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KLVwG-1305-1308/6/2021•LVwG K KLVwG-1305-1308/6/2021
KLVwG-1305-1308/6/2021Tribunale amministrativo regionale18 nov 2021
Informationsrecht, Umweltinformationen, Auskunftsbegehren, Schadstoffe, Baubewilligungsbescheid
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, xxx, xxx, 2.) der xxx, xxx, xxx, 3.) der xxxgesellschaft m.b.H., xxx, xxx und 4.) des Ing. xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch die xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.05.2021, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung und Abweisung eines Antrags auf Herausgabe von Informationen gemäß Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG und Umweltinformationsgesetz – UIG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.05.2021
a u f g e h o b e n .
Es wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx die begehrten Umweltinformationen zu Unrecht verweigert hat.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 beantragten xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer), xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführerin), die xxxgesellschaft m.b.H. (fortan: Drittbeschwerdeführerin) und Ing. xxx (fortan: Viertbeschwerdeführer), alle (nunmehr) vertreten durch die xxx GmbH, gestützt auf die Bestimmungen des K-ISG und – subsidiär – auf jene des UIG, die Übermittlung baubehördlicher Bewilligungen betreffend der xxx AG (fortan: mitbeteiligte Partei), und zwar sowohl hinsichtlich der Errichtung eines Logistikzentrums als auch der sogenannten Nickel-Röstanlage sowie der „entsprechenden Kundmachung[en]“. Mit Schriftsatz vom 16.03.2021 konkretisierten die Beschwerdeführer ihren Antrag über Vorhalt der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) dahin, dass die Auskunft begehrt werde, ob für das Logistikzentrum und die Nickel-Röstanlage der mitbeteiligten Partei eine baurechtliche Bewilligung erteilt worden ist; gegebenenfalls möge diese Bewilligung (und die „zugehörige Kundmachung“) übermittelt werden. Zudem stellten die Beschwerdeführer für den Fall der Nichtbekanntgabe der gewünschten Informationen den Eventualantrag, die belangte Behörde möge mit Bescheid feststellen, „dass nach ihrer Ansicht Informationen über baurechtliche Genehmigungen weder nach dem UIG noch nach dem K-ISG bekannt zu geben“ wären.
Die belangte Behörde erteilte mit Schriftsatz vom 31.03.2021 die Auskunft, dass für das geplante Logistikzentraum der mitbeteiligten Partei eine baurechtliche Bewilligung vorliegen würde. Im Hinblick auf die Nickel-Röstanlage führte die belangte Behörde aus, dass es sich hiebei um eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne von § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 handle und eine baurechtliche Bewilligung bei der belangten Behörde nicht vorliege; sie verwies die Beschwerdeführer unter einem zudem gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG an den Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2021 erneuerte (ausschließlich) die Drittbeschwerdeführerin den Antrag auf Übermittlung der baubehördlichen Bewilligung für das Logistikzentrum der mitbeteiligten Partei.
Mit Bescheid vom 14.05.2021, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde (unter Spruchpunkt I.) den mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 16.03.2021 gestellten Feststellungsantrag (soweit er sich auf das UIG stützt) als unzulässig zurück und den verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.02.2021 – soweit die begehrten Informationen nicht bereits mit dem behördlichen Schriftsatz vom 31.03.2021 zuvor erteilt worden waren – als unbegründet ab.
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt I. aus, die Bestimmungen des UIG wären fallbezogen nicht anwendbar, weil sich die begehrten Umweltinformationen nicht auf Angelegenheiten beziehen würden, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Das UIG vermöge ausweislich der in den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des historischen Gesetzgebers lediglich bundesgesetzlich geregelte Materien zu erfassen. Informationsbegehren, die sich ausschließlich auf Angelegenheiten des Bauwesens beziehen, das sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung dem Wirkungsbereich der Länder zuzuordnen ist, könnten lediglich in den Anwendungsbereich des K-ISG fallen, nicht jedoch in jenen des UIG (des Bundes). Davon abgesehen würden weder das UIG noch das K-ISG Bestimmungen enthalten, die die Erlassung von Feststellungsbescheiden über die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes vorsehen würden. Fallbezogen wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheids darüber hinaus bereits mangels eines Bedarfs nach einem subsidiären Rechtsbehelf als unzulässig zu erachten.
Zu Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheids vom 14.05.2021 aus, dass die begehrten Informationen zum Teil – nämlich ob eine baurechtliche Bewilligung vorliegen würde – erteilt worden wären. Darüber hinaus komme es darauf an, ob ein Verwaltungsakt Daten enthalte, die als Umweltinformationen iSd § 6 K-ISG zu werten wären. Im Ergebnis habe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch bloß eine Übermittlung der aus einem Bescheid hervorgehenden, konkret angefragten Daten stattzufinden, nicht jedoch eine Übermittlung des Bescheides (oder etwa einer Kundmachung) schlechthin (Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Fallbezogen hätten die Beschwerdeführer jedoch lediglich die Herausgabe eines Bescheids und einer Kundmachung verlangt, nicht aber konkrete, diesen Verwaltungsakten entnehmbare Daten begehrt. Zudem würde die Amtsverschwiegenheit der Herausgabe von Bescheiden und Kundmachungen entgegenstehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.05.2021, die noch von der ursprünglichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer verfasst worden ist. In dieser bringen die Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhalts vor, ihre Anträge wären nach den Bestimmungen des K-ISG zu prüfen, das UIG wäre subsidiär anzuwenden. Der VwGH sehe in seiner ständigen Rechtsprechung die Bekanntgabe angefragter Informationen als Regelfall an, wohingegen Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren wären (Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Die Annahme, dass es sich bei baurechtlichen Bewilligungen und Kundmachungen um Verwaltungsakte handeln würde, die nicht zu übermitteln sind, sei unzutreffend. Eine derartige Rechtsprechung existiere nicht. Aus der Rechtsprechung ergebe sich vielmehr, dass bereits der Antrag eines Projektwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung eine zugängliche Umweltinformation darstelle, weswegen dies für den Baubewilligungsbescheid umso mehr zu gelten habe (Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Umweltinformationen wären zugänglich zu machen, sofern nicht ausdrücklich die Mitteilungsschranken des § 8 K-ISG entgegenstünden, was fallbezogen jedoch nicht der Fall wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bereits bejaht, dass Baubescheide Umweltinformationen darstellen (Verweis auf Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich) und würden entsprechende Auskünfte über Antrag auch bisher bereits von (anderen) Verwaltungsbehörden erteilt werden. Der Umweltinformationsbegriff, der der Umweltinformationsrichtlinie entstamme, wäre weit zu verstehen; Auskunftsverweigerungsgründe würden fallbezogen nicht vorliegen.
Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.07.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
Durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.08.2021 ergänzend vor, dem Begriff der Umweltinformation in § 6 Abs. 2 K-ISG liege das weite Verständnis sowie die Zielrichtung der unionsrechtlichen Vorgabe zugrunde. Die Bekanntgabe von Informationen sei der Regelfall, Ausnahmen wären restriktiv zu interpretieren. Nicht nur zahlenmäßige Aussagen, wie etwa naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide würden Umweltinformationen darstellen, sofern sie Umweltmaßnahmen betreffen. Auch Landesverwaltungsgerichte würde judizieren, dass Baubescheide Umweltinformationen darstellen (Verweis auf Rechtsprechung von Landesverwaltungsgerichten). Der Baubescheid zum Logistikzentrum der mitbeteiligten Partei stelle eindeutig eine Umweltinformation dar.
Die mitbeteiligte Partei erstattete im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Stellungnahme.
b.Feststellungen
Die mitbeteiligte Partei betreibt eine gewerbliche Betriebsanlage im Standort xxx, xxx. Für die Errichtung eines (neuen) Logistikzentrums liegt eine baubehördliche Bewilligung der belangten Behörde vor. Die am Standort betriebene Nickel-Röstanlage unterliegt als Abfallbehandlungsanlage dem Verfahrensregime des AWG 2002.
Die Beschwerdeführer beantragten (mit den Schriftsätzen vom 19.02.2021, vom 16.03.2021 und vom 05.05.2021), gestützt auf die Bestimmungen des K-ISG und – subsidiär – auf das UIG, die Auskunft, ob Baubewilligungen für das Logistikzentrum und die Nickel-Röstanlage der mitbeteiligten Partei erteilt worden sind; gegebenenfalls beantragten die Beschwerdeführer die Übermittlung dieser Bewilligungen und der „zugehörigen Kundmachung[en]“. Darüber hinaus stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.03.2021 – „sofern die Bezirkshauptmannschaft xxx diesem Gesuch nicht entspricht“ – den Antrag, die belangte Behörde möge „bescheidmäßig feststellen, dass nach ihrer Ansicht Informationen über baurechtliche Genehmigungen weder nach dem UIG noch nach dem K-ISG bekannt zu geben“ sind.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2021, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde die Auskunft, dass für das Logistikzentrum der mitbeteiligten Partei eine baurechtliche Bewilligung vorliegt. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass die Nickel-Röstanlage als Abfallbehandlungsanlage dem AWG 2002 unterliegt und verwies sie die Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde. Die Übermittlung des Baubewilligungsbescheids für das Logistikzentrum (sowie allfälliger Kundmachungen) verweigerte die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheids vom 14.05.2021. In dessen Spruchpunkt I. wies sie den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer vom 16.03.2021 (soweit er sich auf das UIG stützt) als unzulässig zurück.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2021. Die mitbeteiligte Partei hat trotz Einräumung vom Parteiengehör durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Stellungnahme erstattet.
Zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern sind allein Rechtsfragen strittig.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-ISG haben informationspflichtige Stellen des Landes, das sind Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3 zu unterstützen. […]
§ 6 K-ISG lautet:
(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
[…]
Gemäß § 7 Abs. 4 K-ISG sind die beantragten Informationen in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von dem Antragsteller verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. […] Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 9 Abs. 1 K-ISG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. […]
Nach Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (fortan: Umweltinformationsrichtlinie) bezeichnet der Ausdruck „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer und sonstiger materieller Form über
a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen,
b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente
[…]
Nach Art. 3 Abs. 1 Umweltinformationsrichtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.
Art. 3 Abs. 4 Umweltinformationsrichtlinie lautet:
Falls ein Antragsteller eine Behörde ersucht, ihm Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format (beispielsweise als Kopie) zugänglich zu machen, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn,
a)die Informationen sind bereits in einer anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Form bzw. einem anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Format, insbesondere gemäß Artikel 7, öffentlich verfügbar, oder
b)es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form bzw. dieses anderen Formats anzugeben.
Zur Durchführung dieses Absatzes bemühen sich die Behörden in angemessener Weise darum, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.
[…]
Gemäß Art. 2 Z 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (fortan: Aarhus-Übereinkommen) bedeutet „Informationen über die Umwelt“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer und sonstiger materieller Form über
a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
c)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über diese Bestandteile – von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können.
Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Übereinkommen lautet:
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht
a)ohne Nachweis eines Interesses;
b)in der erwünschten Form, es sei denn,
i)es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder
ii)die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.
b.Erwägungen
Mit ihren Anträgen vom 19.02.2021, vom 16.03.2021 und vom 05.05.2021, die zum Teil redundant ausgeführt sind, begehren die Beschwerdeführer die Auskunft, ob für das Logistikzentrum und die Nickel-Röstanlage der mitbeteiligten Partei baubehördliche Bewilligungen erteilt worden sind und – gegebenenfalls – die Übermittlung der maßgeblichen Baubewilligungsbescheide sowie der in Zusammenhang stehenden Kundmachungen. Mit Schriftsatz vom 16.03.2021 stellten die Beschwerdeführer zudem den Eventualantrag, die belangte Behörde möge – sofern sie dem Auskunftsersuchen nicht entspricht – feststellen, dass „Informationen über baurechtliche Genehmigung weder nach dem UIG noch dem K-ISG bekannt zu geben“ sind.
Die belangte Behörde hat die begehrte Auskunft, ob Baubewilligungen vorliegen, erteilt bzw. die Beschwerdeführer (hinsichtlich der Nickel-Röstanlage) an die insoweit zuständige Abfallwirtschaftsbehörde verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigert die belangte Behörde (indem sie den Antrag in Spruchpunkt II. als unbegründet abweist) darüber hinaus die begehrte Herausgabe des Baubewilligungsbescheids (und allfälliger Kundmachungen) betreffend das Logistikzentrum der mitbeteiligten Partei und weist (in Spruchpunkt I.) den Eventualantrag auf Feststellung vom 16.03.2021 (soweit er sich auf das UIG bezieht) als unzulässig zurück.
Im Folgenden ist zunächst zu klären, ob es sich bei den begehrten Informationen um „Umweltinformationen“ im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschriften handelt.
Der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrichtlinie, die auch dem K-ISG zugrunde liegt (vgl. § 27 Abs. 1 K-ISG) ist grundsätzlich weit zu verstehen; das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig von einer Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130). Die Bekanntgabe von Informationen soll die Regel sein; Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 zum insoweit mit dem K-ISG vergleichbaren NÖ Auskunftsgesetz).
Baubewilligungsbescheide enthalten mit Rücksicht darauf, dass es zumindest auch deren Ziel ist, den Schutz der Gesundheit und den Immissionsschutz von Anrainern zu gewährleisten, regelmäßig Feststellungen über die vom zu errichtenden Gebäude bzw. der zu errichtenden baulichen Anlage ausgehenden Emissionen; sie enthalten daher in aller Regel auch Umweltdaten iSd § 6 K-ISG (vgl. VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064 zu einem gewerberechtlichen Betriebsanlagenbescheid).
Im Hinblick auf die beim Betrieb eines Logistikzentrums regelmäßig zu erwartenden Emissionen ist davon auszugehen, dass auch der – dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht vorliegende – Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde für das (neue) Logistikzentrum der mitbeteiligten Partei zwangsläufig Umweltdaten im Sinn von § 6 Abs. 2 K-ISG enthält, insbesondere etwa Feststellungen zu Verkehrswegen und Parkplätzen, von denen Lärm und Luftschadstoffe ausgehen sowie zu Ableitungen von Oberflächenwasser oder zu Stoffen, die gelagert werden sollen.
Dass diese von den Beschwerdeführern in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag nicht näher identifiziert wurden, schadet grundsätzlich nicht, weil im Hinblick auf den Zweck und die Systematik des K-ISG (und seiner gemeinschafts- und völkerrechtlichen Grundlagen) die Anforderungen an Antragsteller nicht überspannt werden dürfen, zumal ihnen detailgerecht spezifizierte Kenntnisse vom bewilligten Projekt in der Regel gerade fehlen.
Die Mitteilung von Umweltinformationen hat grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erfolgen (Art. 3 Abs. 4 lit. b Umweltin-formationsrichtlinie; Art. 4 Abs. 1 lit. b Aarhus-Übereinkommen; § 7 Abs. 4 K-ISG).
Nach Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Übereinkommen gehören zu den Informationen, wenn dies beantragt wird, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen. Die „eigentlichen Unterlagen“ sind insoweit nicht selbst als Umweltinformationen anzusehen, sondern enthalten solche Informationen; ein Bewilligungsbescheid stellt jedenfalls eine solche „eigentliche Unterlage“ dar (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0104 zum mit dem K-ISG insoweit vergleichbaren Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005).
Bei der von den Beschwerdeführern begehrten Übermittlung des Baubewilligungsbescheids ist diese „Form“ im Sinne von § 7 Abs. 4 K-ISG angesprochen. Es handelt sich um die „eigentliche Unterlage“, in der Umweltinformationen enthalten sind. Vergleichbares gilt für die in einem Baubewilligungsverfahren ergangenen Kundmachungen. Die Übermittlung der Informationen in einer anderen Form erscheint fallbezogen auch nicht zweckmäßig im Sinne von § 7 Abs. 4 K-ISG (bzw. „angemessen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 lit. b Umweltinformationsrichtlinie oder Art. 4 Abs. 1 lit. b sublit. i Aarhus-Übereinkommen), zumal die nicht umweltinformationsrelevanten Passagen im Baubewilligungsbescheid ohne größeren Aufwand unkenntlich gemacht werden können; insoweit kann auch gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten nachgekommen werden. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass auch teilweise Auskunftserteilungen möglich und unter Umständen sogar geboten sind, und können vereinzelte Verschwiegenheitspflichten nicht zu einer pauschalen Verweigerung der Auskunft führen (vgl. etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Auch dem K-ISG ist eine auszugsweise Bekanntgabe von Umweltinformationen nicht fremd (§ 8 Abs. 6 leg. cit.).
Im Ergebnis bedeutet dies fallbezogen, dass die belangte Behörde die begehrten Umweltinformationen in der „Form“ des Baubewilligungsbescheids für das (neue) Logistikzentrum der mitbeteiligten Partei nicht pauschal verweigern hätte dürfen. Die belangte Behörde hat ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Umweltinformationen vielmehr dadurch nachzukommen, dass sie den begehrten Baubewilligungsbescheid (und allenfalls vorliegende, im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ergangene Kundmachungen) übermittelt, wobei die nicht umweltinformationsrelevanten Passagen (oder jene, die von Verschwiegenheitspflichten erfasst werden) unkenntlich zu machen sind. Insoweit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 umgangen werden, weil § 6 Abs. 1 K-ISG das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses – demnach unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren – vorsieht.
Die Knüpfung eines Antrags an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig; wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178).
Mit Schriftsatz vom 16.03.2021 stellten die Beschwerdeführer den Eventualantrag, die belangte Behörde möge „bescheidmäßig feststellen, dass nach ihrer Ansicht Informationen über baurechtliche Genehmigungen weder nach dem UIG noch nach dem K-ISG bekannt zu geben“ sind und knüpften diesen Antrag an die Bedingung, dass dem Primärantrag auf Auskunftserteilung nicht nachgekommen wird. Dieser Primärantrag war auf die Bestimmungen des K-ISG gestützt, subsidiär auf jene des UIG.
Die Verwaltungsbehörde hat zuerst über den Primärantrag und erst dann über die Eventualanträge in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Eine Erledigung des (nachgereihten) Eventualantrags ist erst dann zulässig, wenn der Bescheid, mit dem dem Primärantrag (bzw. dem vorgereihten Eventualantrag) nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 4 mH zur Rsp. (Stand: 01.01.2014, rdb.at)].
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 14.05.2021 ist demnach aufzuheben, weil über den Primärantrag auf Auskunftserteilung bzw. Herausgabe von Umweltinformationen zum Zeitpunkt des Abspruchs über den Eventualantrag noch nicht rechtskräftig entschieden war. Im Übrigen hat die belangte Behörde diesem primären Auskunftsbegehren bereits aufgrund der Bestimmungen des K-ISG auch zu entsprechen und bleibt daher von vornherein kein Raum, um über den Eventualantrag im Hinblick auf das (lediglich) subsidiär geltend gemachte UIG abzusprechen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: Da der zu erteilenden Auskunft als Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Unabhängig davon, dass dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Bauakten der belangten Behörde nicht vorliegen, kommt eine Auskunftserteilung durch das Verwaltungsgericht nach dieser Rechtsprechung von vornherein nicht in Frage. Der angefochtene Bescheid ist daher auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. aufzuheben und auszusprechen, dass die begehrte Umweltinformation zu Unrecht nicht erteilt wurde.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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