LVwG K KLVwG-1740/12/2021

KLVwG-1740/12/2021Tribunale amministrativo regionale13 lug 2022

Regest

Straßenrecht, Auflassung , Straßenteil, öffentliche Straße, allgemeiner Verkehr, dringendes Verkehrsbedürfnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1740/12/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1740.12.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 07.07.2021, Zahl: xxx, mit welchem dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020, Zahl: xxx, betreffend der Auflassung eines Straßenteilstückes gemäß §§ 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 07.07.2021 in der Form geändert, als der zweite Absatz des Spruches zu lauten hat wie folgt:

„In Stattgebung der Berufung wird der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020, Zahl: xxx, mit welchem den Antragstellern Mag. xxx und xxx die straßenrechtliche Bewilligung zur Auflassung einer Teilfläche des öffentlichen Weg Grundstückes Nr. xxx KG xxx nach §§ 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017 erteilt wurde, ersatzlos behoben.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Antrag vom 25.04.2019 beantragten xxx und xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) eine Teilfläche des öffentlichen Weggrundstückes Nr. xxx, KG xxx, und zwar beginnend vom xxx bis zum Ende des Weges in die Hofstelle der mitbeteiligten Parteien aufzulassen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass das gegenständliche Wegteilstück seit jeher zwar öffentliches Gut darstelle, jedoch ausschließlich von den Familienmitgliedern der Familie xxx vlg. xxx für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen benutzt werde. Außerdem ende die Teilfläche des gegenständlichen öffentlichen Weges in der Hofstelle vlg. xxx, weshalb keine Verbindung zu einem weiterführenden bestehenden öffentlichen Weg gegeben sei.

Am 13.06.2019 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin festhielt, sich gegen die Auflassung der Teilfläche auszusprechen, da diese die kürzeste Verbindung zur xxxstraße xxx darstelle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020, Zahl: xxx, wurde die straßenrechtliche Bewilligung für die Auflassung einer Teilfläche des öffentlichen Weggrundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht kategorisierte Straße, im Bereich zwischen dem xxx und der Hofstelle vlg. xxx in xxx, im Ausmaß von 456 m² laut Teilungsentwurf 2, Maßstab 1:1000, der xxx ZT GmbH vom 08.05.2020, GZ: xxx, erteilt.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das öffentliche Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, direkt in der Hofstelle vlg. xxx zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude ende und von diesem Punkt aus keine öffentliche Verbindung zum nicht vermessenen und stillschweigend gewidmeten „xxxweg“ bestehe. Ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin Mag. xxx dürfe das Privatgrundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht befahren werden, weshalb für die Benützer des öffentlichen Weges Nr. xxx, KG xxx, am Ende des derzeit bestehenden Wegverlaufes unmittelbar in der Hofstelle vlg. xxx die Benützung enden würde und ein Weiterfahren durch die Hofstelle vlg. xxx nicht möglich sei. Außerdem sei das aufzulassende Teilstück des öffentlichen Weges Nr. xxx, KG xxx, für die Beschwerdeführerin aufgrund des derzeitigen in der Natur befindlichen Zustandes durch den Bestand von Bäumen und Sträuchern nicht benützbar und es bestehe für sie außerdem weiterhin die Möglichkeit, Holz von ihrem Grundstück Nr. xxx und anderen über den bestehen bleibenden Teil des öffentliches Weggrundstückes Nr. xxx, KG xxx, vom xxx aus in westliche Richtung bis zur xxx Straße zu bringen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie wegen laufend durchzuführender Forstarbeiten ein Interesse habe – sowie bisher über die von der Auflassung betroffene Teilfläche – zu ihrem Weggrundstück zuzufahren. Das sei der Behörde auch bekannt, zumal die verbleibende Weganlage Nr. xxx, KG xxx, nicht befahrbar sei. Feststellungen, um welche Art der Straße es sich bei dem Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, tatsächlich handle, seien unterblieben. Mit Bescheid vom 18.05.2020 habe die Behörde schließlich die straßenrechtliche Bewilligung für die Auflassung einer Teilfläche des öffentlichen Weges Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht kategorisierte Straße erteilt. Sie werde durch diesen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt und sei daher zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Behörde habe das Verfahren mangelhaft geführt und die Sache rechtlich unrichtig beurteilt. Sie stütze ihre Entscheidung ohne weitere Erhebungen auf §§ 6 und 24 Kärntner Straßengesetz. Damit sei sie allerdings nicht im Recht. Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz würden für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a K-StrG angeführten Art die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung gelten. § 24 K-StrG regle das Verfahren der Erklärung, Herstellung, Erhaltung und Auflassung von Verbindungsstraßen. Um eine öffentliche Straße nach dem Kärntner Straßengesetz auflassen zu können, müsse zunächst festgestellt werden, um welche Art der öffentlichen Straße es sich beim Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, tatsächlich handle. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde führe in ihrer Begründung zwar aus, dass das öffentliche Weggrundstück xxx, KG xxx, nicht zu einer Verbindungsstraße erklärt worden sei und somit nicht Eingang in die Einreihungsverordnung vom 17.04.2018 gefunden habe. Es bleibe aber offen, welche Art der öffentlichen Straße nun vorliege, die eine Auflassung nach § 6 K-StrG rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde zwar das Vorliegen einer Verbindungsstraße verneine, sich aber im Widerspruch dazu sowohl im Spruch als auch in ihrer Begründung auf § 24 K-StrG beziehe. Eine Auflassung dürfe gerade nicht nach § 24 K-StrG erfolgen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Antrag der mitbeteiligen Parteien abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.08.2020 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, zumal eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und wiederholte die bereits mit Schriftsatz vom 23.06.2020 erhobene Beschwerde.

Mit Bescheid vom 07.07.2021, Zahl: xxx, wurde dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben, die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020 jedoch als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde wiederholte die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020 und hielt darüber hinaus fest, dass das betreffende Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, sich im öffentlichen Gut der Marktgemeinde xxx befinde und eine nicht kategorisierte Straße darstelle. Die Marktgemeinde xxx habe im Jahr 2015 bis 2018 alle in ihrem Besitz befindlichen, auch alle von ihr verwalteten Wege und Straße, einer neuerlichen Überprüfung unterzogen, um eine entsprechende Kategorisierung bzw. Änderung der Kategorisierung der öffentlichen Wege und Straßen vornehmen zu können. Die daraus ersichtlichen Ergänzungen und Änderungen seien in einer Verordnung des Gemeinderates über die Kategorisierung der Straßen vom 17.04.2018 festgelegt worden. Jedenfalls sei das gegenständliche öffentliche Gut Parzelle xxx, KG xxx, keine Gemeindestraße und keine Verbindungsstraße im Sinne des Straßengesetzes und diene auch nicht der Befriedigung eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses, dies aufgrund der Art, Lage und Beschaffenheit sowie der Tatsache, dass es sich um eine Stichstraße (Weg) handle, und werde diese ausschließlich von den unmittelbaren Anrainern für landwirtschaftliche Zwecke benutzt. Eine neuerliche Beurteilung bzw. Überprüfung einer Kategorisierung könne daher aus Sicht der Berufungsbehörde entfallen.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, wobei diese inhaltlich gleichlautend mit dem Schriftsatz vom 23.06.2020 ist. Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst insoweit zu entscheiden, als der Antrag der mitbeteiligten Parteien abgewiesen werde, in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

In der am 21.02.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass, sollte das gegenständliche Teilgrundstück aufgelassen werden, die Beschwerdeführerin über 10 Kilometer zu ihrem Grundstück Nr. xxx zu bewältigen habe. Es sei auch die Zufahrt zum Grundstück Nr. xxx betroffen.

Die mitbeteiligten Parteien brachten ergänzend vor, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach deren Familie den gegenständlichen Weg immer genutzt habe, festzuhalten sei, dass Anfang der 60iger Jahre keine Verbindung nach xxx bestanden habe, sodass der gegenständliche Weg dazu genutzt worden sei, zu Fuß nach xxx zu gelangen. Dieser Weg sei auch vom Stiefvater der Beschwerdeführerin, der auf dem Grundstück Nr. xxx ein kleines Häuschen habe, als Fußweg genutzt worden. Der Weg werde in westlicher Richtung, nicht in Richtung des Hofes der mitbeteiligten Partei, genutzt, und werde – wie gesagt – nicht mit Fahrzeugen befahren, sondern als Fußweg allenfalls als Pferdefuhrweg genutzt. Der gegenständliche Weg ende am Hof der mitbeteiligten Partei. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach eigenmächtig der Weg verändert worden sei, um die Nutzbarkeit zu untergraben, sei festzuhalten, dass ein Schwimmteich errichtet worden sei, nicht jedoch auf dem öffentlichen Weg. Der öffentliche Weg sei bereits seit Jahrzehnten nicht benutzt worden und wachse daher zu bzw. sei bereits zugewachsen und zeige dies auch, dass der Weg eben über lange Zeit nicht genutzt worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie Forstarbeiten ständig durchführen würde, sei festzuhalten, dass beim gegenständlichen Grundstück die letzten Jahrzehnte keine Forstarbeiten durchgeführt worden seien und habe die Beschwerdeführerin dieses Grundstück erst vor ein paar Jahren von ihrer Mutter erhalten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligten Parteien bestrebt seien, eine Flurbereinigung durchzuführen, dies in Anbetracht dessen, dass sie sich in einem Alter befinde, in dem sie darüber nachdenken würde, wie die Liegenschaften für ihre Kinder am besten gestaltet werden könnten.

Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass beim Grundstück Nr. xxx zwar keine Schlägerungen durchgeführt worden seien, aber der Weg jedenfalls benützt werde, um Forstarbeiten durchzuführen. Der Weg ende auch nicht am Hof der mitbeteiligten Parteien, sondern führe weiter zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin. Dies ergebe sich auch aus der digitalen Katastermappe.

Die mitbeteiligten Parteien brachten weiters ergänzend vor, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin mit der Nr. xxx nur in einem Grenzpunkt an den öffentlichen Weg angrenze und aufgrund der Bereitschaft der mitbeteiligten Parteien dort auf ihrem eigenen Grund eine Umkehrstelle zu errichten, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, eine Holzbringung durchzuführen. Dies sei der Beschwerdeführerin nur durch Inanspruchnahme des Grundes der mitbeteiligten Parteien Nr. xxx oder der Parzelle xxx, welche im Eigentümer des Herrn xxx stehe, möglich.

Die mitbeteiligten Parteien beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und die keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 25.04.2019 beantragten Mag. xxx und xxx eine Teilfläche des öffentlichen Weggrundstückes Nr. xxx KG xxx aufzulassen.

Das Grundstück xxx, KG xxx, steht im Eigentum der Marktgemeinde xxx und ist grundbücherlich als öffentliches Gut (Straßen und Wege) eingetragen und wurde diese Grundfläche in den 60iger Jahren als Fußweg nach xxx genutzt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes xxx (Wald), welches an das Grundstück xxx, KG xxx, angrenzt.

Das gegenständliche Grundstück xxx beginnt im Bereich des Parkplatzes zwischen dem Hofgebäude xxxstraße xxx und dem dort befindlichen Stallgebäude, ist nicht befestigt, sondern handelt es sich um eine begrünte Fläche (Wiese) auf welcher ersichtlich ist, dass die Fläche in diesem Bereich als Fußweg genutzt werden kann. Nördlich und südlich dieses Grundstückes befinden sich die Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien.

In der Natur ist eine Abgrenzung zwischen dem Grundstück xxx und den angrenzenden Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien nicht ersichtlich. Das nördlich gelegene Grundstück ist zur Gänze verpachtet und zeigt sich in der Natur als Wiese bzw. Grünland. Südlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes xxx befinden sich parallel zum Grenzverlauf Strommasten und eine Stromleitung. Die Masten befinden sich in der Natur offenbar teilweise auf dem Grundstück xxx. Begeht man das Grundstück xxx in westlicher Richtung befinden sich ca. 100 m nach dem Beginn des Grundstückes direkt auf dem gegenständlichen Grundstück Sträucher, weshalb eine weitere Begehung in Richtung Westen nur durch Nutzung des nördlich oder südlich gelegenen Grundstückes der mitbeteiligten Parteien möglich ist. Nach ca. 110 m in Richtung Westen besteht zwar in gerader Linie die Möglichkeit zu Fuß weiterzugehen, wobei jedoch eine Ausgestaltung als Fußweg nicht mehr gegeben ist, sondern ein mit Pflanzenbewuchs versehenes Gelände gegeben ist. Südlich des gegenständlichen Grundstückes befindet sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien ein in der Natur errichteter breiter Weg, welcher bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin mit der Nr. xxx führt und im Bereich, welcher „xxx“ genannt wird, in welchem Bereich auch das Grundstück Nr. xxx an das Grundstück xxx grenzt, endet. Ab dem „xxx“ in Richtung Westen verläuft ein 2,0 bis 2,5 m breiter Weg der nicht befestigt ist, jedoch befahrbar ist und in die xxxstraße mündet, welche asphaltiert ist und nach xxx führt. Das Grundstück xxx ist vom Hofbereich der mitbeteiligten Parteien beginnend in westlicher Richtung bis zu dem Messpunkt N2 und N5 im Vermessungsplan xxx vom 18.05.2020 („xxx“) unbefestigt, teilweise mit Sträuchern bewachsen und vom Gelände her abschüssig.

Südlich des Grundstückes xxx wurde auf dem Grundstück xxx, welches im Eigentum der mitbeteiligten Parteien steht, ein Schwimmteich errichtet. Östlich des Schwimmteiches und westlich des Haupthauses findet sich eine Wiesenfläche, welche dadurch entstanden ist, dass der im Norden befindliche Hang abgegraben und ungefähr auf der Hälfte des nunmehr bestehenden Hanges eine Kante gegeben ist, welche von den mitbeteiligten Parteien errichtet wurde und im Hang ca. 30 m östlich des Schwimmteiches endet. Diese Kante wird durch die im Hang eingesetzten Steinstufen erreicht, beginnt ca. 20 m westlich des gegenständlichen Haupthauses und führt entlang des Hanges ca. 50 m Richtung Westen und endet im Hang.

Vom Anwesen der mitbeteiligten Parteien führt in Richtung Osten der sogenannten xxxweg, welcher sich in der Natur als 2,5 m breiter, wiederum unbefestigter Weg darstellt, der nördlich der Scheune der mitbeteiligten Parteien vorbeiführt und in einer Wiese mündet. Die Liegenschaften nördlich und südlich des gegenständlichen Bereiches stehen im Eigentum der mitbeteiligten Parteien. Bei diesem Weg handelt es sich nicht mehr um das Grundstück xxx. Dieser Weg endet im an den Wiesen angrenzenden Waldbereich und stellt keine Verbindung zum Hof xxx dar. Dieser Wiesenbereich steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei.

Eine Kategorisierung als öffentliche Straße ist hinsichtlich des Grundstückes xxx im verfahrensgegenständlichen Bereich von der Hofstelle der mitbeteiligten Parteien bis zum „xxx“ nicht gegeben und ist dieser Bereich auch mit Fahrzeugen nicht befahrbar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020 wurde den mitbeteiligten Parteien die straßenrechtliche Bewilligung zur Auflassung des verfahrensgegenständlichen Teilstückes erteilt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 21.02.2022 und 17.03.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde.

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Ortsaugenschein im Beisein der Parteien. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass der östlich der Liegenschaft der Beschwerdeführer verlaufende xxxweg bis zum Anwesen xxx verlaufe, ist festzuhalten, dass sich dies in der Natur nicht so dargestellt hat und darüber hinaus auch die Beschwerdeführerin selbst an Ort und Stelle nicht darlegen konnte, wie der gegenständliche Wegverlauf sein soll, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass dieser Weg im Jahr 1917 genutzt wurde.

Die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen, zum Beweis dafür, dass die Liegenschaft xxx als Weg nach wie vor von der Allgemeinheit genutzt werde, konnte unterbleiben, zumal sich an Ort und Stelle gezeigt hat, dass der gegenständliche Weg in der Natur als solcher nur mehr schwer ersichtlich ist und darüber hinaus durch Pflanzenbewuchs nicht mehr nutzbar ist, woraus sich bereits ergibt, dass der gegenständliche Weg nicht von der Allgemeinheit genutzt wird. Darüber hinaus stellt sich das Gelände der Liegenschaft xxx als abschüssig dar, sodass eine Nutzung durch Fahrzeuge oder Fuhrwerke nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Grundstück im Hofbereich der mitbeteiligten Parteien endet und diese Liegenschaft auf andere Weise als durch das verfahrensgegenständliche Grundstück verkehrstechnisch erschlossen ist.

Die Beischaffung des Bauaktes hinsichtlich des Schwimmteiches der mitbeteiligten Parteien konnte unterbleiben, zumal der Vertreter der belangten Behörde glaubhaft darstellen konnte, dass der gegenständliche Schwimmteich behördlich genehmigt ist und auf Eigengrund der mitbeteiligten Parteien errichtet wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017 gilt dieses Gesetz für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen.

Gemäß § 1 Abs. 2 K-StrG 2017 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf nicht öffentlichen Straßen, jedoch sind der Neubau und die Umlegung einer nicht öffentlichen Straße, die in eine öffentliche Straße einmünden soll, dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Straße gebaut oder umgelegt wird, anzuzeigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 K-StrG 2017 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a)dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):

1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;

2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;

3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;

4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.

Gemäß § 2 Abs. 2 K-StrG 2017 ist allgemeiner Verkehr die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 K-StrG 2017 ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.

Gemäß § 2 Abs.6 K-StrG endet die Öffentlichkeit einer Straße, wenn

a)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit.a mit der Auflassung der öffentlichen Straße,

b)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.

Gemäß § 2 Abs.7 K-StrG entscheidet über die Öffentlichkeit der Straße die Straßenbehörde (§§ 59 und 60).

Gemäß § 4 Abs. 1 K-StrG 2017 hat der Gemeinderat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und 6, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

Gemäß § 6 Abs. 1 K-StrG 2017 gelten für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (§ 3). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.

Gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.

Die belangte Behörde hat sich nunmehr in ihrer Entscheidung auf die Bestimmung des § 6 K-StrG gestützt, wonach für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung gelten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 1 K-StrG nur auf jene Straßen verweist, welche nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung). Dies trifft auf das verfahrensgegenständliche Teilstück aber nicht zu, zumal dieses weder ausdrücklich als öffentliche Straße gewidmet ist noch im Sinne des § 4 K-StrG in die Einreihungsverordnung aufgenommen wurde und damit kategorisiert wurde.

Die belangte Behörde verweist in weiterer Folge auf § 24 K-StrG, welche Bestimmung auf Verbindungsstraßen Anwendung findet. Das gegenständliche Teilstück stellt eine solche Verbindungsstraße aber gerade nicht dar, zumal es als solche nicht kategorisiert ist und auch tatsächlich eine solche nicht darstellt, da sie am Hof der Antragsteller endet.

Im gegenständlichen Fall ist nunmehr die Liegenschaft xxx, welche im Eigentum der Marktgemeine xxx steht, im Grundbuch als öffentliches Gut gewidmet. Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 3 K- StrG ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen. Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann. Aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 3 K-StrG 2017 ist nunmehr darauf abzustellen, ob die gegenständliche Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dient, zumal sie nur dann als öffentliche Straße anzusehen ist. Wie bereits aus den Feststellungen hervorgeht, handelt es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um einen nicht befestigen mit Grasbewuchs versehenen Bereich der mit Pflanzenbewuchs versehen ist und vom Gelände her abschüssig ist. Der gegenständliche Bereich ist weder befahrbar noch zu Fuß nutzbar, dies aufgrund des gegebenen Pflanzenbewuchses und ist aus diesem auch abzuleiten, dass die gegenständliche Liegenschaft über lange Zeit nicht genutzt wurde. Die gegenständliche Liegenschaft stellt auch keine Verbindungsstraße dar, zumal sie im Hofbereich der mitbeteiligten Parteien endet und ist daher auch kein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit gegeben, sodass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs.6 K-StrG gegeben sind und die Öffentlichkeit dieses Teilstückes, sofern sie jemals bestanden hat jedenfalls geendet hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich darauf verwiesen hat, dass sie zu Aufforstungsarbeiten ihr Grundstück erreiche müsse und dieses über das gegenständliche Teilstück erreichbar sei. Ungeachtet des Umstandes, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass das Teilstück nicht mit Gerätschaften befahrbar ist und nur unter Bezwingung von Strauchbewuchs zu Fuß nutzbar ist, handelt es sich hierbei nicht um den für die Öffentlichkeit einer Straße notwendigen allgemeinen öffentlichen Verkehr oder ein dringendes allgemeines Verkehrsbedürfnis.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012, 2010/06/0178 zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass es zwar nicht schade, wenn die Straße lediglich eine Zufahrtsstraße darstellt, dass aber zu einem „dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit“ ein überhaupt fehlendes oder doch niemanden dringendes Verkehrsbedürfnis und das dringende Verkehrsbedürfnis nur eines einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl im Gegensatz steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang beispielsweise ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis verneint, wenn die Zufahrt nicht mehr als drei Liegenschaftseigentümern zukommt.

Ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn eine Straße zumindest für einen – wenn auch verhältnismäßig kleinen- Teil der Bevölkerung unbedingt (zwingend) erforderlich ist und die Benützung der in §2 Abs. 2 K-StrG umschriebenen Art über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- und Zeitaufwand möglich ist (VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178).

Bei der gegenständlichen Liegenschaft handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 K-StrG, sodass das Kärntner Straßengesetz 2017 gemäß § 1 Abs. 2 K-StrG nicht zur Anwendung kommt.

Es war daher aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes handelt, der gegenständliche Bescheid in der Form zu ändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020 ersatzlos zu beheben war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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