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KLVwG-517/3/2022•LVwG K KLVwG-517/3/2022
KLVwG-517/3/2022Tribunale amministrativo regionale8 giu 2022
Abgabenrecht, Kanalanschlussergänzungsbeitrag, Kanalisation, Abgabenbescheid, Nutzungsänderung, Verjährungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der Hausgemeinschaft xxx (xxx, xxx, xxx) vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019, Zahl: xxx betreffend Kanalanschlussergänzungsbeitrag den
B E S C H L U S S
I.Gemäß § 78 Abs.1 BAO wird der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Baubewilligungsansuchen vom 25.11.2011 suchte xxx als Mieter des Objektes mit der Adresse xxx, xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, um baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung bestehender Räumlichkeiten in den Betrieb einer Imbissstube und die Errichtung einer Lüftungsanlage an.
Die Vorprüfung nach § 13 der Kärntner Bauordnung datiert mit 11.12.2017.
Einem Schreiben der Baubehörde vom 03.01.2018 ist zu entnehmen, dass ein neuer Mieter, Herr xxx am 11.12.2017 erneut um Erteilung einer Baubewilligung angesucht hat, welcher das gegenständliche Objekt mit der Adresse xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx betrifft und auf Änderung der Verwendung von Geschäftsraum in Imbissstube und Einbau einer Lüftungsanlage lautet.
Über dieses Bauansuchen fand am 27.02.2018 eine Verhandlung statt. Der baurechtliche Genehmigungsbescheid datiert mit 01.03.2018, Zahl: xxx. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass das Objekt der Liegenschaft mit der Adresse xxx, xxx an die Wasserversorgungsanlage und Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist. Etwaige Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden gemäß dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz bzw. dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz mittels gesonderten Bescheiden vorgeschrieben werden.
Daraufhin wurde an die Hausgemeinschaft xxx (Beschwerdeführerin) mit der Adresse xxx, xxx, mit Schreiben vom 30.08.2018 ein Erhebungsblatt zur Ermittlung der Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz zur Errechnung des Wasseranschlussergänzungsbeitrages bzw. ein Erhebungsblatt nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zur Ermittlung der Bewertungseinheiten zur Berechnung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages übermittelt.
Zu beiden Beiträgen wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Parteiengehör eingeräumt.
Mit Schreiben vom 27.09.2018 führte daraufhin die Beschwerdeführerin aus, dass die Ergänzungsbeiträge laut Baubescheid vom 01.03.2018 vorgeschrieben werden sollen. Es wäre jedoch bereits vor Antragstellung dieses Bauverfahrens ein Bauantrag mit 25.11.2011 (damaliger Mieter xxx) gestellt worden. Die neuerliche Antragstellung sei nur erfolgt, da sich bei einer Überprüfung im Amte ergeben habe, dass der alte Bauakt fehle. Das Aufliegen der Kopien des Antrages aus 2011 samt sämtlicher, damals beigelegter Unterlagen, Notizen über Telefonate und dem damaligen Sachbearbeiter und dessen Aussagen würden jedoch bestätigen, dass ein Bauverfahren 2011 beantragt wurde und laufen würde. Eine Bescheidausstellung sei sogar vermutet worden, den Erhalt eines solchen Bescheides könne jedoch Herr xxx jetzt nicht mehr bestätigen. Tatsache sei jedoch, dass 2011 zugleich ein gewerberechtliches Verfahren beantragt und mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.02.2012 (Zahl: xxx), genehmigt wurde.
Für die Beschwerdeführerin als Vermieterin eines bis 2011 als Bekleidungsgeschäft vermieteten Geschäftsraumes stelle nun die angekündigte Vorschreibung von Ergänzungsbeiträgen, die sich offensichtlich aufgrund der Änderung des Verwendungszweckes (neu: Imbissstube) ergebe, wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem seinerzeitigen Mieter und Bauantragsteller xxx vereinbart gehabt, dass sämtliche mit der Errichtung einer Imbissstube erforderlichen Genehmigungen, Umbauten und Vorschreibungen von ihm einzuholen wären bzw. zur seinen Lasten zu erfolgen hätten. So wären sie damals auch in der Lage gewesen, den Kostenersatz zur Vorschreibung gelangter Ergänzungsbeiträge zu begehren bzw. mit vorhandener Kaution zu verrechnen. Es bedürfe wohl keiner weiteren rechtlichen Erläuterung, dass ein solches Begehren nunmehr nach 6 ½ Jahren nicht Erfolg gekrönt sein könne. Außerdem sei ihres Wissens eine Rückerstattung von Ergänzungsbeiträgen zB im Falle einer neuerlichen Änderung zu einem Verwendungszweck mit wiederum niedrigerem Faktor (zB Handelsgeschäft) nicht vorgesehen. Es würde der Beschwerdeführerin daher bei nunmehrigen Kostentragung der Ergänzungsbeiträge durch die „Fehlleistung“ der Behörde ein finanzieller Schaden in dieser Beitragshöhe zugefügt werden. Die Beschwerdeführerin lehne daher die Vorschreibung ab und ersucht die Abgabenbehörde ihrer schlüssigen Argumentation zu folgen.
Mit Abgabenbescheid vom 29.11.2018, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 1.450,34 aufgrund der Änderung der Verwendung von Geschäftsraum in Imbissstube und Einbau einer Lüftungsanlage für das Objekt mit der Adresse xxx, xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 09.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Inhaltlich führt sie wie folgt aus:
„…
Diese Berufung begründe ich wie folgt:
In den Berechnungsblättern für die Anschlussergänzungsbeiträge Wasserversorgung und Kanal sind Bewertungseinheiten für 2 WC und 1 Pissstand enthalten.
Laut Anlage zu den beiden Landesgesetzen (K-GWVG 1997 bzw. K-GKG 1999) sind solche gesonderten Vorschreibungen für Gastgewerbebetriebe (Pkt. 10.1b bzw. 9.1b) nicht vorgesehen. Die beiden WC und der Pissstand sind jedoch diesen beiden im Erdgeschoß liegenden Betrieben zugeordnet.
Wir stellen — unabhängig von dem tieferstehend unter 2. weitergehenden Antrag — in eventu den Antrag auf eine entsprechende Korrektur dieser beiden Ergänzungsbeiträge.
Auf diese Fehlberechnung wurde in unserer Stellungnahme vom 27.9.2018 (Parteiengehör) nicht eingegangen, da das Hauptaugenmerk auf die gänzliche Zurückweisung der Vorschreibung von Ergänzungsbeiträgen nach 7 Jahren seit dem Entstehen einer eventuellen Verpflichtung zu Ergänzungsbeiträgen gelegt wurde.
Diesen Antrag auf gänzliche Aufhebung dieser beiden Abgabenbescheide wiederholen wir hiermit, verweisen auf unsere Ausführungen im Schreiben vom 27.9.2018, müssen diese jedoch schon im Hinblick auf Ihre in der Begründung der beiden Abgabenbescheide getroffenen Aussagen zusammenfassen und ergänzen:
Wie schon im Schreiben des jetzigen Mieters und Betreibers der Imbissstube, Herrn xxx, vom 7.12.2017 und in unserem Schreiben vom 9.2.2ß18, beide gerichtet an Ihr Bauamt (Anlage), waren der Bauantrag des Herrn xxx vom 11.12.2017 und dessen Beilagen Kopien des in Ihrer Bauabteilung bereits 6 Jahre vorher vom damaligen Mieter und Bauwerber, Herrn xxx, jetzt xxx, xxx, eingereichten Bauansuchens vom 25.11.2011. Diese Einreichung „bei Herrn xxx" will Herr xxx jederzeit in jeder Form bezeugen, ebenso, dass er nach Erhalt der gewerberechtlichen Bewilligung vom 6.2.2012 auf Anfrage mündlich die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb mit dem Hinweis auf die in Ausfertigung befindliche Baugenehmigung erhalten hat.
Diese letzte Aussage des damaligen Bauamtsleiters ist auch mir als Hauseigentümer persönlich bekannt.
Ihre in den Bescheiden getroffene Aussage, dass kein Bauansuchen vorliege und auch Anhaltspunkte fehlen, dass ein Bauverfahren eingeleitet wurde, steht im klaren Widerspruch mit den obigen Fakten.
Ebenso verwunderlich ist in Anbetracht der oben erwähnten Nachfragen des damaligen Bauwerbers und Ihrer im § 34 K-B0 festgelegten Überwachungspflichten Ihr Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Nachfragepflicht) nicht nur des damaligen Bauwerbers, sondern auch des Hauseigentümers:
Ihnen zugegangen ist der inhaltlich idente Genehmigungsbescheid der BH xxx vom 6.2.2012 (ZI. xxx) „unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen"!
Bei der diesem Bescheid zugrunde liegenden Verhandlung an Ort und Stelle war nachweislich auch die Stadtgemeinde xxx geladen und vertreten!
Die „Änderung der Verwendung des Geschäftsraumes in Imbissstube" (in ca. 40 m Entfernung zu Ihrem Amtssitz) ist jedermann bekannt und durch Werbetafeln seit Anfang 2012 auffallend sichtbar!
Wenn Sie entgegen allen Indizien behaupten, dass „kein Bauverfahren eingeleitet wurde", dann müssten diese eben erwähnten Hinweise bei Ihrer Behörde gemäß § 34 (2)a K-B0 doch eine Prüfpflicht, ob hier ein „Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung ....vollendet wurde" ausgelöst haben.
Dieser Prüfpflicht sind Sie — bei Aufrechterhaltung Ihrer Argumentation über das Fehlen eines eingeleiteten Bauverfahrens — durch 6 Jahre, bis Ende 2017, nicht nachgekommen und haben keine Maßnahmen zur Einleitung bzw. Fortsetzung eines Bauverfahrens gesetzt.
Da Sie offensichtlich und unverständlicherweise die Forderung nach Ergänzungsbeiträgen für Wasser und Kanal an das formelle Vorliegen eines Baubescheides binden (d.h. z.B. die zahlreichen "stillschweigenden" Dachausbauten und leider notwendigen Änderungen von Geschäft/Büro auf „Wohnraum" kommen auch um allfällige Ergänzungsbeiträge herum I), sind die an uns gerichteten Bescheide nun 6 Jahre nach Ihrer Kenntnis der Nutzungsänderung und damit dem Entstehen einer evtl. Ergänzungsforderung erfolgt.
Wir haben Ihnen bereits in der Vorkorrespondenz mitgeteilt, dass wir mit dem damaligen Mieter vertraglich seine Kostentragung aller mit der Errichtung und Genehmigung der Imbissstube im Zusammenhang stehenden Kosten vereinbart hatten. Durchaus verständlicherweise wird diese Kostentragung nun nach 7 Jahren unter Hinweis auf Verjährungsfristen von ihm abgelehnt.
Auch wir stehen unter Hinweis auf Ihre nicht erfüllten Pflichten hinsichtlich eines zeitgerecht erfolgten Bauverfahrens, aber auch unter Bedachtnahme auf die beiden Landesgesetze (u.a. § 15 K-GWVG bzw. § 13 K-GKG) auf dem Standpunkt, dass Ihre jetzige Forderung nach Ergänzungsbeiträgen verjährt ist.
Wir stellen daher den Antrag, die zitierten Bescheide über Ergänzungsbeiträge für Wasser und Kanal zur Gänze aufzuheben.
Für den Fall, dass unseren Berufungen nicht stattgegeben wird, stellen wir bereits heute an Sie eine Schadenersatzforderung in Höhe der uns bescheidmäßig und rechtskräftig vorgeschriebenen Ergänzungsbeiträge.
Weiters stellen wir den Antrag, die Einhebung der in Streit stehenden Beträge bis zur Erledigung unserer Berufung auszusetzen.
Abschließend wiederholen wir unsere Bereitschaft zu einem Gespräch, das zu einer unstreitigen Beendigung dieser Causa vielleicht beitragen könnte. Ein ähnlicher Hinweis in unserem Schreiben vom 27.9.2018 blieb — wie von mir nahezu erwartet — Ihrerseits unbeachtet.“
Einem Aktenvermerk vom 15.01.2019 ist zu entnehmen, dass die Bewertungseinheiten zur Berechnung des Kanalanschluss- und Wasseranschlussergänzungsbeitrages überprüft wurden. Dabei wurde der rechtskräftige baurechtliche Genehmigungsbescheid samt Unterlagen zugrunde gelegt. Die Verrechnung der 2,00 St WC und der 1,00 St Pissstände sei zurecht erfolgt, da diese laut Erhebung vom 01.09.2011 und 30.08.2018 der überwiegenden Fläche der Geschäftsräumlichkeiten = Spielsalon zugeordnet werden.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 27.02.2019, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde die Berechnung der Bewertungseinheiten und die Vorschreibung von € 1.450,34 bestätigt.
Mit Schreiben vom 10.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid betreffend den Kanalanschlussergänzungsbeitrag ein. Darin führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Beschwerde gegen Berufungsentscheidung —
Kanalanschlussergänzungsbeitrag, Zahl.: xxx
Die auf Grund eines Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2019 erfolgte Berufungsentscheidung vom 27.02.2019 über unsere Berufung vom 09.01.2019 wurde uns — nach mehrmaligen, persönlich mündlichen und nachweislich schriftlichen Hinweisen auf die Nichterledigung unserer Berufung — durch Hinterlegung am 11.01.2022 (also nach rund drei Jahren) ohne weiteren Kommentar zugestellt.
Unsere Berufung vom 09.01.2019 richtete sich gegen den Abgabenbescheid der Stadtgemeinde xxx, ZI.xxx, vom 29.11. 2018 (eingelangt am 11.12.2018), mit welchem uns als Hauseigentümer ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag von € 1.450,34 vorgeschrieben wurde.
Dieser Abgabenbescheid der Stadtgemeinde stützte sich wiederum auf den an unseren Mieter, Herrn xxx, xxx, xxx, gerichteten Baubescheid vom 01.03.2018, ZI. xxx, für das „Bauvorhaben Änderung der Verwendung von Geschäftsraum in Imbissstube und Einbau einer Lüftungsanlage".
Unsere Berufung vom 09.01.2019 haben wir begründet unter
Punkt 1. mit einer unserer Meinung nach unrichtig erfolgten Berechnung der Bewertungseinheiten (hinsichtlich WC und Pissstände). Auf diesen von uns nur in eventu zu Punkt 2 eingebrachten Berufungsgrund wird in der hiermit von uns bekämpften Berufungsentscheidung der Stadtgemeinde xxx nur mit Hinweisen auf allgemeine Bestimmungen des K-GKG, eingegangen. Es fehlt jedoch jede Aussage zu der von uns kritisierten Anrechnung der in der Anlage zu § 13 (2) K-GKG angeführten und nur in bestimmten Fällen anzusetzenden Bewertungseinheiten des Punktes 21 a). Damit fehlt jedoch diesbezüglich auch jede Begründung der erfolgten Ablehnung in der Berufungsentscheidung.
Unter Punkt 2. — es ist unser primärer Berufungs- und auch jetzt primärer Beschwerdegrund — stellten wir u.a. den Antrag, den Bescheid über den Ergänzungsbeitrag für Kanal wegen Verjährung des Anspruches der Stadtgemeinde aufzuheben.
Unsere Begründung zu diesem Berufungsgrund ist aktenkundig und auch in der ablehnenden Berufungsentscheidung der Stadtgemeinde fast vollständig zitiert.
Im Hinblick auf die Frage nach dem Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist und den diesbezüglich nicht nur zwischen uns und der Stadtgemeinde unterschiedlichen Rechtsansichten, sondern auch auf die in der abweisenden Berufungsentscheidung der Stadtgemeinde enthaltenen, widersprechenden
Aussagen dazu finden wir es notwendig, den gesamten Verwaltungsvorgang zusammengefasst zu schildern:
Herr xxx, dzt. xxx, xxx, war It. Mietvertrag vom 29.10.2011 seit 1.11.2011 Mieter der besagten Geschäftsräume in unserem Haus xxx, xxx, und verpflichtet, sämtliche bauliche und rechtliche Maßnahmen zum Betrieb einer Kebap-Imbissstube auf seine Kosten zu treffen.
Die Antragseingabe bei der BH xxx um die gewerberechtliche Genehmigung erfolgte am 17.11.2011. Nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 14.12.2011 erging an ihn der Genehmigungsbescheid vom 6.02.2012 (Freies Gewerbe gem. § 111Abs.2.Z.3 GewO 1994— Imbiss in xxx). Nachrichtlich erging der Bescheid „unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen per Rsb" an die Stadtgemeinde xxx.
Das Baubewilligungsansuchen vom 25.11.2011 mit den Beilagen „Einreichplan 2-fach, Lüftungsplan 2-fach, Bau- und Betriebsbeschreibung, Lageplan" wurde nach Mitunterfertigung von uns als Liegenschaftseigentümer It. Aussage des Herrn xxx im Stadtgemeindeamt (Bauamtsleiter: xxx) übergeben.
Die Inbetriebnahme erfolgte It. Aussage des Herrn xxx erfolgte auf Grund des allgemeinen Konsenses bei der Gewerberechtsverhandlung und nach der telefonischen Ankündigung eines positiven Baubescheides durch den Bauamtsleiter vor Weihnachten 2011.
Persönliche Gründe haben Herrn xxx bereits am 20.3.2012 veranlasst, seinen Betrieb samt Bestandsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit 1.4.2012 an Herrn xxx, dzt. xxx, xxx, zu übergeben. Im auch vom Vormieter unterfertigten Nachfolge-Mietvertrag mit Herrn xxx(20.3.2012) ist ein Vermerk über eine It. Aussage des Bauamtes in Kürze erfolgende Ausfertigung des Genehmigungsbescheides enthalten. Eine solche Aussage ist zu diesem Zeitpunkt auch uns gegenüber durch den Bauamtsleiter getroffen worden.
Im November 2017 — nahezu sechs Jahre nach der Inbetriebnahme der Imbissstube - erhielten wir als Hauseigentümer die Mitteilung des Bauamtes, dass für die Änderung des Verwendungszweckes des Geschäftsraumes (von Handelsgeschäft zu Imbissstube) und in diesem Zusammenhang vorgenommene Bauarbeiten „kein Akt" und demnach keine baurechtliche Genehmigung vorläge. Es wurde gefordert, einen solchen Bauantrag zu stellen, widrigenfalls Herr xxx mit einer Einstellung des Betriebes rechnen müsse.
Wir haben uns den oben geschilderten Sachverhalt - den bereits im Jahre 2011 erfolgten Bauantrag und die nachfolgenden Genehmigungsankündigungen - in persönlichen Rücksprachen von Herrn xxx und dem damaligen Bauamtsleiter, Herrn xxx, nochmals bestätigen lassen. (Beide Herren sind auch zu allfälligen Zeugeneinvernahmen bereit).
Von den Mietern erhaltene Kopien dieses Bauantrages und seiner Beilagen (leider ohne seinerzeitigem Übernahme-Stempel) haben wir mit den Aussagen über eine erfolgte Einreichung und erhaltene Genehmigungsankündigungen dem Bauamt vorgelegt, was jedoch zu keiner Änderung des behördlichen Standpunktes führte.
Ausschließlich zur Vermeidung einer anscheinen auch nach 6 Jahren möglichen Betriebsschließung durch die Baubehörde und in Anbetracht ihrer Zusicherung einer raschen, „unkomplizierten" Genehmigung der mit neuem Datum 7.12.2017 versehenen, alten Bauantragskopie aus 2011 wurde diese samt den ebenfalls alten Beilagenkopien nunmehr vom aktuellen Mieter, Herrn xxx, neuerlich und damit wiederholend mit einem nochmals auf den Sachverhalt hinweisendem Brief vom 7.12.2017 am 11.12.2017 bei der Stadtgemeinde xxx eingereicht.
Dass weder die Verhandlungsschrift über die am 27.02.2018 stattgefundene, mit einem Ortsaugenschein verbundene Amtshandlung noch der unserem Mieter, Herrn xxx, erteilte Baubewilligungsbescheid vom 1.3.2018 (Zahl: xxx) in deren Textierung Hinweise auf die nachweisliche Ersteinreichung im Jahre 2011, auf den in der Stadtgemeinde „nicht auffindbaren Akt", auf die am Antrag samt Beilagen erkennbare, zweite Einreichung und auf den zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines bereits seit Jahren fertiggestellten, jedoch erst jetzt „verhandelten" Bau- und Verwendungszustand beinhalten, erschien dem Bauwerber und uns aus damaliger Sicht nicht kritisierbar. Wir fanden es vielmehr wohlwollend verständlich, dass die Baubehörde in Ihren eigenen Schriftstücken jeden Hinweis auf „nicht vorhandene Akte" bzw. auf die durch sechs Jahre vernachlässigte Prüfpflicht gemäß § 34(2)a KBO vermeiden will. Es erschien damit auch erklärbar, dass z.B. trotz der vor Jahren fertiggestellten Baumaßnahmen in den amtlichen Schriftstücken von einer „Bauabsicht" gesprochen wird.
Lediglich durch die protokollierte Stellungnahme des „Bauwerbers" und uns als Eigentümer im Pkt. IV der Verhandlungsschrift erschien es der Baubehörde notwendig, im Baubescheid zu der bereits seit 2012 In Betrieb stehenden Lüftungsanlage anhand des (Anmerkung: offensichtlich doch in „einem Akt" aufgetauchten) Bescheides der BH xxx (ZI. xxx vom 06.02.2012) ausführlich Stellung zu beziehen.
Mündlich wurde von uns bei der Protokoll-Unterfertigung über den Ortsaugenschein durch Dr. xxx festgestellt, dass keine „Bauabsicht", sondern das seit 2011 fertiggestellte Projekt Gegenstand der Verhandlung war. Schriftlich ist von uns die Tatsache einer Wiederholung der Ersteinreichung vom November 2011 in unserem an das Bauamt gerichtetem Schreiben vom 9.1.2018 festgehalten und seitens des Bauamtes auch unwidersprochen geblieben.
In der Berufungsentscheidung, datiert mit 27.2.2019, postalisch zugestellt am 11.1.2022, wird zu den von uns als Begründung unseres Antrages auf Aufhebung des Abgabenbescheides angeführten Vorbringen und Einwänden Stellung bezogen:
Unser Einwand, dass der seinerzeitige Mieter des Geschäftslokales, Herr xxx, und Vormieter des Herrn xxx, bereits mit 25.11.2011 einen Antrag auf baubehördliche Genehmigung des Bau- und Änderungsvorhabens gestellt hat, wurde trotz aller nochmals mitgeteilten Fakten als nicht zutreffend bezeichnet. Es wurden hiermit negiert: Die Aussage des damaligen Bauwerbers xxx samt seinen Kopien der alten Antragsunterlagen, wie auch die Aussage des damaligen Bauamtsleiters, Herrn xxx.
Dass - wie die insgesamt beunruhigende behördliche Abhandlung dieser Causa bis heute stark vermuten lässt - auch behördliche Fahrlässigkeit das behauptete Fehlen eines Aktes verursachen konnte, wird ebenso negiert.
In diesem Zusammenhang wenden wir ein, dass § 34 der Kärntner Bauordnung (Überwachung) die Behörde „bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes" verpflichtet, u.a. das Vorliegen einer Baubewilligung zu prüfen. Dieser Prüfpflicht ist die Stadtgemeinde xxx — nicht nur in diesem Falle - offensichtlich durch 6 Jahre nicht nachgekommen.
Der im Gesetz erwähnte konkrete, begründete Verdacht müsste eigentlich mehrfach vorhanden gewesen sein:
Beim Ortsaugenschein zum gewerblichen Bewilligungsverfahren am 14.12.2011 war die Stadtgemeinde xxx geladen und vermutlich auch durch einen Mitarbeiter des Bauamtes vertreten (Eine konkrete Auskunft dazu wurde uns als Liegenschaftseigentümer mangels Parteienstellung von der BH nicht gegeben). Der gegenständliche, gewerberechtliche Genehmigungsbescheid vom 6.2.2012 ging der Stadtgemeinde von der BH xxx mit den Projektunterlagen jedoch per Rsb nachweislich zu.
Das Portal des Kebap-Imbisses mit den großflächigen Wandtafeln und dem beleuchteten Werbeschild war seit Ende 2011 für die im rechten Winkel und ca. 60 m Luftlinie entfernte Fensterfront der Büros von Bauabteilung, Amtsleitung und Bürgermeister sichtbar. Dass im Jahre 2020 anlässlich eines Reparatur-Austausches von Portalteilen beim anschließenden, zweiten Geschäftslokal unsere Hauses zwei Vertreter der Baubehörde binnen einer Stunde nach Arbeitsbeginn die Baustelle überprüften, beweist die nahezu zwangsweise Sichtbarkeit dieser Geschäftsfront. Dies lässt aber dann im gegenständlichen Falle zusätzlich eine Vernachlässigung der Prüfpflicht nach der K-BO durch die Stadtgemeinde und damit ein Verschulden für die behauptete, jahrelange Konsenslosigkeit vermuten.
Zu unserem in unserer Berufung enthaltenen, begründet an der Richtigkeit und Sinnhaftigkeit zweifelnden Hinweis auf die von der Behörde erwähnte, zwingende Bindung der Forderung nach Ergänzungsbeiträgen an das formelle Vorliegen eines Baubescheides wird in der folgenden Berufungsentscheidung (Seite 7) lediglich festgehalten, „dass erst das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubescheides, mit welchem die Anschlusspflicht ausgesprochen wird, anhand der genehmigten Pläne die Vorschreibung von Kanalanschlussbeiträgen sowie Ergänzungsbeiträgen vorgenommen werden kann".
Die Aussage über eine solche Bindung findet jedoch keine Deckung in den der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten und zitierten Gesetzen und Verordnungen:
Die Verordnungen der Stadtgemeinde xxx vom 20.12.2001, Zahl xxx, und vom 20.12.2016, Zahl xxx, stellen lediglich den Kanalisationsbereich bzw. und den Beitragssatz fest.
Der § 4 des K-GKG hält im Abs. 2 fest: „Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann (!!) der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist." D.h. unserer Auffassung nach, dass der Bürgermeister einen solchen Anschlussbescheid und damit in der Folge auch den Abgabenbescheid unabhängig von einer Baugenehmigung, einer Fertigstellungsmeldung etc. aussprechen kann und wahrscheinlich in bestimmten Fällen im Sinne der Verpflichtung zur zeitlich, bestmöglichen Hereinbringung der Gemeindeabgaben auch aussprechen muss.
Diese Rechtsmeinung dürfte selbst die Stadtgemeinde — im Gegensatz zur oben erstzitierten Aussage in ihrem Berufungsbescheid — (alternativ) vertreten, wenn es auf Seite 7, Zeilen später, heißt: „Der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages muss eine konkrete Änderungsmaßnahme zu Grunde liegen, wobei der Zeitpunkt der Änderung für die Entstehung des Abgabeanspruches Bedeutung hat."
Klar spricht diesbezüglich die BAO, indem gemäß § 4 Abs. 1 der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 2011/15/0121 vom 26.2.2015) kann abgeleitet werden, dass für die Entstehung des Abgabenanspruches auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt und nicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Verhältnisse beantragt, gemeldet etc. werden.
Ähnlich der Argumentation in unserer Berufung, wird auch in Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten darauf hingewiesen, dass auch praktische Gründe für eine solche Auslegung sprechen: Würde der Anspruch erst zu Zeitpunkten oder nach Handlungen im Einflussbereich der Abgabenpflichten (Anträge, Meldungen etc.) entstehen, so hätten es diese in der Hand durch Unterlassungen das Entstehen des Abgabenanspruches zeitlich zu verzögern oder auf Dauer zu verhindern.
Im gegenständlichen Fall ist demnach der Abgabenanspruch grundsätzlich bereits mit der It. Betreiber auf Grund des mündlichen Behördenkonsenses vor Weihnachten 2011 erfolgten Eröffnung der baulich und in seiner Verwendung (Kebap-Imbiss) geänderten Geschäftsräume gegeben gewesen.
Wir halten daher auf Grund der obigen Rechtslage fest, dass der Anspruch auf die vorgeschriebenen Abgaben It. Abgabenbescheid der Gemeinde vom 29.11.2018 gemäßr07, Abs. 2, verjährt sind. Wir beantragen daher die Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.“
Mit Schreiben vom 08.03.2022 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gebäudes mit der Adresse xxx, xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx.
An diese Adresse war ein Geschäftsraum genehmigt und abgabenrechtlich betreffend den Kanalanschlussbeitrag verrechnet.
Mit baurechtlichem Genehmigungsbescheid vom 01.03.2018, Zahl: xxx, wurde die Änderung der Verwendung der Räumlichkeiten von Geschäftsraum in Imbissstube und Einbau einer Lüftungsanlage nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen genehmigt.
Dieser baurechtliche Genehmigungsbescheid wurde als Basis für die Berechnung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages herangezogen. Bei dieser Berechnung wurden ordnungsgemäß die am 01.09.2011 erhobenen Bewertungseinheiten abgezogen.
Die Erhebung der Bewertungseinheiten für die Verwendung Imbissstube abzüglich des bereits verrechneten Altbestandes ergaben eine Gesamtsumme an BWE von 0,571.
Diese Berechnung wurde durch die Berufungsbehörde nochmals kontrolliert und kann ausgesprochen werden, dass die Berechnung korrekt erfolgt ist.
Die in § 17 Abs. 1 normierte Mindestgröße mit 0,25 Einheiten wird somit überschritten und ist ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag zu begleichen.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass eine Verwendungsänderung des ehemaligen Geschäftsraumes in eine Imbissstube stattgefunden hat. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht bestritten, dass es dafür eine baurechtliche Genehmigung vom 01.03.2018 gibt.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 hat der Bauwerber xxx um baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des Objektes mit der Adresse xxx, xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, von Geschäftsraum in Imbissstube bei der Baubehörde angesucht.
Ebenso hat Herr xxx um gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb zur Ausübung des freien Gewerbes „Imbiss“ am gegenständlichen Standort angesucht. Diesbezüglich hat eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein am 14.12.2011 stattgefunden. Die gewerberechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft xxx datiert mit 06.02.2012, Zahl: xxx.
Diese gewerberechtliche Genehmigung wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx der Stadtgemeinde xxx mit 08.02.2012 übermittelt. Dies ist einem Einlaufstempel des Bauaktes zu entnehmen.
Warum durch die Baubehörde trotz Baubewilligungsansuchen vom 25.11.2011 kein weiteres baurechtliches Ermittlungs- bzw. Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, wurde nicht ermittelt.
Auch nicht eruiert wurde durch die belangte Behörde, wann tatsächlich die Nutzungsänderung von Geschäftsraum in Imbissstube, d.h. der Umbau, stattgefunden hat.
Die belangte Behörde geht bei Vorschreibung des gegenständlichen Ergänzungsbeitrages ausschließlich von der Baubewilligung vom 01.03.2018 aus.
Auch diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 11 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) - Ermächtigung
(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Kanalisationsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.
§ 13 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) - Ausmaß
(1) Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
§ 14 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) - Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2.543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.
(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.
§ 15 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) - Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 16 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) - Abgabenbescheid
Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
§ 17 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) - Ergänzungsbeitrag
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
§ 4 Bundesabgabenordnung (BAO) - Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 207 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) - Verjährung.
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§ 208 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO)
(1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
§ 209 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO)
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
…
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages nach § 17 K-GKG.
Unstrittig ist, dass im Objekt der Beschwerdeführerin mit der Adresse xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Verwendungsänderung eines ehemaligen Geschäftsraumes in eine Imbissstube baurechtlich mit Bescheid vom 01.03.2018, Zahl: xxx, genehmigt wurde.
Die dieser baurechtlichen Genehmigung zugrundeliegenden Projektsunterlagen und Pläne haben ergeben, dass ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,571 BWE durch die Nutzungsänderung entsteht und nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz vorzuschreiben ist.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx, KG xxx und somit Abgabenschuldnerin nach § 15 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 2 K-GKG.
Im Wesentlichen bringt rechtlich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor, dass aus ihrer Sicht die Abgabenvorschreibung verjährt sei, da bereits im Jahr 2011 ein baurechtlicher Genehmigungsantrag durch den vorherigen Mieter bei der Baubehörde gestellt wurde. Es sei nicht ergründlich, warum die Baubehörde den damaligen baurechtlichen Genehmigungsantrag nicht weiterbearbeitet hat. Tatsächlich wäre jedoch bereits 2011 die Nutzungsänderung erfolgt.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist für das gegenständliche Verfahren erheblich.
So normiert § 4 Abs. 1 BAO, dass ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
§ 17 Abs. 1 K-GKG normiert, dass wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert werden oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert werden, ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten ist, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
Wie bei den Festhaltungen ausgeführt, wurden durch die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte dahingehend getätigt, wann tatsächlich die Nutzungsänderung, d.h. der Umbau, von Geschäftsraum in Imbissstube erfolgt ist. Es wurde nicht ermittelt, wann das Bauvorhaben vollendet wurde.
Diesbezüglich ist rechtlich auszuführen, dass bei der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages bei dem anzuschließenden Gebäude von einer Grundeinheit auszugehen ist. Bei weiteren Baumaßnahmen ist in Folge zu bedenken, ob durch diese die Grundeinheit erst überschritten wird. Bei dem Erreichen von 0,25 Bewertungseinheiten ist der Ergänzungsbeitrag immer in der Höhe festzusetzen, die sich aus der Differenz zwischen den bereits vorgeschriebenen Bewertungseinheiten (Grundeinheiten) und der Neubewertung ergibt.
Ein Ergänzungsbeitrag ist daher bei An-, Um- und Zubauten bzw. Nutzungsänderung und bei der Neuerrichtung eines Gebäudes anstelle eines anderen, für das bereits ein Kanalanschlussbeitrag entrichtet wurde, zu entrichten und wenn durch solche Maßnahmen 0,25 BWE erreicht werden. Bei Abriss eines Gebäudes sind die dazugekommenen Bewertungseinheiten heranzuziehen und die alten Bewertungseinheiten einzurechnen.
Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach derselbe Vorgangsweise zu erfolgen, wie bei der Berechnung des Kanalanschlussbeitrages. Das bedeutet, dass die durch den Umbau, Ausbau, Zubau bzw. Nutzungsänderung hinzugekommenen Bewertungseinheiten mit dem verordneten Beitragssatz zu vervielfachen sind. Der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages muss eine konkrete Änderungsmaßnahme zugrunde liegen, wobei der Zeitpunkt der Änderung für die Entstehung des Abgabenanspruches Bedeutung hat.
Dabei ist nicht die Einreichung der Baupläne bzw. die Erteilung der Baubewilligung oder das Ansuchen auf Änderung des Verwendungszweckes für die Entstehung des Abgabenanspruches für den Ergänzungsbeitrag iSd § 4 BAO entscheidend. Erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen ist zu ermitteln und festzustellen, ob 0,25 BWE oder mehr BWE realisiert wurden.
Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass nicht der offenbar unbearbeitet gebliebene Baubewilligungsantrag vom 25.11.2011 oder der mit 01.03.2018 ergangene baurechtliche Genehmigungsbescheid ausschlaggebend ist für die Entstehung des Abgabenanspruches, sondern der Zeitpunkt, an dem die gegenständlichen Baumaßnahmen durchgeführt bzw. vollendet wurden.
Diesbezügliche Ermittlungen wurden weder durch die belangte Behörde noch die Abgabenbehörde I. Instanz getätigt, dies obwohl die Beschwerdeführerin von Anbeginn auf eine etwaige Verjährung hinweist.
Die Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages unterliegt der Verjährung, wobei der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amtswegen zu beachten ist.
Es wird somit im nunmehr durch die belangte Behörde durchzuführenden weiteren Verfahren zu ermitteln sein, wann das konkrete Bauvorhaben der Nutzungsänderung eines Geschäftsraumes in eine Imbissstube auf der Liegenschaft mit der Adresse xxx, xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, tatsächlich vollendet war. Mit anderen Worten wird zu erheben sein, wann im gegenständlichen Objekt der Umbau zur Imbissstube realisiert wurde und die Flächen als Imbissstube verwendet wurde. Basierend darauf wird durch die belangte Behörde zu prüfen sein, ob nicht tatsächlich bereits eine Verjährung eingetreten ist.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO liegt die Aufhebung und der Zurückverweis im Ermessen des Gerichtes. Zu dieser Ermessensübung ist festzuhalten, dass es die Anordnung des Gesetzgebers hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. bzw. II. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens zum Gericht käme und die Einrichtung des Gerichtes damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, anstatt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmalig den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen.
So ist eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht im hier gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 278 Abs. 1 BAO als gerechtfertigt an, zumal dem vorliegenden Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungstätigkeiten zu entnehmen sind, die aufzeigen würden, wann das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich vollendet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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