LVwG K KLVwG-194/6/2022

KLVwG-194/6/2022Tribunale amministrativo regionale7 mar 2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Zubau, Abstand, Abstandsflächen, vorhandener Baubestand

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-194/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.194.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, xxx vom 28.12.2021, Zahl: xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx, die baurechtliche Bewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes sowie Abbrucharbeiten als einem landwirtschaftlichen Gebäude erteilt wurde, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.12.2021 wie folgt abgeändert wird:

I.1.Die Wortfolge „a und“ sowie die Paragraphen „13, 17“ in der 2. Zeile des Spruches werden ersatzlos gestrichen;

I.2.Die Wortfolge „Zubau eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes in den Abstandsflächen (§ 9 K-BV) und“ in der 9. und 10. Zeile des Spruches wird ersatzlos gestrichen.

II.Nach dem Spruch des Bescheides vom 28.12.2021 wird vor der Beschreibung des Projektes bzw. vor dem Wort „Beschreibung:“ folgender Spruchpunkt eingefügt:

Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde weist den Antrag des xxx, xxx, xxx, gerichtet auf die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung gem. § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996) für die nachträgliche Genehmigung eines landwirtschaftlichen Zubaus (Unterstellplatz) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, ab.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Juli 2021, eingelangt bei der Baubehörde am 22. September 2021, hat Herr xxx, xxx, xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Marktgemeinde xxx als Baubehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Baubehörde den in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (richtigerweise: Beschwerde) erhoben.

Im Rahmen dieses Rechtsmittels wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zu seinem Grundstück bestehe. Es wurde weiters ausgeführt, dass die Bezeichnung der Hütte nicht richtig sei und auch der Rückbau gefordert werde. Ebenfalls wird der festgestellte Zeitpunkt der Errichtung der Hütte bestritten.

Mit Vorlagebericht vom 28. Jänner 2022 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde in Vorlage gebracht.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde, da im Bescheid des Bürgermeisters ein weiterer Bescheid angeführt wurde, der Bescheid vom 28.12.2021, Zahl: xxx, angefordert und dem Verfahren angeschlossen.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde für Mittwoch, den 02. März 2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde sowie xxx als Bausachverständiger geladen wurden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nochmals auf das Beschwerdevorbingen verwiesen und ausgeführt, dass dieser auf die Entfernung der Hütte bzw. Einhaltung der Abstandsflächen bestehe. Dass die Hütte im Jahre 1991 bzw. 1994 errichtet worden sei werde bestritten und werden zum Beweise Ausdrucke aus dem KAGIS in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer gibt über Befragung des Richters an, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf den in Abstandsflächen zu seinem Grundstück bereits errichteten Zubau bezieht. Die ebenfalls mit dem Baubescheid genehmigten Rückbaumaßnahmen werden nicht angefochten.

Von Seiten des anwesenden Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde über Befragung ausgeführt, dass für den verfahrensgegenständlichen Zubau, welcher bereits zur Errichtung gekommen ist, keine baurechtliche Genehmigung erteilt wurde. Weitere Verfahren wie z.B. ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach der K-BO, wurden bis dato nicht eingeleitet. Von Seiten der Baubehörde werde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der konsenslos errichtete Zubau einer Genehmigung zugeführt.

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde über Befragung vorgebracht, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahre 1991 errichtet worden sei. Im Jahre 1994 wäre das Fundament dazu gebaut worden.

Von Seiten des anwesenden Amtssachverständigen wurde über Befragung des Richters ausgeführt, dass dieser das Projekt persönlich begutachtet habe. Es handle sich dabei um einen Zubau zu einem bestehenden Objekt. Eine Verbindung zwischen den beiden Gebäuden gebe es nicht. Luftbilder würden bestätigen, dass die Hütte im Jahre 2000 bereits Bestand gewesen sei. Der bereits errichtete Zubau würde sich innerhalb der Abstandsflächen der Kärntner Bauvorschriften befinden. Im Rahmen der Bauverhandlung wurde einvernehmlich festgehalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Hütte auf dem Grund der mitbeteiligten Partei befindet.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Verhandlung geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangte zu folgenden Feststellungen:

Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde

1. der Rückbau eines Gebäudevorsprunges

2. der Rückbau eines Vordaches

3. der Rückbau einer Pultüberdachung und

4. die Errichtung eines Stellplatzes

einer baurechtlichen Genehmigung zugeführt.

Im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurden nur Einwendungen zur Errichtung des Stellplatzes vorgebracht. Die mit dem Bescheid baurechtlich genehmigten Rückbaumaßnahmen sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Der verfahrensgegenständliche Unterstellplatz ist bereits zur Errichtung gekommen. Veränderungen am gegenständlichen Objekt sind nicht mehr geplant. Der Zubau wurde am Grundstück xxx, KG xxx, errichtet und dabei zu einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude angebaut. Der Unterstellplatz grenzt direkt an das Grundstück des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und wurde bis auf wenige Zentimeter innerhalb der Abstandsflächen, normiert in den Kärntner Bauvorschriften, errichtet.

Eine rechtskräftige baurechtliche Genehmigung für den Unterstellplatz existiert nicht. Baurechtliche Wiederherstellungsmaßnahen wurden nicht verfügt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde wurde eine Feststellung gem. § 66b K-NSG 2002 getroffen.

Für die am Grundstück xxx, KG xxx, befindliche landwirtschaftliche Gerätehütte (bestehendes Nebengebäude) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.12.2019, Zahl: xxx, der rechtmäßige Bestand gem. § 54 K-BO festgestellt. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass die Feststellung gem. § 54 K-BO sich nicht auf dem im Süden errichteten Unterstellplatz erstreckt.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück xxx in der KG xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Grünland ausgewiesen. Ein textlicher Bebauungsplan für das Grundstück existiert nicht.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der vorgelegten Verwaltungsakte, den darin erliegenden Plänen sowie dem Vorbringen der Parteien sowie den Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unstrittig ist, dass der Unterstellplatz bereits errichtet wurde und mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid einer nachträglichen Genehmigung zugeführt werden soll. Unstrittig ist auch, dass das gegenständliche Objekt bis auf wenige Zentimeter (lt. planlicher Darstellung) innerhalb der Abstandsflächen der K-BV errichtet wurde. Strittig ist der Zeitpunkt der Errichtung des Unterstellplatzes; dieser ist jedoch mangels Anwendung des § 54 K-BO für die Entscheidung nicht von Relevanz.

Von Seiten des Amtssachverständigen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass vor Ort festgestellt wurde, dass sich der Unterstellplatz am Grundstück der mitbeteiligten Partei befindet. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt innerhalb der Abstandsflächen errichtet wurde, ist unter den Verfahrensparteien unstrittig.

Strittig unter den Verfahrensparteien ist der Zeitpunkt der Errichtung des Unterstellplatzes. Da von Seiten der belangten Behörde jedoch in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Feststellung getroffen wurde, dass § 54 der K-BO auf den Unterstellplatz keine Anwendung findet, ist für das gegenständliche Verfahren die Feststellung des Alters des landwirtschaftlichen Unterstellplatzes nicht von Belang.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(…)

§ 5 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl.Nr. 56/1985

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 9 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl.Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

V.Erwägungen:

Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens ist die nachträgliche Genehmigung eines bereits errichteten landwirtschaftlichen Objektes (Unterstellplatz), welcher innerhalb der Abstandsflächen der Kärntner Bauvorschriften zur Errichtung gekommen ist.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches an das Grundstück der mitbeteiligten Partei als Konsenswerber angrenzt. Der konsenslos errichtete Unterstand reicht bis auf wenige Zentimeter an die Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers heran.

Dem Beschwerdeführer kommt somit Parteistellung als Anrainer gem. § 24 Abs. 2 lit. a der K-BO zu.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Abstandsflächen zu seinem Grundstück nicht eingehalten wurden.

Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände grundsätzlich subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (VwGH 21.05.2007, Zl. 2006/05/0064).

Der Nachbar kann jedoch die Einhaltung des Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn nicht zu Recht gemäß einer Ausnahmevorschrift von der das Recht eingeräumten Bestimmungen Abstand genommen wird. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist dann insoweit relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird (vgl die Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Z. 96/0520212, vom 07. März 2000, Zl. 99/05/0266 und vom 24.Februar 1998, Zl. 97/05/0251, VwSlg. 14838 A/1998).

Die belangte Behörde hat unter Anwendung des § 9 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften die nachträgliche Genehmigung für den Unterstellplatz erteilt und dies damit ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt bereits einen Bestand darstellt und somit eine nachträgliche Genehmigung nach der K-BO möglich sei.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht anschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.04.2011, Zl. 2011/06/0020, mit der Bestimmung des Paragrafen 9 Abs. 1 K-BV befasst und darin folgendes ausgesprochen:

Der Begriff "vorhandener Baubestand" in § 9 Abs. 1 K-BV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch - mangels Einschränkung des Gesetzes - ein solches einzelnes Bauwerk.

Wesentlich ist somit, dass es sich bei dem baulichen Objekt, auf den § 9 Absatz 1 KBV Anwendung finden soll, einen bestehenden Baubestand darstellt. Dieser bestehende Baubestand kann jedoch nur dann eine Rolle spielen, wenn es sich um einen rechtmäßigen Baubestand handelt (vgl. VwGH 17.08.2010, Zahl: 2009/06/0201).

Unstrittig ist, dass er sich beim gegenständlichen landwirtschaftlichen Zubau um keinen rechtmäßigen Bestand handelt. Das Objekt wurde nach Angaben der mitbeteiligten Partei in den Jahren 1991 bzw. 1994 errichtet und wurde nach Aussagen der belangten Behörde bis dato keiner baubehördlichen Genehmigung zugeführt. Da es sich somit um ein baurechtlich konsensloses Bauwerk handelt, ist die Qualifizierung als rechtmäßiger Baubestand unzulässig und hat sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmung des Paragrafen 9 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften gestützt. Ein von Seiten der belangten Behörde bereits durchgeführtes Verfahren gem. § 54 K-BO hat ergeben, dass der landwirtschaftliche Unterstand auch keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 54 K-BO darstellt.

Die von Seiten der belangten Behörde zur Begründung der nachträglichen Genehmigung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1993, Zl. 92/05/0209, kommt nicht zu tragen, da es ich beim Unterstand um ein Bauwerk handelt, welches innerhalb der Abstandsflächen der K-BV errichtet wurde und somit die Errichtung den geltenden Rechtsvorschriften widerspricht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Unterstellplatz erst nach dem Jahre 2007 errichtet worden sei ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, da die belangte Behörde bereits die Entscheidung getroffen hat, dass für den Unterstellplatz eine Feststellung gem. § 54 K-BO nicht möglich ist. Die von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx getroffene Feststellung gem. § 66b K-NSG 2002 kann ebenfalls keine anderslautende Entscheidung begründen.

Somit ist spruchgemäß der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen baurechtlichen Bewilligung für den innerhalb der Abstandsflächen konsenslos errichteten Unterstandes abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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