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KLVwG-166/2/2022•LVwG K KLVwG-166/2/2022
KLVwG-166/2/2022Tribunale amministrativo regionale1 feb 2022
Informationsrecht, Umweltinformationen, Auskunftsbegehren, Säumnis, Zuständigkeitsübergang, Unzuständigkeit, gesichertes Wissen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2022, Zahl: xxx, wegen einer Angelegenheit nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2022 wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
II.Es wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx die begehrte Auskunft zu Recht nicht erteilt hat.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 02.07.2020 (oder 07.07.2020) übermittelte Dr. xxx (fortan: Beschwerdeführer) der Kärntner Landesregierung unter Bezug auf die Vorschriften des K-ISG drei Fragen zu 21 aufgelisteten Arten(gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen, die per 01.01.2020 nicht „auf der EU-Liste unerwünschter invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung“ gestanden hätten. Diese Anfrage leitete die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit E-Mail vom 09.11.2020 der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) weiter. Eine erneute Übermittlung erfolgte mit E-Mail vom 25.05.2021.
Mit E-Mail vom 04.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erlassung eines Bescheids, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt keine Auskunft erhalten hatte. Mangels Erledigung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit EMail vom 01.09.2021 Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde holte zum Auskunftsersuchen Stellungnahmen der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Umweltrecht vom 01.09.2021 und des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 06.09.2021 ein und übermittelte diese dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2021. Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit E-Mail vom 27.09.2021 Stellung und führte unter anderem aus, dass unbestritten sei, dass es zu den von ihm angefragten Lebensformen keine systematischen Aufzeichnungen geben würde, jedenfalls nicht in der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten. Seine Anfrage würde sich aber auf das „gesamte implizite Wissen der Behördenmitarbeiter“ richten.
Mit E-Mail vom 05.01.2022 rief der Beschwerdeführer die von ihm eingebrachte Säumnisbeschwerde in Erinnerung.
Mit Bescheid vom 17.01.2022, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von Auskünften über Umweltinformationen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des Sachverhalts – aus, dem Antrag des Beschwerdeführers sei mit dem behördlichen Schriftsatz vom 07.09.2021 entsprochen und wären ihm sämtliche der belangten Behörde zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen mitgeteilt worden. Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – könne Gegenstand einer Auskunft sein, Auskunftserteilung bedeute die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt wären und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten (jeweils Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des VwGH). Die Bestimmungen des KISG würden eine „anekdotische Beantwortung (gemeint wohl: nicht wissenschaftlich abgesichertes Wissen, das keiner formalen geregelten Argumentation unterliegt oder nicht auf einer statistischen bzw. empirischen Erhebung beruht)“ nicht vorsehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.01.2022. In dieser führt der Beschwerdeführer begründend – nach einer „Vorbemerkung“, die vom Beschwerdeführer an verschiedene Stellen der Kärntner Landesverwaltung gerichtete, gleichartige Auskunftsbegehren zum Gegenstand hat – aus, es würde außer Streit stehen, dass es zu keiner der angefragten 21 Arten(gruppen) bislang eine systematische wissenschaftliche Erhebung gebe. Zudem stehe außer Streit, dass die Verwaltungsbehörden nach den Vorschriften des K-ISG nicht gehalten wären, zwecks Beantwortung einer Frage eigenständige Ermittlungen aufzunehmen. Der Beschwerdeführer rege jedoch genau dies unabhängig von laufenden Verfahren an. Verwaltungsbehörden wären berufen, die Natur und die Umwelt, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, die Gewässer und die Fischerei sowie die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Das Wissen der Behörde bestehe nicht nur aus wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ebenfalls aus dem „anekdotischen Wissen aller Angehörigen einer Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt.“ Der steuerzahlende Bürger dürfe eine „gewisse Hingabe der Person zu den behördlichen Themenfeldern“ erwarten. Bei den angefragten Arten handle es sich keineswegs um besonders „exotische“ Arten, sondern um solche, die zumindest teilweise der naturwissenschaftlich interessierten Bevölkerung geläufig wären. In weiterer Folge enthält der Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zum „impliziten anektotischen Wissen“ sowie Anmerkungen zu den einzelnen angefragten Arten(gruppen).
b.Feststellungen
Mit dem bei der Kärntner Landesregierung am 02.07.2020 (oder 07.07.2020) eingelangten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Beantwortung der folgenden Fragen:
„1.) Welche dieser gelisteten Arten(Gruppen) von Pflanzen, Tieren und Pilzen sind laut den dortamts vorliegenden Unterlagen in Kärnten lebend oder es wird zumindest ihre Existenz vermutet?
2. ) Wo genau leben diese Neozoen, Neophyten und Nemoyceten im Bundesland Kärnten?
Bitte die Angabe auf (Katastral)Gemeinden herunterbrechen, bei aquatischen Lebensformen auch auf die entsprechenden Gewässer!
3. ) Welche Unterlagen über die im Anhang angeführten Arten liegen dortamts vor?“
Diesem Ersuchen war eine Liste bestehend aus sieben Pflanzenarten, neun Tierarten und fünf Pilzarten beigelegt. Keine dieser Arten(gruppen) ist auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates laut Durchführungsverordnung (EU) 2016/1142 der Kommission vom 13.07.2016 idF der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 26.07.2019 zu finden.
Die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelte diesen Antrag der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.11.2020 (und erneut mit E-Mail vom 25.05.2021). Einer Beilage der am 09.11.2020 weitergeleiteten Nachricht des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er die Erlassung eines Bescheids für den Fall begehrt, dass seinem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen wird. Diesen Antrag wiederholte der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail vom 04.08.2021.
Aufzeichnungen über die aufgelisteten invasiven Arten liegen im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde nicht auf bzw. werden von ihr auch nicht geführt.
Dies teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Einholung einer Stellungnahme der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.09.2021 und des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 06.09.2021 mit Schriftsatz vom 07.09.2021 (unter Beilage dieser Stellungnahmen) mit.
Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2021 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2022, Zahl: xxx, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von Auskünften über Umweltinformationen abwies. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte durch Hinterlegung; erster Tag der Abholfrist war der 21.01.2022.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.01.2022. In dieser stellt der Beschwerdeführer unter anderem außer Streit, dass es zu keiner der 21 von ihm angefragten Arten(gruppen) bislang eine systematische wissenschaftliche Erhebung gibt. Nach den inhaltlichen Ausführungen in seiner Beschwerde begehrt er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellt die folgenden Beweisanträge:
„Und die Ladung der folgenden Personen als Zeugen:
1. ) Herrn Mag. xxx: Zuständig in der BH xxx für Baurecht, Umweltrecht und Forstrecht.
2. ) Herrn D.I. xxx, ehemaliger Leiter der Bezirksforstinspektion xxx
3. ) Alle jene Kolleginnen und Kollegen, welche für die Bereiche Gewässer, Fischerei, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Volksgesundheit Naturschutz und Umweltschutz zuständig sind.
4. ) Herrn Bezirkshauptmann xxx zur Frage, wie innerbehördlich sichergestellt wurde und wird, daß K-ISG-Anfragen zu Querschnittsmaterien allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.“
Mit unbekämpft gebliebenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14.07.2021, Zahl: KLVwG-2122/14/2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.11.2020, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte die Kärntner Landesregierung das ursprünglich an sie gerichtete, gleichlautende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wissenschaftlich und fachlich belastbarer Daten abgewiesen. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fand am 21.05.2021 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm und in deren Zuge ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung unter anderem ausführte, dass die angefragten Pflanzen, Tiere und Pilze vom Monitoringsystem des Landes Kärnten nicht erfasst werden.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Das exakte Datum des verfahrenseinleitenden Antrags lässt sich nicht rekonstruieren bzw. finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben hiezu; da aber Klarheit im Hinblick auf den Inhalt des Ansuchens besteht – nämlich die begehrten Informationen – kann der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags dahingestellt bleiben.
Die mit E-Mail vom 01.09.2021 erhobene Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ist ausweislich der im Verwaltungsakt ersichtlichen Sendeinformationen am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt. Das Zustelldatum des angefochtenen Bescheids vom 17.01.2021 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein.
Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass es bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zu den von ihm angefragten Arten(gruppen) auf Basis systematischer wissenschaftlicher Erhebungen gibt. Im mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14.07.2021, Zahl: KLVwG-2122/14/2020, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer Verfahrenspartei; ihm ist aus diesem Verfahren bekannt, dass einschlägige Aufzeichnungen auch beim Amt der Kärntner Landesregierung nicht vorliegen. Damit im Einklang steht die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.09.2021.
Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeschriftsatz die Vernehmung mehrerer zum Teil namentlich angeführter Personen als Zeugen:
Zwar darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Beweisanträge nicht ohne Begründung hinwegsetzen und ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, jedoch gilt dies nur, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006 und VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen; erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004). In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannten Beweisthema unbestimmt ist (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Das Beweisthema für eine beantragte Zeugeneinvernahme muss hinreichend konkretisiert sein (VwGH 11.06.2019, Ra 2019/02/0077 und VwGH 19.12.2014, Ra 2014/08/0058), und darf nicht untauglich sein, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131).
Zu seinen im Beschwerdeschriftsatz unter den Punkten 1. bis 3. formulierten Beweisanträgen nennt der Beschwerdeführer kein Beweisthema. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer selbst außer Streit, dass bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen auf Basis systematischer wissenschaftlicher Erhebungen zu den von ihm angefragten Arten(gruppen) vorhanden sind, weshalb die von ihm beantragte Einvernahme von Zeugen, soweit sie auf diesen Aspekt gerichtet wäre, nichts zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vermag und es auf die Einvernahme dieser Zeugen nicht (mehr) ankommt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 06.09.2021. Die Einvernahme des Leiters der belangten Behörde zur Frage, „wie innerbehördlich sichergestellt wurde und wird, dass K-ISG-Anfragen zu Querschnittsmaterien allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden“ hat – gerade aufgrund der unstrittigen Tatsache, wonach bei der belangten Behörde die begehrten Informationen nicht aufliegen – kein Beweisthema zum Gegenstand, das für die Rechtsanwendung erheblich wäre.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 1 K-ISG lautet:
1. Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
2. Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
3. Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
[…]
Gemäß § 2 Abs. 1 K-ISG hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. […]
§ 6 K-ISG lautet:
(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
[…]
Gemäß § 8 Abs. 1 K-ISG darf ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; […]
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. […]
b.Erwägungen
Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Ist eine Verwaltungsbehörde zwar objektiv säumig, dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, dann ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Ein „überwiegendes Verschulden der Behörde“ iSv § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern insofern „objektiv“, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden ist darin zu sehen, dass die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033).
Dem der belangten Behörde von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung am 09.11.2020 weitergeleiteten E-Mail des Beschwerdeführers, das auch den verfahrenseinleitenden Antrag enthielt, ist zu entnehmen, dass er ersuchte, über das Auskunftsbegehren (für den Fall, dass diesem nicht nachgekommen wird) mittels Bescheid abzusprechen. Diesem (am 04.08.2021 wiederholten) Ersuchen ist die belangte Behörde bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers am 01.09.2021 nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat daher nicht fristgerecht binnen zwei Monaten iSv § 9 Abs. 1 K-ISG entschieden. Ein unüberwindliches Hindernis, das die belangte Behörde an der Entscheidung gehindert hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr (zumindest für diesen Zeitraum) auch nicht geltend gemacht.
§ 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Im Fall der Einbringung einer Säumnisbeschwerde bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. bestehen. Nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, jedoch auf das Verwaltungsgericht über; gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 01.09.2021 ist zulässig und berechtigt. Innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG hat die belangte Behörde den versäumten Bescheid zudem nicht nachgeholt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit aber – mit ungenütztem Ablauf der Nachfrist – auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Keinen Einfluss auf den derart erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid schlussendlich am 17.01.2022 (rechtswirksam zugestellt am 21.01.2022) nachgeholt hat. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der die Unzuständigkeit der Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (erneut VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung „in der Sache“ des Verwaltungsverfahrens ist somit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auskunftsverfahrens nach dem K-ISG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen und besteht fort.
Grundsätzlich ist eine Säumnisbeschwerde auch in Auskunftspflichtangelegenheiten zulässig, weil die auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines von ihr gestellten Antrags hat und die Verwaltungsbehörde – soweit sie diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlässt – mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug ist (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 unter Hinweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtschutzes). Festzuhalten ist allerdings auch, dass einer Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt und eine Auskunft selbst daher nicht Gegenstand des zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Dies gilt auch in einem Säumnisbeschwerdeverfahren.
Nach § 1 Abs. 1 K-ISG besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung; die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 K-ISG), und setzt nicht voraus, dass ein „schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit“ an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 zum insoweit vergleichbaren Wiener Auskunftspflichtgesetz). Die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte stellen zudem unzweifelhaft Umweltinformationen im Sinne von § 6 Abs. 2 K-ISG dar.
Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen (§ 1 Abs. 2 K-ISG) bzw. haben informationspflichtige Stellen (lediglich) bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen auf Antrag zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 1 leg. cit.).
Gegenstand einer Auskunft kann demnach nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Es sollen einer Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich gemacht werden (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019 und VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093).
„Gesichertes Wissen“ zu den vom Beschwerdeführer angefragten Arten(gruppen) liegt der belangten Behörde „aus dem Akteninhalt“ unstrittig nicht vor. Bei einem allenfalls bei einzelnen Organwaltern vorhandenen „anekdotischen Wissen“, das vom Beschwerdeführer in Bezug genommen wird, handelt es sich nicht um „gesichertes Wissen“, das der Verwaltungsbehörde – als informationspflichtiger Stelle im Sinne des K-ISG – aus ihrem Akteninhalt bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist – was vom Beschwerdeführer ebenfalls außer Streit gestellt wird – festzuhalten, dass die auskunftspflichtigen Organe nicht verhalten sind, nicht vorhandenes oder nicht bereitgehaltenes Wissen zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht zu beschaffen oder zu erarbeiten. Es besteht daher keine Verpflichtung der belangten Behörde, die begehrten Auskünfte über Umweltinformationen zu erteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat unabhängig von dieser rechtlichen Beurteilung am Maßstab des K-ISG jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob es aus wissenschaftlich-fachlicher Sicht sinnvoll wäre, einschlägige Erhebungen durchzuführen, worauf der Beschwerdeführer erkennbar am Wortlaut der Beschwerde („Nichtsdestotrotz und unabhängig vom laufenden Verfahren rege ich genau das an!“) im Grunde genommen abzielt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Akten (auch unter Berücksichtigung des bereits zur Zahl KLVwG-2122/2020 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat) erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG); das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Die Durchführung einer Verhandlung ist zudem nicht geboten, weil keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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