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KLVwG-2303/7/2021•LVwG K KLVwG-2303/7/2021
KLVwG-2303/7/2021Tribunale amministrativo regionale21 mar 2022
Eisenbahnrecht, Kostenentscheidung, Eisenbahnkreuzung, Lichtzeichenanlage, Kostentragung, Erhaltungskosten, technische Nutzungsdauer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2021, Zahl: xxx, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt:
Die xxx stellte mit Schreiben vom 22.01.2021 den Antrag gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1995 zu entscheiden, dass die Kosten für die Anpassung die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast und die Kosten für die Erhaltung/Inbetriebhaltung von der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, jeweils zur Gänze zu tragen sind. Im Schreiben wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:
„Der Landeshauptmann von Kärnten hat mit Bescheid vom 01. Feber 2018, GZ: xxx, (Beilage ./1) die Beibehaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km xxx mit einer Gemeindestraße (xxx) als Lichtzeichen gemäß § 4 Abs 1 Ziff 3 EisbKrV 2012 angeordnet (und diesen mit Bescheid vom 22.01.2021, GZ xxx amtlich gemäß „Gemäß § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, idgF“ amtlich korrigiert).
Zur Wahrung der Fristen, welche sich aus dem § 48 Abs 2 bis 4 EisbG ergeben, wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht.
Die technischen Anpassungen der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen wurden im Herbst 2018 durchgeführt.
In Bezug auf die Kostenteilung der Kosten für die Anpassungen sowie Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage konnte mit dem Träger der Straßenbaulast bis dato noch kein Einvernehmen hergestellt werden.
Es werden derzeit Gespräche mit der Stadtgemeinde xxx zwecks Kostenübernahme geführt. Eine eventuelle Einigung kann erst nach Befassung des Gemeinderates erzielt werden. Die Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit der xxxstraße betragen wie folgt:
Bahn-km xxx:
•Anpassungskosten EUR 75.794,28 (Beilage ./3)
•Erhaltungskosten/Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 25 Jahre) EUR 178.835,00 bzw. bei jährlicher Zahlung EUR 8.091,10 (Beilage ./4)
Der gegenständliche Antrag wird aus verfahrensrechtlicher Vorsicht gestellt, damit Verjährung nicht eintreten kann und gleichzeitig wird beantragt, dass das Verfahren ausgesetzt bzw. derzeit faktisch nicht geführt wird, damit die entsprechenden Gespräche mit dem Träger der Straßenbaulast geführt werden können.
Der verfahrensrechtlichen Vorsicht halber wird ebenfalls festgehalten, dass sofern mit dem Träger der Straßenbaulast keine Einigung erzielt werden kann, die Kosten für die Anpassungen von der Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast und die Erhaltung/Inbetriebhaltung von der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Kostenteilung lt. Bescheid xxx vom 14.10.1988 (Beilage ./2), zu tragen sind.
Mit Erkenntnis VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012 iVm VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077 wurde ausgesprochen, dass eine neue Kostenentscheidung bei angeordneter Anpassung der Sicherungsanlage an die Bestimmungen der EisbKrV gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV unzulässig ist.
Dementsprechend sind nach der bisherigen Judikatur des VwGH die Kosten auch weiterhin vom Träger der Straßenbaulast entsprechend der Anordnung des alten Kostenbescheids zu tragen.
Gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 über die Kostenaufteilung sinngemäß anzuwenden.
§ 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 lauten:
…
Die xxx stellt daher den:
A N T R A G
der Landeshauptmann von Kärnten möge gemäß § 49 Abs 2 in Verbindung mit § 48 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957
a)entscheiden, dass die Kosten für die Anpassungen die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast und die Kosten für die Erhaltung/Inbetriebhaltung von der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, jeweils zur Gänze zu tragen sind,
und
möge der Landeshauptmann von Kärnten entscheiden, dass das Verfahren ausgesetzt bzw. derzeit faktisch nicht geführt wird, damit die entsprechenden Gespräche mit der Trägerin der Straßenbaulast geführt werden können.“
Dem Antrag wurde unter anderem eine Aufstellung über die Anpassungskosten sowie eine Aufstellung über die Erhaltung Zinstabelle beigelegt.
Mit Schreiben vom 25.01.2021 stellte die mitbeteiligte Partei Stadtgemeinde xxx den Antrag, dass die im Zuge von Adaptierungsmaßnahmen angefallenen Kosten bei der Eisenbahnkreuzung xxx in Km xxx, xxxstraße, zur Gänze von der xxx getragen werden, weil nach Maßgabe der Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 22.01.2021, Zahl: xxx, bei der Eisenbahnkreuzung die Sicherungsart beibehalten und lediglich Anpassungen vorgenommen werden. Im Schreiben wurde ua. ausgeführt wie folgt:
„Der Antrag darf wie folgt begründet werden:
Der VwGH hat in einer Fülle von Erkenntnissen (18.2.2015, Ro2014/03/0077, 26.6.2019, Ra2019/03/0012 u.a.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Beibehaltung der Sicherungsanlage und Durchführung lediglich von Anpassungsmaßnahmen die Gemeinde keine Kostentragungspflicht trifft. Nur im Falle der Neuerrichtung der technischen Sicherungsanlagen nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer kann die Gemeinde zur Kostentragung herangezogen werden. Im Sinne dieser Judikatur kommt bei beibehaltungs- und anpassungsfähigen Sicherungsanlagen eine Kostentragungsverpflichtung seitens der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast nicht in Betracht.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zahl: xxx, wurde im Spruch unter Punkt V) festgesetzt, dass die Kosten für die Errichtung der zugeschalteten Lichtzeichenanlage von der Stadtgemeinde xxx, die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Anlage von den xxx zu tragen sind.
Sofern diesem Bescheid überhaupt Bindungswirkung für zukünftige Kostenreglungen zukommt, kann dieser dennoch keine Kostentragungsverpflichtung für die Stadtgemeinde xxx bei der Eisenbahnkreuzung in der xxxstraße begründen, da im konkreten Fall lediglich Anpassungen vorgenommen wurden, wobei die dabei angefallenen Kosten als Kosten für die Erhaltung und den Betrieb anzusehen sind, jedoch nicht als Errichtungskosten. Die Stadtgemeinde hat nach Maßgabe des bescheidmäßig festgesetzten Aufteilungsschlüssels die Kosten für die Errichtung der Lichtzeichenanlage zum damaligen Zeitpunkt zur Gänze entrichtet. Mit Entrichtung dieser Kosten ist die Stadtgemeinde ihrer aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtung im vollen Umfang nachgekommen. Nach Maßgabe dieser Kostenregelung und im Lichte der vorstehenden zitierten Judikatur des VwGH kann die Stadtgemeinde nur im Fall der Neuerrichtung zur weiteren Kostentragung herangezogen werden. Da die Lichtzeichenanlage evidenter Maßen beibehalten worden ist und an dieser lediglich Anpassungen vorgenommen worden sind, die keinesfalls mit einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind, sind die dabei angefallen Kosten als Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von der xxx zu tragen.
Die xxx hat über die Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung hinausgehend bei beiden Eisenbahnkreuzungen die Berechnung der Schaltzeit dem Stand der Technik angepasst und dementsprechend die Software im elektronischen Stellwerk xxx neu programmiert. Durchdiese Maßnahmen sind Kosten in beträchtlicher Höhe angefallen. Da diese Maßnahmen nicht der Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung zuzuordnen sind, weiters zu keinem Zeitpunkt mit der Stadtgemeinde xxx abgesprochen bzw. akkordiert waren und darüber hinaus im ausschließlichen Interesse der xxx vorgenommen worden sind, sind die dabei angefallenen Kosten ebenfalls von der xxx zu tragen.“
Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2021 wurden die Anträge der xxx vom 22.01.2021 und der Stadtgemeinde xxx vom 25.01.2021 auf Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 hinsichtlich der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km xxx der xxx-Strecke xxx, VZG Nr. xxx, (Gemeindestraße „xxxstraße“) seitens des Landeshauptmannes von Kärnten als gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 EisbG für Nebenbahnen zuständige Eisenbahnbehörde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:
„Rechtslage:
Gemäß § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV sind Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden bzw darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
§ 49 Eisenbahngesetz 1957 regelt:
Abs 1: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
Abs 2: Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
§ 48 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60, idgF, regelt (unter der Überschrift „Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge, Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung“)
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.“
Bescheide gemäß § 49 Abs 2 EisbG und gemäß § 48 Abs 2 EisbG zur Eisenbahnkreuzung in km xxx der xxx-Strecke xxx mit einer Gemeindestraße in der Stadtgemeinde xxx (xxxstraße):
Die Eisenbahnkreuzung in km xxx war zum Zeitpunkt der Überprüfung am 9.5.2017 auf Grund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine Lichtzeichenanlage (zuggeschaltete Lichtzeichenanlage) gesichert.
Mit demselben Bescheid wurde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 Abs 1 EisbG, in der damals geltenden Fassung erteilt und (im Spruchteil V. des Bescheides) gemäß § 48 Abs 2 und § 49 Abs 2 EisbG entschieden, dass die Kosten für die Errichtung der Lichtzeichenanlage zur Gänze von der Stadtgemeinde xxx als Straßenerhalter sowie die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von den xxx zu tragen sind.
Dem Spruchteil V. des Bescheides vom 14.10.1988 lag die Niederschrift über die Verhandlung gemäß § 48 EisbG betreffend die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km xxx der xxx-Strecke xxx mit der Gemeindestraße (sog. xxxstraße) durch Errichtung einer halbautomatischen Vollschrankenanlage vom 3.2.1988 zugrunde:
Die § 48-EisbG Kommission weist in ihrem Gutachten darauf hin, dass aufgrund der mittlerweile wesentlich verminderten Verkehrsfrequenz auf der Straße (Auflassung der gemeindeeigenen Mülldeponie im Dezember 1987) die ursprünglich vorgesehene Lichtzeichenanlage für eine ausreichende Sicherung genügen würde und gab folgende Empfehlung ab:
„Bei welcher Lösung immer (Lichtsicherung oder halbautomatische Schrankenanlage) empfiehlt die Kommission die Kosten wie folgt aufzuteilen:
1)Die Kosten der Errichtung der gegenständlichen Sicherungsanlage sollen zur Gänze vom zuständigen Straßenerhalter getragen werden.
2)Die Kosten des Betriebes und der Erhaltung dieser Bahnanlage sollen dem Eisenbahnunternehmen (xxx) auferlegt werden.
Begründung:
Das Interesse der Stadtgemeinde xxx an der Errichtung der in Aussicht genommenen Sicherungsanlage überwiegt bei weitem. Dies rechtfertigt den Vorschlag, der Gemeinde die Kosten der erstmaligen Errichtung dieser Anlage zur Gänze aufzuerlegen.
Da aber auch die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erhöht werden wird, sollte den xxx die Kosten des Betriebes und der Erhaltung dieser Sicherungsanlage auferlegt werden.
Das sich aus dieser Aufteilung ergebende Verhältnis entspricht der von der Kommission vorgenommenen Interessensabwägung.“
Im Rahmen des seitens der xxx mit dem Landeshauptmann von Kärnten als für Nebenbahnen zuständige Eisenbahnbehörde abgestimmten Programmes und Zeitplanes zur Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen in Kärnten wurde die Eisenbahnkreuzung in km xxx der xxx-Strecke xxx (lt Konsens), VZG Nr. xxx mit der Gemeindestraße xxxstraße im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx am 9. Mai 2017 gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 amtswegig überprüft.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018, Zahl: xxx wurde gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung in km xxx durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 37 Abs 1 EisbKrV 2012 zu sichern ist. Für die Sicherung inklusive der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafel wurde eine Ausführungsfrist bis 31.10.2018 bestimmt. Ein Ausspruch im Sinne des § 102 Abs 1 EisbKrV 2012, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann, ist in diesem Bescheid nicht erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5.9.2018, Zahl: Ro 2018/03/0017 zu § 102 EisbKrV 2012 entschieden, dass die Eisenbahnbehörde Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung, sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen hat, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Abs 3 bis 5 des § 102 EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2021, Zahl: xxx wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018 insoweit abgeändert, als der Spruch um folgende Feststellung ergänzt wurde:
„Die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) kann unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31.12.2031 beibehalten werden.“
Weiters wurde die Ausführungsfrist auf 31.1.2021 abgeändert.
Dem Abänderungsbescheid ging ein behördliches Ermittlungsverfahren voraus, das ergeben hat, dass die bestehende Lichtzeichenanlage anpassungsfähig im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 ist und bei der Eisenbahnkreuzung auch tatsächlich Anpassungen im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 vorgenommen wurden mit der Absicht, die Sicherungsanlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, die vom Eisenbahnunternehmen mit Ende 2031 ermittelt wurde, beizubehalten.
Weiters wurden auch Anpassungen auf Grund von Beurteilungen vom eisenbahntechnischen und vom verkehrstechnischen Sachverständigen vorgenommen. An der Eisenbahnkreuzung wurde zusätzlich die Berechnung der Schaltzeit dem Stand der Technik (definiert durch die EisbKrV 2012) angepasst und dementsprechend die Software im elektronischen Stellwerk xxx neu programmiert.
Die Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage wurde daher nicht durch eine neue Anlage ersetzt, sondern es wurden lediglich Anpassungen vorgenommen.
Anträge gemäß § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 zur Eisenbahnkreuzung in km xxx:
Die xxx hat mit Schreiben vom 22.1.2021 den Antrag auf Kostenentscheidung nach § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 EisbG zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km xxx (xxxstraße) unter Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018, Zahl: xxx und den Abänderungsbescheid vom 22.1.2021, Zahl: xxx gestellt.
Im Antrag wurde ausgeführt;
„Die technischen Anpassungen der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage wurden im Herbst 2018 durchgeführt. In Bezug auf die Kostenteilung der Kosten für die Anpassungen sowie Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage konnte mit dem Träger der Straßenbaulast bis dato noch kein Einvernehmen hergestellt werden.
Es werden derzeit Gespräche mit der Stadtgemeinde xxx zwecks Kostenübernahme geführt. Eine eventuelle Einigung kann erst nach Befassung des Gemeinderates erzielt werden.
die Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit der xxxstraße betragen wie folgt:
Bahn-km xxx:
Anpassungskosten EUR 75.794,28 (Beilage ./3)
Erhaltungskosten/ Inbetriebhaltungskosten (kapitalisiert auf 25 Jahre) EUR 178.835,00 bzw bei jährlicher Zahlung EUR 8.091,10 (Beilage ./4)
Der gegenständliche Antrag wird aus verfahrensrechtlicher Vorsicht gestellt, damit Verjährung nicht eintreten kann und gleichzeitig wird beantragt, dass das Verfahren ausgesetzt bzw derzeit faktisch nicht geführt wird, damit die entsprechenden Gespräche mit dem Träger der Straßenbaulast geführt werden können.
Der verfahrensrechtlichen Vorsicht halber wird ebenfalls festgehalten, dass, sofern mit dem Träger der Straßenbaulast keine Einigung erzielt werden kann, die Kosten für die Anpassungen von der Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast und die Erhaltung/Inbetriebhaltung von der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Kostenteilung lt. Bescheid xxx vom 14.10.1988 (Beilage ./2), zu tragen sind.
Mit Erkenntnis VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012 iVm VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077 wurde ausgesprochen, dass eine neue Kostenentscheidung bei angeordneter Anpassung der Sicherungsanlage an die Bestimmungen der EisbKrV gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV unzulässig ist.
Dementsprechend sind nach der bisherigen Judikatur des VwGH die Kosten auch weiterhin vom Träger der Straßenbaulast entsprechend der Anordnung des alten Kostenbescheids zu tragen.
Gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 sind die Bestimmungen des § 48 Abs 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 über die Kostenaufteilung sinngemäß anzuwenden….
Die xxx stellt daher den Antrag, der Landeshauptmann von Kärnten möge gemäß § 49 Abs 2 in Verbindung mit § 48 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 entscheiden, dass die Kosten für die Anpassungen die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast und die Kosten für die Erhaltung/Inbetriebhaltung von der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, jeweils zur Gänze zu tragen sind und möge der Landeshauptmann von Kärnten entscheiden, dass das Verfahren ausgesetzt bzw derzeit faktisch nicht geführt wird, damit die entsprechenden Gespräche mit der Trägerin der Straßenbaulast geführt werden können.“
Die Beilage ./3 enthält zu den Gesamtkosten vor Teilung € 75.794,28 folgende Kostenaufstellung (netto):
Projektierungskosten: Projektmanagement, Koordination, Planungsleistungen, Abnahme (Gutachten) und Inbetriebnahme € 19.704,23
Sicherungstechnik: € 20.368,42
Bautechnik: Gleisbauarbeiten, Sicherheitspaket, Baustellenleitung und –beschilderung, Ortsverkabelung sowie notwendige Längsverkabelung: € 10.039,80
Stellwerksanbindung/Anbindung Betriebsführungszentrale (BFZ): Anbindung an Stellwerk, Anbindung an BFZ: € 25.681,83.
Die Stadtgemeinde xxx hat mit Schreiben vom 25.1.2021 ebenfalls einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, jedoch beantragt, dass die im Zuge der Adaptierungsmaßnahmen bei der Eisenbahnkreuzung km xxx, xxxstraße, angefallenen Kosten zur Gänze von der xxx getragen werden, weil nach Maßgabe des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 22. Jänner 2021, Zahl: xxx bei der Eisenbahnkreuzung die Sicherungsart beibehalten und lediglich Anpassungen vorgenommen werden. Sie hat den Antrag (der die beiden Eisenbahnkreuzungen in km xxx und in km xxx umfasst) wie folgt begründet:
„Der VwGH hat in einer Fülle von Erkenntnissen (18.2.2015, Ro2014/03/0077, 26.6.2019, Ra2019/03/0012 u.a.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Beibehaltung der Sicherungsanlage und Durchführung lediglich von Anpassungsmaßnahmen die Gemeinde keine Kostentragungspflicht trifft. Nur im Falle der Neuerrichtung der technischen Sicherungsanlagen nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer kann die Gemeinde zur Kostentragung herangezogen werden. Im Sinne dieser Judikatur kommt bei beibehaltungs- und anpassungsfähigen Sicherungsanlagen eine Kostentragungsverpflichtung seitens der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast nicht in Betracht.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zahl: xxx, wurde im Spruch unter Punkt V) festgesetzt, dass die Kosten für die Errichtung der zuggeschalteten Lichtzeichenanlage von der Stadtgemeinde xxx, die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Anlage von den xxx zu tragen sind.
Sofern diesem Bescheid überhaupt Bindungswirkung für zukünftige Kostenregelungen zukommt, kann dieser dennoch keine Kostentragungsverpflichtung für die Stadtgemeinde xxx bei der Eisenbahnkreuzung in der xxxstraße begründen, da im konkreten Fall lediglich Anpassungen vorgenommen wurden, wobei die dabei angefallenen Kosten als Kosten für die Erhaltung und den Betrieb anzusehen sind, jedoch nicht Errichtungskosten. Die Stadtgemeinde hat nach Maßgabe des bescheidmäßig festgesetzten Aufteilungsschlüssels die Kosten für die Errichtung derLichtzeichenanlage zum damaligen Zeitpunkt zur Gänze entrichtet. Mit Entrichtung dieser Kosten ist die Stadtgemeinde ihrer aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtung im vollen Umfang nachgekommen. Nach Maßgabe dieser Kostenregelung und im Lichte der vorstehend zitierten Judikatur des VwGH kann die Stadtgemeinde nur im Fall der Neuerrichtung zur weiteren Kostentragung herangezogen werden. Da die Lichtzeichenanlage evidenter Maßen beibehalten worden ist und an dieser lediglich Anpassungen vorgenommen worden sind, die keinesfalls mit einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind, sind die dabei angefallenen Kosten als Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von der xxx zu tragen.
Die xxx hat über die Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung hinausgehend bei beiden Eisenbahnkreuzungen (Anm: km xxx und km xxx) die Berechnung der Schaltzeit dem Stand der Technik angepasst und dementsprechend die Software im elektronischen Stellwerk xxx neu programmiert. Durch diese Maßnahmen sind Kosten in beträchtlicher Höhe angefallen. Da diese Maßnahmen nicht der Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung zuzuordnen sind, weiters zu keinem Zeitpunkt mit der Stadtgemeinde xxx abgesprochen bzw. akkordiert waren und darüber hinaus im ausschließlichen Interesse der xxx vorgenommen worden sind, sind die dabei angefallenen Kosten ebenfalls von der xxx zu tragen.
Aus all diesen Gründen und unter Zugrundelegung der vorstehend zitierten Judikatur des VwGH kommt bei beiden Eisenbahnkreuzungen für die bahnseitig durchgeführten Anpassungen eine Kostentragung der Stadtgemeinde xxx nicht in Betracht.
Mit dem Ersuchen um positive Erledigung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen. Der Bürgermeister.“
Mit Schreiben vom 9.2.2021 hat die Stadtgemeinde xxx der Aussetzung des Kostenaufteilungsverfahrens ausdrücklich zugestimmt.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 hat die Stadtgemeinde xxx der Behörde mitgeteilt, dass bei der Eisenbahnkreuzung km xxx kein Einvernehmen über die Kostenteilung mit der xxx erzielt werden konnte. Die Stadtgemeinde xxx vertrete nach wie vor die Ansicht, dass die bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung angefallenen Anpassungskosten nicht als Errichtungskosten zu qualifizieren sind und Folge dessen zur Gänze von der xxx zu tragen sind. In diesem Zusammenhang wies die Stadtgemeinde nochmals auf die Niederschrift der Sachverständigenkommission, welche dem Bescheid vom 14.10.1988, Zahl: xxx, zugrunde gelegt worden ist, hin, welcher unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Kosten der erstmaligen Errichtung der Anlage zu tragen hat. Die Stadtgemeinde könne daher nur im Fall der Neuerrichtung der Sicherungsanlage zur Kostentragung herangezogen werden, jedoch nicht, wie im konkreten Fall, wenn die Sicherungsanlage beibehalten wird und lediglich Anpassungen vorgenommen werden. Die Stadtgemeinde vertrete deshalb die Ansicht, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung seitens der zuständigen Behörde zurückzuweisen ist, da eine verbindliche Kostenentscheidung vorliegt und die Stadtgemeinde die aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.
Die xxx hat die Behörde mit per E-Mail vom 8.11.2021 übermittelten Schreiben vom 30.9.2021 davon informiert, dass keine Einigung über die Kostentragung mit der Stadtgemeinde xxx erzielt werden konnte und daher um eine Entscheidung über ihren Antrag und Fortsetzung des Verfahrens ersucht.
Im Schreiben vom 30.9.2021 hat die xxx dazu ausgeführt:
„Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zahl: xxx, wurde im Spruch unter Punkt V.) Folgendes festgesetzt:
„…1. die Kosten für die Errichtung der unter Punkt II. angeführten zuggeschalteten Lichtzeichenanlage zur Gänze von der Stadtgemeinde xxx als Straßenerhalter sowie
2. die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der unter Punkt II. angeführten zuggeschalteten Lichtzeichenanlage von den xxx zu tragen sind.“
Mit der Stadtgemeinde xxx konnte kein Einvernehmen über die Kostentragung der mit Bescheid angeordneten Anpassungen und der zukünftigen Erhaltung erzielt werden.
Da es sich aus ho. Sicht bei den Kosten für die Anpassungen um Kosten „welche zur Errichtung zählen“ und nicht um „Erhaltungskosten“ handelt, sind diese von der Stadtgemeinde xxx zur Gänze zu tragen.
Hiermit wird die Fortsetzung dieses Verfahrens beantragt.“
Hierzu wurde erwogen:
Die Behörde ist – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/03/0012 und Ro 2014/03/0077) - der Ansicht, dass die Rechtskraft der Kostenfestsetzungsentscheidung mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht, und somit die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen sind.
Die Lichtzeichenanlage der Eisenbahnkreuzung in km xxx der xxx-Strecke xxx wurde nicht auf der Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018, Zahl: xxx idF des Abänderungsbescheides vom 22.1.2021, Zahl: xxx erneuert, sondern bleibt mit Anpassungen bestehen. In Entsprechung des § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, hat die ho Eisenbahnbehörde zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse im Abänderungsbescheid vom 22.1.2021, Zahl: xxx ausdrücklich festgestellt, dass die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31.12.2031 beibehalten werden kann. Tatsächlich wurde die Sicherungsanlage auch beibehalten und lediglich angepasst, wobei die Anpassungen nur teilweise aus den Anforderungen des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 resultieren.
Die seinerzeitige Kostenfestsetzungsentscheidung gilt nach wie vor für die durch die Anpassungen nun entstandenen Kosten sowie für die laufenden Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten. Die Rechtskraft dieser Kostenfestsetzungsentscheidung steht einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Die Anträge waren daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Beide Antragsteller gehen im Übrigen in ihren Antragsschreiben sogar selbst davon aus, dass bei Beibehaltung der Sicherungsanlage keine neue Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig ist. Sie interpretieren jedoch die bestehende Kostenfestsetzungsentscheidung vom 14.10.1988 unterschiedlich.
Aus der Sicht der Eisenbahnbehörde ist die Kostenentscheidung vom 14.10.1988 im Zusammenhang mit der Niederschrift über die Verhandlung gemäß § 48 EisbG vom 3.2.1988 eindeutig. Sie ist so zu verstehen, dass die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast für die Kosten der erstmaligen Errichtung aufzukommen hat, während die xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle weiteren Kosten zu tragen hat. Die nunmehrigen Anpassungskosten können jedenfalls nicht als Kosten der „erstmaligen Errichtung“ gesehen werden.“
Gegen diesen Bescheid erhob die xxx Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„B.Anfechtungsumfang
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zu GZ xxx vom 9.11.2021 wird zu Gänze angefochten.
C.Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin xxx ist als konzessionsbefreites Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 1a EisbG sowie § 42 und 51 BundesbahnG Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke xxx.
Die Eisenbahnstrecke kreuzt im Eisenbahnkilometer xxx eine Gemeindestraße der Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast:
1.1. Die Eisenbahnkreuzung war bislang gemäß Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx durch eine (zuggeschaltete) "Lichtzeichenanlage" gemäß § 9 EKVO 1961 gesichert.
1.2. Nunmehr ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018, Zl: xxx durch "Lichtzeichen" gemäß § 4 Abs 1 Z 3 EisbKrV 2012 zu sichern.
Als Ausführungsfrist wurde der 31.10.2018 bestimmt.
Ein Ausspruch im Sinne des § 102 Abs 1 EisbKrV 2012, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann, ist in diesem Bescheid nicht erfolgt.
1.3. Mit Bescheid vom 22.1.2021, Zl: xxx wurde der oben angeführte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018 insoweit abgeändert, als der Spruch um folgende Feststellung ergänzt wurde:
„Die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) kann unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31.12.2031 beibehalten werden.“
Die Ausführungsfrist wurde auf 31.1.2021 abgeändert.
2. Dem Sicherungsbescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx ist im Spruchpunkt V. folgende Kostenregelung gem § 48 EisbG enthalten:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220321_KLVwG_2303_7_2021_00/image001.jpg
Eine davon abweichende behördliche oder privatrechtliche Kostenregelung ist im Nachfolgenden nicht ergangen.
3. Die xxx hat in weiterer Folge am 22.1.2021 den Antrag gem § 48 Abs 3 iVm § 49 Abs 2 EisbG gestellt, "der Landeshauptmann von Kärnten möge gemäß § 49 Abs 2 in Verbindung mit § 48 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 entscheiden, dass
die Kosten für die Anpassungen die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast und die Kosten für die Erhaltung/Inbetriebhaltung von der xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
jeweils zur Gänze zu tragen sind und möge der Landeshauptmann von Kärnten entscheiden, dass das Verfahren ausgesetzt bzw derzeit faktisch nicht geführt wird, damit die entsprechenden Gespräche mit der Trägerin der Straßenbaulast geführt werden können.“
Seitens der Stadtgemeinde xxx wiederum erging am 25.1.2021 der Antrag, dass die Kosten für die angeordnete Anpassung durch die xxx allein zu tragen sind.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge sowohl der xxx, als auch der Stadtgemeinde xxx zurück. Unter Bezugnahme auf VwGH Ra 2019/03/0012 und Ro 2014/03/0077 führte die belangte Behörde begründend u.a. aus wie folgt:
"Die seinerzeitige Kostenfestsetzungsentscheidung gilt nach wie vor für die durch die Anpassungen nun entstandenen Kosten sowie für die laufenden Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten. Die Rechtskraft dieser Kostenfestsetzungsentscheidung steht einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Die Anträge waren daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen."
(vgl angefochtener Bescheid Seite 7).
Gleichzeitig führt die belangte Behörde allerdings auch aus:
" Aus der Sicht der Eisenbahnbehörde ist die Kostenentscheidung vom 14.10.1988 im Zusammenhang mit der Niederschrift über die Verhandlung gemäß § 48 EisbG vom 3.2.1988 eindeutig. Sie ist so zu verstehen, dass die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast für die Kosten der erstmaligen Errichtung aufzukommen hat, während die xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle weiteren Kosten zu tragen hat. Die nunmehrigen Anpassungskosten können jedenfalls nicht als Kosten der „erstmaligen Errichtung“ gesehen werden." (vgl angefochtener Bescheid Seite 7).
D.Beschwerdegründe
Der angefochtene Bescheid leidet an der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.“
Nach Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen wurde weiters ausgeführt:
„1.Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts
1.1. Gemäß der Grundregelung des § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG sind die Kosten für die Errichtung der Eisenbahnkreuzung und die zukünftigen Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung (ex lege) je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind. Allerdings kann nach § 48 Abs 3 EisbG im Einzelfall auch eine behördliche Entscheidung über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden.
Von der Entscheidung durch die Behörde umfasst sind dabei sowohl die Aufteilung des Ausmaßes der relevanten Kosten (Feststellung der Kostenmasse bzw Höhe der Kosten) sowie deren (prozentuelle) Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast. Grundsätzlich sind einem Antrag nach § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG jeweils sowohl der Antrag auf prozentuelle Aufteilung, als zusätzlich auch die Bestimmung der Höhe der Kosten zu unterstellen (vgl dazu auch VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079).
Aufgrund der Möglichkeit von zivilrechtlichen (Teil-)Vereinbarungen können allerdings auch hiervon abweichende Anträge an die Behörde gestellt bzw Bescheide darüber erlassen werden, sohin nur betreffend die prozentuelle Aufteilung, oder nur betreffend die Höhe der Kosten (vgl dazu auch VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079; VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050).
Vorliegend besteht mit Punkt V. des Spruchs des Bescheids des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx eine Kostenregelung dem Grunde nach, weswegen die Behörde - wie vorliegend durch die xxx - sowohl zur Frage der nicht geregelten Höhe der Kosten, als auch zur Frage der Fortgeltung der Kostenreglung angerufen werden kann.
Die Behörde hat über die Höhe der Kosten, als auch über die Fortgeltung der Regelung, inhaltlich zu entscheiden. Aufgrund der Zurückweisung des Antrags der xxx wurde diese in ihrem subjektiv gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und ist der angefochtene Bescheid dadurch schon aus diesem Grund mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.
1.2. Vorliegend hat die belangte Behörde den Antrag der xxx formaliter zurückgewiesen.
Gleichzeitig führt die belangte Behörde in der Begründung des Bescheids aus, dass Punkt V. des Spruchs des Bescheids des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx so zu verstehen wäre, dass die Stadtgemeinde xxx als Träger der Straßenbaulast (nur) für die Kosten der erstmaligen Errichtung aufzukommen habe, während die xxx als Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle weiteren Kosten zu tragen habe (vgl angefochtener Bescheid Seite 7). Denkbar ist, dass es sich hierbei um einen dislozierten Spruch des Bescheides handelt, mit dem inhaltlich in der Sache entschieden wird.
Der Auslegung des Punkt V. des Spruchs des Bescheids des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx durch die hier belangte Behörde ist allerdings nicht zu folgen.
Ist der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt u.a. der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden (vgl zB VwGH 7.12.2008, 2006/21/0182, 23.10.2008). Ergänzend ist die Auslegung des Spruchs anhand der Rechtsprechung zur Bezug habenden Norm vorzunehmen.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist eine bestehende Kostenreglung auch im Zuge neuer behördlicher Sicherungsverfahren gem § 49 Abs 2 EisbG fortzuführen, wenn die Sicherung beibehalten wird (vgl u.a. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077, VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Der Regelung des § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG kann daher unter diesem Aspekt grundsätzlich entnommen werden, eine einmal getroffene Kostenregelung auch für zukünftige Behördenverfahren fortzuschreiben. Die Kostenregelung ist dabei als Gesamtes fortzuschreiben. Eine selektiv Weitergeltung nur für einen Verkehrsträger ist dem Regelungsinhalt der Norm nicht zu entnehmen und würde dies einen Verkehrsträger zudem unbillig benachteiligen.
Wenn die belangte Behörde daher die Fortgeltung der Kostenregelung gem Punkt V. des Spruchs des Bescheids des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx annimmt, muss dies für beide Verkehrsträger gleichermaßen gelten.
Der bekämpfte Bescheid ist sohin auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
1.3. Sollte die Kostenregelung gemäß Sicherungsbescheid vom 14.10.1988 nicht für beide Teile gleichermaßen weiter gelten, ist eventualiter zu bedenken wie folgt:
Die Sicherungsanlage wurde ursprünglich mit Bescheid aus dem Jahr 1988 bewilligt.
Die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Sicherungsanlage beträgt 25 Jahre (Stand 2017). Die Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage, in km xxx, erfolgte im Jahr 1991.
Der neue Sicherungsbescheid stammt aus dem Jahr 2018.
Die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer der Sicherungsanlage war 2017 daher (Stand 2017) bereits abgelaufen.
Bei Ablauf der Nutzungsdauer ist allerdings eine neue Kostenentscheidung wiederum möglich (vgl VwGH 20.4.2020, Ra 2019/03/0161).
Der angefochtene Bescheid ist sohin auch in dieser Hinsicht rechtswidrig.
2. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Sollte die Kostenregelung gemäß Sicherungsbescheid vom 14.10.1988 nicht für beide Teile gleichermaßen weiter gelten, wurde seitens der belangten Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren über den eingetretenen Ablauf der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Sicherungsanlage geführt.
Wäre dies erfolgt, wäre ersichtlich geworden, dass aufgrund des Ablaufs der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Stand 2017/18) auch eine neue Kostenentscheidung möglich ist.
E.Beschwerdeanträge
Aus den angeführten Gründen stellt die Beschwerdeführerin xxx den
A N T R A G
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
a.)gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag der xxx Folge gegeben wird;
in eventu
b.)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
c.)gemäß § 24 VwGVG jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.“
Am 16.03.2022 hat eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser hat der eisenbahntechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattet:
„Es gab eine Besprechung der Behörde mit Vertretern der xxx und liegt diesbezüglich auch das Resumeeprotokoll vom 18.01.2021 im Akt auf und gibt es im Akt auch eine Kostenaufstellung. Der Großteil der Kosten ist auf die Anpassung des Schaltvorganges zurückzuführen. Das heißt der Schaltvorgang dauert vom Einschalten bis zum Beginn des Haltegebotes. Eingeschalten wird durch das Schienenfahrzeug. Dieses überfährt einen Kontakt und löst dann die Elektronik aus. Zuerst leuchtet das gelbe Licht 4 Sekunden und wird dann auf Rot umgeschalten. Es gibt eine neue Eisenbahnkreuzungsverordnung und wird die erforderliche Annäherungszeit (§ 65 EisbKrV) inklusive erforderliche Einfahrtstreckenlänge (§ 75 EisbKrV) neu bemessen. Zuvor hat es dazu andere Berechnungsmethoden und andere Einschaltpunkte gegeben.
Ich verweise auf § 102 Abs. 3 EisbKrV wonach Mindestkriterien festgelegt sind für eine Anpassung unter der die Sicherungsanlage der Eisenbahnkreuzung weiterhin bestehen kann. Eines dieser Mindestkriterien ist die Anpassung der erforderlichen Annäherungszeit an die aktuelle EisbKrV. § 102 Abs. 3 verweist auf §§ 65 und 75.
Die Elektronik musste nicht nur angepasst, sondern auch umgebaut werden, weil sie vom Bahnhof direkt an die Eisenbahnkreuzung verlegt werden musste. Das heißt, es handelt sich um großen Aufwand und erklärt dies auch die Kostenhöhe.
Eine Neuerrichtung einer kompletten Lichtzeichenanlage würde ca. EUR 400.000,-- kosten, je nach den örtlichen Gegebenheiten.
Bei der Besprechung im Jänner 2021 wurde von der xxx die technische Nutzungsdauer mit 2031 angegeben. Diese Angabe war für mich als technischer Amtssachverständiger plausibel, da eine Lichtzeichenanlage eine realistische technische Nutzungsdauer von 40 Jahren aufweist. Dies ab der Inbetriebnahme, die 1991 erfolgt ist. Daher die technische Nutzungsdauer bis 2031. Weiters verweise ich darauf, dass das Faktum der Anpassung durch die xxx ein Indiz dafür ist, dass die technische Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist.
Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Beschwerde eine technische Nutzungsdauer von 25 Jahren der Sicherungsanlage angeführt ist, so gebe ich an, dass dies im schlimmsten Fall die Nutzungsdauer sein könnte. Dies beispielsweise wenn es keine Ersatzteile mehr gibt, oder die Strecke stark beansprucht wird.“
Feststellungen:
Die xxx ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke xxx. Die Eisenbahnstrecke kreuzt im Eisenbahnkilometer xxx die als „xxxstraße“ bezeichnete Gemeindestraße der Stadtgemeinde xxx, die Trägerin der Straßenbaulast ist.
Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 305/1976, iVm § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO), BGBl. Nr. 2, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 123/1988, entschieden wird, dass die Eisenbahnkreuzung in Kilometer xxx der xxx-Strecke xxx mit einer Gemeindestraße („xxxstraße“) im Bahnhof xxx durch eine Lichtzeichenanlage zu sichern ist.
Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 35 und § 36 EisbG den xxx für die Errichtung einer zuggeschalteten Lichtzeichenanlage an der unter Punkt I. angeführten Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte sowie nach Maßgabe der nachstehenden Vorschreibung die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.
Unter Spruchpunkt V. des Bescheides wurde gemäß § 48 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 EisbG entschieden, dass 1. die Kosten für die Errichtung der unter Punkt II. angeführten zuggeschalteten Lichtzeichenanlage zur Gänze von der Stadtgemeinde xxx als Straßenerhalter sowie 2. die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der unter Punkt II. angeführten zuggeschalteten Lichtzeichenanlage von den xxx zu tragen sind.
Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26.06.1991, Zahl: xxx, wurde gemäß § 36 Abs. 3 EisbG den xxx für die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen Km xxx der xxx-Strecke xxx mit einer Gemeindestraße in xxx durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage (fünf Signalgeber) unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen die eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 37 EisbG den xxx für die zuggeschaltete Lichtzeichenanlage an der in Punkt I. angeführten Eisenbahnkreuzung die Betriebsbewilligung erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.02.2018, Zahl: xxx, wurde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idgF iVm § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung in Km xxx der xxx-Strecke xxx, (Konsensstrecke), VZG Nr. xxx mit der Gemeindestraße xxxstraße in xxx durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 37 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV 2012 unter Zugrundelegung des vorgelegten technischen Berichtes und Lageplans, jeweils vom 09.05.2017, sowie der angeschlossenen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 09.05.2017 sowie nach Maßgabe folgender Festlegungen zu sichern ist:
Maßnahmen im Störungsfall:
Nach Anzeige einer Störung gemäß § 91 EisbKrV 2012 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 EisbKrV 2012 sind Sofortmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 1 und 2 EisbKrV 2012 zu setzen.
Anzahl der Bewachungsorgane: 2
Abgabe akustischer Signale:
Richtung 1: Von Km xxx bis Km xxx
Richtung 2: Von Km xxx bis Km xxx
Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 EisbKrV 2012:
einfache Andreaskreuze entsprechend den Bestimmungen der EisbKrV 2012
Lichtzeichen entsprechend den Bestimmungen der EisbKrV 2012
Zusatztafeln gemäß § 11 EisbKrV 2012:
Zusatztafel Richtungspfeil bei S5.
Für die Durchführung der Maßnahmen wurde eine Ausführungsfrist bis 31.10.2018 bestimmt.
Mit Abänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22.01.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.02.2018, Zahl: xxx, wie folgt abgeändert:
„Der bisherige Spruch des Bescheides wird als Spruchteil I. bezeichnet. Der letzte Absatz zur Ausführungsfrist entfällt.
Der Bescheid wird um folgende Spruchteile II. und III. ergänzt:
„II.
Die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) kann unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31.12.2031 beibehalten werden.
III.
Für die Ausführung der Anpassungen gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 sowie der Maßnahmen im Störungsfall, der Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 EisbKrV 2012 und der Zusatztafeln gemäß § 11 EisbKrV 2012 wird gemäß § 59 Abs 2 AVG eine Frist bis 31.1.2021 festgelegt.““
In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:
„Gemäß § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV sind Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden bzw darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
§ 49 Eisenbahngesetz 1957 regelt:
Abs 1: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
Abs 2: Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
Im Rahmen des seitens der xxx mit dem Landeshauptmann von Kärnten als für Nebenbahnen zuständige Eisenbahnbehörde abgestimmten Programmes und Zeitplanes zur Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen in Kärnten wurde am 9. Mai 2017 die Eisenbahnkreuzung in km xxx der xxx-Strecke xxx (lt Konsens), VZG Nr. xxx mit der Gemeindestraße xxxstraße im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 amtswegig überprüft. Die Eisenbahnkreuzung in km xxx war zum Zeitpunkt der Überprüfung am 9.5.2017 auf Grund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988, Zl: xxx gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine Lichtzeichenanlage (zuggeschaltete Lichtzeichenanlage) gesichert.
Mit demselben Bescheid wurde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 Abs 1 EisbG, in der damals geltenden Fassung erteilt und gemäß § 48 Abs 2 und § 49 Abs 2 EisbG entschieden, dass die Kosten für die Errichtung der Lichtzeichenanlage zur Gänze von der Stadtgemeinde xxx als Straßenerhalter sowie die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von den xxx zu tragen sind.
Die Genehmigung im Einzelfall gemäß § 36 EisbG, iddgF und die Betriebsbewilligung gemäß § 37 EisbG, iddgF, wurden mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26.6.1991, GZ. xxx fr die Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage erteilt.
In der eisenbahnrechtlichen Überprüfungsverhandlung nach § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 am 9. Mai 2017 wurde festgestellt, dass die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 EisbKrV 2012 zu sichern ist. Im Verfahren wurde von der xxx ein Technischer Bericht und Lageplan zur Eisenbahnkreuzung vorgelegt. Im Verfahren wurde davon ausgegangen, dass die bestehende Lichtzeichenanlage mit Anpassungen an die Vorgaben der EisbKrV 2012 gemäß § 102 Abs 3 bis 5 leg cit bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer belassen werden kann, jedoch wurde im Bescheid vom 1.2.2018, Zahl: xxx keine ausdrückliche Feststellung dazu getroffen. Die Behörde ging zum damaligen Zeitpunkt auch nicht davon aus, dass eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 notwendig ist, um die Sicherungsanlage bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer belassen zu können, wenn die Voraussetzungen nach § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 gegeben sind. Offenbar wurde dies auch von der xxx so gesehen, da keine neue Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage errichtet wurde, sondern die bestehende Lichtzeichenanlage lediglich angepasst wurde. Der Träger der Straßenbaulast, die Stadtgemeinde xxx hat sich dazu im Verfahren nicht geäußert.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018, Zahl: xxx wurde gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957, idgF BGBl Nr. 60/1957 i.V.m. § 102 Abs 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II, Nr. 216/2012 entschieden, dass die EK km xxx durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV 2012, unter Zugrundelegung des vorgelegten Technischen Berichtes und Lageplans, jeweils vom 9.5.2017, sowie der angeschlossenen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 9. Mai 2017, sowie nach Maßgabe folgender Festlegungen zu sichern ist:
Maßnahmen im Störungsfall:
Nach Anzeige einer Störung gemäß § 91 EisbKrV 2012 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 EisbKrV 2012 sind Sofortmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 1 und 2 EisbKrV 2012 zu setzen.
Anzahl der Bewachungsorgane: 2
Abgabe akustischer Signale:
Richtung 1: von km xxx bis km xxx
Richtung 2: von km xxx bis km xxx
Sicherungseinrichtungen gem. § 10 EisbKrV 2012:
Einfache Andreaskreuze entsprechend den Bestimmungen der EisbKrV 2012
Lichtzeichen entsprechend den Bestimmungen der EisbKrV 2012
Zusatztafeln gemäß § 11 EisbKrV 2012: Zusatztafel „Richtungspfeil“ bei S5
Für die Sicherung inklusive der Sicherungseinrichtungen (§ 10 EisbKrV 2012) und Zusatztafel (§ 11 EisbKrV 2012) wurde gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1991 i.V.m. § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 eine Ausführungsfrist bis 31.10.2018 bestimmt.
Zwischenzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.9.2018, Zahl: Ro 2018/03/0017 zu § 102 EisbKrV 2012 entschieden, dass die Eisenbahnbehörde Eisenbahnkreuzung nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung, sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen hat, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Abs 3 bis 5 des § 102 EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten können.
Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach § 102 Abs 1 zweiter Satz und lässt sich daher davon nicht trennen.
Sind dabei Anpassungen nach § 102 Abs 3 bis 5 EisbKrV 2012 erforderlich, so hat die Behörde einerseits eine Ausführungsfrist für diese Anpassungen festzulegen und andererseits auch anzugeben, bis zu welchem Termin die Anlage beibehalten werden kann (Ablauf der technischen Nutzungsdauer).
Der Spruch des Überprüfungsbescheides gemäß § 102 EisbKrV 2012 hat nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes daher aus folgenden Spruchteilen zu bestehen:
Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV 2012 aufzuweisen hat.
Im zweiten Spruchteil sind folgende Fälle zu unterscheiden:
-Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV endet.
-Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausführungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zulässig ist.
-Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Sicherung, erfüllt sie aber die Voraussetzungen des § 102 Abs 3 EisbKrV, so hat die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen Fällen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverständiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV „längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung“ beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese Höchstfrist fallbezogen ausgeschöpft werden darf. Die so präzise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausführungsfrist für die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angerordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzmäßige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt werden muss.
Die Stadtgemeinde xxx hat nun mit Schreiben vom 15.12.2020 um Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten, Zahl: xxx vom 1.2.2018 gemäß § 68 Abs 2 AVG dahingehend ersucht, dass im Sinne des § 102 Abs 3 der EisbKrV 2012 hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km xxx eine Weiterbelassung der bestehenden Sicherungsart und der Sicherungseinrichtungen verfügt wird.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH, ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1.2.2018, Zahl: xxx unvollständig, da nur über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km xxx gemäß der EisbKrV 2012 entschieden wurde (Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 EisbKrV 2012), jedoch der damit zusammenhängende zweite Teil der Sicherungsentscheidung, ein förmlicher Ausspruch darüber, ob die bestehende Lichtzeichenanlage beibehalten werden kann, nicht erfolgt ist.
Auf Grund des Ersuchens der Stadtgemeinde xxx um Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 1.2.2018 wurden von der Behörde ergänzende Ermittlungen durchgeführt.
Dazu wurde im Rahmen einer Besprechung am 14.1.2021 mit den zuständigen Sachbearbeitern der xxx, und dem eisenbahnfachlichen Amtssachverständigen und der Behördenvertreterin der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung erörtert,
-welche Anpassungen tatsächlich bei der Sicherungsanlage vorgenommen wurde,
-welche dieser Anpassungen der Anpassungsverpflichtung des § 102 Abs 3 EisbKrV zuzuordnen sind
-welche der Maßnahmen darüber hinaus und auf welcher Grundlage (Bescheidvorschreibungen, Vorgaben der EisbKrV 2012) durchgeführt wurden
-welche technische Nutzungsdauer die Anlage voraussichtlich hat.
Die Erörterung hat ergeben, dass die Eisenbahnkreuzungsanlage anpassungsfähig im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 ist und bei der Eisenbahnkreuzung auch tatsächlich Anpassungen im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 vorgenommen wurden. Weiters wurden auch Anpassungen auf Grund von Beurteilungen vom eisenbahntechnischen und vom verkehrstechnischen Sachverständigen vorgenommen. An der Eisenbahnkreuzung wurde zusätzlich die Berechnung der Schaltzeit dem Stand der Technik (definiert durch die EisbKrV 2012) angepasst und dementsprechend die Software im elektronischen Stellwerkt xxx neu programmiert
Das Ende der Technischen Nutzungsdauer der Anlage wurde im Eisenbahnunternehmen mit Ende 2031 ermittelt.
Der eisenbahntechnische Amtssachverständige hat dazu wie folgt Stellung genommen:
„Unter Berücksichtigung der Besprechung mit Vertretern der xxx am 14.01.2021 wird aus eisenbahntechnischer Sicht wie folgt Stellung genommen:
Bei der Sicherungsanlage im Bestand handelt es sich um eine Lichtzeichenanlage mit fahrtbewirkter Einschaltung, Fernüberwachung und fahrtbewirkter Ausschaltung. Aus eisenbahntechnischer Sicht kann diese Anlage unter Anwendung der Vorgaben des § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden. Aus jetziger Sicht ist der von der xxx genannte Termin für den Ablauf der technischen Nutzungsdauer 31.12.2031 plausibel, da die Betriebsbewilligung bereits im Jahr 1991 erteilt wurde.
Die Maßnahmen im Störungsfalls sowie die Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 EisbKrV und die Zusatztafeln gemäß § 11 EisbKrV 2012 laut Bescheid vom 01.02.2018 (und technischem Bericht vom 09.05.2017) sind aus eisenbahnfachlicher Sicht bei Forstbestand der bestehenden Anlage ebenfalls umzusetzen.
Anstelle der im Bescheid vom 01.02.2018 festgesetzten Ausführungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung wird aus sachverständiger Sicht eine Frist
für die Anpassungsmaßnahmen im Sinne des § 102 Abs 3 EisbKrV sowie
für die Maßnahmen im Störungsfall,
für die Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 EisbKrV
und Zusatztafeln gemäß § 11 EisbKrV 2012
bis 31.01.2021 vorgeschlagen, zumal diese Maßnahmen bereits umgesetzt wurden.“
Das Resümeeprotokoll vom 14.1.2021 wurde der xxx, der Stadtgemeinde xxx, und dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit E-Mail vom 21.1.2021 zum Parteiengehör übermittelt.
Im E-Mail vom 21.1.2021 wurde darauf hingewiesen, dass die Eisenbahnbehörde beabsichtigt, den Bescheid vom 1.2.2018 wie im Spruch angeführt abzuändern.
Die xxx hat mit E-Mail vom 21.1.2021 mitgeteilt, dass die Ausführungen der Behörde im E-Mail vom 21.1.2021 mit dem Resümeeprotokoll zur Kenntnis genommen werden.
Die Stadtgemeinde xxx hat mit E-Mail vom 21.1.2021 wie folgt Stellung genommen:
„Bezugnehmend auf den unter Betreffe angeführten Gegenstand darf Ihnen mitgeteilt werden, dass die Stadtgemeinde xxx das bekanntgegebene Verhandlungsergebnis zur Kenntnis nimmt und der beabsichtigten Erlassung der Änderungsbescheide gem. § 68 Abs. 2 AVG ausdrücklich zustimmt“
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 21.1.2021, GZ. xxx folgende Stellungnahme abgegeben:
„Im Gegenstand hat der Landeshauptmann von Kärnten aufgrund knapper Fristläufe eine sehr kurzfristige Stellungnahme der Arbeitnehmerschutzbehörde erbeten. Für die Stellungnahme stand nur ein Tag zur Verfügung.
Innerhalb dieser kurzen Frist konnte die Arbeitnehmerschutzbehörde keine umfassende Prüfung (beispielsweise auch hinsichtlich der Einhaltung eisenbahnrechtlicher Vorschriften) vornehmen und geht davon aus, dass diese Prüfung durch die Amtssachverständigen des Landeshauptmannes von Kärnten durchgeführt wurde.
Ergänzend dazu kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch die beabsichtigte Bescheidabänderung keine Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erkennen.“
Gemäß § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen von der Behörde aufgehoben und abgeändert werden.
Das Ermittlungsverfahren zu diesem Bescheid hat ergeben, dass die bestehende Lichtzeichenanlage mit Anpassungen iSd § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der Sicherungsanlage, das ist voraussichtlich der 31.12.2031 beibehalten werden kann.
Für die Anpassungen wurde eine Frist bis zum 31.1.2021 festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Anpassungen bereits durchgeführt wurden. Die Ausführungsfrist für die Sicherungsentscheidung im Bescheid vom 1.2.2018 fällt weg. Für die im Bescheid vom 1.2.2018 enthaltenen Festlegungen (Maßnahmen im Störungsfall, Sicherungseinrichtungen gem. § 10 EisbKrV und Zusatztafeln gemäß § 11 EisbKrV), die auch bei Fortbestand der bestehenden Anlage umzusetzen sind, wird die Frist ebenfalls bis 31.1.2021 festgesetzt.
Mit dem nunmehrigen Abänderungsbescheid nach § 68 Abs 2 AVG wird die Sicherungsentscheidung gemäß § 102 Abs 1 EisbKrV 2012 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeändert, um Rechtssicherheit darüber zu schaffen, dass die bestehende Lichtzeichenanlage bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden kann.
Die Voraussetzungen für die Bescheidabänderung gemäß § 68 Abs 2 AVG liegen vor. Mit der Bescheidabänderung ist keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden.“
Alle angeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
In § 102 Abs 3 EisbKrV ist vorgesehen, dass bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 EKVO unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmung des § 36 EisbG an die Bestimmungen ua der §§ 65 und 75 EisbKrV angepasst werden können, beibehalten werden können. Demensprechend wurde bei der gegenständlichen Lichtzeichenanlage eine Anpassung des Schaltvorganges vorgenommen. Der Schaltvorgang dauert vom Einschalten bis zum Beginn des Haltegebotes. Eingeschalten wird durch das Schienenfahrzeug. Dieses überfährt einen Kontakt und löst dann die Elektronik aus. Zuerst leuchtet das gelbe Licht 4 Sekunden und wird dann auf Rot umgeschalten. Es wurde die erforderliche Annäherungszeit (§ 65 EisbKrV) und die erforderliche Einfahrtstreckenlänge (§ 75 EisbKrV) neu bemessen. Zuvor hat es dazu andere Berechnungsmethoden und andere Einschaltpunkte gegeben. Die Elektronik wurde angepasst und auch umgebaut. Die Elektronik wurde vom Bahnhof direkt an die Eisenbahnkreuzung verlegt. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca 75.000 Euro. Eine Neuerrichtung einer kompletten Lichtzeichenanlage kostet je nach den örtlichen Gegebenheiten ca 400.000,-- Euro.
Eine Lichtzeichenanlage weist realistisch eine technische Nutzungsdauer von 40 Jahren ab Inbetriebnahme auf. Die Lichtzeichenanlage wurde 1991 in Betrieb genommen und wurde daher die technische Nutzungsdauer bis zum Jahr 2031 angenommen. Die technische Nutzungsdauer war am 01.02.2018 nicht abgelaufen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Bescheide und Schriftstücke sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser hat der eisenbahntechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass bei der Lichtzeichenanlage der Schaltvorgang angepasst wurde und hat er diesbezüglich auf die Bestimmungen der §§ 102 Abs 3, 65 und 75 EisbKrV hingewiesen.
Bezüglich der Feststellung der technischen Nutzungsdauer der Lichtzeichenanlage wird den diesbezüglichen schlüssigen Angaben des Amtssachverständigen gefolgt, der dargelegt hat, dass bei einer Besprechung im Jänner 2021 von Mitarbeitern der xxx die technische Nutzungsdauer mit 2031 angegeben wurde. Diese Angabe sei für den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen plausibel, da eine Lichtzeichenanlage eine realistische technische Nutzungsdauer von 40 Jahren ab Inbetriebnahme aufweist. Er legte in der Verhandlung nachvollziehbar dar, dass eine technische Nutzungsdauer im schlimmsten Fall 25 Jahr sein könnte, wenn es keine Ersatzteile mehr gibt oder die Strecke stark beansprucht wird. Da die xxx selbst im Jänner 2021 angegeben hat, dass die technische Nutzungsdauer bis 2031 gegeben ist, war für die gegenständliche Anlage diese 40 jährige Nutzungsdauer unbedenklich den Feststellungen zugrunde zu legen.
Bezüglich der Höhe der angenommenen Kosten wird auf die unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen und die im Akt erliegende Kostenaufstellung verwiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 48 Eisenbahngesetz – EisbG 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idgF:
(1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.
§ 49 EisbG 1957:
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.
§ 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV 2012, BGBl II Nr. 216/2012 idgF:
(1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
§ 37 EisbKrV 2012
Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn
1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und
3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
§ 65 EisbKrV 2012
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
Bei der Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges an die Eisenbahnkreuzung bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen gemäß § 63 und Fernüberwachung ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z. 2 ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z. 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 2 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Zusätzlich sind ab dem Ende des Räumvorganges der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung eine Zeit von drei Sekunden (Restzeit) sowie die für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
§ 75 EisbKrV 2012
(1) Die erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(2) Der Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken ist grundsätzlich die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen. Dauerhafte Einschränkungen der örtlich zulässigen Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung dürfen dabei berücksichtigt werden. Eine geplante örtlich zulässige Geschwindigkeit darf dann zugrunde gelegt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken wirksam wird oder durch die Zugrundelegung der geplanten örtlichen Geschwindigkeit die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges von 60 Sekunden bei Lichtzeichen und von 120 Sekunden bei Lichtzeichen mit Halbschranken bis zum Wirksamwerden der geplanten örtlich zulässigen Geschwindigkeit nicht überschritten wird.
(3) Die Einschaltstrecke ist grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden.
(4) Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß § 89 Abs. 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Überwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.
§ 102 EisbKrV 2012
(1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.
§ 9 EKVO 1961
(1) Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert werden, sind durch Andreaskreuze anzuzeigen.
(2) Die Anlage zur Abgabe von Lichtzeichen kann oberhalb des Andreaskreuzes angebracht werden, wenn dieses in der hochgestellten Form verwendet wird; sonst ist sie unterhalb desselben anzubringen. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.
(3) Lichtzeichenanlagen haben als Anhaltegebot entweder nur rotes blinkendes Licht zu zeigen oder gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht; im zweiten Fall ist das rote Licht oben anzuordnen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des § 48 Abs. 3 EisbG herbeizuführen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2021/03/0033; 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).
Wird von der Behörde keine derartige Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123). Der Anwendung des § 48 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG steht in diesem Fall die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen, wobei es dem Eisenbahnunternehmen und einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden wäre, die damalige Entscheidung mit Blick auf die Frage der Kostenregelung zu bekämpfen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012, 0015). Dies gilt sowohl für Fälle, in denen eine behördliche Kostenentscheidung getroffen worden war, wie auch für solche, in denen diesunterblieben ist (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017; 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).
Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, ist eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV unter den dort genannten Voraussetzungen möglich und es besteht für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2021/03/0033).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.10.1988 unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch eine Lichtzeichenanlage (§ 9 EKVO 1961) zu sichern ist.
Unter Spruchpunkt V. des Bescheides wurde gemäß § 48 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 EisbG entschieden, dass die Kosten für die Errichtung der Lichtzeichenanlage zur Gänze von der Stadtgemeinde xxx als Straßenerhalter und die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von den xxx zu tragen sind.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.02.2018 wurde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957 iVm § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 entschieden, dass die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV 2012 zu sichern ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22.01.2021 wurde ausgesprochen, dass die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV 2012 bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31.12.2031, beibehalten werden, kann.
Gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV können bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 EKVO 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 EKVO 1961 unterder Voraussetzung, dass sie fristgerecht an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 der EisbKrV angepasst werden können, bis zum Ablauf der bestehenden Nutzungsdauer der Anlage beibehalten werden. Aus der Terminologie dieser Bestimmung geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen) die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Für die Parteien des Sicherungsverfahrens besteht auf eine solche Beibehaltung ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2021/03/0033).
Ausgehend davon, dass ausdrücklich die Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage ausgesprochen wurde, wird die nunmehrige Anpassung des Schaltvorganges der Lichtzeichenanlage als Anpassung an die Bestimmungen der EisbKrV angesehen. Es wurde die erforderliche Annäherungszeit entsprechend dem § 65 EisbKrV und die erforderliche Einfahrtstreckenlänge entsprechend dem § 75 EisbKrV neu bemessen. Auch wenn die Elektronik nicht nur angepasst sondern im gegenständlichen Fall hiezu auch umgebaut wurde, da sie vom Bahnhof direkt an die Eisenbahnkreuzung verlegt werden musste, ist dennoch von einer Beibehaltung iSd § 102 Abs 3 EisbKrV auszugehen. Gegenständlich ist also eine Beibehaltung der bestehenden Lichtzeichenanlage unter Anpassungen vorliegend. Eine solche Anpassung schließt das Vorliegen einer Beibehaltung iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht aus.
Da bei der gegenständlichen Lichtzeichenanlage die technische Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen war, weiters bescheidmäßig ausgesprochen wurde, dass die bestehende Sicherungsanlage unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs 3 EisbKrV beibehalten werden kann und eine Kostenentscheidung bereitsmit Bescheid vom 14.10.1988 getroffen wurde, besteht kein Raum mehr für eine neue Kostenentscheidung.
Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 EisbG nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von 3 Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung – mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen – angeordnet hat), kommt eine behördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2021/03/0012).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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