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KLVwG-502/4/2022•LVwG K KLVwG-502/4/2022
KLVwG-502/4/2022Tribunale amministrativo regionale5 mag 2022
Epidemierecht, COVID-19, FFP2-Maske, Schutzmaskentragepflicht, gesperrter Gastrobereich, kein öffentlicher Ort
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.02.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 Abs. 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach am 07.04.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Für den Beschwerdeführer ist gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Für die belangte Behörde ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.02.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben am 02.05.2021 um 13:25 Uhr in der Stadtgemeinde xxx, den Gästebereich der xxx Tankstelle, xxx Straße Nr. xxx, und somit einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl aufgrund der 10. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBI. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 181/2021 in der Zeit vom 26.04.2021 bis 05.05.2021 beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
Weiters wurde vor Ort eine Zigarette konsumiert.“
Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021, § 4 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 1 Abs. 2 10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 16 Stunden, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hinweist, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 03.05.2021 sei bereits im eingebrachten Einspruch als unrichtig und mangelhaft beanstandet worden. In der Anzeige seien Behauptungen aufgestellt worden, welche nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er verweise auf sein Schreiben vom 27.09.2021 und ersuche es in diesem Punkt zu beachten. Die Behörde begründe das Straferkenntnis damit, dass aus der Anzeige klar und deutlich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Richtigkeit der Anzeige werde trotz seiner Angaben nicht hinterfragt. Es werde unrichtigerweise von einer Schutzbehauptung seinerseits ausgegangen.
Auch wenn es laut Gesetz in seiner Sphäre zu verantworten sei, wenn Eingaben bei der Behörde nicht bzw. zu spät einlangen oder verlorengehen würden, verweise er nochmals auf sein Schreiben vom 27.09.2021, insbesondere, weil eine Nichtrechtfertigung im ordentlichen Verfahren als Begründung zur Ansicht einer reinen Schutzbehauptung gewertet werde. Die Behörde gehe irrtümlich davon aus, dass es erwiesen sei, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Er unterhalte mit Frau xxx, welcher dieselbe Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werde, eine Lebensgemeinschaft, wonach sie einen Zwei-Meter-Abstand am Gelände einer Tankstelle einhalten sollten, dies könne er sich nicht vorstellen und kenne er weder eine derartige Verordnung noch ein solches Gesetz. Auch kenne er nichts Derartiges was ihn dazu verpflichten würde, seiner Lebensgefährtin in der Öffentlichkeit mit Schutzmaske gegenüberzustehen. Nochmals möchte er betonen, dass sowohl er als auch Frau xxx strickte Nichtraucher seien, somit keiner von ihnen eine Zigarette vor Ort konsumiert habe, das gekaufte, noch verschlossene Getränke sei weder von ihm noch von Frau xxx vor Ort konsumiert worden.
In seinem Schreiben vom 27.09.2021, welches der Beschwerde beigelegt war, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er sein KFZ betankt habe, Frau xxx, mit welcher er seit mehreren Jahren eine innige Freundschaft pflege, auch anwesend gewesen sei. Frau xxx habe aus der Verkaufsvitrine ein 0,5 l Soda entnommen, welches er mit der Tankrechnung mitbezahlt habe, und habe sie in der Folge das WC aufgesucht. Beim Betreten habe er eine Maske getragen. Der Gästebereich der xxx Tankstelle sei abgesperrt gewesen. Des Weiteren habe er auf der Terrasse auf Frau xxx gewartet und habe aufgrund des einsetzenden Regens schutzsuchend einen Schritt in den Raum der Tankstelle gesetzt. Als Frau xxx vom WC gekommen sei hätten sie mit der dortigen Angestellten ein paar Worte gewechselt. Er sei Nichtraucher und habe keine Zigarette konsumiert. Unvermittelt seien zwei uniformierte Polizisten hinter ihnen gestanden, welche offensichtlich zwei bestimmte Personen gesucht haben. Sie seien aufgefordert worden, ihre Personalien bekannt zu geben und seien sie dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie den Personalausweis vorgewiesen hätten. Er habe gegenüber dem Polizisten keinerlei Angaben gemacht. Während der Amtshandlung habe er keine Maske getragen, er sei dazu auch nicht aufgefordert worden und habe er auch keinen Zwei-Meter-Abstand zwischen den Personen einhalten können.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hielt sich am 02.05.2021 um 13:25 Uhr in der xxx Tankstelle in xxx, xxx, auf. Der Beschwerdeführer betankte sein Fahrzeug und bezahlte in dem dafür vorgesehenen Verkaufsraum der xxx Tankstelle, wobei er bei diesem Vorgehen eine FFP2-Maske trug. Seine Lebensgefährtin, Frau xxx, suchte währenddessen das WC auf. Im Zuge des Wartens auf seine Lebensgefährtin verließ der Beschwerdeführer den Verkaufsraum der xxx Tankstelle, begab sich auf die Terrasse des gegenständlichen Gebäudes und trat aufgrund des einsetzendes Regens durch die zu diesem Zeitpunkt offen stehende Seitentüre in jenen Bereich der Tankstelle ein, der als Gastrobereich diente, jedoch zu diesem Zeitpunkt coronabedingt abgesperrt war. Zu diesem Zeitpunkt trug der Beschwerdeführer keine FFP2-Maske.
xxx nahm den Beschwerdefüher im abgesperrten Bereich wahr und trat ebenfalls durch die Terrassentüre in diesen Bereich ein, ohne eine FFP2-Maske zu tragen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hielten sich im abgesperrten Bereich der gegenständlichen Tankstelle lediglich ein paar Minuten auf als sie vom Meldungsleger betreten wurden.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.400,-- bis € 1.500,-- und ist sorgepflichtig für ein nicht selbsterhaltungsfähiges Kind.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 07.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Insp. xxx und xxx gehört wurden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Aufenthalt im gegenständlichen abgesperrten Bereich des Tankstellengebäudes keine FFP2-Maske trug, wurde von diesem nicht bestritten. Der Umstand, dass der gegenständliche, ursprünglich als Gastrobereich dienende Bereich der xxx Tankstelle zum Tatzeitpunkt coronabedingt gesperrt war, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, welcher durch die Zeugin xxx und den Zeugen xxx auch bestätigt wurden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, ist beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Gemäß § 1 Abs. 4 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, sind öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, begeht, wer die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Im gegenständlichen Fall nunmehr wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich in der xxx Tankstelle aufgehalten, ohne eine entsprechende Maske zu tragen. Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im öffentlich zugänglichen Verkaufsraum der xxx Tankstelle eine FFP2-Maske getragen hat, jedoch über den Außenbereich daraufhin in jenen Bereich eingetreten ist, der als Gastrobereich der Tankstelle diente und zum Tatzeitpunkt coronabedingt abgesperrt und geschlossen war.
In diesem Zusammenhang ist auf § 27 Abs. 2 SPG zu verweisen, welche Bestimmung den gleichen Wortlaut wie die Bestimmung des § 1 Abs. 4 COVID-19-MG trägt. Diesbezüglich geht aus der Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifizierung eines öffentlichen Ortes hervor, dass beispielsweise ein Gastlokal während der Öffnungszeiten als öffentlicher Ort zu qualifizieren ist, nicht jedoch nach der Sperrstunde. Im gegenständlichen Fall war nunmehr jener Bereich, indem sich der Beschwerdeführer ohne FFP2-Maske aufgehalten hat, aufgrund der Corona-Vorgaben als Gastbetrieb gesperrt und ist daher mit einem Gastbetrieb nach der Sperrstunde vergleichbar, zumal die Absperrung ihm die jederzeitige Zugänglichkeit durch jedermann nimmt, soll doch das Absperren des Bereiches bezwecken, dass eben potenziellen Gästen der Zutritt verwehrt wird (siehe VwGH 26.09.1988, 88/10/0133). Der Umstand, dass der gegenständliche Bereich durch eine zu diesem Zeitpunkt geöffnete Terrassentür zugänglich war, ändert nichts daran, dass der abgesperrte Bereich nicht für jedermann zugänglich war, zumal der Zugang über die Terrasse nicht als Hauptzugang angesehen werden kann.
Aufgrund des Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht an einem öffentlichen Ort befunden hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafe
1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Die Voraussetzungen sind im Gegenstand gegeben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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