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KLVwG-S4-1801/9/2021•LVwG K KLVwG-S4-1801/9/2021
KLVwG-S4-1801/9/2021Tribunale amministrativo regionale14 dic 2021
Bodenreformrecht, Flureinteilung , Zusammenlegungsverfahren, Zusammenlegungsplan, Abfindung, Bewertung der Grundstücke, Ertragswert, Geldwert, Ziel–Mittel–Verhältnis
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx. und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, Zahl: xxx vom 29.06.2021, mit dem im Zusammenlegungsverfahren „xxx“ der Zusammenlegungsplan erlassen wurde, nach Durchführung einer Beratung am 14.12.2021, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens; angefochtener Bescheid:
Das Zusammenlegungsverfahren „xxx“ wurde mit Verordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.02.2001, Zahl: xxx, eingeleitet. Laut Zustellverfügung des hier angefochtenen Bescheids sind insgesamt 184 Parteien von diesem Verfahren betroffen; 118 davon als Eigentümer einbezogener Grundstücke. Besitzstandsausweis, Bewertungsplan, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen sind jeweils in Rechtskraft erwachsen; mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.06.2021, Zahl: xxx, wurde in diesem Zusammenlegungsgebiet die neue Flureinteilung festgelegt und über das Ergebnis der Zusammenlegung der Zusammenlegungsplan erlassen. Die Parteien wurden von der Planauflage verständigt (§ 7 AgrVG) und wurden die Pläne, Berechnungen etc. bis einschließlich 22.07.2021 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx; nach dem bisherigen Grundbuchsstand waren ihm aus dieser EZ sechs in der KG xxx gelegene Grundstücke (mit einer Gesamtfläche von 4,6083 ha) zugeschrieben; im Rahmen der Neueinteilung wurden in dieser KG drei Grundabfindungen (Grundstücke) im Ausmaß von 4,5534 ha zugeteilt. In der KG xxx hatte er bisher 2 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2,5668 ha; nach dem neuen Stand nur mehr 1 Grundstück im Ausmaß von 2,7211 ha. Laut Abfindungsberechnung hat er einen Wertverlust von Euro 51,88 (bei einem eingebrachten Abfindungswert von Euro 188,943,-- und einen Geldausgleich von Euro 62,26) hinnehmen müssen.
II.Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründet wurde sie wie folgt:
„Die Zusammenlegung ist von mir nicht initiiert worden (kein Auftrag).
Meine Grundstücke (Privatbesitz) standen und stehen für eine Zusammenlegung nicht zur Verfügung.
Die provisorische Übergabe wurde von mir abgelehnt.“
Bereits mit der Vorlage der Beschwerde nahm die belangte Behörde dazu Stellung. Dabei verwies sie darauf, dass die Beschwerde unbegründet sei und legte einen Überblick über den alten und neuen Stand, den Beschwerdeführer betreffend, bei.
Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt.
Mit Schreiben vom 14.10.2021 kam er diesem Auftrag nach. Er könne keine Beschwerdegründe feststellen. Jedoch habe er einen Wertverlust an einem Altgrundstück (xxx) im Ausmaß von Euro 3.610,-- erlitten. Er habe es im Jahr 2003 um Euro 3,-- pro m² erworben; es sei dann mit Euro 2,09 pro m² bewertet worden. Er habe weniger Fläche erhalten, insgesamt 1.854 m² zu je Euro 3,-- pro m²; also Euro 5.560,--. Er habe Euro 1.800,-- zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen beitragen müssen. Insgesamt ergebe sich gerundet ein Verlust von Euro 11.000,--.
Diese verbesserte Stellungnahme wurde dem Operationsleiter des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens (Behördenleiter) übermittelt. Gleichzeitig wurde ersucht, zu den vom Gesetz geforderten Parametern für eine Grundabfindung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 19.11.2021, Zahl: xxx, wurde Folgendes festgehalten:
„- Es seien wieder keine Beschwerdegründe genannt worden.
-Der Beschwerdeführer habe sich ohne Begründung von Anfang an ablehnend gegenüber der Grundzusammenlegung geäußert.
-Der Beschwerdeführer bewirtschafte seit der vorläufigen Übernahme die ihm zugeteilten Flächen.
-Aus fachlicher Sicht werde Folgendes festgehalten:
Die Anzahl der Besitzkomplexe habe sich von 6 auf 4 verringert und konnte damit der Nachteil der Zersplitterung des Grundbesitzes abgemildert werden. Eine weitere, durchaus mögliche Reduktion sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Die durchschnittliche Größe der Besitzkomplexe habe sich von 1,24 ha auf 1,82 ha erhöht.
Die neuen Grundstücke hätten im Allgemeinen eine günstige, parallele Grundstücksform; insbesondere hätten die Altgrundstücke xxx, xxx und xxx keine parallelen Längsseiten, teilweise sogar fünfeckige Ausformung gehabt. Dies habe sich im neuen Stand erheblich verbessert. Die Erschließung der Grundstücke habe sich ebenso verbessert; zum Besitzkomplex 2 (Grundstücke xxx und xxx) habe kein ausgeschiedener Weg geführt. Nunmehr seien alle Besitzkomplexe über für die heute eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen adäquate Wege erreichbar. Sämtliche Wege seien in einer Breite von 5 m ausgeschieden und auf eine Fahrbahnbreite von 4 m ausgebaut. Durch eine Zusammenlegung der Flächen auf nunmehr 4 Grundstücke habe sich auch die Fahrzeit verringert.
Die Altbesitzkomplexe 1, 2 und 6 wiesen in etwa dieselbe Grenzlänge wie die neuen Grundstücken auf, da diese fast ident mit den Abfindungsgrundstücken seien. 3 Komplexe seien zu einem Grundstück zusammengefasst worden, was eine Verkürzung der Grenzlänge von über 500 m ergibt. Es gebe keine Grundstücke mit stärkerer Hangneigung und keine Entwässerungsflächen bzw. mit höherer Katastrophengefährdung; keine Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder Flächen mit sonstigen Bewirtschaftungseinschränkungen. Das Verhältnis von Fläche zu Wert im alten Stand betrug - aufgrund der Durchschnittsbonität von 2,55 - 0,392; die Durchschnittsbonität im neuen Stand sei etwas höher (2,6), somit betrage das Verhältnis Fläche zu Wert 0,385. Die Abweichung von 1,8 % liege somit weit unter den gesetzlich tolerierten 20 %.
Aufgrund der besseren Bonität verringere sich natürlich auch das Flächenausmaß der Abfindungsgrundstücke um 1.296 m²; die restliche Differenz sei auf die Abzüge für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer sei ein Mehrwert von Euro 51,88 im Ertragswert zugeteilt worden, wofür er einen Geldausgleich von Euro 62,-- zu zahlen hat. Auch diese Differenz von 0,03 % sei weit unter der tolerierten gesetzlichen Grenze von 5 %.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Geldverluste seien nicht richtig; weil er bei Punkt 1. den Ertragswert mit dem Verkehrswert verwechselt habe und bei Punkt 2. er eine geringere Fläche nur wegen des höheren Ertragswertes der neuen Flächen habe; jeder Beteiligte habe aliquot zu seinem Wert der Grundabfindungen Beiträge zu den besseren gemeinsamen Anlagen beizutragen. Vergleicht man die in das Verfahren eingebrachten Grundstücken mit den Abfindungsgrundstücken, würden sich erhebliche Einsparungen in der Bewirtschaftung ergeben. Eine geringe Grundstücksanzahl, bessere Formen, weniger Rainflächen, weniger Vorgewendeflächen und geringe Zufahrtsstrecken seien Belege dafür, dass der Betriebserfolg bei gleicher Bewirtschaftungsart und bei gleichen äußeren Rahmenbedingungen für diesen Beteiligten nach dem Verfahren besser oder zumindest gleichwertig sein werde.
III.Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 16 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Bewertung der Grundstücke
…
(3) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
§ 20 - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen) durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen).
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil zu befreien. Parteien, deren Beitrag auf Grund ihrer Grundabfindungen unverhältnismäßig hoch wäre (Verkehrswertflächen § 16 Abs. 5 und 6), sind zur Vermeidung von Härten zur Grundaufbringung nur insoweit zu verpflichten, als dies ihrem tatsächlichen Vorteil (§ 22) aus den gemeinsamen Anlagen entspricht.
(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 4 verwendet werden.
(4) Wird erst nach der Übernahme der Grundabfindungen die Errichtung oder die Erweiterung einer gemeinsamen Anlage notwendig, so muß der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Betracht kommenden Eigentümern der Abfindungsgrundstücke abgetreten werden, wofür ihnen eine Geldentschädigung in Höhe des Verkehrswertes gebührt. Unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 4.
§ 22 - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(1) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 sind, mangels einer anderen Verpflichtung oder Vereinbarung, von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu tragen, und zwar je nach dem Wert ihrer Grundabfindungen und den anderen Vorteilen, die sie aus der Zusammenlegung, insbesondere aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ziehen.
(2) Auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ist Eigentümern von nicht einbezogenen Grundstücken und von Grundstücken, die zwar einbezogen, aber nicht der Zusammenlegung unterzogen worden sind, von der Agrarbehörde ein angemessener Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 aufzuerlegen, wenn ihnen aus den gemeinsamen Anlagen Vorteile für die Nutzung ihrer Grundstücke erwachsen können.
(3) Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Flächenausmaß, Art und Umfang der Bewirtschaftung der Grundstücke sowie auf Art und Umfang der Benützung der gemeinsamen Anlage Bedacht zu nehmen.
§ 25 - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 20 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümer steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die Abfindungsgrundstücke dürfen - verglichen mit den eingebrachten Grundstücken - nicht ein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, an Flächen mit stärkerer Hangneigung, an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder an stärker katastrophengefährdeten Flächen enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muss ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen der Partei nur mit ihrer Zustimmung zugeteilt werden.
(3) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, wenn die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(4) Der gemäß Abs. 3 anfallende Grund ist, soweit erforderlich, für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu verwenden. Im Übrigen ist er für Grundzuteilungen gegen Geldleistungen heranzuziehen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Personen zustimmen.
(5) Die Zustimmungserklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden ist aufzulösen, wenn es mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(7) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 8) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1),
a)um die nach den Abs. 3 bis 6 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern;
b)um den Wert des nach § 20 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird und
c)um den Wert der sich aus einer allfälligen Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ergebenden Abfindung zu vergrößern.
(8) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 7 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des nach Abs. 7 ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 19 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(9) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
§ 28 - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Anpassung der Geldausgleiche
Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleiche sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, findet eine solche nicht statt, dann zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes
§ 29 - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
b)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 25 Abs. 3), der Geldleistungen (§ 25 Abs. 4), der Geldentschädigungen (§ 2 Abs. 4), der Geldausgleiche (§ 25 Abs. 8, § 28) und der Geldausgleichungen (§ 27 Abs. 1) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
c)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten sind (Teilabfindungsausweis);
d)die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen (§ 21 Absatz 3);
e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 20 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, die Verfügungen in den Angelegenheiten, die nach § 24 Abs. 2 lit. b in das Verfahren einbezogen wurden, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).
(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
IV.Festgestellter Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war im alten Stand Eigentümer von 6 Grundstücks-komplexen, die dem Zusammenlegungsverfahren „xxx“ unterzogen wurden. Diese hatten zum Teil eine ungünstige Grundstücksform und keine öffentliche Erschließung.
Im Zusammenlegungsverfahren wurde die Zahl der Grundkomplexe auf 4 reduziert, eine weitere, durchaus machbare Reduktion war aufgrund der Ablehnung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden. Alleine durch diese Neuprojektierung wurden Grundstücke mit besseren Grundstücksformen (parallelen Grenzen), geringerer gesamter Grenzlänge (über 500 m) und einer zeitgemäßen Erschließung durch die im Verfahren umgesetzten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen geschaffen. Grundstücke in Hang- oder Rainlagen sowie vernässte Grundstücke wurden dem Beschwerdeführer nicht zugeteilt; durch die Verringerung der Besitzkomplexe kommt es zu Ersparnissen bei den Bewirtschaftungsvorgängen, bei der Fahrtzeit und zu geringerer Bodenverdichtung aufgrund wegfallender Wendeflächen. Aufgrund der höheren Bonität der Flächen müsste der Beschwerdeführer sogar einen (sehr geringen) Wertausgleich zahlen; dieser Geldausgleich beträgt 0,03 %, das Verhältnis von Fläche zu Wert hat sich um 1,8 % verringert. Durch die Zusammenlegung wird ein zumindest vergleichbarer Betriebserfolg erzielt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Sichtung der Verwaltungsakten und den Erläuterungen der Behörde.
V. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Einwand, der Flächenverlust und die Kosten für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen würden eine Minderung des Betriebserfolges darstellen, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Zusammenlegungsverfahren nicht auf bestimmte Flächenausmaße von Grundstücken abstellt, sondern auf den im rechtskräftigen Bewertungsplan in Wertpunkten ausgedrückten Tauschwert des Grundes. Vergleicht man nun die Wertpunkte, die dem Altstand der Grundflächen entsprachen, mit dem Neustand, so ergibt sich kein Verlust, sondern ein Hinzugewinn.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis 2004/07/0117 sehr umfangreich zum Begriff „Betriebserfolg“ aus. Es werde aus den Gesetzesmaterialien deutlich, dass der zumindest gleiche Betriebserfolg und die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zueinander in einem Ziel–Mittel–Verhältnis stünden. Die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sollten diesen Betriebserfolg sicherstellen. Es solle ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erziele. Der Gesetzgeber gehe also davon aus, dass bei Einhaltung der sonstigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung grundsätzlich auch das Kriterium des zumindest gleichen Betriebserfolges erfüllt sei, sofern nicht offenkundige Umstände dagegensprechen. Daher müsse aber eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens, die behauptet, dass die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei (VwSlg. 10.495/A). Dabei ist eine Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand vorzunehmen.
Hingewiesen wird noch auf folgende Rechtsprechung: für die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Abfindung in ganz bestimmter Weise (VwGH 92/07/0204). Darüber hinaus ist nicht die Zuteilung tunlichst gleicher Liegenschaften, sondern die Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit gefordert (VwGH 92/07/0006).
Jedenfalls steht nach dem Sachverhalt fest, dass die Grundabfindungen eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Sie weisen keine entwässerten Flächen, Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder stärkerer Hangneigung oder stärker katastrophengefährdete Flächen auf. Die „Grenzwerte“ des § 25 Abs. 8 und 9 K-FLG werden bei weitem nicht erreicht; somit ist nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. auch VwGH 2008/07/0037) davon auszugehen, dass das Kriterium eines zumindest gleichen Betriebserfolges erfüllt ist.
Wie der Beschwerdeführer auch in der Verbesserung ausführt, kann er keine „Beschwerdegründe“ die sich konkret auf Parameter des § 25 K-FLG beziehen, vorbringen. Seine „Beschwerdepunkte“ beziehen sich entweder auf bereits abgeschlossene Akte des Verfahrens (Verpflichtung des Kostenbeitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) oder resultieren aus einer Verwechslung des im Verfahren für die Bewertung herangezogenen Ertragswertes mit dem von ihm bezahlten tatsächlichen Geldwert. Der Verlust „von Flächen“ durch die Aufbringung von Grundflächen für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen erklärt sich dadurch, dass in einem Zusammenlegungsverfahren in der Regel der Grund nur neu verteilt wird, aber – soferne keine Kultivierungen stattfinden – keine zusätzlichen Grundflächen geschaffen werden. Wenn gemeinsame Maßnahmen und Anlagen projektiert werden, so ist es notwendig, dass im Verhältnis der Grundabfindungen dafür Flächen von den Grundbesitzern eingebracht werden müssen.
In Anbetracht dessen, dass das Beschwerdevorbringen am Kern des angefochtenen Bescheides vorbeigeht und dass die amtswegige Überprüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachten Kriterien der gesetzmäßigen Abfindung keine Rechtswidrigkeit ergab, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 VwGVG).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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