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KLVwG-1106/5/2022•LVwG K KLVwG-1106/5/2022
KLVwG-1106/5/2022Tribunale amministrativo regionale31 ago 2022
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Arzt , Bereitschaftsdienst , Blaulicht, Anbringung einer Warnleuchte im Kraftfahrzeug, Notstand
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxxxxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr.med. xxx, geb. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.5.2022, xxx, wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nämlich am 31.5.2020 um 10.49 Uhr am Tatort Gemeinde xxx, xxx, xxx, StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx die durch Straßenverkehrskennzeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe – das sind EUR 78,-- – zu leisten. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bleiben hievon unberührt.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Dem angefochtenen Straferkenntnis ging die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion xxx (API) vom 31.5.2020, xxx, voran, mit welcher der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwerdeführers xxx (im Folgenden: BF) angezeigt wurde.
2. Im unter der Aktenzahl xxx geführten verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wurde der BF zunächst mit Schreiben vom 4.6.2020 zur Lenkerauskunft aufgefordert und wurde er mit Schreiben vom 17.7.2020 zur Rechtfertigung aufgefordert.
3. Der BF verantwortete sich per E-Mail vom 31.7.2020 – eingelangt am 3.8.2020 – wie folgt (es folgt ein Auszug):
„Wenn das Blaulicht nicht auf dem Dach montiert war, liegt das darin, dass unmittelbar davor dem mit dem Blaulicht verbundenen Schild „ARZT“ der Kunststoff über der Magnethalterung abgebrochen ist und keine Zeit war, diesen Fehler zu beheben. Folglich legte ich das Blaulicht mit dem kombinierten Arztschild auf das Armaturenbrett vor die Windschutzscheibe und schaltete dieses ein. Nach Angabe der diensthabenden Beamten das Blaulicht zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt nicht aktiviert gewesen sein sollte, kann ich das nicht nachvollziehen, da ich mich erinnern kann, dass sich es sehr wohl während der ganzen Fahrt eingeschaltet hatte. Es ist jedoch theoretisch denkbar, dass die Polizisten dies nicht richtig erkannt haben, oder dass eventuell ein Wackelkontakt bei der Stromzufuhr bestanden hat.“
Als Beweismittel übersendete der BF die Seite 1 von 4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.7.2015, xxx, mit welchem der xxx für das Fahrzeug xxx mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, nach § 20 Abs 5 lit d) Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und § 22 Abs 4 KFG 1967 für das Bundesland Kärnten die Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes auf dem Fahrzeug erteilt wurde sowie die Bestätigung der xxx vom 24.7.2020 wonach der BF am 31.5.2020 von 8 Uhr bis 18 Uhr in xxx den hausärztlichen Bereitschaftsdienst ausübte.
4. Daraufhin wurden die beiden Meldungsleger, welche am 31.5.2020 um 10.49 Uhr am Tatort mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI TruSpeed die Fahrgeschwindigkeit des PKW xxx, xxx, gemessen hatten, zur Stellungnahme aufgefordert und übermittelten ihre Äußerung zu ihrer dienstlichen Wahrnehmung am 31.5.2020 um 10.49 Uhr unter der Aktenzahl xxx (bei der belangten Behörde eingelangt am 31.8.2020). (Es folgt ein Auszug):
„Auf der gesamten Fahrtstrecke zwischen dem Messpunkt und dem Standort der Polizeibeamten konnte von keinem der Polizeibeamten wahrgenommen werden, dass das Blaulicht, welches auf dem Armaturenbrett unmittelbar hinter der Windschutzscheibe lag, eingeschaltet war. Wäre das Blaulicht zum angeführten Zeitpunkt aktiviert gewesen, wäre es zu keiner Anzeigeerstattung gekommen. Die ärztliche Notwendigkeit der Einsatzfahrt konnte daher von den beiden Polizeibeamten nicht erkannt werden.“
5. Der BF wurde daraufhin über diese Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm mit Aufforderungsschreiben vom 15.10.2020 die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
5.1. Hierauf replizierte der BF – eingelangt am 30.10.2020 – dass er zu einer Patientin unterwegs gewesen sei und sich auch „ganz genau erinnern [könne], dass sich das Blaulicht eingeschaltet habe, da ich noch nie zuvor und auch nie danach eine Einsatzfahrt mit Blaulicht am Armaturenbrett gefahren bin!“ […] Ob das Blaulicht während der Geschwindigkeitsmessung hell genug leuchtete, kann doch nicht relevant für die Entscheidung sein, ob dieser Strafbescheid eingestellt wird oder nicht. Diese Strafverfügung wäre nach meiner rechts an sich selbst dann wegen des Tatbestandes des begründeten Notstandes einzustellen, wenn ich überhaupt kein Blaulicht verwendet hätte! im gegenständlichen Fall habe ich aber mein KFZ vor der Abfahrt als Arzt im Dienst gekennzeichnet und das Blaulicht auch aktiviert. Entweder haben die beiden Polizeibeamten das Licht des Blaulichtes nicht erkannt (es war taghell) oder ist das Blaulicht wegen eines Wackelkontakt kurzfristig ausgefallen.“
Als Beweismittel übermittelte er nochmals die Bestätigung der xxx vom 24.7.2020 sowie ein Foto aus dem Computer des Pflegeheims xxx in xxx zum Beweise dafür, dass er zu einer Visite der xxx., Jg. xxx, gefahren sei, da er dort wegen brodelnder Atmung der Patientin angefordert worden sei. Bereits mehrmals habe er in seiner langjährigen Praxis erleben können, wie er Patienten mit einem Lungenödem mit einer intravenösen Injektion einer Ampulle Lasix 40 mg wirkungsvoll habe helfen können, so der BF.
5.2. Am 12.11.2020 langte bei der belangten Behörde eine weitere Verantwortung des BF ein, mit welcher er nochmals die Bestätigung der xxx übermittelte sowie ein Foto aus dem Computer des Seniorenheims, aus welchem ohne jeden Zweifel zu entnehmen sei, dass er zur Patientin gerufen worden sei und auch bei dieser gewesen sei, so der BF.
6. Die damalige Heimleiterin xxx wurde im Auftrag der belangten Behörde am Gemeindeamt xxx einvernommen und gab sie an, dass die Visite des BF medizinisch erforderlich gewesen sei, jedoch im Falle eines Notfalles der Notarzt gerufen worden wäre. Die Visite habe zur medizinischen Abklärung gedient und hätte Klarheit verschaffen sollen, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erforderlich sei. Aufgrund der verdächtigen brodelnden Atmungsgeräuschen sei der BF am 31.5.2020 um 10.36 Uhr von der um diensthabenden Krankenschwester xxx kontaktiert worden und sei er um 12:52 Uhr zu Visite in der Funktion des Bereitschaftsarztes eingetroffen.
7. Darauf replizierte der BF am 16.5.2022, dass es für die Beurteilung der Verwaltungsübertretung doch nicht von Relevanz sei, ob es sich beim Eintreffen als ein Notfall dargestellt habe oder nicht. Er beschrieb das Symptom „brodelnde Atemgeräusche“ aus medizinischer Sicht und brachte vor, die Fahrt habe einzig und alleine dazu gedient, um möglichst schnell als im Bereitschaftsdienst befindlicher Arzt zu dieser Patientin zukommen und sei in seinem Fahrzeug bei gültiger Blaulicht Genehmigung das Schild „ARZT“ und das Blaulicht angebracht gewesen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem BF angelastet, am 31.5.2020 um 10.49 Uhr in xxx, xxx, xxx, StrKm xxx, in Fahrtrichtung xxx, im angeführten Bereich – welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt – die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen war. Hierüber wurde über ihn nach § 99 Abs 2 e StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 390,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Tage 17 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung vor allem auf die Anzeige der vom 31.5.2020, xxx, vom 31.5.2020, welche auf der Messung mit dem am 12.10.2018 geeichten Messgerät Laser Tru-Speed Nr. 5516 erfolgte.
9. Infolge der Beschwerde vom 15.6.2022 wurde der bezughabende Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt (Eingangsdatum: 28.6.2022).
10. Am 23.8.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertreter teilnahmen und Beweismittel aufgenommen wurden. Sowohl die beiden Meldungsleger ML1 und ML2 als auch die Zeugin xxx (beschäftigt im Pflegeheim xxx in xxx), die Zeugin xxx (Pflegeheim xxx in xxx) und die ehemals im Pflegeheim xxx in xxx beschäftigt gewesene xxx wurden einvernommen.
11. Aufgrund dessen, dass der im Fremdakt einliegende vom BF vorgelegte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.7.2015, xxx – mit welchem der xxx für das Fahrzeug xxx mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, nach § 20 Abs 5 lit d) Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und § 22 Abs 4 KFG 1967 für das Bundesland Kärnten die Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes auf dem Fahrzeug erteilt wurde – bloß eine Seite (Seite 1 von 4) umfasste, trat das Landesverwaltungsgericht am 30.8.2022 an die zuständige Abteilung im Amt der Kärntner Landesregierung heran mit dem Ersuchen, den Bescheid vollumfänglich zu übermitteln und langte dieser am gleichen Tage ein.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Nach § 38 VwGVG iVm § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Art 6 MRK gebietet bei der Verwertung von Beweismitteln, dass die Anforderungen eines fairen Verfahrens zu beachten sind (VwGH 28.9.2000, 98/09/0358). Die Anforderungen des fair trial des Art 6 EMRK beachtend ist auszuführen, dass die in der Verhandlung am 23.8.2022 aufgenommenen Beweise, der am 30.8.2022 eingelangte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.7.2015, xxx, sowie der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (Fremdakt) – welcher dem Rechtsvertreter zu Beginn der Verhandlung zur Einsichtnahme ausgehändigt wurde und aus welchem keine Kopien begehrt wurden – dem Beweisverfahren zu Grunde gelegt werden und werden darauf basierend folgende Feststellungen getroffen:
1. Dr.med. xxx ist niedergelassener praktischer Arzt in xxx und absolvierte am 31.5.2020 – dem Pfingstsonntag – in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in xxx den hausärztlichen Bereitschaftsdienst. Er wurde als bereitschaftsdiensthabender Arzt um 10.36 Uhr in das Pflegeheim xxx in xxx zu einer Patientin mit brodelnder Atmung gerufen und wurde danach um 12.52 Uhr im Pflegedokumentationssystem dokumentiert, dass er zur Visite im Seniorenzentrum erschien.
2. Dr.med. xxx fuhr am 31.5.2020 von seinem Wohnort xxx ausgehend über die xxx in das Pflegeheim xxx, sodass er um 10.49 Uhr in der Gemeinde xxx, xxx, xxx, StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx (im Folgenden als „Tatzeit“ und „Tatort“ bezeichnet) fuhr. Er benutzte das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx. Für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx war bis zum 22.7.2020 die Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns auf dem Kraftfahrzeug unter Einhaltung von bestimmten Vorschreibungen erteilt.
Eine dieser Vorschreibungen ist jene mit der Nummer 4 lautet:
„Das blaue Drehlicht muss während des Einsatzes auf dem Dach des Fahrzeuges von allen Seiten gut sichtbar angebracht sein (eine Verwendung des Drehlichtes innerhalb des Fahrzeuges ist verboten.).“
Eine weitere Vorschreibung ist die Vorschreibung 6, welche lautet:
„Das Fahrzeug muss während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar sein und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das Fahrzeug muss gem. § 58b KDV aufweisen:
a)
ein von innen beleuchtetes, mindestens 18 cm langes und mindestens 10 cm hohes Schild mit der aus durchscheinendem Material bestehenden Aufschrift „Arzt“ auf einander gegenüberliegenden Seiten oder
b)
vorne und hinten je ein Schild nach lit. a mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite.
das in der Z. 1 lit.a angeführte Schild muss auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein.
die in der Z. 1 angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, dass bei der Annäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist.“
das aus dem Schild (Z.1 lit. a) oder aus den beiden Schildern (Z.1 lit. b) austretende Licht muss gelbrot sein (§ 9 lit. c) und darf nicht blenden.
3. Dr.med. xxx überschritt die durch Straßenverkehrskennzeichen am Tatort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dr.med. xxx hatte zur Tatzeit am Tatort ein nicht aktiviertes Blaulicht und eine „ARZTTafel“ auf dem Armaturenbrett unmittelbar hinter der Windschutzscheibe angebracht. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx war am Tatort zur Tatzeit für die beiden Polizeibeamten ML1 und ML2 nicht als Fahrzeug eines Arztes erkennbar. Dr.med. xxx hat die ihm mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.5.2020 zur Last gelegte Tat begangen.
4. Eine Notstandssituation nach § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1996 (VStG) lag nicht vor.
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf der im Fremdakt einliegenden vom BF vorgelegten Bestätigung der xxx vom 24.7.2020 und auf der als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Mitteilung der nunmehrigen Heimleiterin xxx vom 7.6.2022, welche auf Nachfrage der Richterin in der Verhandlung angab, dass diese Mitteilung von ihr stammt sowie auf der Angabe der Zeugin xxx, welche am 31.5.2020 den Beschwerdeführer in das Pflegeheim xxx in xxx zu einer Patientin mit brodelnder Atmung rief. Die Feststellung zum Dokumentationszeitpunkt 12.52 Uhr fußt auf den Angaben der zeugenschaftlich befragten xxx.
2.2. Die Feststellungen unter II.1.2. wurden getroffen auf Basis der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion xxx (API) vom 31.5.2020, xxx, und auf der Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.7.2015, xxx.
Es wurde vom BF auch nicht in Abrede gestellt, im Tatzeitpunkt am Tatort gewesen zu sein, wobei nicht außer Acht gelassen wird, dass § 5 Abs 1 VStG von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld verlangt.
2.3. Die zur Geschwindigkeitsübertretung getroffene Feststellung unter II.2.3. basiert auf der Anzeige der API vom 31.5.2020, xxx, welcher die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen xxx mit dem geeichten Messgerät Tru-Speed 5516 voranging. Vom BF selbst wurde über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht, die durch Straßenverkehrskennzeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht überschritten zu haben, und wurde von ihm auch nicht vorgebracht, dass die Messung zu beanstanden wäre.
2.4. Die zum Blaulicht und zur „ARZT-Tafel“ getroffene Feststellungen unter II.2.3. gehen auf die Angaben des Meldungslegers2 (ML2) zurück, welcher – in der Verhandlung zeugenschaftlich befragt und an seinen Diensteid und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurde – auf die Frage „Haben Sie bei dem xxx in das Wageninnere gesehen und wenn ja, was haben Sie gesehen?“ angab: „außer der ARZT-Tafel und dem Blaulicht – für mich war es ein Drehlicht – habe ich nichts wahrgenommen“ (VS S. 9). Weiters gab der ML2 an: „wir waren keine 2 Meter auseinander, Herr Doktor. Sie wurden auf einer Entfernung von 311 Meter gemessen, auf diese Distanz wurde das Fahrzeug wäre auch bei Tageslicht und Sonnenschein ein aktiviertes Blaulicht aufgefallen“ (VS S. 10). Dieser Feststellung wird auch die Stellungnahme der beiden Meldungsleger vom 29.8.2020 zugrunde gelegte, worin diese beiden ausführen, dass auf der gesamten Fahrtstrecke zwischen dem Messpunkt und dem Standort der Polizeibeamten von keinem dieser beiden wahrgenommen werden konnte, dass das Blaulicht, welches auf dem Armaturenbrett unmittelbar hinter der Windschutzscheibe lag, eingeschaltet war. Sie führen weiter aus: „Wäre das Blaulicht zum angeführten Zeitpunkt aktiviert gewesen, wäre es zu keiner Anzeigenerstattung gekommen“.
Bei der Stellungnahme der beiden Meldungsleger vom 29.8.2020 handelt es sich um zwei einen Diensteid geleistet habende und der Landesverkehrsabteilung Autobahnpolizei (API) zugehörige Beamten höherer Dienstgrade (Gruppeninspektor und Abteilungsinspektor), welche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind. Einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss es zugebilligt werden, dass er das im Verkehrsdienst Wahrgenommene richtig verschriftlicht. Die beiden sind jeweils fremd zum Beschwerdeführer und ist im Verfahren nichts hervorgekommen, welches darauf hindeuten würde, dass die Anzeige tatsachenwidrig erstattet worden wäre.
Dafür, dass das Blaulicht am Tatort in Tatzeitpunkt nicht aktiviert war, spricht auch die folgende Angabe des BF in der Verhandlung: „ich hatte erst einmal eine Fahrt mit Blaulicht, das mache ich nie mehr. Das ist wirklich lästig“ (VS S. 10). Dass es sich bei dieser einen Blaulichtfahrt exakt um jene am 31.5.2020 um 10.49 Uhr gehandelt hätte, gab er dabei nicht an.
Der BF selbst schrieb in seiner Rechtfertigung vom 31.7.2020 zum Blaulicht, dass er sich erinnern könne, dass er das Blaulicht „sehr wohl während der ganzen Fahrt eingeschaltet“ gehabt hätte und es sei „jedoch theoretisch denkbar, dass die Polizisten dies nicht richtig erkannt haben, oder dass eventuell ein Wackelkontakt bei der Stromzufuhr bestanden hat“. In der Verhandlung gab der BF an: „An dem 31.5.2020 ist mir das erste Mal aufgefallen, dass das Arztschild nicht funktioniert. Das Blaulicht hat damals funktioniert, es hat mich geblendet, gestört, als ich es verwendet habe“. (VS S. 7). Der BF wusste aber kurz danach in der Verhandlung nicht mehr anzugeben, ob er am Tattag ein Drehlicht oder ein Blitzlicht in Verwendung hatte (VS S. 9), sodass es nicht glaubhaft erscheint, wenn er angibt, sich aber sehr wohl daran zu erinnern, dass das Blaulicht „damals funktioniert“ hätte und ihn bei der Verwendung „geblendet, gestört“ hätte.
Im Übrigen ist auszuführen, dass der BF das (nicht aktivierte) Blaulicht und die „ARZT“-Tafel entgegen den Vorschreibungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.7.2015, xxx, angebracht hatte: gemäß Vorschreibung Nr. 4 muss es sich um ein blaues Drehlicht handeln, welches auf dem Dach des Fahrzeuges von allen Seiten gut sichtbar angebracht ist. Eine Verwendung innerhalb des Fahrzeuges ist laut Bescheid verboten.
Daher war der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am Tatort im Tatzeitpunkt nicht als Fahrzeug eines Arztes während der Einsatzfahrt erkennbar, sodass daher von den beiden Polizeibeamten die ärztliche Notwendigkeit der Einsatzfahrt des Dr.med. xxx nicht erkannt werden konnte.
3.1. Maßgebliche formalrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50 VwGVG normiert:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Das gemäß § 38 VwGVG anzuwendende Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert wie folgt:
§ 5 Abs 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 6 VStG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
3.2. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) normieren wie folgt:
§ 52. Die Vorschriftszeichen
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220831_KLVwG_1106_5_2022_00/image001.pngDieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Bevorzugte Straßenbenützer.
§ 26. Einsatzfahrzeuge.
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
Zur Strafnorm § 99 Abs 2e StVO 1960 ist zu sagen, dass die im heutigen Zeitpunkt geltende Version seit dem 1.9.2021 idF BGBl I 154/2021 einen höheren Strafrahmen vorsieht (Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) als es § 99 Abs 2e StVO 1960 im Tatzeitpunkt 31.5.2020 tat. Daher gelangt § 99 Abs 2e StVO 1960 idF BGBl 159/1960, geändert durch BGBl I 24/2020 zur Anwendung:
§ 99. Strafbestimmungen.
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
3.3. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung, dass eine Notstandssituation nach § 6 VStG nicht vorlag, geht auf die folgenden Erwägungen zurück:
Ein rechtfertigender Notstand ist dann gegeben, wenn der Täter als ultima ratio ein einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut errettet, indem er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6, Rz. 6).
Der entschuldigende Notstand erfordert ebenfalls das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Täter entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Gemäß § 10 Abs 2 StGB ist der Täter nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6, Rz. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter Notstand iSd § 6 VStG nur einen solchen Fall der Kollision von Rechten und Pflichten, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch erretten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist, und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116).
In casu ist zu beurteilen, inwieweit dem BF ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre. Dabei ist zu beachten, dass dem Vorbringen, es habe möglicherweise beim Blaulicht im Tatzeitpunkt ein Wackelkontakt bei der Stromzufuhr bestanden, nicht zu folgen ist, da der BF nicht vorbringt, dass ihm während der Fahrt ein durch Kontaktfehler zur Stromzufuhr bedingtes Aussetzen des Blaulichtes aufgefallen wäre, sondern er nur mutmaßt, dass ein Wackelkontakt bestanden haben könnte (Rechtfertigung vom 31.7.2020; „dass eventuell ein Wackelkontakt bei der Stromzufuhr bestanden hat“) und er mit seiner Angabe in der Verhandlung: „ich hatte erst einmal eine Fahrt mit Blaulicht, das mache ich nie mehr. Das ist wirklich lästig“ (VS S. 10) nicht auch angab, dass es sich bei dieser einen Blaulichtfahrt exakt um jene am 31.5.2020 um 10.49 Uhr gehandelt hätte.
Der BF brachte zur Verhandlung ein mit Gewebeband geklebtes „ARZT“-Schild mit, das Blaulicht jedoch nicht. Er gab auch nicht an, das Tonfolgehorn – welches er laut Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.7.2015 im Fahrzeug xxx verwenden darf – verwendet zu haben. Die Verwendung des Tonfolgehorns wäre ihm auch zumutbar gewesen.
Die Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn bzw die damit verbundene Verpflichtung, das Blaulicht anzubringen und zumindest ein Einsatzmittel zu verwenden, dient eben gerade dazu, dem Arzt in Rufbereitschaft ein rasches Erreichen des Einsatzortes zu ermöglichen und die mit einer diesfalls erlaubten höheren Geschwindigkeit verbunden Gefahren für den Bewilligungsinhaber sowie für andere Verkehrsteilnehmer durch die Kennzeichnung als Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt entsprechend herabzusetzen.
Im Ergebnis bedeutet dies in casu, dass den BF an der Begehung des Geschwindigkeitsdeliktes auch ein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.
Aus oben in der Beweiswürdigung genannten Erwägungen des Landesverwaltungsgericht Kärnten sind die Tatvorwürfe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.5.2022, xxx, aufrecht zu erhalten und war daher die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen.
Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist (in der hier anzuwendenden Fassung vom Tattag – daher nicht unter Heranziehung der mit 01.09.2021 verschärften Strafdrohung: EUR 300,-- bis EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit: Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) mit einer Geldstrafe von EUR 150,-- bis EUR 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG bilden die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (allfällige Sorgepflichten) des BF sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und wurden im bekämpften Straferkenntnis der Bemessung der Geldstrafe „die von Dr. xxx angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Verbindung mit dem Ausmaß des Verschuldens“ zu Grunde gelegt. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Sorgepflichten für zwei studierende Kinder und Verbindlichkeiten in der Höhe von monatlich EUR 5.000,-- an und gab an, das Einkommen zu beziffern wäre unrealistisch. Am Monatsende sei er immer am Limit. Das Verwaltungsstrafregister weist Verwaltungsstrafvormerkungen nach der StVO 1960 auf. In Anbetracht dessen, dass der BF vor der Bezirkshauptmannschaft xxx bereits einmal nach § 99 Abs 2e StVO 1960 mit EUR 470,-- bestraft wurde (Rechtskrafteintritt: 1.1.2016), ist darauf hinzuweisen, dass eine getilgte Vorstrafe bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite berücksichtigt werden kann (VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister lassen auf einen gewissen sorglosen Umgang mit den von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgütern schließen.
Mit der Verhängung einer Strafe von EUR 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit: 6 Tage 17 Stunden) für die Übertretung des § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 hat die belangte Behörde im Ergebnis für die angelastete Tat eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt, ist doch diese Strafe im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens angesiedelt. § 99 Abs 2 lit e) StVO 1960 gab im Tatzeitpunkt 31.5.2020 folgenden Strafrahmen vor: Geldstrafe von EUR 150,-- bis EUR 2.180,--, im Uneinbringlichkeitsfall Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen. Die belangte Behörde hat die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt.
Strafmilderungsgründe traten nicht hervor.
Die vom BF bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse sind für sich genommen nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu begründen, da die verhängte Strafe zumindest einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um den BF künftig zur Aufbringung der den Verkehrserfordernissen entsprechenden Sorgfalt und zur Sorgfalt bei der Einhaltung der bescheidmäßig auferlegten Vorschreibungen im Falle eines Einsatzes im Bereitschaftsdienst zu ermahnen.
Darüber hinaus soll mit der verhängten Strafe auch eine sogenannte Generalpräventive einhergehen. Das bedeutet, dass auch für andere Verkehrsteilnehmer eine abhaltende Strafschutzwirkung zusätzlich entsteht.
Daher war die verhängte Strafe sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten waren Gründe, die eine Reduzierung der Strafe gerechtfertigt hätten, nicht vorzufinden. Der Beschwerde war daher insgesamt kein Erfolg beschieden.
3.5. Zu dem Vorbringen „in dubio pro reo“ des Beschwerdeschriftsatzes mit dem Hinweis auf das Judikat des VwGH vom 24.10.1990, 89/03/0268, ist auszuführen, dass dieser Grundsatz nur zur Anwendung gelangt, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, was im gegenständlichen Falle – siehe die Beweiswürdigung oben – nicht der Fall ist.
Ad Spruchpunkt II) betreffend Kosten:
Gemäß dem nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 44a Z 5 VStG ist die Entscheidung über die Kosten zwingender Spruchbestandteil. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge dessen, dass das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde und war dem Beschwerdeführer der im Spruch angeführte Kostenbeitrag, gestützt auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen, aufzuerlegen.
Ad Spruchpunkt III) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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