LVwG K KLVwG-2211/26/2020

KLVwG-2211/26/2020Tribunale amministrativo regionale2 mar 2022

Regest

Tierschutzrecht, Tierhaltung, behördliche Abnahme, kumulative Voraussetzungen, konkreten Abnahmeanlass, veterinärfachlich fundierte Prognose

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2211/26/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2211.26.2020

Begründung

(gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG)

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, dieser wiederum vertreten durch seinen Substituten Rechtsanwaltsanwärter xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 09.10.2020, xxx Zl.: xxx, wegen einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (sofortiger Zwang gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird

s t a t t g e g e b e n

und der Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020, xxx.Zl.: xxx,

e r s a t z l o s b e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ergeben, dass die im Bescheid angeführten sieben adulten Hunde, nämlich namentlich die Hunde: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, sowie die vorhandenen drei weiblichen Welpen und ein männlicher Welpe am 03.11.2020 am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin in der xxx in xxx, gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz zu Unrecht der Beschwerdeführerin abgenommen worden sind.

Festgehalten wird, dass das Landesgericht xxx mit Urteil vom 21.07.2021 zu Zahl: xxxx, die Beschwerdeführerin zu den Fakten der betroffenen Hunde vom Vorwurf des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig freigesprochen hat. An dieses Erkenntnis eines ordentlichen Gerichtes (das Landesgericht als Strafgericht) ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten gebunden und können daher keine abweichenden Feststellungen zum relevanten Sachverhalt rund um die Hunde und die Welpen getroffen werden. Auch das Oberlandesgericht xxx hat die Entscheidung des Erstgerichts in seiner eigenen Entscheidung vom 09.12.2021 zu Zahl: xxx, bestätigt.

Im Zuge des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich ergeben, dass die Verpflichtung der Organe der Behörde zur Tierabnahme im vorliegenden Fall aufgrund der Beweisergebnisse nicht gegeben war. Eine derartige verpflichtende Abnahme setzt kumulativ voraus, dass neben einem konkreten Abnahmeanlass eine veterinärfachlich fundierte und eine halterbezogene Prognose vorliegen müssen. Der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Sache einvernommene involvierte Amtsveterinär xxx hat zu Protokoll gegeben, dass aufgrund des Zustandes er adulten Hunde und der Welpen am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin in der xxx in xxx keine Notwendigkeit bestand, die Tiere der Beschwerdeführerin behördlich abzunehmen. Ebenso bestätigte dieser im Zeitpunkt seiner Ortsaugenscheine am 02.11.2020 und am 03.11.2020, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen hat und sohin keine unverzügliche Abhilfe des momentanen Zustands bezüglich der vorgefundenen Hunde und Welpen geboten war. Der Amtsveterinär hat im Rahmen seiner Einvernahme ausführlich geschildert, dass die Tiere gut versorgt waren und bei ihnen keinerlei Schmerzen, Leiden, Schäden oder auch schwere Angst zu erkennen waren, die eine sofortige Abnahme gerechtfertigt hätten. Diesem fachlichen Urteil ist im Rahmen der veterinärfachlich fundierten Prognose ohne Einschränkungen zu folgen, da es die Aufgabe des Amtsveterinärs ist, entsprechende fachliche Schlüsse in Abnahmefällen treffsicher zu ziehen. Es bestand für das Landesverwaltungsgericht Kärnten kein Anhaltspunkt, dass die veterinärfachlich fundierte Prognose des xxx nicht den Tatsachen entsprechen würde. Bezüglich der halterbezogenen Prognose hätte die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens erheben müssen, ob die Halterin der Hunde und Welpen nicht willens bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Abhilfe für mögliche vorgefundene Missstände zu schaffen. Dem gesamten Verwaltungsakt der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde Anstrengungen dahingehend unternommen hätte, eine zuverlässige Prognose zur Halterin für die Zukunft für ihre eigene Entscheidung zu erstellen, um die notwendigen Schlussfolgerungen für eine verpflichtende Abnahme ziehen zu können. Sowohl die Vertreterin der belangten Behörde als auch der Zeuge xxx und die Beschwerdeführerin selbst haben ausgesagt, dass keine Schritte dahingehend unternommen worden sind, eine aktuelle halterbezogene Prognose zu erstellen, die eine Abnahme der Hunde und der Welpen gerechtfertigt hätte. Die Behörde hat es schlicht unterlassen zu ermitteln, ob die Halterin für die Zukunft zur Herstellung eines tierschutzkonformen Verhaltens in der Lage gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Verfahrens artikuliert, dass sie nicht willens gewesen wäre, etwaige Mängel in der Tierhaltung – sofern von der belangten Behörde vorgeworfen – zu beseitigen. Auch eine Prognose, welche sich auf ein mögliches Vorverhalten der Beschwerdeführerin (Faktum der Katzenhaltung) am Wohnsitz in der xxx in xxx alleine gestützt ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten aufgrund der vorgefundenen Faktenlage am 02.11.2020 und 03.11.2020 wegen des massiven Grundrechtseingriffs nicht zulässig, sondern ist die aktuelle Situation vor Ort (gemeint ist jene Faktenlage aus den zwei durchgeführten Ortsaugenscheinen) mit in die Prognose einzubeziehen.

Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Hunde nicht gechipt haben soll, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle, da es sich dabei im Rahmen der verpflichtenden Abnahme nicht um einen Verstoß handelt, der ohne unverzügliche Abnahme Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst bei den Tieren hervorgerufen hätte. Dasselbe trifft auch auf den Vorwurf zu, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Einbindung der zuständigen Behörde eine Hundezucht betrieben hätte. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Welpen aus einem Missgeschick heraus gezeugt worden sind, dies jedoch keinesfalls beabsichtigt gewesen war.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass im konkreten Fall die Abnahme der sieben Hunde und der vier Welpen trotz allfälliger möglicher Verunreinigungen an den Decken bzw. Leintüchern der Welpen mit Kot und Urin die Behörde nicht berechtigt war, eine Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz vorzunehmen. Der Zeuge xxx hat auch angegeben, dass einzelne Bereiche der Decken und Leintücher, wo sich die Welpen aufgehalten haben, nicht beschmutzt waren. Ebenso waren die Welpen durch die angesprochenen Verunreinigungen nicht gefährdet. Hier ist noch zu erwähnen, dass der Zeuge xxx auch bestätigt hat, dass die Räume, in denen sich die sieben adulten Hunde aufgehalten haben (Wohnräume der Beschwerdeführerin) nicht verunreinigt waren.

Der Bescheid der belangten Behörde war somit ersatzlos zu beheben, da die Voraussetzungen für eine verpflichtende Abnahme nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz kumulativ nicht vorgelegen haben.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da keine der Rechtsfragen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu beantworten waren. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung.

Aus all den oben erwähnten Gründen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt bzw. wurde seitens der beschwerdeführenden Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die belangte Behörde hat telefonisch angekündigt, dass sie mit einer gekürzten Ausfertigung der Entscheidung einverstanden ist (Telefonat xxx vom 08.03.2022). Der weiteren Partei (Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten) wurde die Verhandlungsschrift vom 02.03.2022 mit Schreiben vom selben Tag als RSb-Briefsendung übermittelt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

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