LVwG K KLVwG-511/6/2022

KLVwG-511/6/2022Tribunale amministrativo regionale26 apr 2022

Regest

Verkehrsrecht, Befristung der Lenkberechtigung, Kontrolluntersuchung, Verkehrszuverlässigkeit, ne bis in idem

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-511/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.511.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2022, Zahl: xxx, und vom 07.02.2022, Zahl: xxx, wegen Erteilung, Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als

1. der Bescheid vom 07.02.2022, Zahl: xxx, behoben wird und

2. der Spruch des Bescheides vom 03.02.2022, Zahl: xxx, folgende Auflage erhält:

„Der Genannte hat sich spätestens bis zu nachstehend angeführtem Termin: 26.01.2023, beim Facharzt für Innere Medizin einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen und eine fachärztliche internistische Stellungnahme bei der hiesigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.“

Im Übrigen bleibt der Spruch des Bescheides vom 03.02.2022 unverändert.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 03.02.2022 wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) folgender Bescheid verkündet:

„Dem Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, wird die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F, C1, C, C1E und CE zufolge bedingter bzw. beschränkter gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen laut amtsärztlichem Gutachten vom 26.01.2022 bis 26.01.2024 befristet. Vor Ablauf dieser Frist hat sich der Genannte einer Nachuntersuchung unter Vorlage von einer augenfachärztlichen und einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme durch den Amtsarzt zu unterziehen.“

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.02.2022 hält diese fest, dass übersehen worden sei, dass im ursprünglichen Gutachten die Nachuntersuchung nicht angekreuzt und keine Kontrolluntersuchung samt Termin festgelegt worden wären. Im Aktenvermerkt wurde festgehalten, dass die „Niederschrift vom 03.02.2022“ gegenstandslos sei.

Mit Bescheid vom 07.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Befristung seiner Lenkberechtigung, wortgleich wie im Bescheid vom 03.02.2022, bis zum 26.01.2024 verkündet, ergänzt um folgende Auflage:

„Der Genannte hat sich spätestens bis zu nachstehend angeführten Termin: 26.01.2023, beim Facharzt für Innere Medizin einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen und eine fachärztliche internistische Stellungnahme bei der hiesigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.“

Die belangte Behörde stützt den Bescheid vom 07.02.2022 auf die amtsärztliche Untersuchung und der im gegenständlichen Fall nicht mehr in vollem Umfang gegebenen gesundheitlichen Fahreignung des Beschwerdeführers.

In der Folge hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 03.02.2022 und 07.02.2022 eingebracht. Zusammengefasst wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass es der Auflage (Befristung und Kontrolluntersuchung) im Bescheid vom 07.02.2022 an einer tauglichen Sach- und Rechtsgrundlage fehle und stehe überdies die Ausübung behördlicher Willkür im Raum, denn der Beschwerdeführer sei nämlich nachweislich uneingeschränkt geeignet. Der Beschwerdeführer verweise dazu auf den Befund des Dr. xxx vom 22.12.2021, wonach gegen das Lenken von Fahrzeugen im Straßenverkehr aus kardiologischer Sicht kein Einwand bestehe. Es liegen aufgrund des Befundes des Dr. xxx keine Zeichen einer längerfristig bestehenden Hypertonie vor und liege ein unauffälliger Herzbefund vor. Es gäbe keine Grundlage den Beschwerdeführer als bedingt geeignet einzustufen und ihm die Auflage zu erteilen, sich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung innerhalb eines Jahres zu unterziehen. Der Beschwerdeführer begehre, dass die Befristung der Lenkberechtigung bis zum 26.01.2024 nur für die Klassen C1, C, C1E und CE gelten solle, weiters, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auflage betreffend die Befristung bis zum 26.01.2024 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F entfalle bzw. auf den 26.01.2037 korrigiert werden und die erteilte Auflage, sich bis zum 26.01.2023 auch einer Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin zu unterziehen, entfallen solle. Der Beschwerdeführer habe ein gesetzlich gewährleistetes Recht darauf, das ihm die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F befristet bis 26.01.2037 und die Klassen C1, C, C1E und CE ohne weitere Auflage bis zum 26.01.2024 ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich auf die Durchführung einer möglichen Verhandlung zu verzichten und begehrte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die amtsärztliche Untersuchungsanordnung (Kontrolluntersuchung bis 26.01.2023) betreffend alle Klassen zuzuerkennen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.03.2022 wurde der Amtsarzt der belangten Behörde um eine ergänzende fachliche Stellungnahme zum Beschwerdegegenstand ersucht. Mit Schreiben vom 28.03.2022 übermittelte dieser folgende Stellungnahme:

„Ich habe am 26.01.2022 ein Gutachten nach § 8 FSG erstellt, in dem OG eine befristete Eignung auf den Zeitraum von 2 Jahren zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 ausgesprochen wurde. Des Weiteren wurden als Auflagen eine fachärztlich internistische Kontrolluntersuchung alle 12 Monate sowie eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 2 Jahren auferlegt.

Das Gutachten stützt sich auf die beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. xxx und Dr. xxx, jeweils vom 15.12.2021. Im Gutachten von Dr. xxx wird hinsichtlich des Bluthochdrucks des OG dahingehend Stellung genommen, dass es sich hochwahrscheinlich um einen sogenannten „Ordinationshochdruck“ handle. Dies beschreibt ein Phänomen, das gemessene Blutdruckwerte in einer Ordination, in Anwesenheit des untersuchenden Arztes, oftmals erhöht sind, was einer gewissen Aufregung des Patienten im Setting der Untersuchung geschuldet ist. Dieses Phänomen ist weltweit bekannt und wird auch als „White-Coat-Syndrom“ bezeichnet. Um eine manifeste Bluthochdruckerkrankung von einem passageren Phänomen wie dem eben beschriebenen differenzieren zu können, wird üblicherweise von den Patienten ein Blutdrucktagebuch geführt, um valide Messwerte in gewohnter Umgebung zu erhalten.

Dr. xxx beschreibt in seiner Stellungnahme weiters, dass derzeit keine Therapie im Sinne einer Medikamentenverschreibung erfolgen soll, er empfiehlt jedoch eine beobachtende Haltung. Dieser Stellungnahme habe ich mich dahingehend angeschlossen, dass eine weitere Beobachtung des sich entwickelnden Verlaufs der Bluthochdruckerkrankung von Amts wegen nur über Kontroll- und Nachuntersuchungen erfolgen kann. Dies begründet meine Entscheidung und dient dem Schutz des Patienten vor einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung im Straßenverkehr.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.04.2022 wurde die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer übermittelt und unter einem ersucht mitzuteilen, ob zur Erörterung dieser Stellungnahme eine mündliche Verhandlung seitens des Beschwerdeführers begehrt werde.

Mit Schreiben vom 19.04.2022 teilte der Beschwerdeführer zur ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme mit, dass für den Amtsarzt keine taugliche Grundlage vorliege, mit den zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgesprochenen Auflagen vorzugehen.

b.Feststellungen

Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung am 13.12.2021 wurde beim Beschwerdeführer ein erhöhter Blutdruck (162/90) festgestellt und die Zuweisung an einen Amtsarzt verfügt. Durch den zuweisenden Arzt wurde eine Stellungnahme des Augenfacharztes und Facharztes für Innere Medizin für erforderlich erachtet. Als Zuweisungsgründe sind in der Befundung vom 13.12.2021 vermerkt HRST (Herzrhythmusstörungen) und Visusminderung.

In der Folge wurden die erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer eingeholt und das abschließende Gutachten des Amtsarztes nach § 8 FSG vom 26.01.2022 erstellt. In diesem wurde begutachtet, dass der Beschwerdeführer befristet auf einen Zeitraum von 2 Jahren zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 geeignet ist. Unter einem wurde durch den Amtsarzt eine Nachuntersuchung in 2 Jahren unter Vorlage einer augenfachärztlichen und einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme für erforderlich erachtet.

In der Folge erging nach Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2022 der Bescheid der belangten Behörde mit gleichem Datum, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und Gruppe 2 zu Folge bedingter bzw. beschränkter gesundheitlicher Eignung bis 26.01.2024 befristet wurde. Vor Ablauf dieser Frist hat sich der Beschwerdeführer gemäß dem Bescheid vom 03.02.2022 einer Nachuntersuchung unter Vorlage einer augenfachärztlichen und einer fachärztlich internistischen Stellungnahme durch den Amtsarzt zu unterziehen.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.02.2022 wurde die Niederschrift (mündliche Verkündung des Bescheides) vom 03.02.2022 als gegenstandslos erklärt.

Mit ergänzendem Gutachten des Amtsarztes nach § 8 FSG vom 26.02.2022 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 2 Jahren als befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 erklärt. Des Weiteren wurden eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 2 Jahren unter Vorlage einer augenfachärztlichen und einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme sowie eine Kontrolluntersuchung alle 12 Monate unter Vorlage einer fachärztlich internistischen Stellungnahme gefordert.

Mit Bescheid vom 07.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und Gruppe 2 zu Folge bedingter bzw. beschränkter gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis 26.01.2024 befristet. Vor Ablauf dieser Frist hat sich der Beschwerdeführer einer Nachuntersuchung unter Vorlage einer augenfachärztlichen und einer fachärztlich internistischen Stellungnahme durch den Amtsarzt zu unterziehen. Des Weiteren wurde im Bescheid vom 07.02.2022 die Auflage verfügt, dass sich der Beschwerdeführer spätestens zum 26.01.2023 beim Facharzt für Innere Medizin einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen und eine fachärztliche internistische Stellungnahme der belangten Behörde vorzulegen hat.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus den im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen fachlichen Stellungnahmen, dem Gutachten des Amtsarztes, dem Beschwerdevorbringen sowie der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme. In der ärztlichen Untersuchung vom 13.12.2021 wurde unter anderem ein erhöhter Blutdruck beim Beschwerdeführer festgestellt und wurde dieser dem Amtsarzt zugewiesen. Der Amtsarzt gründet sein Gutachten nach § 8 FSG, wonach der Beschwerdeführer befristet für den Zeitraum von 2 Jahren zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 unter Einhaltung der Auflagen einer Nach- und Kontrolluntersuchungen geeignet ist, auf die amtsärztliche Untersuchung, augenfachärztliche und internistische Untersuchung. In der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes schließt sich dieser nachvollziehbar der fachärztlichen internistischen Befundung an, wonach beim Beschwerdeführer eine beobachtende Haltung einzunehmen ist. Das eine Beobachtung des sich entwickelnden Verlaufs der Bluthochdruckerkrankung des Beschwerdeführers von Amts wegen nur über Kontroll- und Nachuntersuchungen erfolgen kann, erscheint dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Amtsarzt weist weiters darauf hin, dass seine Entscheidung dem Schutz des Beschwerdeführers vor einer möglichen Gefährdung im Straßenverkehr dient.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021 lauten wie folgt:

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.

§ 8

Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.

b.Erwägungen

Zu Spruchpunkt 1.:

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Behördenverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2022 sowohl mit Bescheid vom 03.02.2022 als auch mit Bescheid vom 07.02.2022 entschieden. Die belangte Behörde begründet die zweimalige Entscheidung in derselben Führerscheinangelegenheit mit einem Übersehen der nicht angekreuzten Nachuntersuchung als auch der Nichtfestlegung einer Kontrolluntersuchung mitsamt terminlicher Festlegung im amtsärztlichen Gutachten. Dieses, durch die belangte Behörde vorgebrachte Übersehen, wurde mit dem neuerlichen Bescheid vom 07.02.2022 nicht in Form eines Berichtigungsbescheides iSd § 62 Abs. 4 AVG berichtigt. Im Aktenvermerk vom 04.02.2022 hält die belangte Behörde lediglich fest, dass die Niederschrift vom 03.02.2022 (gemeint die Erlassung des Bescheides durch mündliche Verkündung) gegenstandlos ist. Der angefochtene Bescheid vom 03.02.2022 bleibt jedoch, dessen ungeachtet, mit seiner Erlassung dennoch dem Rechtsbestand angehörig. Grundlage des zweiten angefochtenen Bescheides vom 07.02.2022 ist die Ergänzung des Gutachtens nach § 8 FSG durch den Amtsarzt in Bezug auf die Nach- und Kontrolluntersuchung. Dieser neuerlichen behördlichen Entscheidung steht allerdings die materielle Rechtskraft des Erstbescheides entgegen, mit dem dessen Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit einhergeht. Die Unwiederholbarkeit statuiert ein Verbot, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue Entscheidung gefällt wird (ne bis in idem). Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache (Identität der Sache, Rechtslage und des Parteibegehrens) entgegen. Wie aus § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG hervorgeht, tritt die Unabänderlichkeit durch die Behörde von Amts wegen bereits mit der Erlassung des Bescheides ein. Im Gegenstand war der durch die belangte Behörde angefertigte Aktenvermerk vom 04.02.2022, wonach der angefochtene Bescheid vom 03.02.2022 gegenstandslos ist, unzureichend für dessen Beseitigung und war durch das erkennende Gericht genannter Bescheid spruchgemäß zu beheben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur ergänzenden Stellungnahme aufgeforderte Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme, das betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG erstattete Gutachten bekräftigt und ist die festgestellte befristete Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für den Zeitraum von 2 Jahren sowie die Auflage, der alle 12 Monate zu erfolgenden Kontrolluntersuchung unter Vorlage einer fachärztlich internistischen Stellungnahme sowie eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 2 Jahren, die Grundlage für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Das nur eine fachärztliche internistische Untersuchung bis spätestens 26.01.2023 dem Beschwerdeführer angeordnet wird (so auch die Auflage im aufgehobenen Bescheid vom 07.02.2022) und nicht wie im Gutachten des Amtsarztes gefordert, alle 12 Monate gerechnet ab dem Amtsgutachten, ist der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des 26.01.2024 sich der Nachuntersuchung ohnedies unter Vorlage einer fachärztlichen internistischen und augenfachärztlichen Stellungnahme zu unterziehen hat. Die geforderte amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage der genannten fachlichen Stellungnahmen ist durch den Beschwerdeführer im Verfahren auch unangefochten geblieben.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung sind gemäß § 3 Abs. 1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken und die fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten insbesondere Befristungen, Auflagen anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann. Dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztlich Nachuntersuchungen erforderlich sind. Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Im Gegenstand wurde eine bedingte, zeitlich befristete Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Amtsarzt festgestellt und gründet das erkennende Gericht seine Entscheidung auf die amtsärztliche Begutachtung.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat die belangten Behörde im Gegenstand nicht vorgenommen, weshalb über das bezügliche Begehren des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Kontrolluntersuchung zuzuerkennen, durch das Verwaltungsgericht nicht abzusprechen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf eine Verhandlung verzichtet. Von der Durchführung einer Verhandlung war abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war zulässig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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