LVwG K KLVwG-369/2/2022

KLVwG-369/2/2022Tribunale amministrativo regionale3 mar 2022

Regest

Abgabenrecht, Abgabenvorschreibung, Zweitwohnsitzabgabe, Selbstberechnungsgrundlage, gesetzeskonform, rechtskonform

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-369/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.369.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der Mag. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.10.2021, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 zu Recht:

I.Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 13.04.2021, Zahl: xxx, wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin gegenüber die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 für die Wohnung im Gebäude xxx, xxx, xxx, mit einer Nutzfläche von 57,48 m2 in der Höhe von gesamt € 283,20 vorgeschrieben.

Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Selbstbemessungsabgabe nicht fristwahrend bekanntgegeben bzw bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin sei Abgabenschuldnerin iSd § 4 Abs. 1 und Abs. 2 K-ZWAG und hätte die Abgabenbehörde die Nutzfläche der Wohnung von 57,48 m2 amtswegig aus dem Bauakt entnommen.

Mit Schreiben vom 26.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung. Darin führt sie aus, dass sie Eigentümerin einer Wohnung im Gebäude xxx, xxx, xxx, mit einer Nutzfläche von 57,48 m2 ist. Ihr gegenüber sei neben der Zweitwohnsitzabgabe auch eine Ortstaxe (Pauschale) in der Höhe von € 200,-- sowie eine pauschale Nächtigungstaxe in der Höhe von € 60,-- vorgeschrieben worden. Inhaltlich führt sie aus, dass die Behörde von einer falschen Rechtsgrundlage ausgehe, indem sie § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 K-ZWAG heranziehe. Gemäß § 1 K-ZWAG wären die Gemeinden des Landes Kärnten nur ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 K-ZWAG gebe daher lediglich den Inhalt der später von der Gemeinde zu erlassenden Verordnung vor und sei selbst keine taugliche Rechtgrundlage für die bescheidmäßige Festsetzung einer Zweitwohnsitzabgabe. Diese wäre vielmehr auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, festzusetzen gewesen. Im bekämpften Bescheid würde lediglich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Abgabenschuldnerin iSd § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 K-ZWAG sei und ihr deshalb die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben würde. Eine Feststellung, ob die Beschwerdeführerin Abgabenschuldnerin iSd Zweitwohnsitz-VO sei, wurde hingegen nicht getroffen. Dem angefochtenen Bescheid würde folglich die falsche Rechtsgrundlage zugrunde liegen und sei er deshalb rechtswidrig und aufzuheben.

Für den Fall, dass die Berufungsbehörde davon ausgehe, dass der angefochtene Bescheid, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut, auf Grundlage der Zweitwohnsitz-VO der Gemeinde xxx erlassen wurde, führe die Beschwerdeführerin aus, dass aus ihrer Sicht die genannte Verordnung als gesetzwidrig zu qualifizieren sei. Konkret führt sie dazu Folgendes aus:

„Der Kärntner Landesgesetzgeber hat mit dem K-ZWAG die Gemeinden ermächtigt, die Zweitwohnsitzabgabe aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, dabei allerdings das materielle Abgabenrecht - sieht man vom Tarif ab, der lediglich einen Höchstsatz vorsieht - selbst abschließend geregelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen (VfGH V11/09), dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden, Kosten entstehen können, die nicht durch Benutzungsgebühren abgedeckt werden (zum Beispiel für die Bereit- stellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich), ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen. Damit wird auf finanzausgleichsrechtlicher Ebene begründet, warum den Gemeinden eine Besteuerung von Zweitwohnsitzen ermöglicht wird bzw, warum der Ertrag dieser Abgabe den Gemeinden zufließen soll. Es ist aus den Materialien auch abzuleiten, dass die Besteuerung von Zweitwohnsitzen nicht in unbegrenzter Höhe möglich sein soll, sondern sich an jenen Belastungen der Gemeinden zu orientieren hat, die durch Zweitwohnsitze entstehen können und nicht bereits durch andere Abgaben abge- golten sind.

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof somit grundsätzlich keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer gleichzeitigen Besteuerung von Ferienwohnsitzen unter dem Tatbestand Fremdenverkehrsabgaben und andererseits unter dem Tatbestand Zweitwohnsitzabgaben hegt, so geht er doch davon aus, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf (Nächtigungen in) Ferienwohnungen eingehoben wird. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes finden diese Ab- gaben ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und vom örtlichen Wirtschaftsleben weniger nach- haltig beteiligt sind, als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten. Daraus folgt, dass - soweit die Eigentümer von Ferienwohnungen auch andere Ab- gaben zu entrichten haben - die derart gedeckten Aufwendungen nicht ein zweites Mal im Rahmen der Bemessung von Zweitwohnsitzabgaben berücksichtigt werden dürfen.

4.2.2. Höchstsatz für gesamtes Gemeindegebiet / fehlende Abstufung

Die Bestimmung des § 7 Abs 2 K-ZWAG über die Abgabenhöhe setzt bloß einen Höchstsatz fest und verlangt bis zum Höchstsatz zwingend eine Abstufung nach den konkreten Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze einerseits und dem Verkehrswert des Zweitwohnsitzes andererseits. Da die Unterschiede im Verkehrs- wert, die durch die Wohnungsgröße bedingt sind, bereits durch die Staffelung der Höchstsätze Berücksichtigung finden, kann es anschließend nur um (verkehrs- ) wertbestimmende Faktoren gehen, die von der Wohnungsgröße unabhängig sind.

Das Gesetz ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes so zu interpre- tieren, dass der vorgesehene Höchstsatz nur in Gemeinden zur Anwendung kommen kann, in denen - jeweils verglichen mit dem Durchschnitt der Kärntner Gemeinden - nicht nur besondere Belastungen durch Zweitwohnsitze auftreten, sondern auch der Verkehrswert von Zweitwohnsitzen ein besonders hohes Niveau erreicht. Der Höchstsatz ist nicht schon dann zulässig, wenn die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze höher ist, als die mit dem Höchstsatz erzielbaren Steuereinnahmen. Bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung sind folglich die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitz unter Bedachtnahme auf die von diesen erhobenen Benutzungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben einerseits, und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze andererseits zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen.

Während die Verordnung der Gemeinde xxx vom 21.12.2005, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, noch nach Lage der Liegenschaft differenzierte und für bestimmte Gemeindegebiete den Höchstsatz und für alle übrigen Gebiete eine geringere Abgabenhöhe festsetzte, wurden in § 7 der gegenständlichen Zweitwohnsitz-VO vom 13.12.2017 (Zahl: xxx) ohne weitere Differenzierung die gesetzlichen Höchstbeträge für das gesamte Gemeindegebiet übernommen.

4.2.3. Nicht-Berücksichtigung sonstiger Abgaben

Wie bereits ausgeführt verlangt der Verfassungsgerichtshof weiters, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf (Nächtigungen in) Ferienwohnungen eingehoben wird. Die der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgeschriebenen pauschalen Orts- und Nächtigungstaxen wurden jedoch nicht berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass die meisten der Gemeinde xxx durch Zweitwohnsitze entstehenden Kosten bereits durch diese Taxen abgegolten sind. Die Zweitwohn- sitz-VO und in weiterer Folge der angefochtene Bescheid werden auch diesen Vor- gaben nicht gerecht.

Da die Gemeinde ohne Bedachtnahme auf die gesetzlich zwingend erforderliche Abstufung die vom Gesetz vorgeschriebenen Höchstsätze übernommen hat, wird die Zweitwohnsitz-VO den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, weshalb die Verordnung vom 13.12.2017 als gesetzwidrig zu qualifizieren ist.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf eine gesetzwidrige Verordnung, deren Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nachteilig war, da ihr eine überhöhte Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidriqen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). Der angefochtene Bescheid ist folglich rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.“

Mit Bescheid vom 06.10.2021, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin iSd Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes zu sehen sei. Die Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 13. Dezember 2017, Zahl: xxx, sei nach fachlicher Erhebung der maßgeblichen Parameter für die Abgabenbemessung (Verkehrswerte und Belastung) und in Zusammenarbeit mit dem xxx und der Abteilung 3 – xxx und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung erarbeitet worden. Die Höhe der Abgabe sei seitens der Aufsichtsbehörde empfohlen worden. Die Vorschreibung sei zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom 09.11.2021, eingelangt 10.11.2021, erhob dagegen die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Inhaltlich führt sie dasselbe aus, wie in der Berufung und weist vor allem neben der aus ihrer Sicht herangezogenen falschen Rechtsgrundlage die Verfassungswidrigkeit der Verordnung vom 13.12.2017, Zahl: xxx, an.

Mit Schreiben vom 22.02.2022, eingelangt 23.02.2022, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einem Gebäude mit der Adresse xxx, xxx, xxx. Die Beschwerdeführerin hat an dieser Adresse nicht ihren Hauptwohnsitz gemeldet, sondern in der xxx, xxx.

Die gegenständliche Wohnanlage an der xxx, welche gesamt aus drei Gebäuden besteht, liegt auf den Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Die Anlage liegt direkt am See und hat neben entsprechenden, parkähnlichen Grünanlagen und Liegewiesen auch einen eigenen Bootsanlegesteg für zumindest 28 Boote, einen Liegesteg und ein Badehaus direkt am Wasser. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der xxxstraße liegt der xxx.

Die Wohnung der Beschwerdeführerin weist eine Nutzfläche von 57,48 m2 auf und kann als Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung genützt werden.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Abgabenakt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie außer Streit stellt, dass ihr die genannte Wohnung mit der genannten Nutzfläche als Eigentümerin gehört, einen durch das Gericht abgerufenen Grundbuchsauszug, welcher belegt, dass die Beschwerdeführerin seit 26.05.2014 Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung ist sowie einen KAGIS-Auszug hinsichtlich der gegenständlichen Wohnanlage am xxxsee.

Ebenso wird festgehalten, dass die Gemeinde xxx bzw. der Gemeinderat der Gemeinde xxx von der gesetzlichen Ermächtigung des § 1 K-ZWAG zur Ausschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe durch Verordnung Gebrauch gemacht hat und mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13. Dezember 2017, Zahl: xxx, eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wurde. Dabei wurde die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung (K-ZWAHV, LGBl. Nr. 87/2013) berücksichtigt.

III.Rechtslage:

§ 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

§ 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

§ 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist gemäß Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

Gemäß § 7 Abs. 2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, LGBl. 87/2013, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatz-Verordnung – KZwaHV)

a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m²€ 11,80

b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m²€ 23,60

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 41,30

d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²€ 64,80

nicht überschreiten.

Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde xxx im Verordnungswege (Verordnung vom 13.12.2017, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird) die Abgabe von Zweitwohnsitzen auf Basis der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, LGBl. 87/2013, ausgeschrieben. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Zweitwohnsitzabgaben-VO vom 13.12.2017, auszugsweise:

§1

Ausschreibung

Die Gemeinde xxx schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

§ 2 Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzgesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBI. Nr. 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter

Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen

wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBI Nr 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BBGII Nr 52/2009)

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 4

Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung.

(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs. 4 sinngemäß.

§ 6

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 4 Abs. 3 bis 5) ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

§ 7

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat für das gesamt Gemeindegebiet der Gemeinde xxx

Bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2

€ 11,80

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 bis 60 m2

€ 23,60

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 bis 90 m2

€ 41,30

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2

€ 64,80

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

…..

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Vorweg ist rechtlich festzuhalten, dass es sich bei der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe grundsätzlich um eine Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO handelt.

Dabei hat der Abgabepflichtige die Abgabe selbst zu berechnen und an die dazu zuständige Stelle selbst zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann dann, wenn der Abgabepflichtige – obwohl er dazu von sich aus verpflichtet ist – keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, die Abgabe mittels Abgabenbescheid festsetzen.

Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) dürfen grundsätzlich nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden und bedarf jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- und Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, anzuwenden.

Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz die Zweitwohnsitzabgabe mit Bescheid vom 13.04.2021 für den Abgabenzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf Basis der Verordnung vom 13.12.2017 vorgeschrieben. Im Spruch des Bescheides wird die Verordnung neben dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz genannt.

Unstrittig im gegenständlichen Fall ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung mit der Adresse xxx, xxx, xxx, mit einer Nutzfläche von 57,48 m2 ist. Entsprechend dieser Quadratmeter erfolgte auch die Einstufung hinsichtlich der Abgabenhöhe.

Diesbezüglich normiert die Verordnung vom 13.12.2017 in § 7 Abs. 2 für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 – 60 m2 die Höhe der Abgabe pro Monat mit € 23,60. Diese € 23,60 wurden bei der gegenständlichen Festsetzung x 12 Monate genommen und ergibt dies somit den festgesetzten Betrag in der Höhe von € 283,20.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, nicht gesetzeskonform sei, so wird diese Rechtsmeinung vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht geteilt.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen.

Aus den Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993 ist zu entnehmen, dass mit der Einführung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt wird, dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen (Erl. RV 867 Blg Nr 18.GP, 20).

Die Zweitwohnsitzabgabe ist dabei eine Aufwandsteuer und somit eine Steuer, deren Ziel darin liegt, die in der Einkommensverwendung (dem Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (VfGH vom 20.6.2009, Slg. 18792 und der Verweis auf dBVerfG 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346], und Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Anders als eine Ferienwohnungsabgabe (etwa die pauschalierte Ortstaxe) wird hier nicht der Nutzen aus Fremdenverkehrseinrichtungen, sondern die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt, erfasst (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 244).

Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des § 2 K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Doppelbesteuerung wird festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof, wie auch von der belangten Behörde bereits ausgeführt, ausgesprochen hat, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben nebeneinander erhoben werden dürfen.

Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Zweitwohnsitz-Besitzer leisten zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, 008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, slg .18.792).

Es ist an dieser Stelle § 7 Abs. 3 F-VG 1948 zu zitieren, welcher lautet:

Den Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Einhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch das Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zur ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

Die Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß § 7 Abs. 3 F-VG iVm § 14 Abs. 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe, nämlich eine solche aufgrund freien Beschlussrechts. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs. 3 Z 4 FAG enthalten.

Die einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Gesetz (K-ZWAG).

Somit besteht für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe auf finanzverfassungsrechtlicher Ebene eine Rechtsgrundlage und auf einfach gesetzlicher Ebene bildet das Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Gesetz dessen Grundlage und sind diese Rechtsgrundlagen von den Abgabenbehörden und dem Verwaltungsgericht entsprechend dem Legalitätsprinzip anzuwenden.

Die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx wurde basierend auf der gesetzlichen Grundlage und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Beachtung der Aufwendungen einer Gemeinde bei der Festlegung des Abgabensatzes erlassen. Eine entsprechende Prüfung erfolgte durch die Aufsichtsbehörde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann keine Gesetzeswidrigkeit bei der vorliegenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, erkennen. Die Gemeinde xxx, welche am Südufer des xxxsees liegt, zählt unzweifelhaft zu den touristischen Aushängeschildern Kärntens. Die Rate an Zweitwohnsitzen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist hoch, die Grundstücks- und Wohnungspreise teilweise exorbitant. Das Objekt der Beschwerdeführerin selbst liegt direkt am xxxsee mit eigenem Seezugang, Liegewiese, Bootsanlegesteg, Liegestege und Seehaus gegenüber dem ältesten xxx von Kärnten. Dass eine Staffelung der Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen zwingend erforderlich ist, sieht das Gesetz nicht vor.

Zudem führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: V4/2017(V4/2017-24), aus, dass er die Auffassung vertritt, dass auch Gerichte etwaig gesetzwidrige Verordnungen anzuwenden haben. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind diese für Jedermann verbindlich.

Zumal das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Gesetzwidrigkeit in der gegenständlichen Verordnung erblickt, ist sie für die gegenständliche Abgabenfestsetzung auch für das Landesverwaltungsgericht Kärnten bindend.

Es ist daher auszuführen, dass die Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe der Beschwerdeführerin gegenüber rechtskonform ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung, welche als Zweitwohnsitz genützt wird. Dies wird von ihr nicht bestritten. Ebensowenig wird die durch die Abgabenbehörde angenommene Nutzfläche von 57,48 m2 bestritten, somit erfolgte die Einordnung der Abgabenhöhe bzw. Bemessungsgrundlage in § 7 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx zu Recht und auch die darauf basierende Berechnung für zwölf Monate.

Ebensowenig wie die Gesetzwidrigkeit der Verordnung kann das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.04.2021 bzw. des Berufungsbescheides vom 06.10.2021 erkennen. So wird im Spruch des Bescheides vom 13.04.2021 korrekt auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2017, Zahl: xxx, hingewiesen, wie auch auf die gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes. Dass die gesamten Paragraphen der Verordnung in der Begründung des Bescheides nicht einzeln aufgelistet sind, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, zumal ein Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst. Auch sieht das K-ZWAG nicht zwingend vor, dass die bereits im Gesetz geregelten Teile wie zB Abgabengegenstand, Ausnahmen von der Abgabepflicht, Abgabenschuldner etc. nochmals in einer Verordnung wiederholt werden müssen. Nach § 7 Abs 2 K-ZWAG ist lediglich die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.

Aufgrund dessen, dass ausschließlich eine Rechtsfrage mit der Beschwerde aufgeworfen wurde, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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