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KLVwG-2214/4/2021Tribunale amministrativo regionale14 gen 2022
Säumnisbeschwerde, Schneeräumung, Auskunftspflicht, Gemeindevorstand
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, wegen Säumnis des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx (über Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021, Zahl: xxx) in einem Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG zu Recht:
I.Es wird festgestellt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.
II.Die Kostenentscheidung im Spruch des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021, Zahl: xxx, wird ersatzlos behoben.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 ersuchte xxx (fortan: Beschwerdeführer) unter Bezug auf das K-ISG um Auskunft der Marktgemeinde xxx zu vier konkret formulierten Fragen zum Thema Schneeräumung in der Gemeinde. Diesem Ersuchen um Auskunftserteilung gingen bereits mehrere Anfragen des Beschwerdeführers zur selben Thematik im Kalenderjahr 2020 voran, die von den Organen der Marktgemeinde xxx auch beantwortet worden waren.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (auch) Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 09.09.2020 formulierten Fragen 2. und 3. Zu den Fragen 1. und 4. wurde im behördlichen Schriftsatz vom 15.10.2020 ausgeführt: „Ohne zeitaufwändige, historische Recherche nicht zu beantworten.“
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2020 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Bescheid vom 13.01.2021, Zahl: xxx, mit dem – sinngemäß – die Auskunft im Hinblick auf die Fragen 1. und 4. des Auskunftsbegehrens vom 09.09.2020 verweigert wurde. Zudem erfolgte eine auf die Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019 gestützte Kostenentscheidung. In der Begründung dieses Bescheids führte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx nach Darlegung des Sachverhalts aus, die zahlreichen Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers würden die Besorgung der übrigen Aufgaben der Gemeinde wesentlich beeinträchtigen, die Auskunftserteilung erfordere umfangreiche Ausarbeitungen. Zudem wären die Auskünfte vom Beschwerdeführer offenkundig mutwillig verlangt worden.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021 richtet sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 27.01.2021, über die bislang vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx (fortan auch: belangte Behörde) nicht entschieden wurde. In dieser führt der Beschwerdeführer aus, im angefochtenen Bescheid werde weder dargelegt, warum die Beantwortung der Fragen einen hohen Arbeits- oder Zeitaufwand erfordern, noch warum es sich dabei nicht um Wissenserklärungen handeln würde. Es werde auch nicht behauptet, dass das erforderliche Wissen im Bereich der Gemeindeverwaltung nicht vorhanden ist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es einer historischen und zeitaufwändigen Ermittlungstätigkeit bedürfe, um die angefragten Auskünfte erteilen zu können, zumal Bezug habende Unterlagen zumindest im Archiv verfügbar sein sollten. Mutwilligkeit liege nicht vor. Es bestehe Abgabenbefreiung nach § 26 K-ISG.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2021 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Begründend führt er darin – nach Darlegung des Sachverhalts – aus, sowohl die in § 3 K-ISG angeführte achtwöchige Frist für die Auskunftserteilung sei abgelaufen, als auch die in § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG angeführte Frist von sechs Monaten. Eine längere Entscheidungsfrist sei aus der Rechtsordnung nicht ersichtlich. Es würden keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe vorliegen, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten, die Verzögerung liege im alleinigen Verschulden des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx.
Die Säumnisbeschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Schriftsatz vom 23.11.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Im Vorlageschreiben teilt er mit, dass „aufgrund von Umstrukturierungen in der zuständigen Abteilung und damit verbundenen permanenten Kapazitätsüberschreitungen“ der Berufung des Beschwerdeführers „nicht zeitgerecht nachgekommen werden“ konnte. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 replizierte der Beschwerdeführer auf dieses Vorlageschreiben.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2020 mit den Schriftsätzen vom 26.02.2020, vom 03.03.2020, vom 10.03.2020, vom 01.07.2020, vom 08.07.2020, vom 05.08.2020, vom 11.08.2020, vom 19.08.2020, vom 26.08.2020 und vom 02.09.2020 gestützt auf die Bestimmungen des K-ISG Auskünfte der Marktgemeinde xxx zur Schneeräumung begehrt. Wiederholt wurden ihm – mit den behördlichen Schriftsätzen vom 06.05.2020, vom 06.08.2020, vom 18.08.2020 und vom 27.08.2020 – Auskünfte auch erteilt.
Auf Basis des Inhalts zuvor erteilter Auskünfte ersuchte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2020 (erneut gestützt auf die Bestimmungen des K-ISG) die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Durch wen und mit welchem Datum erfolgte hinsichtlich der Parzellen xxx, xxx und xxx KG xxx die AntragsteIlung zur Schneeräumung durch die Gemeinde und durch welches Gemeindeorgan und in welcher Sitzung erfolgte die zustimmende Entscheidung zu diesem Antrag?
2. Durch wen und mit welchem Datum erfolgte hinsichtlich der Parzellen xxx und xxx, KG xxx die Antragstellung um Schneeräumung durch die Gemeinde und durch welches Gemeindeorgan und in welcher Sitzung erfolgte die zustimmende Entscheidung zu diesem Antrag?
3. Welche Schneeräumtätigkeiten werden durch die Gemeinde auf der Grundstücksparzelle xxx (weder Weg noch Zufahrt) durchgeführt?
4. In welchen zeitlichen Abständen, bzw. wann zuletzt wird bzw. wurde der Schneeräumplan durch den Gemeinderat, den Gemeindevorstand oder den Straßenausschuss bzw. Straßenreferenten einer Überprüfung unterzogen.
Mit behördlichem Schriftsatz vom 15.10.2020, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx (auch) Auskünfte zu den im Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 09.09.2020 aufgeworfenen Fragen 2. und 3. Zu den unter 1. und 4. formulierten Fragestellungen führte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx aus: „Ohne zeitaufwändige, historische Recherche nicht zu beantworten.“
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2020 erging der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2020, Zahl: xxx, mit dem – sinngemäß – die Auskunft zu den Fragen 1. und 4. des Begehrens vom 09.09.2020 verweigert und der Beschwerdeführer zur Tragung von Kosten in Höhe von € 5,50 auf Basis der Kärntner „Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2019“ verpflichtet wurde. Begründend wird in diesem Bescheid (soweit fallbezogen relevant) wörtlich ausgeführt: „Da die zahlreichen, immer gleich- bzw. ähnlich lautendenden Auskunftsbegehren des xxx in der Gemeindeverwaltung und bei den zuständigen Organen die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigen, war im Sinne des § 4 in Verbindung mit § 1, lit 3. Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG), wonach Auskünfte nicht zu erteilen sind, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt und/oder die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde – spruchgemäß zu entscheiden.“ Zur Kostenentscheidung findet sich keine Begründung. Dieser Bescheid vom 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung zugestellt; erster Tag der Abholfrist war der 21.01.2021.
Über die gegen diesen Bescheid vom 13.01.2021 gerichtete Berufung vom 27.01.2021 (bei der Marktgemeinde xxx eingelangt am selben Tag) hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx bislang nicht entschieden. Ermittlungsschritte oder sonstige von der belangten Behörde infolge der Berufung des Beschwerdeführers gesetzte Verfahrenshandlungen sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Für die Marktgemeinde xxx besteht ein Schneeräumplan, in dem die Schneeräumung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Wegen geregelt ist. Entscheidungen im Hinblick auf diesen Schneeräumplan obliegen seit 15.07.2017 dem Gemeindevorstand, zuvor bestand eine Zuständigkeit des Gemeinderats. Anträge auf Aufnahme von Grundstücken in den Schneeräumplan (und damit um Durchführung der Schneeräumung durch die Gemeinde bzw. ihre Auftragnehmer) müssen seit 01.01.2015 jährlich wiederkehrend gestellt werden. Vor diesem Zeitpunkt positiv beurteilte Ansuchen wurden unbefristet in den Schneeräumplan aufgenommen. Die von der Marktgemeinde xxx zu tragenden Gesamtkosten für die Schneeräumung betrugen im Jahr 2019 (exklusive Aufwendungen für Mautstraßen) etwa € 85.000,--.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der Behörden der Marktgemeinde xxx und dem Beschwerdevorbringen sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorlageschriftsatz.
Der Zeitpunkt für den Übergang der Zuständigkeit vom Gemeinderat auf den Gemeindevorstand für Entscheidungen über den Schneeräumplan der Marktgemeinde xxx ergibt sich aus der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2017, Zahl: xxx, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 1 K-ISG lautet:
1. Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
2. Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
3. Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
[…]
Gemäß § 2 Abs. 1 K-ISG hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. […]
Nach § 3 Abs. 2 K-ISG ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. […]
§ 4 K-ISG lautet:
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Gemäß § 24 Abs. 1 K-ISG sind die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Nach § 26 K-ISG sind unbeschadet der §§ 10, 17, 19h, 19i und 19j in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. […]
b.Erwägungen
Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Ist eine Verwaltungsbehörde zwar objektiv säumig, dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, dann ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Ein „überwiegendes Verschulden der Behörde“ iSv § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern insofern „objektiv“, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden ist darin zu sehen, dass die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033).
Die Berufung des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.01.2021 ist am 27.01.2021 bei der Marktgemeinde xxx eingelangt. Bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Schriftsatz vom 10.08.2021) – und somit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten – hat die belangte Behörde über diese Berufung aber nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 VwGVG entschieden; sie hat in diesem Zeitraum auch keine im Verwaltungsakt aufscheinenden Verfahrensschritte gesetzt. Ein unüberwindliches Hindernis, das die belangte Behörde an weiteren Schritten im Ermittlungsverfahren oder an der Entscheidung gehindert hätte, ist nicht ersichtlich. Nicht näher konkretisierte „Umstrukturierungen in der zuständigen Abteilung und damit verbundene permanente Kapazitätsüberschreitungen“ stehen der Geltendmachung der Entscheidungspflicht von vornherein nicht entgegen. Dass hiedurch eine sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidende Ausnahmesituation vorliegen würde, die ein „Verschulden“ der belangten Behörde nicht annehmen lässt (vgl. hiezu z.B. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001), wurde von der belangten Behörde nämlich nicht dargetan.
Im Fall einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über; es hat dann in der Verwaltungssache zu entscheiden, wobei ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht vorzunehmen ist (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Aufgrund der Säumnis der belangten Behörde, die auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Auskunftsverfahrens nach dem K-ISG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über:
Grundsätzlich ist eine Säumnisbeschwerde auch in Auskunftspflichtangelegenheiten zulässig, weil die auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines nach § 4 K-ISG gestellten Antrags hat und die Verwaltungsbehörde – soweit sie diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlässt – mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug ist (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 unter Hinweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtschutzes). Festzuhalten ist allerdings auch, dass einer Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt und eine Auskunft selbst daher nicht Gegenstand des zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Dies gilt auch in einem Säumnisbeschwerdeverfahren.
Nach § 1 Abs. 1 K-ISG besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung; die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 K-ISG), und setzt nicht voraus, dass ein „schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit“ an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 zum insoweit vergleichbaren Wiener Auskunftspflichtgesetz). Ausnahmen finden sich etwa in § 1 Abs. 1 K-ISG (gesetzliche Verschwiegenheitspflicht), § 1 Abs. 2 leg. cit. (Wissen muss aufgrund amtlicher Tätigkeit bekannt sein) und § 1 Abs. 3 leg. cit (keine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben, Erforderlichkeit umfangreicher Ausarbeitungen, offenkundige Mutwilligkeit des Verlangens). Entsprechend des typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzips ist der Bestand der Voraussetzungen für eine Ausnahme aber streng zu prüfen und sind im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände zu treffen, auf die sich die Verweigerung gründet, um diese zu rechtfertigen (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 erneut zum auch insoweit vergleichbaren Wiener Auskunftspflichtgesetz).
Fallbezogen wird vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx geltend gemacht, dass durch das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe der Gemeinde wesentlich beeinträchtigt sei, weil die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern und die Auskunft offenkundig mutwillig verlangt würde.
§ 1 Abs. 3 K-ISG sieht unter anderem vor, dass die Auskunftserteilung abzulehnen ist, wenn sie umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093).
Die Aufnahme von Grundstücken bzw. von (öffentlichen oder privaten) Wegen in den Schneeräumplan der Marktgemeinde xxx erfolgte bis 14.07.2017 durch den Gemeinderat, seit diesem Zeitpunkt durch den Gemeindevorstand. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechende Akten bei den Verwaltungsbehörden der Marktgemeinde xxx vorhanden sind, aus deren Inhalt sich die vom Beschwerdeführer zur Auskunft beantragten Informationen finden. Diese Informationen müssen daher nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht „beschafft“ werden. Die bloße Durchsicht von (wenn auch einer Vielzahl von) Gemeinderats- und Gemeindevorstandsprotokollen stellt aber keine „umfangreiche Ausarbeitung“ im Sinne von § 1 Abs. 3 K-ISG dar und ist es – selbst dann, wenn diese nicht zur Gänze elektronisch vorliegen sollten – bei objektiver Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, dass es hiedurch zu einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe (im Sinne von § 1 Abs. 3 leg. cit.) kommen würde.
Im Übrigen: Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung vorliegen, trifft das auskunftspflichtige Organ; dieses muss unter Beweis stellen, dass die gewünschten Informationen umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würden und bedarf es entsprechender Nachweise, um vom darauf Bezug nehmenden Auskunftsverweigerungsgrund ausgehen zu können (erneut VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093). Fallbezogen führt der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2021 zwar an, dass die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde und die Organe in der Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würden, über die bloße Behauptung hinaus werden jedoch weder einschlägige Feststellungen getroffen, noch zu diesem Zweck (nachprüfbare) Beweise aufgenommen. Auch im Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Kärnten sind keine einschlägigen Beweisanbote enthalten.
Die Behörde nimmt mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, und damit mutwillig, handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).
Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx verweist in der Begründung seines Bescheids vom 13.01.2021 zwar darauf, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers offenkundig mutwillig sei, konkretisiert dies allerdings nicht näher. Auch vor dem Hintergrund sämtlicher Auskunftsersuchen, die der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 bei der Marktgemeinde xxx zur Thematik der Schneeräumung eingebracht hat, vermag das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Hinblick auf die in den Punkten 1. und 4. des Schriftsatzes vom 09.09.2020 formulierten Auskunftsbegehren (noch) keine Mutwilligkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH zu erkennen, zumal die zuvor erteilten Auskünfte zum Teil verspätet und unvollständig erfolgt sind, und zum Teil auch nachfolgende Auskunftsbegehren erst hervorgerufen haben.
Da die vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx geltend gemachten Ausnahmegründe für die Verweigerung der Auskunft nicht vorliegen bzw. deren Vorliegen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, sind die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte zu erteilen. Dies obliegt jedoch den Verwaltungsbehörden, weil die Informationen dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sind und die Auskunft selbst daher von vornherein nicht Gegenstand des zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses sein kann.
Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Auskunftspflicht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).
Im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 13.01.2021 werden dem Beschwerdeführer Verwaltungsabgaben in Höhe von € 5,50 vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlage wird (nur) die „Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2019“ genannt, jedoch keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Tarifposten; eine Begründung für die Vorschreibung findet sich im Bescheid nicht.
Die Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019, basiert auf den §§ 1 und 2 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungs- abgabengesetzes – K-LVAG. Laut § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG haben Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Dies ist hier der Fall: Gemäß § 26 K-ISG sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Da aber bereits grundsätzlich keine Abgabenpflicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Nichterteilung einer Auskunft um eine (auch) im Privatinteresse der Partei liegende Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 K-LVAG handelt (vgl. auch Teil A., TP 2. der Anlage zur Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019) bzw. auf Basis welches (anderen) Tarifpostens der Anlage zur Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019 die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2021 erfolgte.
Die Kostenentscheidung ist daher ersatzlos zu beheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil diese von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG); das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019).
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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