progetti
KLVwG-1020/5/2021•LVwG K KLVwG-1020/5/2021
KLVwG-1020/5/2021Tribunale amministrativo regionale18 ott 2021
Epidemierecht, Maskenpflicht, Mindestabstand, Versammlung, Versammlungsteilnehmer, Absicht, gemeinsames Wirken, keine Teilnahme
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.05.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.10.2021, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis wird
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g ,
wegen Verletzung in Rechten ist sie gemäß § 25a Abs. 4 VwGG
a u s g e s c h l o s s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung im xxx, in xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9 und 10 der 4. Covid-19-SchuMaV, nämlich “Versammlung für xxx“, in xxx, keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, idF BGBl. II Nr. 76/2021, in der Zeit vom 18.02.2021 bis 27.02.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
Tatzeit:Datum: 20.02.2021, Uhrzeit: 17:30 Uhr
Tatort:xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 15 EpiG 1950 idF BGBl. I Nr. 23/2021 iVm. § 13 Abs. 3 und Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, idF BGBl. II Nr. 76/2021“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von EUR 120,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden nach § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz verhängt. Nach Ansicht der Behörde habe die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung zweifellos begangen.
II.Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung aus, dass sie sich zufällig vor Ort befunden hätte und nicht an der Veranstaltung teilgenommen habe. Die Behörde habe nicht erkennen lassen, warum sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin an der Veranstaltung tatsächlich teilgenommen habe. Gegen einen Vorwurf, der inhaltsleer sei, könne man sich nicht rechtfertigen. Daher wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
III.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, bei der die Beschwerdeführer und der Meldungsleger einvernommen wurden.
IV.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung standen folgende Rechtsvorschriften in Geltung:
§ 15 Epidemiegesetz – EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021
(Fassung vom Vorfallstag)
(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARSCoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 40 Epidemiegesetz – EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
§ 13 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. Covid-19-SchuMaV
BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
…..
V.Festgestellter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wohnt in xxx, wo sie auch am xxx ihr Büro hat. Ab Februar 2021 fanden wöchentlich sogenannte „Schweigemärsche“ statt, mit denen die Gegner der Covid-Maßnahmengesetzgebung immer am selben Wochentag zur selben Uhrzeit ihre Missbilligung der Regierungspolitik kundtaten. Kundgebungsort war der Platz östlich des xxx im xxx, in der Nähe des xxx. Der runde xxx hat einen Durchmesser von ca. 20 m, die ihn umgebende, ebenfalls kreisrunde Fläche hat nördlich, östlich und südlich eine Breite von ca. 15 m, westlich ist sie etwas schmäler. Nach Nordwesten, Norden, Nordosten, Osten und Südwesten gehen sternförmig Wege vom xxx ab.
Am 20.02.2021 um 17.00 Uhr fand wieder eine Kundgebung der Maßnahmengegner statt, wobei sich Veranstalter, Redner und sonstige Mitwirkende im östlichen Bereich des xxx, zwischen xxx und xxx, aufhielten. Das Veranstaltungsgelände war nicht durch Absperrbänder und dergleichen vom restlichen xxxbereich abgetrennt; ca. 60 bis 70 Personen haben an dieser Veranstaltung teilgenommen. Die Polizei hatte den Auftrag, die Veranstaltung zu überwachen und dazu an den sternförmig abgehenden Wegen jeweils zwei Beamte postiert.
Die Beschwerdeführerin ging von ihrem Büro aus mit ihrem Schäferhund in den xxx spazieren und näherte sich der Versammlung an. Sie blieb beim Zugangsweg im nordöstlichen Bereich (dem xxx am nächsten gelegen) stehen, weil die singenden Kundgebungsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit erregten. Sie sprach mit keinem der Kundgebungsteilnehmer und hielt auch aufgrund ihres Schäferhundes einen größeren Abstand zu anderen Personen. Sie trug keine Schutzmaske. Es gab auf der anderen Seite des xxx, also gegenüber der Beschwerdeführerin, einen kleineren Tumult, der ebenfalls ihre Neugier weckte. Nach Aufforderung über die Einsatzleitung wurden die Identitäten der anwesenden Personen kontrolliert, die Kontrollen begannen bei den vom xxx wegführenden Wegen jeweils in Richtung des Zentrums der Veranstaltung, wobei die Beschwerdeführerin als zweite Person kontrolliert wurde.
Die Beschwerdeführerin befand sich ca. 10 bis 15 Minuten im xxx. Sie hatte nicht die Absicht, das gemeinsame Wirken der Versammlungsteilnehmer zu fördern.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten; die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Einvernahme einen sehr aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck. Der Meldungsleger wiederum konnte keine genauen Angaben mehr dazu machen, wann die Beschwerdeführerin am Veranstaltungsort erschienen war bzw. ob sie einen Hund mitgeführt hatte oder nicht.
VI.Rechtliche Würdigung:
Nach der damaligen Gesetzeslage war das Betreten eines Veranstaltungsortes, hier: eines Versammlungsortes nach dem Versammlungsgesetz, (4. Covid-Schutzmaßnahmenverordnung, § 13 Abs. 3 Z 2) entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen (hier: FFP2-Maske und Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 m) untersagt.
Im Zusammenschau mit den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, auf das die Schutzmaßnahmenverordnung verweist, ist zwischen Teilnehmern („Versammelten“, vgl. § 9 Versammlungsgesetz) und „Anwesenden“ (§ 14 Versammlungsgesetz) zu unterscheiden.
Eine Zusammenkunft mehrerer Menschen wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewertet, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht (VfGH B 706/89). Daher kommt (nur) einem Anwesenden, der die Absicht hat, dieses gemeinsame Wirken, in welcher Form auch immer, zu fördern, mag er sich auch nicht unmittelbar mündlich, schriftlich oder durch Zeichen artikulieren, eine einem Versammlungsteilnehmer zumindest ähnliche Stellung zu (VwGH 2009/17/0047).
Wenn auch § 40 Abs 2 EpiG vom „Betreten des Veranstaltungsortes“ spricht, wird diese Norm durch § 13 Abs. 4 der 4. Covid-Schutzmaßnahmenverordnung näher ausgeführt: Die besonderen Anordnungen (FFP2-Maske; Abstand) gelten nur für Personen, die „zum Zweck der Teilnahme“ an den Veranstaltungen den Ort betreten.
Der Beschwerdeführerin kommt nach obigen Feststellungen die Stellung einer Anwesenden, die nicht die Absicht hatte, an der Zusammenkunft mitzuwirken, zu; sie hat daher nicht, wie ihr im Tatvorhalt angelastet wurde, an der Versammlung „teilgenommen“.
Weil die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.