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KLVwG-2321/3/2021•LVwG K KLVwG-2321/3/2021
KLVwG-2321/3/2021Tribunale amministrativo regionale11 gen 2022
Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltskarte, Aufenthaltstitel
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Stadt xxx vom 12.11.2020, Zahl: xxx, wegen einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der im Besitz einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG ist am 23.07.2020 einen Erst-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG gestellt hat. Ein Wechsel von einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG sei im NAG nicht vorgesehen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 nach Österreich gebracht worden sei und seit 2016 eine Daueraufenthaltskarte in Österreich besitze. Der Erst-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfolgte um gemäß der EU Richtlinie 203/109/EG die EU Freizügigkeit/Mobilität für Drittstaatsangehörige zu erlangen. Obige Richtlinie sei anscheinend in Österreich nur in § 45 NAG angesetzt worden, hätte aber auch gleichzeitig mit § 54 NAG implementiert werden können. Die Verweigerung der EU - Freizügigkeit/Mobilität aufgrund der Daueraufenthaltskarte nach § 54 a NAG widerspreche dem Gleichbehandlungsprinzip; die Vorbedingungen für die Vergabe eines Daueraufenthaltsrechts nach § 45 NAG seien von § 54 a NAG verschieden. Der Beschwerdeführer habe erst seit seiner Matura im Juni 2020 alle in § 45 NAG vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der „Anwendungsvorrang“ als Blockade für den Antrag auf „Daueraufenthalt – EU“ betrachtet werde, so sei dies nirgendwo im NAG dokumentiert. Darüber hinaus sei der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nach dem Erhalt einer Daueraufenthaltskarte (spätestens nach seiner Volljährigkeit) von „Angehöriger eines Unionsbürgers“ entbunden. Er stelle einen Antrag auf „Daueraufenthalt – EU“ allein als Drittstaatsangehöriger.
Mit Beschluss des LVG vom 01.03.2021, KLVwG-94/2/2021, wurde der angefochtene Bescheid der Stadt xxx gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2021, Ra 2021/22/0105-13, wurde ob genannter Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass vorliegend Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des mitbeteiligten gewesen ist. Soweit das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrages ausgegangen ist, wäre der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufzuheben gewesen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Er ist chinesischer Staatsangehöriger und besitzt seit 06.09.2016 eine Daueraufenthaltskarte nach § 54 a NAG. Eine Daueraufenthaltskarte nach § 54 a NAG wird gemäß § 9 Abs. 1 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt und folgt daraus, wie der VwGH in Erkenntnis 2009/21/0378 ausführt, dass die ausschließlich auf die Verlängerung oder Zweckänderung von Aufenthaltstiteln abstellenden §§ 24 bis 26 NAG nicht anzuwenden sind, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anschluss an die Dokumentation eines Gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt wird.
Gegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 28.08.2020 auf § 45 NAG verweist, wonach ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllt sind und das Modul der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. In der Beschwerde weist er darauf hin, dass sein Aufenthaltsstatus nach dem Erhalt einer Daueraufenthaltskarte (spätestens nach seiner Volljährigkeit) von „Angehöriger eines Unionsbürgers“ entbunden ist. Er stelle daher einen Antrag auf „Daueraufenthalt-EU“ allein als Drittstaatsangehöriger und komme dieser Antrag nicht mit § 54 NAG in Berührung.
Aus diesem Vorbringen erschließt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keine Verlängerung oder Zweckänderung seines bisherigen Aufenthaltstitels begehrt, sondern als Erstantrag den „Daueraufenthalt-EU“ anspricht. In diesem Sinne wird auch der Zweckänderungsantrag so zu sehen sein, dass anstelle des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 54 a NAG nunmehr ein solcher – davon nicht abgeleiteten - nach § 45 NAG begehrt wird. Der Beschwerdeführer begehrt somit – dies unter Hinweis auf das ob genannte Erkenntnis des VwGH – nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an die Dokumentation seines Aufenthaltsrechts, sondern davon unabhängig, zumal sein Aufenthaltsrecht nicht „untergegangen“ ist.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage war somit spruchgemäß zu entscheiden.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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