progetti
KLVwG-1347/22/2020•LVwG K KLVwG-1347/22/2020
KLVwG-1347/22/2020Tribunale amministrativo regionale24 gen 2022
Gewerberecht, Badeanlage, Bädertechnik, Auflagen, Notwendigkeit, Risikobeurteilung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen die Auflagenpunkte 1. bis 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2020, Zahl: xxx, wegen der Vorschreibung von Auflagen aus dem Fachbereich Bädertechnik, nach fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlungen, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und haben die Auflagenpunkte 1., 2. und 3. im genannten Bescheid zu entfallen.
Der einzig verbleibende Auflagenpunkt aus dem Fachbereich Bädertechnik lautet demnach:
„Die nassbelasteten Barfußbereiche der Sanitärbereiche müssen nachweislich eine Rutschhemmung zumindest der Bewertungsgruppe 18 Grad nach ÖNORM EM 15288 aufweisen.
Rechtsgrundlagen: §§ 79 und 333 GewO 1994 idgF.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin folgende drei angefochtene Auflagenpunkte aus dem Fachbereich Bädertechnik vorgeschrieben:
„1. Die Badeanlage ist gemäß den Vorgaben des ÖNORMEN-Paketes EN 15288 zu betreiben, wobei die Anlage als Typ 1 Bad zu klassifizieren ist.
2. In der auszuarbeitenden Risikobeurteilung, welche der Behörde vorzulegen ist, sind neben den in der Norm vorgegebenen Bereich zumindest auch folgende Bereiche abzuarbeiten:
Abgrenzung des Bade- und Bootsverkehrs
Anzahl und Qualifikation des Bäderpersonals
Bauliche Absicherung des Gastronomiebereichs außerhalb der Beaufsichtigungszeiten
Beleuchtung der Badeanlage
Absicherung des Bachlaufes
Allfällige Schutzmaßnahmen für Schwimmbereiche mit mehr als 5 m Wassertiefe
Sicherstellung, dass unbeaufsichtigte Kinder unter 8 Jahren das Bad nicht betreten können
Beaufsichtigung der Wasserflächen unterhalb des Steges
Festlegung eines sonnengeschützten Bereiches in Ufernähe für das Bäderpersonal
3. Die Laufschienen der Schiebefenster und die sonstigen Kundenbereiche dürfen keine gefährlichen Fang- und Verletzungsstellen aufweisen (zB dürfen im Bafuß begangenen Bodenbereich keine Öffnungen zwischen 8 und 25 mm vorhanden sein.“
Fristgerecht erhob die Rechtsmittelwerberin Beschwerde gegen die genannten drei Auflagenpunkte.
Festzuhalten ist, dass der Auflagenpunkt 4. nicht angefochten wurde, somit in Rechtskraft erwachsen ist und, wie aus dem vorliegenden Spruch zu entnehmen, lautet.
Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens legte die Rechtsmittelwerberin „eine Analyse und Bewertung der Risiken“ hinsichtlich des Badeplatzes „xxx“ vor, welche von dem dem Land Kärnten beigegebenen Amtssachverständigen für Bädertechnik, xxx, beurteilt wurde. xxx verfasste am 05.01.2022 hinsichtlich dieser „Analyse und Bewertung der Risiken“ des Sachverständigen xxx folgende Stellungnahme:
„Hinsichtlich dem do. schriftlichen Ersuchen vom 13.12.2021, ZI. KLVwG-1347/17/2020, zu der im Betreff angeführten Rechtsangelegenheit dahingehend formlos eine fachliche Stellungnahme abzugeben, ob durch die zu diesem Akt ergänzend vorgelegten Unterlagen (Risikobeurteilung des Sachverständigen xxx aus xxx vom 11.11.2021, Badeordnung, diverse Bescheide der Bezirkshauptmannschaft-xxx) nunmehr den Auflagen 1 bis 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.7.2020, Zl. xxx entsprochen wird, ist aus fachlicher Sicht Nachfolgendes mitzuteilen, wobei darauf hingewiesen wird, dass ha. die Vorgaben einer betreiberseitig vorgelegten Risikobeurteilung aus Haftungsgründen inhaltlich nicht bezüglich deren Adäquanz und Tiefe beurteilt werden können. Deren Inhalt liegt in der Eigenverantwortung des Erstellers, weshalb ein solches Dokument ha. lediglich in der vorgelegten Form zur Kenntnis genommen wird, allenfalls wird auf formale Auffälligkeiten hingewiesen (in gegenständlichem Fall wird diesbezüglich hiermit der Hinweis angebracht, dass bei einer Folgeevaluierung die Aktualität der diesem Sicherheitsdokument zu Grunde gelegten technischen Normen verifiziert werden möge).
Auflagenpunkt 1:
Diese Bescheidauflage kann entfallen, wenn - wie in der Risikobeurteilung ausgeführt - die Freizeitanlage ausschließlich als privater Badeplatz genutzt wird und damit keine öffentliche Nutzung (auch nicht zum Zwecke der im Punkt 5 der EN 15288-2 angeführten Beispiele) vorgesehen wird. Dies kann auch deshalb zur Kenntnis genommen, weil entgegen der ursprünglichen Projeteinreichung nunmehr keine externen Gäste die Anlage nutzen sollen, weshalb die Anlage jedenfalls nicht mehr als Typ-1-Bad sondern allenfalls als Typ-2-Bad zu klassifizieren wäre.
Unabhängig davon sei angemerkt, dass im nachfolgenden und noch offenen Gewerberechtsverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Änderung der Betriebsanlage aus fachlicher Sicht abzuklären sein wird, ob für einen privaten Badeplatz eine gewerbebehördliche Genehmigung rechtlich überhaupt möglich/er-forderlich ist. In diesem Zusammenhang möge sich der Konsenswerber überlegen die Anlage als Typ-2-Bad einzustufen, was aus fachlicher Sicht adäquater wäre und was auch zu keinem Mehraufwand führen sollte, denn einerseits wird der Risikobeurteilung ohnehin die dafür relevante technische Norm zu Grunde gelegt und
andererseits werden entsprechend dem Stand der Technik bezüglich der Wasser/Betriebsaufsicht nur noch regelmäßige Kontrollgänge des Personals (und keine ständige Rufbereitschaft) mehr gefordert, was betreibermäßig ohnehin vorgesehen wird.
Letzter Absatz ist nur ein Hinweis für das parallel dazu noch laufende Verfahren anzusehen.
Für gegenständliche Angelegenheit kann die Auflage ersatzlos entfallen, weil einerseits kein Typ-1-Bad mehr gegeben ist und andererseits im Projekt bzw. in den Projektergänzungen die wenigen für Bäder an Oberflächengewässer relevanten Bestimmungen der EN 15288 berücksichtigt bzw. zwischenzeitlich umgesetzt wurden.
Auflagenpunkt 2:
Zu den einzelnen Unterpunkten ist Folgendes auszuführen:
Abgrenzung des Bade- und Bootsverkehrs:
Laut Risikobeurteilung (Seite 20, letzter Absatz) wird auf Maßnahmen zur Abtrennung des Anlegeplatzes hin zum Badeplatz verzichtet. Hinzuweisen ist darauf, dass laut Tabelle auf Seite 23.2 die diesbezüglich noch zu ergreifenden Maßnahmen bis zur Revision 2022 umzusetzen sind.
Anzahl und Qualifikation des Bäderpersonals:
Dieser Punkt kann entfallen, weil es dazu in den Auflagen 1 und 14 (zweiter Satz) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.9.1970, ZI. xxx, bereits konkrete Anforderungen dazu gibt.
Bauliche Absicherung des Gastronomiebereichs außerhalb der Beaufsichtigungszeiten:
Laut Risikobeurteilung sind überhaupt keine Wasseraufsichtszeiten erforderlich, folglich sind in der Risikobeurteilung keine unterschiedlichen Maßnahmen für einzelne Betriebszeiten festgelegt worden (Anmerkung: die Forderung des bädertechnischen ASV bezieht sich nur auf die Abgrenzung zum Badebereich hin, nicht aber auch hin in Richtung des Bootsanlegebereiches).
Beleuchtung der Badeanlage:
Nach Seite 13, letzter Absatz der Risikobeurteilung könnten die Bodenleuchten am Zugangsweg Stolperstellen darstellen (Hinweis: es wird aus fachlicher Sicht für sinnvoll erachtet, wenn spätestens im Zuge einer Folgeevaluierung explizit Überlegungen angestellt werden, ob konkrete Gegenmaßnahmen zu diesem Gefahrenmoment festgelegt werden müssen).
Absicherung des Bachlaufes:
In der Risikobeurteilung vom 11.11.2021 wurde auf diesen Punkt nicht eingegangen, weshalb Herr xxx mit ha. Email vom 17.12.2021 (siehe Anlage) ersucht wurde, ob es ihm möglich wäre dazu eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Diesem Ersuchen kam der Sachverständige mit Email vom 21.12.2021 (siehe Anhang) nach. Die darin festgelegten Maßnahmen sind als Ergänzung zur Risikobeurteilung anzusehen, weshalb nunmehr auch dieser Unterpunkt als abgehandelt anzusehen ist.
Allfällige Schutzmaßnahmen für Schwimmbereiche mit mehr als 5 m Wassertiefe:
Dieser Punkt kann entfallen, weil im Auflagenpunkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx, ZI. xxx, bzw. in der Auflage 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx, ZI. xxx vom 11.6. 1991 der Schutz der Nichtschwimmer bereits berücksichtigt wird.
Sicherstellung, dass unbeaufsichtigte Kinder unter 8 Jahren das Bad nicht betreten können:
Laut Seite 8 der Risikobeurteilung erfolgt der Zutritt zum Badeplatz erst nach einer Kontrolle an einem Check-In bzw. erst nach einer Freigabe (Seite 13). Zudem sei festgehalten, dass auf Grund der rein privaten Nutzung der Risikobeurteilung auch Normen für Privatbäder zu Grunde gelegt werden, die ausschließlich eine elterliche Aufsicht vorsehen (Seite 9 letzter Absatz). Wenn laut Risikobeurteilung (Seite 14) ein Unbefugter dennoch die Badeanlage betritt und nutzt, dann würden sich aus dieser Nutzung keine anderen Risiken, als für die befugten Nutzer, ergeben.
Beaufsichtigung der Wasserflächen unterhalb des Steges:
Zum Vermeiden des Unterschwimmens der Badeplattform wird laut Risikobeurteilung eine Beschilderung vorgesehen (Seite 18).
Festlegung eines sonnengeschützten Bereiches in Ufernähe für das Bäderpersonal:
Dieser Punkt kann entfallen, weil es laut Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx, ZI. xxx, bereits eine gleichwertige Anforderung gibt.
Auflagenpunkt 2 ist somit zur Gänze als erfüllt anzusehen.
Auflagenpunkt 3:
Diese Auflage kann auf Grund der Mitteilung entfallen, wonach die dem Bad zugewiesenen Bereiche durch Absperrungen ersichtlich gemacht wurden (und somit gegenständliche Schiebetüre nicht mehr unmittelbar der Badeanlage zuzurechnen ist) bzw. wonach in diesen Bereichen keine FußverletzungssteIlen mehr vorhanden wären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Auflagen 1 bis 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2020, Zl. xxx, als erfüllt bzw. als nicht mehr notwendig anzusehen sind.“
Am 21.01.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In Anwesenheit des Amtssachverständigen wurde das Gutachten erörtert.
xxx verwies auf seine schriftliche Stellungnahme vom 05.01.2022 und formulierte seine abschließende Beurteilung zu Auflagenpunkt 1. in seiner Stellungnahme vom 05.01.2022 insofern neu, als sie nunmehr zu lauten hat:
„Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Auflagen 1. bis 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2020, Zahl: xxx, entfallen können“.
Hinsichtlich des Auflagenpunktes 2. modifizierte der Amtssachverständige seine abschließende Beurteilung insofern, als sie zu lauten hat:
„Auflagenpunkt 2. gilt als erfüllt“.
Festgehalten wird, dass die amtsärztliche Sachverständige Frau xxx in einer telefonischen Stellungnahme vom 17.01.2022 erklärte, dass bei Wegfall der genannten drei Auflagenpunkte die Vorschreibung medizinischer Auflagen nicht erforderlich ist.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von oben festgestelltem Sachverhalt aus und folgt den Ausführungen des bädertechnischen Amtssachverständigen. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln.
Unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Dem Beschwerdevorbringen wurde vollinhaltlich stattgegeben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.