LVwG K KLVwG-698/14/2022

KLVwG-698/14/2022Tribunale amministrativo regionale29 ago 2022

Regest

Epidemierecht, Beherbergungsbetrieb, Ausnahmegrund, betreten der Betriebsstätte, gewerbliche Betriebsanlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-698/14/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.698.14.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, xxx, vom 08.04.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, womit ihm angelastet wird, eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021, begangen zu haben, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.05.2022 und am 02.08.2022, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführer), nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens xxx in xxx, xxx, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 8 Abs. 3 4. COVID-19-SchuMaV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021 in der Zeit vom 08.02.2021 bis 27.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass 19 tschechische Urlauber vom 13.02.2021 bis 20.02.2021 untergebracht waren.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs. 3 COVID19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert mit BGBL I Nr. 23/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr in Vertretung durch die xxx GmbH, xxx, xxx, die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.04.2022 und brachte darin als Beschwerdegründe folgendes vor:

„Mangelhaftigkeit des Verfahrens – Begründungsmangel: Gemäß § 58, 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Eine Behörde muss in einer eindeutigen die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dartun, welcher maßgebende Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, aus welchen Gründen sie die Subsumption dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet (vgl. VwGH 25.1.1994, 93/08/0027, ARD 4550/12/94). Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Welche konkreten (VwGH 90/07/0121; 94/05/0196; 2001/08/0020), für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden (VwGH 99/18/0461) Sachverhalt die Behörde im Einzelnen (VwSlg 285 A/1948) als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (dh ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH 97/12/0184) zugrunde gelegt hat (VwGH 92/13/0272; 2002/09/0055; 99/18/0461), geht aus der Begründung jedoch nicht hervor. Im Detail ist das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Begründungsmängeln behaftet: Fehlende Feststellungen zu Tathandlung und Vorsatz: Die Behörde trifft auch keine Feststellungen dazu, inwiefern der Beschwerdeführer gegen § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 (im Folgenden kurz COVID-19 Maßnahmengesetz) konkret verstoßen hat; es fehlt jegliche Feststellung oder Begründung zu einer konkreten Tathandlung oder Verschulden. Fehlende Beweiswürdigung: Neben der fehlenden Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus dem Straferkenntnis, dass die belangte Behörde keine Beweiswürdigung durchgeführt hat, sondern lediglich seiner bereits vorgefassten Meinung gefolgt ist, was sich auch aus dem im Straferkenntnis abgebildeten Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium ableiten lässt. Die Behörde ist aber nicht nur zur objektiven Wahrheit, sondern auch zur Beweiswürdigung verpflichtet. Die Behörde hat darzulegen, warum sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser – gar nicht festgestellte – Sachverhalt vorliegt (VwGH Ro 2014/08/0020). Tatsächlich wird von der Behörde aber in erster Linie der Gesetzestext sowie von der Behörde offenkundig voreilig gezogene Schlüsse und Bewertungen wiedergegeben, ohne jegliche objektive und nachvollziehbare Begründung anzuführen. Die Behörde hat die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vorgelegte Bestätigung des tschechischen Skiverbandes weder aufgenommen noch sie in irgendeiner Form gewürdigt. Selbst das unvollständig (!) im Straferkenntnis zitierte Schreiben des Gesundheitsministeriums, wonach die Bestätigung des tschechischen Skiverbandes authentisch ist und, dass die genannten Personen an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und zu diesem Zweck trainieren, wurde von der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gewürdigt. Das Straferkenntnis enthält somit keine Sachverhaltsfeststellungen aufgrund eines objektiven und profunden Ermittlungsverfahrens, sondern offenkundige subjektive Bewertungen der Behörde. Die Behörde bezeichnet die betreffenden Personen als „angebliche Spitzensportler“, die zu einem „Trainingslager“ nach Österreich gekommen wären. Die Behörde trifft in einem an das Gesundheitsministerium gerichtetes Schreiben einfach die Annahme: „Es dürfte sich dabei nicht um Spitzensportler handeln.“ Es handelt sich dabei um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Fehlende unrichtige Begründung sowie fehlende Ermittlungen: Die Behörde führt im Straferkenntnis zur (Schein)Begründung, weshalb aus sich bei den betroffenen Personen um keine „Berufssportler“ handelt, und ohne näherer Auseinandersetzung mit der Bescheinigung des tschechischen Skiverbandes wie folgt aus: „Die Ausnahme der „Berufssportler“ trifft nicht zu, wie der Namensliste zu entnehmen ist sind es zusammengehörige Familien und keine „Berufssportler“.“ Die Behörde hat – soweit ersichtlich – keine Ermittlungen zum Familienstand oder zu den Verwandtschaftsverhältnissen der tschechischen Sportler angestellt. Allein aufgrund von Namen kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden und kann aus dem Umstand von Namensgleichheit auch nicht abgeleitet werden, ob es sich um Spitzensportler handelt oder nicht und lässt sich im Übrigen auch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die ihn treffenden Sorgfaltspflichten im Sinn der Bestimmungen des COVID-19-MG und 4. COVID-19-SchuMaV nicht eingehalten hätte. Im Übrigen sei hinsichtlich der mehrmals vorkommenden Namen im Schreiben des tschechischen Skiverbandes darauf hingewiesen, dass es im österreichischen Skisport auch mehrere Mitglieder aus einer Familie gibt; zB aus der Familie xxx und aus der Familie xxx. Ebenso sind die Familienmitglieder oft Teil des Betreuerteams, wie es zB der Vater von xxx war. Auch waren die Geschwister xxx beide im Skirennsport tätig und wurden ua von ihrem Vater gecoacht. Zudem hat die Behörde – abgesehen von dem Schreiben an das Gesundheitsministerium – keine Ermittlungen hinsichtlich der tschechischen Sportler und deren sportlichen Aktivitäten angestellt, sondern diese einfach als „Urlauber“ und als „keine Berufssportler“ bezeichnet. Hätte die belangte Behörde ordentlich ermittelt oder die vorliegenden Beweise ordentlich gewürdigt, wäre das gegenständliche Straferkenntnis nicht erlassen worden. Fehlende Subsumtion: Ebenso unterließ die Behörde jegliche Subsumption unter die zur Anwendung gebrachten Rechtsvorschriften (VwSlg 3385 A/1954), sondern führt eine offenkundige Scheinbegründung an, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen habe. Hätte die Behörde das gegenständliche Straferkenntnis ordentlich begründet, nämlich durch klare Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass seitens des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021, vorliegt und wäre das gegenständliche Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer nicht dergestalt erlassen worden. Der Beschwerdeführer wird durch das Straferkenntnis in seinem verfassungsgesetzlichen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK und Art 7 B-VG) verletzt. Unrichtige/fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger Gesetzesauslegung: Die belangte Behörde befasste sich – soweit erkennbar – nur mit der Frage, ob die tschechischen Gäste „Berufssportler“ waren oder nicht. Die belangte Behörde hat sich aber nicht damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer die gesetzliche Vorgabe „dafür Sorge getragen“ gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV erfüllt hat. Die belangte Behörde führt lediglich floskelhaft aus, dass das Verschulden als nicht unerheblich bezeichnet werden könne, da im Verfahren weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Vermeidung dieser Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer vermieden werden hätte können. Dem Gesetzeswortlaut „dafür Sorge tragen“ kann nicht unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer – ähnlich einer Erfolgsverbindlichkeit – dafür haftet, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 8 COVID-19-SchuMaV tatsächlich nicht vorgelegen hat. Es kann vom Beschwerdeführer nur die Einhaltung ihm zumutbarer Sorgfalt abverlangt werden. Es kann vom Beschwerdeführer sohin nicht verlangt werden, das Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes zu erkennen, wenn er die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht eingehalten und eben das Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht erkannt hat. Der Beschwerdeführer hat – soweit es ihm möglich war – dafür Sorge getragen, dass die COVID-19-MG und 4. COVID-19-SchuMaV hinsichtlich seiner Appartements eingehalten werden, da er sich die Bescheinigung des tschechischen Skiverbandes der tschechischen Sportler vorlegen ließ und diese der belangten Behörde auch vorgelegt hat. Das Gesundheitsministerium hat die Authentizität des Schreibens des tschechischen Skiverbandes bestätigt. Die Belangte Behörde hat § 8 4. COVID-19-SchuMaV sohin insofern verfehlt ausgelegt, als dass sie sich nur – und das auch unzulänglich – mit dem Thema beschäftigt hat, ob die tschechischen Sportler „Berufssportler“ sind oder nicht, hat dabei vollkommen außer Acht gelassen und infolge dessen auch keinen Sachverhaltsfeststellungen zur konkreten Verwaltungsübertretung bzw. zum Verschulden des Beschwerdeführers getroffen, ob und inwiefern die gebotene Sorgfalt im Sinne des „dafür Sorge getragen“ vom Beschwerdeführer eingehalten wurde. Bei richtiger Auslegung des Gesetzes hätte die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt durch Durchsicht der Bestätigung des tschechischen Skiverbandes eingehalten hat und hätte das angefochtene Straferkenntnis nicht erlassen. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Behörde behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 8 Abs. 3 4. COVID-19-SchuMaV nicht ermöglicht wurde. Dies ist jedoch nicht richtig: Kein Verschulden des Beschwerdeführers: Das VStG normiert den Grundsatz, dass für jede Verwaltungsübertretung Verschulden erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 VSTG). Die besagten Sportler aus Tschechien haben dem Beschwerdeführer eine Bestätigung des tschechischen Skiverbandes übergeben, wonach diese für internationale Wettkämpfe trainieren. Zudem wurden sämtliche erforderliche Coronatests (PCR-Test) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist somit der ihm zumutbaren Kontrollpflicht bzw. Sorgfalt nachgekommen und kann er daher nicht gemäß §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021 bestraft werden. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip: Das gegenständliche Straferkenntnis ist auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde damit dem Beschwerdeführer die nicht gesetzliche normierte Pflicht aufbürdet, umfassend zu prüfen bzw. richtig zu beurteilen, ob die tschechischen Sportler „Berufssportler“ sind oder nicht. Das Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund mangelhaft aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht ohne dementsprechend determinierter gesetzlicher Grundlage bestraft zu werden. Unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes: Im Übrigen definiert § 3 Z 8 Bundesportförderungsgesetz 2017 (BSGF 2017) keine „Berufssportler“ sondern lediglich Spitzensportler, nämlich wie folgt: „Spitzensportlerinnen/Spitzensportler: Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen; Da die tschechischen Sportler an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und ihnen ihre Sportaktivität im Rahmen des tschechischen Skiverbandes bescheinigt wurde, ist die Definition eines Spitzensportlers gemäß § 3 Z 8 BSGF 2017 erfüllt. Das BSGF 2017 selbst kennt keinen „Berufssportler“, weshalb es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, einen Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSGF 2017 oder einem Spitzensportler ähnlichen Sportler, der im Rahmen eines nationalen Skiverbandes für nationale Wettkämpfe trainiert, nicht unter einen Ausnahmetatbestand sei es nach § 8 Abs. 3 Z 3 („berufliche Gründe“) oder Z 4 („Ausbildungszwecke“) 4. COVID-19-SchuMaV – zu subsumieren. Würde man nämlich in der 4. COVID-19-SchuMaV einen höheren Maßstab als einen Spitzensportler anlegen und zwar in dem Sinne, dass man diesen nur für „Berufssportler“ anerkennen würde, würde man das BSGF 2017 damit konterkarieren. Im Sportgeschäft können die wenigsten Sportler ausschließlich mit ihrem beim Sport errungenen Preisgeldern bzw. den damit zusammenhängenden Sponsorverträgen ihren Lebensunterhalt bestreiten; viele Sportler üben neben dem Spitzensport auch noch einen Beruf aus. Davon abgesehen, hat die Behörde zu den Sportlern auch keine substantiierten Feststellungen getätigt oder nähere Ermittlungen angestellt. Zusammengefasst war das Betreten der Betriebsstätte bzw. der Appartements des Beschwerdeführers den tschechischen Sportlern sohin erlaubt und hat der Beschwerdeführer keinen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht. Das Straferkenntnis leidet auch aus diesem Grund am Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Unzulässige Strafzumessung: Insofern das VwG zu der Erkenntnis gelangt, dass das angefochtene Straferkenntnis rechtmäßig ergangen ist, wird hiermit noch ausdrücklich die Höhe der Strafe bekämpft und beantragt, unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer nach seinem besten Wissen und Gewissen die Einhaltung der Coronabestimmungen durch Überprüfen der Testergebnisse der tschechischen Sportler als auch durch Überprüfen der Bescheinigung des tschechischen Sportverbandes zu gewährleisten, die Strafe zu mindern. Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechten: Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 11 ZP-EMRK, Art 17 GRC): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird eine Verwaltungsstrafe verhängt und greift diese Entscheidung somit in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzt ein Beschied oder Straferkenntnis u.a. das Eigentumsrecht, wenn es sich auf ein verfassungswidriges Gesetz bzw. auf eine gesetzwidrige Verordnung stützt. Unzählige gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, seien sie in Verordnungen oder in Gesetzen erlassen worden, wurden bereits vom VfGH aufgehoben. Unter Berufung auf die Coronapandemiesituation hat es der Gesetzgeber unterlassen oder ist es ihm einfach nicht gelungen, sachlich gerechtfertigte Beschränkungsnormen zu erlassen. So verhält es sich ebenso bei den gegenständlichen Normen, insbesondere der §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021. Diese Normen ermöglichen ohne jegliche auffindbare sachliche Rechtfertigung die Vermietung von Appartements nur aufgrund sehr enger und unklar definierter Ausnahmetatbestände (§ 8 Abs. 3 4. COVID-19-SchuMaV). Durch § 8 Abs. 1 (generelles Verbot der Beherberung) iVm § 8 Abs. 3 (sehr enge Ausnahmebestimmungen) 4. COVID-19-SchuMaV wird die Erwerbsausübung des Beschwerdeführers so derart eingeschränkt, dass es in seiner Wirkung einem Berufsausübungsverbot gleichkommt, da es ihm nicht erlaubt ist, seine Appartements einem breiten Publikum zu vermieten. Dadurch liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Erwerbsfreiheit und somit eine verfassungswidrige Bestimmung vor. Die Erreichung des Zwecks zur Eindämmung der Coronapandemie kann auch durch gelindere Mittel erreicht werden, z.B. regelmäßiges Testen der Gäste, 3-G-Regel, Abstandsbestimmungen, Tragen von FFP2-Masken etc. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 lässt sich zudem nicht entnehmen, was unter „Sorge tragen“ genau zu verstehen ist, und welche Sorgfaltspflichten den Beschwerdeführer für die Überprüfung seiner Gäste treffen. Dadurch ist § 8 8 4. COVID-19-SchuMaV bzw. die gesamte 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 verfassungswidrig, weil sie nicht ausreichend klar determiniert ist. Folglich sind auch die Strafbestimmungen in § 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG verfassungswidrig. Beschwerdeanträge: Aus den obgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das LVwG Kärnten möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2022 aufheben und die Verwaltungsstrafsache einstellen, in eventu; 3. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Anregungen: Der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof 1. gemäß Art 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 58/2021; in eventu Aufhebung des § 8 der Verordnung 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 sowie des § 8 §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MG), BGBl I Nr. 12/2020, wegen Gesetzwidrigkeit richten oder 2. gemäß Art 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verminderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MG), BGBl I Nr. 12/2020, in eventu des § 8 §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG wegen Verfassungswidrigkeit richten.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12.04.2022, Zahl: xxx den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wurde dem Gericht folgendes mitgeteilt:

„In umseitiger Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass es nachstehenden Zeugen aufgrund der langen Anreise aus beruflichen/familiären Gründen nicht möglich ist an der Verhandlung am 24.05.2022 teilzunehmen:

xxx, xxx@gmail.com, dieser befindet sich mit seinem Sohn zur Zeit der Verhandlung auf Rehabilitation

xxx, xxx@100 xxx.cz, dieser hat Patiententermine, welche er nicht verschieben kann

xxx, xxx@xxx.cz, kann aufgrund eines bereits länger geplanten Umzugs nicht

Es wird deshalb höflich ersucht diese Zeugen im Wege des ZOOM einzuvernehmen.

Sofern eine ZOOM-Vernehmung stattfinden könne, wird ersucht auch die nachstehenden Zeugen aufgrund deren langer Anreise mittels ZOOM zu vernehmen (welche jedoch bei Bedarf auch anreisen können):

xxx, xxx@email.cz,

xxx, xxx@email.cz.

Auf die Einvernahme der mj. Kinder der vorgenannten Zeugen wird verzichtet.

Die ZOOM-Zeugenladungen können aus Zeitgründen der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt werden, welche diese weiterleiten würde.

Darüber hinaus wird für die Einvernahme der tschechischen Zeugen die Beiziehung eines Dolmetschs für die tschechische Sprache beantragt.“

Sachverhalt:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige der PI xxx vom 20.02.2021, Aktenzeichen: xxx. Aus den Mitteilungen in dieser Anzeige ist folgendes zu entnehmen:

„Gegenständliche Verwaltungsübertretungen wurden von xxx und xxx der PI xxx am 18.02.2021 um 17:00 Uhr im Zuge der Überprüfung des Beherbergungsbetriebes in xxx dienstlich festgestellt. Im Beherbergungsbetrieb waren insgesamt 19 tschechische Personen (deren Angaben zu Folge Athleten und Betreuer eines tschechischen Skiclubs) untergebracht, wobei 5 Personen strafunmündig (12 bis 13 Jahre alt) waren. Nach Rücksprache mit xxx der BH xxx über gegenständlichen Sachverhalt wurde von ihm der Auftrag erteilt, dass der Behörde VStV Anzeigen vorzulegen seien, da nicht anzunehmen sei, dass es sich um Profisportler handle; von einer Sicherheitsleistung sei Abstand zu nehmen. Die 14 tschechischen Personen wurden von der PI xxx wegen Übertretung nach §§ 8 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 COVID-19 der BH xxx zur Anzeige gebracht. Der Unterkunftgeber – xxx – wurde wegen Übertretung nach §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV sowie § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 der BH xxx zur Anzeige gebracht. Angaben des Verdächtigen: Es handle sich um Profisportler und Betreuer eines tschechischen Skiclubs. Sie seien deswegen aus beruflichen Gründen in seinen Appartements untergebracht, was erlaubt sei.“

Aufgrund dieser einliegenden Anzeige wurden dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung derselben schriftlich Stellung zu nehmen und die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben, widrigenfalls das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.

Mit Schriftsatz datiert mit 30.03.2021 Zahl: xxx führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Es handelte sich um keine Urlauber, sondern um Profisportler, die unter die Ausnahme fallen. Das kann man auch mit dem Dokument aus dem tschechischen Skiverband beweisen, siehe Beilage. Mfg xxx“

Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2021 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende Anfrage gestellt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben das große Problem, dass sich zahlreiche tschechische Staatsbürger im Bezirk aufhalten und zum wiederholten Male Bestätigungen des tschechischen Skiverbandes vorgelegt werden. Es wird ein beruflicher Ausnahmegrund vorgebracht, da sich die Athleten und Betreuer auf „Trainingslager“ befinden, somit wird die Quarantäne nach der Einreise umgangen. Es dürfte sich dabei aber nicht um Spitzensportler handeln. In der Vollzugspraxis hat sich das Pre-Travel-Clearance Prozedere nicht bewährt und ist eine Kontrolle der EinreiseVO kaum bis nicht durchführbar. Es kommt vielfach vor, dass beim Grenzübertritt (auch außerhalb Kärntens) offensichtlich nur der QR Code geprüft wird und der Aufenthaltsgrund kaum hinterfragt wird. Im Anhang wird eine „Bestätigung“ des Tschechischen Skiverbandes übersandt. Es ergeht das dringende Ersuchen, dies im Wege der Botschaft zeitnah überprüfen zu lassen, ob derartige Bestätigungen echt sind und warum es derartige Bestätigungen gibt, zumal es offensichtlich keine Spitzensportler sein dürften. Bitte um rasche Prüfung, da sich diese Gruppe noch bis 19.02. hier aufhält und danach vermutlich die nächste Gruppe eintreffen wird.“

Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist eine E-Mail-Nachricht vom 19.02.2021 13:30 Uhr des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieser E-Mail-Nachricht ist folgendes zu entnehmen:

„Seitens der tschechischen Botschaft wurde dazu mitgeteilt, dass der beigelegte Brief vom tschechischen Skiverband authentisch ist. Die genannten Personen sind keine Berufssportler, es handelt sich um Personen, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und zu diesem Zweck trainieren.“

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 12.04.2022 vor.

II.Feststellungen:

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 24.05.2022, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

Am 24.05.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher xxx, xxx, Frau xxx, Frau xxx und Herr xxx zeugenschaftlich einvernommen sowie der Beschwerdeführer samt seiner Rechtsvertreterin und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Weiters fand am 02.08.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher via Videokonferenz die tschechischen Personen xxx, xxx, xxx und xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Aufgrund der Anzeige der PI xxx vom 20.02.2021 wurden Herrn xxx, geboren am xxx, xxx, xxx mit dem dazu erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zahl: xxx, die Verwaltungsübertretungen nach dem COVID19.Maßnahmengesetz iVm der 4. COVID-19-SchuMaV zur Last gelegt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht die Beschwerde vom 08.04.2022 und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen unterlassen sowie gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen worden sei. Bei richtiger Auslegung des Gesetzes hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt durch Durchsicht der Bestätigung des tschechischen Skiverbandes eingehalten habe und hätte das angefochtene Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen. Ebenfalls sei das Betreten der Betriebsstätte bzw. der Appartements des Beschwerdeführers den tschechischen Sportlern erlaubt gewesen und habe der Beschwerdeführer keinen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht. Insofern das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass das angefochtene Straferkenntnis rechtmäßig ergangen sei, werde noch ausdrücklich die Höhe der Strafe bekämpft und beantragt, unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer nach seinem besten Wissen und Gewissen die Einhaltung der Coronabestimmungen durch Überprüfen der Testergebnisse der tschechischen Sportler als auch durch Überprüfen der Bescheinigung des tschechischen Sportverbandes zu gewährleisten, die Strafe zu mildern. Auch lasse sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021, zudem nicht entnehmen, was unter „Sorge tragen“ genau zu verstehen sei und welche Sorgfaltspflichten den Beschwerdeführer für die Überprüfung seiner Gäste treffen. Dadurch sei § 8 4. COVID-19-SchuMaV bzw. die gesamte 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 verfassungswidrig, weil sie nicht ausreichend klar determiniert sei. Folglich seien auch die Strafbestimmungen in § 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang wurde die Anregung eingebracht, der VwGH möge an den VfGH 1. gemäß Art 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 58/2021; in eventu Aufhebung des § 8 der Verordnung 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 sowie des § 8 §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MG), BGBl I Nr. 12/2020, wegen Gesetzwidrigkeit richten oder 2. gemäß Art 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MG), BGBl I Nr. 12/2020, in eventu des § 8 §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG wegen Verfassungswidrigkeit richten. Von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme der im Beschwerdeschriftsatz genannten Zeugen beantragt.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 580,--. Er hat Vermögen in Form von 1/3 eines Familienhauses in xxx sowie einer Wohnung in Tschechien. Er hat Schulden für die Wohnung in Tschechien in der Höhe einer Kreditrate in der Höhe von Euro 1.400,-- pro Monat gemeinsam mit seiner Ehegattin.

Der Beschwerdeführer wurde bereits rechtskräftig von der belangten Behörde wegen Missachtung des Beherbergungsverbotes bestraft (Zahlen: xxx und xxx).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.05.2022 und am 02.08.2022.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Der Beschwerdeführer ist persönlich zu den mündlichen Verhandlungen erschienen. Auch seine Rechtsvertreterin war anwesend. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie die in den öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen ergänzenden Vorbringen heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 die Zeugen xxx, xxx, Frau xxx, Frau xxx und Herr xxx zeugenschaftlich diesbezüglich mehrfach befragt. Auch erfolgte am 02.08.2022 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers namhaft gemachten tschechischen Personen xxx, xxx, xxx und xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass es laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2022 unstrittig ist, dass 19 tschechische Skifahrer vom 13.02.2021 bis 20.02.2021 im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers untergebracht waren.

Der Beschwerdeführer besitzt seinen Beherbergungsbetrieb seit 2012. Mangels gesetzlicher Definition des Begriffes „gewerbliche Beherbergung“ ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch Rückgriff zu nehmen. Demnach ist unter gewerblicher Beherbergung bzw. dem Beherbergungsgewerbe die gewerbliche bzw. entgeltliche Gewährung von Unterkunft in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Motels oder Privatquartieren (von einer bestimmten Bettenanzahl) zu verstehen. Abgrenzungsfragen zwischen gewerblicher Beherbergung und privatrechtlicher Überlassung von Wohnraum ergeben sich immer wieder bei Betriebsformen wie Appartementhäusern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Demnach ist neben Kriterien, wie etwa dem Gegenstand des Vertrages, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie etwa die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (vgl. VwGH vom 12.07.2012, 2011/06/0059 bis 0060; VwGH vom 23.06.2010, 2008/06/0200; VwGH vom 15.09.1992, 91/04/0041, jeweils mwN). Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (vgl. VwGH vom 20.10.1992, 91/04/0216, weiters VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/04/0144).

Demnach ist auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise sich der Betrieb nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, dass – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. Bei der Bewertung der Außendarstellung und des Erscheinungsbildes von Betrieben gewinnt die Präsenz und Buchungsmöglichkeit auf einschlägigen touristischen Internetplattformen verstärkt an Bedeutung: Im Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/04/0144, stellt er fest, dass es nicht zu beanstanden ist, dass das VwG das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung entsprechend in Anschlag gebracht hat. Neben den bereits erwähnten Kriterien können auch weitere Merkmale für das Vorliegen einer gewerblichen Beherbergung herangezogen werden wie z.B. Gemeinschaftseinrichtungen (Fernsehraum, Hallenbad, Sauna, Fitnessraum); Rezeption; Minibar; Safe; Waren- und Getränkeautomaten, Verkauf von Lebensmitteln. Für das Vorliegen gewerblicher Beherbergung ist bereits ein geringes Ausmaß an für die Beherbergung typischen Dienstleistungen ausreichend (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2010, 2008/06/0200). Entgeltliche Vergabe von Bettstellen in einem Massenquartier ist selbst dann als Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes anzusehen, wenn in völlig unzureichendem Maße sanitäre Einrichtungen bereit gestellt werden und an Dienstleistungen dem Kunden gegenüber nur die gelegentliche Bereitstellung von Bettwäsche erbracht wird (vgl. dazu VwGH vom 15.09.1992, 91/04/0041).

Vom Vertreter der belangten Behörde wurden in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 zwei Auszüge der seit 2 Jahren bestehenden Homepage des Beschwerdeführers, datiert mit 04.04.2022 vorgelegt. Darauf ist ersichtlich, dass Zusatzleistungen wie Frühstück, Wäscherei und Bar im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers angeboten werden. Von Seiten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde dazu entgegengehalten, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum weder Frühstück noch Barleistungen (Getränke) noch Wäschereileistungen angeboten wurden und führte sie weiteres aus, dass man diese Symbole auf der Homepage des Beschwerdeführers auch nicht anklicken und somit nicht habe buchen können. Die Richterin stellte daraufhin an den Beschwerdeführer die Frage, welchen Sinn dann die Angebote der oben beschriebenen Zusatzleistungen auf seiner Homepage haben, und gab dieser zu Protokoll, dass dies ein Fehler sei. Auf die zusätzliche Frage des Vertreters der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, ob er in seinem Beherbergungsbetrieb Frühstück anbiete, gab dieser an, dass zu den besagten Zeitpunkten kein Frühstück angeboten worden sei, jedoch biete er normalerweise sehr wohl Frühstück an und könne somit Frühstück auch gebucht werden. Dies stehe auch so auf booking.com. Zum Vorhalt, dass dies nun ein Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage sei, mit der der Beschwerdeführer ausführte, dass sein Angebot auf seiner Homepage ein Fehler sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Angebot des Frühstückes auf seiner Homepage ein Fehler gewesen sei. Er falle mit seinem Betrieb unter die „Liebhaberei“ und dürfe somit auch Frühstück anbieten. Zu Corona Zeiten habe er jedoch kein Frühstück angeboten.

Dazu verwies der Vertreter der belangten Behörde auf das rechtskräftige Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx, worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung angelastet wurde, und zwar im Zeitraum Jänner 2021. Der Homepage des Beschwerdeführers (Auszug vom 28.01.2021) ist zu entnehmen, dass Frühstück in Buffet-Form angeboten wurde, ein Wäscheservice gegen eine geringe Gebühr verfügbar war und die Bewertungen der Gäste aussagten, dass das Frühstück ein geniales mit sehr großer Auswahl war. Dies steht somit ebenfalls zum Widerspruch zur Verantwortung des Beschwerdeführers, da bis zum 04.04.2022 nach wie vor ein Frühstück angeboten wurde. Dazu erwiderte der Beschwerdeführer, dass er zu diesem Zeitpunkt Jänner 2021 nicht alle Informationen von booking.com weggenommen habe, weil keine Gäste im offiziellen Weg über booking.com buchen konnten. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer IT-Techniker sei und warum er selbst seit 2 Jahren seine Homepage nicht kontrolliere, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Icons auf seiner Homepage übersehen bzw. nicht kontrolliert habe. Es handle sich dabei um eine Schablone, die nicht eigens von ihm ausgewählt sei. Zu Corona-Zeiten habe er lediglich eine einzige Buchung über booking.com gehabt, und handle es sich dabei um eine Geschäftsreise und sei diese Buchung ohne Frühstück erfolgt. Die Bewertungen würden vor der Corona-Zeit entstanden sein.

Von Seiten der in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 einvernommenen Zeugin Frau xxx, welche in xxx als Geschäftsführerin eine Lachsräucherei (xxx GmbH) betreibt, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Zimmer mit Frühstück anbietet und sei vor der Corona-Zeit das Frühstück den Gästen des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum ihres Hauses, welcher Ende Dezember 2021 von der xxx -GmbH (vorher Herr xxx) an den Beschwerdeführer vermietet wurde, angeboten worden. Zwischen Herrn xxx und dem Beschwerdeführer hätte somit eine wirtschaftliche Zusammenarbeit/Abhängigkeit bestanden. Das Haus des ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022 zeugenschaftlich einvernommenen Herrn xxx ist unmittelbar angrenzend an den Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob der Zeuge Herr xxx Lachsverkostungen u.a. mit den beherbergten Personen des Beschwerdeführers durchführe, führte er aus, dass dies teilweise erfolgt sei, jedoch nicht in der Corona-Zeit. Die vom Beschwerdeführer beherbergten Gäste würden direkt an ihn bezahlt haben.

Bei der unbefugten Gewerbeausübung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu VwGH vom 12.05.2011, 2010/04/0013). Bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt gehören weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr zum Tatbestand. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normiert, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat somit ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl. dazu VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017).

Das erkennende Gericht stellt fest, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit ist, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bildet. Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Nach § 1 Abs. 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung, geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Der Tatbestand des „Anbietens“ einer gewerblichen Tätigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe dazu VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0098). Auch das Einrichten einer Homepage (mit gewerblichen Tätigkeiten „anbietendem“ Inhalt) ist als Anbieten im Sinnen des Abs. 4 zu qualifizieren: Eine Eintragung im Internet, sowie im Beschwerdefall als Homepage, stellt eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung dar. Dabei ist es nicht relevant, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich ist (siehe dazu VwGH vom 05.09.2013, 2012/09/0101). Interneteinschaltungen fallen folglich unter § 1 Abs. 4 GewO 1994 und haben Gewerbetreibende, die über Internet ihre Tätigkeit ausüben, am Standort ihrer inländischen Gewerbeausübung über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, die dieses Angebot deckt.

Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den vorgenommenen Beschwerdeverhandlungen waren 19 tschechische Schifahrer vom 13.02.2021 bis 20.02.2021 in seinem Beherbergungsbetrieb untergebracht, weshalb im gegenständlichen Fall keine Privatzimmervermietung vorliegen kann. In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht weiters fest, dass der Beschwerdeführer xxx ist und somit aus Sicht des Gerichtes seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2022, dass er die Icons auf seiner Homepage nicht kontrollierte und dass diese nicht angeklickt bzw. gebucht werden konnten, definitiv nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sind, zumal er auf die Frage der Richterin, welchen Sinn die Angebote auf seiner Homepage hatten, antwortete, dass dies ein Fehler war. Das Gericht sieht dies insofern als erheblich fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers an, dass er es als Fachkundiger verabsäumt hat, dafür Sorge getragen zu haben, dass die Homepage jenem Stand entspricht, der auch tatsächlich abrufbar ist bzw. der aktuellen Situation entspricht. Auch das Vorliegen des rechtskräftigen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx, worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung im Zeitraum 2021 angelastet wurde, erhärtet den Tatvorwurf. Der Homepage des Beschwerdeführers (Auszug vom 28.01.2021) ist zu entnehmen, dass Frühstück in Buffet-Form, ein Wäscheservice gegen eine geringe Gebühr angeboten wurden. Es erfolgte somit von Seiten des Beschwerdeführers keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung betreffend seine Homepage samt der darauf angebotenen Zusatzleistungen.

In der am 02.08.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden alle einvernommenen tschechischen Zeugen u.a. dahingehend befragt, ob die tschechischen Schifahrer „Spitzensportler“ waren oder nicht. Vom einvernommenen Zeugen xxx wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei den betroffenen Sportlern nicht um Profisportler handle. Die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs seien keine Profisportler, da sie auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein könnten, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden könnten. Die Sportler könnten jedoch an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und würden die tschechische Republik vertreten. Zwei von seinen eigenen Kindern seien bei diesem Trainingslager dabei gewesen, er habe beide trainiert. Er sei bei diesen zwei Kindern Servicemann und Therapeut gewesen. Er habe keine therapeutische Ausbildung. Weiters führte er aus, dass kein (eigener) Therapeut vor Ort anwesend gewesen sei. Im Falle von ärztlichen Notfallleistungen würden diese extern angefordert werden (nicht durch den tschechischen Skiclub selbst).

Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht zu den tschechischen Sportlern substantiierte Feststellungen getätigt hat und handelt es sich bei den tschechischen Skifahrern um Schüler, die keine Einkünfte mit dem Skifahren erzielen.

Gemäß § 8 Abs. 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 76/2021) gilt Folgendes:

„Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.“

§ 8 Abs. 3 Z 3 leg. cit. normiert folgende Ausnahme:

„Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebes aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen.“

Auf die Frage an den Zeugen xxx, warum das Trainingslager in xxx am xxx abgehalten habe werden müssen, gab dieser in der Beschwerdeverhandlung am 02.08.2022 zu Protokoll, dass dies wegen der Schneeverhältnisse am xxx erfolgt sei. Auf die weitere Frage, ob zu diesem Zeitpunkt in Tschechien kein Skitraining möglich gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass es aufgrund der Covid-Situation in Tschechien verboten gewesen sei ein Trainingslager abzuhalten. Auf die ergänzende Frage, ob ein Verschieben auf später nicht möglich gewesen sei, führte er aus, dass ein Verschieben natürlich möglich gewesen wäre, hätte man gewusst, dass z.B. ein Monat später Covid vorbei wäre.

Summa summarum war das Betreten der Betriebsstätte bzw. der Appartements des Beschwerdeführers den tschechischen Schifahrern nicht erlaubt und somit untersagt (vgl. dazu § 8 Abs. 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021). Auch lag aufgrund der glaubwürdigen oben angeführten Zeugenaussagen im gegenständlichen Fall keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Z 3 leg. cit. vor. Zudem war für die gegenständliche Beherbergung der 19 tschechischen Skifahrer eine Gewerbeberechtigung erforderlich, welche definitiv nicht vorlag bzw. bis dato nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf das rechtskräftige Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung angelastet wurde (Zeitraum Jänner 2021). Die in der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen auf Seite 5, dass der Beschwerdeführer nach seinem besten Wissen und Gewissen die gebotene Sorgfalt bzw. die Coronabestimmungen durch Überprüfen der Testergebnisse der tschechischen Skifahrer als auch durch Überprüfen der Bestätigung des tschechischen Skiverbandes eingehalten habe, gehen ins Leere, da der Beschwerdeführer das Betreten seines Beherbergungsbetriebes ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 8 Abs. 3 4. COVID-19-SchuMaV nicht ermöglichen hätte dürfen und somit das Betreten seines Beherbergungsbetriebes zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Zeit vom 08.02.2021 bis 27.02.2021 untersagt war. Der Beschwerdeführer hat aber 19 tschechische Skifahrer vom 13.02.2021 bis 20.02.2021 untergebracht gehabt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht es als erwiesen an und stützt sich bei der Entscheidung auf die Verwaltungsstrafanzeige der PI xxx vom 20.02.2021, Aktenzeichen: xxx, und die glaubwürdigen, präzisen und nachvollziehbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV begangen hat. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass zum Tatzeitpunkt die gewerbliche Betriebsanlage mit den auf der Homepage des Beschwerdeführers angebotenen Zusatzleistungen betrieben wurde. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Gesamtakt kein Anhaltspunkt, dass die anzeigenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten wollten. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist keineswegs hervorgekommen, dass das durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten in irgendeiner Weise gerechtfertigt gewesen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen Missachtung des Beherbergungsverbotes bestraft werden musste (Zahlen: xxx und xxx).

Es steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zu der näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand (die Tatbestände) der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung(en) hergestellt hat. Mit seiner Verantwortung im Beschwerdevorbringen konnte er sich nicht den angelasteten Delikten exkulpieren.

Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage auf Seite 7 und 8 angeführten Ausführungen, dass im gegenständlichen Fall durch § 8 Abs. 1 (generelles Verbot der Beherbergung) iVm § 8 Abs. 3 (sehr enge Ausnahmebestimmung) 4. COVID-19-SchuMaV die Erwerbsausübung des Beschwerdeführers derart eingeschränkt werde, dass es in seiner Wirkung einem Berufsausübungsverbot gleichkomme, da es ihm nicht erlaubt sei, seine Appartements einem breiteren Publikum zu vermieten, sind für das erkennende Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar und werden die auf Seite 8 angeführten Anregungen an das Landesverwaltungsgericht als nicht erforderlich erachtet. Zudem steht es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jederzeit frei, derartige Anregungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes selbständig einzubringen.

Nach § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG und § 43 Abs. 1 VStG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Richterin fasste in der am 02.08.2022 erfolgten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung darüber folgenden B e s c h l u s s : Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung mag zwar den gesetzlichen Regelfall darstellen (VwGH vom 11.9.2019, Ra 2019/02/0110), jedoch stehen im gegenständlichen Falle einer an die öffentliche mündliche Verhandlung anschließenden Verkündung Gründe entgegen. Es sind dies die Verwertung der in der Beschwerdeverhandlung erhobenen Beweise.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 8 Abs. 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021 gilt:

„Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.“

Im § 8 Abs. 3 Ziffer 3 leg. cit. ist folgende Ausnahme definiert:

„Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebes unaufschiebbaren beruflichen Gründen.“

Der § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 legt fest:

„Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der Anzeige der PI xxx vom 20.02.2021, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.02.2021, Zahl: xxx, die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und wurde ihm auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Rechtsfertigung eingeräumt.

Mit Eingabe vom 30.03.2021 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass es sich um Profisportler und nicht um Urlauber handle und übermittelte er ein Dokument vom tschechischen Skiverband.

Diesbezüglich wurde von Seiten der belangten Behörde an das Gesundheitsministerium eine Anfrage gestellt und wurde auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Bestätigung“ des tschechischen Schiverbandes mit der Bitte um Überprüfung übersandt.

Vom Gesundheitsministerium langte dazu bei der belangten Behörde folgende Antwort ein:

„Der beigelegte Brief vom tschechischen Skiverband ist authentisch. Die genannten Personen sind keine Berufssportler, es handelt sich um Personen, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und zu diesem Zweck trainieren.“

Im Zuge des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens fanden am 24.05.2022 und am 02.08.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in welcher xxx, xxx, Frau xxx, Frau xxx, Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer samt seiner Rechtsvertreterin waren persönlich anwesend. Auch wurde der Vertreter der belangten Behörde gehört.

Die in der Beschwerdevorlage von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebrachten Beschwerdegründe wurden in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.05.2022 und am 02.08.2022 herangezogen und wurden dazu die Zeugen sowie auch der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde mehrfach befragt.

Aufgrund der erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahmen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass es sich bei den tschechischen Sportlern (Skifahrer) nicht um professionelle „Spitzensportler“ handelt bzw. gehandelt hat, da die betroffenen Sportler des tschechischen Skiclubs auf Grund ihres Alters keine Profisportler sein konnten, und sie daher nicht unter einem offiziellen Vertrag geführt werden können.

Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht zu den tschechischen Sportlern substantiierte Feststellungen getätigt hat und handelt es sich bei den tschechischen Skifahrern um Nachwuchssportler, die keine eigenen Einkünfte mit dem Skifahren erzielen. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ein Gastgewerbe betrieben.

Gemäß § 8 Abs. 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 58/2021, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 139/2021) gilt Folgendes:

„Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.“

§ 8 Abs. 3 Z 3 leg. cit. normiert folgende Ausnahme:

„Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebes aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen.“

Auf die Frage an den Zeugen xxx, warum das Trainingslager in xxx am xxx abgehalten habe werden müssen, gab dieser in der Beschwerdeverhandlung am 02.08.2022 zu Protokoll, dass dies wegen der Schneeverhältnisse am xxx erfolgt sei. Auf die weitere Frage, ob zu diesem Zeitpunkt in Tschechien kein Skitraining möglich gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass es aufgrund der Covid-Situation in Tschechien verboten gewesen sei ein Trainingslager abzuhalten. Auf die ergänzende Frage, ob ein Verschieben auf später nicht möglich gewesen sei, führte er aus, dass ein Verschieben natürlich möglich gewesen wäre, hätte man gewusst, dass z.B. ein Monat später Covid vorbei wäre.

Summa summarum war das Betreten der Betriebsstätte bzw. der Appartements der 19 tschechischen Skisportler nicht erlaubt und somit untersagt (vgl. dazu § 8 Abs. 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 76/2021). Auch lag aufgrund der glaubwürdigen oben angeführten Zeugenaussagen im gegenständlichen Fall keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Z 3 leg. cit. vor. Zudem war für die gegenständliche Beherbergung der 19 tschechischen Skisportler eine Gewerbeberechtigung erforderlich, welche definitiv nicht vorlag bzw. bis dato nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf das rechtskräftige Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zahl: xxx, worin dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung angelastet wurde (Zeitraum Jänner 2021). Die in der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen auf Seite 5, dass der Beschwerdeführer nach seinem besten Wissen und Gewissen die gebotene Sorgfalt bzw. die Coronabestimmungen durch Überprüfen der Testergebnisse der tschechischen Schifahrer als auch durch Überprüfen der Bestätigung des tschechischen Schiverbandes eingehalten habe, gehen ins Leere, da der Beschwerdeführer das Betreten seines Beherbergungsbetriebes ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 8 Abs. 3 4. COVID-19-SchuMaV nicht ermöglichen hätte dürfen und somit das Betreten seines Beherbergungsbetriebes zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Zeit vom 08.02.2021 bis 25.04.2021 untersagt war. Der Beschwerdeführer hat aber vom 13.02.2021 bis 20.02.2021 19 tschechischen Skisportler untergebracht gehabt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht es als erwiesen an und stützt sich bei der Entscheidung auf die Verwaltungsstrafanzeige der PI xxx vom 20.02.2021 und die glaubwürdigen, präzisen und nachvollziehbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV begangen hat. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass zum Tatzeitpunkt die gewerbliche Betriebsanlage mit den auf der Homepage des Beschwerdeführers angebotenen Zusatzleistungen betrieben wurde. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Gesamtakt kein Anhaltspunkt, dass die anzeigenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten wollten. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist keineswegs hervorgekommen, dass das durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten in irgendeiner Weise gerechtfertigt gewesen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen Missachtung des Beherbergungsverbotes bestraft werden musste (Zahlen: xxx und xxx).

Es steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zu der näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand (die Tatbestände) der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung(en) hergestellt hat. Mit seiner Verantwortung im Beschwerdevorbringen konnte er sich nicht den angelasteten Delikten exkulpieren.

Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage auf Seite 7 und 8 angeführten Ausführungen, dass im gegenständlichen Fall durch § 8 Abs. 1 (generelles Verbot der Beherbergung) iVm § 8 Abs. 3 (sehr enge Ausnahmebestimmung) 4. COVID-19-SchuMaV die Erwerbsausübung des Beschwerdeführers derart eingeschränkt werde, dass es in seiner Wirkung einem Berufsausübungsverbot gleichkomme, da es ihm nicht erlaubt sei, seine Appartements einem breiteren Publikum zu vermieten, sind für das erkennende Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar und werden die auf Seite 8 angeführten Anregungen an das Landesverwaltungsgericht als nicht erforderlich erachtet. Zudem steht es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jederzeit frei, derartige Anregungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes selbständig einzubringen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Bei der Strafbemessung sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung grundsätzlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.

Im gegenständlichen Fall konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich die angelastete(n) Verwaltungsübertretung(en) im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2022, Zahl: xxx, begangen hat. Besonders als straferschwerend zu werten ist, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen Missachtung des Beherbergungsverbotes bestraft werden musste (Zahlen: xxx und xxx). Als strafmildernd ist hingegen nichts zu werten. Bedenkt man nun weiters, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 30.000,-- Euro reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Taten sowie das Vorliegen eines nicht geringen Verschuldens die angelastete Geldstrafe verhängte, so kann das erkennende Gericht nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist die Strafe in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Somit ist dem Antrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Höhe der Strafe zu mindern kein Erfolg beschieden. Aus generalpräventiven Erwägungen ist somit die Strafe in dieser Höhe erforderlich, um eine abhaltende Strafschutzwirkung für andere Personen zu erreichen, damit diese erkennen, dass die Begehung dieser in der Rechtsordnung verpönten Taten mit Strafe geahndet wird.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu erkennen.

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