LVwG K KLVwG-337/6/2022

KLVwG-337/6/2022Tribunale amministrativo regionale9 mag 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, 2G-Nachweis, FFP2-Maske, Maskentragepflicht, Organ der Gesetzgebung, Rechtsirrtum, Geltungsdauer, Vermummungsverbot

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-337/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.337.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.01.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG iVm den Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 12.01.2022

1. die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben:

§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021 und BGBl. I Nr. 143/2021 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021;

2. die Strafbestimmung wie folgt zu lauten hat:

§ 8 Abs. 5a Z 2, 2. Alternative COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 12.01.2022, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben am 28.11.2021 um 16:19 Uhr als Besucher und Redner einer Veranstaltung mit Versammlungsort in xxx, xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 7, 10 und 11 der 5. Covid-19-NotMV, nämlich „xxx“, in xxx, xxx, keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, gemäß der BGBl. II Nr. 511/2021 in der Zeit vom 22.11.2021 bis 01.12.2021, eine Maske zu tragen ist.

Es konnten nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 15 EpiG i.V.m. § 14 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 16 Stunden) gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.02.2022, in der der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vorbringt, im Zuge der Versammlung am 28.11.2021 ohne FFP2-Maske eine Rede gehalten zu haben; dies sei auch bei Reden im Nationalrat so üblich. Er sei gesund und nicht geimpft und habe bei der Versammlung jederzeit einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen eingehalten. Er könne aus gesundheitlichen Gründe keine FFP2Maske tragen, diese führe zu einem Mangel an Sauerstoff und einer Erhöhung des giftigen Kohlenmonoxids. Zudem würden FFP2-Masken nicht die ihnen zugeschriebene Wirkung erzielen. Im Zuge der Versammlung am 28.11.2021 wären seine Daten nicht aufgenommen und er nicht von Polizisten einvernommen worden. Nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes 1953 bestehe ein Vermummungsverbot. Die Geltung der jeweils anwendbaren COVID-Verordnungen für nur wenige Tage widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Er sei Leiter der xxxgruppe „xxx“, die ein Volksbegehren zum Thema xxx verfolge. Er habe im Zuge der Versammlung am 28.11.2021 in seiner Rede Werbung für dieses Volksbegehren gemacht und sei daher als Organ der Gesetzgebung von der Verpflichtung, eine FFP2Maske zu tragen, ausgenommen, weil die 5. COVID-NotMV auf ihn nicht anwendbar sei. Das Coronavirus wäre freigesetzt worden, um tödliche Auswirkungen der 5G-Technologie zu vertuschen; die „internationale Kriminalität“ bezwecke eine Reduktion der Weltbevölkerung.

Dem Beschwerdeschriftsatz waren – wie bereits dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 30.12.2021 gegen die dem Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 09.12.2021, Zahl: SP9-STR-10994/2021 – eine Vielzahl an Anlagen beigeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.03.2022 ein; dieses wurde dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.

Am 03.05.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx (Polizeibediensteter; Meldungsleger) einvernommen.

b.Feststellungen

Am 28.11.2021 fand am xxx in der Stadt xxx eine Versammlung mit dem Titel „xxx“ statt. Zu Beginn dieser Versammlung wurde per Mikrofon über die Lautsprecheranlage auf die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske hingewiesen.

Der Beschwerdeführer ist nicht gegen COVID-19 geimpft und auch nicht von dieser Krankheit genesen. Er ist Leiter der xxxgruppe „xxx“, die ein Volksbegehren zum Thema xxx propagiert; bislang wurden 500 Unterstützungserklärungen gesammelt. Im Zuge der Versammlung am 28.11.2021 hielt der Beschwerdeführer eine Rede; dabei trug er keine FFP2-Maske. Im Herbst und Winter 2021 nahm der Beschwerdeführer mehrfach an vergleichbaren Versammlungen teil.

Über eine von einem Arzt ausgestellte Bestätigung, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Aus medizinischer Sicht besteht kein Grund für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung.

Im Hinblick auf den Tatvorwurf und die Sache des Beschwerdeverfahrens sind Feststellungen zur Ursache und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unter Berücksichtigung des Einsatzes der 5G-Technologie entbehrlich.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 15.03.2022 sowie dem Ergebnis der am 03.05.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen xxx).

Zweifellos fest und im Übrigen auch außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2021 an der Versammlung am xxxplatz in der Stadt xxx teilgenommen, in deren Zuge eine Rede gehalten und dabei keine FFP2-Maske getragen hat. Dass der Beschwerdeführer damals (und auch zum Entscheidungszeitpunkt) über keinen Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 oder einen Genesungsnachweis verfügt, ist dem Beschwerdevorbringen und seiner Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Dass keine gesundheitlichen Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers gegen das Tragen einer FFP2-Maske sprechen, ist daraus zu schließen, dass er über keine entsprechende, von einem Arzt ausgestellte Bestätigung verfügt sowie aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 15.03.2022. Dieses auf Basis des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer bereitgestellten medizinischen Unterlagen erstattete Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; der Beschwerdeführer ist ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene – durch Vorlage eines Gutachtens eines Privatsachverständigen – entgegengetreten, sondern lediglich durch laienhafte Behauptungen (vgl. hiezu VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008), die nicht geeignet sind, das Gutachten entkräften zu können. Das von ihm in diesem Zusammenhang in Bezug genommene, seinem Einspruch vom 30.12.2021 gegen die Strafverfügung beigelegte „Gutachten zum Tragen von Masken“ ist von einem Baubiologen erstattet worden und daher ebenfalls von vornherein nicht geeignet, einem medizinischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 90/2021, können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

§ 5 Abs. 4 leg. cit. in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 143/2021 lautet:

In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Nach § 8 Abs. 5a Z 2 leg. cit. in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

§ 14 Abs. 1 leg. cit. lautet:

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953,

[…]

Nach § 14 Abs. 2 leg. cit. ist bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, […] eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen […]

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

b.Erwägungen

1.

§ 14 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 5. COVID-19-NotMV erklärt die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 für zulässig, wenn dabei eine FFP2-Maske getragen wird, sofern nicht alle Personen, die daran teilnehmen, über einen 2G-Nachweis (vgl. § 2 Abs. 2 Z 2 leg. cit.) verfügen.

Bei der am 28.11.2021 am xxx in der Stadt xxx stattgefundenen Veranstaltung handelt es sich zweifellos und unbestritten um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953. Der Beschwerdeführer verfügt selbst nicht über einen 2GNachweis, weil er weder gegen COVID-19 geimpft noch von der Krankheit genesen ist; es haben somit aber – unabhängig von einschlägigen Kontrollen der anderen Teilnehmer – jedenfalls nicht „alle Personen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 leg. cit. bei der Versammlung am 28.11.2021 über einen 2G-Nachweis verfügt. Es bestand daher für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen; da § 14 Abs. 2 5. COVID-19-NotMV nicht zwischen Rednern und bloßen Teilnehmern einer Versammlung differenziert, galt diese Verpflichtung auch während seiner Rede. Indem der Beschwerdeführer während seiner Rede jedoch keine FFP2-Maske trug, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht bereits an Ort und Stelle befragt wurde, zumal seine Daten den einschreitenden Polizeibeamten von anderen vergleichbaren Versammlungen ohnehin bekannt waren.

Die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske bestand ausweislich des Verordnungstexts unabhängig von allenfalls eingehaltenen Abständen zu anderen anwesenden Personen, weswegen das insoweit erstattete Beschwerdevorbringen von vornherein ins Leere geht. Vergleichbares gilt für das auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.06.2020, Zahl: VGW-031/092/6228/2020-2, Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers, weil diese Entscheidung einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 2 5. COVID19-NotMV bestehen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht, zumal sie in Relation eine nicht sehr eingriffsintensive Regelung darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang die abgestuften Anordnungen in § 5 Abs. 4 COVID-19-MG und zuletzt etwa VfGH 03.12.2021, V 617/2020 und V 618/2020; VfGH 17.03.2022, V 294/2021; VfGH 29.04.2022, V 23/2022).

Soweit § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953 normiert, dass an einer Versammlung keine Personen teilnehmen dürfen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern („Vermummungsverbot“), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Normadressat dieser Bestimmung ist, weil sich diese lediglich an Personen richtet, die mit dem Ziel, ihre Wiedererkennung zu verhindern, ihre Gesichtszüge verbergen. Dies gilt jedoch nicht für das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes aus gesundheitspolitischen Gründen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung (vgl. § 1 5. COVID-19-NotMV; in anderem Kontext mit demselben Ergebnis VfGH 17.06.2014, V 15/2014).

2.

Gemäß § 18 Abs. 4 Z 8 5. COVID-19-NotMV gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dieser Ausnahmegrund ist nach § 19 Abs. 2 leg. cit. durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellten Bestätigung nachzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machende Tatsache ist in diesem Zusammenhang die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen, wobei die Bescheinigungsmittel, die ihm zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt sind (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, zur vergleichbaren Regelung der 3. COVID-19-NotMV).

Dem Beschwerdeführer ist mangels einer entsprechenden, von einem Arzt ausgestellten Bestätigung die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Ausnahmegrunds nicht gelungen. In diesem Zusammenhang ist, soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdeschriftsatz (allgemeine) ärztliche Bestätigungen, Befunde und Protokolle beigelegt hat, auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 15.03.2022 zu verweisen, wonach die darin zum Ausdruck kommenden Erkrankungen aus ärztlicher Sicht „per se keinen Grund für die Befreiung von der Maskenpflicht“ darstellen.

3.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 5. COVID-19-NotMV gilt diese Verordnung nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Nach Art. 24 B-VG übt die Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.

Gemäß Art. 95 Abs. 1 erster Satz B-VG wird die Gesetzgebung der Länder von den Landtagen ausgeübt (vgl. auch Art. 30 Kärntner Landesverfassung – K-LVG).

Als Leiter einer Organisation, die Unterstützungserklärungen für die Einleitung eines Volksbegehrens sammelt, wird der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – zu einem Organ der Gesetzgebung, mag das einzuleitende Volksbegehren auch einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand haben (§ 1 Abs. 1 Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG). Auch Organe der Verwaltung (des Bundes oder eines Landes), die am jeweiligen Gesetzgebungsprozess mitwirken (etwa in Form einer Gesetzesinitiative) werden dadurch nicht automatisch (auch) zu einem Organ der Gesetzgebung [vgl. hiezu etwa Schick, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 24, Rz 9 (Stand: Dezember 1999) oder Mayer/Muzak, B-VG5, Art. 24 B-VG (2015)]. Fallbezogen liegt zudem derzeit die nach § 2 Abs. 2 KVbegG erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen für die Einleitung des Volksbegehrens noch nicht vor.

4.

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen (VwGH 01.06.2021, Ra 2019/09/0163). Beim Rechts- bzw. Verbotsirrtum verkennt der Täter die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; für die Strafbarkeit ist entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist [vgl. ausführlich zu § 5 Abs. 2 VStG Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand: 01.05.2017, rdb.at)]. Ein entschul-digender Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass das Unerlaubte des Verhaltens trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; es bedarf einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Behörde (VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052).

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezug auf rechtsstaatliche Grundsätze die kurze Geltungsdauer der 5. COVID-19-NotMV (und anderer vergleichbarer Verordnungen) rügt, zielt er auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums ab. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dynamik der Gefährdungslage für die Gesundheit des Einzelnen und das gesamte Gesundheitssystem bedingt, dass sich einschlägige Bestimmungen häufig ändern und oftmals nur einen relativ kurzen Zeitraum in Geltung stehen. Derart kurzfristige Reaktionen des Verordnungserlassers nach Maßgabe sich rasch ändernder tatsächlicher Verhältnisse sind aber auch verfassungsrechtlich erforderlich, zumal im Hinblick auf die gebotene ex-ante-Betrachtungsweise (vgl. VfGH 14.07.2020, V 411/2020 und zuletzt VfGH 29.04.2022, V 23/2022). Für den Einzelnen folgen daraus aber zwangsläufig erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die einzuholenden Informationen über die jeweils aktuell geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Wenn der Beschwerdeführer daher am 28.11.2021 die ihm zukommende Versammlungsfreiheit in Anspruch nahm, was grundsätzlich am Maßstab von § 5 Abs. 4 COVID-19-MG und § 14 5. COVID-19-NotMV zulässig war, so hätte er im Vorfeld Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen gehabt, unter welchen Rahmenbedingungen dies gerade zu jenem Zeitpunkt möglich war. Dass er dies im Vorfeld seiner Übertretung getan hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass zu Beginn der Versammlung am 28.11.2021 über die Lautsprecheranlage verlautet wurde, dass eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2Masken besteht.

Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorzuwerfen.

5.

Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407) und darauf, dass die richtige Strafnorm im Spruch aufscheint, das ist jene Vorschrift, die bei der Festlegung des Strafausmaßes und des Strafmittels heranzuziehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/15/0019).

Durch die im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommene Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafnorm kommt es zu keinem Austausch der Tat, sondern besteht insoweit eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).

Die 5. COVID-19-NotMV beruht ausweislich ihrer Promulgationsklausel ausschließlich auf Bestimmungen des COVID-19-MG und nicht (auch) auf Bestimmungen des EpiG, weswegen die Rechtsgrundlagen richtig zu stellen waren.

6.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.

Die verletzten Rechtsvorschriften bezwecken die Gewährleistung der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Es handelt sich hiebei um bedeutsame Rechtsgüter.

Strafmilderungsgründe sind ebenso wie Erschwerungsgründe nicht ersichtlich; dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, der dem verwaltungsbehördlichen Strafakt inne liegt, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist (rechtskräftige Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960).

Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die verhängte Geldstrafe, die im untersten Viertel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 500,--) verbleibt, schuldangemessen. Eine Herabsetzung ist weder aus spezialpräventiven Überlegungen angebracht, noch aus generalpräventiven Gesichtspunkten geboten.

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Die Strafbestimmung des § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-MG in ihrer fallbezogen anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 sieht eine Geldstrafe von bis zu € 500,-- und keine primäre Freiheitsstrafe vor. Im angefochtenen Erkenntnis wurde eine Geldstrafe iHv € 120,-- verhängt. Die Voraussetzungen von § 25a Abs. 4 VwGG liegen daher vor, weswegen sich die Revision wegen einer Verletzung in Rechten im Sinne von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG als absolut unzulässig erweist.

Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-MG und der 5. COVID-19-NotMV ist die Rechtslage zudem klar und eindeutig (vgl. etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Die Frage, ob ein Rechtsirrtum vorwerfbar ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären und wirft eine solche Einzelfallbeurteilung in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. erneut VwGH 01.06.2021, Ra 2019/09/0163).

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