LVwG K KLVwG-916/7/2022

KLVwG-916/7/2022Tribunale amministrativo regionale29 lug 2022

Regest

Melderecht, amtswegige Abmeldung, aufschiebende Wirkung, widmungsgemäßer Gebrauch, Aufenthalt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-916/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.916.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter Dr. xxx über die Beschwerde des Dkfm. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 07.04.2022, Zahlen: xxx und xxx, wegen amtswegiger Abmeldung und Berichtigung des Zentralen Melderegisters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 15 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Es ergeht zudem nachstehender

B E S C H L U S S :

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.Gegen das unter I. gefasste Erkenntnis und gegen den unter II. gefassten Beschluss ist gemäß § 25a. Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 07.04.2022, Zahlen: xxx und xxx, verfügte der Bürgermeister xxx (fortan: belangte Behörde) die Abmeldung des Dkfm. xxx (fortan: Beschwerdeführer) von der Adresse xxx, xxx, und berichtigte insoweit das Zentrale Melderegister (ZMR) gemäß §§ 4 Abs. 1 und 15 MeldeG. Zuvor führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Zuge Erhebungen an Ort und Stelle stattfanden (Erhebungsbericht vom 08.07.2021), und Kontakt mit dem Eigentümer der Wohnung Nr. xxx an der Adresse xxx, xxx, aufgenommen (E-Mail des Wohnungseigentümers vom 15.11.2021) sowie dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (behördliche Schriftsätze vom 05.10.2020 und vom 27.10.2021). Von diesen Möglichkeiten nahm der Beschwerdeführer mit seinen Schriftsätzen vom 12.10.2020 und vom 08.11.2021 Gebrauch.

Gegen den zitierten Bescheid vom 07.04.2022 richtet sich die Beschwerde vom 09.05.2022; in dieser bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er wohne seit 1978 an der Adresse xxx und habe dort nach wie vor „Fahrnisse“ untergebracht. Es habe ein Untermietverhältnis bestanden, das durch den Tod der vormaligen Wohnungseigentümerin (im Jahr 2019) „unterbrochen“ worden wäre. Er stehe in Verhandlungen mit Verkäufern von Wohnungen in diesem Wohnhaus, die „aus Vertraulichkeitsgründen noch nicht offengelegt werden können.“ Aus wirtschaftlichen Gründen wäre eine „Fortführung der Meldung tunlich“ und sei er an seinem Nebenwohnsitz jederzeit erreichbar.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 26.07.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein an der Adresse xxx, xxx, statt, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm.

b.Feststellungen

1.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen im ZMR seit 29.04.1987 aufscheinenden Hauptwohnsitz an der Adresse xxx, xxx; seit 09.07.2015 ist im ZMR als Hauptwohnsitz die Adresse xxx, xxx genannt.

Die Wohnung Nr. xxx an der Adresse xxx, xxx, steht seit dem 27.04.2020 im Eigentum des xxx, dem der Beschwerdeführer nicht bekannt ist.

Der Name des Beschwerdeführers findet sich weder an der zentralen Türsprechanlage im Außenbereich des Eingangs zum Wohnhaus xxx, xxx, noch an einem der im Foyer dieses Wohnhauses angebrachten Postkästen.

Der Beschwerdeführer verfügt an der Adresse xxx, xxx, über keine Unterkunft (mehr).

2.

Der Ladungsbeschluss zum Ortsaugenschein und zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der persönlichen Übernahme am 15.06.2022 zugestellt. Mit diesem Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, im Zuge des Ortsaugenscheins für die Zugänglichkeit der von ihm – behaupteter Weise – genutzten Unterkunft zu sorgen und erging der Hinweis, dass alle ihm bekannten Beweismittel binnen 10 Tagen ab Zustellung geltend zu machen sind. Am Ortsaugenschein und an der mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 nahm der Beschwerdeführer nicht teil und entsendete auch keinen Vertreter; mit am Tag vor der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schriftsatz (undatiert; versendet mit E-Mail vom 24.07.2022) teilte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mit:

„Ich habe am Freitag, 22.07.2022 die Ordination Dr. xxx in xxx aufsuchen müssen und hat der Arzt eine wahrscheinliche Corona-Infektion festgestellt, die noch nicht in einem Test aufschien.“

Eine ärztliche Bestätigung war nicht beigelegt.

Mit diesem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Vertagung der anberaumten mündlichen Verhandlung, „da ich zwar sämtliche Beweise vorliegen habe, aber niemand habe, der mich vertreten könnte.“ Beweismittel werden in diesem Schreiben nicht näher bezeichnet, und sind auch nicht beigelegt.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Erhebungsbericht vom 08.07.2021 (samt Fotodokumentation) und dem E-Mail des aktuellen Wohnungseigentümers vom 15.11.2021, dem Auszug aus dem offenen Grundbuch betreffend die Wohnung Nr. xxx an der Adresse xxx, xxx, sowie den Ergebnissen des an dieser Adresse am 26.07.2022 durchgeführten Ortsaugenscheins und der unmittelbar daran anschließenden öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Zuge des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass der Name des Beschwerdeführers weder an der zentralen Türsprechanlage im Außenbereich des Eingangs zum Wohnhaus aufscheint, noch an einem der Postkästen im Foyer der Anlage. Ein Augenschein in Wohnung Nr. xxx selbst war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dem Ortsaugenschein ferngeblieben ist und keinen Vertreter entsendet hat, wodurch er dem verwaltungsgerichtlichen Auftrag, für die Zugänglichkeit der von ihm behaupteter Weise genutzten Unterkunft zu sorgen, nicht entsprochen hat.

Es liegen zudem keine Beweisergebnisse für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – nach wie vor eine Unterkunft an dieser Wohnadresse hat: Der Beschwerdeführer führt in seinen Schriftsätzen vom 12.10.2020 und vom 08.11.2021 (jeweils im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) zwar umfassend aus, dass an dieser Wohnadresse noch eine Unterkunft seinerseits bestehen würde, bietet hiefür aber keine auf die konkrete Verwaltungssache bezogenen Beweise an. Die im Schriftsatz vom 12.10.2020 angeführten Beweismittel beziehen sich auf eine vom Beschwerdeführer seinen eigenen Angabe zufolge ab 2014 durchgeführte Unternehmenssanierung, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Wohnung an der Adresse xxx, xxx, steht und kann ein derartiger Zusammenhang auch nicht aus der, dem Schriftsatz vom 12.10.2020 beigeschlossenen vertraglichen Vereinbarung, die zudem nur von einer Vertragspartei unterfertigt wurde, abgeleitet werden. In seinem Schriftsatz vom 08.11.2021 erstattet der Beschwerdeführer keine Beweisanbote, sondern behält sich solche lediglich vor.

Der Beschwerdeschriftsatz vom 09.05.2022 enthält zwar den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aber – ebenfalls – keine Beweisanbote. Vergleichbares gilt für den undatierten, am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schriftsatz, der die Vertagungsbitte des Beschwerdeführers beinhaltet: In diesem Schriftsatz gibt der Beschwerdeführer zwar an, „sämtliche Beweise vorliegend“ zu haben, nennt diese aber nicht und legt sie dem Verwaltungsgericht auch nicht zur Beurteilung vor.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12.10.2020 die Durchführung eines Augenscheins beantragt, bleibt offen, an welcher Adresse dieser Augenschein seiner Ansicht nach stattfinden soll (an der Meldeadresse xxx oder an der im Schriftsatz angeführten, in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Meldeadresse stehenden Adresse xxx, beide xxx); unabhängig davon hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 26.07.2022 einen derartigen Ortsaugenschein an der Meldeadresse xxx, xxx, durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit widersprüchlich ist, als er im genannten Schriftsatz vom 12.10.2020 ausführt, seine „gesamten Fahrnisse (einschließlich Büroausstattung) nach wie vor in xxx, xxx“ gelagert zu haben, weil in der Wohnung xxx, xxx, dafür „kein Platz“ sei, wohingegen er im Beschwerdeschriftsatz angibt, im Haus xxx noch „Fahrnisse untergebracht“ zu haben.

Da der Beschwerdeführer während des gesamten melderechtlichen Verfahrens nie der Aufklärung des Sachverhalts dienliche Beweismittel angeboten oder vorgelegt hat, obwohl ihm dies etwa zuletzt mit dem verwaltungsgerichtlichen Ladungsbeschluss aufgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass mit der am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 eingelangten Vertagungsbitte lediglich eine Verschleppung der Verwaltungsangelegenheit intendiert war, zumal der Beschwerdeführer den geltend gemachten Abwesenheitsgrund in keiner Form belegt hat und er sich im Zuge dieser Verhandlung (und des Ortsaugenscheins) auch vertreten hätte lassen können.

Aus den übrigen Beweismitteln ist übereinstimmend zu schließen, dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft (mehr) an der Adresse xxx, xxx, verfügt; der Erhebungsbericht der belangten Behörde vom 08.07.2021, die E-Mail des aktuellen Wohnungseigentümers vom 15.11.2021, der aktuelle Grundbuchsauszug betreffend diese Adresse und die Ergebnisse des im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführten Ortsaugenscheins stehen insoweit miteinander im Einklang. Dieses Ergebnis entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, Untermieter der im Jahr 2019 verstorbenen vormaligen Wohnungseigentümerin gewesen zu sein; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses – vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nur behauptete, aber nicht (etwa durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung) unter Beweis gestellte – Untermietverhältnis bloß „unterbrochen“ wurde, sondern besteht es nicht mehr (vgl. in diesem Zusammenhang erneut das E-Mail des aktuellen Wohnungseigentümers vom 15.11.2021).

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 MeldeG sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Nach § 1 Abs. 1 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

§ 4 Abs. 1 MeldeG lautet:

Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung [...] von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtig oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen.

Nach § 15 Abs. 2 MeldeG hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

b.Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich ex lege aufschiebende Wirkung; diese aufschiebende Wirkung kann gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. von der Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausnahmsweise ausgeschlossen werden (Regel-Ausnahme-Prinzip). Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 und § 22 VwGVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall (von der Verwaltungsbehörde und/oder dem Verwaltungsgericht) vorzunehmenden Interessensabwägung, wobei – auch weil das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 4 VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“ hat – die Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung der Beschwerde konkret darzutun und zu bescheinigen hat (VwGH 07.02.2020, Ra2019/03/0143).

Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen; sie besteht daher ex lege bereits aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG und kann nicht durch verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akt „zuerkannt“ werden. Im Übrigen entbehrt der einschlägigen Antrag des Beschwerdeführers einer Begründung.

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.

Gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG ist abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt. Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. hat die Meldebehörde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen der Bestimmungen des Meldegesetzes unterlassen wurde und im Übrigen das Melderegister zu berichtigen, soweit es unrichtige Meldedaten enthält.

Eine Unterkunftnahme liegt – nur – dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird. Die Meldevorschriften stellen auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab; erforderlich ist ein tatsächlicher Aufenthalt (VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011). Der Begriff des Wohnsitzes schließt somit ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment – die Niederlassung vor Ort – und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen (VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141). Entscheidend für die Abmeldung ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (VwGH 26.01.2012, 2011/01/0206). Die bloße Behauptung der Absicht, einen Wohnsitz zu nehmen, reicht zur Begründung eines Wohnsitzes nicht aus; zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen worden ist. Von einer Unterkunft (Wohnung) wird nur dann widmungsmäßiger Gebrauch gemacht, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt, und sich in einer zeitlich nicht vernachlässigbaren Intensität, also regelmäßig darin aufhält (erneut VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist rechtlich zu schließen, dass der Beschwerdeführer von der Wohnung an der Adresse xxx, xxx, keinen widmungsmäßigen Gebrauch mehr macht (und auch nicht machen kann). Ein tatsächlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung ist nicht (mehr) gegeben. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich angibt, an dieser Wohnadresse noch „Fahrnisse“ untergebracht zu haben, diese aber nur mehr „sehr selten“ zu frequentieren.

Ob in der Wohnung xxx, xxx noch persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers lagern, kann dahingestellt bleiben, zumal es auf die Gründe, die zur Unmöglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers geführt haben, in melderechtlicher Hinsicht nicht ankommt (etwa: Eigentümerwechsel) und durch das bloße Belassen von Gegenständen in einer Wohnung von dieser – bei gleichzeitig fehlendem tatsächlichen Aufenthalt – nicht mehr widmungsgemäß Gebrauch (Wohnen, Schlafen) gemacht werden kann.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers und die Berichtigung des Melderegisters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 15 MeldeG liegen daher vor.

3.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsmäßig geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist somit eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0247 oder VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0027).

Der zum Ortsaugenschein und zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 geladene Beschwerdeführer (persönliche Übernahme des Ladungsbeschlusses am 15.06.2022) hat mit dem am Tag vor dieser Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schriftsatz zwar deren Vertagung wegen einer „wahrscheinlichen Corona-Infektion, die noch nicht in einem Test aufschien“ beantragt, jedoch trotz eines von ihm ins Treffen geführten Arztbesuchs am 22.07.2022 keinen Nachweis über die behaupteter Weise gegebene Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt, der die Triftigkeit des Nichterscheinens überprüfbar gemacht hätte (zum Beispiel: positives Testergebnis, ärztliche Bestätigung, Absonderungsbescheid). Es ist daher von einer „ordnungsgemäßen Ladung“ des Beschwerdeführers auszugehen und davon, dass die mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Ortsaugenscheins und der mündlichen Verhandlung auch vertreten hätte lassen können.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem ist die Rechtslage im Hinblick auf die fallbezogen relevanten Fragen des MeldeG klar und eindeutig, weswegen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

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