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KLVwG-1878/7/2021•LVwG K KLVwG-1878/7/2021
KLVwG-1878/7/2021Tribunale amministrativo regionale24 feb 2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Ausfallsentgelt, Überstunden , Zulagen, Antragsausdehnung, Sonderzahlungen, Ablauf der Frist, erloschener Anspruch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den xxx über die Beschwerde der xxx AG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20. August 2021, Zahl: xxx, betreffend die Vergütung des Verdienstentganges für einen abgesonderten Arbeitnehmer nach § 32 Epidemiegesetz, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, nach der am 7. Februar 2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und wird im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides der Betrag „EUR 1.433,44“ durch den Betrag „EUR 1.534,56“ ersetzt; der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides entfällt.
II.Der (Abänderungs-)Antrag der xxx AG in der Beschwerde, dass zusätzlich die aliquote Sonderzahlung für die Absonderungszeiten des Arbeitnehmers im Dezember 2020 geltend gemacht wird, wird als
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20. August 2021, xxx, wurde der xxx AG eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der von der Behörde verfügten Absonderung des xxx (23. November 2020 bis 5. Dezember 2020) in der Höhe von Euro 1.433,44 zuerkannt (Spruchpunkt 1); der darüberhinausgehende beantragte Vergütungsbetrag wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde der xxx AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Begründend wird ausgeführt, dass die anteilsmäßigen regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) in der Höhe von Euro 156,80 für die acht Absonderungstage im November 2020 einerseits nicht vollständig berücksichtigt und andererseits doppelt aliquotiert wurden. Das aliquote Ausfallsentgelt in der Höhe von Euro 98,-- für die fünf Absonderungstage im Dezember 2020 wurde von der Behörde bei der Berechnung des Vergütungsbetrages nicht miteinbezogen. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die aliquoten regelmäßigen Zahlungen (umfasst Überstunden und Zulagen – Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen) in der Höhe von Euro 156,80 (Absonderung im November 2020) und in der Höhe von Euro 98,-- (Absonderung im Dezember 2020) aufgrund der „abrechnungstechnischen Prozesse“ mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2020 und Jänner 2021 als „Aufrollung“ ausbezahlt wurden.
In der Beschwerde wird auch der Vergütungsantrag vom 22. Februar 2021 dahingehend gemäß § 13 Abs. 8 AVG abgeändert, als zusätzlich die aliquoten Sonderzahlungen geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Begleitschreiben wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß § 32 EpiG iVm § 3 Abs. 3 EFZG die Vergütung nur jenen Betrag umfasst, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausbezahlt hat. Das Ausfallsentgelt, dass im Jahreslohnkonto für den Monat November aufscheint (Euro 110,32), wurde berücksichtigt; weiters wurde auch eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 298,32 miteinbezogen. Für den Monat Dezember mangelt es an einer tatsächlich erfolgten Auszahlung eines Ausfallsentgeltes bzw. einer Überstundenvergütung.
In einer Replik auf das Begleitschreiben der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin folgendes vorgebracht:
„§ 32 Abs 3 EpiG normiert, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen ist. Unter Hinweis auf VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094/-11, wird festgehalten, dass „vom Entgeltbegriff (…) auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst [sind], nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z mwN).“
Da Herr xxx aufgrund der behördlich verfügten Absonderung von 23.11.2020 bis 05.12.2020 seinen Dienst nicht verrichten konnte, leistete die Beschwerdeführerin für diese Zeit ein sogenanntes Ausfallsentgelt an diesen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Dienstnehmer keinen Vermögensnachteil aufgrund seiner Krankheit erleidet. Das Ausfallsentgelt beinhaltet neben den regelmäßig geleisteten Überstunden auch die regelmäßigen tätigkeitsbezogenen Zulagen und ist somit bei der Berechnung des Vergütungsanspruches entsprechend zu berücksichtigen (zB LVwG vom 31.08.2021, 405-8/353/1/5-2021).
Es ist richtig, dass das Ausfallsentgelt zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto nicht vollständig abgebildet war. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Ausfallsentgelt erst mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2020 und im Jänner 2021 als Aufrollung zur Anweisung gebracht wurde. Folglich kann der Einwand der belangten Behörde, es mangle an einer Auszahlung des Ausfallsentgelts, nicht nachvollzogen werden, zumal im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde sowohl der Entgeltnachweis des Dienstnehmers vom Dezember 2020 als auch Jänner 2021 beigelegt wurde (vgl. die betreffenden Entgeltnachweise im Anhang). Auf Seite 3 dieser Entgeltnachweise ist die Auszahlung des Ausfallsentgelts (156,80 Euro für die 8 Absonderungstage im November 2020, 98,00 Euro für die 5 Absonderungstage im Dezember 2020) ersichtlich, weswegen der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs 3 EpiG mit der Auszahlung auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist.“
In dieser Verwaltungsangelegenheit fand am 7. Februar 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat; die Beschwerdeführerin war per Video zugeschalten.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, xxx, war im Zeitraum vom 23. November 2020 bis 5. Dezember 2020 aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes abgesondert (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2020, Zahl: xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.12.2020, Zahl: xxx).
Mit Antrag vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin für ihren Arbeitnehmer xxx gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz für den abgesonderten Zeitraum (23. November 2020 bis 5. Dezember 2020) eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts in der Höhe von Euro 1.534,56 (Refundierungszeitraum November: Euro 997,68; Refundierungszeitraum Dezember: Euro 536,88) begehrt. Im Antrag ist folgende Detailaufstellung enthalten:
„xxx“
Dem Antrag waren ein Jahreslohnkonto und Lohnzettel für die Monate November und Dezember angeschlossen.
Die belangte Behörde hat ein „Berechnungsblatt“ verwendet, welches mit Angaben aus dem Antrag samt Unterlagen (laut Begleitschreiben der belangten Behörde wurden die Zahlen aus dem vorgelegten Jahreslohnkonto entnommen) ausgefüllt wurde. Die Berechnung der belangten Behörde ergab eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Monat November in der Höhe von Euro 941,47 und für den Monat Dezember in der Höhe von Euro 491,97.
Aufgrund dieser Berechnungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. August 2021, Zahl: xxx, eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der behördlichen Absonderung des xxx in der Höhe von Euro 1.433,44 zuerkannt (Spruchpunkt 1); das darüberhinausgehende Begehren wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid wendet sich mit der zuvor wiedergegebenen Begründung die vorliegende Beschwerde.
Am 7. Februar 2022 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass lediglich die Berechnung des „Ausfallsentgeltes“ strittig ist. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgeführt, dass sich das Ausfallsentgelt nach dem Durschnitt der letzten 13 Wochen vor dem Krankenstand berechnet und das Ausfallsentgelt regelmäßige Überstunden und regelmäßige Zulagen umfasst; dieses Entgelt wird erst in den nachfolgenden Monaten zur Auszahlung gebracht. Im konkreten Fall hat der Mitarbeiter xxx für die acht Absonderungstage im November ein Ausfallsentgelt in der Höhe von Euro 156,80 bzw. für die fünf Absonderungstage im Dezember 2020 ein Ausfallsentgelt in der Höhe von Euro 98,-- erhalten; dieses Geld wurde im Dezember 2020 bzw. Jänner 2021 zur Auszahlung gebracht.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweise.
Unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin (xxx) in der Zeit vom 23. November 2020 bis 5. Dezember 2020 behördlich nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes abgesondert war und der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von Euro 2.224,52 bezieht.
Im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihren Dienstnehmern für regelmäßig geleistete Überstunden und regelmäßige tätigkeitsbezogene Zulagen während der Absonderung ein Ausfallsentgelt leistet, damit der Dienstnehmer keinen Vermögensnachteil aufgrund seiner Absonderung erleidet. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten monatlichen Lohnabrechnungen wird belegt, dass der Arbeitnehmer xxx für die Absonderungszeiten im November/Dezember ein Ausfallsentgelt in der Höhe von Euro 156,80 (November) bzw. Euro 98,-- (Dezember) erhalten hat.
Rechtliche Beurteilung:
Der maßgebliche § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 idgF, BGBl. I Nr. 143/2021, lautet wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
Die maßgeblichen §§ 33 und 49 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 idgF, BGBl. I Nr. 143/2021, lauten wie folgt:
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“
Ausgehend vom oben dargelegten Sachverhalt war der im Bescheid genannte Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum abgesondert, sodass dafür nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung ein Anspruch auf Vergütung des geleisteten Entgelts besteht.
Zu den regelmäßig geleisteten Überstunden/Zulagen – „Ausfallsentgelt“:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, ausgeführt, dass der Entgeltbegriff im Zusammenhang mit den Vergütungen weit auszulegen ist, sodass vom Entgeltbegriff auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen, Provisionen etc. erfasst sind. Weiters hat der VwGH in dieser Entscheidung festgehalten, dass als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre („Ausfallsprinzip“).
Der zitierten Entscheidung des VwGH vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, ist auch zu entnehmen, dass die Vergütung auch dann zusteht, wenn die Auszahlung nicht im Absonderungsmonat erfolgt; so sind Sonderzahlungen auch dann zu vergüten, wenn der Arbeitgeber im Absonderungsmonat keine Sonderzahlung geleistet hat, sondern die Überweisung der Sonderzahlung in einem anderen Monat vorgenommen hat. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Auszahlungszeitpunkt des „Ausfallsentgeltes“ für die Absonderungstage irrelevant ist; entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung an den Arbeitnehmer geleistet hat.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitnehmer für die Absonderungstage ein Ausfallsentgelt für regelmäßig geleistete Überstunden und regelmäßig tätigkeitsbezogene Zulagen ausbezahlt; im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH ist dieses Ausfallsentgelt bei der Vergütung zu berücksichtigen.
Zu den Sonderzahlungen:
Hinsichtlich der Sonderzahlungen hat die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich des Monats November einen Betrag in ihre Berechnung aufgenommen; für den Monat Dezember wurden die Sonderzahlungen mit Euro 0,-- angegeben. In der Beschwerde wird nun das Antragsbegehren dahingehend ausgedehnt, dass nun auch die Sonderzahlungen für den gesamten Zeitraum beantragt werden.
Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH eine Antragsausdehnung nach Ablauf der materiell-rechtlichen Fallfrist im EpiG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen. Da die Frist für die Geltendmachung der Sonderzahlung im Dezember 2020 bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgelaufen war, ist diese Sonderzahlung bei der Berechnung des Vergütungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
Zur Berechnung:
Für den Monat November (8 Absonderungstage) ergibt sich folgender Vergütungsbetrag:
Euro 692,07 Bruttogehalt und Sonderzahlung (aliquotiert)
Euro 156,80 regelmäßig geleistete Überstunden/Zulagen – „Ausfallsentgelt“ (aliquotiert)
Euro 148,81 Dienstgeberanteil Sozialversicherung (aliquotiert)
Dies ergibt für den Monat November eine Summe von Euro 997,68; dies entspricht dem beantragten Betrag.
Für den Monat Dezember (5 Absonderungstage) ergibt sich folgender Betrag:
Euro 358,80 Bruttogehalt (aliquotiert)
Euro 98,-- regelmäßig geleistete Überstunden/Zulagen – „Ausfallsentgelt“ (aliquotiert)
Euro 80,08 Dienstgeberanteil Sozialversicherung (aliquotiert)
Dies ergibt für den Monat Dezember eine Summe von Euro 536,88; dies entspricht dem beantragten Betrag.
Ergebnis:
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschwerdeführerin der beantragte Vergütungsbetrag (Antrag vom 22. Februar 2021) in voller Höhe (Euro 1.534,56) zuzusprechen.
Dem (Abänderungs-)Antrag der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass zusätzlich die aliquote Sonderzahlung für die Absonderungszeiten des Arbeitnehmers im Dezember 2020 geltend gemacht werden, war nicht stattzugeben.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Judikatur ist in der Entscheidung zitiert.
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