progetti
KLVwG-1/2/2022•LVwG K KLVwG-1/2/2022
KLVwG-1/2/2022Tribunale amministrativo regionale4 gen 2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Überprüfung, CT-Wert, Ansteckungsgefahr
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx aufgrund der nach § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz 1950 – EpiG als Beschwerde zu wertende Vorlage der Verwaltungsakten betreffend die Absonderung der xxx, geboren am 4.12.1928, xxx, xxx, durch die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 10.12.2021, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist.
Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2021, Zahl:xxx, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 durch mündliche Anordnung vom 8.12.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis zur Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde abgesondert.
Mit E-Mail vom 30.12.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft xxx die Verwaltungsakten vor, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit 8.12.2021 abgesondert ist.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem obgenannten Bescheid – aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 – durch mündliche Anordnung vom 8.12.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 abgesondert. Die Absonderung ist bisher nicht aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin befindet sich im LKH xxx, xxx, Station xxx, xxx.
Am 14.12.2021 ergab ein PCR-Test im LKH xxx einen CT-Wert von 25,am 22.12.2021 ergab ein PCR-Test einen Wert von 29, am 28.12.2021 nach wie vor einen Wert von 25,5 und am 30.12.2021 erbrachte ein PCR-Test einen CT-Wert von 29,9.
Aus der Empfehlung für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung, Stand 22.12.2021, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergibt sich Folgendes:
„Der Ct-Wert (Threshold Cycle) entspricht der Zahl der notwendigen PCR-Zyklen bis zum positiven Signal und ist somit ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial (CAVE: kann von Abstrichqualität abhängen). Ein Ct-Wert von ≥ 30 nach Charité-Protokoll geht nach derzeitigem Stand der Wissenschaft mit einer geringen Viruslast und einem Verlust der kulturellen Anzüchtbarkeit einher.“
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Bescheid und die Screenshots aus dem Programm ELEFANT – „Epidemiologische Langzeiterfassung inklusive Nachverfolgung und Testung“. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 vorliegt und der CT-Wert nach wie vor 30 ist. Nach der obgenannten Empfehlung bedeutet dies, dass die Person nach wie vor ansteckend in Bezug auf SARS-CoV-2 ist. Da sich dieser Wert auf den derzeitigen Stand der Wissenschaft stützt, wird er zur Beurteilung herangezogen.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Gemäß § 7 Abs. 1a leg. cit. können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 7a Abs. 1 leg. cit. haben Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
Gemäß § 7a Abs. 4 leg. cit. hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. […]
Gemäß § 7a Abs. 5 leg. cit. hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Absonderung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 7a Abs. 6 leg. cit. ist die Absonderung dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen, soll sie länger als 14 Tage dauern. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.
Im Gegenstand bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin seit 8.12.2021 abgesondert ist – somit länger als 14 Tage. Die Übermittlung der bezughabenden Verwaltungsakten erfolgte am 30.12.2021. Eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG hat die Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nach § 7a Abs. 6 EpiG liegen daher vor.
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor - aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 – im LKH xxx, Station xxx, xxx, xxx, untergebracht und erbrachte die zuletzt durchgeführte PCR-Untersuchung am 30.12.2021 einen CT-Wert von 29,9 – also ein positives Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin ist daher noch krank und auch ansteckend und besteht bei Aufhebung der Absonderung nach wie vor eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit von anderen Personen. Dementsprechend besteht die Absonderung derzeit nach wie vor zu Recht und ist auch verhältnismäßig.
Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen stehen.
Zudem war das Landesverwaltungsgericht Kärnten im gegenständlichen Falle - aufgrund der strikten gesetzlichen Fristvorgaben – zu einer äußerst raschen Entscheidung verpflichtet und lässt sich auch aus § 7a Abs. 6 EpiG eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ableiten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.