LVwG K KLVwG-2094/2/2021

KLVwG-2094/2/2021Tribunale amministrativo regionale8 feb 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, unselbständig Erwerbstätige, Antragsausdehnung, Ablauf der Frist, erloschener Anspruch

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2094/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2094.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2021, Zahl: xxx, wegen dem Epidemiegesetz, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang zu Folge Absonderung des xxx vom 25.02.2021 bis 08.03.2021 in der Höhe von € 5.133,57 zuerkannt.

In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass bei der ursprünglichen Antragsstellung keine Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum geltend gemacht werden konnten, da in diesen Monaten keine Sonderzahlungen ausbezahlt wurden. Da es eine rechtliche Änderung gegeben habe wird ersucht die Sonderzahlungen nunmehr zu berücksichtigen (neuer Antrag + Neuberechnung liegen bei).

Es wurde wie folgt erwogen:

Mit Schreiben vom 20.04.2021 wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz für xxx eingebracht. Aus dem beigelegten Bescheid betreffend die Absonderung ergibt sich, dass xxx vom 25.02.2021 bis 08.03.2021 abgesondert war, beigelegt wurde dem Antrag weiters die Lohn-Gehaltsabrechnung für Februar und März 2021 und ein „Berechnungsblatt Verdienstentgang nicht selbstständige Erwerbstätige“. Nach diesem Berechnungsblatt beträgt die Vergütung für den Verdienstentgang € 5.133,57 und wurde ein solcher Betrag auch begehrt und mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt. Mit der Beschwerde wurde nunmehr wiederum ein „Berechnungsblatt Verdienstentgang nicht selbstständiger Erwerbstätiger“ vorgelegt und ergibt sich demnach eine Vergütung für Verdienstentgang in der Höhe von € 5.956,19 wobei in dieser Version im Vergleich zur ursprünglichen Version nunmehr eine aliquote Sonderzahlung für ABrZr regeln. Zulagen im Abrechnungszeitraum in der Höhe von € 3.882,37 ausgewiesen ist. Dieser Betrag war im ursprünglichen Berechnungsblatt nicht enthalten obwohl sich auch in diesem ursprünglichen Berechnungsblatt eine Position mit dem gleichen Text befindet.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt.

Nach § 33 des Epidemiegesetzes ist der Anspruch auf Entschädigung binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen worden ist, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Nach § 49 Abs. 1 leg. cit. ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-COV-2 ergangenen behördlichen Maßnahmen besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Im Erkenntnis Ra 2021/03/0309, führt der VwGH aus, dass dann wenn ein Leistungsanspruch (wie nach § 32 Epidemiegesetz) befristet ist eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits verloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht kommt.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Entschädigung für die ursprünglich nicht geltend gemachte Sonderzahlung begehrt. Ein solcher Antrag hätte jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz spätestens drei Monate nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen (am 08.03.2021) einzubringen gewesen; dies ist jedoch nicht der Fall. Es konnte somit dem Antrag in der Beschwerde einen weiteren Betrag zuzusprechen nicht entsprochen werden. Hinzuweisen ist noch darauf, dass eine Änderung der Rechtslage im gegebenen Zusammenhang nicht eingetreten ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal eine solche nicht beantragt wurde.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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