LVwG K KLVwG-1273/8/2021

KLVwG-1273/8/2021Tribunale amministrativo regionale19 ott 2021

Regest

Wasserrecht, Privatgewässer, wasserrechtliche Bewilligung, Wasserversorgungsanlage, Parteistellung, nachträgliche Zustellung, Beeinträchtigung, Quellschutzgebiet

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1273/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1273.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.09.2004, Zahl: xxx, mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage auf Grundstücken in der KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit schriftlicher Eingabe vom 08. März 2004 hat xxx, xxx, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde, das Ansuchen um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auf Grundstücken in der KG xxx in xxx, eingebracht.

Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen.

Nach baulicher Ausführung des Projektes und entsprechender Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde wurde mit Bescheid vom 18. April 2005, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Endüberprüfung durchgeführt.

Mit Aktenvermerk vom 21. Juli 2008 wurde erstmals dokumentiert, dass xxx bei der Wasserrechtsbehörde vorgesprochen und darauf hingewiesen hat, dass dieser dem Verfahren als Partei nicht beigezogen wurde.

Mit Aktenvermerk vom 21. August 2008 wurde nochmals festgehalten, dass xxx bei der Wasserrechtsbehörde vorgesprochen und auf die Parteistellung hingewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 wurde von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin xxx, als Rechtsnachfolgerin von xxx, der Antrag auf Zustellung des Bescheides aus dem Jahre 2004 eingebracht.

Nach Entsprechung des Antrages durch die Wasserrechtsbehörde und nach Zustellung des Bescheides wurde mit Eingabe vom 01. Juli 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die im Jahre 2004 erteilte wasserrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom 12.07.2021 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

I.I.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde, unter Hinweis auf § 10 VwGVG, der mitbeteiligten Partei zugestellt und eine zweiwöchige Frist zur Äußerung, vor welcher auch Gebrauch gemacht wurde, eingeräumt.

Mit Verfügung vom 04. August 2021 wurde für 11. Oktober 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei nochmals darauf hingewiesen, dass der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin dem Verfahren nicht beigezogen wurde und dieser sohin als übergangene Partei anzusehen sei.

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde auf die eingetretene Präklusion, da dem Beschwerdeführer die Erlassung des Bescheides aus dem Jahr 2004 bekannt gewesen ist, hingewiesen.

Gleiches wurde von Seiten der belangten Behörde vorgebracht.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde über Befragung des Richters von Seiten der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die Wasserleitungen über das Grundstück der mitbeteiligten Partei gehen würden und eine Sanierung bzw. Neuerrichtung dringend notwendig sei, da das Wasser derzeit nicht den gesundheitlichen Kriterien entsprechen würde. Ein entsprechendes wasserrechtliches Projekt sei bereits in Ausarbeitung, jedoch noch nicht eingereicht worden.

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde über Befragung des Richters ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung der Behörde die bereits vorhandenen Wasserleitungen bekannt gewesen sind. Grundsätzlich würde sich die mitbeteiligte Partei nicht gegen die Neuerrichtung bzw. Sanierung aussprechen, ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren wäre jedoch Voraussetzung.

Über Befragung des Richters wurde von Seiten des geladenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass hinsichtlich der Situierung der Leitungen xxx keine Auskunft gegeben werden könne, da diese Leitungen bis dato keinem wasserrechtlichen Verfahren unterzogen worden wären. Der Hochbehälter zur Wasserleitung „xxx“ sei ca. 10m hinter dem Hochbehälter „xxx“ situiert. Sollte es zu Grabungen im engeren Quellschutzgebiet kommen, könnten Schäden an der Wasserversorgung „xxx“ nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der Wasserleitung „xxx“ durch die Wasserversorgungsanlage „xxx“ sei im Moment nicht gegeben.

II. Das Landesverwaltungsgericht gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde wurde im Jahre 2004 die Wasserversorgungsanlage des xxx einer Genehmigung zugeführt.

Aus den Einreichunterlagen ist erkennbar, dass von Seiten des Antragstellers die Wasserrechtsbehörde auf die bestehenden Leitungen des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht hingewiesen wurde. In den Einreichunterlagen / Lageplan ist der Hochbehälter „xxx“ jedoch eindeutig dargestellt.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass bereits im Jahre 2008 von Seiten des xxx die Wasserrechtsbehörde auf die Parteistellung hingewiesen hat. Ein Klärungsversuch der Wasserrechtsbehörde hat zu keinem Ergebnis geführt.

Festgestellt wird, dass dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin der wasserrechtliche Bescheid aus dem Jahre 2004 nicht zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ist sohin als übergangene Partei anzusehen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte an die nunmehrige Beschwerdeführerin xxx und wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Eine Beeinträchtigung der Wasserleitung bzw. der Wasserversorgung „xxx“ durch das im Jahre 2004 wasserrechtlich genehmigte Projekt „Einzelwasserversorgungsanlage xxx“ ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

III. Beweiswürdigung:

Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde, den Stellungnahmen sowie der am 11.10.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dass dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin der wasserrechtliche Bescheid niemals zugestellt wurde, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits aus dem Vorbringen der im Verfahren geladenen Parteien. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung die Leitungen der Wasserversorgungsanlage „xxx“ bereits Bestand waren. Aus den in den Einreichunterlagen ersichtlichen Hochbehälter der Wasserversorgung „xxx“ und den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen bzw. Vergleichen ist für das Landesverwaltungsgericht unstrittig gegeben, dass beiden Verfahrensparteien bekannt war, das im Jahre 2004 eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ergangen ist. Unstrittig ist auch, dass sich beide Wasserversorgungsanlagen in unmittelbarer Nähe befinden und dass die Wasserleitungen der Beschwerdeführerin das enge Quellschutzgebiet der mitbeteiligten Partei berührt.

Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung im Jahre 2004, dem damaligen Antragsteller xxx die Wasserleitungen „xxx“ bekannt waren und dieser, aus welchem Grund auch immer, der Behörde dies weder durch die Einreichunterlagen noch im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines mitteilte.

Dass durch die Wasserversorgungsanlage „xxx“ eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage „xxx“ resultiert bzw. dass Schäden durch diese in der Vergangenheit verursacht wurden, wurde weder von den Verfahrensparteien vorgebracht, noch sind solche aus der vorgelegten Verwaltungsakte ableitbar.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 138/2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. 74/1997 lautet:

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

V.Rechtlich wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes dazu ausgeführt:

§ 9 Abs. 2 WRG betrifft die Bewilligungspflicht bei privaten Gewässern. Kriterium für die Bewilligungspflicht ist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder von fremden oder öffentlichen Gewässern; der Begriff „fremde Rechte“ ist dabei weiter zu verstehen als der der „bestehenden Rechte“ iSd § 12 WRG. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt und damit einer Bewilligung entgegensteht, ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 9, Rz. 7].

Unstrittig ist, dass die Wasserleitungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vor der Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Projektes am Grundstück des Konsensinhabers Bestand waren. Der damalige Konsenswerber wusste zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Wasserrechtsbehörde von den verlegten Leitungen und wurden diese im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt.

Festzuhalten ist, dass durch die dingliche Wirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides es so ist, dass auch in Bezug auf die Parteistellung der Rechtsnachfolger als Eigentümer angrenzender Grundstücke in die Rechte seines Rechtsvorgängers eintritt. Wurde der Rechtsvorgänger übergangen, so kann der nunmehrige Eigentümer alle aus der Stellung einer übergangenen Partei erfließenden Rechte geltend machen (VwGH 07.06.1971, 2005/70).

Die Legitimation zur Erhebung einer Berufung ist mit der Rechtsstellung als Partei verbunden. Die Parteistellung einer Person, die kraft subjektiven Rechts gem. § 8 AVG an der Sache beteiligt ist, geht auch nicht dadurch verloren, dass sie im Mehrparteienverfahren dem Verfahren fälschlicherweise überhaupt nicht beigezogen wird oder ihr zumindest der Bescheid nicht zugestellt wird. (…) Die Rechtsmittelfrist für die übergangene Partei wurde nicht schon mit Kenntnis vom Bescheid(inhalt), sondern erst mit der wirksamen Erlassung des Bescheides an sie ausgelöst [David Leeb, ÖJZ 2015/129, Heft 21/2015, Seite 975 – 1. Berufung, mit Verweis auf die höchstger. Judikatur].

Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wurde dem Verfahren nicht beigezogen obwohl diesem die Parteistellung im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG zustand. Die Zustellung des Bescheides erfolgte erstmals an die nunmehrige Beschwerdeführerin und ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden.

Aus oben angeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Eine Präklusion nur durch den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei von der Existenz der Genehmigung erfahren hat (siehe Ladung zu einer Aussprache, datiert mit 30.07.2008), ist mangels ausreichender Kenntnis vom Bescheidinhalt ausgeschlossen.

Aus der Aktenlage sowie den Aussagen der Verfahrensparteien ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht unstrittig, dass die Wasserversorgungsanlage „xxx“ zum Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgung „xxx“ bereits Bestand war und das engere Quellschutzgebiet, welches die Leitungen der Wasserversorungsanlage „xxx“ berührt, mit dem Bescheid aus dem Jahre 2004 festgelegt wurde.

Wie bereits oben ausgeführt beschränkt sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin auf eine mögliche Beeinträchtigung der über das Grundstück xxx, KG xxx, verlaufenen Wasserleitungen.

Eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 WRG kann nur erteilt werden, wenn fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden; andernfalls ist eine solche Bewilligung nur nach Einräumung eines Zwangsrechtes und gegen entsprechende Schadloshaltung möglich [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 9, Rz. 26].

Es ist daher bei der Beurteilung, welche Rechte die Beschwerdeführerin geltend machen kann, auf die Rechtslage zur damaligen im Jahr 2004 geltenden Bestimmung zu achten. Festzustellen ist, dass sich in Bezug auf die Parteistellung der Beschwerdeführerin die maßgeblichen Bestimmungen im § 9 WRG seit 2004 nicht geändert haben.

Eine Beeinträchtigung der bestehenden Leitungen wurde weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch wurde eine solche von Seiten des Amtssachverständigen festgestellt. Da im Verlaufe der vergangenen 16 Jahre des Bestandes der Wasserversorgung "xxx" keine Beeinträchtigung der Wasserversorgung „xxx“ erfolgte, ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung zum Genehmigungszeitpunkt nicht realistisch war, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid aus dem Jahre 2004 abzuweisen ist. Eine Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom 07.09.2004 ist nicht gegeben.

Hinsichtlich des engeren Quellschutzgebietes ist festzuhalten, dass mit dem Bescheid aus dem Jahre 2004 keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Einschränkungen einhergegangen sind, sodass eine Beeinträchtigung bzw. Berührung der Rechte der Beschwerdeführerin durch das festgelegte Quellschutzgebiet, also auch nicht durch die zu errichtende Einzäunung desselbigen, nicht festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich der beantragen Ladung des xxx, dies zum Beweise dafür, dass diesem der Inhalt des Bescheides vom 07.09.2004 nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ist festzuhalten, dass die Befragung des Zeugens für nicht notwendig erachtet wird, da sich der Sachverhalt, zu dem der Zeuge befragt werden sollte, aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt.

Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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