LVwG K KLVwG-893-894/4/2022

KLVwG-893-894/4/2022Tribunale amministrativo regionale27 giu 2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Zubau, Umbau, Abstände, Abstandsfläche, Oberflächenentwässerung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-893-894/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.893.894.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerden 1. der xxx, xxx, xxx und 2. des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.04.2022, Zahl: xxx, mit dem gemäß §§ 6, 16, 17, 18 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Objekt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Über Antrag des Mag. Dr. xxx (im Weiteren mitbeteiligte Parteien) vom 12.03.2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 mit Bescheid vom 29.04.2022, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Objekt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Gegen die Baubewilligung vom 29.04.2022 haben xxx und xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser führen sie aus, dass die im Plan dargestellte neue Abstandsfläche von 2,345 m, die durch den Abbruch geschaffen werde, nicht § 5 der Kärntner Bauvorschriften entspreche. Unter einem verweisen die Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften. In einem zweiten Beschwerdepunkt wenden die Beschwerdeführer ein, dass aus der Baubeschreibung hervorgehe, dass im Erdgeschoss ein Seminarbereich mit Küche und behindertengerechtem Sanitärbereich vorgesehen sei und für die Nutzung eines Seminarbereiches zwingend eine gewerbebehördliche bzw. Veranstaltungsstättengenehmigung erforderlich sei, weshalb baurechtlich die Auflage zu erteilen wäre, dass eine Nutzung dieses Bereiches erst nach Vorlage einer gewerbebehördlichen bzw. Veranstaltungsstättengenehmigung erfolgen könne. Als dritten Punkt bringen die Beschwerdeführer vor, dass der im Erdgeschoss-Plan dargestellte bestehende RW-Kanal-Bestand PVC DN 100 - unter Verweis auf das Geoinformationssystem - über keinen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verfüge und daher die im Plan dargestellte und in der Baubeschreibung beschriebene Oberflächenentwässerung falsch und nicht genehmigungsfähig sei. Die derzeitige Oberflächenentwässerung auf der Südseite des Daches sowie die der im Westen befindlichen Terrasse würden seit Jahren nicht in den angegebenen „Bestandskanal“ (da nicht vorhanden) eingebracht, sondern im darunterliegenden und an das Areal des Beschwerdeführers angrenzenden Garten zur Versickerung gebracht.

Am 21.06.2022 hat am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser wurde der persönlich anwesende Beschwerdeführer xxx, die mitbeteiligte Partei sowie eine Vertreterin der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt. Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige DI xxx hat in der Verhandlung zum Vorhaben eine fachliche Stellungnahme erstattet und wurde diese mit den Verfahrensparteien erörtert.

b.Feststellungen

Die mitbeteiligte Partei beantragte die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Objekt auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugewiesen der EZ xxx. Für das Baugrundstück ist die Flächenwidmung „Bauland-Geschäftsgebiet“ ausgewiesen.

Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt südlich vom Baugrundstück und grenzt direkt an dieses.

Das Vorhaben sieht auf der Nordseite im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes den Zusammenschluss zweier Fenster zu einer Faltschiebetüre sowie den Ersatz der bestehenden Haustüre durch eine 2-flügelige Türe vor. Auf der nordwestlichen Seite soll ein Baukörper teilweise abgebrochen und saniert werden, der nördliche Zugangsbereich dazu wird verglast. Der Bereich dieser Abbrucharbeiten grenzt nicht an das Grundstück der Beschwerdeführer. Auf dem bestehenden Flachdach soll die Terrasse begrünt und diese westseitig durch eine Außentreppe mit Anschluss an das Obergeschoß des Vorderhauses erreicht werden. An der Ostseite ist im Obergeschoß ein Balkon geplant, die bestehende Außentreppe an der Südostseite wird erneuert. Der südliche Bereich des Erdgeschosses wird als Wohnung bzw. Seminarbereich mit Küche und behindertengerechtem Sanitärbereich ausgebaut. Es folgen weiters im Inneren des Gebäudes diverse bauliche Maßnahmen, Sanierungen, neue Brandschutztüren, neue bzw. adaptierte Sanitärbereiche, eine neue Küche. Zwei Fenster im Obergeschoss werden zu einer Öffnung verbunden und damit ein Zugang zur Dachterrasse geschaffen.

Im südöstlichen Bereich grenzt das Bestandgebäude mit zwei Außenwänden an das Gebäude der Beschwerdeführer. In diesem Bereich ist ein Teilabbruch geplant. Im Erdgeschoss soll eine bestehende Wand entlang des Gebäudes erhalten bleiben. Der dazwischenliegende, vom Bestandsgebäude vorstehende Gebäudeteil sowie das darüber liegende Geschoss sollen abgebrochen werden. Im Erdgeschoss soll zwischen der verbleibenden Wandscheibe und dem verbleibenden Bestandsgebäude ein neuer Eingang geschaffen werden. Der Abstand der südostseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 2,49 m und bleibt durch die Abbrucharbeiten in diesem Bereich unverändert.

Durch das Bauvorhaben bleiben die Abstandsflächen in Richtung Grundstück der Beschwerdeführer unverändert. Zur schadlosen Verbringung von Oberflächenwässer sind Regenwassersammel- und Ableitungsanlagen projektiert.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.04.2022 zu Grunde liegenden Projektunterlagen, im Besonderen Einreichplan: Lage Grundrisse Schnitt Ansichten Rendering, Maßstab 1:100, Plan Nr. xxx, vom 02.02.2022, Architekt Dipl.-Ing. xxx sowie Baubeschreibung vom 16.06.2021, den Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 21.06.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der bautechnische Amtssachverständige zu gegenständlichem Bauvorhaben eine fachliche Stellungnahme abgegeben hat.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 73/2021

§ 6 Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23 Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

[…]

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

[…]

b.Erwägungen

1.

Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 13.08.2014, Zahl: xxx, erlassene textliche Bebauungsplan zur Anwendung.

2.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

3.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück grenzt; sie sind somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a KBO 1996 und Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Bauverfahren rechtzeitig Einwendungen erstattet. In den Beschwerden erachten diese die Abstandsvorschriften des § 5 Kärntner Bauvorschriften - K-BV durch das Vorhaben verletzt, weiters wird begehrt, dass die Nutzung des Seminarbereichs erst nach Vorlage einer gewerbebehördlichen bzw. Veranstaltungsstättengenehmigung erfolgen dürfe. Im Übrigen verfüge der im Einreichplan dargestellte RW-Kanal über keinen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und sei daher die dargestellte Oberflächenentwässerung nicht genehmigungsfähig. Die Oberflächenentwässerung des Süddaches sowie der Terrasse würden seit Jahren nicht in den „Bestandskanal“ (da nicht vorhanden) eingebracht, sondern würden diese im darunterliegenden Garten, der an das Areal der Beschwerdeführer grenzt, zur Versickerung gebracht.

Dazu ist festzuhalten, dass Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 subjektiv-öffentliche Rechte auf Einhaltung der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken zukommen. Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan (VwGH 22.09.1998, 94/05/0371). Der Nachbar hat aber nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, sondern es muss sich um Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind, die seine Rechte verletzen. So kann eine Verletzung des Seitenabstandes der an derselben Seite angrenzende Nachbar geltend machen, nicht aber der Nachbar auf der anderen Seite (vgl. VwSlg 7615/A, 7510/A, 7370/A ua). Gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 ergeben sich für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auch hinsichtlich der Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern dadurch, dass diese gemäß § 26 K-BO 1996 iVm § 20 Abs. 2 K-BV auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen (vgl. VwGH 24.10.1979, 0637/79; VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Zum Einwand der Beschwerdeführer, die Nutzung des Bauvorhabens dürfe erst nach Vorlage einer gewerbebehördlichen bzw. Veranstaltungsstättengenehmigung erfolgen, ist festzuhalten, dass sich aus der Rechtsprechung sowie Verfassungsrechtslage eindeutig ergibt, dass die Baubewilligung nicht von der Erteilung einer gewerblichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden kann. Im Übrigen ist eine solche ebenso wenig als Zusatzbeleg iSd § 12 K-BO 1996 gefordert.

Zur eingewendeten Abstandsverletzung ist festzuhalten, dass das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ergeben hat, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben an der gegebenen Abstandssituation zum Grundstück der Beschwerdeführer keine Änderung erfolgt. Der bautechnische Amtssachverständige hat dazu auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sich durch die Abbruchmaßnahmen der Abstand der südostseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes zum Nachbargebäude der Beschwerdeführer nicht ändert. Ebenso bleibt durch die auf dem südöstlichen Flachdach vorgesehene Absturzsicherung die Tiefe der durch die bestehende Attika generierte Abstandsfläche unverändert. Mangels gegenständlicher Änderung der Abstandssituation können die Beschwerdeführer nicht in ihrem bezüglichen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Die Verletzung solcher Rechte könnte im Fall eines Abbruches nur dann erfolgen, wenn die Baubehörde bestimmte, zum Schutz der Nachbarn der vom Abbruch betroffenen Liegenschaft erlassene baurechtliche Normen außer Acht gelassen hätte (etwa Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Nachbarn durch Hangrutschung und Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes, vgl. VwGH 01.09.1998, 97/05/0297). Die Verletzung von Abstandsregelungen unter dem Gesichtspunkt der durch die Bauordnung eingeräumten Nachbarrechte wird bei einem Abbruch nicht gegeben sein können, sondern könnte dies erst bei einer Errichtung eines Bauwerkes der Fall sein.

Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass die Oberflächenentwässerung in den Einreichunterlagen ausreichend dargestellt ist. Zur schadlosen Verbringung von Oberflächenwässer wurden durch die mitbeteiligte Partei Regenwassersammel- und Ableitungsanlagen projektiert, um die belästigungsfreie Art der Sammlung und Beseitigung zu gewährleisten (§ 26 K-BO 1996 iVm § 20 Abs. 2 KBV). Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes § 23 Abs. 3 lit. i KBO 1996 liegt demnach nicht vor (siehe im Übrigen zum mangelnden Mitspracherecht von Nachbarn im Fall des ungehinderten Abfließens von atmosphärischen Niederschlägen VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der bestehende RW-Kanal über keinen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verfüge, ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) 201 wiedergegebene Rechtsprechung). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Der Bauwille der mitbeteiligten Partei kommt in den mit dem behördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Planunterlagen und der Baubeschreibung, die der vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx erteilten Baubewilligung zugrunde liegen, eindeutig zum Ausdruck. Nur diese Einreichunterlagen sind Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren.

Insgesamt werden die Beschwerdeführer durch das Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt und waren sohin im Ergebnis die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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