LVwG K KLVwG-1651/10/2021

KLVwG-1651/10/2021Tribunale amministrativo regionale29 ott 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Einreise, Registrierungspflicht, Registrierungsformular

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1651/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1651.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 20.08.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.07.2021, Zahl: xxx, womit ihr zur Last gelegt wird, eine Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 iVm § 2a der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 103/2021, begangen zu haben, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 19.10.2021 und am 28.10.2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.07.2021, Zahl: xxx, wurde Frau xxx, geboren am xxx, xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführerin), nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie wurden zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 angetroffen und haben es unterlassen, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:

1. Vor- und Nachname,

2. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),

4. Datum der Einreise,

5. etwaiges Datum der Ausreise,

6. Abreisestaat oder –gebiet,

7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

Die Einreise nach Österreich erfolgte am 26.04.2021 um 11:15 Uhr beim Grenzübergang xxx xxxstraße, xxx, aus Italien, und wurde von Ihnen weder die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch gemacht, noch wurde durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Registrierungspflicht entsprochen, obwohl Personen, die nach Österreich einreisen verpflichtet sind, vor der Einreise durch Registrierung die oben angeführten Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekanntzugeben, wobei die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen hat und wenn die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich ist, der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder Anlage F entsprochen werden kann.

Tatzeit:Datum: 26.04.2021Uhrzeit: 11:15 Uhr

Tatort:Marktgemeinde xxx, xxx, xxx Straße (xxx), xxx Nr. xxx, Grenzübergang xxx.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 40 Abs. 1 lit c iVm § 25 und § 25a Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 iVm § 2a COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 103/2021 verletzt, weshalb über sie gemäß § 40 EpiG 1950 idF BGBl I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 erhob Herr Rechtsanwalt xxx, xxx, als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie folgt:

„Es wird Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses geltend gemacht. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Bemängelt wird die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde. Mit meiner im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Registrierung habe ich sämtliche notwendige Daten bekannt gegeben die von mir verlangt werden. Dass es sich bei der Durchführung der Registrierung nicht um genau jene handelte die gemäß § 2a COVID-19-EinreiseVO gefordert wird, ist ein milderer Grad des Versehens. Es ist einem normal gebildeten Menschen nicht zumutbar, in der derzeit existierenden Fülle von Registrierungsformularen das richtige herauszufinden. Bereits im Einspruch habe ich vorgebracht, dass die in Zusammenhang mit COVID-19 erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtswidrig sind. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass es ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegt, die Rechtswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen und Verordnungen im Sinne der Art. 139 und 140 B-VG zu prüfen, sei sie auf mein bisheriges Vorbringen verwiesen, sowie darauf, dass es Sache der belangten Behörde gewesen wäre, aufgrund meines Vorbringens den Verfassungsgerichtshof anzurufen und um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlich zur Anwendung gelangten Bestimmungen zu ersuchen. Die Angaben gemäß § 25a EpiG gefordert werden, habe ich gemacht, auch den Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vom 25.04.2021, 16:00 Uhr habe ich erbracht. Meine Weigerung beschränkte sich auf Unterzeichnung des mir vorgelegten Formulars. Diese Weigerung war gerechtfertigt. Das Formular enthält eine Formulierung gemäß der ich erkläre, unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Die Voraussetzungen für den Antritt einer Quarantäne lagen nicht vor. Ich war zum Zeitpunkt meiner Einreise gesund. Die Aufforderung, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem ich freiwillig eine Quarantäne antrete, obwohl keinerlei Voraussetzung für eine solche vorliegen, stellt Nötigung dar. Es wäre dem Beamten freigestanden, zu veranlassen, dass eine hierfür zuständige Behörde einen Absonderungsbescheid erlässt, gegen den mir ein Rechtsmittel offen gestanden wäre. Eine Weigerung, einer Nötigung Folge zu leisten, mich als gesunder Mensch in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben, kann niemals eine Strafbarkeit bewirken. Ich stelle an das Landesverwaltungsgericht Kärnten Antrag das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben; nunmehr den Verfassungsgerichtshof um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlich angewendeten Gesetzesbestimmungen zu ersuchen; sowie das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.08.2021, Zahl: xxx, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Weiters wird mitgeteilt, dass für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtet werde.

Sachverhalt:

Der der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.07.2021, Zahl: xxx, zur Last gelegte Tatbestand wurde am 11.05.2021 von der Fremdenpolizei xxx zur Anzeige mit AZ: xxx gebracht.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.05.2021, Zahl: xxx, wurde Frau xxx, xxx, xxx, der verfahrensgegenständliche Tatbestand, nämlich die Verletzung des § 40 lit c iVm § 25 und 25a Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 iVm § 2a der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 103/2021, zur Last gelegt.

Gegen diese Strafverfügung vom 28.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.06.2021 den Einspruch und führte darin wie folgt aus:

„Ich erhebe gegen die dortbehördliche Strafverfügung der BH xxx vom 28.05.2021, Aktenzeichen, xxx innerhalb offener Frist EINSPRUCH. Ich habe da mir zur Last gelegte Verwaltungsstrafdelikt nicht begangen. Ich ersuche um Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie.

1. Ich habe vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG elektronisch bekannt gegeben: Vor- und Nachname, Wohnadresse, Datum der Einreise, Datum der Ausreise, Abreisestaat, Aufenthalt während der letzten zehn Tage, Kontaktadresse (Telefonnummer und e-mail-Adresse)

2. Auch habe ich ein negatives Testergebnis, sowie meinen Personalausweis vor Ort vorgelegt (beides wurde kopiert und hinterlegt).

3. Eine Quarantäne darf nur durch einen Richter mittels Beschluss angeordnet werden.

Weiters möchte ich noch folgende Punkte anmerken:

Die Anwendung des Covid-19-MG und der Covid-19-Notmaßnahmenverordnungen (im Bescheid genannte Verordnungen) sind gesetz- bzw. verfassungswidrig.

22 Verordnungen auf Bundes- und Landesebene wurden vom VfGH bereits aufgehoben, daher sehe ich diese Verordnung auch als verfassungswidrig und nicht anwendbar an.

Da der Behörde die Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetze/Verordnungen bekannt ist und sie diese trotzdem anwendet, könnte dies den Straftatbestand des Amtsmissbrauches darstellen.

Weiters sind gegen die betreffende Verordnung bzw. das Covid-19-MG Beschwerde beim VfGH anhängig.

Das Gesundheitssystem steht nicht vor dem Zusammenbruch (lt. AGES Intensivbettenauslastung bei 38,1 % (Stand 27.2.2021) und daher sind keine Freiheitsbeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen rechtmäßig.

Zur potentiellen Schädlichkeit/Wirkungslosigkeit von „lock downs“ und Quarantäne verweise ich auf Studien von www.acu-austria.at, u.a. Studie xxx, EU-Agentur ECDC und RKI rät von FFP2 Masken ab.

Ich stelle daher den Antrag, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. Bestätigung Außenministerium Registrierung.“

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 25.06.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin der Anzeigeinhalt zur Kenntnis gebracht und unter Hinweis nachstehendes mitgeteilt: „Bei Ihrer vorgelegten Registrierung handelt es sich nicht um die elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung. Eine Prüfung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der gegenständlich verletzten Bestimmung obliegt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).“

Mit Rechtfertigungsschreiben vom 12.07.2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin ihre Einspruchsverantwortung aufrechterhalten und wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos zu streichen.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 28.07.2021, Zahl: xxx.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 27.08.2021 vor.

II.Feststellungen:

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.09.2021 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 05.10.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fand am 19.10.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher Herr xxx (Anzeigenleger) zeugenschaftlich einvernommen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin gehört wurden. Zudem wurde mit weiterer Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.10.2021 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung für Donnerstag 28.10.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 28.10.2021 fand auch diese fortgesetzte öffentliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, in welcher der Zeuge Wachtmeister xxx zeugenschaftlich einvernommen sowie erneut die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertreter gehört wurden.

Aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeiinspektion xxx Fremdenpolizei vom 11.05.2021, die sich auf dienstliche Wahrnehmungen der vor Ort einschreitenden Personen/Organe stützt, wurde der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 28.05.2021 die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28.07.2021 angeführte Verwaltungsübertretung nach § 40 lit c iVm § 25 und 25a Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 iVm § 2a der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 103/2021, zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde ihren Einspruch vom 15.06.2021.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlicher Tatbestand zur Last gelegt. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 20.08.2021 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die in Zusammenhang mit COVID-19 erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtswidrig seien. Dass es sich bei der Durchführung der Registrierung nicht um genau jene handelte die gemäß § 2a COVID-19 Einreise-VO gefordert wird, sei ein milderer Grad des Versehens, da es einem normal gebildeten Menschen nicht zumutbar sei, in der derzeit existierenden Fülle von Registrierungsformularen das richtige auszufüllen. Ihre Verweigerung habe sich auf die Unterzeichnung des ihr vorgelegten Formulars beschränkt. Diese Weigerung sei gerechtfertigt gewesen. Das Formular enthalte eine Formulierung gemäß der sie erkläre, unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Die Voraussetzungen für den Antritt einer Quarantäne würden nicht vorgelegen haben, da sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise gesund gewesen sei. Die Aufforderung, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem sie freiwillig eine Quarantäne antrete, obwohl keinerlei Voraussetzung für eine solche vorliegen würden, stelle eine Nötigung dar. Es wäre dem Beamten freigestanden, zu veranlassen, dass eine hierfür zuständige Behörde einen Absonderungsbescheid erlasse, gegen den ihr ein Rechtmittel offen gestanden wäre. Eine Weigerung, einer Nötigung Folge zu leisten, sich als gesunder Mensch in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben, könne niemals eine Strafbarkeit bewirken.

Laut Verwaltungsstrafregister weist die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 19.10.2021 und am 28.10.2021.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Im Rahmen der am 19.10.2021 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Sachverhalt im gegenständlichen Fall unstrittig ist.

Auf die Frage der Richterin an die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 19.10.2021, ob es richtig sei, dass sie am 26.04.2021 um 11:15 Uhr in der Marktgemeinde xxx xxx, xxx Straße (xxx), xxx Nr. xxx, Grenzübergang xxx, im Rahmen der Überwachung von Anordnungen nach dem EpiG angetroffen worden sei und es unterlassen habe, vor der Einreise durch Registrierung die im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 1. bis 9. angeführten Daten bekannt zu geben, gab sie an, dass es insbesondere unrichtig sei, dass ihr Name sowie ihre Wohnadresse nicht bekannt gewesen seien. Ihr Personalausweis sei vor Ort kopiert worden. Auf die gerichtliche Frage, ob es richtig sei, dass im Zuge der Gesundheitskontrolle die fehlende Registrierung festgestellt worden sei, führte sie an, dass sie nicht wisse, ob dies im Zuge der Gesundheitskontrolle gewesen sei. Sie habe ein negatives Testergebnis vorgewiesen, welches ebenfalls vor Ort kopiert worden sei. Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass sie auch der Verpflichtung, wonach ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Verpflichtung gemäß § 25a Abs. 1 EpiG nachgekommen werden könne, nicht nachgekommen worden sei und sie sich geweigert haben, dieses auszufüllen bzw. zu unterschreiben, führte sie aus, dass sie bereit gewesen sei das Formular auszufüllen und wäre sie darauf hingewiesen worden, dass sie sich nach Ausfüllen dieses Formulars in Quarantäne zu begeben habe. Daraufhin habe sie mitgeteilt, dass sie dann dieses Formular nicht ausfüllen werde, da sie gesund sei und sich nicht in Quarantäne begeben wolle.

Unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens alle Angaben gemäß § 25a EpiG gemacht zu haben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich sogar beim Außenministerium per Online-Formular registriert habe und habe sie ein Antwortschreiben bekommen, welches sie per Handy vor Ort gezeigt habe. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass es sich dabei nicht um das richtige Formular handle, da dieses unter anderem einen QR-Code aufweisen müsse. Unter weiterem Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass es sich bei der Durchführung der Registrierung nicht um genau jene gehandelt habe, die gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung gefordert werde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr dies nicht bekannt gewesen sei.

Der als Zeuge in der Verhandlung am 19.10.2021 einvernommene xxx (Anzeigenleger) verwies auf seine erstellte und vorliegende Anzeige vom 11.05.2021, worin der Sachverhalt unmissverständlich dargestellt werde, und hielt er alle darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und erhob diese zu seiner Zeugenaussage.

Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin am 26.04.2021 um 11:15 Uhr in der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx Straße (xxx), xxx Nr. xxx, Grenzübergang xxx, im Rahmen der Überwachung von Anordnungen nach dem EpiG angetroffen worden sei und sie es unterlassen habe, vor der Einreise durch Registrierung die im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 1. bis 9. angeführten Daten bekannt zu geben, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass im Zuge der Gesundheitskontrolle die fehlende Registrierung festgestellt worden sei, gab er an, dass im Zuge der Gesundheitskontrolle von einem Vertreter des Bundesheers die fehlende Registrierung festgestellt worden sei. Der Zeuge sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls unmittelbar vor Ort gewesen. Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin auch der Verpflichtung, wonach ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Verpflichtung gemäß § 25a Abs. 1 EpiG nachgekommen werden könne, nicht nachgekommen worden seien und sie sich geweigert habe, dieses auszufüllen bzw. zu unterschreiben, führte er aus, dass dies richtig sei.

Unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens die Beschwerdeführer habe alle Angaben gemäß § 25a EpiG gemacht, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, da im gegenständlichen Fall dieses Formular, welches an der Grenze ausnahmsweise handschriftliche ausgefüllt werden könne, nicht ausgefüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei vom Vertreter des Bundesheers darauf aufmerksam gemacht worde, dass es für sie insofern zur Folge habe, dass sie eine Quarantäne antreten müsse oder aber der Fall zur Anzeige gebracht werden würde. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin sehr ruhig und gelassen reagiert und habe wörtlich den Zusatz angeführt, dass „was wir hier tun, sei Freiheitsentziehung“. Dazu wurde von Seiten der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie diese Aussage getätigt habe, jedoch in dem Zusammenhang nachdem ihr der Personalausweis nach dem Kopieren nicht sofort ausgehändigt worden sei.

Unter weiterem Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass es sich bei der Durchführung der Registrierung nicht um genau jene gehandelt habe, die gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung gefordert werde, führte der Zeuge aus, dass die geltende Gesetzeslage zum damaligen Zeitpunkt so gewesen sei, dass Italien als Risikogebiet eingestuft wurde und man einen besonderen Zweck gebraucht habe, um ohne Quarantäne von Italien einreisen zu können, dies seien unter anderem medizinische, berufliche Gründe oder schwerwiegende private Gründe gewesen, wie Beerdigungen, die unter die Ausnahme gefallen seien, dass man mit Registrierung und Test keine Quarantäne antreten müsse. Bei der Beschwerdeführerin sei es so gewesen, dass sie angegeben habe, einen Familienbesuch in Italien getätigt zu haben und somit die Vertreter der Gesundheitsbehörde, also das Bundesheer, der Meinung gewesen seien, dass dies nicht unter diese Ausnahme falle und sie dann aufgeklärt worden sei, dass es sein könne, dass sie eine Quarantäne anzutreten habe und deswegen das Registrierungsformular vor Ort ausfüllen solle. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine andere Registrierung als jene, die in § 2a Covid-Einreiseverordnung gefordert wurde, vorgewiesen habe, gab der Zeuge an, dass er diese Frage heute nicht mehr beantworten könne. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie den heutigen Zeugen nie zuvor gesehen habe. Sie habe vor Ort zwei Vertreter des Bundesheeres gesehen. Auf die Frage, ob der Inhalt des Formulars, den die Beschwerdeführerin auszufüllen gehabt hätte, dem Zeugen bekannt sei, gab dieser an, dass er im Wesentlichen davon in Kenntnis sei, worum es bei diesem Formular gehe. Auf die Frage, ob dem Zeugen bekannt sei, dass dieses Formular die Anweisung enthalte, dass bei Ausfüllen dieses Formulars eine Quarantäne anzutreten sei, gab der Zeuge an, dass er diese Frage aus heutiger Sicht nicht mehr beantworten könne. Auf die Frage, ob es im Zuge dieser Amtshandlung eine Kommunikation zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gegeben habe, gab er an, dass er ca. 4 m abseits von der Beschwerdeführerin gestanden sei und habe er keine direkte Kommunikation mit ihr gehabt. Dies sei für diese Amtshandlungen auch so vorgesehen gewesen, zumal die Vertreter des Bundesheers Vertreter der Gesundheitsbehörde seien und der Zeuge (Polizei) lediglich unterstützend vor Ort mitgewirkt habe.

Auf die Frage, ob es in diesem Zusammenhang eine Kommunikation zwischen dem Zeugen und den amtshandelnden Vertretern des Bundesheers darüber gegeben habe, dass veranlasst werde, dass die dafür zuständige Behörde einen Absonderungsbescheid gegen die Beschwerdeführerin erlasse, gab der Zeuge an, dass die Vertreter des Bundesheers nicht befugt seien, einen Absonderungsbescheid veranlassen zu können. Der Polizei bleibe lediglich die Möglichkeit den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen; Quarantänebescheide erlasse die Behörde so wie es gesetzlich vorgesehen sei. Von der Polizei sei mit den Vertretern des Bundesheers über das Erstellen bzw. Weiterleiten der gegenständlichen Anzeige gesprochen worden. Auf die Frage, ob der Zeuge wisse, welche Namen die Vertreter des Bundesheers gehabt haben, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wisse. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dem Gericht bekannt gegeben, dass sie die Dienstnummern der beiden Vertreter des Bundesheer abnotiert habe und ihr somit bekannt sei.

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin, ob sie von der Behörde einen Absonderungsbescheid erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme der Bundesheersoldaten mit den Dienstnummern: xxx und xxx. Dies zum Beweis dafür, dass durch die von der Beschwerdeführerin getätigte, wenn auch irrtümlich falsche Registrierung, sämtliche Daten die in der Straferkenntnis unter Punkt 1. bis 9. angeführt sind bekannt gegeben worden waren, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen habe und dass die Weigerung zur Unterzeichnung des Formulars gemäß § 2a Covid-19-Einreiseverordnung ausschließlich aus dem Grund erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei freiwillig eine Quarantäne anzutreten.

In Stattgebung dieses Beweisantrages fand am 28.10.2021 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher Herr Wachtmeister xxx zeugenschaftlich einvernommen und der Rechtsvertreter sowie die Beschwerdeführerin erneut gehört wurden.

In der am 28.10.2021 erfolgten Beschwerdeverhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Aussagen, die sie bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2021 zu Protokoll gab und hielt sie diese vollinhaltlich aufrecht.

Vom zeugenschaftlich einvernommenen Wachtmeister xxx wurde auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin am 26.04.2021 um 11:15 Uhr in der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx Straße (xxx), xxx Nr. xxx, Grenzübergang xxx, im Rahmen der Überwachung von Anordnungen nach dem EpiG angetroffen worden sei und sie es unterlassen habe, vor der Einreise durch Registrierung die im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 1. bis 9. angeführten Daten bekannt zu geben, ausgeführt, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass im Zuge der Gesundheitskontrolle die fehlende Registrierung festgestellt worden sei, gab er an, dass er zum damaligen Zeitpunkt am Tatort „motorisierte Streife“ gewesen sei. Er sowie sein Kraftfahrer haben sich auf Dienstaufsicht befunden, da der andere Kollege Gefreiter xxxx sowie ein weiterer Grundwehrdiener die Einreisekontrollen durchgeführt haben. Er sei entlang der grünen Grenze eingesetzt gewesen. Im Rahmen der Dienstaufsicht habe der Zeuge die dort beim Grenzübergang xxx befundenen Kollegen befragt, ob alles in Ordnung sei. Im Zuge dieser bzw. während seiner Dienstaufsicht sei der Kollege Gefreiter xxx bei der Kontrolle der KFZ-Fahrzeuge gewesen, so auch bei der Beschwerdeführerin. Nach Auffallen, dass es Probleme gegeben habe, sei er zur Kontrolle hingegangen und habe den Kollegen GF xxx gefragt, was das Problem sei. Dieser habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Online-Formular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gehabt habe bzw. habe sie keines bei sich gehabt. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin die bei der Grenzstelle aufliegenden Ersatzformulare nicht ausfüllen wollen.

Auf die weitere gerichtliche Frage, ob es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin auch der Verpflichtung, wonach ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Verpflichtung gemäß § 25a Abs. 1 EpiG nachgekommen werden könne, nicht nachgekommen worden sei und sie sich geweigert habe, dieses auszufüllen bzw. zu unterschreiben, führte er aus, dass dies richtig sei.

Unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens, die Beschwerdeführerin habe alle Angaben gemäß § 25a EpiG gemacht, führte der Zeuge aus, dass die Beschwerdeführerin das Registrierungsformular, welches vor Ort aufgelegen sei, nicht ausgefüllt habe.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine andere Registrierung als jene, die in § 2a Covid-Einreiseverordnung gefordert wurde, vorgewiesen habe, gab er an, dass die Beschwerdeführerin etwas mit ihrem Handy vorgewiesen habe. An den genauen Inhalt könne sich der Zeuge nicht erinnern. Auf die Frage, ob der Inhalt des Formulars, den die Beschwerdeführerin auszufüllen gehabt hätte, dem Zeugen bekannt sei, gab dieser an, dass er sich den Inhalt des Formulars nicht angesehen habe. Auf die Frage, ob dem Zeugen bekannt sei, dass dieses Formular die Anweisung enthalte, dass bei Ausfüllen dieses Formulars eine Quarantäne anzutreten sei, gab er an, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei.

Unter Vorhalt des Vorbringens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021, dass durch die von der Beschwerdeführerin getätigte, wenn auch irrtümlich falsche Registrierung, sämtliche Daten, die in dem Straferkenntnis unter Punkt 1. bis 9. angeführt sind bekannt gegeben worden seien, führte der Zeuge aus, dass er diese Frage nicht beantworten könne.

Unter weiterem Vorhalt des Vorbringens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021, dass die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen habe und dass die Weigerung zur Unterzeichnung des Formulars gemäß § 2a Covid-19-Einreiseverordnung ausschließlich aus dem Grund erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei freiwillig eine Quarantäne anzutreten, gab er an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne, ob die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen habe.

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an den Zeugen, ob die Beschwerdeführerin ihren Vor- und Nachnamen bekannt gegeben habe, gab der Zeuge an, dass dies der Fall gewesen sei. Ob die Beschwerdeführerin die Wohn- und Aufenthaltsadresse angegeben habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Die Ausreise wisse er nicht, sehr wohl die Einreise. Die Beschwerdeführerin sei von Italien gekommen. Welche weiteren Angaben die Beschwerdeführerin bekannt gegeben habe, daran könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern.

Auf die Frage, ob er nach den Daten gefragt habe, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie sich an den Zeugen nicht erinnere. Auf die Frage, wenn jemand das Ausfüllen des vor Ort aufliegenden Formulars verweigere, ob sich der Zeuge dann nach den Daten dieser Person erkundige bzw. diese einhole, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Bei der Einschulung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Verweigerung des Ausfüllens des Formulars zusätzlich nach den Daten der Person zu fragen sei. Auf die Frage, ob er sich dran erinnere, ob die Beschwerdeführerin den Grund angegeben habe, warum sie dieses Formular nicht ausfülle bzw. unterschreibe, gab der Zeuge an, dass er sich daran nicht erinnere. Er wisse auch nicht mehr, ob die Beschwerdeführerin diesen Grund damals vor Ort gesagt habe.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte keine weiteren Beweisanträge.

Vom Verwaltungsgericht wird festgestellt, dass unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2021 gegen 11:15 Uhr aus Italien kommend beim Grenzübergang xxx xxxstraße ins Bundesgebiet einreiste. Bei der von ihr vorgelegten Registrierung handelt es sich um die Registrierung für die Einreise nach Italien, jedenfalls nicht um die elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung. Im Zuge der Kontrolle vor Ort, bei welcher die fehlende Registrierung festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin auch der Verpflichtung, wonach ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars der Anlage E oder der Anlage F der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nachgekommen werden kann, nicht nachgekommen und hat sie sich geweigert, dieses Formular auszufüllen und zu unterschreiben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin selbst erklärt wird, dass sie sich nicht freiwillig in Quarantäne begeben wollte. Dazu ist festzuhalten, dass dies § 4 Abs. 2 Z 1 der COVID-19-Einreiseverordnung sozusagen als persönliche Verpflichtung vorsieht, ohne dass es dazu, wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, eines Absonderungsbescheides bedarf. Überdies hätte die Beschwerdeführerin in den erfolgten Beschwerdeverhandlungen das Attest, dass sie angeblich bei der Einreise vorgewiesen habe, vorlegen können, was definitiv nicht erfolgte.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisver-fahrens, insbesondere auf die in der am 19.10.2021 und am 28.10.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen getätigten Aussagen der einvernommenen Zeugen und den Inhalt des Gesamtaktes.

Der Beweis für die der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 28.07.2021 zum Vorwurf gemachte Gesetzwidrigkeit gilt für das erkennende Gericht als zweifelsfrei erbracht und hat die Beschwerdeführerin sich dahingehend auch in subjektiv schuldhafter Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorbringen sind demnach in keiner Weise geeignet, die eindeutig und schlüssig formulierte Sach- und Faktenlage zu entkräften oder überdies einen Strafausschließungsgrund zu bilden. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin war daher insgesamt nicht zu folgen.

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht auch fest, dass die Behörden sowie auch die Verwaltungsgerichte über die Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen und Verordnungen nicht zu entscheiden haben. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen, ohne auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit Bedacht zu nehmen oder die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Wenn ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliegt, hat sich die Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit auseinanderzusetzen. Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde und auch die Verwaltungsgerichte. Da eine Aufhebung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten und im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften durch den zuständigen VfGH bis dato nicht erfolgte, sind die vorzitierten Rechtsbestimmungen in rechtmäßiger Weise zur Anwendung zu bringen und konnte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zum Erfolg verhelfen.

Es steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung hergestellt hat. Mit ihrer Verantwortung im Beschwerdevorbringen konnte sie sich nicht des angelasteten Deliktes exkulpieren.

Nach § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG und § 43 Abs. 1 VStG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Richterin fasste in der am 20.07.2021 erfolgten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung darüber folgenden B e s c h l u s s : Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung mag zwar den gesetzlichen Regelfall darstellen (VwGH 11.9.2019, Ra2019/02/0110), jedoch stehen im gegenständlichen Falle einer an die öffentliche mündliche Verhandlung anschließenden Verkündung Gründe entgegen. Es sind dies die Verwertung der in den Beschwerdeverhandlungen vom 19.10.2021 und vom 28.10.2021 erhobenen Beweise.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021 lauten wie folgt:

§ 25 Epidemiegesetz lautet wie folgt:

„Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.

§ 25a Epidemiegesetz lautet wie folgt:

(1)In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.

(2)Daten gemäß Abs. 1 sind:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum,

3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse,

4. Datum der Einreise,

5. Etwaiges Datum der Ausreise,

6. Abreisestaat oder –gebiet,

7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8. Ort der Quarantäne (Adresse),

9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

(3)Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.

(4)Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.

(5)Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.

(6)Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO sind vorzusehen.

(7)Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit e DSGVO keine Anwendung.

§ 40 Abs. 1 lit c Epidemiegesetz lautet wie folgt:

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450,-- Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

§ 2a der COVID-19-Einreiseverordnung BGBl II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 103/2021 lautet wie folgt:

(1)Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum,

3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),

4. Datum der Einreise,

5. Etwaiges Datum der Ausreise,

6. Abreisestaat oder –gebiet,

7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

(2)Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3)Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.

(4)Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten, PI xxx Fremdenpolizei vom 11.05.2021 hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Rechtslage nach dem Epidemiegesetz, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021, iVm der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 103/2021, den im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf abgeleitet.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.05.2021 fristgerecht Einspruch erhoben und begründet sie im Wesentlichen diesen damit, dass sie vor der Einreise Vor- und Nachname, Wohnadresse, Datum der Einreise, Datum der Ausreise, Abreisestaat, Aufenthalt während der letzten 10 Tage, Kontaktadresse (Telefonnummer und e-mail-Adresse) gemäß § 25a Epidemiegesetz elektronisch bekanntgegeben habe und auch ein negatives Testergebnis sowie ihren Personalausweis vor Ort vorgelegt habe. Die Anwendung des Covid-19-MG und der Covid-19-Notmaßnahmenverord-nungen wären gesetz- und verfassungswidrig.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 25.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin der Anzeigeninhalt zur Kenntnis gebracht und wurde ihr unter Hinweis nachstehendes mitgeteilt: „Bei Ihrer vorgelegten Registrierung handelt es sich nicht um die die elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung. Eine Prüfung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der gegenständlich verletzten Bestimmung obliegt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).“

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde mit Rechtfertigung vom 12.07.2021 ihre Einspruchsverantwortung aufrechterhalten und wurde ihrerseits der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos zu streichen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr mit Beschwerde vom 20.08.2021 angefochtene Straferkenntnis vom 28.07.2021.

Am 05.10.2021 sowie am 28.10.2021 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes statt, in welcher der Meldungsleger xxx (Meldungsleger), Wachtmeister xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin wurden gehört.

Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen stellt das erkennende Gericht folgendes fest:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2021 gegen 11:15 Uhr aus Italien kommend beim Grenzübergang xxx xxxstraße ins Bundesgebiet einreiste. Bei der von ihr vorgelegten Registrierung handelt es sich um die Registrierung für die Einreise nach Italien, jedenfalls nicht um die elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung. Im Zuge der Kontrolle vor Ort, bei welcher die fehlende Registrierung festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin auch der Verpflichtung, wonach ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars der Anlage E oder der Anlage F der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nachgekommen werden kann, nicht nachgekommen und hat sie sich geweigert, dieses Formular auszufüllen und zu unterschreiben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin selbst erklärt wird, dass sie sich nicht freiwillig in Quarantäne begeben wollte. Dazu ist festzuhalten, dass dies § 4 Abs. 2 Z 1 der COVID-19-Einreiseverordnung sozusagen als persönliche Verpflichtung vorsieht, ohne dass es dazu, wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, eines Absonderungsbescheides bedarf. Überdies hätte die Beschwerdeführerin in den erfolgten Beschwerdeverhandlungen das Attest, dass sie angeblich bei der Einreise vorgewiesen habe, vorlegen können, was definitiv nicht erfolgte.

Der Beweis für die der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 28.07.2021 zum Vorwurf gemachten Gesetzwidrigkeit gilt für das erkennende Gericht als zweifelsfrei erbracht und hat die Beschwerdeführerin sich dahingehend auch in subjektiv schuldhafter Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorbringen sind demnach in keiner Weise geeignet, die eindeutig und schlüssig formulierte Sach- und Faktenlage zu entkräften oder überdies einen Strafausschließungsgrund zu bilden. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin war daher insgesamt nicht zu folgen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist auch keinesfalls als bloß geringfügig anzusehen, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur sehr schwer hätte vermieden werden können. Die verletzte Rechtsvorschrift verfolgt das öffentliche Interesse, die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des COVID19-Virus zu schützen, diesem öffentlichen Interesse kommt somit erhebliche Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht auch fest, dass Verwaltungsbehörden sowie auch die Verwaltungsgerichte geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit obliegt ausschließlich dem VfGH im Sinne der Artikel 139 und 140 B-VG.

Es steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung hergestellt hat. Mit ihrer Verantwortung im Beschwerdevorbringen konnte sie sich nicht des angelasteten Deliktes exkulpieren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Bei der Strafbemessung sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Nach § 40 Abs. 1 lit c Epidemiegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450,-- Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Sinn der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschrift bzw. das öffentliche Interesse ist die Verhinderung der weiteren Verbreitung des COVID-19-Virus. Diesen Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin durch ihr Fehlverhalten am Tattag zur Tatzeit eindeutig verletzt. Dieses Fehlverhalten wird vom erkennenden Gericht als keinesfalls geringfügig angesehen bzw. eingestuft, weil weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin stellt das erkennende Gericht nachstehendes fest: im Rahmen der am 19.10.2021 stattgefundenen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihre Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben. Zu den Vermögens- und Familienverhältnissen befragt gab sie an, dass sie Vermögen in Form eines Eigenheimes sowie keine Schulden hat. Ebenfalls ist sie nicht sorgepflichtig für minderjährige Kinder.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich die angelastete Verwaltungsübertretung im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.07.2021 begangen hat. Im angefochtenen Straferkenntnis konnte die einschlägige Unbescholtenheit der Beschwerdeführrein als mildernd gewertet werden. Bedenkt man nun weiters, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 1.450,-- Euro reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat sowie das Vorliegen eines nicht geringen Verschuldens die angelastete Geldstrafe verhängte, so kann das erkennende Gericht nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist die Strafe in dieser Höhe jedenfalls geboten, um der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verstoßes vor Augen zu führen und sie in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Aus generalpräventiven Erwägungen ist somit die Strafe in dieser Höhe erforderlich, um eine abhaltende Strafschutzwirkung für andere Personen zu erreichen, damit diese erkennen, dass die Begehung dieser in der Rechtsordnung verpönten Tat mit Strafe geahndet wird.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle und ist eine Folge der Abweisung der Beschwerde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu erkennen.

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