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KLVwG-139/2/2022•LVwG K KLVwG-139/2/2022
KLVwG-139/2/2022Tribunale amministrativo regionale16 feb 2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, selbständig Erwerbstätige, mangelhafter Antrag, Verbesserungsauftrag, amtliches Formular, Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung , Nachreichfrist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.12.2021, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.12.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx vom 17.11.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 8.11.2020 bis 16.11.2020 zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die Vorprüfung der Unterlagen ergeben hätte, dass der Antrag mangelhaft gewesen sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.8.2021 sei unter Hinweis der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG die Aufforderung ergangen, durch die Vorlage ergänzender Unterlagen die Mangelhaftigkeit bis zum Ablauf der Frist von 10 Wochen ab Zustellung zu beheben. Die Frist habe am 1.11.2020 geendet. Mit Schreiben vom 5.11.2021 habe xxx um Fristerstreckung um weitere 4 Wochen ersucht. Diese habe am 3.12.2021 fruchtlos geendet.
Gegen diese Entscheidung erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde und wendete ein, dass er, da er den Antrag nicht selbst bearbeiten könne, sondern sein Steuerberater den Antrag ausfüllen und unterzeichnen müsse, damit nicht einverstanden sei, dass er im Falle eines negativen Ergebnisses die Kosten des Steuerberaters selbst tragen müsse. Er dürfe und könne den Antrag nicht selbst ausfüllen. Er sei ein Einzelunternehmer mit einem Lehrling gewesen, seine Arbeitszeit habe 12 bis 14 Stunden am Tag betragen, damit er seine Kosten und seinen Verdienst, der ohnehin nicht die Zeit und den Aufwand abdecke, einarbeiten habe können. Abgesehen davon, dass er sowieso nur die Zeit vom Tag der Testung zur Vergütung bringen könne, und es sowieso nicht den tatsächlichen Verdienstentgang decken werde, sei er mit der Vorgehensweise nicht einverstanden. Er brauche eine schriftliche Zusage, dass die Kosten des Steuerberaters (egal ob positives oder negatives Ergebnis des Antrages) uneingeschränkt übernommen würden.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
xxx ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.11.2020, Zahl: xxx, vom 8.11.2020 bis zum 16.11.2020 gemäß §§ 1, 6 und 7 Epidemiegesetz abgesondert worden.
Am 17.11.2020 beantragte xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Zuerkennung einer Vergütung für selbständig Erwerbstätige gemäß § 32 EpiG.
Am 19.8.2021 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx der Verbesserungsauftrag, die Mangelhaftigkeit des Antrags durch Verwendung des amtlichen Formulars „EPG Berechnungstool“ im PDF-Format samt Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowie durch die Vorlage ergänzender Unterlagen binnen 10 Wochen nach Erhalt des Schreibens zu beheben, widrigenfalls der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
Am 5.11.2021 ersuchte xxx um Fristverlängerung um weitere 4 Wochen. Diese Frist ist am 3.12.2021 abgelaufen, ohne dass xxx dem Verbesserungsauftrag Folge geleistet hätte.
III. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und die anzuwendenden unbedenklichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sowie des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021:
Vergütung für den Verdienstentgang.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
V.Rechtliche Beurteilung:
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz konnte aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden werden:
In der Sache hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG gestellt. Da der Antrag mangelhaft war, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Antragsteller erteilt. Der Antrag des Beschwerdeführers war nicht vollständig und trug ihm die Behörde die Verwendung des amtlichen Formulars sowie das vollständige Ausfüllen des zu stellenden Antrages und die Nachreichung von fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von 10 Wochen auf. Ansonsten werde der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist diesem Auftrag innerhalb der als angemessen zu beurteilenden Nachreichfrist von insgesamt 14 Wochen überhaupt nicht nachgekommen.
Die Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG war im Gegenstand deshalb zulässig, weil die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich, unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung, aufgetragen hat. Gleichzeitig hat die Behörde eine angemessene Frist für die Behebung der aufgelisteten Mängel bestimmt.
Kommt daher der Antragsteller innerhalb der Frist dem Verbesserungsauftrag nicht oder nicht zur Gänze nach, so ist das Anbringen (hier: der Antrag) mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen.
Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Sache des Verfahrens ist daher allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde mit § 13 Abs. 3 AVG in Einklang steht.
Da die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt - den Verbesserungsauftrag in Einklang mit dem § 13 Abs. 3 AVG erteilt hat, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne auf den Inhalt der Beschwerde, die ausschließlich Ausführungen zum Vergütungsantrag enthält, eingehen zu müssen. Auf die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht beantragt, war aber deshalb als entbehrlich anzusehen, als es sich im Gegenstand um eine reine Rechtsfrage handelt und auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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