LVwG K KLVwG-1096/9/2021

KLVwG-1096/9/2021Tribunale amministrativo regionale9 nov 2021

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Festnahme, Handfessel, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1096/9/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1096.9.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Erwachsenenvertreter xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 08.06.2021 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde, die sich darauf richtet, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2021 durch die durchgeführte Fesselung mit Handschellen und Festnahme im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde, wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 2013/517, den Betrag von EUR 57,40 (Vorlageaufwand), EUR 368,80 (Schriftsatzaufwand) und EUR 461,-- (Verhandlungsaufwand), gesamt EUR 887,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 16.06.2021 aus wie folgt:

„1. Sachverhaltsdarstellung

Am 08.06.2021, gegen 19.30 Uhr oder etwas später, begab sich der Beschwerdeführer in ein Geschäftslokal am xxx Ecke xxx. Dort befindet sich die Firma xxx, welche Zustelldienste mit Radfahrern organisiert. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach in der Vergangenheit darunter zu leiden, weil die Fahrer so schnell und rücksichtslos durch die Innenstadt fahren, teils auch durch Fußgängerzonen, und Passanten, darunter auch kleine Kinder, massiv gefährdet sind. Es entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer von xxx. Der Geschäftsführer drohte dann dem Beschwerdeführer, die Polizei zu rufen. Der Beschwerdeführer begab sich darauf aus dem Lokal auf die gegenüberliegende Straßenseite und bemerkte, dass eine Streife gerade vorbeifuhr. Er hat diese herbeigewunken. Nachdem die Polizisten gekommen sind, entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizisten eine Diskussion. Die Polizisten haben den Beschwerdeführer immer wieder körperlich berührt und bedrängt, so dass er sie aufforderte, dies zu unterlassen. Daraufhin haben die Beamten dem Beschwerdeführer aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht vorgeworfen. Das aggressive Verhalten erblickten sie im Fuchteln mit den Händen. Dies ist eine Standardfloskel, um den Ausdruck „aggressives Verhalten“ zu rechtfertigen, und um ein Verwaltungsdelikt konstruieren zu können. Die Beamten warfen dem Beschwerdeführer vor, er hätte auf die Aufforderung, sein aggressives Verhalten einzustellen, die Beamten als „Arschlöcher“ beschimpf und als „geschissene Gesichter“, was er nicht getan hat Die Beamten haben den Beschwerdeführer dann festgenommen. Die Beamten haben ihn durch enges Anlegen der Handschellen unter Anwendung erheblicher Gewalt und Abschnürung seiner Arme abgeführt und in das Polizeianhaltezentrum gebracht. Noch heute verspürt der Beschwerdeführer Schmerzen an den Handgelenken. Gleich, nachdem er in das Polizeianhaltezentrum gebracht wurde, hat er darauf hingewiesen, dass er unter schweren Herzproblemen leiden würde. Ein herbei geholter Amtsarzt erklärte sofort, dass er haftfähig sei, sodass er in eine Zelle gebracht wurde. Es wurde ihm in der Folge jeglicher Kontakt mit der Außenwelt unterbunden, die Funkleitung wurde stillgelegt. Die Rufverbindung wurde unterbrochen. Er verspürte ein Brennen im Brustraum und hatte Todesangst.

Er war in der Nacht trotz schwerer gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage, Hilfe zu holen. Erst in der Früh sind die Beamten zu ihm gekommen und haben in der Folge veranlasst, dass er mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werde. Durch die ungerechtfertigten und überzogenen Massnahmen wurde der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt, gefährdet und gequält.

Es ist fest zu halten und darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Beamten schon seit Jahren bekannt ist. Es gab zahlreiche Vorfälle. Sie haben auch in der Anzeige den Vermerk aufgenommen, dass er amtsbekannt ist. Aufgrund seiner problematischen Persönlichkeit hat er einen Erwachsenenvertreter. Über seine psychische Situation hat Dr. xxx ein Gutachten erstellt. Er hat eine bi-polare Störung. Aufgrund eines anderen Vorfalles wurde gegen xxx zu xxx ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses wurde nach Einholung eines psychiatrischen GA eingestellt. Den Beamten sind seine schweren gesundheitlichen Probleme und seine psychische Situation seit Jahren bekannt. Es hat den Anschein, als würde man sich einen Spass daraus machen, den Beschwerdeführer immer wieder anzuhalten und in schikanöser Weise zu behandeln. Er hatte im letztem Jahr eine Herzoperation und leidet unter einer erheblichen Herzschwäche. Er hat daher jede Aufregung zu vermeiden, da ihm bei Aufregung Lebensgefahr droht. Es hätte sein können, dass er in der Zelle verstirbt.

Beweis: Vorzulegende Krankengeschichte, SV aus dem Fach der Kardiologie und der Psychiatrie, Einvernahme der erhebenden Beamten, Anzeige der Beamten

Ich stelle daher:

Anträge

a) auf Eröffnung einer öffentlichen Verhandlung, im Zuge dessen die erhebenden Beamten, welche die Festnahme verfügten, zu vernehmen sind.

b) Fällung folgender Erkenntnisse:

Der Beschwerdeführer ist durch die am 08.06.2021 durchgeführte Fesselung mit Handschellen und Festnahme im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Artikel 3 EMRK, §129 Abs. 1 Z 2 B-VG) verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gem. § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“

Die belangte Behörde erstattete folgende Gegenschrift, in der sie unter anderem ausführte wie folgt:

„Zur erfolgten Festnahme:

Am 08.06.2021 um 19:42 Uhr fuhr die Streife xxx (Insp. xxx, Insp. xxx) im Zuge des sicherheitspolizeilichen Streifendienstes entlang des xxx, als auf Höhe der Kreuzung xxx eine augenscheinlich ältere, männliche Person (später als der Beschwerdeführer xxx identifiziert) den Polizeibeamten energisch zuwinkte. Die Streife xxx begab sich unmittelbar darauf zu xxx, um den Sachverhalt klären zu können. xxx gab gegenüber den Beamten lautstark an, dass „alles eine Frechheit sei und dass das so nicht gehe“. Durch Insp. xxx wurde dieser erneut gefragt, um was es gehe, jedoch konnte dieser keine genauen Angaben machen. Ohne einen offensichtlichen Auslöser fing xxx an, die Polizeibeamten als „Arschlöcher und Nichtsnutz“ beschimpfen. xxx wurde durch Insp. xxx aufgefordert sich auszuweisen, um die Identität klären zu können. Jedoch gab dieser an, dass er keinen Ausweis bei sich habe. Da es sich bei der männlichen Person um eine amtsbekannte Person handelte, konnte der Angezeigte durch die Polizeibeamten als xxx identifiziert werden.

xxx wurde zugehend aggressiv und fuchtelte mit seinen Händen vor den Gesichtern der Polizeibeamten herum, sodass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden konnte. xxx wurde durch Insp. xxx aufgefordert, sein aggressives Verhalten einzustellen, da ihm ansonsten eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens drohe. Genannter wurde jedoch immer aggressiver und beschimpfte die Polizeibeamten lautstark als „Arschlöcher sowie gschissene Gsichter“, sodass dies von mehreren Passanten, welche sich in unmittelbarer Nähe befanden, wahrgenommen werden konnte. Insp. xxx forderte xxx erneut auf, sein Verhalten einzustellen, da er sich strafbar mache und ihm ansonsten eine Festnahme gem. § 35 Abs. 3 VStG drohe.

xxx, welcher offensichtlich unbeeindruckt von der Abmahnung war, fing nunmehr an, wild mit seinen Armen in Richtung der um ihn befindlichen Polizeibeamten zu fuchteln. Das aggressive Verhalten des xxx steigerte sich nur noch weiter und äußerte er immer wieder Beschimpfungen, sodass am 08.06.2021 um 19:45 Uhr durch Insp. xxx die Festnahme gem. § 35 Abs. 3 VStG ausgesprochen wurde.

Festnahme und anlegen der Handfesseln:

Da auf Grund des aggressiven Verhalten des xxx ein gefährlicher Angriff auf einen der Polizeibeamten als geradezu wahrscheinlich anzusehen war, wurde nunmehr um 08.06.2021 um 19:45 Uhr von Insp. xxx die Festnahme ausgesprochen. Aufgrund der Dringlichkeit um Schaden von den Polizeibeamten abzuwenden, wurde xxx durch Insp. xxx die Handfesseln vor dem Körper unter besonderer Bedachtnahme der Blutzirkulation angelegt sowie arretiert.

xxx schrie lautstark während der gesamten Amtshandlung: „i wird euch bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, ihr scheiß Bullen!“ Diesbezüglich wurde er über eine Anzeigeerstattung wegen Aggressiven Verhaltens, Anstandsverletzung, Lärmerregung sowie einer Ordnungsstörung in Kenntnis gesetzt. Unmittelbar darauf wurde xxx mittels STKW auf die Polizeiinspektion xxx verbracht und dem Amtsarzt xxx vorgeführt. Da der Amtsarzt die Haftfähigkeit des xxx attestierte, wurde xxx in Begleitung der Polizeibeamten (Insp. xxx und Insp. xxx) in das PAZ xxx überstellt, wo er durch die dortigen Beamten gegen Unterfertigung übernommen wurde.

Zur Anhaltung im Polizeianhaltezentrum:

xxx wurde am 08.06.2021, 20.25 Uhr, vor Einlieferung in das PAZ, vom Amtsarzt xxx auf Haftfähigkeit untersucht. Wie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, war er alkoholisiert (1,04 Promille), höchst erregt und aggressiv. Er verweigerte die Untersuchung und war haftfähig lt. Anhalteordnung (keine relevanten Krankheitssymptome oder Verletzungen). Er gab dem Amtsarzt gegenüber nur an, dass er alle Beteiligten anzeigen werde. Aufgrund seiner Aggressivität und seines Alkoholisierungsgrades wurde er, da offensichtlich beschwerdefrei, in Haft übernommen und in der monitorüberwachten Zelle 1 untergebracht. Gem. Rücksprache mit den dienstversehenden Beamten des Nachtdienstes, GrInsp xxx, GrInsp xxx, GrInsp xxx und Insp xxx, setzte xxx in der Zelle sein aggressiver Verhalten fort. Er schlug des öfteren mit den Fäusten gegen die Zellentüre und schrie, dass er unschuldig festgehalten werde und sofort freizulassen sei. Außerdem drohte er den Beamten mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Er bekam sehr wohl eine Plastikschüssel mit Wasser. Auch funktionierte der Zellenruf und wurde mehrmals mit xxx Kontakt aufgenommen. Dieser verlangte unter Beschimpfungen der Polizeibeamten seine Freilassung und stellte eine Beschwerde gegen alle Beteiligten in Aussicht. Von Herzproblemen war keine Rede.

Bei der Entlassung am 09.06.2021, 09.45 Uhr klagte xxx über Schmerzen im Brustbereich, die ihn aber offensichtlich nicht hinderten, weiterhin sehr provokant und lautstark über seine erfolgte Festnahme und die Polizei zu schimpfen. Ihm wurde die Verständigung des Rettungsdienstes angeboten. Dem stimmte er zu und wurde um 10.05 Uhr vom PAZ in Klinikum xxx verbracht. xxx zeigte bei der Abholung durch den Rettungsdienst in seinem ganzen Verhalten keinerlei Anzeichen von Schwäche oder Atemnot.

Rechtliche Beurteilung:

Sicherheitspolizeigesetz – SPG

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82.

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81.

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(1a) Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann.

(3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:

1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;

2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung

benötigt werden.

(4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr

wiederholt werden kann, oder

2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an

der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.

(5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.

(6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG)

§ 1

Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.

§ 2

Lärmerregung

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm (Abs. 2) ungebührlicherweise (Abs. 3) erregt wird; auf den Charakter einer Gemeinde insgesamt, auf die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen, auf die Bebauungsdichte und auf die örtlichen Gegebenheiten ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf das besondere Schutzbedürtnis während der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe.

(5) Die der Gemeinde nach Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 3

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Verwaltungsstrafgesetz – VStG

Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Zusammenfassend erlaubt sich die xxx daher anzuführen, dass die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers tatsächlich nicht vorliegen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer ho bereits aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Amtshandlungen bekannt ist. Die gesamte Amtshandlung resultiert ausschließlich aus dem uneinsichtigen Verhalten des Beschwerdeführers. Das Einschreiten der Polizeibeamten ist gesetzlich legitimiert und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar.

Die xxx als belangte Behörde stellt daher den

Antrag,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 3 und § 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 1 Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandsersatzverordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten

a – für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,

b – für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung,

c – für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.“

In der Stellungnahme vom 18.08.2021 führte der Beschwerdeführer dazu aus wie folgt:

„In der Gegenschrift wiederholt xxx die Ausführungen, die bereits in der Anzeige enthalten sind und schmückt diese noch in dramatisierender Weise aus. Man ist sichtlich bemüht, xxx in einem schlechten Licht darzustellen. Schon diesen ersten Ausführungen ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer xxx war, der sich an die Polizei gewandt hat, um augenscheinlich eine Hilfe in einer bestimmten Angelegenheit anzufordern. Es ist wohl kaum glaubhaft, dass xxx die Beamten gleich als Arschlöcher und Nichtsnutze beschimpfte, wenn er sie um Hilfe bat. Er bestreitet, derartige Worte jemals verwendet zu haben. Selbst dann, wenn irgendwelche Beleidigungen gefallen sein sollten, so wird es wohl zuvor einen Wortwechsel gegeben haben, der irgendwelche Äußerungen des Beschwerdeführers als Reaktion darauf ausgelöst hat. Die Beamten werden sich wohl, wie vielmals zuvor, über xxx lächerlich gemacht haben. In der Gegenschrift werden diese Umstände wohl verschwiegen, um die wahren Hintergründe der Auseinandersetzung zu verschleiern. Für die Beamten musste wohl klar erkennbar gewesen sein, dass sich der Beschwerdeführer in einer emotional erregten Situation befunden hat. Anstelle, dass man eine Beruhigung des sichtlich höchst aufgeregten Beschwerdeführers herbeigeführt hätte, hatten die Beamten die Situation noch aufgeschaukelt. Es wird zu überprüfen sein, ob xxx von den Beamten provoziert wurde. Die Festnahme einer psychisch kranken Person war jedenfalls eine völlig überzogene Maßnahme. Äußerst aufklärungswürdig sind jedoch die weiteren Vorgänge unmittelbar nach der Festnahme und die Vorführung zum Amtsarzt. Vom Amtsarzt wurde offenkundig in kurzer Zeit die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, wonach er in die PAZ xxx überstellt wurde. Es ist aber unwahrscheinlich, dass xxx nicht schon bei der Untersuchung über seine Herzprobleme geklagt hat. Es ist auch nicht richtig, dass die Rufverbindung funktioniert hätte. Die Rufverbindung wurde offensichtlich nach kurzer Zeit außer Funktion gesetzt, man wollte mit dem erregten xxx nicht zu tun haben. Das diesbezügliche Attest von xxx wird beizuschaffen sein. xxx wird ebenfalls durch die Umstände anlässlich der Untersuchung zu vernehmen sein. Die Vorgänge nach der Verbringung in die Zelle werden näher hinterfragt werden müssen. Er wird aufzuklären sein, welche Untersuchungen er durchgeführt hat. Die blitzartige Feststellung einer Haftgültigkeit lässt viele Fragen offen.

Mit dem Beschwerdeführer gab es schon zahlreiche Vorfälle bei der Polizei, die aktenkundig geworden sind. Auch in der Gegenschrift wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Amtshandlungen bekannt ist. Aus vielen dieser Akte geht auch hervor, dass xxx seinerseits oftmals auf seine Herzprobleme hingewiesen hat. Es gab Fälle, wo xxx von vorführenden Beamten aus dem Fester angeredet wurde, etwa „xxx was ist“. In der Gegenschrift wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Amtshandlung aus dem uneinsichtigen Verhalten des Beschwerdeführers beruhe.

Daraus ist zwingend zu schließen, dass die Beamten in Hinblick auf die persönliche Struktur des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner manisch depressiven Erkrankung nicht mit der ausreichenden Sensibilität vorgegangen sind und den Beschwerdeführer in einer solchen Art behandelt haben, dass die Angelegenheit auf die Spitze getrieben wurde. Es wird unbedingt erforderlich sein, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die xxx ist aufgefordert, sämtliche entsprechenden Akten hinsichtlich vorheriger Vorfälle und auch Festnahmen des xxx vorzulegen. Daraus wird der Beweis zu erbringen sein, dass den Beamten die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bestens bekannt sind und dass sie nicht mit der ausreichenden Sensibilität vorgegangen sind. Zur Bescheinigung seines gesundheitlichen Zustandes werden Krankengeschichten vorgelegt.

Eine weitere Ursache für das Eskalieren der Situation, ist aber auch in der neuerdings verschärften Vorgehensweise der Polizei zu erblicken. Offensichtlich sind Polizei – Beamte neuerdings von höchsten Stellen aus, dazu angeleitet, bei geringsten Vorfällen mit besonderer Härte und Rücksichtslosigkeit, insbesondere gegen Einheimische, vorzugehen, was sich gerade bei solchen, die sich aufgrund einer psychischen Situation weniger wehren können, auswirkt. Es gibt schon spezielle Einschulungen für das Verhalten bei Demonstrationen und bei Aufruhr, damit künftig eine völlige Ruhighaltung der Bevölkerung erwirkt werden kann. Es ist wohl augenscheinlich, dass seitens der Polizei auch hinsichtlich solcher Hintergründe auf diese psychische Situation des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen wurde, obwohl die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus unzähligen Vorfällen bereits bekannt ist.

Beweis:Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, Einvernahme des Amtsarztes beiliegende Krankengeschichten, beizuschaffende Verwaltungsstrafakten

Ich stelle daher

Antrag

der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben.“

Am 27.10.2021 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Insp. xxx, Insp. xxx sowie der Amtsarzt xxx als Zeugen einvernommen.

Feststellungen:

Am 08.06.2021 betrat der Beschwerdeführer die Filiale eines Lieferservices, situiert im Bereich an der Ecke xxx– xxx in xxx. Der Beschwerdeführer wollte sich darüber beschweren, dass die Lieferanten mit ihren Fahrrädern zu schnell unterwegs seien. Der Geschäftsführer hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit ihm nicht mehr sprechen wolle und wenn er nicht das Geschäftslokal verlasse, die Polizei holen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin das Geschäftslokal verlassen.

Die Polizeistreife xxx besetzt mit den Polizeiinspektoren xxx und xxx fuhr im Zuge des sicherheitspolizeilichen Streifendienstes entlang des xxx, als sie auf Höhe der xxx einen älteren Herrn wahrgenommen haben, der die Polizeibeamten zu sich gewunken hat. Es handelte sich dabei um den Beschwerdeführer und war dieser den Polizeibeamten von früheren Amtshandlungen bekannt. Die Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer gefragt, was es gäbe bzw. womit sie helfen könnten. Der Beschwerdeführer machte gegenüber den Beamten keine konkreten Angaben. Auf weitere Nachfrage der Beamten hat der Beschwerdeführer begonnen, diese zu beschimpfen. Beschwerdeführer beschimpfte die Beamten als „Arschlöcher“ und „Nichtsnutze“.

Der Beschwerdeführer wurde von Insp. xxx aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Ausweis bei sich habe.

Der Beschwerdeführer wurde zunehmen aggressiv und hat die Beamten weiter beschimpft. Es wurden Passanten auf die Amtshandlung aufmerksam. Der Beschwerdeführer wurde zunehmen aggressiv und hat die Beamten weiter beschimpft. Er ist den Beamten dabei immer nähergekommen und hat mit den Händen wild gestikuliert. Insp. xxx hat den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Verhalten einzustellen, da ihm sonst eine Anzeige wegen aggressivem Verhalten drohe. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten nicht eingestellt. Nachdem der Beschwerdeführer abgemahnt wurde, sein Verhalten einzustellen, was er nicht gemacht hat, ist er immer nähergekommen und hat mit den Händen bis wenige Zentimeter vor den Gesichtern der Polizeibeamten herumgestikuliert. Der Beschwerdeführer beschimpfte die Beamten lautstark als „Arschlöcher“ und „geschissene Gesichter". Insp. xxx hat den Beschwerdeführer erneut abgemahnt und ihm mitgeteilt, dass er eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens bekommen werde. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass er wegen Ordnungsstörung und Anstandsverletzung angezeigt wird. Nach weiterer Aufforderung das Verhalten einzustellen, wurde die Festnahme gemäß § 35 Abs. 3 VStG angedroht. Der Beschwerdeführer wurde immer aggressiver, unterschritt die Nahedistanz zu den Beamten, gestikulierte wild und beschimpfte die Beamten lautstark weiter. Um 19.45 Uhr wurde durch Insp. xxx die Festnahme gemäß § 35 Abs. 3 VStG ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde die Handfessel vor dem Körper angelegt und arretiert.

Er wurde mit dem Streifenwagen auf die PI xxx überstellt. Ein dort durchgeführter Alkovortest ergab um 20.00 Uhr einen Messwert von 0,52 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Der Amtsarzt wurde angefordert und wurde der Beschwerdeführer von diesem auf der PI einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt. Der Amtsarzt wollte coronabedingt zuerst die Temperatur des Beschwerdeführers messen. Dies hat der Beschwerdeführer verweigert. Danach wollte der Amtsarzt eine Corona-Anamnese durchführen. Dies wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls verweigert. Weitere Fragen des Amtsarztes nach vorliegenden Diagnosen wurden vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.

Der Beschwerdeführer hat die auf der PI anwesenden Polizeibeamten beschimpft. Er hat auch gegenüber dem Amtsarzt geäußert, dass er alle Beteiligten anzeigen werde. Der Amtsarzt hat den Beschwerdeführer über § 7 der Anhalteordnung aufgeklärt und ihm auch mitgeteilt, dass wenn er die Untersuchung verweigere, er haftfähig laut Anhalteordnung sei. Der Amtsarzt hat am Anhalteprotokoll unter dem Punkt „§ 7 AnhO - Beurteilung“ vermerkt, dass die Untersuchung verweigert wurde.

Der Beschwerdeführer hat dem Amtsarzt nicht mitgeteilt, dass er Herzprobleme hat. Dem Amtsarzt wurde auch von keinem der Beamten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme hat.

Aufgrund des klinischen Eindruckes ist der Amtsarzt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zurechnungsfähig war. Er war in allen Qualitäten orientiert, das heißt örtlich, zeitlich, situativ und zur Person orientiert. Der Amtsarzt hat im polizeiamtsärztlichen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz des Ergebnisses des Alkovortestes von 1,04 Promille nicht stark alkoholisiert wirkt. Der Amtsarzt hat im polizeiamtsärztlichen Gutachten auch festgehalten, dass keine Kooperation des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser zunehmend aggressiv wird.

Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Krankheit. Er leidet auch an einer schweren Herzerkrankung.

Den amtshandelnden Polizeibeamten war eine psychische und auch eine körperliche Erkrankung des Beschwerdeführers zuvor nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er gesundheitliche Probleme habe und er eine Operation hatte. Welcher Art diese Probleme bzw. Operation war, hat er den Polizeibeamten nicht mitgeteilt. Von Herzproblemen hat er nicht gesprochen.

Der Beschwerdeführer wurde um 20.50 Uhr ins Polizeianhaltezentrum überstellt, wo ihm die Handfessel entfernt wurde. In der Zelle setzte der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten fort. Am 9.06.2021, 9.45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer entlassen und nachdem er über Schmerzen im Brustbereich klagte, der Rettungsdienst gerufen, der ihn ins Klinikum xxx verbrachte.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Herbeiwinkens der Polizeibeamten durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten, dass sie im Streifendienst unterwegs waren und sie dabei den Beschwerdeführer gesehen haben, der sie zu sich gewinkt hat. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Streife herbeigewunken hat. Es wird daher nicht der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt, wonach die Polizei schon da gewesen sei, als er das Geschäftslokal des Lieferservices verlassen hat. Es wird weiters nicht der Aussage des Beschwerdeführers gefolgt, dass er „sofort“ festgenommen wurde. Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich, dass vor der Festnahme ein Wortwechsel mit den Polizeibeamten stattgefunden hat.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er die Beamten nicht beschimpft hat, so wird diesem Vorbringen und der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kein Glauben geschenkt, zumal die beiden Polizeibeamten glaubwürdig und übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, dass der Beschwerdeführer sie beschimpft hat. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass es bereits mehrfach frühere Vorfälle der gleichen Art mit dem Beschwerdeführer und Polizeibeamten gegeben hat, so ist auch auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers nach dem Landessicherheitsgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz zu verweisen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamten die Beschimpfungen des Beschwerdeführers erfunden haben, zumal das Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch amtsbekannt ist. Dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen besonders laut agiert, gibt er in seiner Einvernahme selbst an. Er begründete dies damit, dass dies seine Art ist. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass ihn die Polizeibeamten aufgefordert haben, leiser zu sein. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer aufgefordert haben, sein Verhalten einzustellen. Hinsichtlich der Annahme des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers wird besonders der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Insp. xxx gefolgt, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärt hat, dass er als aggressives Verhalten ein Verhalten werte, wenn ihn jemand beschimpfe, anschreie, auf ihn zugehe und gestikuliere. Beim Gestikulieren wies er darauf hin, dass es auf das Wie des Gestikulierens ankomme, das heißt, wenn der Beschwerdeführer ihn vielleicht am Körper oder im Gesicht treffe.

Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Beamten provoziert wurde bzw. diese die Situation aufgeschaukelt hätten. Auch wenn kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Polizeibeamten eine amtsbekannte Person zur Ausweisleistung aufgefordert haben, was bei einer amtsbekannten Person völlig unverständlich ist, kann in diesem Ansinnen dennoch keine Provokation erkannt werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der die Polizeibeamten herbeigewunken hat. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch angegeben, dass ihm der Polizeibeamte sofort die Handfessel angelegt habe, er aber nicht anders bedrängt worden sei.

Die Polizeibeamten haben in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass sie nicht gewusst haben, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Insp. xxx hat angegeben, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber gesagt hat, dass er gesundheitliche Probleme habe und eine Operation hatte Der Beschwerdeführer hat aber nicht genau gesagt, was er hat. Von Herzproblemen hat er nicht gesprochen.

Der als Zeuge einvernommene Amtsarzt hat glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufklärung gemäß § 7 AnhO eine polizeiamtsärztliche Untersuchung verweigert hat. Er hat angegeben, dass der Beschwerdeführer zurechnungsfähig war. Er hat dies damit erklärt, dass er aufgrund des klinischen Eindruckes davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zurechnungsfähig war, er in allen Qualitäten, dh örtlich, zeitlich, situativ und zur Person orientiert war. Weiters ist im polizeiamtsärztlichen Gutachten vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Kooperation zeigt und zunehmen aggressiv wird.

Im polizeiamtsärztlichen Gutachten ist auch festgehalten, dass keine sichtbaren äußeren Verletzungszeichen gegeben waren. Eine Feststellung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Handfessel unter Anwendung erheblicher Gewalt angelegt wurde, konnte daher nicht getroffen werden, da keine Verletzungszeichen beim Beschwerdeführer vorgelegen haben und auch keine anderen diesbezüglichen ärztlichen Diagnosen vorliegend sind. Insp xxx hat in seiner Einvernahme auch angegeben, dass sich der Beschwerdeführer die Handfessel auch hat anlegen lassen.

Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens konnte unterbleiben, da der Polizeiamtsarzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan hat, dass der Beschwerdeführer zurechnungsfähig gewesen ist. Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Probanden muss ein Polizeiarzt grundsätzlich als befähigt angesehen werden (vgl. VwGH 5.09.2002, 2002/02/0084). Aufgrund der Vorlage des Ärztlichen Entlassungsberichtes konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit und einer schweren Herzerkrankung leidet.

Dem Antrag auf Beischaffung von Akten in Bezug auf frühere Vorfälle den Beschwerdeführer betreffend war nicht zu folgen, da das Verhalten des Beschwerdeführers Polizeibeamten gegenüber ohnehin unbestritten amtsbekannt ist.

Dass die psychische Erkrankung und die Herzerkrankung des Beschwerdeführers bislang den beiden amtshandelnden Polizeibeamten nicht bekannt war, hat das Beweisverfahren ergeben. Dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Zahl KLVwG-1687-1689/2019 ist zu entnehmen, dass an der dortigen Amtshandlung den Beschwerdeführer betreffend andere Polizeibeamte beteiligt waren.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen PersFrG (Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idgF) lauten auszugsweise wie folgt:

Art. 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Art. 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a.zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b.um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c.um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

§ 35 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

§ 82 Sicherheitspolizeigesetz - SPG

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

§ 29 SPG

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahmen zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129). Seitens des Beschwerdeführers wird die Fällung eines Erkenntnisses, dass der Beschwerdeführer durch die Festnahme und das Anlegen der Handfessel im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden verletzt wurde, begehrt. Diese Handlungen bilden daher den Beschwerdegegenstand.

Bei einer Maßnahmenbeschwerde geht es darum zu überprüfen, ob die gesetzte Maßnahme zulässig war, mithin gegenständlich darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme und durchgeführte Fesselung mit Handschellen rechtmäßig war oder nicht.

Zur Festnahme:

Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Es muss daher eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen, damit überhaupt eine Person festgenommen werden darf. Die in Art 5 EMRK gewährleistete persönliche Freiheit schützt jedermann vor einem willkürlichen Freiheitsentzug durch den Staat. Als Freiheitsentzug sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Bei der Beurteilung, ob eine Freiheitsentziehung im Sinn des Art 5 leg. cit. vorliegt, ist auf die konkrete Situation des Betroffenen abzustellen, wobei es dabei nicht auf die Dauer der Freiheitsentziehung ankommt (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2003) 177).

Die Festnahme ist ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit und darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss gelinderer Mittel erfolgen. Die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit es zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. In diesem Sinn normiert Art. 1 Abs. 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu einem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Insofern muss der Freiheitsentzug erforderlich sein, als kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist also dann unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht oder weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könnte. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit erfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere Mittel sich als nicht zielführend erweisen (vgl. VwGH 24.04.2018, 2018/03/0008).

Es ist Aufgabe des einschreitenden Organwalters sicher zu stellen, dass eine von ihm vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen (vgl. VwGH 24.04.2018, 2018/03/008).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen (außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen) gemäß § 35 Z 3 VStG Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine, als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0154).

Es ist nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren das tatsächliche Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zu prüfen. Es reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 VStG aus, wenn das Organ die Verübung der Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte.

Gemäß § 82 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den amtshandelnden Organen aggressiv verhalten. Er hat die Beamten lautstark beschimpft, er ist diesen immer nähergekommen und hat dabei mit seinen Händen in Richtung der Polizeibeamten gestikuliert. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Amtshandlung behindert, obwohl er zuvor aufgefordert wurde, sein Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigenerstattung nach § 82 SPG sowie nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Festnahme angedroht. Der Beschwerdeführer hat weiter in seinem aggressiven Verhalten verharrt, weshalb in der Folge gemäß § 35 Z 3 VStG die Festnahme ausgesprochen wurde.

Die Abmahnung erfolgte unmittelbar und individuell gegenüber dem Beschwerdeführer, sodass sie den Anforderungen einer solchen im Sinne der ständigen Rechtsprechung entsprochen hat (VfSlg 10.376/1985).

Die Abmahnungen erfolgten mehrmals vor Ausspruch der Festnahme gegenüber dem Beschwerdeführer. Sowohl § 82 SPG als auch § 35 Z 3 VStG fordern eine Abmahnung hinsichtlich des strafbaren Verhaltens. Es ist sohin zumindest eine zweimalige Abmahnung erforderlich – eine Abmahnung zur Verwirklichung des § 82 SPG und eine weitere hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 35 Z 3 VStG.

Der Beschwerdeführer stand zu Recht in Verdacht die Verwaltungsübertretung des § 82 SPG gesetzt zu haben. In Folge der mehrmaligen Abmahnung lagen auch die Voraussetzungen des § 35 Z 3 VStG vor. Die einschreitenden Polizeibeamten waren jedenfalls aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigt, die Verwirklichung des Tatbestandes anzunehmen und die Festnahme auf die Rechtsgrundlage des § 35 Z 3 VStG zu stützen.

Unter einem aggressiven Verhalten im Sinne von § 82 Abs. 1 SPG ist ein Verhalten zu verstehen, durch das die Jedermann durch das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes derart überschritten wird, dass diese Abwehr zu Folge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss; Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (VwGH 26.09.1990, 89/10/0239); dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen und ist es auch ohne Belang, ob das als solches zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (VwGH 20.12.1990, 90/10/0056). Der Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten nach erfolgter Abmahnung stellt ein aggressives Verhalten dar, wobei der Gebrauch lautstarker Worte schreiend vorgebrachter Worten gleichzusetzen ist (VwGH 12.09.1983, 81/10/0101).

Ein strafbares Verhalten liegt dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt (VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in lautstarkem Tonfall die Polizeibeamten beschimpft hat und dabei mit den Händen wild gestikuliert hat und auf die Polizeibeamten zugegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde auch dahingehend abgemahnt. Damit hat der Beschwerdeführer nach vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Die einschreitenden Organwalter konnten mit gutem Grund und damit vertretbar von einer zu ahnenden Verwaltungsübertretung ausgehen. Die Festnahme erfolgte daher rechtmäßig.

Es ist weiters zu prüfen, ob die Festnahme iSd Art 1 Abs 3 zweiter Halbsatz, nicht außer Verhältnis zu dem mit dieser Maßnahme beabsichtigten Zweck stand.

Die Festnahme des Beschwerdeführers zielte darauf ab, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers einzuschränken, war doch Ziel der Festnahme, das körperlich aggressive Verhalten des Beschwerdeführers (das Fuchteln mit den Händen, das Nahekommen gegenüber Beamten) abzustellen.

Die Festnahme muss zur Beendigung der Verwaltungsübertretung geeignet sein, was etwa bei Parkvergehen oder Unterlassungsdelikten nicht der Fall ist. Die Festnahme des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um dessen aggressives Verhalten einzustellen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben überdies vor Durchführung einer Festnahme stets auf die Möglichkeit des Ergreifens gelinderer Mittel Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall haben die Beamten darauf hingewiesen, dass sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt und wurde er in diesem Zusammenhang mehrfach aufgefordert, das aggressive Verhalten einzustellen.

Die Festnahme stellte, nachdem Ermahnungen und die Androhung der Festnahme durch die Beamten keinerlei Wirkung zeigten, die einzige verbleibende Möglichkeit und damit das gelindeste Mittel dar, um die Verharrung des Beschwerdeführers in der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens zu beenden.

Der Beschwerdeführer verharrte in seinem aggressiven Verhalten auch auf der PI und während der amtsärztlichen Untersuchung. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er sein aggressives Verhalten fortsetzte. Am 9.06.2021, 9.45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer entlassen und nachdem er über Schmerzen im Brustbereich klagte, der Rettungsdienst gerufen, der ihn ins Klinikum xxx verbrachte.

Zur Fesselung:

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK setzt der EGMR in seiner Rechtsprechung tief an. Jede körperliche Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person verstößt gegen das Verbot einer erniedrigenden Behandlung, sofern sie nicht wegen des eigenen Verhaltens des betroffenen unbedingt notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass eine Fesselung mit Handschellen eine „unmenschliche oder erniedrigende Handlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen kann (VfSlg 16.384/2001).

Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstößt aber zwingend gegen Art. 3 EMRK. Physische Zwangsakte verletzen das in Art. 3 EMRK enthaltene Verbot „unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Demnach muss sie für ihre Rechtsmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie unbedingt notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich gehen. Es darf jeweils nur das gelindeste zum Erfolg führende Mittel verwendet werden (VwGH 21.12.2000, 96/01/0351).

Nach geltender Rechtsprechung ist die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unbedingt erforderlich ist, das heißt unabdingbar ist. Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe nicht ernstlich zu befürchten ist, oder es auf eine maßvollere Art als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich im dargestellten Sinn ist (VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070).

Der Beschwerdeführer hat lautstark Beschimpfungen von sich gegeben und dabei mit den Händen in Richtung der Polizeibeamten gefuchtelt. Der Beschwerdeführer hat sich trotz mehrfacher Abmahnung aggressiv gegenüber den Beamten verhalten. Es wurde daher die Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG ausgesprochen.

Das Anlegen von Handfesseln zur Effektuierung der Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers auf die Polizeiinspektion war unter den Gegebenheiten, dass sich der Beschwerdeführer nicht ruhig, sondern aggressiv gegenüber den Beamten verhalten hat, durchaus notwendig um diesen widerstandsunfähig zu machen. Die Handfessel wurde vor dem Körper des Beschwerdeführers angelegt, was einen geringeren Eingriff darstellt, als ein Anlegen der Handfessel am Rücken des Beschwerdeführers. Die Fesselung durch das Anlegen von Handschellen ist nach ständiger Judikatur geboten, wenn der Festzunehmende gegen Polizeibeamte und andere Personen aggressiv vorgegangen ist. Die bekämpfte Fesselung war daher notwendig und geboten, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Polizeibeamten hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sich im Verlauf der Amtshandlung nicht völlig ruhig verhalten. Den amtshandelnden Polizeibeamten war es nicht auf eine maßvollere im Sinne des Art. 3 EMRK sohin verhältnismäßigere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich, den Widerstand des Beschwerdeführers zu begegnen. Die Fesselung war unter den gegebenen Umständen notwendig und maßhaltend.

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat sich der Beschwerdeführer auch auf der Polizeiinspektion und insbesondere auch während der amtsärztlichen Untersuchung aggressiv verhalten. Er hat die Polizeibeamten beschimpft und gegenüber dem Amtsarzt geäußert, dass er alle Beteiligten anzeigen werde. Der Beschwerdeführer wurde sodann in das Polizeianhaltezentrum verbracht, wo ihm um 20.50 Uhr die Handfessel abgenommen wurde. Da sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit über nicht beruhigt hat, ist die Notwendigkeit einer Fesselung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen. Auch um eine sichere Verbringung des Beschwerdeführers im Polizeifahrzeug zu gewährleisten, war die tatsächlich durchgeführte Fesselung notwendig und geboten und auch maßhaltend. Das Vorgehen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Fesselung war daher verhältnismäßig und rechtmäßig. Art. 3 EMRK wurde nicht verletzt.

Insgesamt ergibt sich daher, dass die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Anwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte mit der Maßnahmenbeschwerde angefochten wurden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakt kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen der bekämpften Amtshandlung zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen sowie das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).

Gegenständlich liegen keine trennbaren Verwaltungsakte vor, da die Festnahme und Fesselung als eine (einzige) Amtshandlung und nicht als jeweils selbständige Verwaltungsakte anzusehen sind.

Demgemäß war entsprechend der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von EUR 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 368,80 und der Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von EUR 461,-- zuzusprechen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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