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KLVwG-1432/4/2021•LVwG K KLVwG-1432/4/2021
KLVwG-1432/4/2021Tribunale amministrativo regionale13 dic 2021
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, konsenslose Anschüttungen, Feuchtfläche
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxweg xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2021, Zahl: xxx, wegen Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.06.2021, Zahl: xxx, wurde in der Naturschutzangelegenheit des xxx, xxx, xxx, der Auftrag zur Wiederherstellung auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, wie folgt erteilt:
„1) Die Anschüttung auf den Gst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx ist bis auf den Mutterboden zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Die Feuchtfläche ist nach Entfernung der Anschüttung der natürlichen Sukzession zu überlassen.
Sämtliche Anschüttungen sind bis zum 31.07.2021 zu entfernen.“
Innerhalb offener Frist erhob xxx Beschwerde, in welcher er sinngemäß vorbringt, dass die Maßnahmen genau nach Anweisung der Behörde von einer beauftragen Landschaftsbaufirma in Angriff genommen worden seien, coronabedingt jedoch von dieser noch kein Fertigstellungstermin erhalten worden sei.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Am 13.12.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Vertreters der belangten Behörde sowie des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen statt. Der Beschwerdeführer ist bei Aufruf der Sache trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen.
In der Verhandlung gab der naturschutzfachliche Amtssachverständige über Befragung durch die Richterin an, dass die bescheidmäßig aufgetragene Wiederherstellung bis dato nicht erfolgt sei, im Gegenteil. Er sei am 17.11.2021 vor Ort gewesen und habe festgestellt, dass die Anschüttung im Vergleich zum 26.05.2021, als er auch vor Ort gewesen sei, noch ausgeweitet worden sei. Die angeschütteten Flächen seien zwischenzeitlich begrünt worden. Die angeschüttete Fläche entspreche nicht dem dort kartierten Biotoptyp. Nunmehr handle es sich um eine artenarme Rasenfläche.
Zur Dokumentation der weiteren Anschüttungen bzw. Begrünung der verfahrensgegenständlichen Flächen wurden Fotos vom 17.11.2021 vorgelegt und zum Akt genommen.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat spätestens im Frühjahr 2021 zunächst im Grenzbereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Anschüttungen geringer Kubatur getätigt. Zudem wurden Baurestmassen abgelagert. Der südliche Teil der Anschüttungen ragte in die vorhandene Feuchtfläche.
Dies stellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige beim Ortsaugenschein am 04.03.2021 fest.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer parallel zum xxx Weg auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, auf einer Breite von 3 bis 4 m und einer Länge von ca. 32 m Anschüttungen auf das Niveau des Weges vorgenommen. Weiters wurde im rechten Winkel zum xxx Weg (Nord- Süderstreckung) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, mit einer Breite von ca. 4 m und einer Länge von ca. 16 m ebenso eine Anschüttung auf Straßenniveau durchgeführt.
Durch diese Anschüttungen wurde eine Feuchtfläche nachhaltig nachteilig beeinträchtigt und auf einer Fläche von ca. 160 m2 zerstört.
Dies hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige am 26.05.2021 anlässlich eines neuerlichen Ortsaugenscheines, bei welchem festgestellt wurde, dass die vorher vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, festgestellt.
Die gegenständlich festgestellten Anschüttungen – hier in einer Feuchtfläche – verstoßen gegen das in § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 verankerte Verbot der Anschüttung von Feuchtflächen.
Eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung liegt nicht vor.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf das im Verfahren erstellte schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welches in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erörtert wurde.
Das Beschwerdevorbringen hingegen wird als Schutzbehauptung gewertet und führte daher zu keiner Änderung der Entscheidung der belangten Behörde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
§ 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist binnen angemessener Frist dann aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach dem Kärntner Naturschutzgesetz verboten und bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden.
Im Gegenstand wurden konsenslos Anschüttungen in einer Feuchtfläche vorgenommen und wurde diese Feuchtfläche nachhaltig nachteilig beeinträchtigt sowie auf einer Fläche von ca. 160 m2 zerstört. Eine diesbezügliche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung liegt nicht vor und hat der Beschwerdeführer die Vornahme der Anschüttungen auch nicht bestritten.
Daher hat die Behörde dem Beschwerdeführer als Verursacher der festgestellten Anschüttungen zu Recht die spruchgegenständliche Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wegen Missachtung des § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz aufgetragen.
Eine Fristverlängerung kam im Gegenstand nicht in Betracht, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit eingeräumt war, um den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der Anschüttung bis auf den Mutterboden und danach Überlassung der Fläche der natürlichen Sukzession wiederherzustellen.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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