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KLVwG-1807-1808/3/2021•LVwG K KLVwG-1807-1808/3/2021
KLVwG-1807-1808/3/2021Tribunale amministrativo regionale9 nov 2021
Epidemierecht, COVID-19, Betriebsschließung, Verdienstentgang , Betretungsverbot, Vergütungsanspruch, Beherbergungsbetriebe , Gewerbeberechtigung, Privatzimmervermietung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, „xxx“, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 30.08.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Schriftsatz vom 05.05.2020 beantragte die Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx) des Herrn xxx und der Frau xxx, „xxx“, xxx, in xxx (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) nachstehendes:
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Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG eingebracht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx wurde der Antrag auf Vergütung des aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 30.03.2020 verfügten Betriebsschließung entstandenen Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx abgewiesen.
Die Abweisung erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass xxx und xxx in xxx, xxx, das „xxx“ betreiben und für den Betrieb dieses Landhauses an der genannten Adresse keine – auf wen auch immer lautende – Gewerbeberechtigung für Beherbergung von Gästen vorliege. Da es sich beim Betrieb um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handle und der Betrieb somit nicht nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden sei, sei ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom 30.08.2021 und wurde in dieser inhaltlich wie folgt vorgebracht:
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“
Mit Schreiben vom 14.09.2021 wurde der gegenständliche Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.09.2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen ergänzenden Ermittlungen die Beschwerdeführer auf, eine allfällige Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Beherbergung von Gästen (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) für das am Standort in xxx, xxx betriebende „xxx“ binnen einer Frist von 2 Wochen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Dazu ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung nicht vorgelegt wurde.
II.Feststellungen:
Herr xxx und Frau xxx betreiben in xxx, xxx das „xxx“ und bieten in diesem Zusammenhang – den Angaben der Beschwerdeführer folgend – eine bewilligungsfrei Privatzimmervermietung an.
Eine elektronische Abfrage über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) in welchem sämtliche gewerberechtlich relevanten Daten gespeichert werden, hat ergeben, dass für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, eine die Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 umfassende Gewerbeberechtigung nicht vorliegt und eine solche auch im fraglichen Zeitraum im März 2020 nicht bestanden hat.
Im geltend gemachten Entschädigungsraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 galt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 und von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950 in der damals gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 37/2018) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II NR. 74/2020 (Ausweitung auf Infektionen mit SARS-CoV-2 „2019 neuartiges Corona Virus“). Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 trat mit Ablauf des 14.03.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 30.03.2020 (vgl. Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2020).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 05.05.2020 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der Geltung dieser Verordnung, also vom 15.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 (also 16 Tage) mit dem konkreten Geldbetrag in Höhe von € 4.480.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde, das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unbestritten. Dass die Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (für die Beherbergung von Gästen) nicht verfügen, ist unbestritten und aktenevident.
IV.Rechtliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017:
§ 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
…..
9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;
…..
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2017:
§ 111 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. der Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
Die für den Gegenstandfall relevanten Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen:
§ 20 (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit h).
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen und bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelne Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbeitrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Art 8 des BGBl I Nr. 12/2020 vom 15. März 2020, lautet auszugsweise:
§ 2 Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
§ 4 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
[…]
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (auf Grund § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBl I Nr. 12/2020) vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 96/2020, lautet auszugsweise:
§ 3 (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
[…]
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 4 (1) […]
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I Nr. 12/2020) vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 98/2020, lautet auszugsweise:
§ 1 Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 5 Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Gemäß § 1 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 28.02.2020, BGBl II Nr. 74/2020, können die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.
„
Bezirkshauptmannschaft xxx
Verordnung
des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, GZ: xxx, betreffend die Schließung der Seilbahnbetriebe und von Beherberungsbetrieben im xxx zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 gem Epidemiegesetz 1950.
Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, BGBl II Nr 74/2020, wird verordnet
§ 1
(1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.
(2) Das Betriebsverbot nach Abs 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2
(1) Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 der Verordnung BGBl II Nr. 74/2020 zu schließen.
(2) Ausgenommen von der Schließung gem Abs 1 sind jene Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994), über welche von der Bezirksverwaltungsbehörde bisher reine Verordnung iSd § 24 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde bzw. zukünftig erlassen wird.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs 1 gewähren, soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt nach der Kundmachung (§ 6 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO) mit Ablauf des 14. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, GZ: xxx außer Kraft.
(2) Diese Verordnung t ritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
xxx, am 14. März 2020
Der Bezirkshauptmann:
xxx
„
Bezirkshauptmannschaft xxx
Kundmachung
Die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, Zahl: xxx mit welcher die Schließung der Seilbahnbetriebe und von Beherbergungsbetrieben im Bezirk xxx, zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus) gem § 26 sowie § 20 Abs 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I 20/2020 verfügt wurde, wird mit Ablauf des 30. März 2020 außer Kraft gesetzt.
xxx, am 28. März 2020
Der Bezirkshauptmann:
xxx
“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht mit Antrag vom 05.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 mit einem konkreten Betrag geltend. In der Beschwerde vom 30.08.2021 führte die Rechtsvertreterin aus, dass eine Ungleichbehandlung von Beherbergungsbetrieben mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetrieben ohne Gewerbeberechtigung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Da die Beschwerdeführer einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx führen würden, hätten diese Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung des Verdienstentgangs.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Verordnung gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. Da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt und der Betrieb somit nach dem Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, auf Grundalge des Epidemiegesetzes 1950 von der damit verfügten Schließung durch den Bezug auf § 111 Abs. 1 Z 1 1994 präzisierten Beherbergungsbetrieben nicht betroffen war, ist ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben.
Da die Beschwerdeführer über keine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für die Beherbergung von Gästen verfügen, konnten sie durch die verordnete Schließung der Beherbergungsbetriebe in einem öffentlich-subjektiven Recht nicht beeinträchtigt sein. Das heißt, die Beschwerdeführer hätten für die Anspruchsberechtigung zur Geltendmachung einer Vergütung ihres Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 im Zusammenhang mit ihrem Beherbergungsbetrieb zuvor die erforderliche Gewerbeberechtigung bei der dafür zuständigen Gewerbebehörde einzuholen gehabt. Da die Beschwerdeführer eine solche Gewerbeberechtigung nicht vorzuweisen vermochten, war der belangte Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs im Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführer abgewiesen hat.
Zu erwähnen ist überdies, dass der VfGH das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6.). § 4 Abs. 2 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr. 23/2020 knüpft laut VfGH keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 4 und 5 EpiG) aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von § 1 COVID-19-MG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (VfGH vom 26.11.2020, E 3412/2020, vgl. auch VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/09/0078).
Im Zusammenhang mit dem auf Grundlage des § 2 (nunmehr § 4) COVID-19-MG erlassenen Verordnung BGBl II Nr. 98/2020 verhängten Verbot des Betretens öffentlicher Orte hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass durch § 4 Abs. 3 COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem EpiG noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG geändert wurden (VwGH vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rn 32).
Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit im Bestehen eines Vergütungsanspruches bei Betriebsbeschränkungen und -schließungen nach § 20 EpiG und dem Fehlen eines solchen Anspruchs bei Betretungsverboten nach dem COVID-19-MG wurden vom VfGH nicht geteilt (VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a.).
Hinsichtlich Entschädigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-MaßnahmenV- 96 ist auf ein laut VfGH „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“, welches darauf abzielte, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern, zu verweisen. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung, wie die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG im Auge, wie das Höchstgericht ausführte.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Bezug auf Beherbergungsbetriebe mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetriebe ohne Gewerbeberechtigung kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Wenn auch beide Verordnungen die Vermeidung von Ansteckung und Weiterverbreitung des Covid-19-Virus zum Ziel hatten, so ist doch im Sinne des § 20 EpiG die Schließung von Betriebsstätten für bestimmte Gewerbe und für bestimmt zu bezeichnende Gebiete je nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen anzuordnen. Gemäß § 20 Abs. 2 EpiG kann sogar der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen beschränkt oder geschlossen werden. Die Schließung einer Betriebsstätte darf gemäß § 20 Abs. 3 EpiG erst dann verfügt werden, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. Dementsprechend können Verordnungen nach dem EpiG betreffend COVID-19 gemäß § 43a EpiG auch vom Gesundheitsminister, dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden, und ist gemäß § 43a EpiG sogar innerhalb der Verordnung entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional zu differenzieren. Auch gemäß § 2 des COVID-19-MG kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten nur soweit untersagt werden, als dies zur Verhinderung und Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Die Verordnung kann sich sowohl auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken als auch auf das gesamte Landesgebiet oder auf einen politischen Bezirk oder Teile eines solchen. Dass darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen wäre, hat sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht bestätigt. Laut den Erläuterungen des VfGH ist es dem Verordnungsgeber (nur) gestattet, das Betreten regional begrenzter Gebiete zu untersagen, jedoch nicht durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung ein „Ausgangsverbot schlechthin“ anzuordnen.
Inwiefern die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverständlich sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht nachvollziehbar und wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, sich über eventuelle Interpretationsspielräume einzelner Bestimmungen der Verordnung beim Verordnungsgeber zu informieren bzw. Auskunft zu verlangen. Ebenso wenig ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer ihrer Anspruchsberechtigung auf Entschädigung auf den Sachverhalt stützen, sie würden durch die Privatzimmervermietung einen Betrieb des konzessionierten Gastgewerbes gleichgestellt sein, ohne jedoch de facto in Besitz einer solchen Konzession zu sein.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 ist die Privatzimmervermietung von der Gewerbeordnung ausgenommen. Bei der Beherbergung von Gästen nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich hingegen um ein gemäß § 94 Z 26 leg. cit. reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung es einer zu erlangenden Gewerbeberechtigung bedarf, die ein Bewilligungswerber erst bei Nachweis der Erfüllung der allgemeinen sowie besonderen Voraussetzungen durch den Befähigungsnachweis erlangt. Nach Angaben der Beschwerdeführer betreiben diese eine bewilligungsfreie Privatzimmervermietung und handelt es sich dabei um eine durch den Gesetzgeber bewusst geschaffene systematische Unterscheidung von der Beherbergung von Gästen nach dem reglementierten Gastgewerbe nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994. Nach dem eindeutigen Wortlaut in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 hat diese zweifelsfrei die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es durchaus - wie oben bereits erwähnt worden ist - möglich gewesen, sich über den Inhalt der in der Verordnung ausgewiesenen Begriffe bei der belangten Behörde zu informieren. Für eine durch die Beschwerdeführer vorgebrachte teleologische Interpretation der durch die Bezirkshauptmannschaft erlassenen verfahrensgegenständlichen Verordnung bleibt aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 2 der Verordnung kein Raum, da die Wortinterpretation und logische Auslegung der Ausdrucksweise der geschaffenen Regelung nicht zweifelhaft sind.
Da die Beschwerdeführer nicht vermochten, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen, war daher die Beschwerde als unbegründet gegenüber den Beschwerdeführern abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer - abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich in Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05; 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; u.a.). Zudem wurde seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung für einen Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 vorlagen, konnte unzweifelhaft anhand der vorliegenden Unterlagen und unter Heranziehung der eindeutigen Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden (vgl. VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0027). Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rechtsprechung des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig.
Zusammenfassend kommt daher das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu folgendem Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der Beschwerdeführer insgesamt kein Erfolg beschieden und war aus diesem Grunde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des
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