LVwG K KLVwG-475/6/2022

KLVwG-475/6/2022Tribunale amministrativo regionale18 mag 2022

Regest

Baurecht, Baueinstellung, Zubau, Baubewilligungspflicht, Anzeigepflicht, Erkundigungspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-475/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.475.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, geboren am 19.05.1968, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.02.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass nach § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt Tat nicht erwiesen werden kann.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 08.06.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber eine Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines Balkon- bzw. Wintergartenturmes zum bestehenden Hotel mit der Adresse xxx, xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, verfügt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass bei einem Ortsaugenschein am 01.06.2021 hätte festgestellt werden können, dass mit der Errichtung eines Balkon- bzw. Wintergartenturmes zur bestehenden Hotelanlage über vier Geschosse begonnen wurde, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorliegen würde. Die Abmessungen des Zubaues würden im Erdgeschoss ca. 19 m x 9 m (neues Vordach im Eingangsbereich) betragen, darüberliegend wären über drei Ebenen ein Balkon- sowie Wintergartenzubau mit einer Länge von ca. 12 m und einer Tiefe von ca. 4 m hergestellt worden. Die Gesamthöhe würde ca. 11,4 m betragen. Diese Maßnahmen wären bewilligungspflichtig.

Dieser Bescheid wurde offenbar ohne weiteres Anschreiben der belangten Behörde übermittelt, zumal ein Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft xxx, datiert mit 9. Juni 2021, auf dem Bescheid aufscheint.

Mit Schreiben vom 22.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer, und somit als die gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma xxx GmbH mit Sitz in xxx, xxx, eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung zu verantworten habe. So habe er eine bauliche Anlage in Form eines Balkons- bzw. Wintergartenturmes errichten und damit ausführen lassen, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen. Die Abmessungen dieses Zubaues würden im Erdgeschoss ca. 19 m x 9 m (neues Vordach im Eingangsbereich) betragen, darüber liegend wäre über drei Ebenen ein Balkon sowie Wintergartenzubau mit einer Länge von ca. 12 m und einer Tiefe von 4 m hergestellt worden. Die Gesamthöhe würde ca. 11,4 m betragen. Dies seit zur Tatzeit im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 01.06.2021 am Tatort auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Bezirk xxx, Gemeinde xxx, festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtfertigung aus, dass tatsächlich ein Teil der bestehenden Balkone um einige Quadratmeter (teils als Wintergärten) verlängert wurde, damit eine entsprechende Komfortverbesserung erreicht würde. Dies sei jedoch keinesfalls konsenslos geschehen.

Bereits am 02.10.2020 hätte der Beschwerdeführer mit seinem Sohn in der Gemeinde xxx persönlich vorgesprochen und den Bauplan für die zwischenzeitlich getätigten Maßnahmen vorgelegt. Es wäre ihnen aber gesagt worden, dass sie dafür keine Baubewilligung, sondern lediglich eine Meldung benötigen würden, welche er vor Ort mündlich getätigt habe.

Im Zuge dieser Vorsprache wären von ihm auch weitere Pläne eingereicht worden und zwar zur Erreichung einer „bescheidmäßigen Feststellung der Vermutung des Vorliegens einer der Baubewilligung nach § 54 der Kärntner Bauordnung“. Diese hätte er auch mit Bescheid vom 08.02.2021 erlangt. Dabei hatte es sich um ein bestehendes Buffet am See gehandelt.

Da es zwischenzeitig zu einem Mitarbeiterwechsel im Bauamt gekommen sei, dürfte es möglicherweise diesbezüglich keinen Informationsfluss gegeben haben. Er wäre aber der nunmehrigen Aufforderung des Bauamtes nachgekommen und habe er zwischenzeitig wunschgemäß jenen Plan vorgelegt, welcher der Basis für die erfolgten Maßnahmen bei den Balkonen darstelle. Er ersuche daher von einer strafrechtlichen Verfolgung Abstand zu nehmen.

Mit Schreiben vom 23.07.2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Baubehörde der Gemeinde übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.08.2021 führt der neue Bauamtsleiter der Gemeinde xxx Folgendes aus:

„Zunächst wird festgehalten, dass am 01.06.2021 ein Ortsaugenschein mit dem Bausachverständigen Ing. xxx auf dem Grundstück Nr. xxx vorgenommen und folgende Bautätigkeiten festgestellt wurden.

Nordseitig des bestehenden Hotels wurde ein Balkon- bzw. Wintergartenturm über 4 Geschosse errichtet. Die Abmessungen dieses Zubaus betragen im Erdgeschoss ca. 19m*4m (neues Vordach im Eingangsbereich), darüber liegend über 3 Ebenen wurde ein Balkon sowie ein Wintergartenzubau mit einer Länge von ca. 12m und einer Tiefe von ca. 4m errichtet. Die Gesamthöhe beträgt ca. 11,4m. Diese Baumaßnahmen bedürfen einer Baubewilligung nach der Kärntner Bauordnung, stellte der Bausachverständige fest.

Zum Vorbringen das am 02.10.2020 ein Bauplan bei der Gemeinde xxx vorgelegt wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Auch die Aussage, dass für eine derartige Baumaßnahme keine Baubewilligung, sondern nur eine Meldung notwendig ist, ist unzutreffend und falsch. Dies kann vom ehemaligen Bauamtsleiter xxx bestätigt werden.

Zum weiteren Vorbringen das bei der Gemeinde Pläne für die bescheidmäßige Feststellung der Vermutung nach §54 KBO eingereicht wurde ist zwar richtig, jedoch betrifft dies nicht dieses Bauvorhaben.

Tatsache und Faktum ist, dass Herr xxx ohne Baubewilligung die Errichtung eines Balkon- und Wintergartens vorgenommen hat und somit der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung vorliegt.“

Mit Schreiben vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Stellungnahme des Bauamtes der xxx verständigt.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 30.11.2021 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus und ergänzt seine Ausführungen wie folgt:

Die Baubehörde habe festgehalten, dass am 01.06.2021 ein Ortsaugenschein mit dem Bausachverständigen Ing. xxx auf dem Grundstück Nr. xxx vorgenommen wurde und dabei festgestellt worden sei, dass nordseitig des bestehenden Hotels ein Balkon bzw. Wintergarten über vier Geschosse errichtet worden sei. Er sei dem Ansinnen des Bausachverständigen wunschgemäß nachgekommen und habe er bis Juni 2021 den Bauplan beim neuen Bauamtsleiter der Gemeinde xxx erneut vorgelegt. In der Zwischenzeit wurden auch die erbetenen Ergänzungsunterlagen, die Baubeschreibung und ein formelles Bauansuchen nachgereicht.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den gegenständlichen Bauplan auch bereits am 01.06.2021 im Zuge des Ortsaugenscheines den Beamten vorgelegt habe.

Der Vorwurf, dass er ohne Baubewilligung die Errichtung eines Balkons und Wintergartens vorgenommen haben, möge aus Sicht des Bausachverständigen begründet sein, dies wurde jedoch erst nach Fertigstellung der Bautätigkeiten im Zuge des Ortsaugenscheines am 01.06.2021 vorgebracht. Nicht festgestellt und erkannt wurde dies jedoch vor Baubeginn vom damaligen Bauamtsleiter des Bauamtes der Gemeinde xxx, Herrn xxx, der zwischenzeitlich in Ruhestand getreten ist. Seine damalige Fehlauskunft, die er nunmehr nicht mehr verantworten möchte, würde nicht der Wahrheit entsprechen.

Er sei gemeinsam mit seinem Sohn zu einem Gespräch am 02.10.2020 mit dem damaligen Bauamtsleiter zusammengetroffen und hätte der damalige Bauamtsleiter nicht nur nicht gesagt, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, sondern habe dieser ihn sogar „amtlich falsch vom Gegenteil informiert“. Ob dies als Unwissenheit oder Bequemlichkeit bzw. Mutwilligkeit geschah, könne er nicht sagen. Tatsache und Fakt sei aber, dass er im Sinne der Beratung und amtlichen Auskunft des damals zuständigen Leiters des Bauamtes der Gemeinde xxx agiert habe und auf dessen Geheiß das gegenständliche Bauvorhaben umgesetzt habe. Vom damaligen Bauamtsleiter sei ihm gegenüber gesagt worden, dass für das Bauvorhaben lediglich eine Meldung über den Beginn des Vorhabens nötig sei. Dies hätte er getan. Nämlich nachweisbar unmittelbar gleich im Zuge der Vorsprache und dessen amtlichen Auskunft, dies in mündlicher Form. Konkret sei dies am 02.10.2020 im Büro des damaligen Bauamtsleiters unter Beisein seines Sohnes geschehen. Er hätte den Bauamtsleiter sogar gefragt, ob er etwas Schriftliches benötige, woraufhin dieser zu ihm gesagt hätte, „Tuats nicht so blöd herum, Balkone und Wintergärten kennts immer mochen. Habs eh zur Kenntnis genommen! Den Plan kennts a wieder mitnehmen, wos soll i mit dem, hob eh kan Plotz. Mei Schreibtisch geht über!“

Er ersuche daher von einer Bestrafung Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen, zumal ihn der damalige Leiter des Bauamtes der Gemeinde xxx falsch informiert habe. Dieser hätte seiner amtlichen Auskunftspflicht gesetzeskonform nachkommen müssen und ihn darauf hinweisen müssen, dass das Projekt bewilligungspflichtig sei.

Weiters gebe er zu bedenken, dass der damalige Bauamtsleiter seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei, zumal erst Monate später sein Nachfolger im Bauamt überhaupt bemerkt hätte, dass die Balkone und Wintergärten adaptiert wurden. Dies sei erst nach Baufertigstellung geschehen.

Am 03.02.2022 wurde der vormalige Bauamtsleiter der Gemeinde xxx durch die belangte Behörde einvernommen. Der Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen:

„Ich wurde mit dem Gegenstand meiner Einvernahme vertraut gemacht. Unter ausdrücklicher Wahrheitserinnerung, gebe ich als Zeuge vernommen folgendes an:

Ich war seit 1980 im Bauamt der Gemeinde xxx beschäftigt, von 1987 bis 31.03.2021 war ich Bauamtsleiter der Gemeinde xxx.

Die Rechtfertigungsausführungen des Hrn. xxx, dass ich gesagt habe, dass er für dieses in Rede stehende Bauvorhaben keine Baubewilligung benötige sind absolut falsch, entsprechen nicht der Wahrheit und den Tatsachen.

Hinsichtlich der Feststellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 54 K-KB gebe ich an, dass dies ein anderes Gebäude betrifft und ist für dieses Verfahren nicht anwendbar.“

Mit nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 07.02.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als die gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma xxx GmbH, mit Sitz in xxx, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben an der Nordseite des bestehenden Gebäudes (Hotel) einen Zubau, bestehend aus einem Balkon-bzw. Wintergartenturm errichten und damit ausführen lassen, ohne hiefür die erforderliche Baubewilligung zur Vornahme dieser baubewilligungspflichtigen Änderung des Gebäudes zu besitzen.

Die Abmessungen dieses Zubaus betragen im Erdgeschoss ca. 19 m x 9 m (neues Vordach im Eingangsbereich), darüberliegend über 3 Ebenen wurde ein Balkon sowie Wintergartenzubau mit einer Länge von ca. 12,0 m und einer Tiefe von 4,0 m hergestellt. Die Gesamthöhe beträgt ca. 11,4 m.

Tatzeit: Datum: Ortsaugenschein am 01.06.2021

Tatort: Gemeinde xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx, Bezirk xxx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1: § 50 Abs. 1 lit. d Z. 6 iVm. § 6 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 LGBI. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2021

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

1: 700,00


§ 50 Abs. 1 lit. d Z. 6 K-BO 1996 LGBl.Nr.62/1996 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

€ 770,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Mit Schreiben vom 23.02.2022 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.02.2022. Darin führt er Folgendes aus:

„5.ZUM SACHVERHALT:

Die xxx GmbH ist Eigentümerin des insbesondere auf dem Grundstück xxx, GB xxx xxx situierten Promenaden-Strandhotels xxx. Als Geschäftsführer der xxx GmbH trug ich mich mit dem Gedanken, nach der Sommersaison 2020, sohin im Winter 2020 / 2021 zur Komfortverbesserung die bestehenden Balkone etwas zu vergrößern und diese teilweise als Wintergärten zu verkleiden und dadurch auch ein neues Vordach im Eingangsbereich des Hotels zu schaffen.

Um mich zu erkundigen, wie diesbezüglich rechtlich vorzugehen ist, habe ich das Bauamt der Gemeinde xxx aufgesucht. Konkret war ich am 02.10.2020 beim damaligen Bauamtsleiter xxx. Mein Sohn xxx hat mich zu diesem Termin begleitet.

Im Rahmen dieses Gespräches habe ich dem Bauamtsleiter xxx mein Vorhaben geschildert. Ich hatte zu diesem Zweck auch entsprechende Pläne mit, welche das Vorhaben auch zeichnerisch darstellten. Ich richtete an den Bauamtsleiter xxx insbesondere die Frage, ob es für diese bauliche Maßnahme erforderlich ist, ein Bauansuchen einzureichen und eine Bauverhandlung durchzuführen oder ob es ausreichend wäre, die Gemeinde über diese bauliche Veränderung zu verständigen. Tatsächlich hatte ich irgendwann in den Medien gelesen, dass bloße Loggia-Verglasungen sowie kleine Überdachungen keiner Baubewilligung bedürften. Ich war mir diesbezüglich jedoch nicht sicher und wollte mich deswegen eben bei der zuständigen Behörde erkundigen.

Bauamtsleiter xxx teilte dazu mit, dass das gegenständliche Vorhaben nur der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden müsse. Er erklärte, dass Balkone und Wintergärten immer genehmigungsfrei wären und erklärte noch, dass er den Plan als Baubehörde zur Kenntnis genommen habe.

Aufgrund dieser Rechtsauskunft vom 02.10.2020 wägte ich mich in der Sicherheit, das gegenständliche Bauvorhaben rechtskonform durchführen zu dürfen und habe ich den entsprechenden Firmen den Auftrag zur Umsetzung erteilt.

Erst als xxx nach Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens am 01.06.2021 zu einer behördlichen Besichtigung kam und einige Wochen später seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx die Aufforderung zur Rechtfertigung einlangte, kamen mir Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauskunft, die ich vom (mittlerweile pensionierten) Bauamtsleiter xxx erhalten hatte. Ich habe in weiterer Folge aufgrund der erst danach erlangten Informationen natürlich den Antrag auf nachträgliche Baubewilligung gestellt und ist das diesbezügliche Bauverfahren derzeit anhängig.

Obwohl ich sohin im besten Glauben war und diese Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren auch entsprechend vorgetragen habe, hat der Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx am 07.02.2022 das angefochtene Straferkenntnis erlassen, mit dem ich wegen angeblich schuldhafter Verletzung der Kärntner Bauordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 700,00 zuzüglich eines Kostenbeitrages von EUR 70,00 verurteilt wurde.

6. SCHULDPRINZIP IM VERWALTUNGSSTRAFRECHT:

Auch wenn gemäß § 5 VStG vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den jeweiligen Materiengesetzen zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit genügt, ergibt sich aus § 5 VStG auch, dass selbst bei objektivem Vorliegen einer Verwaltungsübertretung keine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit gegeben ist, wenn der Beschuldigte nicht zumindest fahrlässig gehandelt hat. Das Schuldprinzip gilt, sohin auch im Verwaltungsstrafrecht (VwGH 13.05.1987, Zahl: 85/18/0067, VwGH 18.02.1993, Zahl: 92/09/0321 und viele andere mehr).

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.1991, Zahl: 90/03/0141, kann die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss ausüben und eine unrichtige Auskunft eines Organs der zuständigen Behörde Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG nach sich ziehen

Wendet man diese Rechtslage auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich folgendes Bild:

Die Frage, ob ein Balkonumbau, der auch die loggienartige Verglasung umfasst, baubewilligungspflichtig ist, ist rechtlich keineswegs für einen Laien klar erkennbar: Ich verweise — nach zwischenzeitlich erfolgter rechtlicher Beratung — darauf, dass gemäß § 2 Abs. 2 lit. j) Kärntner Bauordnung „vertikale Balkon- und Loggienverglasungen" die Kärntner Bauordnung nicht anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass derartige Verglasungen keiner Baubewilligung, ja nicht einmal einer Bauanzeige bedürfen. Die Information, die ich diesbezüglich vage im Hinterkopf hatte, war also durchaus nicht unrichtig. Des Weiteren sieht § 7 Abs. 1 lit. a) Z 16 Kärntner Bauordnung vor, dass die Errichtung von Terrassenüberdachung bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,5 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, bewilligungsfrei und lediglich mitteilungspflichtig sind.

Wenn ich nun bei dieser für einen Laien kaum durchblickbaren Rechtslage beim Bauamtsleiter vorspreche, ihm die Pläne vorweise und frage, ob hierfür eine Bewilligung oder eine Mitteilung an die Behörde oder überhaupt nichts erforderlich ist, dann handelt es sich um eine völlig legitime Anfrage eines Bürgers. Vor allem aber ist die Beantwortung dieser Frage gerade angesichts der für den Laien nicht durchschaubaren Rechtslage fraglos schuldausschließend. Es liegt ja kein Fall vor, in dem aufgrund einer bloßen Auskunft ein gänzlicher Neubau auf die grüne Wiese gestellt wird. In einem solchen Fall müssten vielleicht auch einem Laien Bedenken kommen, wenn ihm seitens der Behörde mitgeteilt würde, dass keine Bewilligung erforderlich wäre. Wenn es hingegen — wie hier — um eine gerade im Verhältnis zum gesamten Hotelgebäude überschaubare Veränderung bei Balkonen samt diesbezüglichen Verglasungen und der dadurch entstehenden teilweisen Überdachung des Eingangsbereiches geht, dann ist es gerade angesichts der zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. j) Kärntner Bauordnung und des § 7 Abs. 1 lit. a) Z 16 Kärntner Bauordnung plausibel und naheliegend, dass eine seitens der Behörde erteilte Auskunft, dass für ein derartiges Bauvorhaben keine Bewilligung erforderlich wäre, für einen Laien überzeugend und nachvollziehbar ist.

Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass diese Auskunft nicht von einer Sekretärin oder einem niederrangigen Sachbearbeiter erteilt wurde. Vielmehr stammte diese Auskunft von xxx, der über mehrere Jahrzehnte (!) Bauamtsleiter der Gemeinde xxx war. xxx hat, was natürlich auch mir, der ich in xxx aufgewachsen bin und mein gesamtes Leben in dieser Gemeinde gelebt habe, derjenige, der mehr als drei Jahrzehnte hinweg in xxx praktisch alle Bauverfahren betreut und de facto geführt hat. Angesichts dieser Position und der langjährigen Ausübung dieser Funktion war xxx jemand, auf dessen Auskunft man sich in Bauangelegenheiten daher fraglos verlassen konnte.

Nimmt man nun die durchaus diffizilen Abgrenzungsfragen einerseits und die Auskunft des in Baurechtsfragen höchst kompetenten xxx zusammen, so ergibt sich klar, dass die im Sachverhalt beschriebene Auskunft, die ich am 02.10.2020 vom Bauamtsleiter xxx erhalten habe, jedes Verschulden ausschließt und damit einer verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung entgegensteht.

7. BEWEISANTRÄGE:

Ich stelle den

ANTRAG,

im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende Vernehmungen zum Beweis für die Richtigkeit des oben geschilderten Sachverhaltes, insbesondere zum Beweis far die Auskunft, die Bauamtsleiter xxx gegeben hat, zu befragen:

a)Meine Person

b)xxx, xxx, xxx

Soweit das Landesvervvaltungsgericht auch den Pensionisten xxx befragen sollte, soll er auch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren befragt und dort die von mir beschriebene, tatsächlich in dieser Form erteilte Auskunft in Abrede gestellt haben, so gebe ich hinsichtlich der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Zeugen Folgendes zu bedenken:

Als Zeuge befragt hat xxx nicht bestritten, dass es den Termin in seinem Büro am 02.10.2020 gegeben hat. Seine Aussage beschränkt sich bislang darauf, schlicht meine präzise Darstellung des Geschehnisablaufs zu bestreiten. Schon diese Vorgangsweise ist ungewöhnlich, da ein Zeuge im Normalfall bei einer derartigen Befragung seine Sicht der Dinge etwas präziser schildern und sich nicht bloß mit der Negation des offensichtlich erfolgten Vorhalts beschränken würde. Vor allem aber ist Folgendes zu bedenken: Die Rechtsauskunft, welche xxx mir und meinem Sohn am 02.10.2020 gegeben hat, scheint, wie das gegenständliche Verfahren zeigt, unrichtig zu sein. Es fällt jedem Menschen schwer, einen solchen Fehler einzugestehen und zuzugeben. Soweit ich xxx kenne, schätze ich ihn so ein, dass ihm dies besonders schwerfällt. Wenn xxx daher aussagen sollte, dass er die von mir präzise bereits im erstinstanzlichen Verfahren die geschilderte Auskunft nicht gegeben hätte, so handelt es sich dabei in Wirklichkeit um einen Versuch des xxx, sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen. Insoweit ist die Glaubwürdigkeit einer etwaigen derartigen Aussage des xxx doch stark reduziert.

Des Weiteren hat sich xxx bei dem Gespräch am 02.10.2020 über seinen übervollen Schreibtisch beklagt. Dies bedeutet also, dass xxx im Herbst 2020 arbeitsmäßig überlastet war. In einer solchen Situation der Arbeitsüberlastung ist es aber menschlich durchaus verständlich, wenn einem Bauamtsleiter allenfalls bei einer derartigen Rechtsauskunft ein Fehler unterläuft, etwa weil er den ihm vorgewiesenen Plan aus Zeitmangel nicht genau genug geprüft hat. Auch dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

Faktum ist, dass xxx die im Sachverhalt geschilderte Auskunft erteilt hat und ich auf diese vertraut habe.“

Mit Schreiben vom 09.03.2022 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Verfügung vom 15.03.2022 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 28.04.2022 anberaumt.

In der Verhandlung am 28.04.2022 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

„Beschwerdeführer:

xxx, österr. Staatsbürger, verheiratet, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll:

Zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an:

Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800,--. Ein minderjähriges Kind.

B e w e i s v e r f a h r e n

Zeuge: DI (FH) xxx, pA Bauamt Gemeinde xxx, xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

Von der Amtsverschwiegenheit entbunden mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2022. Wird als Beilage ./A zum Akt genommen.

Ich bin seit 02.01.2021 Bauamtsleiter der Gemeinde xxx. Ich habe das Studium des Bauingenieurwesens abgeschlossen. Ich kann grundsätzlich selbst beurteilen, ob eine bauliche Anlage bewilligungspflichtig ist. Beim Ortsaugenschein war jedoch auch der SV xxx dabei. Der Beschwerdeführer ist im Anschluss an den Ortsaugenschein hinzugekommen. Wir haben ihm dargelegt, dass der Zubau bewilligungspflichtig ist und haben die Abmessungen vor Ort aufgenommen. Vor Ort hat der Beschwerdeführer keinen Bauplan vorgelegt. Nachträglich ca. im Juli 2021 hat er Baupläne ins Bauamt gebracht. Das Bauansuchen selbst war am 21.11.2021. Wir haben mit Bescheid vom 08.06.2021 eine Baueinstellung verfügt. Als wir vor Ort waren, gab es noch eine Baustelle.

Eine Mitteilung von etwaigen bewilligungsfreien Bauvorhaben liegt schriftlich nicht vor. Mir ist auch nicht erinnerlich, dass mein Vorgänger über das gegenständliche Bauvorhaben berichtet hat.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Das Baubewilligungsverfahren wurde vorgeprüft und die Stellungnahme dem Beschwerdeführer bzw. dem Planer übermittelt. Es haben noch Unterlagen gefehlt, welche nachgereicht wurden. Jedoch hat erneut etwas gefehlt und gab es bereits Rücksprachen mit dem Planer. Grundsätzlich ist aus meiner Sicht, wenn die Unterlagen passen, das Projekt genehmigungsfähig.

Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:

Der Baueinstellungsbescheid wurde nicht aufgehoben. Beim Bauvorhaben handelt es sich aus meiner Sicht um ein mittelgroßes Bauvorhaben.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Ich war nach dem Ortsaugenschein vom 01.06.2021 mit dem Beschwerdeführer in einem Privathaus, um die Angelegenheit zu besprechen. Dort hat mir der Beschwerdeführer einen Bauplan gezeigt. Es war ein Plan eines Ziviltechnikers, ob er einen Stempel hatte, weiß ich nicht. In großen Zügen war erkennbar, um welches Bauvorhaben es sich handelt.

Es war dem Plan zu entnehmen, dass es sich um das gegenständliche BV handelt. Genau im Detail habe ich den Plan nicht geprüft. Der Beschwerdeführer hat gesagt, dass er mit meinem Vorgänger gesprochen hat, um was es genau ging, kann ich mich nicht erinnern.

Die Besprechung im Privathaus war direkt im Anschluss an den Ortsaugenschein, wir sind hingefahren, da der Beschwerdeführer gesagt hat, dass er den Plan dort hat.

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Der Zeuge spricht Kosten an.

Der Zeuge wird um 10:29 Uhr entlassen.

Zeuge: xxx, wohnhaft xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

Von der Amtsverschwiegenheit entbunden mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2022. Wird als Beilage ./B zum Akt genommen.

Ich war bis 01.04.2021 Bauamtsleiter der Gemeinde xxx. Ich kann mich nicht erinnern, dass der Beschwerdeführer bei mir im Bauamt war, und sich hinsichtlich des gegenständlichen Bauprojektes erkundigt hat. Es kann aber auch sein, dass er bei mir war, es sind immer sehr viele Menschen gekommen, um sich zu erkundigen. Ich kann mich nicht erinnern, dass er mir einen Plan gezeigt hat. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass er mich gefragt hätte, ob er eine schriftliche Bauanzeige für das gegenständliche BV braucht.

Es ist sicher falsch, dass ich zu einem so großen Bauvorhaben wie dem nunmehrigen gesagt habe, dass es nur einer Anzeige bzw. nicht einmal einer Anzeige benötige. Es kann schon sein, dass ich gesagt habe, dass eine kleine Änderung beim Balkon möglich ist, wie zB ein Austausch bei gleiche Ausführung.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Ich war vom 01.01.1987 weg Bauamtsleiter.

Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:

Aus meiner Sicht ist das gegenständliche Bauvorhaben ein großes Bauvorhaben. Für mich ist es eindeutig ein Bauvorhaben nach § 6 K-BO.

Über Befragen durch die Richterin:

Das Bauvorhaben ist nicht an der Promenade, sondern auf der Hinterseite des Hotels. Es ist von der Straße nicht direkt wahrnehmbar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Bau über den Winter begonnen wurde. Aus meiner Sicht handelt es sich um ein Bauvorhaben, welches schnell zu errichten ist. Jedenfalls habe ich während meiner dienstlichen Tätigkeit das Bauvorhaben nicht wahrgenommen.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Ich sehe von der Landesstraße aus das Bauvorhaben nicht.

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Der Zeuge spricht Kosten an.

Der Zeuge wird um 10:41 Uhr entlassen.

Zeuge: xxx, wohnhaft xxx, xxx, Sohn des Beschwerdeführers, gibt wahrheitserinnert belehrt nach § 49 und 50 AVG und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

Ich will aussagen.

Es ist richtig, dass ich mit meinem Vater am 02.10.2020 bei Herrn xxx im Bauamt der Gemeinde war. Der Beschwerdeführer hat sich erkundigt, ob das gegenständliche Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer hat einen Plan des Bauvorhabens mitgehabt. Er hat ihn auch dem Bauamtsleiter vorgezeigt. Der Bauamtsleiter war sehr desinteressiert, wollte den Plan nicht wirklich ansehen oder bearbeiten und hat ihn eher zurückgewiesen. Ich war nur anwesend, habe aber mit dem Bauamtsleiter selbst nicht gesprochen. Der Bauamtsleiter war der Meinung, dass eine mündliche Meldung ausreicht und nichts Weiteres notwendig ist. Ich gehe davon aus, dass wenn man zu einer Behörde sich erkundigen geht, dass die getätigten Aussagen auch stimmen.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Der Bauamtsleiter hat gesagt, es reicht völlig, wenn man das gegenständliche Bauvorhaben „mündlich einreicht“. Der Bauamtsleiter hat nicht weiter nachgefragt. Ich habe es so verstanden, dass der Beschwerdeführer den Bau einfachen machen kann. Der Bauamtsleiter hat sich über die viele Arbeit beklagt, die er zu erledigen hat. Ich bin mir sicher, dass es sich um den 02.10.2020 gehandelt hat, als wir im Bauamt waren.

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Der Zeuge spricht keine Kosten an.

Der Zeuge wird um 10:49 Uhr entlassen.

Der Beschwerdeführer über Befragen seines Rechtsvertreters:

Ich habe im Zuge des Bauvorhabens 21 Zimmer dahingehend erneuert, dass diese zu 9 großen Doppelzimmern nach heutigem Standard umgebaut wurden. Im Zuge dessen hat es sich ergeben, dass dann für ein großes Zimmer zwei alte Balkone vorhanden waren, welche wir verbinden wollten, dies auf allen drei Etagen. Aus meiner Sicht ist es kein so großes Bauvorhaben. Dies hat aus meiner Sicht der damalige Bauamtsleiter auch so erkannt. Ich weiß deshalb so genau, dass wir am 02.10.2020 bei ihm waren, da ich an diesem Tag ein zweites Projekt eingereicht habe, auf diesem Projekt habe ich auch den Eingangsstempel. Er hat auch keine Sekretärin, die uns diesen Stempel hätte geben können.

Ich habe den Plan für das hier gegenständliche Bauvorhaben dem Bauamtsleiter gezeigt. Er hat zu mir gesagt, dass Erneuerungen und Projekte rund um Balkone nur meldepflichtig sind. Ich habe zu ihm gesagt, ich habe den Plan da, geben Sie mir bitte einen Stempel. Er hat zu mir gesagt, ich benötige keinen Stempel, es passe eh. Er hat gesagt, dass eine mündliche Meldung des Bauvorhabens ausreichend ist. Er hat auch gesagt, dass es viele Balkone am See gibt, die nicht bewilligt oder angezeigt wurden. Ich habe auch noch gesagt, dass ich es vermeiden möchte, dass mich ein Nachbar anzeigt, er hat gemeint, dass es kein Problem darstellen sollte. Ich hatte eindeutig den Eindruck, dass ich das Bauvorhaben auch machen kann. Ich habe mit dem Bauvorhaben auch bereits im Oktober 2020 begonnen. Im Mai 2021 hatte ich die neuen Zimmer bereits vermietet. Von der Ausbildung her bin ich gelernter Koch, vom Bauwesen verstehe ich nichts und bin daher zum Bauamtsleiter gegangen.

Der Plan, den ich im Zuge des Ortsaugenscheines am 01.06.2021 Herr DI FH xxx gezeigt habe, war derselbe Plan, den ich am 02.10.2020 bei seinem Vorgänger im Bauamt mithatte. Der Plan zeigt das gegenständliche Bauvorhaben. Das gegenständliche Bauvorhaben kann durchaus von der Landesstraße wahrgenommen werden. Der alte Bauamtsleiter ist mein Nachbar und kann ich mir nicht vorstellen, dass er den Bau nicht gesehen hat.

Über Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde:

Ich habe im Vorfeld etliche Bauvorhaben durchgeführt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dessen, dass das gegenständliche Bauvorhaben von der Landesstraße aus sichtbar ist.

Mit Zustimmung der Parteien wird der Verwaltungsakt Zahl: xxx sowie der Gesamtakt verlesen.

Schluss des Beweisverfahrens“

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde in der Verhandlung das Erkenntnis verkündet und dabei der Beschwerde stattgegeben, da aus Sicht des erkennenden Gerichtes das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Mit Eingabe vom 04.05.2022 ersuchte die belangte Behörde um Ausfertigung der Entscheidung, welche nunmehr ergeht.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma xxx GmbH mit der Adresse xxx, xxx. Die xxx GmbH wiederum ist Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx.

Auf dieser Parzelle befinden sich Hotelobjekte der GmbH, welche aus zwei Bauobjekten bestehen und grundsätzlich auf allen Seiten Balkone und Terrassen aufweisen, dies aufgrund der in Google Maps Street view abrufbaren Bilder bereits im Jahr 2018, somit vor dem gegenständlichen Bauvorhaben.

Auf diesen Bildern ist auch zu sehen, dass auf der gegenständlichen Nordseite des Hotels (südlich liegendes Gebäude auf der Parzelle xxx) über alle Ebenen bereits 2018 Balkone vorhanden sind, ebenso ein überdachter Eingangsbereich.

Unbestritten im gegenständlichen Verfahren ist, dass der Beschwerdeführer ein Bauvorhaben durchführen hat lassen, welches grundsätzlich baurechtlich bewilligungspflichtig ist, ohne zuvor eine entsprechende baurechtliche Genehmigung einzuholen.

Zu klären und zu beurteilen ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor Beginn des gegenständlichen Bauvorhabens bei der zuständigen Baubehörde der Gemeinde xxx vorgesprochen hat und um Auskunft ersucht hat, ob für das gegenständliche Bauvorhaben eine Baubewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht besteht. Bei dieser Vorsprache hat der Beschwerdeführer auch einen entsprechenden Plan mit der Darstellung des geplanten Bauvorhabens mitgehabt.

Die Einvernahmen der Zeugen zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten haben unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des vormaligen Bauamtsleiters bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 03.02.2022 aus Sicht des Gerichtes ergeben, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich Glaube zu schenken ist. So kann festgehalten werden, dass sich der Bauwerber bei der zuständigen Behörde erkundigt hat, ob er für das gegenständliche Bauvorhaben eine Baubewilligung benötige. Die Vorsprache des Beschwerdeführers war am 02.10.2020, er hat zum damaligen Tag einen weiteren Antrag an die Baubehörde gestellt und entsprechende Unterlagen eingereicht.

Der einvernommene ehemalige Bauamtsleiter der Gemeinde xxx konnte nicht glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn nicht am 02.10.2020 bei ihm gewesen war. So kann er sich an das zweite vom Beschwerdeführer genannte Verfahren nach § 54 der Kärntner Bauordnung erinnern, an das hier gegenständliche, die Balkone des Objektes betreffende Verfahren bzw. Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers aber nicht. Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte sich der ehemalige Bauamtsleiter nicht einmal mehr an einen Besuch des Beschwerdeführers bei ihm im Bauamt erinnern. Dies widerspricht jedoch seiner Aussage bei seiner Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde, in der er ausführt, dass es sich beim Verfahren auf Feststellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 54 K-BO um ein anderes Gebäude handelt und nicht um das hier gegenständliche. Somit führte er am 03.02.2022 sehr wohl aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm war und einen Antrag bei der Baubehörde gestellt hat.

Es ist auch nicht denkunlogisch, dass in Anbetracht dessen, dass beide Objekte auf der Parzelle xxx, KG xxx, rundum mit Balkonen versehen sind, der Bauamtsleiter zum Beschwerdeführer gesagt hat, dass Adaptierungen der Balkone nicht baubewilligungspflichtig wären.

Zumal der Beschwerdeführer Eigentümer bzw. Geschäftsführer mehrerer Tourismusobjekte am xxx See ist, ist es denkunmöglich, dass der ehemalige Bauamtsleiter der Gemeinde ihn nicht kennt bzw. baurechtlich nicht in vielen Fällen bereits mit dem Beschwerdeführer zu tun hatte. Auch nicht glaubhaft ist, dass der ehemalige Bauamtsleiter die Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens von Oktober 2020 bis zu seiner Pensionierung mit Ende März 2021 nicht bemerkt hat. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines durch den neuen Bauamtsleiter am 01.06.2021 waren die Bautätigkeiten im Wesentlichen bereits abgeschlossen. Wenn man den Ausführungen sowohl des ehemaligen Bauamtsleiters als auch des neuen Bauamtsleiters in der Verhandlung Glaube schenkt, dass es sich um ein mittelgroßes Bauvorhaben handelt, ist eine Durchführung während nur zwei Monaten (April und Mai 2021) nicht glaubwürdig.

Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn sich am Bauamt erkundigt hat und dabei die Auskunft erhalten hat, dass für das gegenständliche Bauvorhaben keine Bewilligungspflicht besteht, dies unter Vorlage eines Planes des Bauvorhabens. Warum diese Auskunft erteilt wurde – sei es aufgrund eines Irrtums des damaligen Bauamtsleiters, dass nur geringe Adaptierungen bei bestehenden Balkonen vorgenommen werden sollen oder aus anderen Gründen – ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akt und das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie auf Auszüge von Google Maps Streetview.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 6 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 50 Kärntner Bauordnung (K-BO) – Strafbestimmung

Geldstrafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a) mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1. bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder

2. gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

b) mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1. als ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;

2. als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;

3. als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;

4. als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;

c) mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer

1. bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder

2. Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a;

3. gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

4. Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.

d) mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer

1. die Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, §§ 33, 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;

2. Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;

3. Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;

4. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;

5. das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;

6. Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;

7. Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;

8. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;

9. gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;

10. Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;

11. Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;

12. einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(3) Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(4) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)- Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind die Bestimmungen des VStG auch durch die Landesverwaltungsgerichte anzuwenden.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Grundeigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, ein Bauvorhaben hat durchführen lassen, welches grundsätzlich baugenehmigungspflichtig ist, ohne zuvor eine baurechtliche Genehmigung eingeholt zu haben.

Zu beurteilen ist allerdings die Aussage des Beschwerdeführers dahingehend, dass er sich vor Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens am 02.10.2020 im Bauamt der Gemeinde xxx, somit bei der zuständigen Behörde, unter Vorlage eines Planes erkundigt hat, ob er für das gegenständliche Bauvorhaben eine Baubewilligung benötige oder ob dieses Vorhaben anzeigepflichtig sei. Wie in den Feststellungen ausgeführt, war diesbezüglich dem Beschwerdeführer Glaube zu schenken.

Es war ihm auch dahingehend Glaube zu schenken, dass der ehemalige Bauamtsleiter ihm die Auskunft erteilt hat, dass er für das gegenständliche Bauvorhaben keine Baubewilligung einholen muss. Er hat somit eine Rechtsauskunft von der zuständigen Behörde eingeholt. Nachdem sich der ehemalige Bauamtsleiter an die gegenständliche Vorsprache des Beschwerdeführers, bei welcher auch sein Sohn anwesend war, nicht mehr erinnern konnte und er sich hinsichtlich seiner Aussage vor der belangten Behörde und der Aussage vor dem erkennenden Gericht widersprochen hat, ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er tatsächlich die Rechtsauskunft dahingehend erhalten hat, dass er für das Bauvorhabe keine Bewilligung braucht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass das Vertrauen auf Rechtsauskünfte fachkompetenter Institutionen bzw. der zuständigen Behörde iSd § 5 Abs. 2 VStG entschuldigen, dass sohin bei Einholung derartiger Rechtsauskünfte ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorliegt.

Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solcher Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Dieser Erkundigungspflicht ist – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nachgekommen.

Erhält der Täter bei seinen Erkundigungen eine inkorrekte Information und befolgt diese, so ist sein Irrtum entschuldigend, wenn er bei der Einholung dieser Information (Rechtsauskunft) sorgfaltsgemäß vorgegangen ist.

Zumal wie ausgeführt dem Beschwerdeführer dahingehend Glaube zu schenken war, dass er am 02.10.2020 bei der zuständigen Baubehörde vorsprach und unter Vorlage eines Planes eine Rechtsauskunft dazu einholte, ob für das gegenständliche Bauvorhaben bei den Balkonen des Hotels eine Baubewilligungspflicht bestehe und er die Auskunft bekommen hat, dass er dies bloß anzeigen müsse – was er vor Ort getan hat, ist er bei Einholung der Rechtsauskunft sorgfaltsgemäß vorgegangen und entschuldigt sein Vertrauen auf die Auskunft des damaligen Bauamtsleiters sein verwaltungsstrafrechtliches Vorgehen in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben nach § 5 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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