LVwG K KLVwG-1023/5/2022

KLVwG-1023/5/2022Tribunale amministrativo regionale24 ago 2022

Regest

Fremdenrecht, Beschäftigungsbewilligung, Irrtum, Zuständigkeitsbereiche, Aufgabenverteilung, Kontrollverpflichtung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1023/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1023.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wegen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, gegen Herrn xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom 14.02.2022, wurde vorgebracht, dass bei der Firma xxx GmbH, xxx, xxx, die ukrainische Staatsangehörige xxx am 10.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 25.01.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden sei. Beantragt wurde die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- und vorgebracht das Herr xxx als Arbeitgeber bzw. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw. verantwortlicher Beauftragter (§ 9 VStG), Ausländer entgegen § 3 AuslBG beschäftigt und den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idgF erfüllt habe.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.03.2022, Zahl: xxx wurde Herr xxx aufgefordert, sich zu rechtfertigen.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 erfolgte die entsprechende Rechtfertigung.

Es wurde (zusammengefasst) vorgebracht, dass xxx während des Bewerbungsgespräches der HR-Abteilung eine Karte der Aufenthaltsbewilligung gezeigt habe, welche fälschlicherweise als Arbeitsbewilligung angenommen worden sei. Aus diesem Grund sei es verabsäumt worden, die Arbeitsbestätigung vorlegen zu lassen und ist dieser Fehler, erst durch eine benötigte Bestätigung von Frau xxx für das AMS, am 25.01.2022 aufgefallen. Durch dieses Missverständnis sei beim AMS die Arbeitsbewilligung nicht vorab beantragt worden. Das Dienstverhältnis sei nach Erhalt der Information über die fehlende Arbeitsbewilligung, mit sofortiger Wirkung beendet und das notwendige Verfahren beim AMS, eingeleitet worden, um Frau xxx korrekt beschäftigen zu können. Weiters sei zeitgleich mit den Finanzbehörden Kontakt aufgenommen und Selbstanzeige erstattet worden. Vorgebracht wurde weiters, dass es richtig sei, dass Herr xxx selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der xxx GmbH sei. Es sei jedoch satzungsgemäß (Punkt 6.3 des Gesellschaftsvertrages, sowie Punkt 1.3 der Geschäftsführerdienstverträge) die im Anhang beigelegte Ressortaufteilung beschlossen worden, nach welcher für Personalangelegenheiten und –entscheidungen ausschließlich die Geschäftsführerin Frau xxx zuständig sei. Bei Beschäftigung von Ausländern im Sinne des AuslBG wird im Unternehmen durch Verlangen des Vorzeigens einer Beschäftigungsbewilligung, spätestens beim Vorstellungsgespräch gewährleistet, dass keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Beschäftigungsbewilligung erfolge. Könne der Arbeitnehmer keine Beschäftigungsbewilligung oder gleichwertige Berechtigung vorzeigen, werde eine solche von der zuständigen Geschäftsführerin, vor Einstellung des Arbeitnehmers beantragt, wie dies gegenständlich auch nachträglich erfolgt sei. Herr xxx hätte auf dieses Kontrollsystem als für Personalangelegenheiten nicht zuständiger Geschäftsführer, vertrauen dürfen. Im Bewerbungsprozess sei offensichtlich ein Irrtum unterlaufen, mit welchem er nicht rechnen habe können. Eine Verantwortlichkeit seiner Person könne auf Grund der gegebenen Ressortverteilung, auch und erst recht aber auf Grund mangelnden Verschuldens gemäß § 5 VStG, nicht bejaht werden.

Es wurde daher beantragt, das Verfahren gegen Herrn xxx einzustellen, allenfalls die geschilderte Aufgabenverteilung und sein berechtigtes Vertrauen auf die Einhaltung, der in Frage stehenden Vorschriften, bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Einstellung von Frau xxx sei leider irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die Arbeitnehmerin über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung verfüge. Bei Hervorkommen des Irrtums, seien jedoch unverzüglich sämtliche Schritte unternommen worden, um eine gesetzestreue Beschäftigung der Frau xxx zu erreichen. Es seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VStG gegeben, insbesondere würde eine bescheidmäßige Ermahnung jedenfalls ausreichen und wurde beantragt, von einer Strafe abzusehen und eine bescheidmäßige Ermahnung zu verfügen, allenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass unverzüglich nach Hervorkommen des erst- und einmaligen Irrtums, entsprechend gehandelt worden sei und die Arbeitnehmerin nunmehr in Entsprechung des § 3 AuslBG beschäftigt werde, sohin unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens eine allenfalls zu verhängende Geldstrafe, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, festzusetzen.

Mit Schreiben des Bürgermeisters xxx vom 28.03.2022, Zahl xxx, wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung, die Rechtfertigung mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde darin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gegen Herrn xxx, wegen der Aufgabenverteilung im Unternehmen, einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn xxx gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens, durch den Beschuldigten, glaubhaft dargelegt habe werde können, dass ausschließlich die weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin für Personalangelegenheiten, zuständig sei (Satzung des Unternehmens) und damit die angezeigte Übertretung zu verantworten habe.

Mit der gegenständlichen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.05.2022, gegen diese Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, wurde (zusammengefasst) vorgebracht, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG bei juristischen Personen (z.B. GmbH) grundsätzlich den handelsrechtlichen Geschäftsführer, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ treffe, bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person, haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, kumulativ zu tragen.

Der Arbeitgeber könne jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, auf einen verantwortlich Beauftragten, gemäß § 9 Abs. 2 VStG übertragen. Die Bestellung von verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG werde erst rechtswirksam, nachdem beim hierfür zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung, eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung, samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten, eingelangt sei.

Eine diesbezügliche Meldung, sei beim hierfür zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung, nicht eingelangt.

Es wurde beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx aufzuheben und Herrn xxx wegen Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idgF zu bestrafen.

Die Beschwerde und der Verwaltungsstrafakt, wurden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und langten diese am 14.06.2022 ein.

Die öffentliche mündliche Verhandlung, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, hat am 28.07.2022 stattgefunden.

Da im Verwaltungsstrafakt die mit der Rechtfertigung des Herrn xxx vom 23.03.2022 angeführten Unterlagen, nicht vollständig vorlagen und auch seitens der belangten Behörde, nicht übermittelt werden konnten, wurde mit Anberaumung der mündlichen Verhandlung, Herr xxx aufgefordert, diese dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, vorzulegen. Diese Unterlagen langten am 25.07.2022 (ON 3) ein.

II. Feststellungen:

Herr xxx und Frau xxx, sind handelsrechtliche Geschäftsführer (Frau xxx auch gewerberechtliche Geschäftsführerin) der Firma xxx GmbH.

Herrn xxx obliegt im Rahmen des Kollegialorgans Geschäftsführung- ausgehend von seinem Geschäftsführerdienstvertrag- die Ressorts Einkauf, Produktion, Lager, IT, Qualitätsmanagement, Entwicklung und technischer Kundensupport.

Frau xxx obliegt im Rahmen des Kollegialorgans Geschäftsführung- ausgehend von ihrem Geschäftsführerdienstvertrag- die Ressorts Finance Accounting, Verwaltung, Personalwesen, Sales und Marketing.

Der Gesellschaftsvertrag zum Tatzeitpunkt, sieht in Punkt 6.3. vor, dass die Gesellschafter für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, insbesondere auch mit einer Ressortaufteilung, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, beschließen können.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.03.2022 wurde gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft (Frau xxx und Herrn xxx) eine Geschäftsordnung erlassen und ist diese mit diesem Tag (02.03.2022) in Kraft getreten. Die mit diesem Gesellschafterbeschluss beschlossene Geschäftsordnung samt Ressortverteilung, sieht für die Aufteilung der Zuständigkeiten, folgendes vor:

„a)xxx: Finance Controlling, Human Resources, Marketing, Sales, Administration, Legal Affairs.

b)xxx: Product, Development, Operations (Purchase, Production, Warehouse), IT, Quality Management.“

Die Zuständigkeit betreffend Personalwesen, liegt daher bei der Geschäftsführerin xxx.

Bei Einstellungen im Unternehmen der Firma xxx GmbH, gab es zum angelasteten Tatzeitpunkt, für die Beschäftigung von Ausländern iSd AuslBG, folgendes Kontrollsystem:

Spätestens im Zuge des Vorstellungsgespräches, wird bei Beschäftigung von Ausländern iSd AuslBG verlangt, die Beschäftigungsbewilligung vorzuzeigen. Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung, hakt anhand einer Liste ab, ob die entsprechenden Unterlagen der neuen Mitarbeiter, vorliegen. Auch die Beschäftigungsbewilligung, ist in dieser Liste enthalten. Kann diese nicht vorgelegt werden, wird eine solche von der zuständigen Geschäftsführerin, vor Einstellung des Arbeitnehmers, beantragt. Der Vorgesetzte (hierbei handelt es sich nicht um Herrn xxx) dieser Mitarbeiterin der Personalabteilung, prüft in weiterer Folge, ob diese die entsprechenden zu prüfenden Punkte, abgehakt hat. Stichprobenartig überprüft dieser Vorgesetzte auch, ob die abgehakten Unterlagen, auch tatsächlich vorliegend sind.

Die stichprobenartige Überprüfung macht auch Herr xxx regelmäßig selbst, bei neuen Mitarbeitern in seinen Ressorts.

Die Personalabteilung muss im Einstellungsprozess auch sämtliche ihrer Tätigkeiten, dokumentieren. Herr xxx hat die Möglichkeit in die gesamte Dokumentation aller Mitarbeiter Einsicht zu nehmen und nimmt dies auch ab und zu war.

Frau xxx, geboren am xxx, ukrainische Staatsangehörige, war bei der Firma xxx GmbH, xxx, xxx, am 10.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 25.01.2022, ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt.

Dazu kam es deshalb, da Frau xxx im Zuge des Bewerbungsgespräches, ihre Karte der Aufenthaltsbewilligung vorgewiesen hat. Die Mitarbeiterin der Personalabteilung, ist davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Karte, um die Beschäftigungsbewilligung handelt und wurde die Karte an diesem Tag eingescannt und der entsprechende Punkt in der Liste abgehakt. Deren Vorgesetzter hat in diesem konkreten Fall, nicht geprüft, ob die Unterlagen auch tatsächlich vorliegen.

Frau xxx benötigte für das AMS, eine Arbeitsbescheinigung der Firma xxx GmbH. Im Zuge dessen ist aufgefallen, dass nur die Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Es wurde seitens des Unternehmens xxx GmbH der Kontakt zur Beschwerdeführerin hergestellt und am 26.01.2022 Selbstanzeige erstattet. Am 27.01.2022 hat auch das AMS, der Beschwerdeführerin die entsprechende Information, der nicht vorliegenden Beschäftigungsbewilligung, übermittelt.

Mit der Mitarbeiterin Frau xxx wurde daraufhin mit 25.01.2022 das Dienstverhältnis aufgelöst, die Beschäftigungsbewilligung beantragt und Frau xxx, nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung, wieder im Unternehmen xxx GmbH (am 01.02.2022) eingestellt.

III. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Gesamtakt sowie dem Ergebnis der am 28.07.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des xxx).

Die Feststellungen zu den Aufgabenbereichen bzw. der Ressortsverteilung, der beiden Geschäftsführer des Unternehmens xxx GmbH, ergeben sich aus den mit der Rechtfertigung vom 23.03.2022 übermittelten Unterlagen (ON 3), den vorgelegten Geschäftsführerdienstverträgen (Beilage ./A und Beilage ./B) sowie dem Gesellschaftsvertrag in der zum Tatzeitraum gültigen Fassung (Beilage ./C).

Im Verfahren war nicht strittig, dass eine Mitarbeiterin der Firma xxx GmbH, Frau xxx, ohne arbeitsmarkrechtlicher Bewilligung beschäftigt war, dies auf Grund einer irrtümlichen Annahme einer Mitarbeiterin der Personalabteilung, dass es sich bei der Karte der Aufenthaltsbewilligung, um die Beschäftigungsbewilligung handelt.

Die Feststellungen zum Kontrollsystem und zur Kontrolltätigkeit des Herrn xxx (regelmäßige Überprüfung des Vorliegens von Unterlagen von Mitarbeitern sein Ressort betreffend, gelegentlich für alle Einstellungsprozesse), ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Aussage im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022. Dieser hat im Zuge seiner Befragung, gar nicht behauptet, seine Kontrolltätigkeiten hinsichtlich Mitarbeiter eines anderen Ressorts, in gleicher Intensität wie bei seinen Ressorts wahrzunehmen, sondern hat glaubwürdig dargelegt, seiner Kontrollverpflichtung bei Mitarbeitern aus seinem Ressort regelmäßig nachzukommen, aber auch in die Dokumentation der Einstellungsprozesse der Personalabteilung (sohin alle Mitarbeiter betreffend), ab und zu Einsicht zu nehmen. Die entsprechende Feststellung, konnte daher, ausgehend von seiner glaubwürdigen Aussage, getroffen werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet wie folgt:

(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

……

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 98/2020

lautet wie folgt:

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

……

Der § 28a Abs. 3 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 104/2019

hält wie folgt fest:

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

……

Der § 9 Verwaltungsstrafgesetz-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 3/2008 lautet:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

V.Rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, unterschieden wird, zwischen der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) und der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der „anderen Personen“ nach § 9 Abs 2 letzter Satz VStG (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe). Verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG, zählen nicht zum Kreis der vertretungsbefugten Organe. Diese trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, entsteht erst mit der rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen, durch ein Vertretungsorgan und kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 AuslBG, überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde, unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten, voraus (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058).

Das verantwortliche Vertretungsorgan, ist hingegen als vertretungsbefugtes Organ, ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Dessen Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan, unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall, vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde ab. Die in § 28a Abs. 3 AuslBG für eine wirksame Bestellung aufgestellten Formalanforderungen, beziehen sich ausschließlich auf den Fall einer nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG, zum verantwortlichen Beauftragten und bestellten „anderen Person“. Auf Grund dieser strikten Unterscheidung ist die Vorschrift des § 28a Abs. 3 AuslBG, über die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, daher nicht auf den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG anzuwenden (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058).

Festzuhalten ist daher zunächst, dass die Wirksamkeit einer Bestellung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG, daher nicht eine Meldung an die Beschwerdeführerin, voraussetzt.

Das objektive Tatbild des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wird erfüllt, wenn ein Arbeitgeber einen Ausländer, ohne Beschäftigungsbewilligung, beschäftigt.

Auszuführen ist weiters, dass bei mehreren Vertretungsorganen, grundsätzlich eine jeweils selbstständige Verantwortlichkeit, aller Organwalter besteht (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369).

Im vorliegenden Fall erfolgte seitens der Behörde erster Instanz, eine Einstellung des Verfahrens, auf Grund entsprechender Arbeitsverteilung durch die Satzung des Unternehmens.

Hierzu ist wie folgt festzuhalten:

Eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen soll insoweit pflichtenbeschränkend sein, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen (also z.B. eine solche in der Satzung einer AG oder aber eine sonst im Gesellschaftsvertrag, etwa GmbH, getroffene Regelung) handelt. In einem solchen Fall, ist die verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und Pflichten, jedenfalls auch verwaltungsstrafrechtlich maßgeblich (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Verwaltungsstrafgesetz 2. Auflage, § 9 RZ 16).

Im gegenständlichen Fall ist im entsprechenden Gesellschaftsvertrag (Beilage ./C) festgehalten, dass die Gesellschafter für die Geschäftsführung, eine Geschäftsordnung, insbesondere auch mit einer Ressortaufteilung, beschließen können.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.03.2022 erfolgte der Beschluss der Geschäftsordnung samt Ressortverteilung. Aus dieser ergeben sich die Zuständigkeiten der Geschäftsführer, wie sie in den Feststellungen abgebildet sind.

Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um eine verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und vor allem Pflichten handelt, ist festzuhalten, dass die entsprechende Beschlussfassung, erst am 02.03.2022 erfolgte, sohin im Zeitraum nach der Verwaltungsübertretung (Frau xxx, wurde am 10.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 25.01.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt).

Die Beschlussfassung vom 02.03.2022, kann daher von vornherein schon nicht entlastend wirken.

Hinsichtlich der Aufgabenübertragung innerhalb der Vertretungsorgane, können diese insoweit verwaltungsstrafrechtlich wirksam vorgenommen werden, als die jeweilige Ressortverteilung, jeweils auch bezogen auf die diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit erfolgt (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0002).

Ein derartiger Übertragungsakt muss sich -anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung- hinreichend klar erkennbar auch auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG beziehen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).

Eine Übernahme einer spezifischen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, für den jeweiligen Ressortbereich, liegt gegenständlich, auch unter Berücksichtigung der Regelungen der Geschäftsführerdienstverträge (Blg./A und Blg./B), nicht vor bzw. ergibt sich daraus nicht.

Im konkreten Fall stellt, die unternehmensinterne Geschäftsverteilung bzw. Ressortverteilung, wie sie sich aus den Geschäftsführerdienstverträgen (Blg./A und Blg./B), ergeben, für sich genommen, keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG dar.

Zur internen Aufgabenverteilung, ist wie folgt auszuführen:

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung, die Berufung auf eine bloß interne Aufgabenaufteilung bzw. Geschäftsaufteilung, nicht als für eine Pflichtenbegrenzung ausreichend angesehen wird (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0105, 04.07.2008, 2008/17/0072).

Festzuhalten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung, der bloße Verweis auf eine interne Arbeitsaufteilung, ohne weiteres Vorbringen, über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten, keine Entlastung nach § 5 Abs 1 VStG bewirkt (vgl. VwGH 11.09.2015, 2013/17/0485).

Die Unzuständigkeit des Herrn xxx bzw. die Zuständigkeit von Frau xxx für das Personalwesen, ist daher nicht von vornherein geeignet, seine grundsätzliche Entlastung, zu bewirken.

Es ergibt sich daher, dass Herr xxx ein tatbildmäßiges ihm zurechenbares Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hätte, sofern ihm dieses Verhalten, als Verschulden anzulasten wäre.

Nach der Rechtsprechung wird jedoch nicht verlangt, dass ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die Vorgänge innerhalb des Verantwortungsbereichs eines anderen Vorstandsmitglieds mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des unzuständigen Vorstandsmitgliedes, kann sich in der Regel daher nur auf eine stichprobenartige Überwachung erstrecken (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).

Das unzuständige Vorstandsmitglied wird nur dann entlastet, wenn es zumindest stichprobenartig, seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung, nachkommt (VwGH 24.04.2014, 2014/02/0017).

Die Kontrolltätigkeit des Herrn xxx, kann sich in der Regel daher nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften, beachtet werden oder nicht (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0002).

Als nach der internen Aufgabenverteilung nicht zuständiger Geschäftsführer für Personalangelegenheiten, muss er die Vorgänge hinsichtlich des Verantwortungsbereiches der zweiten Geschäftsführerin xxx, nicht mit gleicher Intensität, wie seinen Verantwortungsbereich überwachen.

Wie festgestellt, hat Herr xxx, regelmäßig überprüft, ob bei Einstellungen, die von Mitarbeitern der Personalabteilung abgehakten Unterlagen neuer Mitarbeiter seiner Ressorts, vorliegen. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen der Unterlagen der Mitarbeiter seiner Ressorts, nimmt er -wie er ausführte- ab und zu in die Dokumentation der Personalabteilung, deren direkte Vorgesetzte Frau xxx ist -daher alle Einstellungsprozesse im Unternehmen betreffend- Einsicht.

In diesem Zusammenhang ist es als ausreichend anzusehen, dass Herr xxx, der für das Personalwesen nicht zuständig ist, regelmäßig Überprüfungen der Unterlagen der Mitarbeiter sein Ressort betreffend und auch gelegentlich in die Einstellungsprozesse aller Mitarbeiter sämtlicher Ressorts, Einsicht nimmt.

Er ist daher in diesem (unzuständigen) Geschäftsbereich, seiner Kontrollverpflichtung, die ihn für alle Geschäftsbereiche trifft, ausreichend nachgekommen.

Herr xxx, konnte daher glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, kein Verschulden trifft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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