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KLVwG-1942/6/2020Tribunale amministrativo regionale16 nov 2021
Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, Verordnung, Geltungsbereich, Schließung , Seilbahnbetrieb
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.10.2020, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.10.2020, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 01.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für die Betriebsschließung gemäß § 20 Epidemiegesetz für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 30.03.2020. Dieser Antrag beinhaltet sowohl die Vergütung der bezahlten regelmäßigen Entgelte iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes 1974 an Beschäftigte für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 30.03.2020, die aufgrund der verkehrsbeschränkten Maßnahmen keine Arbeitsleistung erbringen konnten, als auch die Vergütung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 30.03.2020 aufgrund der verkehrsbeschränkten Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950.
Mit Schreiben vom 04.09.2020 gab die belangte Behörde ihre Rechtsansicht bezüglich der Antragsstellung der Beschwerdeführerin bekannt und gab ihr die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 05.10.2020, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 07.05.2020 als unbegründet ab.
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass aus Sicht der belangten Behörde die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Verordnung vom 14.03.2020, Zl. xxx, gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994) sowie gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Seilbahnbetrieben verfügt hat. Es würde aus Sicht der belangten Behörde feststehen, dass die Antragstellerin kein Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung sei und somit der Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Z 5 Epidemiegesetz 1950 nicht zur Anwendung gelange. Es sei eine behördliche Schließung gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 erfolgt und sei eine solche Schließung in den taxativen Entschädigungstatbeständen des § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht enthalten. Es wäre daher im Falle des gegenständlichen Seilbahnbetriebes jedenfalls keine gesetzliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch vorhanden.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH xxx fristwahrend eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Im Wesentlichen hält sie darin fest, dass in verfassungskonformer Interpretation die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zl. xxx, iVm dem Epidemiegesetz so zu verstehen sei, dass die behördliche Schließung des Skiliftes der behördlichen Schließung eines Gewerbebetriebes nach § 20 Epidemiegesetz 1950 gleichzuhalten sei und folglich gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 eine Entschädigung zu gewähren sei.
Der gegenständliche Akt wurde mit Schreiben vom 10.11.2020, eingelangt 12.11.2020, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Aufgrund dessen, dass durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Erkenntnis vom 21.01.2021 ebenfalls der Antrag eines Seilbahnunternehmens auf Entschädigungsleistung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 zu einer mit Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft vom 14.03.2020 erfolgten Schließung ergangen ist und die Vorarlberger Verordnung denselben Wortlaut hat, wie die Verordnung der Kärntner Bezirkshauptmannschaft xxx und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bekanntgegeben wurde, dass gegen das Vorarlberger Erkenntnis vom 27.01.2021 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, wurde mit Beschluss vom 03.05.2021 das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.
Gegen diesen Aussetzungsbeschluss brachte die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision ein, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2021, Ra 2021/09/0174-6, stattgegeben wurde. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten wieder mit 20.10.2021 ein.
In der Zwischenzeit wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2021, E 848/2021-17, zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27.01.2021, Zahl: LVwG-408-138/2020-R7, zurecht erkannt:
„I.die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“.
Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ein privates Seilbahnunternehmen ist, welches ein Skigebiet in Vorarlberg betreibt. Das Unternehmen war gezwungen, aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx über die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, Amtsblatt für das Land Vorarlberg 13/2020, die Tätigkeit am Nachmittag des 15. März 2020 einzustellen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat daraufhin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich 13. April 2020 gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.08.2020 wurde der Antrag abgewiesen. Zur Begründung wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft ihre gesetzliche Grundlage in § 26 Epidemiegesetz 1950 finde, diese Bestimmung jedoch keinem der in § 32 Epidemiegesetz 1950 taxativ aufgezählten Tatbestände unterliege. Hingegen fände die Verordnung des Landeshauptmannes ihre gesetzliche Grundlage im Covid-19-Maßnahmengesetz, das keine Vergütung des Verdienstentganges vorsehe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 27.01.2021 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erging die auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, welche mit genanntem Erkenntnis vom 05.10.2021 durch den Verfassungsgerichtshof entschieden wurde. In seinen Erwägungen (Seite 14 ff) führt der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:
1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsach- lichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).
Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg unterlaufen:
3. § 26 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass für den 11 Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben [ ... } durch Verordnung bestimmt [wird], in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind". Diese Bestimmung erfasst alle Verkehrsanstalten, die der Allgemeinheit zu- gänglich sind, unabhängig davon, ob sie von privater oder öffentlicher Hand betrieben werden.
4. Die Sonderregelung des § 26 EpiG trägt zunächst der (auch historischen) Sonderstellung öffentlicher Verkehrsanstalten (wie Eisenbahnen) Rechnung, indem sie diese einerseits von "gewerblichen Unternehmen" (§ 20 EpiG) abhebt. Anderseits determiniert § 26 EpiG die auf seiner Grundlage zu ergreifenden Maßnahmen nicht selbst, sondern verweist auf die an anderer Stelle des EpiG bereitgestellten Befugnisse (arg.: "in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind") und ermächtigt damit in Verbindung mit § 20 leg. cit. jedenfalls auch die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 43 Abs. 4 EpiG) insbesondere zu Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen.
5. Betriebsschließungen für öffentliche Verkehrsanstalten nach dem Epidemiege- setz 1950, mag sich die Behörde auch förmlich nur auf § 26 leg. cit. berufen, sind damit Eingriffe iSv § 20 iVm § 26 EpiG und sohin einer Vergütung nach § 32 Abs. 1 Z (4 und) 5 EpiG zugänglich. Die gegenteilige Auffassung, wonach bei Vergütungs- ansprüchen nach § 32 EpiG zwischen Betriebsschließungen nach § 20 und solchen nach § 26 leg. cit. zu unterscheiden wäre, würde dem Gesetz zudem einen verfas- sungswidrigen, nämlich gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.
6. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit § 1 Abs. 1 ihrer auf § 26 EpiG gestützten Verordnung ABI. Vlbg. 13/2020 die Einstellung des Betriebes von Seilbahnen mit Wirkung vom 15. März 2020, 17:00 Uhr (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung) verfügt und diese Betriebsschließung mit Ablauf des 27. März 2020 wieder aufgehoben (VO ABI. Vlbg. 19/2020). Damit hat sie eine Betriebsschließung iSv § 20 iVm § 26 EpiG angeordnet, ohne dass dem die am 16. März 2020 in Kraft getretene COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 entgegengestanden wäre, die nämlich den "öffentlichen Verkehr" (§ 2 Abs. 1 Z 17 leg. cit.) von ihrem Betretungsverbot (§ lieg. cit.) ausgenommen hat (vgl. § 4Abs. 2 COVID-19-MG in der Stammfassung BGBI. 112/2020: "im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung").
7. Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft nach § 32 EpiG für diesen Zeitraum schon dem Grunde nach mit der Begründung verneint hat, dass aus § 26 EpiG gestützte Betriebsschließungen schlechthin nicht vergütungsfähig seien, hat es dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und die beschwerdeführende Gesell- schaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staats- bürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verletzt.“
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständliche vorliegenden Fall hat ein privater Kärntner Skiliftbetreiber einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 mit Schreiben vom 01.05.2020 gestellt. Der Betrieb des Seilbahnunternehmens musste aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx in Kärnten vom 14.03.2020 gesperrt werden.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung, Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. 11, am 14.03.2020 lautet wie folgt:
„Bezirkshauptmannschaft xxx
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020 ZI. xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungs- betrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS- CoV-2.
Gemäß § 26 sowie 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBI Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebs- beschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (2019 neuartiges Coronavirus"). BGBII1 Nr. 74/020, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.
(2) Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für EinzeIfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2
(1) Beherbergungsbetriebe (§ 11 1 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 und der Verordnung BGBII1 Nr. 74/2020 zu schließen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs. 1 gewähren:
a) für Beherbergungsbetriebe gemäß Abs. 1 im Gebiet der Stadtgemeinde xxx
b) soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung der Verordnung in den Gemeinden des Bezirks (§ 6 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO), in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
xxx, am 14. März 2020
Der Bezirkshauptmann:
……….“
Sie ist somit wortident mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx in Vorarlberg, welche dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2021 zugrunde lag.
Aufgrund dessen, dass die belangte Behörde im hier gegenständlich zu beurteilenden Bescheid vom 05.10.2020, Zahl: xxx, diese Verordnung in Verbindung mit dem Epidemiegesetz rechtlich gleich auslegt, wie die Vorarlberger Bezirkshauptmannschaft in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall, hat sie dem Gesetz – unter Zugrundelegung der Judikatur des VfGH – einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Aufgrund dessen hat allerdings auch die belangte Behörde keinerlei weiterführende Ermittlungen hinsichtlich einer inhaltlichen Entscheidung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang getätigt.
Grundsätzlich hat nach dem Regime des § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die anhängige Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Landesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG dann vorgehen, wenn die Behörde in einem gravierenden Ausmaß notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Dies liegt im hier gegenständlichen Fall vor, zumal die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, den im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch jegliche inhaltliche Ermittlungen zur Berechnung der beantragten Entschädigungsleistungen unterlassen hat.
Es wird daher in weiterer Folge durch die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren zur Ermittlung und Berechnung der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entschädigungsleistungen durchzuführen und basierend darauf eine inhaltliche Entscheidung zu treffen sein.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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