LVwG K KLVwG-1400/3/2022

KLVwG-1400/3/2022Tribunale amministrativo regionale23 ago 2022

Regest

Informationsrecht, Auskunftsbegehren, Smart Meter, intelligente Messgeräte, Netzbetreiber

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1400/3/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1400.3.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, MBA, in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.06.2022, Zahl: xxx, wegen Abweisung der unter Punkt 2) des Antrages auf Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz – (AuskunftspflichtG), Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (EIWOG), der Intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) und dem Maß- und Eichgesetz (MEG) gestellten Fragen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Am 10.05.2022 langte bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein mit 09.05.2022 datierter Schriftsatz „Einbringen eines Auskunftsbegehrens“ ein. Darin führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus:

„1 Auskunftsbegehren auf Basis diverser Auskunftspflichtgesetze:

Ich nehme hiermit bei ihrer Bezirksverwaltungsbehörde mein Recht auf Auskunft in Anspruch. - Dazu berufe ich mich bzw. verweise ich generell auf folgende Rechtsgrundlagen:

auf das Auskunftspflichtgesetz (kurz: AuskunftspfIG) und zusätzlich

auf das Auskunftspflicht-Grundgesetz (kurz: AuskunftspfIGG)

iVm mit dem jeweils gültigem Landesgesetz (Bgld. AISG, StmkAuskunftsG, NÖ-AuskunftsG, OÖ-ADIG, K-ISG, TirAuskunftsG, (Slbg) ADDSG, Vlbg AuskunftsG, Wiener AuskunftsG).

Weiters berufe ich mich auf Art. 20 Abs. 4 B-VG, wonach alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben. Zusätzlich berufe ich mich auf Art. 10 Abs. 1 EMRK, welches ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt, und verweise schließlich darauf, dass mein Recht auf Auskunft auch durch die herrschende Rechtsprechung unterstützt wird.

1. 1 Auskunftsbegehren im Detail It. Fragebogen:

Bezüglich der Inhalte meines Auskunftsbegehrens verweise ich auf meinen Fragebogen - In meinem Fragebogen habe ich die begehrten Auskünfte bzw diesbezüglichen Fragen übersichtlich und strukturiert zusammengestellt. Damit ist eine rasche Bearbeitung und Beantwortung meines Auskunftsbegehrens ihrerseits möglich. - Finden Sie daher den Fragebogen anbei. Ich ersuche hiermit um ein Ausfüllen des Fragebogens und somit jedenfalls um eine schriftliche Antwort durch ihre Behörde.

2 Konkretes Auskunftsinteresse:

Gemäß der Rechtsgrundlagen zur Auskunftspflicht als auch gemäß der herrschenden Rechtsprechung ist die Angabe eines konkretes Interesses durch einen Auskunftswerber gar nicht erforderlich, aber der Vollständigkeit halber bzw. zum Verständnis meiner Beweggründe weise ich gerne auf folgende Umstände hin:

Einerseits bin ich selbst Beklagter in einem Zivilverfahren (Akt-Nr.: xxx) beim Bezirksgericht xxx bei dem es um die Themenbereiche des Auskunftsbegehrens geht.

Andererseits werde ich von einer RA-Kanzlei aus xxx (xxx) vertreten, die mehrere diesbezüglicher Verfahren - und zwar in mehreren Bundesländern Österreichs - führt, für die daher die begehrten Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung sind.

Im Zuge der verschiedenen Verfahren werden von den klagenden Parteien unsubstantiiert Behauptungen zur (österreichweiten) Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis behauptet, welche nur mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden können.

Des Weiteren bin ich selbst Unternehmensberater und bereite Mediationsverhandlungen vor, um im Rahmen meiner Tätigkeit zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vermitteln zu können, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich eine wesentliche Basis hierfür ist.

Die begehrten Auskünfte sind für mich daher mehrfach von wesentlicher Bedeutung, wobei die begehrten Informationen nirgendwo anders zugänglich sein können, weil die spezifischen Informationen lediglich bei der angesprochenen Verwaltungsbehörde selbst aufliegen. - Aus all diesen Gründen liegt jedenfalls mehrfach ein berechtigtes Interesse meinerseits an den begehrten Auskünften vor.

3 Vorliegende sachliche und örtliche Zuständigkeit ihrer Bezirksverwaltungsbehörde:

Mein Auskunftsbegehren betrifft folgende Rechtsgrundlagen, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (kurz: EIWOG), die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (kurz: IME-VO), das Maß- und Eichgesetz (kurz: MEG), etc.

Eine Bezirksverwaltungsbehörde ist sachlich zuständig für Zuwiderhandlungen gegen das EIWOG gemäß § 89 (2) EIWOG, Zuwiderhandlungen gegen die IME-VO iVm dem § 83 und 84 EIWOG, Zuwiderhandlungen gegen das MEG gemäß § 63 (1) MEG, Zuwiderhandlungen gegen die Landesgesetze iVm dem EIWOG (Bgld. EIWG, Stmk. EIWG, NÖ EIWG, OÖ EIWG, K-EIWOG, S-LEG, TEG, Vlbg EWG, W-EWG).

Weiters ist sie örtlich zuständig, wenn diverse Zuwiderhandlungen in ihrem Bezirk begangen werden, zB, wenn sich diese Zuwiderhandlungen in Bezug auf Kunden mit einem Stromanschluss mit Wohnsitz (oder Firmensitz) im Bezirk ihrer Bezirksverwaltungsbehörde ereignen, bzw. auch, wenn diese Zuwiderhandlungen durch einen Netzbetreiber mit Firmensitz im Bezirk ihrer Bezirksverwaltungsbehörde passieren.

Es liegt daher sowohl eine sachliche als auch örtliche Zuständigkeit ihrer Behörde vor!

Klarstellung: Da es bei den begehrten Auskünften insbesondere genau um jene Anlassfälle in ihrem eigenen Verwaltungsbezirk bzw. um die Veranlassungen ihrer eigenen Behörde (zB Verwaltungsstrafverfahren) geht, können die Auskünfte dazu ausschließlich von ihrer Behörde erteilt werden. - Abgrenzung: Eine Weiterleitung des Auskunftsbegehrens wäre daher weder sinnvoll noch rechtmäßig (vgl. dazu Disclaimer im Versandmail).

4In Eventualis: Antrag eines Bescheides im Falle der Verweigerung der Auskunft

In Eventu: Für jenen Fall, dass mir eine Auskunft durch ihre Bezirksverwaltungsbehörde verwehrt wird, stelle ich hiermit folgenden ANTRAG:

Ich beantrage für den Fall der „Verweigerung einer Auskunft“ durch die Bezirksverwaltungsbehörde von dieser dazu einen Bescheid zu erlassen.

Dazu berufe ich mich bzw. verweise ich auf folgende Rechtsgrundlagen: § 4 AuskunftspfIG und zusätzlich auf den § 6 AuskunftspfIGG iVm mit dem jeweils gültigen Landesgesetz (§ 4 Bgld. AISG, § 7 StmkAuskunftsG, § 6 NÖ-AuskunftsG, § 5 OÖ-ADIG, § 4 K-ISG, § 5 Tir-AuskunftsG, § 5 (Slbg) ADDSG, § 4 Vlbg AuskunftsG, § 3 Wiener AuskunftsG).

Ich beantrage dazu mir in diesem Fall den Bescheid schriftlich per Einschreiben zuzustellen.

5Ersuchen um zeitnahe Beantwortung „ohne unnötigem Aufschub":

Ich ersuche ihre Bezirksverwaltungsbehörde die begehrte Auskunft „ohne unnötigen Aufschub“ zu erteilen und somit um eine rasche, zeitnahe Beantwortung meines Auskunftsbegehrens.

Dazu berufe ich mich bzw. verweise ich auf folgende Rechtsgrundlagen: § 3 AuskunftspfIG und zusätzlich auf den § 5 AuskunftspfIGG iVm mit dem jeweils gültigen Landesgesetz (§ 3 (2) Bgld. AISG, § 5 StmkAuskunftsG, § 4 NÖ-AuskunftsG, § 4 OÖ-ADIG, § 3 K-ISG, § 4 Tir-AuskunftsG, § 4 (Slbg) ADDSG, § 3 (2) Vlbg AuskunftsG, § 3 (2) Wiener AuskunftsG).

Um der Bezirksverwaltungsbehörde eine leichte Bearbeitung meines Auskunftsbegehrens zu ermöglichen, habe ich die offenen Fragen in einem eigenen Fragebogen (wie bereits erwähnt, siehe anbei) übersichtlich und strukturiert zusammengestellt, wodurch ein zügiges Ausfüllen und eine rasche Beantwortung meines Auskunftsbegehrens möglich ist. - Die angefragten Auskünfte werden zur Darstellung der Rechtsauslegung und Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsstrafpraxis auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt, welche ich bei meiner Berufung (Frist: 30.05.2022) im geführten (obgenannten) Zivilverfahren fristgerecht darlegen muss.

Ich ersuche daher ihre Bezirksverwaltungsbehörde höflichst mir ihre Auskunft innerhalb des Zeitraumes von knapp 2 Wochen - spätestens bis Ende nächster Woche zum 20.05.2022 - zu erteilen, vielen Dank.“

2. Diesem Schriftsatz angeschlossen war ein „Fragebogen an die Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft xxx:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220823_KLVwG_1400_3_2022_00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220823_KLVwG_1400_3_2022_00/image002.jpg

3. Nach Einholung einer Stellungnahme im Amt der Kärntner Landesregierung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass es in den Jahren 2021 und 2022 (bis 19.05.2022) keine Anzeigen und daraus resultierende Verwaltungsstrafverfahren gab und daher sämtliche Felder zu den Fragekomplexen 1.1, 1.2 und 1.3 mit „0“ zu beantworten seien.

Hinsichtlich der Fragenkomplexe 2.1, 2.2. und 2.2. teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 2 IME-VO die E-Control die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen habe und sich eine Zuständigkeit zur Überwachung aus den gesetzlichen Grundlagen für die Bezirksverwaltungsbehörde nicht ergeben würde. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde beschränke sich rein auf das Tätigwerden als Verwaltungsstrafbehörde. Aus diesem Grund verwies die belangte Behörde zur Beantwortung der Fragenkomplexe 2.1, 2.2 und 2.3 gemäß § 3 Abs. 3 K-ISG auf das zuständige Organ, nämlich die „E-Control“.

4. In weiterer Folge äußerte sich der Beschwerdeführer am 19.05.2022 gegenüber der belangten Behörde wie folgt:

„Im Detail:

Ad alle Fragen unter Punkt 1.:

Ihre Antwort umfasst alle Fragen

diese wurden alle mit „0“ beantwortet;

Diese Antworten kann ich daher auch verarbeiten, vielen Dank.

Ad Fragen unter Punkt 2.:

Ad Fragen unter Punkt 2.1:

Ihre Antwort (die Sie für die Punkte 2.1, 2.2. und 2.3) gegeben haben trifft allenfalls für 2.1 zu;

Der „Punkt“ dazu ist, dass hier eine Veränderung in der IME-VO stattgefunden hat, wodurch nun nicht klar ist, was diese Veränderung auch bzgl. der Verantwortlichkeiten bewirkt hat.

Dies ändert aber nichts daran, dass auch diese Frage leicht zu beantworten ist, denn:

Wenn Sie sich für diese Frage nicht zuständig sehen, so wäre die logische Antwort dazu einfach: „NEIN“.

Ich ersuche diesbezüglich um eine konkrete Antwort.

Ad Fragen unter Punkt 2.2. und 2.3.:

Diesbezüglich verweise ich darauf, dass hier von Prinzip her die gleiche Konstellation vorliegt, wie zum Fragenkomplex 1.

Die E-Control hat (wie auch die Privatkunden) die Möglichkeit eine Anzeige bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen - diese Möglichkeit (bzw. Zuständigkeit für eine Anzeige) bleibt ebenso unverändert zu Fragenkomplex 1.

Die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde ist aber weiterhin für ein zu führendes Verwaltungsstrafverfahren zuständig.

Somit obliegt es auch der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde über die Fragen 2.2 und 2.3 jeweils Auskunft über Ihre Rechtssicht zu geben.

(Hinweis: Die bisher antwortenden Bezirksverwaltungsbehörden haben die Fragen unter 2.2 und 2.3 jeweils allesamt wie folgt beantwortet: erste Frage mit „JA“, zweite Frage mit „NEIN“! - Dieser Hinweis dient Ihnen ausschließlich zur Information darüber, dass auch diese Fragen von anderen Behörden korrekt beantwortet wurden - Ihre Verwaltungsbehörde möge davon unabhängig ausschließlich Ihre eigene Sichtweise bei der Beantwortung dieser Fragen kundtun!)

Ich ersuche daher darum, dass auch Ihre Bezirksverwaltungsbehörde diese Fragen mit Ihrer eigenen Sichtweise beantwortet,

damit die Auskunft komplett erteilt wurde

und ich den Fragebogen auch auswerten kann.“

5. In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2022 führte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde Folgendes aus:

„Ich möchte mit diesem Schreiben an mein Auskunftsbegehren vom 9. bzw. 10.05.2022 an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde erinnern.

Mit dem Gedanken „ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte“ darf ich Ihnen zunächst anbei ein BEISPIEL eines retournierten ausgefüllten Fragebogens übermitteln und dazu folgende Anmerkungen machen:

Die Behörde hat die vorliegende Zuständigkeit korrekt erkannt bzw. auch anerkannt.

Die Behörde hat den Frageteil EINS ausgefüllt.

Die Behörde hat den Frageteil ZWEI ausgefüllt.

Die Behörde hat den Fragebogen somit komplett ausgefüllt.

Die Behörde hat den Fragebogen zeitnah (Anmerkung: dieser kam bereits am 12.05.2022 retour!) ausgefüllt.

In Summe: Die Auskunft gebende Bezirksverwaltungsbehörde hatte daher offensichtlich mit den hier in der Aufzählung angesprochenen Themen keinerlei Probleme und hat das Auskunftsbegehren vollständig erfüllt.

Im Gegensatz dazu hat der Rücklauf auch gezeigt, dass bei anderen Bezirksverwaltungsbehörden diverse Fragen aufgekommen sind, wozu ich folgende Informationen (tw nochmals) mit Ihnen teilen möchte, um Unklarheiten zu beseitigen:

1. ad Zuständigkeit:

ALLE angeschriebenen Bezirksverwaltungsbehörden sind als BH oder MAG für deren Bezirk „zuständig“.

ALLE Fragen können und sind daher von der jeweiligen Behörde zu beantworten.

2. ad Frageteil EINS: und einer lediglich „pauschalen“ Antwort:

Eine „LEER-Meldung“ oder „NULL-Meldung“ ohne Bezug auf die einzelnen Fragen des Fragebogens, stellt keine korrekte Beantwortung des Auskunftsbegehrens dar.

Damit eine Antwort auch „juristisch“ zählt, muss für JEDE einzelne Frage des Fragebogens aus der Antwort klar hervorgehen, welche der Fragen mit „0(NULL)“ beantwortet wurden - es ist daher der Fragebogen auch entsprechend auszufüllen!

3. ad Frageteil ZWEI:

Eine „LEER-Meldung“ oder „NULL-Meldung“ beantwortet keine JA/NEIN-Fragen!

ad Fragen in 2.1.: Wenn sich eine Behörde diesbezüglich für nicht zuständig sieht, so kann diese Frage leicht mit „NEIN“ und somit auch jedenfalls leicht beantwortet werden.

ad Fragen in 2.2.: Diesen Fragen liegen die gleiche Rechtsgrundlage bzw. Rechtssicht wie jene im Fragenteil EINS zu Grunde. Zusammengefasst geht es in Fragenteil EINS darum, ob das 80% Ziel im Jahre 2020 erreicht wurde, bzw. wenn nicht, ob es Verwaltungsstrafverfahren gab! - Bei den Fragen 2.2. geht es darum, ob bei Erreichen des Ziels von 95% in 2024 das Ziel für die Behörde erreicht ist und daher kein Verwaltungsstrafverfahren mehr droht. - Es geht daher sowohl bei Fragenteil EINS als auch in 2.2. darum, wie die Rechtssicht und Rechtshandhabung der befragten Behörde ist.

ad Fragen in 2.3.: Auch diese Fragen haben die gleiche Rechtsgrundlage wie in Fragenteil EINS. - 2020 waren bei einem Ziel von 80% also 20 % mechanische Zähler möglich, in 2024 sind zu 95 % Zielvorgaben eben noch bis zu 5% mechanische Zähler rechtmäßig. - Es geht daher sowohl bei Fragenteil EINS als auch in 2.3. darum, wie die Rechtssicht und Rechtshandhabung der befragten Behörde ist.

4. ad Rahmenbedingungen zum Auskunftsbegehren:

Die herrschende Rechtsprechung bestätigt den jeweiligen „Wirkungsbereich“ der Behörden.

Die herrschende Rechtsprechung bestätigt, dass einem Auskunftsbegehren kein etwaiges Geheimhaltungsinteresse entgegensteht - insbesondere dann nicht, wenn durchwegs „0/NULL“-Antworten auf die einzelnen Fragen zu geben sind.

o Sollte die Behörde sich auf ein „vereinzelt vorliegendes“ Geheimhaltungsinteresse berufen wollen, so hat die Behörde - It herrschender Rechtsprechung - eine differenzierte Auskunft zu erteilen, dh einerseits sind die nicht von der Geheimhaltung betroffenen Auskünfte zu erteilen und andererseits sind die von einem Geheimhaltungsinteresse geschützten Auskünfte „nur mit Erläuterung/Begründung“ ablehnbar, ein pauschaler Verweis auf ein etwaig (auch) „hie und da“ möglicherweise vorhandenes Geheimhaltungsinteressen reicht nicht aus.

Die herrschende Rechtsprechung bestätigt, dass einem Auskunftsbegehren von der Behörde jedenfalls Folge zu leisten ist, wenn nicht ein „besonderer Aufwand“ entgegensteht.

o Wenn die Fragen überwiegend durchwegs mit „0/NULL“-Antworten beantwortet werden können, so kann jedenfalls mit einem „besonderen Aufwand, um Daten zu ermitteln“ wohl nicht argumentiert werden.

Die herrschende Rechtsprechung bestätigt, dass „Wissensauskünfte“ zu erteilen sind.

oBezüglich dieser Auskunft muss das „Wissen“ über die Rechtssicht und Rechtshandhabung von EIWOG und IME-VO jedenfalls bereits aufgrund der Zielerreichung bzw. Zielverfehlung der 80% in 2020 vorliegen. - Es ist daher (in Frageteil ZWEI) dieses „vorhandene Wissen“ bzgl. der Rechtssicht und Rechtshandhabung in 2024 lediglich zu bestätigen.

oDie relevanten Passagen des EIWOG bzw. der IME-VO stellen „Tatsachen“ dar, ebenso stellen die „Rechtssicht bzw. Rechtshandhabung“ zur Zielverfehlung der 80 % in 2020 eine „Tatsache“ dar - die (unveränderte) „Rechtssicht bzw. Rechtshandhabung“ zur Zielverfehlung der 95 % in 2024 behält unverändert ihre „Tatsachen-Eigenschaft“!

Zur Klarstellung: Es wurde die „Fragestellung bzw. Wortwahl“ der Fragestellungen in 2.2 und 2.3 moniert! - Dazu ist klarzustellen, dass die Fragestellung „ungeschickt“ sein mag, dabei aber definitiv keine „Prognosen, Zukunftsereignisse, etc“ abgefragt werden! - Es geht um die „Tatsachen“ der aktuell zur Zeit nach gültigem Recht vorliegenden „Rechtssicht“ der befragten Behörde!

ACHTUNG: Auch die Antworten in Frageteil ZWEI widersprechen weder dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes noch etwaigen Auskunftsgesetzen der LÄNDER. - Gegenteiliges ist aus der herrschenden Rechtsprechung nicht ableitbar!

5. ad keine Ausführungen über berechtigte Interessen erforderlich:

Die herrschende Rechtsprechung bestätigt, dass es für ein Auskunftsbegehren nicht notwendig ist, dass der Auskunft Begehrende seine persönlichen Interessen und Beweggründe darlegt.

oDie herrschende Rechtsprechung bestätigt dazu weiters, dass eine „Zurückweisung“ eines Auskunftsbegehrens mit der Begründung, „es würde eine Darlegung über die berechtigten Interessen fehlen“ nicht rechtmäßig ist.

Auf meine persönlichen Beweggründe habe ich bereits in meinem ursprünglichen Auskunftsbegehren - worauf ich hiermit verweise - Bezug genommen, obwohl dies gar nicht erforderlich gewesen wäre.

Abschließend möchte ich hiermit bestätigen, dass ich weiterhin ein berechtigtes Interesse habe, von Ihrer Behörde eine Antwort auf mein Auskunftsbegehren zu bekommen.

In diesem Sinne ersuche ich nochmals höflichst um eine zeitnahe Retournierung eines komplett ausgefüllten Fragebogens (auch) durch Ihre Behörde,

herzlichen Dank.

Sollte ihre Behörde die Auskunft (weiterhin) nicht komplett erteilen wollen, so erneuere ich hiermit meinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides und ersuche um entsprechende Veranlassung, vielen Dank.“

Dieser Äußerung angeschlossen war ein Fragebogen an die Bezirksverwaltungsbehörde wie der am 10.05.2022 eingereichte, allerdings ohne Adressat und mit in den beiden rechten Rubriken handschriftlich ausgeführten Vermerken.

6. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.06.2022, Zahl: xxx, in welchem der Antrag hinsichtlich der unter Punkt 2. angeführten Fragen des dem Antrag angeschlossenen Fragenkatalogs aufgrund fehlender materieller Voraussetzungen gemäß § 6 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz iVm § 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz abgewiesen wurde. Im Spruch wurde weiters ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Auskünften nicht um Wissenserklärungen im Sinn des § 1 Abs. 2 K-ISG, sondern um einen noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess auf Ebene der Behörde handle, zumal vom Antragsteller Informationen über Rechtsmeinungen bzw. geplante Vorgehensweisen der Verwaltungsbehörde zu den von ihm angeführten Punkten begehrt worden seien.

Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:

„Gemäß dem § 2 Abs. 1 der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IMVVVO, BGBI. ll Nr. 138/2012, in der Fassung BGBI. ll Nr. 9/2022, haben Netzbetreiber der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installationen von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.

Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen (§ 2 Abs. 2 IME-VO) und auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen, diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installationen von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten (§ 2 Abs. 3 IME-VO).

Die Bezirkshauptmannschaft xxx geht unter Hinweis auf den § 2 der IME-VO nach wie vor davon aus, dass sie für die Beantwortung der unter den Punkten 2.1 bis 2.3 angeführten Fragen nicht die zuständige Behörde ist.

Unabhängig davon wird Nachstehendes erwogen:

„Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BIgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230). Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde. Die normierte Auskunftspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2005, ZI. 2004/12/0151).

§ 1 Abs. 2 K-ISG sieht vor, dass die Auskunftserteilung abzulehnen ist, wenn sie umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde. Es kommt daher im gegenständlichen Verfahren nicht darauf an, welche Informationen bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vorhanden sein müssten, sondern welche Informationen vorhanden sind, um dem Auskunftsersuchen ohne umfangreiche Ausarbeitungen entsprechen zu können.

Unter Auskünften sind Wissenserklärungen von Verwaltungsorganen zu verstehen, die gesichertes Wissen mitteilen, das ihnen durch ihre amtlichen Tätigkeiten bekannt geworden ist, und das nicht erst ermittelt oder beschafft werden muss. Begehrt werden können daher vor allem Tatsachenaussagen, aber auch Rechtsauskünfte, Absichten sind nicht bekanntzugeben und rhetorische Fragen sind nicht zu beantworten.

Die Fragen unter Punkt 2.1 zielen auf Auskünfte ab, die in die Zukunft gerichtet sind (Ende 2022 müssen zumindest 40 % der Zählpunkte eines Netzes eines Netzbetreibers mit Smart Meter ausgestattet sein; wenn diese 40 % seiner Zählerpunkte nicht mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sein sollten, plant die Bezirkshauptmannschaft xxx eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten) und die Fragen 2.2. und 2.3 beziehen sich einerseits auf Rechtsansichten und somit Rechtsauskünften der Bezirkshauptmannschaft xxx und andererseits richten sie sich auch in die Zukunft (bei zumindest 95 % der Zählpunkte Ende 2024 - gilt dann die IME-VO für ihre Bezirksverwaltungsbehörde als erfüllt? Droht dem Netzbetreiber noch ein Verwaltungsstrafverfahren? Wenn einerseits die 95 % Smart Meter erfüllt sind und andererseits bis zu 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zähler ausgestattet sind - gilt dann die IME-VO für Ihre Behörde weiterhin als erfüllt? Droht bei Einsatz von bis zu 5 % mechanischen Zählern ein Verwaltungsstrafverfahren).

Die Fragen 2.1 bis 2.3 beziehen sich daher einerseits auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bezirkshauptmannschaft xxx weder bekannt sind noch erhoben werden können, da sie in die Zukunft gerichtet sind, und andererseits auf Rechtsauskünfte über Umstände, die nicht bereits eingetreten sind, sondern erst eintreten werden (z.B. bei zumindest 95 % der Zählpunkte Ende 2024 - gilt dann die IME-VO für ihre Bezirksverwaltungsbehörde als erfüllt? usw.). Auch könnte bis zum Ende 2024 eine Änderung der Rechtslage eintreten.“

Dieser Bescheid wurde am 15.06.2022 vom Beschwerdeführer eigenhändig übernommen.

7. Am 13.07.2022 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, in welcher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und der Antrag gestellt wurde, den Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft xxx aufzutragen, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Begründet wurde der Beschwerdeschriftsatz folgendermaßen:

„3Zahlreiche Gründe belegen Rechtswidrigkeit des BESCH:

3. 1rechtswidrig - wegen Nichtberücksichtigung der RECHTE des Akw/BF

Ausgangspunkt: Der Akw/BF hat in seinem Auskunftsbegehren unter Ziffer 1. erläutert, dass er „auf Basis diverser Auskunftspflichtgesetze sein Auskunftsbegehren“ gestellt hat. Referenz/Bezug auf den BESCH: Die BVB (xxx) hat unter der Stelle BESCH-S1-Begründung: auf diese Ausführungen des Akw/BF verwiesen und damit die Kenntnisnahme bestätigt. Würdigung: Die BVB (xxx) hat dazu keine - insbesondere keine gegenteilige - Feststellung getroffen und daher offensichtlich den Ausführungen des Akw/BF zugestimmt! Der Akw/BF sollte daher eigentlich davon ausgehen können, dass seine RECHTE, die er mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsgrundlagen entsprechend untermauert hatte, von der handelnden BVB folglich auch berücksichtigt werden sollten, was jedoch genau nicht geschah, wie folgt: Fehlende Feststellung der hier betroffenen BVB: Die BVB (xxx) ignoriert in weiterer Folge völlig die Rechte des Akw/BF, indem die abgeleiteten Rechte für eine Auskunft sowohl aus Art. 20 Abs. 4 B-VG als auch aus dem Art. 10 EMRK (Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einerseits nicht einmal angeführt und andererseits dazu auch keine Feststellung zu deren Bedeutung und Berücksichtigung getroffen werden. Würdigung: Die BVB (xxx) geht offensichtlich von der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, dass sowohl Art. 20 Abs. 4 B-VG, eine Rechtsgrundlage im Verfassungsrang, als auch Art. 10 EMRK, durch BGBI. Nr. 59/1964 ebenso im Verfassungsrang, entweder grundsätzlich ignoriert werden kann oder aber bei einer notwendigen Abwägung „nur von geringer unwesentlicher bzw. untergeordneter Bedeutung“ ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR „Art. 10 Abs. 1 EMRK“ dahingehend auszulegen ist, dass dieser ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff), insbesondere wenn zB auch ein öffentliches Interesse an diversen Informationen erkennbar ist (vgl. oben Vorgeschichte dazu bzw. unten eigenen Punkt dazu). Eine von der BVB (xxx) durchzuführende Abwägung dieser RECHTE des Akw/BF mit anderen Interessen hat, wenn überhaupt, nur rudimentär stattgefunden und war jedenfalls völlig unzureichend, was im krassen Widerspruch zu den durch den Art. 10 EMRK vorgegebenen Erfordernissen steht. Conclusio: Bzgl dieser Rechte des Akw/BF liegen daher zumindest zwei wesentliche Mängel vor: einerseits liegt ein Feststellungsmangel vor, weil diese Rechte von der hier zuständigen BVB gar nicht festgestellt wurden, andererseits liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil in weiterer Folge beim Erlassen des BESCH offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass diese Rechte völlig ignoriert werden können. In weiterer Folge werden diese Rechte des Akw/BF contra legem eingeschränkt bzw. völlig ignoriert! Allein aus diesen Gründen ist der BESCH rechtswidrig. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern die RECHTE des AkwF entsprechend zu würdigen und sodann dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

3. 2rechtswidrig - wegen Negierung der BERECHTIGTEN INTRESSEN des Akw/BF

Ausgangspunkt: Zahlreiche, für diese Causa relevante Rechtsgrundlagen, halten fest: „Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen“. Fehlende Feststellung der hier betroffenen BVG: Dazu hätte die BVB (xxx) feststellen müssen, dass das Auskunftsrecht als „JEDERMANNs-Recht“ verankert ist im Auskunftspflicht des Bundes (kurz: APG), im Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (kurz: APGG), in den Auskunftspflichtgesetzen der Länder, wie zB im Kärntner Informations- und Statistikgesetz (kurz: K-ISG) als auch im Art. 10 EMRK. Weiters hätte die BVB (xxx) dazu feststellen müssen, dass das Auskunftsrecht als „JEDERMANNs-Recht“ grundsätzlich keinen (weiteren) rechtlichen Interessen genügen muss, zB insbesondere auch kein „schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit“ erforderlich ist, was auch durch die herrschende Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), weshalb ein Akw, wie der BF, zu seinem Auskunftsbegehren auch seine „berechtigten Interessen“ gar nicht vorbringen muss. Fehlende Feststellung der hier betroffenen BVG: Dazu hätte die BVB (xxx) weiters feststellen müssen, dass der Akw (obwohl gar nicht notwendig!) sein „berechtigtes Interesse“ in seinem Auskunftsbegehren angeführt und erläutert hat und dabei auch zu erkennen ist, dass auch ein „öffentliches Interesse“ mit seinen begehrten Auskünften verknüpft ist (vgl. Vorgeschichte). Würdigung: Offenbar kommt die BVB (xxx) zu einer unrichtigen Rechtsansicht, wie folgt: Dass das Auskunftsrecht ein „Jedermanns-Recht“ ist, mag von der hier handelnden BVB zunächst noch grundsätzlich anerkannt werden (?). Vielleicht gerade deshalb, werden in weiterer Folge „berechtigte Interessen“ eines Akw gar nicht mehr beachtet bzw. vielmehr völlig ignoriert, als auch ein mögliches „öffentliches Interesse“ völlig unbeachtet bleibt. Damit ordnet die hier handelnden BVB aber gleichzeitig dem (zunächst anerkannten(?)) „Jedermanns-Recht“ ein geringes „Gewicht“ - wenn nicht gar ein Gewicht von „NULL“ - zu! Conclusio: Es kann nicht angehen, dass die BVB (xxx) das Wesen der Auskunftspflichtgesetze als „Jedermanns-Recht“ ignoriert bzw. völlig „unterbewertet“, insbesondere dann, wenn ein Akw ohnehin auch (zusätzlich) Angaben zu seinen „berechtigten Interessen“ als auch zu einem damit verknüpften „öffentlichen Interesse“ der BVB erläutert hat. Im Zweifel hat die BVB (xxx) gemäß § 2 (2) b K-ISG einem Akw eine Verbesserung aufzutragen, bei dem einem Akw ein möglicher Interessenskonflikt bekannt zu geben ist und diesem die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sein „berechtigtes Interesse“ bzw. auch ein „öffentliches Interesse“ darzulegen. Allein aus diesen Gründen ist der BESCH rechtswidrig. Schließlich wird hier ausdrücklich festgehalten, dass mit dieser vorliegenden Beschwerde die BVB (xxx) nun zusätzlich umfangreich über die „berechtigten Interessen" und das auch vorliegende „öffentliche Interesse“ des Auskunftsbegehrens des Akw informiert wurde und ist. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern die „berechtigten Interessen“ des Akw entsprechend zu würdigen und sodann dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

3. 3 rechtswidrig - wegen Nichtberücksichtigung der PLICHTEN der handelnden BVB

Referenz / Bezug auf den BESCH: An der Stelle BESCH-S2-A4 führt die BVB (xxx) an: den § 1(1) K-ISG, welcher konkret die „Pflichten von Organen“, wie auch der BVB (xxx), beschreibt, im Umkehrschluss aber auch gleichzeitig wieder die „Rechte eines Akw“, wie den BF, bestimmt. Fehlende Feststellung der hier betroffenen BVB: In weiterer Folge ignoriert die BVB (xxx) aber die eigenen Pflichten, indem eine Auskunft zu Fragenteil 2 vollständig verweigert wird. Dazu hätte die BVB (xxx) feststellen müssen, dass beiden Frageteilen mit einer „Wissenserklärung“ leicht entsprochen werden hätte können, dass (insbesondere) für Fragenteil 2 unbestreitbar in keinster Weise irgendwelche Verschwiegenheitspflichten oder Geheimhaltungspflichten oder ein Amtsgeheimnis entgegensteht. Würdigung: Die BVB (xxx) verhält sich bei den beiden Fragenteilen widersprüchlich: einerseits: beantwortet die BVB (xxx) korrekter Maßen den Frageteil 1 und anerkennt dabei die Zuständigkeit als Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz; andererseits: verweigert die BVB (xxx) inkorrekter Maßen den Frageteil 2 und „verleugnet“ dazu plötzlich die Zuständigkeit als Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz; Die BVB (xxx) ignoriert dabei, dass die Sachlage bzw. Rechtslage gar 1:1 die gleiche ist: einerseits: war von den Netzbetreibern in 2020 eine Zielquote von 80% zu erreichen, wobei bei Verfehlung eine Verwaltungsstrafe drohte! — was Inhalt des Frageteil 1 ist! andererseits: ist nun von den Netzbetreibern bis spätestens 2024 eine Zielquote von 95% zu erreichen, wobei bei Verfehlung wieder eine Verwaltungsstrafe droht! - was Inhalt des Frageteils 2 ist! Bis auf den Zeithorizont gibt es daher in der Sach- und Rechtslage keinen Unterschied und auch nicht in der Zuständigkeit der BVB (xxx). Conclusio: Die BVB (xxx) kann nicht nach einer korrekten Anerkennung der „Zuständigkeit“ dann plötzlich diese Zuständigkeit zur selben Sachlage und zur selben Rechtslage absprechen. Das ist widersprüchlich und widersinnig, nicht nachvollziehbar und daher „absurd“. (Ausnahme: Die BVB (xxx) mag die Zuständigkeit zu den Fragen 2.1 verneinen, wozu ihr die Möglichkeit freisteht, diese Fragen entweder mit „nein“ zu beantworten oder auch gar nicht, weil (alleine) dazu eine „Nichtzuständigkeit“ argumentiert werden kann! - Diese Ausnahme kann aber niemals für die Fragen unter 2.2 und 2.3 zutreffen!) Allein aus diesem Grunde ist der BESCH rechtswidrig. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern ihrer Zuständigkeit nachzukommen und dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen

3. 5rechtswidrig - wegen fehlender Feststellungen bzw. unhaltbarer „Andeutungen“

Referenz / Bezug auf den BESCH: An der Stelle BESCH-S7-A1 (unter der Einleitung mit „Unabhängig davon ...“ der 1. Absatz.) führt die BVB (xxx) darüber aus, was unter „Auskünften“ im Sinne der Auskunftsgesetze zu verstehen ist. Dabei werden kurz zusammengefasst folgendes Begriffe „sinngemäß angerissen“: 1.) Auskünfte sind „Wissenserklärungen“ über „gesichertes Wissen“ - Auskünfte können im Gegensatz dazu aber nicht über nicht abgeschlossene Willensbildungsprozesse gegeben werden. 2.) Auskünfte ohne umfangreiche Ausarbeitungen. 3.) Auskünfte ohne Beeinträchtigung der (Standard-)Arbeiten einer Behörde. Würdigung: Bzgl dieser Pflichten der BVB (xxx), welche gleichzeitig Rechte des Akw/BF sind, liegen daher zumindest zwei wesentliche Mängel vor: einerseits liegt ein Feststellungsmangel vor, weil diese Pflichten für die BVB (xxx) für den vorliegenden Fall gar nicht festgestellt wurden, andererseits liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil in weiterer Folge beim Erlassen des BESCH offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass diese Pflichten der BVB (xxx) völlig ignoriert werden können. Conclusio: Allein aus diesem Grunde ist der BESCH rechtswidrig. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern ihren Pflichten nachzukommen und dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

3.4. rechtswidrig – wegen unhaltbarer Verweigerung der „Zuständigkeit“

Referenz / Bezug auf den BESCH: An der Stelle BESCH-S6-A7+8 führt die BVG (xxx): über die Aufgaben und Zuständigkeiten der E-Control aus und übersieht dabei, dass dies (mehrheitlich) „gar nichts zur Sache tut“. Fehlende Feststellung der hier betroffenen BVB: Die BVB (xxx) verabsäumt in deren BESCH die Feststellung, dass gemäß § 99 bzw. 102 EIWOG die jeweiligen „Bezirksverwaltungsbehörde“ für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ zuständig ist. Weiters verabsäumt die BVB (xxx) in deren BESCH die Feststellung, dass sich der Akw um Auskünfte zu „Anzeigen, Einleitung, Führung bzw. Beendigung von Verwaltungsstrafverfahren und daraus folgenden Verwaltungsstrafen“ bzgl. EIWOG iVm der IME-VO somit lediglich und ausschließlich über „Aspekte rund um Verwaltungsstrafen“ erkundigt hat. Dazu hätte die BVB (xxx) korrekter Maßen feststellen müssen, dass einerseits ALLE Fragen des Auskunftsbegehrens ausschließlich in die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz fallen, wobei dies eindeutig die BVB (xxx) ist. Fehlende Feststellung der hier betroffenen BVB: Die BVB (xxx) verabsäumt in deren BESCH zu diesen „Vorgaben“ für AKB auch die entsprechenden Feststellungen zu treffen, die da gewesen wären, wie folgt: ad 1.) Die begehrten Auskünfte des Akw sind einfach und leicht durch eine „Wissenserklärungen“ zu beantworten. ad 2.) Die begehrten Auskünfte des Akw sind einfach und leicht ohne umfangreiche Ausarbeitungen zu beantworten. ad 3.) Die begehrten Auskünfte des Akw sind einfach und leicht ohne umfangreiche Beeinträchtigung der (Standard-)Arbeiten einer Behörde zu beantworten. Würdigung: Die BVB (xxx) oben angeführte fehlende Feststellungen treffen müssen, weil folgende Tatsachen vorliegen: ad 1.) Es kann sich nur um „Wissenserklärungen“ handeln, weil es sich dabei um „Rechtsauskünfte“ handelt, zu denen das Wissen der BVB spätestens dann vorlag, wenn sie das Auskunftsbegehren und den Fragenteil-1 gelesen hat! Damit gehen bereits die Ausführungen der hier handelnden BVB mit der Ausrede auf „Wissenserklärungen“ völlig ins Leere, weil in diesem Fall gerade eben lediglich solche „Wissenserklärungen“ vorliegen! Im dritten Absatz widerspricht sich die hier handelnden BVB auch selbst, da sie in diesem Absatz einräumt, dass „Wissenserklärungen“ zB „Rechtsauskünfte“ sind, wobei es sich bei der Beantwortung der Fragen unter 2.2. und 2.3 um nicht anders handelt - als um „Rechtsauskünfte“ zur Handhabung des Sachverhalts durch die BVB. (!!) ad 2.) Nachdem der Sachbearbeiter, der für die Beantwortung des AKB verantwortlich ist, die Fragen unter 2.2 und 2.3 durchgelesen hat, kann er diese sofort und direkt beantworten - dazu sind definitiv keine Ausarbeitungen notwendig! Damit gehen bereits die Ausführungen der hier handelnden BVB mit der Ausrede auf „notwendige umfangreiche Ausarbeitungen“ völlig ins Leere, weil in diesem Fall gerade eben genau „gar keine Ausarbeitungen“ erforderlich waren bzw. sind! ad 3.) Nachdem die Fragen unter 2.2. und 2.3 sofort und direkt - dazwischen notwendigen Ausarbeitungen - beantwortet werden können, kommt es auch zu keiner Beeinträchtigung der üblichen Arbeit der Behörde! Damit gehen bereits die Ausführungen der hier handelnden BVB mit der Ausrede auf „eine Beeinträchtigung der übrigen Arbeit der BVB“ völlig ins Leere, weil in diesem Fall gerade eben genau „gar keine Beeinträchtigung“ vorliegt! Conclusio: Die diesbezüglichen Ausführungen der BVB (xxx) im gegenständlichen Absatz mögen an sich theoretisch stimmen, ebenso die Verweise auf Entscheidungen (oder Rechtssätze) des VwGH, ABER: Allerdings verabsäumt es die BVB (xxx) festzustellen, dass das AKB des Akw in keinster Weise dazu im Widerspruch steht und lässt im Gegensatz dazu lediglich ihre Ausführungen „als Andeutungen“ stehen! Obwohl sich die Fragen nur auf „gesichertes Wissen“, auf eine „reine Wissenserklärung“, ohne nennenswerten Aufwand bzw. „Ausarbeitungen“ beziehen, wurde die Auskunft von der BVB (xxx) verweigert. Allein aus diesem Grunde ist der BESCH rechtswidrig. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern ihrer leicht und einfach nachzukommen Auskunftspflicht auch tatsächlich nachzukommen und dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen

3. 6rechtswidrig - wegen absurder Begründung „in die Zukunft gerichtet“

Referenz / Bezug auf den BESCH: An der Stelle BESCH-S7-A4 (unter der Einleitung mit „Unabhängig davon ...“ der 4. Absatz.) verweist die BVB (xxx) auf die Fragen im Fragenteil 2 und führt diese teilweise an. In diesem bzw. im nächsten Absatz stellt die die Behauptung auf, dass die Fragen des Fragenteil 2 des Akw nicht beantwortet werden, weil diese Fragen „in die Zukunft gerichtet“ wären. Theorie-Beispiel: Die „Absurdität“ dieser Behauptung bzw. „Begründung für eine Auskunftsverweigerung“ soll an folgendem THEORIE-Beispiel verdeutlicht werden: Ein Österreicher (möge dieser typisch für Österreich zB Hr Huber oder Hr Maier heißen!) möchte einen Umzug nach Wien in eine Wohnung für seinen Sohn organisieren, der zum Studieren nach Wien ziehen will. Hr Huber fährt daher 2 Monate vorher nach Wien und schaut sich dort die Zieladresse bzw. die Umgebung an. Er trifft dort einen Polizisten und fragt diesen: Herr Polizist, ich plane in 2 Monaten einen Umzug nach Wien, in diese Straße, Hausnummer X. Können Sie mir sagen: 1.) Wie schnell darf ich in dieser Straße fahren? (= Rechtsauskunft No1!) 2.) Darf ich mit einem 5-Tonnen-Lkw in diese Straße fahren? (= Rechtsauskunft No2!) 3.) Darf ich mit diesem Lkw vor dem Gebäude mit der Hausnummer X parken bzw. wie lange? (= Rechtsauskunft No3!) Eine korrekte Antwort des Polizisten wäre: Rechtsauskunft 1: Achtung, das ist eine Wohnstraße, sie dürfen da nur 30 km/h fahren! Rechtsauskunft 2: Ein 5-Tonner ist da kein Problem, mit diesem Gewicht dürfen Sie zufahren! Rechtsauskunft 3: Grundsätzlich dürfen Sie Halten und Parken - beachten Sie aber die Kurzparkzone! - Parkscheine bekommen Sie in jeder Trafik! Der Wiener Polizist möchte den „Gscherten aus der Provinz“, den erin Hrn Huber sieht, aber „anrennen lassen“ und antwortet: Schauen Sie, wenn Sie erst in 2 Monaten nach Wien kommen wollen.......... So kann ich Ihnen diese Fragen nicht beantworten! Wer weiß, was bis dahin alles anders ist, Ihre Fragen sind doch alle „in die Zukunft gerichtet“! Konkret verwirklicht damit der Wiener Polizist eine „Auskunftsverweigerung“ mit dieser „absurden“ Ausrede! Würdigung: Vom Prinzip her kann dieses THEORIE-Beispiel mit dem AKB des Akw verglichen werden, wie folgt: Die Tatsachen sind, dass um „Rechtsauskünfte“ gefragt wird und das Wissen dazu selbstverständlich vorliegt, die Antworten daher leicht als „Wissenserklärungen“ ohne Aufwand für den Beamten, leicht und sofort gegeben werden könnten. Conclusio: An den Antworten zu diesen „Rechtsauskünften“ hat JEDERMANN ein berechtigtes Interesse, der sich an die „zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen“ halten will, um „in Zukunft alles richtig zu machen“ bzw. keine Verwaltungsübertretung zu begehen. Die „Ausrede“ für die „Auskunftsverweigerung, „die Fragen würden sich auf die Zukunft beziehen“ ist schlicht und einfach nur „absurd“! Mit dieser „Ausrede“ wurde die Auskunft zu Frageteil 2 von der BVB (xxx) aber verweigert. Allein aus diesem Grunde ist der BESCH rechtswidrig. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern ihre „absurde Ausrede hintanzustellen“ und dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

3. 7rechtswidrig - wegen absurder Begründung „mögliche Änderung der Rechtslage“

Referenz / Bezug auf den BESCH: An der Stelle BESCH-S7-A5 (unter der Einleitung mit „Unabhängig davon ...“ der 5. Absatz.) führt die BVB (xxx) an: Zitat: „Auch konnte bis zum Ende 2024 eine Änderung der Rechtslage eintreten.“ Theorie-Beispiel-Fortsetzung:Auch diese „Begründung“ für die „Auskunftsverweigerung“ ist absolut „absurd“. Man kann dazu zB das obige THEORIE-Beispiel mit dem Polizisten weiterführen, wenn der bei dessen „Abschasselung des Gschwerten aus der Provinz“ noch „einen draufsetzt“ und ergänzt: „.... und außerdem: „Was fragen Sie mich heute nach der Rechtslage, wenn Sie erst in 2 Monaten nach Wien kommen.....?“ „... da kann sich ja die Rechtslage geändert haben!“ Conclusio: Auch diese „Ausrede“ für die Auskunftsverweigerung, „die Rechtslage könnte sich ändern“ ist schlicht und einfach nur „absurd“! Auch mit dieser „Ausrede“ wurde die Auskunft zu Frageteil 2 von der BVB (xxx) aber verweigert. Allein aus diesem Grunde ist der BESCH rechtswidrig. Antrag: Es wird daher beantragt, den BESCH aufzuheben und die BVB (xxx) aufzufordern ihre „absurde Ausrede hintanzustellen“ und dem Akw/BF die gewünschten Auskünfte zu erteilen.“

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, hier insbesondere den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinem Beschwerdeschriftsatz.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

„Auskunfts-Grundsatzgesetz, BGBl Nr. 286/1987 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998:

§ 1 lautet wie folgt:

Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem nicht entgegensteht.

§ 3 lautet wie folgt:

Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 6 lautet wie folgt:

Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, dass der Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG), LGBl Nr. 70/2005, in der Fassung LGBl Nr. 112/2021:

§ 1 Auskunftspflicht:

(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entgegensteht.

(2)Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.

(3)Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

(4)Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 2 (Recht auf Auskunft):

(1)Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.

(2)Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist

a)ein mündliches oder schriftliches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder

b)ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Antrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 (Auskunftserteilung):

(1)Auskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder schriftlich zu erteilen.

(2)Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.

(3)Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 4 (Auskunftsverweigerung):

Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

III.Rechtliche Beurteilung:

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer mittels E-Mail-Nachricht vom 10.05.2022 bei der belangten Behörde unter Hinweis auf das Auskunftspflichtgesetz, auf das Auskunftspflicht-Grundgesetz iVm den jeweiligen Landesgesetzen (in Kärnten das Informations- und Statistikgesetz – K-ISG) die Erteilung der Auskunft über Zuwiderhandlungen gegen das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (K-ElWOG), gegen die Intelligente Messgeräte- Einführungsverordnung (IME-VO) und gegen das Maß- und Eichgesetz (MEG) etc. Im Falle der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Erlassung eines Bescheides.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.05.2022 wurde dem Antrag um Auskunft des Beschwerdeführers bezüglich der in Punkt 1) angeführten Fragen entsprochen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der unter Punkt 2) seines Auskunftsbegehrens angeführten Fragen unter Hinweis auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde an die E-Control verwiesen und gab der Beschwerdeführer daraufhin eine Äußerung mit E-Mail-Nachricht vom 19.05.2022 ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2022 auf Auskünfte hinsichtlich der in dem Antrag angeschlossenen Fragenkatalog unter Punkt 2 angeführten Fragen gemäß § 6 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz iVm § 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei sich deren Inhalt ausschließlich auf solche Informationen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und sich nicht erst auf von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht zu beschaffende oder sich auf in der Zukunft liegende, gegebenenfalls auskunftspflichtige, Informationsinhalte bezieht. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffes „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 26.11.2008, 2007/06/0084 und weiters VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230). Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde. Die normierte Auskunftspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben (vgl. VwGH vom 21.09.2005, 2004/12/0151).

Gemäß § 2 Abs. 1 der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO, BGBl II Nr. 138/2012, idF BGBl II Nr. 9/2022, haben Netzbetreiber der E-Control die aktuellen Projektpläne über die ,Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installationen von intelligenten Messgeräten zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.

Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen (§ 2 Abs. 2 IME-VO) und auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht zur Einführung der intelligenten Messgeräte zu erstellen, diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installationen von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten (siehe § 2 Abs. 3 IME-VO).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 09.06.2022, Zahl: xxx, u.a. ausgeführt, dass sie unter Hinweis auf § 2 IME-VO für die Beantwortung der unter den Punkten 2.1 bis 2.3 angeführten Fragen unzuständig sei.

§ 1 Abs. 2 K-ISG normiert, dass die Auskunftserteilung abzulehnen ist, wenn sie umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde. Es kommt daher im gegenständlichen Verfahren nicht darauf an, welche Informationen bei der belangten Behörde vorhanden sein müssten, sondern welche Informationen vorhanden sind, um dem Auskunftsbegehren ohne umfangreiche Ausarbeitungen entsprechen zu können.

Die Fragen des Beschwerdeführers unter 2.1 zielen auf Auskünfte ab, die in die Zukunft gerichtet sind, wie etwa sinngemäß: „Ende 2022 müssen zumindest 40% der Zählpunkte eines Netzes eines Netzbetreibers mit Smart Meter ausgestattet sein; wenn diese 40% seiner Zählpunkte nicht mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sein sollen, plant die belangte Behörde eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten?“. Die Fragen unter 2.2 und 2.3 beziehen sich einerseits auf Rechtsansichten und somit Rechtsauskünfte der belangten Behörde, andererseits sind sie in etwa folgendermaßen in die Zukunft gerichtet: „Bei zumindest 95% der Zählpunkte Ende 2024 – gilt dann die IME-VO für die Bezirksverwaltungsbehörde als erfüllt? Droht dem Netzbetreiber noch ein Verwaltungsstrafverfahren? Wenn einerseits die IME-VO mit 95% Smart Meter erfüllt ist und andererseits bis zu 5% der Zählpunkte mit mechanischen Zählern ausgestattet sind – gilt dann die IME-VO für die Behörde weiterhin als erfüllt? Droht bei Einsatz von bis zu 5% mechanischen Zählern ein Verwaltungsstrafverfahren?“.

Die Fragen 2.1 und 2.3 beziehen sich daher einerseits auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der belangten Behörde weder bekannt sind noch erhoben werden können, da sie in die Zukunft gerichtet sind, und sich andererseits auf Rechtsauskünfte über Umstände beziehen, die nicht schon eingetreten sind, sondern erst eintreten werden (z.B. bei zumindest 95% der Zählpunkte Ende 2024 – gilt dann die IME-VO für ihre Bezirksverwaltungsbehörde als erfüllt? usw.). Auch könnte bis zum Ende 2024 eine Änderung der Rechtslage eintreten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Rechtslage bis dahin unverändert bliebe, kann das erkennende Gericht im Auskunftsbegehren keinen Anhaltspunkt erkennen, wonach es sich bei prognostischen Fragestellungen um die Auskunftserteilung über solche Inhalte handeln würde, die – im Sinne der begrifflichen Festlegungen des § 1 Abs. 2 K-ISG, dass darunter Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen sind, die „dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind“ – dieser begrifflichen Festlegung zurechenbar sind.

Da der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, sondern sich im Wesentlichen darin beschwert erachtet, dass ihm zum Zeitpunkt der Anfrage naturgemäß noch gar nicht vorliegende Informationen oder Akteninhalte zur Beantwortung vorenthalten worden seien, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken würde. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, stand dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05; 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; u.a.).

In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätten. Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rechtsprechung des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und war diese als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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