LVwG K KLVwG-1104/8/2021

KLVwG-1104/8/2021Tribunale amministrativo regionale18 nov 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, unselbständiger Erwerbstätiger, Gesundheitsberatung 1450, Quarantäne, behördliche Absonderung, Bestätigung, Bescheidcharakter

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1104/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1104.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx, Prokurist der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.5.2021, Zahl: xxx, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz - EpiG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10. 5. 2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 EpiG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Absonderung der Mitarbeiterin xxx für den Zeitraum vom 15.2.2021 bis 16.2.2021 der Antrag auf Verdienstentgang gestellt worden sei. Die unter der Tel.-Nr. 1450 eingerichtete telefonische Gesundheitsberatung sei eine bloße Servicestelle, der eine Behördenqualität nicht zukomme. Daher könne die unter der Tel.-Nr. 1450 eingerichtete Servicestelle auch weder eine Absonderung im Sinne der §§ 7 oder 17 EpiG behördlich anordnen, noch über eine von ihr empfohlene oder angeordnete Maßnahme rechtswirksam einen Bescheid erlassen. Da weder eine behördliche (telefonische) Anordnung noch ein von der Behörde ergangene Absonderungsbescheid vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Mitarbeiterin Angestellte der Beschwerdeführerin sei und der Verdacht des Vorliegens einer Covid19 Infektion bestanden habe. Die Mitarbeiterin sei in Abstimmung mit dem Amtsarzt der belangten Behörde von der Gesundheitshotline 1450 am 15.2.2021 aufgefordert worden, sich in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne sei mit Vorliegen des negativen Testergebnisses am 16.2.2021 beendet worden. In dieser Zeit seien der Mitarbeiterin Bezüge in der Höhe von EUR 240,23 brutto ausbezahlt worden. Weder die §§ 7 und 17 EpiG noch die §§ 32 und 33 EpiG schreiben vor, dass eine Absonderung mittels Bescheid zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutz ein Rechtstypenzwang abzuleiten. Rechtsakte mit individuellen Adressaten haben daher grundsätzlich als Bescheid oder als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu ergehen. Weitere individuelle Rechtsformen wären nur zulässig, wenn das Gesetz diese vorsehe und dabei den Rechtsschutzerfordernissen genüge getan werden könne. Dafür bestehe hier kein Anhaltspunkt. Es sei somit vorweg zu überprüfen, ob ein Bescheid oder eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege; sämtliche Voraussetzungen für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegen jedenfalls vor. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde liege somit auch eine Absonderung vor. Der Verzicht auf eine bescheidmäßig angeordnete Absonderung sei darüber hinaus auch den zahlreichen im Rahmen der Coronakrise verfügten Effizienzmaßnahmen der Verfahrensökonomie zuträglich. Sofern es darüber hinaus in der Sphäre der Behörde liege, dass aus Kapazitätsgründen kein schriftlicher Absonderungsbescheid erlassen worden sei, obwohl ein solcher zu erlassen gewesen wäre, verletze eine Abweisung des Antrags auf Vergütung den Gleichheitssatz. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides auch Verfahrensvorschriften verletzt. Zudem verletze der ergangene Bescheid auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentumsfreiheit sowie den Gleichheitsgrundsatz. Es werde daher begehrt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Vergütung zuzusprechen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 30.9.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin befragt wurde und auch die Mitarbeiterin als Zeugin einvernommen wurde.

Eine sofortige Entscheidung konnte nach der mündlichen Verhandlung nicht ergehen, da die belangte Behörde noch Ermittlungsschritte nachzureichenden hatte.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin beschäftigt xxx in ihrem Unternehmen. Die Mitarbeiterin hatte sich am 15.2.2021 nicht gut gefühlt und hatte sie auch keinen Geschmack, daher hat sie die Hotline 1450 angerufen. Am Ende des Gesprächs mit der Hotline 1450 wurde ein Tonband vorgespielt. Auf diesem Tonband wurde sehr bestimmt gesagt, dass man sich in Quarantäne zu begeben hat. Es wird einem auch gesagt, dass man sich sofort zur Testung begeben soll. Aufgrund dieser Ansage gab es für die Mitarbeiterin keinen Zweifel, dass sie sich in Quarantäne begeben muss. Über die Hotline wurde dann das weitere Procedere eingeleitet und wurde die Mitarbeiterin zu einem PCR-Test eingeladen. Diesen hat die Mitarbeiterin noch am gleichen Tag gemacht. Einen Tag später gegen 13:00 Uhr hat sie dann das negative Testergebnis erhalten. Erst am Mittwoch hat sie sich krankschreiben lassen. Bis zum Erhalt des Testergebnisses ist die Mitarbeiterin in Quarantäne geblieben. Die Mitarbeiterin wurde auch vom Roten Kreuz angerufen und gefragt, ob sie in der Lage sei, sich zur Teststraße zu begeben oder ob jemand vorbeikommen soll.

Nachdem die Mitarbeiterin das negative Testergebnis erhalten hat, hat diese bei der Behörde angerufen und um eine Bestätigung gebeten, dass sie in Quarantäne war. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx hat eine Bestätigung mit folgendem Inhalt am 18.02.2021 ausgestellt:

„Im Wege vorliegenden Schreibens wird bestätigt, dass bei Frau xxx am 15.2.2021 der Verdacht des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (neuartiges Corona Virus) bestand und die Genannte mithin von der Hotline 1450 aufgefordert wurde, sich in Selbstisolation zu begeben. Am 16.2.2021 wurde der Genannten schließlich mitgeteilt, dass zur Folge des nunmehr vorliegenden negativen Testergebnisses keine Infektion vorliegt.“

Mit Antrag vom 28.4.2021 begehrte die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeiterin die Vergütung des für den Zeitraum vom 15.2.2021 bis 16.2.2021 ausbezahlten Entgeltes. Der Mitarbeiterin wurde in diesen Zeitraum ein Bruttogehalt samt der aliquoten Sonderzahlung und dem Dienstgeberbeitrag in der Höhe von EUR 282,34 ausbezahlt.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie auf die Angaben der Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung.

III. Beweiswürdigung:

Aufgrund der Angaben der Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich klar, dass diese die Hotline 1450 angerufen hat, und man ihr bei dieser Hotline mitgeteilt hat, dass sie sich in Quarantäne begeben soll, bis ein entsprechendes Testergebnis vorliegt. Das Testergebnis lag bereits am Tag nach dem Anruf bei der Hotline 1450 vor und war dieses negativ. Mit der Behörde hatte die Mitarbeiterin bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses keinen Kontakt, erst im Nachhinein wurde die oben angeführte Bestätigung durch die Amtsärztin ausgestellt.

Klar hervorgekommen ist auch, dass die Mitarbeiterin an dem Tag als sie bei der Hotline angerufen hat bis zum negativen Testergebnis nicht bei der Arbeit erschienen ist, sondern der Anordnung der Hotline 1450 gefolgt ist und sich in Quarantäne begeben hat.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG,BGBl. 186/1950 idF BGBl I 23/2021 (Zeitpunkt der Quarantäne) lauten wie folgt:

Absonderung Kranker

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.

sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.

ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.

ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.

sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.

sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.

sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.

sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Telefonischer Bescheid

§ 46.

(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

Behördliche Kompetenzen.

§ 43.

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Allgemeines

Nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteiles dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind. Dieser Anspruch geht durch die Ausbezahlung des Entgeltes gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf den Dienstgeber über. Die in § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG vorgesehene Vergütung für Verdienstentgang setzt eine Absonderung gemäß § 7 EpiG voraus.

Von einer Absonderung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn dem Abzusondernden gegenüber ein entsprechender hoheitlicher Akt erlassen wurde. Dieser hoheitliche Akt kann in Form eines Bescheides (Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden (VfGH 10.03.2021, G380/2020 ua). Eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt ist nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG nicht entschädigungsfähig. Eine solche freiwillige, eigeninitiative Absonderung liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße staatliche Empfehlung erfolgt (VfGH 6.10.2021, E 221/2021ua.).

2. Hotline 1450

Die Hotline 1450 ist die Einrichtung „Gesundheitsberatung 1450“, die nach einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger „über die Zusammenarbeit für den bundesweiten Rollout und Dauerbetrieb der Gesundheitsberatung 1450“ die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen zur Aufgabe hat. Diese Einrichtung ist weder gesetzlich mit Hoheitsgewalt betraut, noch sind ihre Mitarbeiter nach dem Gesamtbild der Umstände den zur Absonderung nach § 7 EpiG zuständigen Organen bzw. Behörden zugeordnet oder zurechenbar. Die Erlassung hoheitlicher, im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG vergütungsfähiger Anordnungen durch Mitarbeiter der „Gesundheitsberatung 1450“, die sohin keine zur Anordnung befugte Behörde, sondern vielmehr eine Einrichtung des Bürgerservice ist, scheidet daher von vornherein aus (VfGH 6.10.2021, E 221/2021ua.).

Eine Aufforderung im Wege der Hotline 1450 sich in Quarantäne zu begeben ist daher keine der belangten Behörde zurechenbare Absonderung. Die Hotline 1450 ist eine Serviceeinrichtung, der keine Behördenfunktion zukommt.

Die Aufforderung durch die Hotline 1450 stellt daher weder einen telefonischen Bescheid dar noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es handelt sich dabei um überhaupt keinen hoheitlichen Akt und liegt somit keine hoheitlich ergangene Absonderung iS des § 7 EpiG vor.

3. Bestätigung der Amtsärztin

Es ist weiters zu klären, ob die Bestätigung der Amtsärztin vom 18.2.2021 als Absonderungsbescheid zu werten ist. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267).

Bloße, d.h. keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch iSd § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Dazu zählen beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht (VwGH 14.06.1995, 95/12/0110), sonstige Rechtsbelehrungen (VwGH 20.02.1991, 91/02/0012), die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, z.B. betreffend die Erlassung der für den Bescheid maßgeblichen Verordnung (VwGH 20.06.2001, 2001/06/0013) oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen (VwGH 28.04.1993, 93/12/0111; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 17 und 18 [Stand 01.07.2005, Rdb.at]).

Bei insgesamt objektiver Betrachtung der „Bestätigung“ der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx kann dieser ein normativer Wille nicht entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine Rechtsfeststellung gerichtet, sondern begnügt sich abschließend in der Mitteilung, dass zufolge eines zwischenzeitig vorliegenden negativen Testergebnisses der Mitarbeiterin keine Infektion vorliegt. Im Übrigen wird lediglich der Gang des Geschehens wiedergegeben, wonach die Mitarbeiterin aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 von der Hotline 1450 aufgefordert wurde, sich in Selbstisolation zu begeben.

Aus all den oben angeführten Gründen ergibt sich, dass dem Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx kein Bescheidcharakter zukommt.

4. Schlussfolgerung

Dadurch dass es an einem hoheitlichen Akt mangelt, liegt auch keine Absonderung im Sinne des § 7 EpiG vor. Für die Vergütung des Verdienstentganges ist aber – wie oben ausgeführt – ein hoheitlicher Akt zur Absonderung erforderlich. Da dieser fehlt, liegt auch kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges vor.

Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG aufgrund von „Quarantäneanordnungen durch die Hotline“ auf den vorliegenden Fall bleibt angesichts seines eindeutigen Wortlautes kein Raum (VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070).

Im Übrigen haben Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ (vgl. VfGH 14.7. 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Der Verwaltungsgerichtshof hegt in seiner ständigen Rechtsprechung ebenso wie der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbare) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005; 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VfGH 2.3.2021, E 4202/2020-10).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.