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KLVwG-1021/5/2021Tribunale amministrativo regionale29 dic 2021
Epidemiegesetz, COVID-19, Versammlung, Schutzmaskentragepflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx Nr. xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Epidemiegesetz - EpiG iVm § 12 Abs. 1 und 2 der 3. COVID-19-NotMV, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben als Teilnehmer der Veranstaltung „xxx" am 30.01.2021 gegen 17.35 Uhr in xxx, Höhe xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 bis 7 und 9 der 3.Covid-19-NotMV, keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zwecke der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist“
Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 EpiG iVm § 12 Abs. 1 und 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte Folgendes aus:
„Ich habe das mir zur Last gelegte Verwaltungsdelikt nicht begangen.
1)Ich habe an keiner „Veranstaltung“ teilgenommen, sondern an einer „Versammlung“. Da in Österreich noch Versammlungsfreiheit herrscht, habe ich das Verwaltungsdelikt nicht begangen. Ihre Begründung einer „weiten Auslegung“ aufgrund der erlassenen Verordnung zur Unterbindung einer Weiterverbreitung von einer übertragbaren Krankheit ist nicht nachvollziehbar und nicht rechtskonform.
2)Laut geltendem und höherrangigem Versammlungsgesetz § 9 Abs. 1 (Gesichtszüge dürfen nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllt oder verborgen werden.) gilt bei Versammlungen ein sogenanntes Verhüllungsverbot.
3)Eine Maskenpflicht in geschlossenen und öffentlichen Räumen vom VfGH erstmalig mit dem Urteil V363/2020 vom 14. Juli 2020 und VfGH-Erkenntnis G 271, V 463/2020 vom 1. Oktober 2020 behandelt und aufgehoben. Das letzte Urteil VfGH-Erkenntnis V 436/2020 vom 10. Dezember 2020 stellt eindeutig klar, dass diese Maskenpflicht aufgehoben wurde und nicht mehr angewendet werden darf.“
Daher wurde der Antrag gestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 17.12.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger, letzterer als Zeuge, teilnahmen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 30.01.2021 nicht an der Veranstaltung bzw. Versammlung teilgenommen habe, sondern einen Spaziergang in diesem Bereich unternommen habe. Er sei zu viert mit seiner Frau, mit seinem Ex-Schwager und dessen Bekannten spazieren gegangen, sie seien jedoch nicht Teil des sogenannten Schweigemarsches gewesen. Zu viert seien sie keine Gruppe gewesen. Es trifft zu, dass alle vier keinen Mund-Nasenschutz getragen haben und es trifft auch zu, dass sie alle Kerzen in der Hand gehabt haben, und zwar als Protest gegen die Corona-Maßnahmen.
II. Feststellungen:
Am 30.01.2021 fand von ca. 17.00 Uhr bis ca. 17.35 Uhr im Bereich des xxx in xxx die angemeldete Veranstaltung: „xxx“ statt. Es handelte sich um einen Marsch von ca. 70 bis 80 Personen gegen die zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Maßnahmen. Bevor sich die Teilnehmer in Bewegung setzten, wurden von Beamten an die Teilnehmer Informationsblätter zu Verhaltungsregeln während des Marsches ausgefolgt. Weiters wurden von den Beamten auch kostenlos Mund-Nasenschutzmasken an die Teilnehmer ausgefolgt. Die Veranstaltung war nicht stationär, sondern haben sich die ca. 80 Personen vom xxx ostwärts entlang der xxx (xxx Bundesstraße) am Gehsteig vom Park des Schlosses in östliche Richtung bewegt. Der einmalig durchgeführte Spaziergang von der Nordseite des xxx führte entlang der xxx Bundesstraße Richtung Osten und endete wieder im Park. Der Meldungsleger hat, als er zum Eck des xxx (xxxstraße/xxx Bundesstraße) gekommen ist, gesehen, dass im Bereich des Schutzweges östlich des xxx drei seiner Kollegen eine Gruppe von Personen (insgesamt vier) angehalten haben. Der Meldungsleger ist zu dieser Gruppe gestoßen und wurde vereinbart, dass er die Daten derjenigen Personen aufzunehmen habe, die keinen MundNasenschutz im Sinne des Gesetzes getragen haben. Darauf angesprochen, hat der Beschwerdeführer dem Meldungsleger gesagt, dass er lediglich spazieren gegangen sei und er dazu keinen Mund-Nasenschutz brauche. Er hat auch die Wirkung des Mund-Nasenschutzes in Frage gestellt. Schätzungsweise 95 % der Teilnehmer, welche sich durchgehend in Bewegung befunden haben, haben einen Mund-Nasenschutz getragen. Der Beschwerdeführer hat eine Kerze in der Hand gehalten, wie auch andere Teilnehmer der Veranstaltung. Der Beschwerdeführer war Teil der Veranstaltung, weil er eine Kerze im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung in der Hand hatte.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf die Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung.
III. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich im Bereich des xxx aufgehalten zu haben, er bestreitet jedoch Teilnehmer des xxx gewesen zu sein, da er lediglich einen Spaziergang mit 3 weiteren Personen in diesem Bereich unternommen habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers werden als Schutzbehauptungen angesehen und war diesen kein Glaube zu schenken.
Der Meldungsleger hingegen konnte klar und plausibel darlegen, wieso er den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Veranstaltung identifizieren konnte. Dies, obwohl eine Zuordnung am verfahrensgegenständlichen Tag und Ort deshalb schwer war, weil sich die Gruppe bzw. der Tross immer wieder geändert hat. Es sind immer wieder Teilnehmer in die Seitenstraßen abgezweigt und habe sich andererseits wieder dem Tross angeschlossen. Der Beschwerdeführer jedenfalls war aufgrund seiner Aussage, dass er keinen Mund-Nasenschutz brauche, zumal er lediglich spazieren gehe, jedoch auch die Wirkung des Mund-Nasenschutzes in Frage gestellt hat, als Teilnehmer der Veranstaltung identifiziert worden. Er hat auch unwiderlegt eine Kerze, so wie alle anderen Teilnehmer der Veranstaltung, in der Hand gehalten.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes – EpiG, BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 23/2021 lautet wie folgt:
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15
(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen.
Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
…
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
…
§ 40
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraus-
setzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von
bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, lautet wie folgt:
§ 12
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1,2,4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. I Z I im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.
(4) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. I Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(5) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. I Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Epidemiegesetz sieht in § 15 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen vor. Dabei ist auch vorgesehen, dass Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, unter anderem an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden sind. Auflagen können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere auch die Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung sein.
Mit § 12 Abs. 1 Z 2 3. COVID-19-NotMV wird festgelegt, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz als jene Veranstaltungen, für deren Teilnahme das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zulässig ist, gelten.
Anzumerken ist, dass das Verbot des § 15 EpiG nicht nur Veranstaltungen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 B-VG umfasst, sondern jegliche Zusammenkünfte, etwa auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Gottesdienste und private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern und Begräbnisse. Voraussetzung ist aber, dass daran zahlreiche Personen teilnehmen (vgl. Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-Handbuch (2020), Kap. 1, Rn 30f).
Der Beschwerdeführer hat unstrittig an einer Versammlung mit zahlreichen Personen teilgenommen, welche eine Veranstaltung nach § 15 EpiG darstellt, und dabei keine FFP2-Maske getragen. Das Tatbild des § 15 EpiG iVm § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV ist damit erfüllt.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das darlegen würde, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.
VI.Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 40 Abs. 2 EpiG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und der Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Unrechtsgehalt der übertretenen Norm ist nicht unerheblich, da diese zur Hintanhaltung der Pandemie und zur Sicherung des Gesundheitssystems dient. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal nichts hervorgekommen ist, was darauf schließen lässt, dass es dem Beschwerdeführer besonders schwergefallen wäre, die übertretene Norm einzuhalten. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen im Ausmaß von € 1.400,-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer gab ein Einkommen von € 1.500,-- pro Monat und Sorgepflichten für 4 Kinder an. Als strafmildernd konnte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt werden, als straferschwerend war nichts zu beachten. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich des Strafrahmens und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen heraus geboten.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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