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KLVwG-48/2/2022•LVwG K KLVwG-48/2/2022
KLVwG-48/2/2022Tribunale amministrativo regionale6 lug 2022
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Widmung, gemischtes Baugebiet, Personalwohnungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2021, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Personalwohnungen in xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx, gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 idgF, abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 31 VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz nachfolgenden
B E S C H L U S S :
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2021, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Bauansuchen vom 28.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von Personalwohnungen auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx zu erteilen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2021 wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge des gegenständlichen Vorprüfungsverfahrens festgestellt worden sei, dass sich das geplante Vorhaben auf einer als „Bauland-gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Fläche befinde. Im Zuge der Modellierung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes sei diese Widmungskategorie nicht mehr in das neue Gesetz mitaufgenommen worden.
Die Übergangsbestimmungen dazu würden normieren, dass Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als „gemischtes Baugebiet“ festgelegt seien, als solche bestehen bleiben dürfen, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut worden sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, sei für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.
Der Bereich der Bauparzelle xxx, KG xxx, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorzitierten Gesetzes bereits durch gewerbliche Betriebe bebaut. Somit sei eine Widmungsänderung für dieses Areal nicht erforderlich. Ist jedoch nun die Errichtung von Wohnungen an dieser Stelle geplant, so würde dies einen Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan darstellen.
Mit Schreiben vom 26.01.2021 sei dem Bauwerber das Ergebnis der Vorprüfung und die beabsichtigte Abweisung zur Kenntnis gebracht worden.
Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages auf Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Stadtgemeinde xxx unterbreitet worden. Jedoch sei ihm gleichzeitig mitgeteilt worden, dass aufgrund des angrenzenden Industriegebietes, den umliegenden Gewerbebetrieben und den damit verbundenen raumplanerischen Intentionen der Stadtgemeinde xxx ein positiver Abschluss eines Umwidmungsverfahrens eher unwahrscheinlich erscheine. Dem Beschwerdeführer sei unter anderem im Zuge einer Aussprache dieser Sachverhalt erklärt und näher erläutert worden.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Kärntner Bauordnung und hielt fest, dass im Zuge des Vorprüfungsverfahrens festgestellt worden sei, dass dem Bauvorhaben „Errichtung von Personalwohnungen auf dem Grundstück xxx der KG xxx“ somit der Grund des § 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in der derzeit geltenden Fassung entgegenstehe und sei deshalb das Bauansuchen vom 28.10.2020 gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abzuweisen gewesen. Da bis zum heutigen Tag weder ein Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht worden sei, noch der Bauantrag zurückgezogen worden sei, sei der Bescheid wie im Spruch ersichtlich zu erlassen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründet aus, dass er plane, auf dem Grundstück xxx der KG xxx Personalwohnungen zu errichten.
Entgegen den Ausführungen der Baubehörde stehe diesem Bauvorhaben nicht der Grund des § 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 entgegen. Das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 28.10.2020 sei daher keinesfalls gemäß § 15 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 abzuweisen gewesen. Die Baubehörde führe zutreffend aus, dass sich das geplante Vorhaben auf einer als „Bauland-gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Fläche befinde. Richtig sei auch, dass im Zuge der Modellierung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes diese Widmungskategorie nicht mehr in das neue Gesetz mitaufgenommen worden sei. Auch die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen seien von der Baubehörde treffend angeführt worden und normieren diese, dass Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als „gemischtes Baugebiet“ festgelegt sind, als solche bestehen bleiben dürften, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Wenn diese Gebiete bis zu diesem Zeitpunkt nicht entsprechend bebaut worden sind, sei für diese Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage entsprechenden Widmung festzulegen.
Weiters habe die Baubehörde zutreffend ausgeführt, dass die Bauparzelle xxx, KG xxx, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes bereits durch gewerbliche Betriebe bebaut worden sei, weshalb eine Widmungsänderung für dieses Areal nicht erforderlich gewesen sei. Umso überraschender führe die Baubehörde sodann unrichtigerweise aus, dass die Errichtung von Wohnungen an dieser Stelle einen Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan darstellen würde.
Wie von der Baubehörde treffend ausgeführt worden sei, weise die Bauparzelle xxx, KG xxx, die Widmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“ auf. Diese Widmungskategorie sei für eine Mischung von Wohnungen und Betrieben bestimmt, die keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft verursachen. Die Errichtung der Personalwohnungen entspreche sohin der geltenden Widmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“.
Das beantragte Bauvorhaben des Beschwerdeführers stelle somit keinen Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan dar, weshalb die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Personalwohnungen in xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, nicht zu Recht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer beantragte daher der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Stadtgemeinde xxx aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte, ihm die Bewilligung zur Errichtung von Personalwohnungen auf dem Grundstück xxx der KG xxx zu erteilen.
Das Grundstück xxx der KG xxx weist die Widmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“ auf.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, war das gegenständliche Grundstück mit Gebäuden die der gewerblichen Nutzung dienen bebaut.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens der Partei nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 hat bei der Vorprüfung die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben
a)der Flächenwidmungsplan,
b)der Bebauungsplan,
c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung
entgegenstehen.
Gemäß § 2 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, idF LGBl. Nr. 51/1982, sind als gemischtes Baugebiet jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.
Gemäß § 3 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995 idF LGBl. Nr. 71/2018, sind als Gewerbegebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für die Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben bestimmt sind, die keine erheblichen Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, im Übrigen
a)für solche Betriebe zugeordnete Betriebswohngebäude sowie
b)für Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagergebäude und Ähnliches, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Gewerbegebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen.
In dieser durch die Novelle 1994 eingeführten Widmungskategorie dürfen – anders als in den bisherigen „gemischten Baugebieten“ – keine Wohngebäude, sondern nur den Betrieben zugeordnete Betriebswohngebäude errichtet werden.
Gemäß Artikel III Abs. 6 der Übergangsbestimmungen zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 dürfen Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als „gemischte Gebiete“ festgelegt sind als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, eine der durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.
Die Übergangsbestimmung des Artikel III Abs. 6 der Anlage II der Wiederverlautbarung des K-GplG 1995, LGBl. 23, regelt die Frage, inwieweit in bestehenden Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als „gemischtes Baugebiet“ fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes seit der Novelle LGBl. 105/1994 nicht mehr vorgesehen ist.
Abs. 6 der Übergangsbestimmungen unterscheidet zwischen solchen als „gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Gebieten, die im Zeitraum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind“ und solchen, deren „Bebauung nicht erfolgt“ ist. Für die letztgenannten Gebiete verpflichtet diese Bestimmung dazu, innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung „eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen“; die erstgenannten Gebiete jedoch „dürfen als solche gemischte Baugebiete bestehen bleiben“. Die Kärntner Landesregierung weist auf die teilweise Bebauung dieses Gebietes im maßgeblichen Zeitpunkt hin. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht, dass in diesem Fall die Widmung als gemischtes Baugebiet nur bis zur Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplanes fortbestehen bleiben dürfe, nicht näher.
Abs. 6 der Übergangsbestimmungen ermöglicht schon seinem Wortlaut nach für als „gemischtes Baugebiet“ gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut“ waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes darf eine solche Widmung fortbestehen; für die Festlegung einer anderen Widmung als „gemischtes Baugebiet“ wären auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 K-GplG 1995 (der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden) einzuhalten (VfGH 22.06.2009, V 345/08, VfSlg 18.800).
Gemäß § 16 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete dürfen festgelegt werden:
Gemäß § 23 K-ROG 2021 sind als gemischte Baugebiete jene Grundflächen festzulegen, die
1. aufgrund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen in keine der Widmungskategorien (Baugebiete) gemäß § 17 bis § 22 fallen und
2. vornehmlich für Gebäude, für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude sowie für sonstige Betriebsgebäude, jeweils samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, bestimmt sind und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 6 des K-ROG 2021 gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne als überörtliche Entwicklungsprogramme, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021.
Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt nicht gegen die Widmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“ verstößt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 das gegenständliche Baugrundstück bereits bebaut war und zwar mit Gebäuden, welche gewerblicher Nutzung dienen, weshalb die Widmung „Bauland - gemischtes Baugebiet“ den Übergangsbestimmungen entsprechend aufrecht geblieben ist. Diese Widmung erlaubte die Errichtung von Wohngebäuden, wie auch von Gebäuden gewerblicher Klein– und Mittelbetriebe.
Aus der nunmehrigen Übergangsbestimmung des Kärntner Raumordnungsgesetzes geht hervor, dass die vorliegenden Flächenwidmungspläne auch als Flächenwidmungspläne im Sinne des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 gelten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass aus dem Raumordnungsgesetz 2021 hervorgeht, dass nunmehr auch wieder, die Widmungskategorie „Bauland-gemischte Baugebiete“ vorgesehen ist, wobei aus § 23 K-ROG 2021 hervorgeht, dass diese Widmungskategorie die Errichtung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben und die Errichtung von Wohngebäuden erlaubt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 in Zusammenschau mit dem K-ROG 2021 und den dieses Gesetz betreffenden Übergangsbestimmungen die Errichtung von Personalwohnungen, wie vom Beschwerdeführer projektiert auf dem Baugrundstück des Beschwerdeführers mit der Widmung „ Bauland – gemischtes Baugebiet“ errichtet werden dürfen und das Projekt des Beschwerdeführers nicht dem Flächenwidmungsplan widerspricht, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx war daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zurückzuverweisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hinsichtlich der Zurückverweisung ist unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG darauf zu verweisen, dass seitens der belangten Behörde, wie dies aus dem vorgelegten Akt hervorgeht, ausschließlich das Vorprüfungsverfahren durchgeführt wurde und hierbei ausschließlich die Frage der Konformität mit dem Flächenwidmungsplan behandelt wurde. Es wurden daher notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten veranlasst sah, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Durchführung des Bauverfahrens unter Einräumung allfälliger Nachbarrechte an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zurückzuverweisen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten erscheint, dass das Verwaltungsgericht als „Erstbehörde“ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, zumal der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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