LVwG K KLVwG-1278/17/2021

KLVwG-1278/17/2021Tribunale amministrativo regionale5 mag 2022

Regest

Baurecht, Einfamilienhaus, eingeschränkte Parteistellung, Übertragung des Baurechtes, Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Lage des Vorhabens, Abstandsflächen, Bebauungshöhe, Brandsicherheit, Immissionsschutz, Oberflächenentwässerung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1278/17/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1278.17.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 06.04.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die Auflage Nr. 20 des baurechtlichen Genehmigungsbescheides wird wie folgt ergänzt:

Die Ermittlung der Sickerfähigkeit ist im Zuge der Bauausführung durch einen Versickerungsversuch eines hierzu Befugten durchzuführen. Die Bemessung der Rigole ist den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und ist darüber eine Dokumentation des Versickerungsversuches und die Anpassung der Bemessung einer Bestätigung anzuschließen.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 04.02.2015 suchte xxx, die Tochter des Bauwerbers xxx, mit seiner Zustimmung um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Gartenhütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx in der Gemeinde xxx an. Eigentümer der genannten Parzelle ist der Bauwerber xxx.

Nach Durchführung eines baurechtlichen Vorprüfungsverfahrens wurden ergänzende Unterlagen angefordert.

Nach Ergänzung der Unterlagen wurde mit Kundmachung vom 19.02.2016 ein vereinfachtes baurechtliches Genehmigungsverfahren nach § 24 der Kärntner Bauordnung den Anrainern gegenüber bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 04.03.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen vor. Er ersucht dabei um Überprüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens in Bezug auf die Widmung, zumal aus seiner Sicht der Gebäudestandort als landwirtschaftliche Nutzungsfläche ausgewiesen sei. Auch wäre laut Baubeschreibung eine Beheizung mittels Wärmepumpe geplant, laut Energieausweis jedoch eine Wärmepumpe und eine Stromheizung. Es sei somit für ihn als Anrainer unklar, welche Type (Standard oder Silent) bei der Luftwärmepumpe eingebaut werden soll. Auch sei der Baubeschreibung keine schalltechnische Berechnung in Bezug auf sein Grundstück zu entnehmen. Es würde eine schalltechnische Beurteilung der Wärmepumpe fehlen, zumal ein 24-Stunden-Betrieb geplant sei und auch während der Nachtstunden mit Lärmeinwirkungen zu rechnen sei. Auch wäre der Standort der geplanten Wärmepumpe im Lageplan nicht festgehalten. Es würde angeregt werden, die Wärmepumpe östlich des Wohnhauses (in Richtung xxx) zu situieren.

Weiters bezweifelt der Beschwerdeführer die Korrektheit der Berechnung der Regenwassersickeranlage, zumal aus seiner Sicht vom falschen Untergrund „sandiger Kies“ ausgegangen werde. Der Bauplatz sei von landwirtschaftlichen Ackerflächen umgeben und würde es sich dabei laut Bodenkarte sowie Bodenbewertung des Finanzamtes um Braunerdeböden handeln. Hier sei die Versickerungsfähigkeit wesentlich geringer als in der Berechnung angenommen.

Weiters wäre das vorliegende Bauansuchen auch aus Sicht der K-BAV mangelhaft. Neben Mängeln bei den Höhenangaben wären aus seiner Sicht die Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Lageplan einzuzeichnen, ebenso wie die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße. Entsprechende Ausführungen würden fehlen. Ebensowenig wären im Lageplan die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für KFZ enthalten. Die Baubeschreibung würde mit dem Energieausweis im Widerspruch stehen. Weiters würden Angaben zur Größe des Baugrundstückes fehlen. Die Baubeschreibung hätte die Größe der überbauten Fläche und die Größe des Bruttorauminhaltes zu enthalten. Auch diese Angaben würden fehlen, ebenso wie Angaben der Wärmedurchgangskoeffizienten. Laut Lageplan soll die Zufahrt zum geplanten Objekt über das Grundstück xxx erfolgen. Die Errichtung einer derartigen Zufahrt sei baubewilligungspflichtig, zumal sich dort im gegenständlichen Bereich Ackerfläche befinden würde. Diesbezüglich wären die Unterlagen zu ergänzen und eine Baubewilligung für die Errichtung der Zufahrt zu beantragen. Weiters hätte die Baubehörde die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung zu prüfen. Der Beschwerdeführer ersucht daher um Auskunft, ob seitens der Bauwerberin ein Antrag auf Aufschließung von Bauland gestellt wurde und ob es diesbezüglich eine Bauvorprüfung gegeben habe.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der Lageplan unvollständig und würde die örtlichen Gegebenheiten zum Teil unrichtig wiedergeben. Es sei das Urgelände nicht angegeben und wichtige Bauobjekte, wie Wirtschaftsgebäude, Stall, Güllegruben, Misthaufen, Wirtschaftsobjekt Holzhütte, Auffahrt Tenne usw. wäre nicht dargestellt. Dies sei aus seiner Sicht offenbar bewusst erfolgt, da eine erst kürzlich durchgeführte Grundstücksteilung gesetzwidrig durchgeführt worden sei und durch bestehende Gebäude gehe. Weiters hält er fest, dass an diesen und weiteren Objekten (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) baubewilligungspflichtige Arbeiten durchgeführt worden wären ohne entsprechende Bewilligung. Ebenso würde es im Bereich der Zufahrt sowie auf den Parzellen xxx, xxx und xxx baubewilligungspflichtige Aufschüttungen geben, welche ohne Genehmigung vorgenommen worden wären. Er verweise dabei auf eingebrachte Anzeigen.

Die Ergänzung des Lageplanes wäre vorzunehmen und ersucht er um Aussetzung des gegenständlichen Bauvorhabens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der bereits anhängigen Bauverfahren (betreffend Wohnhaus, Aufschüttungen, Holzhütte).

Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beiziehung der Ortsbildpflegekommission und die Erstellung eines Gutachtens. Aus seiner Sicht würde das geplante Objekt nicht in den Ortscharakter mit bäuerlicher Struktur passen. Der Beschwerdeführer weist ausdrücklich auf sein Bauvorhaben hinsichtlich eines Schweinemaststalles hin. Aufgrund der räumlichen Nähe dieses Bauvorhabens und des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes sei mit entsprechenden Geruchs- und Schallimmissionen zu rechnen.

Zusammenfassend führt er aus, dass aus seiner Sicht das gegenständliche Bauvorhaben mangelhaft belegt sei und er als Anrainer so seine Nachbarrechte nicht ausreichend wahrnehmen könne.

Mit Kundmachung vom 29.03.2016 wurde eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Bauverhandlung für den 13.04.2016 anberaumt. Diese Kundmachung weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Verlustes der Parteistellung auf.

In der Verhandlung am 13.04.2016 war der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter persönlich anwesend. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass ergänzende Unterlagen vorzulegen sind und die Verhandlung entsprechend bis zur Vorlage vertagt werde.

Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Bauwerberin Änderungspläne bzw. ergänzende Projektunterlagen eingereicht hat. Es könne dazu eine Stellungnahme abgegeben werden.

Einem E-Mail des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 21.10.2016 ist zu entnehmen, dass aus seiner Sicht weitere Ergänzungen notwendig sind.

Mit Eingabe vom 27.10.2016 brachte der Beschwerdeführer weitere Einwendungen vor. Diese beziehen sich einerseits auf die Größe des Grundstückes, welche in der Baubeschreibung nicht angegeben sei, die Aufschließung des Grundstückes, die Nutzungsgrenze, welche laut Urteil des BG xxx einzuzeichnen sei, die Planungsrichtwerte für Immission Schall, die im nunmehrigen Plan aufscheinende erhöhte Bruttogeschossfläche, welche nunmehr mit dem Energieausweis nicht mehr übereinstimme und ebenfalls nicht mehr mit der Baubeschreibung, welche ein anderes Datum habe, wie der eingereichte Bauplan. Es werde eine Berechnung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes beantragt. Auch verweist der Beschwerdeführer auf ein anhängiges Umwidmungsverfahren betreffend eine Teilfläche der Bauparzelle xxx und beantragt er erneut, das Bauvorhaben bis zur rechtskräftigen Beendigung des Umwidmungsverfahrens auszusetzen. Weiters hält er seine Einwendungen zur Folieneindeckung des Daches (Ortsbildpflegekommission) sowie der Abführung der Oberflächenwässer aufrecht. Bei der Luftwärmepumpe würden ein technisches Datenblatt und die schalltechnische Berechnung fehlen. Aus seiner Sicht würde die Wärmepumpe nachts die zulässigen Schallpegelwerte überschreiten, es wären somit geeignete Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Aus seiner Sicht sei das gegenständliche Bauvorhaben derzeit nicht genehmigungsfähig.

Weitere durch die Bauwerberin nachgereichte Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2017 zur Kenntnis gebracht.

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.02.2017 Einwendungen. Diese beziehen sich erneut auf die Größe des Grundstückes, er verweist auf ein anhängiges Umwidmungsverfahren der Bauparzelle xxx, auf die aus seiner Sicht nicht sichergestellte Aufschließung der Parzelle, die nicht erhobenen Nutzungsgrenzen laut dem Urteil des BG xxx, GZ: xxx. Er ersucht erneut um Aussetzung des Verfahrens, verweist darauf, dass die Planungsrichtwerte für Immission Schall nicht eingehalten werden und kein schalltechnisches Gutachten vorliege, auf die erhöhte Bruttogeschossfläche, die Folieneindeckung des Daches, die Abführung der Oberflächenwässer und deren Berechnung sowie auf die fehlende Schallpegelberechnung der Wärmepumpenanlage. Er fordert ein schalltechnisches und medizinisches Gutachten diesbezüglich ein. Zum nunmehr eingereichten Lageplan vom 14.11.2016 wendet er ein, dass eine Nutzungsänderung des Stallgebäudes im Nebengebäude stattgefunden habe. Es hätten sich auch die Außenmaße erheblich verändert, sodass der vorgegebene Mindestabstand von 3 m nicht mehr eingehalten würde. Es wären im Zuge der Gebäudesanierung mehrere Tätigkeiten durchgeführt worden, welche aus seiner Sicht baubewilligungspflichtig wären. Er stelle diesbezüglich den Antrag, dass die Baubehörde tätig werde. Aus seiner Sicht sei das eingereichte Projekt nicht genehmigungsfähig.

Mit Kundmachung vom 13.06.2017 wurde erneut eine mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein für den 28.06.2017 anberaumt.

Bei der Verhandlung am 28.06.2017 war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter anwesend, ebenso ein bautechnischer Sachverständiger. Der Beschwerdeführer hält in der Verhandlung neben seinen bisherigen Eingaben ergänzend fest:

„1) Abstände/Grenze: Lt. Urteil des BG xxx xxx verläuft die Grenze entlang der Außenkante der Weidezaunstipfel und ist diese erkenntlich zu machen und zu vermarken (Stipfel xxx).

Gemäß der Einreichunterlagen der Bauwerberin wurde der Grenzverlauf zwar eingezeichnet, wird jedoch offenbar nicht anerkannt.

Lt. K-B0 ist der Grenzverlauf in der Natur ersichtlich zu machen bzw. muss er ausgezeigt werden können um für den betroffenen Nachbarn erkennbar zu sein. Maßgeblich ist die Vermessungsurkunde des xxx in seinem Gutachten zum obigen Zivilverfahren.

Die Bauwerberin hat bis dato keine Erkenntlichmachung (Vermarkung) vorgenommen, dies trotz Ladungsbescheid für die heutige Bauverhandlung.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände werden nicht eingehalten.

Eine Überprüfung der Abstände ist nicht möglich. Es wird die Beischaffung des Aktes des BG xxx xxx von Amtswegen beantragt.

2). Der landwirtschaftliche Betrieb der Fam. xXxx wird seit Generationen betrieben und befindet sich in der Widmungskategorie „Dorfgebiet". Der Betrieb wird sich künftig weiterentwickeln und hat diesbezüglich die Baubehörde im Bauverfahren sicherzustellen, dass durch das beabsichtigte Bauvorhaben der landw. Betrieb xxx keinerlei Nachteile hinsichtlich der derzeitigen, betrieblichen Nutzung und der zukünftigen Weiterentwicklung (Betriebserweiterung, Zubauten etc.) erleidet. Diesbezüglich werden die beantragten weiteren

SV-Gutachten sowie Ergänzungen einzuholen sein.

  1. Sämtliche bisherigen Einwendungen werden ausdrücklich aufrecht erhalten.“

Der der Bauverhandlung beigezogene hochbautechnische Sachverständige brachte Auflagenvorschläge ein, ebenfalls Ergänzungen zum Prüfbericht der Nachreichunterlagen. Einer Eingabe des ebenfalls beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, datiert mit 25.02.2016, ist zu entnehmen, dass zum gegenständlichen Bauansuchen aus fachlicher Sicht kein Einwand bestünde.

Mit Bescheid vom 22.10.2018, Zahl: xxx, wurde der Tochter des nunmehrigen Bauwerbers die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport und eines Geräteraumes auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projektes entsprechend den Planunterlagen unter Einhaltung von vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers wird auf die eingeholten Gutachten und die eingeschränkte Parteistellung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.11.2018 brachte der Beschwerdeführer gegen die baurechtliche Genehmigung eine Berufung ein. Inhaltlich führt diese Berufung dieselben Einwendungen aus, wie die bisher genannten Eingaben des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 04.12.2020 gab die Tochter des Bauwerbers der belangten Behörde bekannt, dass sie ihr Baurecht an der gegenständlichen Baubewilligung an den Grundstückseigentümer, ihren Vater xxx, abgetreten hat.

Mit Schreiben vom 28.12.2020 führt der im Berufungsverfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige zu den Einwendungen des Berufungswerbers bzw. Beschwerdeführers ergänzend aus. Insbesondere hält er fest, dass aus seiner Sicht die in der Berufung beschriebene Schallimmission des geplanten Einfamilienwohnhauses nicht im Widerspruch zur vorhandenen Widmung Dorfgebiet stünde. Auch würde der allgemein textliche Bebauungsplan hinsichtlich der baulichen Ausnutzung mit einer zulässigen GFZ von 0,7 im Dorfgebiet mit einer von ihm errechneten GFZ=BGF von 0,28 eingehalten werden. Aus seiner Sicht wäre auch die vorliegende Berechnung der Oberflächenwasserentsorgung korrekt und plausibel, ebenso wären aus seiner Sicht die Angaben zur Luftwärmepumpe plausibel. Er verweise darauf, dass in unmittelbarer Nähe zur Luftwärmepumpe keine Wohnbauten angrenzen. Die nächstliegende Wohnbebauung würde mehr als 50 m östlich der Luftwärmepumpe liegen.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 06.04.2021, Zahl: xxx wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend wird in der Begründung festgehalten, dass der Erteilung der Baubewilligung keine öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstünden und der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei.

Mit Schreiben vom 05.05.2021 erhob der Beschwerdeführer daraufhin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen den Bescheid vom 06.04.2021. Als Beschwerdegründe führt er zusammenfassend Folgendes aus:

Der Bauwerberwechsel würde aus seiner Sicht bedeuten, dass das gegenständliche Wohnhaus nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes diene, zumal der nunmehrige Bauwerber seinen Wohnsitz in xxx habe. Die Baubewilligung dürfe daher nicht erteilt werden.

Er bestreite, dass die Größe des Grundstückes ausreiche und wäre ein strittiger Grenzverlauf im Bereich von relevanten Grundstücksgrenzen gegeben. Ein Verfahren vor dem BG xxx sei noch anhängig. Dies sei unter anderem für die Schallberechnung betreffend die Wärmepumpe wesentlich, zumal die entsprechenden Dauerschallpegel an der Grundstücksgrenze gemessen werden.

Er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal er Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen nicht übermittelt bekommen hätte. Auch wären höhere Schallpegelwerte als die zulässigen Planungsrichtwerte für die Berechnung Immission Schall herangezogen worden. Dazu komme, dass das Bauverfahren des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Mastschweinestalles ergeben habe, dass tatsächlich völlig andere Schallpegelwerte zur Beurteilung der örtlichen Schallimmissionen heranzuziehen wären. Es wären im gegenständlichen Bauvorhaben zugunsten des Bauwerbers höhere Werte herangezogen worden. Im Ergebnis komme es durch die geplante Wärmepumpe zu einer unzulässigen Erhöhung der zulässigen Schallpegel und damit zu einer unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Lärmerhöhung.

Ebenso führt er aus, dass die Folieneindeckung und die Dachkonstruktion nicht dem Ortsbild entsprechen würden und seinem Antrag, die Ortsbildpflegekommission beizuziehen, nicht entsprochen wurde. Eine Bewilligung der vom Bauwerber beantragte Dachkonstruktion wäre dem Ortsbild abträglich, verletze die öffentlichen Interessen und würde mit den bisherigen Baubescheiden im Widerspruch stehen. Auch würde die Dachkonstruktion mit dem textlichen Bebauungsplan im Widerspruch stehen und wäre die Baubewilligung daher zu versagen.

Aus seiner Sicht wäre die Oberflächenwasserversickerung falsch berechnet und hätte die Behörde vor Baugenehmigung die Sickerfähigkeit des Bodens prüfen müssen.

Es hätte weiters eine Schallberechnung hinsichtlich der Luft-Wärme-Pumpe erfolgen müssen, zumal durch eine solche eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen sei. Der Standort der Luft-Wärme-Pumpe müsse nochmals geändert werden, damit der Schallpegel von 27 dB in der Nacht eingehalten würde. Er beantrage erneut die Einholung eines schalltechnischen und medizinischen Gutachtens.

Mit Schreiben vom 11.05.2021 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 09.07.2021, eingelangt 14.07.2021, wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.07.2021 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Bezirksgericht xxx um Bekanntgabe des Verfahrensstandes zur Zahl: xxx. Das Bezirksgericht xxx teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.07.2021 mit, dass das gegenständliche Verfahren ruhe.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 wurde ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich der Schalltechnik ersucht, zur eingereichten Luft-Wärme-Pumpe eine Stellungnahme abzugeben. Dieser führt daraufhin in einem Gutachten vom 25.08.2021 aus, dass die durch die geplante Luft-Wärme-Pumpe entstehenden anlagenspezifischen Schallemissionen dem Informationsblatt zum Lärmschutz im Nachbarschaftsbereich von Luft-Wärme-Pumpen des Forum-Schall entsprechen. Zudem werden die Planungsrichtwerte an den nächstgelegenen Nachbar- bzw. Anrainergrundstücken in allen Zeiträumen eingehalten. Es kann somit aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmemissionen in einem für die Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet üblichen Ausmaß halten und es zu keiner Überschreitung des Widmungsmaßes kommt.

Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Er möge fachlich darlegen, ob aus bautechnischer Sicht das gegenständliche Bauprojekt die Bauvorschriften und den textlichen Bebauungsplan einhält. Er möge darlegen, ob die Abstandsflächen, die Geschossflächenzahl und die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes eingehalten werden. Weiters möge dargelegt werde, ob die eingereichte Oberflächenentwässerung ausreicht, um eine ordnungsgemäße Abführung der Oberflächenwässer zu gewährleisten.

Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde den Parteien des Verfahrens einerseits das schalltechnische Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen vom 25.08.2021 zur Kenntnis übermittelt und andererseits bekanntgegeben, dass der Akt dem hochbautechnischen Amtssachverständigen übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 22.02.2022 übermittelte der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten. In diesem führt er Folgendes aus:

„Befund:

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses auf der Parzelle-Nr.: xxx der KG xxx. Das Gebäude soll in offener Bebauungsweise errichtet werden, zwei Vollgeschosse ohne Unterkellerung aufweisen und mit einem von Süden nach Norden abfallenden Pultdach überdeckt werden. An der Nordseite soll ein Geräteraum mit angeschlossenem Carport für zwei PKW-Abstellplätze errichtet werden. Die Versickerung der Dachwässer soll über eine Rigole im Osten des Gebäudes erfolgen. Die Widmung für das Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, lautet „Bauland-Dorfgebiet". Die Beheizung soll über eine Luft-Wärmepumpe erfolgen.

Für das Vorhaben ist der allgemeine textliche Bebauungsplan 2019, Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 23.07.2019, Zahl: xxx, anzuwenden — in Folge als „BPL 2019" bezeichnet.

Gutachten:

Dem Bauvorhaben liegen die unter Pkt. 3 — Grundlagen angeführten Einreichunterlagen zu Grunde. Anzumerken ist aus h.a. Sicht, dass sich der Plan „Ergänzungsplan zur Einreichung" vom 14.11.2016 vom Plan „Einreichplan" vom 12.02.2015 nur dahingehend unterscheidet, dass der darin enthaltene Lageplan inhaltlich ergänzt wurde, ohne die Lage des Vorhabens oder das projektierte Gebäude selbst zu verändern. Die Änderung beim nordwestseitigen Grenzabstand des Geräteschuppens resultiert aus der Berücksichtigung des berichtigten Grenzverlaufes (im Plan mit „Grenze It. Richterspruch (xxx) nicht ident mit Katastralmappe" bezeichnet).

Nachfolgend wird zu den in der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Punkten im Einzelnen Stellung genommen:

1. Zur Lage des Vorhabens:

Wie aus dem Einreichplan nachvollziehbar zu entnehmen ist, soll das Vorhaben ca. 12 m südlich des

Gebäudes (bezeichnet mit „WH-Bestand") auf der Parzelle.Nr.: xxx der KG xxx auf der Widmung „Bauland-Dorfgebiet errichtet werden. Der Abstand zur westseitigen Grundstücksgrenze „Grenze It. Richterspruch (xxx)" soll an der Südwestecke des Gebäudes 7,76 m betragen und an der Nordwestecke des Gebäudes 7,06 m. Der Geräteschuppen soll an dessen Nordwestecke einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 8,60 m aufweisen. Auf Grund der umfangreichen und nachvollziehbaren Kotierung — in Bezug auf eine gerichtlich festgestellte Grenze — ist die Lage des Vorhabens eindeutig festgelegt.

2. Zu den Abstandsflächen:

Im Lageplan sind Abstandsflächen mit einer Tiefe von ca. 3,70 m entlang der West-, Süd- und Ostseite des Wohnhauses und mit einer Tiefe von 3,00 m für den Geräteschuppen und den Carport maßstäblich dargestellt, jedoch nicht kotiert. Im § 7 (1) des BPL 2019 ist nur für den Abstand von Gebäuden entlang öffentlicher Straßen — sofern nicht durch Gesetz oder durch die Verordnung andere Abstände vorgeschrieben werden — ein Mindestabstand von 4,00 m vom äußeren Gehsteig- bzw. Straßenrand normiert. Eine öffentliche Straße verläuft im Abstand von ca. 70 m nördlich vom Bauvorhaben. Es sind somit für das Vorhaben die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der K-BV anzuwenden und sind für Gebäude und gebäudeähnliche sonstige bauliche Anlagen Abstandsflächen zu ermitteln und darzustellen. Diese haben auf Eigengrund zu liegen.

In den Ansichten und im Schnitt sind keine Gebäudehöhen kotiert. Es sind jedoch Darstellungen zur Ermittlung von Abstandsflächen aus den maßgeblichen schattenwerfenden Gebäudekanten in den Ansichten enthalten. Auf Grund der maßstäblichen Darstellung (M 1:100) der Gebäudehöhen konnten die daraus resultierenden Abstandsflächen h.a. überprüft werden. Die im Lageplan im Maßstab M 1:500 maßstäblich enthaltenen Abstandsflächen sind ebenfalls nicht kotiert, sind aber aus h.a. Sicht korrekt dargestellt. Auf Grund der Tatsache, dass das Vorhaben zur westlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von It. Plan 7,06 m aufweisen soll, ist festzustellen, dass die Abstandsflächen jedenfalls auf Eigengrund zu liegen kommen. Da die westseitige Tiefe der Abstandsfläche nur ca. die Hälfte des Abstandes des Vorhabens zur westseitigen Grundstücksgrenze ausmacht, ist es für die Einhaltung der Abstandsbestimmungen der K-BV unerheblich, ob sie in Relation zum mappenmäßigen Grenzverlauf oder in Relation zur „Grenze It. Richterspruch (xxx)" beurteilt wird.

3. Zur Geschoßflächenzahl bzw. baulichen Ausnutzung:

Im TBP 2019 wird im § 3 (5) a) für die Widmung „Dorfgebiet bei Wohnnutzung und zweigeschossiger, offener Bebauungsweise eine maximal zulässige Ausnutzung von 0,5 normiert. Weiters wird im Abs. 7 a) normiert, dass für das Vorhaben zwei Abstellplätze auszuweisen sind.

Die Ermittlung der Gesamtbruttogeschossfläche aller auf dem Grundstück bestehenden und geplanten Gebäude ist in der Baubeschreibung enthalten und kann nach h.a. Prüfung mit einer Abweichung von nur 0,7 rn2 mit 919,36 rn2 bestätigt werden. Um die bauliche Ausnutzung (GFZ) berechnen zu können, ist neben der exakten Ermittlung der Bruttogeschossflächen auf dem Baugrundstück selbst nach § 2 des BPL 2019 vorab die Größe des Baugrundstücks selbst zu bestimmen.

Nach § 2 (1) ist ein Baugrundstück ein im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx zur Gänze oder zum Teil als „Bauland" gewidmetes Grundstück. Auch zwei oder mehrere einer Einlagezahl zugeschriebene Grundstücke können ein Baugrundstück darstellen.

Die Bestimmung des § 2 (2) ist für die Bestimmung der Größe des Baugrundstücks für das gegenständliche Vorhaben von großer Bedeutung, da es die Bestimmung des Abs. 1 ergänzt bzw. konkretisiert: „Bei der Berechnung der Größe von Baugrundstücken sind jene Flächen zu berücksichtigen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind. Die als „Grünland" gewidmeten und demselben Eigentümer gehörenden Flächen können, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und mit der gewidmeten Fläche die Größe ortsüblicher Baugrundstücke nicht überschreiten, bei Berechnung der Größe zugeschlagen werden. Grundstücke, welche durch Verkehrsfläche getrennt sind, gelten nicht als zusammenhängend."

Beim gegenständlichen Bauvorhaben wurde laut Baubeschreibung die gesamte ermittelte Bruttogeschossfläche der gesamten Grundstücksfläche gegenübergestellt und daraus die GFZ mit 0,11 ermittelt.

Da die gesamte Parzellenfläche mit 8.451 rn2 (laut Kagis) mehr als doppelt so groß ist wie die als „Bauland-Dorfgebiet" gewidmete Fläche dieser Parzelle mit ca. 3.215 m2, ist aus h.a. Sicht anzuzweifeln, dass ein „Zuschlag" von ca. 150 % den Bestimmungen des BPL 2019 entspricht. Auch kann h.a. nicht nachvollzogen werden, was als „ortsübliche Größe eines Baugrundstücks" im Sinne des § 2 (2) gilt.

Eine genaue Herleitung dieser Bestimmung erübrigt sich aber, da die h.a. Kontrollrechnung der GFZ ausschließlich mit der als „Bauland-Dorfgebiet" gewidmeten Fläche von ca. 3.215 m2 eine GFZ von 0,286 ergibt Da die maximal zulässige GFZ für das „Baugrundstück" mit 0,5 im BPL 2019 festgelegt ist, ist mit dieser „widmungsreinen" Berechnung jedenfalls sichergestellt, dass damit der BPL 2019, § 3 (5) eingehalten wird.

4. Zur Anzahl der Geschosse:

Laut BPL 2019 § 5 (1) a) sind für das gegenständliche Vorhaben, ein Einfamilienhaus, bis 2 ½ Geschosse zulässig. Aus dem Einreichplan geht nachvollziehbar hervor, dass es sich beim eingereichten Vorhaben um ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen handelt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die für die Beurteilung der Abstandsflächen, der Ausnutzung, der Lage und der Anzahl der Geschosse erforderlichen Informationen mit Ausnahme der Gebäudehöhen und den Kotierungen der Abstandsflächen im Lageplan in den Plänen und in der Beschreibung enthalten sind. Die h.a. Ermittlung hat ergeben, dass die Bestimmungen des BPL 2019 hinsichtlich der Anzahl der Geschosse, der GFZ und der Baulinien eingehalten werden, und ist insgesamt festzustellen, dass mit dem Vorhaben der BPL 2019 eingehalten wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der korrekten Tiefe der Abstandsflächen auf Grund der fehlenden Gebäudehöhen für die h.a. Beurteilung vor allem aber auch für den Beschwerdeführer ohne technische Hilfsmittel nicht möglich ist.

5. Zur Versickerung:

Den Einreichunterlagen ist eine Versickerungsberechnung für eine Rigole angeschlossen, aus der hervorgeht, dass eine Rigole mit einer Größe von 14 x 2 x 2 m und einem Retentionsvolumen von 14 m3 bei einer angenommenen Sickerfähigkeit des Untergrundes von kf = 1 x 10-5 m/s ausreichend dimensioniert wäre, um die anfallenden Oberflächenwässer (Dächer und befestigte Flächen) unschädlich zu verbringen.

Dabei ist das Bemessungsregenereignis aus der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt Nr. xxx korrekt zugrunde gelegt worden. Auch die Abflussbeiwerte für die beiden Teilflächen sind korrekt aus der ÖNORM B 2506-1, Tabelle 1, entnommen worden.

Die für die Bemessung angenommene Sickerfähigkeit entspricht mit kf = 1 x 10-6 m/s laut ÖNORM B 2506-1, Tabelle 2, einem schlechteren „Mittelsand" bzw. einem mittleren „humosen Oberboden". Aus diesen Annahmen resultiert der gegenständliche Sickerkörper in der oben angegebenen Größe. Korrekterweise wäre jedoch laut ÖNORM bei einer Annahme der Sickerfähigkeit ohne Versickerungsversuch der kf-Wert zu halbieren gewesen.

Aus der h.a. Vergleichsrechnung mit dem korrigierten kf-Wert resultiert ein Rigolekörper, der bei sonst gleichen Abmessungen um zwei Meter länger wäre. Würde man den kf-Wert noch weiter abmindern, sodass die Annahme einem kf-Wert von 1 x 10-6 bzw. einem schlechteren „humosen Oberboden" entspricht, und diesen Wert entsprechend der ONORM halbieren, wäre ein Rigolekörper erforderlich, der die ursprüngliche Größe um ein Vielfaches übersteigen würde. Auch Vergleichsrechnungen für die Bemessung eines Sickerschachtes anstatt einer Rigole liefern ähnliche Ergebnisse — mit Abnahme der angenommenen Sickerfähigkeit von kf = 1 x 10-5 auf kf = 1 x 10-6 wird die erforderliche Schachtgröße bzw. das erforderliche Retentionsvolumen mehr als verdoppelt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bemessung einer Versickerungsrigole ohne ermittelte Bodenkennwerte (Sickerfähigkeit), d. h. auf Basis einer empirischen Annahme, fehlerbehaftet ist und daher aus h.a. Sicht nur eine Bemessung, der ein Versickerunqsversuch zu Grunde liegt, eine ordnungsgemäße und unschädliche Verbringung der Oberflächenwässer sicherstellen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Auflage Nr. 20 hinzuweisen:

Diese wäre dahinqehend zu ergänzen, dass die Ermittlung der Sickerfähiqkeit im Zuge der Bauausführunq durch einen Versickerunqsversuch eines hierzu Befuqten zu erfolgen hat und die Bemessung der Rigole den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen ist. Die Dokumentation des Versickerungsversuches und die Anpassung der Bemessung sind der Bestätigung anzuschließen.“

Mit Verfügung vom 28.02.2022 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten für den 24.03.2022 anberaumt, welche aufgrund einer Vertragungsbitte des Beschwerdeführers auf den 14.04.2022 verlegt wurde. Den Parteien wurde das Gutachten des Hochbautechnischen ASV zur Kenntnis mit der Ladung übermittelt.

In der Verhandlung vom 14.04.2022 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

„Amtssachverständiger:

xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx – xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:

Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 22.02.2022 und legt diese nochmals dar.

Über Befragen Rechtsvertreterin Beschwerdeführer:

Die Verrückung der Wärmepumpe um 3,5 m Richtung Osten ist nach meiner hochbautechnischen Sicht nicht projektändernd und somit als Auflage zulässig.

Die Rechtsvertreterin bringt weiters vor, dass aus ihrer Sicht die Luftwärmepumpe mehr Lärmimmissionen verursacht, als der Schweinestall des Beschwerdeführers, was so zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, zumal die Steigerung des Lärmpegels um nur 3 dB bereits hörbar und gesundheitsschädigend ist. In diesem Zusammmenhang wird auf das BV des Beschwerdeführers GZ xxx, verwiesen, in welchem die med. SV xxx ausgeführt hat, dass lediglich eine Erhöhung des Lärmpegels von 3 dB zu tolerieren ist. Wenn nun im gegenständlichen Fall die Dezibel laut Planungsrichtwert ausgeschöpft werden, ist aufgrund der vorherrschenden örtlichen Verhältnisse mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Anrainer zu rechnen. Ich beantrage diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Gutachtens.

Rechtsvertreter mitbeteiligte Partei:

Der Bauwerber spricht sich gegen den Beweisantrag des Beschwerdeführers aus, da dieser nur geeignet ist, gesundheits- und immisionsrelevante Einwendungen zu determinieren, deren Erhebung den Beschwerdeführer gem. § 23 Abs. 4 K-BO nicht zusteht. Der Beweisantrag ist daher unzulässig.

Rechtsvertreterin Beschwerdeführer:

Die vorgelegten Einreichpläne entsprechen aufgrund der nicht eingetragenen Koten der Gebäudehöhen und Abstandsflächen nicht den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung.

Betreffend Versickerungsrigole ist auszuführen, dass die Sickerfähigkeit des Bodens im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen ist und nicht im Zuge der Bauausführung. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und ist daher die Bewilligungsfähigkeit vor Bescheiderlassung zu beurteilen.

Rechtsvertreter mitbeteilige Partei:

Laut Rechtsprechung hat ein Anrainer keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Planunterlagen vollständig der Rechtslage entsprechen. Gem. den Ausführungen des ASV war es dem Beschwerdeführer aus den Planunterlagen sehr wohl möglich, seine subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich des BV zu erheben. Hinsichtlich der Versickerung releviert der Beschwerdeführer einmal mehr ein ihm nicht zustehendes Nachbarrecht gem. § 23 Abs. 4 K-BO.

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei legt hierzu Pläne des Objektes vor, in denen die Höhen eingezeichnet sind.

Diese werden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der belangten Behörde jeweils in Kopie übergeben.

Diese Pläne werden als Beilage ./B zur Niederschrift genommen.

Der ASV führt dazu aus, dass die planlichen Darstellungen der Ansichten mit den Einreichplänen übereinstimmen und die relevanten Gebäudehöhen in der Ost- und in der Westansicht ergänzend kotiert wurden. Die daraus ermittelten Tiefen der Abstandsflächen der Gebäude sind laut den Ansichtsplänen mit 6/10 dieser Höhen berechnet und sind diese Maße bereits in den ursprünglichen Ansichten angegeben worden. Die daraus resultierte Darstellung der Abstandsflächen im Lageplan bleibt somit unverändert.

Belangte Behörde:

Kein Vorbringen durch die belangte Behörde.

Der Akt des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, GZ: xxx, sowie der Gesamtakt werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.“

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Bauwerber hat um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Gartenhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx angesucht. Für das gegenständliche Verfahren ist es unerheblich, dass das ursprüngliche Bauansuchen durch seine Tochter eingereicht wurde welche mit Vereinbarung vom 07.12.2020 das Baurecht auf ihren Vater übertragen hat. Diese Vereinbarung berührt keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte, welche im Rahmen des Bauverfahrens zu berücksichtigen wären.

Die Bauparzelle xxx, KG xxx, weist eine Gesamtfläche von 8451 m2 auf. Die Parzelle ist im nördlichen Bereich als „Bauland-Dorfgebiet“ und im südlichen Bereich als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet. Die als Bauland-Dorfgebiet gewidmete Fläche hat ca. 3215 m2.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, welche direkt im Westen an die Bauparzelle angrenzt.

Beim beantragten Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx. Das Gebäude soll in offener Bebauungsweise errichtet werden, zwei Vollgeschosse ohne Unterkellerung aufweisen und mit einem von Süden nach Norden abfallenden Pultdach überdeckt werden. An der Nordseite soll ein Geräteraum mit angeschlossenem Carport für zwei PKW-Abstellplätze errichtet werden. Die Versickerung der Dachwässer soll über eine Rigole im Osten des Gebäudes erfolgen. Die Beheizung soll über eine Luft-Wärme-Pumpe erfolgen.

Der Abstand des gegenständlichen Bauobjektes zur hier gegenständlichen westseitigen Grundstücksgrenze beträgt an der Südwestecke des Gebäudes 7,76 m und an der Nordwestecke des Gebäudes 7,06 m. Der Geräteschuppen hat an der Nordwestecke einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 8,60 m. Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist aufgrund von umfangreichen und nachvollziehbaren Kotierungen in Bezug auf die gerichtlich festgestellte Grenze eindeutig festgelegt. Der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige konnte die Abstände präzise berechnen.

Er stellte in seinem Gutachten vom 22.02.2022 schlüssig dar, dass die Abstandsflächen der geplanten Objekte jedenfalls auf Eigengrund zu liegen kommen. Da die westseitige Tiefe der Abstandsfläche nur ca. die Hälfte des Abstandes des Vorhabens zur westseitigen Grundstücksgrenze ausmacht, ist es für die Einhaltung der Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften unerheblich, ob sie in Relation zum mappenmäßigen Grenzverlauf oder in Relation zur „Grenze laut Richterspruch (xxx)“ beurteilt wird.

Die überprüfte Geschossflächenzahl bzw. bauliche Ausnutzung entspricht ebenfalls dem anzuwendenden Teilbebauungsplan 2019. Dies wurde durch den beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gerichtsverfahren erneut berechnet und auch in der Verhandlung schlüssig dargelegt.

So hat die durch ihn durchgeführte Kontrollrechnung der GFZ ausschließlich auf der Fläche der Parzelle 19/1, welche als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet ist (ca. 3215 m2) eine GFZ von 0,286 ergeben. Die maximal zulässige GFZ ist im gültigen Bebauungsplan mit 0,5 festgelegt.

Ebenso kann festgehalten werden, dass die Anzahl der Geschosse dem gültigen Bebauungsplan entspricht. Es soll ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen errichtet werden, § 5 Abs. 1 lit. a Bebauungsplan 2019 lässt 2 1/2 Geschosse zu.

Es haben somit die hochbautechnischen Ermittlungen ergeben, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Anzahl der Geschosse, der GFZ und der Baulinien eingehalten werden.

Zur Versickerung führt der beigezogene Amtssachverständige aus, dass das Bemessungsregenereignis korrekt zugrunde gelegt wurde. Da er aber zu bedenken gibt, dass die Bemessung einer Versickerungsrigole ohne ermittelte Bodenkennwerte (Sickerfähigkeit), d.h. auf Basis empirischer Annahmen, fehlerbehaftet ist, schlägt er eine Ergänzung des Auflagenpunktes Nr. 20 dahingehend vor, dass die Ermittlung der Sickerfähigkeit im Zuge der Bauausführung durch einen Versickerungsversucht eines hierzu Befugten zu erfolgen hat und die Bemessung der Rigole den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen ist. Die Dokumentation des Versickerungsversuches und die Anpassung der Bemessung ist der Bestätigung anzuschließen.

Die Ergänzung der Auflage Nr. 20 wurde im Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides festgehalten.

Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht hat, die eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen des § 23 Abs. 3 iVm Abs. 4 K-BO aufzeigen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Lärmemissionen der projektierten Luft-Wärme-Pumpenanlage wird festgehalten, dass diese durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Beiziehung eines schallschutztechnischen Amtssachverständigen ergänzend geprüft wurde. Sein Gutachten hat ergeben, dass sämtliche Richtwerte eingehalten werden. Unabhängig davon ist diesbezüglich rechtlich auszuführen, dass im Rahmen eines Wohnbauvorhabens nach § 23 Abs. 4 K-BO der Schutz der Gesundheit der Anrainer bzw. der Immissionsschutz der Anrainer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die beigezogenen Amtssachverständigen sowie die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 6 Kärntner Bauordnung (K-BO) – Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 9 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Antrag

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

§ 16 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Mündliche Verhandlung, Augenschein

(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

c)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

d)

die Anrainer (§ 23 Abs. 2);

e)

der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);

f)

der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.

(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.

§ 23 Kärntner Bauordnung (K-BO - Parteien, Einwendungen)

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer;

c)

die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)

die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)

die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)

die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)

die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

….

§ 3 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) – Bauland

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen

a)

für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b)

für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und

c)

für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) - Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Im hier gegenständlichen Fall wurde die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Gartenhütte beantragt.

Dass die Übertragung des Baurechtes von der Tochter des Bauwerbers auf den Vater während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt wurde, ist für das gegenständliche Genehmigungsverfahren unerheblich, zumal dies kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass aufgrund dessen, dass nunmehr der Vater um Baubewilligung angesucht hat, das Bauvorhaben nicht mehr widmungskonform sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dem Antrag des Bauwerbers nicht zu entnehmen ist, dass das gegenständliche Einfamilienwohnhaus mit Carport und Gartenhütte einen anderen Zweck als der Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes dient. Ein baurechtliches Genehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und ist somit vom Antrag des Bauwerbers auszugehen. Ebenso wie ein Einfamilienwohnhaus ist ein Carport und eine Gartenhütte mit der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ vereinbar.

Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers wurden durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten bzw. durch beigezogene Amtssachverständige geprüft.

So kann ausgeführt werden, dass sowohl die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers, die Bebauungshöhe und die Brandsicherheit rechtskonform sind und sowohl das Kärntner Baurecht als auch dem vorliegenden Bebauungsplan entsprechen.

Obwohl für das gegenständliche Bauvorhaben, zumal es ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Immissionsschutz der Anrainer sowie der Schutz der Gesundheit der Anrainer iSd Kärntner Bauordnung nicht zu prüfen sind, da diese keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Rahmen eines Wohnbaues darstellen, wurde die eingereichte Luft-Wärme-Pumpeanlage durch einen schallschutztechnischen Amtssachverständigen geprüft und führte dieser in seinem Gutachten aus, dass die Anlage den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entspricht.

Ebenso wurde das Vorbringen, dass die Oberflächenentwässerung mangelhaft sei, erneut durch das Landesverwaltungsgericht bzw. durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen geprüft und wurde der bisherige Auflagenpunkt des Genehmigungsbescheides entsprechend ergänzt.

Es kann somit rechtlich zusammenfassend ausgeführt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Gartenhütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, gesetzeskonform ist und keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Daher war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.