LVwG K KLVwG-643/2/2022

KLVwG-643/2/2022Tribunale amministrativo regionale26 apr 2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Stützmauer, Belege, Mangel

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-643/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.643.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 10.03.2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.02.2022, Zahl: xxx, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Baubewilligungsansuchen vom 10.05.2021 beantragte Herr xxx, xxx, xxx, (Bauwerber; fortan: Beschwerdeführer) die Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx geplante Vorhaben der Errichtung einer Stützmauer. Diesem Ansuchen wurden Pläne: (Austauschplan, Einreichplan, Planverfasser: Bau Sachverständigenbüro Dipl.-Päd. – Bmstr. – DI (FH) xxx), Baubeschreibung, Grundbuchsauszug und Anrainerverzeichnis angeschlossen. Aus der Baubeschreibung ergibt sich folgendes Vorhaben:

„An der Ostseite im Bereich des Nachbars Parzelle xxx wird an der Grundgrenze, eine Stützmauer mit einer Länge von ca. 14,00 m errichtet. Abstand der Mauer an der Nordseite ca. 2,00 m von öffentlichem Gut. Abstand an der Mauer an der Ostseite ca. 0,50 m von Parz. Nr. xxx. Höhe der Stützmauer verlaufend, Südende und Nordende 0,50 m. Mittlere Höhe 3,00 m. Hinterfüllen mit Splitt und Schotter 16/32. Absturzsicherung: ist ein Durchgehender im Bereich der Natursteinmauer Betonsockel (25,0 cm Breite x 25,0 Höhe) vorgesehen. Es ist ein Maschendrahtzaun in 1,10 m Höhe vorgesehen.“

Das Grundstück weist die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ auf.“

Mit Schriftsätzen der Baubehörde vom 27.05.2021, Zahl: xxx, und vom 18.11.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beigebrachten Belege für die Erteilung der Baubewilligung unvollständig sind (§ 10 Abs. 5 K-BO 1996). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer für die Beibringung der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde eine angemessene Frist von 14 Tagen eingeräumt.

Im Verwaltungsakt einliegend sind beide o.a. Verbesserungsaufträge und ist dem gemeindebehördlichen Schriftsatz vom 18.11.2021 Folgendes zu entnehmen:

„Nach bautechnischer Vorprüfung der Einreichunterlagen für das Bauvorhaben „Errichtung Stützmauer“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG: xxx, EZ: xxx, wurde festgestellt, dass die nachstehenden Punkte für die zukünftige Vorprüfung des Bauvorhabens zu erfüllen sind:

Allgemein:

In die Einreichunterlagen ist das ursprüngliche Gelände wie in der geologischen Stellungnahme des Büro ibg angeführt darzustellen und zu bezeichnen.

Gemäß § 10 der K-BO 1996 iVm der Bauansuchenverordnung 2002 werden Sie aufgefordert, die zuvor angeführten Unterlagen, welche dem Ansuchen anzuschließen sind, bis längstens 10.12.2021 nachzubringen. Diese Baumaßnahme stellt ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Daher gelten die Bestimmungen nach der/den Kärntner Bauordnung, Kärntner Bauvorschriften und Kärntner Bauansuchen-verordnung, OIB RL 1-6. Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind entsprechend auszuführen.“

Den o.a. Aufforderungen durch die Baubehörde wurde vom Bauwerber nicht nachgekommen indem keine Unterlagen nachgereicht wurden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.02.2022, Zahl: xxx, wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers für die Errichtung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Erteilung der Baubewilligung erforderlichen Belege trotz zweier Verbesserungsaufträge der Baubehörde nicht beigebracht wurden und somit dem Bauvorhaben der Grund des § 10 K-BO entgegenstehe.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.02.2022, Zahl: xxx, wurde von Herrn xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx die Beschwerde vom 10.03.2022 erhoben. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineingentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx. Diese beinhaltet das Grundstück xxx Gärten im Ausmaß von 1310 m2. Dieses Grundstück ist grundsätzlich unbebaut und beabsichtigt der Beschwerdeführer bereits seit 2017 darauf eine Steinschlichtung zu errichten. Die Ansuchen des Beschwerdeführers wurde bislang allesamt abschlägig entschieden. Am 11.05.2021 hat der Beschwerdeführer neuerlich das verfahrensgegenständliche Bauansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer gestellt. Mit dem nunmehr angekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022, Zahl: xxx, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer gemäß § 15 Abs. 1 der K-BO 1996 abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen abschlägigen Bescheid der belangten Behörde zugestellt erhielt, wandte er sich an Herrn xxx von der BH xxx, dem er alles vorlegte, und hat dieser dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Bescheid insofern rechtswidrig sei, als dass dem Beschwerdeführer die Baubewilligung erteilt werden hätte müssen zur Errichtung einer Stützmauer, weil das Bauansuchen (Austauschplan, Einreichplan Steinschlichtung vom 16.06.2021) allen gesetzlichen Erfordernissen entspricht, um eine Baubewilligung zu erhalten. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022, Zahl: xxx, zugestellt am 17.2.2022, den Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer verletzt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seine bevollmächtigten Vertreter gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stellt die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer stattgeben; 2. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; 3. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet: Gemäß § 1 Abs. 1 K-BO 1996 fällt die Vollziehung dieses Gesetzes – unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde – in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gemäß § 3 Abs. 1 K-BO 1996 ist der Bürgermeister Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen. Da der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde xxx erlassen wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten sachlich und örtlich zuständig. Der angefochtene Bescheid vom 01.02.2022 wurde am 17.02.2022 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Über Anzeige eines vormaligen Nachbarn des Beschwerdeführers, Herrn xxx, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, weil er auf seinem Grundstück eine Aufschüttung durchgeführt hätte. Laut dem Bericht der Bezirksforstinspektion der Forstaufsichtsstation xxx vom 17.02.2017 könnte das ursprüngliche Geländeniveau nicht mehr eindeutig nachvollzogen werden, wobei der südwestliche Rand der Schüttungsfläche verlaufend wäre, während im Bereich der abgelagerten Bäume die Schüttungshöhe ca. 1 m betragen würde. Über Aufsichtsbeschwerde des Herrn xxx beim Amt der Kärntner Landesregierung wurde die belangte Behörde in der Form tätig, das Urgelände des gegenständlichen Grundstücks nachzuweisen, um den Verdacht einer eventuell erfolgten Anschüttung auszuräumen, wobei mitgeteilt wurde, dass diese Feststellung durch einen dazu befugten Unternehmer zu erfolgen hätte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2020 teilte diese den Beschwerdeführer mit, dass noch kein Gutachten bei der belangten Behörde eingelangt sei, sodass von der belangten Behörde ein Gutachten in Auftrag gegeben werde, wenn der belangten Behörde bis zum 03.04.2020 kein Gutachten eines befugten Unternehmers über die Feststellung des Urgeländes vorliegen würde. Da bei der belangten Behörde kein Gutachten einging, beauftragte sie die xxx GmbH mit der Feststellung des Urgeländes. Wie der geotechnischen Stellungnahme vom 02.10.2020 zu entnehmen ist, wäre das Urgelände im Sturz S1 in einer Tiefe von etwa 4,0 m festgestellt worden. Weiters wird angeführt, dass das Plateau sich über eine Länge von etwa 30 m von der nördlichen Grundgrenze bis zur Geländekante erstrecken würde. Danach ginge die Anschüttung in eine 30° bis 45° steile Böschung über. Mit Verbesserungsaufträgen vom 27.05.2021 und 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 10.12.2021 in die Einreichunterlagen das ursprüngliche Gelände, wie in der geologischen Stellungnahme des Büro xxx angeführt ist, darzustellen und zu bezeichnen. Diesen Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, zumal von Seiten der belangten Behörde offenbar beabsichtigt wird, ihn dadurch zu zwingen zuzugestehen, dass er eine Aufschüttung von 4 m vorgenommen hätte. Eine solche Aufschüttung hat der Beschwerdeführer jedenfalls niemals vorgenommen. Vor 40-50 Jahren sind sämtliche Grundstücke aufgeschüttet worden, so unter anderem auch das Grundstück des Beschwerdeführers und ist daher von einem Altbestand auszugehen. Diese Anschüttungen wurden vom damaligen Nachbarn xxx, welcher Eigentümer des Grundstücks xxx gewesen ist, und in der Folge von seinem Rechtsnachfolger als Eigentümer des Grundstücks xxx gewesen ist, und in der Folge von seinem Rechtsnachfolger als Eigentümer des Grundstücks xxx, dem Anzeigenerstatter, Herrn xxx, vorgenommen, an dessen Grenze der Beschwerdeführer nunmehr die Steinschlichtung zu errichten beabsichtigt. Diesbezüglich wird auf die Lichtbilder aus dem Jahre 1979 verwiesen. Aus diesen ist ersichtlich, dass Herr xxx über das Grundstück des Beschwerdeführers gefahren war und einen Weg geschoben hatte, um Baumaterialien auf sein Grundstück xxx bringen und Anschüttungen auf seinem Grundstück xxx vornehmen zu können, was vom Beschwerdeführer damals stillschweigend geduldet worden ist. Auf dem Nachbargrundstück xxx befinden sich auch der Kanalanschluss und wurde vor ca. 10 – 15 Jahren von Seiten der Gemeinde xxx quer über das Grundstück des Beschwerdeführers eine Rohrleitung zum Grundstück xxx bzw. zu dem darauf errichteten Wohnhaus verlegt. Dabei handelt es sich um den Ortskanal. Hätte die Aufschüttung nicht schon damals bestanden, so müsste sich die Rohrleitung, die quer über das Grundstück des Beschwerdeführers zum Grundstück xxx bzw. zu dem darauf errichteten Wohnhaus führt, zumindest etwa 0,5 m unter der Erdoberfläche befinden, was nicht der Fall ist. Würde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde jemals dazu verhalten werden können, den Urzustand, wie er vor 40 – 50 Jahren bestanden hatte, wiederherzustellen, so würde die besagte Rohrleitung, einem Gedankenspiel zufolge, sich zumindest etwa 4,0 m über der Erdoberfläche befinden. Der Beschwerdeführer selbst hatte niemals Anschüttungen vorgenommen und ist er daher dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen, sodass er den nunmehr vorliegenden abschlägigen Bescheid der belangten Behörde erhalten hat, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Steinschlichtung abgewiesen wurde. Die Planierungsarbeiten, welche im Jahr 2017 vorgenommen worden sind, welche laut dem Bericht der Bezirksforstinspektion der Forstaufsichtsstation xxx vom 17.02.2017 im Bereich der abgelagerten Bäume eine Schüttungshöhe von ca. 1 m hervorgerufen haben, rühren daher, dass die Familie xxx am Grundstück xxx eine Steinschlichtung errichtet und das Material auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwischenlagerte, wo es von ihm in der Folge planiert wurde. Beim Verbesserungsauftrag der belangten Behörde handelt es sich daher lediglich um eine Schikane, um den Beschwerdeführer dadurch zu zwingen, in Entsprechung der geologischen Stellungnahme des Büros xxx das ursprüngliche Gelände in einer Tiefe von 4 m einzuzeichnen. Es besteht jedoch seitens des Beschwerdeführers keine Verpflichtung, das Gelände in einer Tiefe von 4 m in die Einreichunterlagen einzuzeichnen, sodass die Verbesserungsaufträge vom 27.05.2021 und vom 18.11.2021 rechtsgrundlos erfolgt sind. Im bekämpften Bescheid wird auch nicht ausgeführt, welcher der in § 13 Abs. 2 K-BO angeführten Versagungsgründe dem Vorhaben entgegenstehen würde. Soweit dies dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, fehlt jegliche Begründung (im Zuge des gegenständlichen Vorprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass…). Vielmehr wird lediglich angeführt, dass die für die Erteilung der Baubewilligung erforderlichen Belege trotz zweier Verbesserungsaufträge (27.05.2021 und 18.11.2021) der Baubehörde nicht beigebracht worden wären, sodass dem Bauvorhaben somit der Grund des § 10 Abs. 2 (5?) K-BO entgegenstünde. Demzufolge ist der angefochtene Bescheid schon allein unter diesem Gesichtspunkt mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid nicht nur an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sondern wurden im Zuge seiner Erlassung auch Verfahrensgrundsätze verletzt. Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht. Gemäß § 15 Abs. 2 K-BO hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen, wenn der Antrag nicht abgewiesen wird. Fakt ist, dass dem Vorhaben des Beschwerdeführers keiner der Gründe des § 13 Abs. 2 K-BO entgegensteht. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet, die im Bescheid hierzu lediglich lapidar ausführt, dass dem Bauvorhaben der Grund des § 10 Abs. 2 (5?) K-BO entgegenstünde. Wenn aus der Sicht der belangten Behörde – wenn auch zu Unrecht – der Grund des § 10 Abs. 2 (5?) K-BO dem Bauvorhaben entgegenstünde, so übersieht sie dabei, dass sie dem Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 K-BO aufzufordern gehabt hätte, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit f beizubringen. Unabhängig davon, dass das Bauansuchen vom Beschwerdeführer erst am 11.5.2021 gestellt wurde, sodass die vorgenannte Frist von einem Jahr dem Beschwerdeführer bereist aus diesem Grund nicht eingeräumt worden sein konnte, hätte die belangte Behörde ihn für die Vorlage der Belege nach § 10 Abs. 1 lit f K-BO zumindest eine Frist von einem Jahr einräumen müssen. Laut dem Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 18.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer jedoch lediglich eine Frist bis zum 10.12.2021 eingeräumt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig ist. Zum Beweis dafür, dass vor 40 – 50 Jahren sämtliche Grundstücke aufgeschüttet worden sind, so unter anderem auch das Grundstück des Beschwerdeführers, sodass daher von einem Altbestand auszugehen ist, dass diese Anschüttungen vom damaligen Nachbarn xxx, welcher Eigentümer des Grundstücks xxx gewesen ist, und in der Folge von seinem Rechtsnachfolger als Eigentümer des Grundstücks xxx, Herrn xxx, vorgenommen worden sind, dass Herr xxx über das Grundstück des Beschwerdeführers gefahren war und einen Weg geschoben hatte, um Baumaterialien auf sein Grundstück xxx bringen und Anschüttungen auf seinem Grundstück xxx vornehmen zu können, dass vor ca. 10 – 15 Jahren von Seiten der Gemeinde xxx quer über das Grundstück des Beschwerdeführers eine Rohrleitung zum Grundstück xxx bzw. zu dem darauf errichteten Wohnhaus verlegt wurde, dass diese Rohrleitung, die quer über das Grundstück des Beschwerdeführers zum Grundstück xxx bzw. zu dem darauf errichteten Wohnhaus führt, sich zumindest etwa 5,0 m unter der Erdoberfläche befinden müsste, was nicht der Fall ist, wenn die Aufschüttung nicht schon damals bestanden hätte, dass die Planierungsarbeiten, welche im Jahr 2017 vorgenommen worden sind, welche laut dem Bericht der Bezirksforstinspektion der Forstaufsichtsstation xxx vom 17.02.2017 im Bereich der abgelagerten Bäume eine Schüttungshöhe von ca. 1 m hervorgerufen haben, daher rühren, dass die Familie xxx am Grundstück xxx eine Steinschlichtung errichtet und das Material auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwischenlagerte, wo es von ihm in der Folge planiert worden ist, wird die Einvernahme nachstehender Zeugen Herr xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Herr Dr. xxx, pA der xxx, xxx, xxx, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Geologie und die Vornahme eines Ortsaugenscheines beantragt. Zu denselben Beweisthemen werden u.a. nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht:

./A Lichtbilder vom August 1979, ./B Schreiben der Bezirksforstinspektion vom 20.02.2017 mitsamt der Anzeige der xxx vom 17.02.2017, ./C Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2019, ./D Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2020, ./E Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2020, ./F Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 18.11.2021, ./G Schreiben der xxx GmbH und Fotodokumentation vom 02.10.2020.“

Mit Schriftsatz vom 01.04.2022 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.Feststellungen:

Mit Eingabe vom 10.05.2021 (inkl. Einreichunterlagen) hat der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx geplante Vorhaben der Errichtung einer Stützmauer angesucht.

Das Grundstück weist die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ aus.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2019, ZI: xxx, wurde der Beschwerdeführer zu den angeblichen Anschüttungen auf seinem Grundstück Nr. xxx aufgefordert, das Urgelände des o.a. Grundstückes gutachterlich nachzuweisen, um den Verdacht einer eventuell erfolgten Anschüttung auszuräumen. Diese Feststellung hat durch einen hiezu befugten Unternehmer zu erfolgen. Für die Beibringung der Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Mit weiteren Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, dass, sollte der Baubehörde bis zum 03.04.2020 kein Gutachten eines befugten Unternehmers über die Feststellung des Urgeländes vorgelegt worden sein, dieses von der Gemeinde in Auftrag gegeben werde und die Kosten hierfür weiterverrechnet würden.

Da ein solches Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt war, wurde in der Folge von Seiten der belangten Behörde die xxx GmbH mit der gegenständlichen Urgeländefeststellung am Grundstück Nr. xxx beauftragt. Mit Schreiben vom 02.10.2020 wurden die Ergebnisse der Befundaufnahme und geotechnischen Untersuchung vom 17.09.2020 auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx durch das beauftragte Ingenieurbüro der belangten Behörde übermittelt. Nach Auswertung der durchgeführten Baggerschürfe wurde zusammenfassend festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. xxx Geländemodellierungen in Form von Anschüttungen durchgeführt worden waren. Das Urgelände wurde im Schurf S1 in einer Tiefe von etwa 4,0 m festgestellt. Das Plateau erstreckt sich über eine Länge von etwa 30 m von der nördlichen Grundgrenze bis zur Geländekante. Danach geht die Anschüttung in eine 30° bis 45°steile Böschung über. Der Böschungsfuß bzw. der Fuß der Anschüttung befindet sich augenscheinlich im südlichen Waldstück, an der Grenze zur Parzelle xxx. Summa summarum besagt diese geologische Stellungnahme, dass Anschüttungen auf dem Grundstück durchgeführt wurden.

Seitens der belangten Behörde ergingen insgesamt 2 Verbesserungsaufträge an den Beschwerdeführer (datiert mit 27.05.2021 und 18.11.2021). Mit diesen Verbesserungsaufträgen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 10.12.2021 in die Einreichunterlagen das ursprüngliche Gelände, wie in der geologischen Stellungnahme des Ingenieurbüro xxx vom 02.10.2020 betreffend Urgeländefeststellung angeführt, darzustellen und zu bezeichnen. Diesen Verbesserungsaufträgen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.02.2022 wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers für die Errichtung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die für die Erteilung der Baubewilligung erforderlichen Belege trotz zweier Verbesserungsaufträge der belangten Behörde nicht beigebracht wurden und somit dem Bauvorhaben der Grund des § 10 K-BO 1996 entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid vom 01.02.2022 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde den Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, verletzt habe.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegen-ständlichen Grundstück konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bürgermeisters der Gemeinde xxx sowie der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10.03.2022.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird festgehalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, die Baupläne müssen daher ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten (siehe dazu VwGH vom 24.01.1991, 89/06/0197).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt unzweifelhaft ergibt, hat die belangte Behörde den Bauantrag entsprechen § 13 Abs. 1 K-BO 1996 der obligaten Vorprüfung zugeführt, indem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichunterlagen einer Prüfung unterzogen wurden. Die gegenständliche Überprüfung hat ergeben, dass Mängel vorliegen, weshalb von der belangten Behörde insgesamt 2 Verbesserungsaufträge, datiert mit 27.05.2021 und 18.11.2021 an den Beschwerdeführer ergingen. Diesen Verbesserungsaufträgen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Hierzu stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass für den Fall, dass gemäß § 10 K-BO 1996 dem Bauantrag beizulegende Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, Abs. 5 dieser Bestimmung ausdrücklich auf die Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG verweist. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Bewilligungswerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Der in den Verbesserungsaufträgen explizit angeführte Mangel der Unterlagen betrifft die Darstellung des Urgeländes in Bezug auf das beantragte Vorhaben der Errichtung einer Stützmauer, wobei darauf zu verweisen ist, dass diesbezüglich ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes ingenieurgeologisches Gutachten der Ingenieurbüro xxx GmbH vom 02.10.2020 vorliegt, dem zu entnehmen ist, dass im fraglichen Bereich Anschüttungen im Ausmaß von rd. 4 m Höhe nach dem Ergebnis von ausgeführten Schürfen anzutreffen sind.

Auf dieses geotechnische Gutachten wird im Verbesserungsauftrag vom 18.11.2021 verwiesen, sodass für das Gericht kein Anhaltspunkt gegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar und unbillig gewesen wäre, die in den Einreichplänen erforderlichen Ergänzungen der Darstellung des Urgeländes nach Maßgabe des vorliegenden geotechnischen Gutachtens in der zugestandenen Frist bis 10.12.2021 vorzunehmen. Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 K-BO 1996, wie dies vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist schon deswegen auszuschließen, da diese Bestimmung in Bezug auf nachzureichende Pläne und Beschreibungen gemäß § 10 Abs. 1 lit. f leg. cit. mit dem Nebensatz „sofern diese nicht bereits vorliegen“ ausdrücklich die Festlegung einer nicht kürzer als ein Jahr betragenden Frist auf erst zu erstellende Planunterlagen und Beschreibungen einschränkt. Selbst wenn der Mängelbehebung in der zugestandenen Frist Hindernisse entgegengestanden wären, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit um Fristerstreckung anzusuchen ergreifen müssen, um das Fälligwerden der zuletzt in der Aufforderung vom 18.11.2021 zugestandenen Erfüllungsfrist für die Nachreichung der verbesserten Planunterlagen zu verhindern.

Zudem wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass die belangte Behörde den eingebrachten Antrag mittels Bescheid zurückweisen hätte müssen; durch die erfolgte Abweisung anstelle der Zurückweisung ist der Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt worden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, in der maßgeblichen Fassung Anwendung zu finden haben.

„§ 10

Belege

(1)An Belegen sind beizubringen:

a)Ein Beleg über das Grundeigentum;

b)Ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c)Ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d)(entfällt)

e)(entfällt)

f)die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 11

Sonderbestimmungen für Belege

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c anzuschließen.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 15

Abschluss

(1)Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.

(2)Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf § 10 Abs. 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.

(3)Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.“

§ 6 Abs. 3 lit a Z 3 K-BAV normiert, dass der Grundriss die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes zu enthalten hat.

§ 6 Abs. 3 lit b Z 3 K-BAV normiert, dass der Schnitt den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschossfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt iSd Abs. 2 lit g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes zu enthalten hat.

§ 6 Abs. 3 lit c Z 2 K-BAV normiert, dass die Ansicht die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen zu enthalten hat.

Für den Fall, dass die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, verweist § 10 Abs. 5 K-BO 1996 auf die Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG: Die Behörde hat von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Bewilligungswerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab.

V.Rechtliche Beurteilung:

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111; vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 201 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (siehe dazu VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).

Der Bauwille des Beschwerdeführers kommt in den im Verwaltungsakt einliegenden Einreichunterlagen, die dem erstinstanzlichen gemeindebehördlichen Bauverfahren zugrunde liegen, zum Ausdruck. Nur diese sind Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren. Im Gegenstand beantragte der Beschwerdeführer mit Baubewilligungsansuchen vom 10.05.2021 samt Vorlage von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx geplante Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Stützmauer.

Im Rahmen des durchgeführten gemeindebehördlichen Vorprüfungsverfahren wurden die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Einreichunterlagen einer Prüfung unterzogen und hat die Überprüfung dieser Unterlagen durch die belangte Behörde ergeben, dass gegenständlich Mängel vorliegen, weshalb insgesamt 2 behördliche Verbesserungsaufträge, datiert mit 27.05.2021 und 18.11.2021 an den Beschwerdeführer ergingen. Diesen Verbesserungsaufträgen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022 wurde somit der Bauantrag des Beschwerdeführers für die Errichtung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Von Seiten der belangten Behörde wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Gericht zur Vorlage gebracht und teilte sie dem Gericht in diesem Zusammenhang auch schriftlich mit, dass vom Beschwerdeführer bereits am 29.09.2020 ein nahezu identisches Bauvorhaben „Errichtung einer Stützmauer“ bei der belangten Behörde eingereicht worden sei. Dieses Bauvorhaben würde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.04.2021 abgewiesen worden seien, da erforderliche Belege vom Beschwerdeführer nicht beigebracht worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass für den Fall, dass die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, § 10 Abs. 5 K-BO 1996 ausdrücklich auf die Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG verweist. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Bewilligungswerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Es bedarf aber grundsätzlich lediglich einer Frist, um bereits vorhandene Belege beizubringen, sie muss hingegen nicht für die Beschaffung noch fehlender Belege ausreichen (vgl. dazu VwGH vom 05.11.1985, 85/06/0091).

In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage richtig ausführt, für ein Vorprüfungsverfahren die Belege nach § 10 Abs. 1 lit a bis c K-BO 1996 dem Bauantrag anzuschließen sind und der Antragsteller im Anschluss aufzufordern ist, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als 1 Jahr sein darf, auch die Belege gemäß § 10 Abs. 1 lit d bis f beizubringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übersieht jedoch im gegenständlichen Fall, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht schlagend wird, sofern diese Belege der Behörde bereits vorliegen (siehe dazu Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht § 15 Rz 3). Für eine allfällige Mängelbehebung ist wiederum § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden, der eine angemessene Frist vorsieht deren Angemessenheit von der Art des Mangels abhängt. Selbst unter der Annahme, dass die Frist des § 15 Abs. 2 K-BO 1996 anzuwenden wäre, muss dem Beschwerdeführer bereits durch das vorangegangene, dieselbe Bewilligung umfassende Bauvorhaben zur Errichtung einer Stützmauer, bekannt gewesen sein, dass die Darstellung und Einzeichnung des Urgeländes in die vorzulegenden Planunterlagen erforderlich ist. Da das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten der xxx GmbH auf Grundlage der durchgeführten Baggerschürfe besagt, dass Anschüttungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Ausmaß von rd. 4 m Höhe durchgeführt wurden und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden war, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Berichtigung der dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen innerhalb der zugestandenen Frist zur Verbesserung der Einreichunterlagen durchaus möglich sein würde. Im Übrigen ist aus den beiliegenden KAGIS Kärnten Ausdrucken (Überflüge aus dem Jahr 1994, 2003 und 2010) klar ersichtlich, dass Veränderungen auf dem Grundstück durchgeführt wurden.

Die in der Beschwerdevorlage getätigte Äußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer hätte selbst nie Anschüttungen durchgeführt, ist für das erkennende Gericht weder schlüssig und nachvollziehbar noch relevant, zumal der Beschwerdeführer laut Grundbuchsauszug seit dem Jahr 1978 Eigentümer des Grundstückes ist und zudem der Beschwerdeführer das Argument, dass Anschüttungen von den Rechtsvorgängern durchgeführt wurden, gegen sich gelten lassen muss.

In diesem Zusammenhang übermittelte die belangte Behörde mit dem Verwaltungsakt auch Fotos, auf denen Anschüttungsarbeiten eindeutig erkennbar sind. Aufgrund der im Hintergrund der Fotos erkennbaren Mehrparteienhäuser (für die eine Baubewilligung am 01.07.1998 erteilt wurde und eine Bauvollendungsmeldung mit 18.12.2000 erstattet wurde) wird davon auszugehen sein, dass Anschüttungen zumindest auch in diesem Zeitraum stattgefunden haben und somit auch in der Zeit, in der der Beschwerdeführer bereits Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes war. Dies ist auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden KAGIS Ausdrucken ersichtlich.

Abschließend wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nochmals festgehalten, dass durch die erfolgte Abweisung anstelle der Zurückweisung des Bauantrages des Beschwerdeführers für die Errichtung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt wurde.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte das angerufene Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens bzw. der Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs. 1 EMRK oder Art 47 die GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg zu versagen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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