LVwG K KLVwG-640-641/4/2022

KLVwG-640-641/4/2022Tribunale amministrativo regionale12 lug 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verlassen des privaten Wohnbereichs, kein Ausnahmetatbestand, Kraftfahrzeug , kein gemeinsamer Haushalt, FFP2-Maske, Maskentragepflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-640-641/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.640.641.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, Jg. xxx, wohnhaft in xxx, xxx Straße xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2022, xxx, wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.7.2022 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass im Spruchpunkt „1:“ des bekämpften Straferkenntnisses es anstelle von „im PKW xxx Ihres Freundes“ zu lauten hat: „in Ihrem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx“ und der Tatort mit "Marktgemeinde xxx, xxxstraße, Höhe „xxx‘“ und die Tatzeit mit „Datum: 06.03.2021, Uhrzeit: 23.30 Uhr“ ergänzt wird

als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafen – sohin weitere EUR 54,-- – binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu bezahlen.

Die Kostenersatzentscheidung der belangten Behörde bleibt davon unberührt.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2022 ging die Anzeige der Polizeiinspektion xxx mit Geschäftszahl xxx voran, womit der Beschwerdeführer xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) zur Anzeige gebracht wurde. Zur Anzeige wurde gebracht, dass der BF am 6.3.2021 um 23.30 Uhr gemeinsam mit den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen xxx und xxx im Gemeindegebiet xxx im Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen xxx gefahren sei und die drei Personen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hätten „aus Langeweile eine Runde gefahren zu sein“ und keiner der drei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz getragen habe.

2. Gegenüber dem BF wurde auf der Grundlage der unter I.1. genannten Anzeige die Strafverfügung vom 15.3.2021 erlassen, gegen welche der BF mit E-Mail vom 21.3.2021 das Rechtsmittel (Einspruch) übermittelte, sodass die Strafverfügung außer Kraft trat.

3. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des BF ein (Erledigung vom 24.3.2021) und langte eine solche während der Amtsstunden am 9.4.2021 ein. Der BF rechtfertigte sich, dass er und xxx und xxx laut seinem Gedächtnisprotokoll am 6.3.2021 um ca. 22.20 Uhr „bei mehreren 24-Stunden-Automaten“ in der xxxstraße in xxx Lebensmittel, Getränke, Zigaretten eingekauft hätten und im Anschluss wieder mit aufgesetzten FFP2-Masken zur Autobahnauffahrt xxx gefahren seien, um über die Autobahn xxx zurück zu fahren. Dabei sei es „um ca. 23.15 in xxx von einer Polizeistreife mit Blaulicht“ zur Anhaltung gekommen und „die erste Frage war was wir um diese Uhrzeit noch ‚draußen‘ zu suchen haben“. Er sei zum Alkoholtest aufgefordert worden und für einen solchen aus dem Fahrzeug ausgestiegen: „also stieg ich ohne FFP2 Maske aus dem PKW – da im Freien keine Maskenpflicht gilt“.

Zu den Waren von den 24-Stunden-Automaten gab der BF in der Beschwerde an: „davon haben wir bereits am Parkplatz einen Teil verzehrt“. Der BF übermittelte der Behörde eine Kopie eines Auszugs aus dem Onlinebanking über eine Abbuchung von „–5,70 EUR“ mit Buchungstext TRAFIK xxx 06.03. um 22.21 Uhr, Wertstellung 6.3.2021“.

Der BF führte in der Stellungnahme weiter aus wie folgt (es folgt ein Auszug):

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4. Die belangte Behörde holte auch die Stellungnahme der Meldungslegerin vom 18.4.2021 ein. Diese hielt darin fest, die Anzeige vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und gab die Meldungslegerin an, dass „Langeweile/Zeitvertreib von zumindest einem der Angezeigten im Zuge der Amtshandlung genannt“ worden sei. Der BF habe keine FFP2-Maske getragen – dies sei sowohl bei der erstmaligen Anhaltung, als auch später, als die Amtshandlung auf einen besser ausgeleuchteten Ort verlegt wurde – der Fall gewesen. Der BF wurde über diese Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde hiezu vom BF keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde dem BF zur Last gelegt:

1: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in xxx Straße xxx, xxx verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt im PKW, xxx, Ihres Freundes durch xxx fahrend aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 2. Novelle zur 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung - 2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021 in der Zeit vom 28.02.2021 bis 09.03.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesonderea) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer

Testung auf SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie sich mit Ihren Freunden getroffen hatten, um gemeinsam Autofahren zu gehen.

2: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx mit weiteren Personen, nämlich xxx und xxx, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, benützt ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen zu haben, obwohl die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021, in der Zeit vom 28.02.2021 bis 09.03.2021 nur zulässig ist, wenn dabei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.

Tatzeit: Datum: 06.03.2021, Uhrzeit: 23:30 Uhr

Tatort: Marktgemeinde xxx, xxxstraße, Höhe "xxx"

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1: §§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021

2: §§ 8 Abs. 2 Z. 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

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6. Hiergegen brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde mit Schriftsatz vom 2.4.2022 ein und gab im Wesentlichen an, dass die Autofahrt nicht aus Langeweile stattgefunden habe, sondern zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und habe jeder der Insassen im Fahrzeug durchgehend eine FFP2-Maske getragen und sei diese von ihm selbst und Herrn xxx nur beim Aussteigen im Freien – unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes – abgenommen worden.

7. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx legte den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte der Akt am 7.4.2022 ein.

8. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beraumte für 5.7.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher als Zeugen die Polizistin Insp. xxx sowie xxx und xxx geladen wurden. Der Zeuge xxx behob die hinterlegte Ladung nicht, die Zeugin Insp. xxx blieb unentschuldigt fern. Es erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des xxx sowie die Anhörung und Befragung des BF.

II. Ad Spruchpunkt I)

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Beweise wurden durch Anhörung und Befragung des BF sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (Fremdakt) und durch die Befragung des Zeugen xxx erhoben.

1. Es wird als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Der BF hat die ihm mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx im Spruchpunkt 1: und im Spruchpunkt 2: zur Last gelegten Taten begangen.

2. Beweiswürdigung:

Nach § 38 VwGVG iVm § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist und stützt das Gericht seine Beweiswürdigung auch auf den persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von den handelnden Personen gewinnen konnte (VwGH 20.11.2008, 2007/09/0250).

2.1. Die unter II.1. getroffene Feststellung gründet hinsichtlich Spruchpunkt 1: des bekämpften Straferkenntnisses auf Folgendem:

2.1.1. Zunächst stützt sich das Gericht darauf, dass der BF über das gesamte Verfahren nicht in Abrede stellte, am 6.3.2021 außerhalb seines privaten Wohnbereichs in xxx, xxx Straße xxx, im Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx, durch xxx fahrend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen worden zu sein (Beweis: Rechtfertigung vom 8.4.2021: „Ja, wir haben uns zwischen 20:00 – 06:00 Uhr xxx fahrend aufgehalten“; „um ca. 23.15 in xxx von einer Polizeistreife mit Blaulicht angehalten wurden. Ich fuhr rechts ran […]. Die erste Frage war was wir um diese Uhrzeit noch ‚draußen‘ zu suchen haben“; Beweis: Beschwerde vom 2.4.2022, worin nicht in Abrede gestellt wird, dass der BF am 6.3.2021 um 23.30 Uhr in xxx von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten wurde.)

2.1.2. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er am 6.3.2021 um 23.30 Uhr Lebensmittel, Getränke und Zigaretten zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens gekauft und Kontakt zu einzelnen Bezugspersonen gepflegt und denen auch Hilfe geleistet habe.

2.1.2.1. Der BF verweist in seiner Beschwerde darauf, die Rechtfertigung vom 8.4.2021 aufrecht zu erhalten. Darin führt er an: „Ja, wir haben uns zwischen 20.00 – 06:00 Uhr in xxx fahrend aufgehalten aber nicht wie die Beamten – für uns völlig unverständlich – in die Anzeige geschrieben haben aus Langeweile, sondern zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, wie wir den Beamten auch direkt angaben. Da xxx und xxx keinen Führerschein haben, habe ich sie in meinem Fahrzeug mitgenommen. Des weiteren sind die beiden wichtige Bezugspersonen zu denen ich fast täglich Kontakt pflege, unter anderem weil wir gemeinsam Musik produzieren. Wir sind beste Freunde“.

Auf die Frage in der Verhandlung „mit wem aller waren Sie am 6.3.2021 um 23.30 Uhr im PKW xxx?“ führte der BF nur die Namen der beiden anderen Insassen an. Er ergänzte, mit xxx heute nicht mehr in Kontakt zu stehen, doch gab er in diesem Zusammenhang nicht etwa an, dass es sich bei diesen beiden um Bezugspersonen, welche er gepflegt und / oder welchen er Hilfe geleistet habe, gehandelt hätte (VS S.4). Auch der zeugenschaftlich befragte xxx gab solches nicht etwa an, als er gefragt wurde „Was genau war der Grund, warum Sie am 6.3.2021 zum BF ins Auto gestiegen sind?“ (VS S. 5). Bei Wahrunterstellung, dass der BF den beiden Hilfe geleistet hätte, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF – welcher in seiner Beschwerde die Rechtfertigung vom 8.4.2021 aufrechterhält – nicht auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich vortrug, dass xxx und xxx wichtige Bezugspersonen seien, beste Freunde, mit welchen er gemeinsam Musik produziere.

Aus Sicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei Personen, welche jemand als beste Freunde, zu denen fast täglich Kontakt gepflegt wird, bezeichnet, um so wichtige Personen im Leben eines Menschen, dass ihm dies auch mehr als ein Jahr später im Zeitpunkt der Verhandlung in Erinnerung bleibt und er dies – bei Wahrunterstellung – auch vor dem Gericht angeben würde. Auch unterließ es der BF, Beweise über in der Regel mehrmals wöchentlich physische oder nicht physische Kontaktpflege mit den beiden Personen xxx und xxx in das Verfahren einzubringen.

Dass es sich am 6.3.2021 bei den beiden haushaltsfremden Personen xxx und xxx um wichtige Bezugspersonen, bzw um solche, welchen der BF Hilfe geleistet habe, handelte, ist daher nicht glaubhaft. Es kommt dem Verwaltungsgericht zu, im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des BF anzustellen (vgl. etwa VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0048). Der BF ist ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren und hat dadurch, dass er sich nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten (vgl. VwGH 26.6.1978, 0695/77).

2.1.2.2. Dass der BF am 6.3.2021 um 23.30 Uhr sich außerhalb seines privaten Wohnbereichs am Tatort aufgehalten hatte, um zuvor Lebensmittel, Getränke und Zigaretten (Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens) zu kaufen, erscheint ebenso wenig glaubhaft: zwar gab es während des Lockdowns keine Vorschrift, welche da lautete beim nächstgelegenen Händler einzukaufen. Beachtet wird dabei, dass es sich beim 6.3.2021 um einen Samstag handelte und hatte der Lebensmittelhandel während des damaligen Lockdowns um spätestens 19 Uhr zu schließen, sodass es nach 19 Uhr keine Einkaufsmöglichkeit im Lebensmitteleinzelhandel mehr gab. Jedoch gab und gibt es in geringerer Distanz als der Entfernung xxx – xxx Möglichkeiten, um notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkäufe zu decken und erscheint es lebensfremd, dass jemand aus dem Bezirk xxx den Umweg über den Bezirk xxx in den Bezirk xxx fährt, um Waren wie Lebensmittel, Getränke, Zigaretten – welche auch an näherliegenden Verkaufsstellen zu erwerben sind – zu erstehen.

Die Distanz zwischen dem im Bezirk xxx gelegenen Ort xxx und der im Bezirk xxx gelegenen Stadt xxx beträgt laut www.xxx.at je nach Routenwahl 37 km bzw 48 km, sodass der BF für die Fahrtstrecke Tour – Retour 74 km bzw 96 km zurückzulegen hätte für die Beschaffung von Lebensmittel, Getränke, Zigaretten.

„xxx“

Während des Lockdowns im März 2021 durften etwa Tankstellen offenhalten, sodass der Einkauf von Grundgütern des täglichen Lebens etwa an einer in der Nähe des Wohnortes befindlichen Tankstelle möglich gewesen wäre. Eine solche wären etwa die Filiale der xxx in xxx, xxxStraße xxx, die Filiale der xxx in xxx, xxxStraße xxx, welche jeweils einen rund um die Uhr geöffneten Shop führen – auch während des Lockdowns – und bloß 9 km bis 12 km vom privaten Wohnbereich des BF entfernt liegen. Ebenso befindet sich in der xxxStraße (Hausnummer xxx) eine Trafik, welche außen zugängliche Zigarettenautomaten aufgestellt hat.

„xxx“

„xxx“

2.1.2.3. Mit dem Hinweis auf die unter II.2.1.3.2. dargelegten Erwägungen ist das vom BF bereits im behördlichen Verfahren eingebrachte Beweismittel „Kopie eines Auszugs aus dem Onlinebanking über eine Abbuchung von –5,70 EUR mit Buchungstext TRAFIK xxx 06.03. um 22.21 Uhr, Wertstellung 6.3.2021“ nicht tauglich, um das Gericht davon zu überzeugen, dass mit dem Kauf von Zigaretten ein Einkauf von Grundgütern des täglichen Lebens durchgeführt wurde. Dies, da Zigarettenautomaten auch im Bezirk xxx und auch in dem – um in den Bezirk xxx zu gelangen – zu durchquerenden Bezirk xxx befindlich sind und überdies etwa an der oben genannten 24-h-Tankstelle und der unter II.2.1.2.2. genannten xxx Trafik, welche vom privaten Wohnbereich des BF bloß wenige Kilometer entfernt liegen, Zigaretten erworben werden können. Bei dem Kauf mag es sich um einen „Zufallskauf“ gehandelt haben, als die drei Personen während ihrer Fahrt durch den Bezirk xxx einer Trafik mit Zigarettenautomat ansichtig wurden und wird dieser Buchungsbeleg somit nicht als die Angabe des BF „Lebensmittel, Getränke und Zigaretten zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens gekauft“ stützend angesehen.

2.1.2.4. Überdies ist zu beachten, dass in der Anzeige vom 9.3.2021 festgehalten wird, dass die drei Personen im Fahrzeug xxx am 6.3.2021 angaben „aus Langeweile eine Runde gefahren zu sein“.

Des Weiteren stützt sich das Gericht dabei auf die im vorgelegten Fremdakt einliegende Stellungnahme der Meldungslegerin Insp. xxx vom 18.4.2021, womit diese ihre Angaben zu ihren Wahrnehmungen vom 6.3.2021 vollinhaltlich aufrecht hielt und darin zur „Autofahrt von dessen Wohnort in xxx nach xxx“ ausführt.

Es handelt sich bei der Verfasserin der Stellungnahme vom 18.4.2021 um Insp. xxx, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches laut Angaben des BF weder mit ihm verwandt, noch verschwägert ist (VS S. 4).

Insp. xxx hatte bei Dienstantritt einen Diensteid geleistet. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Beamtin) durch eine vorsätzliche falsche Anzeige einer ihr unbekannten Person die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und somit sowohl eine dienstrechtliche als auch eine strafrechtliche Sanktion und den Verlust des Dienstverhältnisses zu befürchten hätte, besonders da zwei vom BF verschiedene Personen im Fahrzeug des BF anwesend waren, welche zu dem Hergang als Zeugen aussagen können.

Daher erscheint es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass ein einen Diensteid abgeleistet habendes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorsätzlich anderes als das tatsächlich Zugetragene zur Anzeige bringt, noch dazu, wenn es sich um eine ihr unbekannte Person handelt und diese im Beisein von zwei potentiellen Zeugen ist. Zum Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist auszuführen, dass es laut Judikatur dem Gericht nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Zu der Angabe des BF „weshalb mir vorgeworfen wird, dass die Autofahrt ‚aus Langeweile‘ stattfand bzw ich mich zum gemeinsamen Autofahren getroffen habe [..] kann ich nicht nachvollziehen“ (Beschwerde vom 2.4.2022) ist daher auszuführen, dass im Lichte des zuvor Gewürdigten keine Zweifel am Inhalt der Anzeige („woraufhin sie angaben, aus Langeweile eine Runde gefahren zu sein“) aufkommen.

Vielmehr hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am Nächsten kommt (VwGH 15.12.1987, 87/14/0016; VwGH 12.7.2019, Ra 2016/08/0086, mit dem Hinweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der BF vermochte daher das Gericht nicht davon überzeugen, dass er sich zu einem anderen Zwecke als dem des Autofahrens aus Gründen der Langeweile im angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort befand.

2.1.2.5. Dass er zu einem anderen Zweck, welcher laut § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl II 58/2021 idF BGBl II 94/2021, eine Ausnahme für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages bildete, seinen eigenen privaten Wohnbereich verlassen und am Tatort zur Tatzeit angetroffen wurde, brachte der BF nicht vor und kamen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte hierfür zu Tage.

2.1.3. Die belangte Behörde lastete daher dem BF die Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 1: des Straferkenntnisses vom 14.3.2022 zu Recht an.

2.2. Die unter II.1. getroffene Feststellung gründet hinsichtlich Spruchpunkt 2: des bekämpften Straferkenntnisses auf Folgendem:

2.2.1. Zunächst ist mit dem Hinweis auf das unbedenkliche Beweismittel „Zentrales Melderegister ZMR“ auszuführen, dass der BF und die beiden am Tattag im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx befindlichen Personen xxx und xxx am 6.3.2021 nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Laut ZMR wohnt der Zeuge xxx seit dem 31.8.2011 bei seiner Mutter xxx in xxx, xxx, und der nicht erschienene Zeuge xxx seit dem 11.7.2007 in xxx, xxxstraße xxx, während der BF am Tattag in 9581 xxx, xxx Straße xxx, wohnte. Somit lebten alle drei Personen am Tattag an unterschiedlichen Adressen und nicht im gemeinsamen Haushalt, sodass sie am Tattag während der Autofahrt eine FFP2-Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP 2 ohne Ausatemventil) oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard hätten tragen müssen.

2.2.2. Zur Glaubwürdigkeit der in der Stellungnahme vom 18.4.2021 gemachten Angaben des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes Insp. xxx ist auszuführen, dass diese der Verhandlung zwar unentschuldigt fernblieb und es der erkennenden Richterin somit benommen war, einen persönlichen Eindruck von ihr zu erlangen, jedoch wird an dieser Stelle auf die unter II.2.1.2.4. gemachten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in der Anzeige vom 9.3.2021 und in der Stellungnahme vom 18.4.2021 hingewiesen.

Der in der Verhandlung aufgenommene Zeugenbeweis durch Befragen des Zeugen xxx war nicht geeignet, Zweifel an den Angaben der Meldungslegerin Insp. xxx in der Anzeige – nämlich, dass bei der Anhaltung um 23.30 Uhr „keiner der nunmehrig Angezeigten einen MNS“ [Anm: Mund-Nasen-Schutz] trug – hervorzurufen, zumal diese ihre Angaben auch in der Stellungnahme vom 18.4.2021 vollinhaltlich aufrechterhielt, somit auch einen Monat nach der Anhaltung vollumfänglich zu diesen Angaben aus der Anzeige stand. Es ist auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass Polizisten in Ausübung ihres Dienstes eine ihnen unbekannte Person tatsachenwidrig zur Anzeige bringen (laut Angabe des BF ist die Meldungslegerin Insp. xxx fremd zum Beschwerdeführer (VS S. 4)).

2.2.3. Für das Gericht ist somit erwiesen, dass der BF am Tattag – wie von der Meldungslegerin Insp. xxx in der Anzeige und in der Stellungnahme vom 18.4.2021 geschildert – während der Autofahrt eine FFP2-Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP 2 ohne Ausatemventil) oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard nicht getragen hat, obwohl sich mit ihm zwei nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen im Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen xxx aufhielten.

2.2.4. Die belangte Behörde lastete daher dem BF die Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 2: des Straferkenntnisses vom 14.3.2022 zu Recht an.

3. Rechtsgrundlage:

3.1. Maßgebliche formalrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz AZG ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

3.2. Maßgebliche formalrechtliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) im Zeitpunkt der Tat:

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.3. Die im Zeitpunkt der Tat maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen lauteten wie folgt:

Die Fassung des § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021, war vom 21.1.2021 bis zum Ablauf des Tages 27.5.2021 in Kraft, sodass diese Norm am Tattag 6.3.2021 wie folgt normierte:

Strafbestimmungen

§ 8. […]

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021, Fassung vom 11.04.2021:

Die Fassung des § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 104/2020 war vom 26.9.2020 bis zum Ablauf des Tages 27.5.2021 in Kraft, sodass diese Norm am Tattag 6.3.2021 wie folgt normierte:

Ausgangsregelung

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

§ 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl II 58/2021 idF BGBl II 94/2021, war vom 28.2.2021 bis zum Ablauf des Tages 14.3.2021 in Kraft, sodass diese Norm am Tattag 6.3.2021 wie folgt normiert:

Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

3.4. Rechtliche Würdigung:

3.4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist das tatbildmäßige Verhalten des BF erwiesen und wird dazu auf die unter II.2. dargelegte Beweiswürdigung zu der unter II.1. getroffenen Feststellung verwiesen.

Nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass der BF objektiv am 6.3.2021 um 23.30 Uhr den unter II.3.2. genannten Rechtvorschriften zuwider gehandelt hat.

3.4.2. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind jeweils ein Ungehorsamsdelikt. Gemäß dem gemäß § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 5 Abs 1 VStG tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als das Gericht lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies trifft auch auf den BF, dessen Inhalte in den Eingaben (Rechtfertigung vom 8.4.2021 und Beschwerde vom 2.4.2022) darauf schließen lassen, dass er sich mit COVID-19 auseinandersetzte, zu: auch wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass die kurzen Geltungszeiträume und nachträglichen Änderungen der pandemiebedingten Gesetze und Verordnungen sowie diverse Meldungen aus den Medien für ihn im damaligen Zeitpunkt (und zum Teil auch noch heute) nicht wirklich überschaubar und äußerst verwirrend gewesen seien bzw seien, so ist ihm entgegen zu halten, dass gemäß § 5 Abs 2 VStG eine Unkenntnis jener Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur in einem solchen Falle, wenn die Unkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, entschuldigt. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht mehr informiert hat, sodass insoweit eine Erkundungspflicht besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen und ist eine derartige Erkundungspflicht insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweiligen Tätigkeiten erkennbar ist (vgl. VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175).

Gerade durch die vom BF ins Treffen geführten „Meldungen aus den Medien“ hätte sich der BF über die Rechtsvorschriften für die Benützung eines Fahrzeuges mit Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, vertraut zu machen gehabt. Die Vorbringen des BF waren nicht geeignet, Zweifel an seinem Verschulden aufkommen zu lassen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.

3.4.3. Mit dem Hinweis, dass die verantwortlichen PolitikerInnen mehrmals darauf hingewiesen hätten, aufzuklären und nicht strafen zu wollen, vermag der BF nichts zu gewinnen. Der Gesetzgeber hat für das Übertreten der vom BF missachteten Verwaltungsvorschriften im § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz Sanktionsnormen geschaffen, sodass diese anzuwenden und die jeweils zu verhängende Strafe durch Ermessen beim Ausschöpfen des gebotenen Strafrahmens zu bemessen ist.

3.5. Zur Strafbemessung:

§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert wie folgt:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gem § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren ist zu Tage gekommen, dass der BF im oben näher bezeichneten Tatzeitpunkt am oben näher genannten Tatort die oben näher bezeichneten Normen der Rechtsordnung missachtet hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Die maßgebliche Strafnorm ist § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 104/2020, und sieht eine Ersatzfreiheitsstrafe vor, sodass die belangte Behörde nicht dem § 16 VStG folgend – für den Fall der Uneinbringlichkeit – eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen hatte, sondern den vom § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz normierten Ersatzfreiheitsstrafrahmen ausschöpfen konnte.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen: im bekämpften Straferkenntnis wurde die Höhe der festgesetzten Geldstrafe im Straferkenntnis begründet und in Ermangelung einer Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Einkommen von EUR 1.200,-- angenommen. Vor dem Landesverwaltungsgericht gab der BF seine Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten bekannt. Sorgepflichten (gesetzliche Unterhaltspflichten) verlangen Berücksichtigung (OGH ZVR 1992/132, 133) und gab der BF im gerichtlichen Verfahren an, keine solche zu haben.

Die vom BF gesetzten Verwaltungsübertretungen waren dem Schutzzweck der Norm abträglich:

Die von ihm übertretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz “(4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)” diente dazu, besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 zu treffen. Das von ihm übertretene „COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG“ diente dazu, vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu normieren.

Die hier strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sind die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung und wurden seit Beginn der Pandemie Rechtsgrundlagen erlassen, um die Verbreitung des Virus zu verhindern1 und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen2.

Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 32 bis 35 StGB sind gegeneinander abzuwägen, wobei nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen ist, sondern auf deren Gewicht in Bezug auf den Unrechts- und Schuldgehalt. Eine Unterlassung dieser abwägenden Berücksichtigung belastet die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 21.4.1994, 93/09/0423). Gemäß § 32 Abs 2 StGB ist darüber hinaus auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Über den BF scheinen (nicht einschlägige) Verwaltungsstrafvormerkungen auf, sodass dies darauf schließen lässt, dass der BF einen gewissen sorglosen Umgang mit den von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgütern an den Tag legt. Strafmilderungsgründe im Sinne des § 34 StGB lagen nicht vor.

Die belangte Behörde verhängte über den BF für die im Spruchpunkt 1: angelastete Verwaltungsübertretung 150,-- und wurde dabei der am 6.3.2021 im § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz normierte Strafrahmen von 1.450,-- bei der Bemessung der Strafe zu etwas weniger als einem Zehntel ausgeschöpft.

Die belangte Behörde verhängte über den BF für die im Spruchpunkt 2: angelastete Verwaltungsübertretung 120,-- und wurde dabei der am 6.3.2021 im § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz normierte Strafrahmen von 1.450,-- bei der Bemessung der Strafe zu weniger als einem Zehntel ausgeschöpft.

Mit den beiden Geldstrafen hat die belangte Behörde somit aus dem anzuwendenden Strafrahmen im Ergebnis jeweils eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt.

Die verhängten Strafen sollen zumindest einen spürbaren Nachteil darstellen, um künftig zur gebotenen Sorgfalt zur Einhaltung der die COVID-19-Pandemie gebotenen Normen anzuhalten. Darüber hinaus soll mit der verhängten Strafe auch eine sogenannte Generalpräventive einhergehen. Das bedeutet, dass auch für andere Normunterworfene eine abhaltende Strafschutzwirkung zusätzlich entsteht.

Die verhängten Strafen von EUR 150,-- und EUR 120,-- waren sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die belangte Behörde nahm ein Einkommen von EUR 1.200,-- an (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120), da der BF im behördlichen Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gab. Der BF gab sein Einkommen im gerichtlichen Verfahren mit EUR 1.750, an und nannte an Verbindlichkeiten EUR 633,33 pro Monat. Gründe, welche eine Reduzierung der Strafe gerechtfertigt hätten, waren nicht vorzufinden.

3.6. Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann eine Ermahnung ausgesprochen werden anstatt die Einstellung zu verfügen. Um die vom BF begehrte Ermahnung nach § 45 VStG aussprechen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0088; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; VwGH 3.4.2019, Ra 2018/08/0241; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Ermahnung im Ermessen ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab.

Eine Ermahnung kommt nach den verba legalia des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Betracht, wenn dies geboten erscheint, um den BF von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dabei ist der Schutzzweck der übertretenen Norm zu beachten:

Die übertretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz “(4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)” diente dazu, besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 zu treffen. Das übertretene „COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG“ diente dazu, vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu normieren.

Die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sind die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung und wurden seit Beginn der Pandemie Rechtsgrundlagen erlassen, um die Verbreitung des Virus zu verhindern3 und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen4. Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung sind nicht gegeben.

Der Beschwerde war daher insgesamt kein Erfolg beschieden.

4. Zur Abänderung des Spruchpunkts 1: des bekämpften Bescheids:

Im Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses war der Spruchpunkt „1:“ des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2022, xxx, abzuändern, da im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zu Tage kam, dass das Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen xxx auf den BF zugelassen war und war Spruchpunkt 1: um Tatort und Tatzeit zu ergänzen. Dies steht mit der Rechtsprechung in Übereinstimmung (siehe VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).

5. Möglichkeit der Ratenzahlung:

Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, welchem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Daher wird der BF darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx.strafen@ktn.gv.at, einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.

6. Ad Spruchpunkt II) betreffend Kosten:

Gemäß dem nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 44a Z 5 VStG ist die Entscheidung über die Kosten zwingender Spruchbestandteil.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat ein Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge dessen, dass das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde und war dem BF daher der im Spruch angeführte Kostenbeitrag, gestützt auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen, aufzuerlegen.

7. Ad Spruchpunkt III) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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