LVwG K KLVwG-1605-1606/4/2021

KLVwG-1605-1606/4/2021Tribunale amministrativo regionale13 ott 2021

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Wohnbau, subjektiv-öffentliche Rechte, eingeschränkte Parteistellung, Statik, Versickerung, Gebäudehöhe, Ortsbild, Abstand

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1605-1606/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1605.1606.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden („Berufung“) des xxx und der xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.6.2021, Zl. xxx, wegen Abänderung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: xxx und xxx, xxxweg xxx, xxx), zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

a.)Vorangegangenes Verwaltungsverfahren:

Mit einer Eingabe vom 26.08.2018 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Gemeinde xxx die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Carports und von Steinschlichtungen mit Einfriedung auf Grundstück xxx, KG xxx. Es solle im Einfahrtsbereich ein Carport in Massivbauweise errichtet werden sowie Steinschlichtungen mit Einfriedung (Steinkorbmauern in der Höhe von 120 cm) entlang der Grundgrenzen. Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde in einer mündlichen Verhandlung folgende Auflage formuliert:

„Die Steinschlichtung darf im Nordostbereich der Parz. Nr. xxx entlang der Parz. Nr. xxx auf eine maximale Höhe von 465,70 müA. errichtet werden, so dass das angrenzende Schotterniveau auf Parz. Nr. xxx nicht überragt wird.“

Der Verhandlungsschrift vom 12.06.2018 ist weiters zu entnehmen, dass das Bauansuchen abgeändert wurde:

„Die Steinschlichtung im NO-Bereich der Parz. Nr. xxx wird entlang der Grenze der Parz. Nr. xxx um 1,00 m zurückversetzt. Dieser gewonnene 1 m wird zur Ausbildung einer Wassermulde herangezogen.“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.06.2018, Zahl: xxx wurde die Errichtung eines Carports sowie einer Steinschlichtung mit Einfriedung im Sinne des modifizierten Antrags bewilligt.

b.)Gegenständliches Abänderungsverfahren:

Mit bei der Behörde am 19.11.2020 eingelangten Unterlagen wurde die Änderung des Bauvorhabens beantragt. Demnach soll das geplante Carport durch eine Garage mit Abstellraum mit den Abmessungen 5,02 x 1,8 x 2,44 (Länge x Breite x Höhe) ersetzt und neu situiert werden. Der Grenzabstand der parallel mit der Steinschlichtung situierten Garage werde zum öffentlichen Gut mit 1 m und südwestseitig zum Grundstück xxx mit 2 m eingehalten. Bei den Steinschlichtungen mit Einfriedung finde die wesentliche Änderung im Bereich des genehmigten, jedoch nicht ausgeführten Carports und im Verlauf der Auffahrt statt. Lage und Höhe der offensichtlich abweichend von der Baugenehmigung 2018 erstellten Steinschlichtungen wurden vermessen und im Plan dargestellt. Dadurch würden sich „leichte Abweichungen“ vom genehmigten Einreichplan ergeben, die nun den Ist-Stand laut Plan darstellen würden. Im Bereich der Auffahrt würden entlang der Grundstücksgrenze Steinkorbmauern mit einer Höhe von 1,20 m errichtet; im Einfahrtsbereich unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 m zur Grundgrenze.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2020, Zahl: xxx wurde den Bauwerbern durch die Baubehörde mitgeteilt, dass Verbesserungen bzw. Ergänzungen erforderlich seien. Es fehle eine Darstellung der Höhenlinien im Grundrissplan; ebenso eine Ansicht der Steinschlichtung mit Sockelmauerwerk in Richtung der Parzellen xxx und xxx mit Höhenangabe. Es wurde angemerkt, dass die Steinschlichtung mit Sockelmauerwerk nur mit einer maximalen Höhe von 465,7 m über Adria ausgeführt werden dürfe.

Bereits vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 29.03.2021 wurden von den nunmehrigen Beschwerdeführern umfangreiche Einwendungen eingebracht. Die Bauwerber hätten die vorgeschriebene Entwässerungsmulde aus dem Jahr 2018 in entgegengesetzte Richtung, sohin von West nach Ost ausgeführt; dadurch bedingt komme es zu Zuleitung von Oberflächenwasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Die Steinschlichtungen im Osten des Grundstückes sei viel höher ausgeführt worden, als projektiert und bewilligt. Auch das Urgelände im Osten des Grundstückes der Projektwerber sei unrichtig dargestellt worden. Es seien ganz offensichtlich Anschüttungen vorgenommen worden. Demzufolge sei auch das Urgelände in den Ansichten der Einreichunterlagen bezüglich der Abänderung des Baubescheides unrichtig dargestellt. Es werde beantragt, den Bauwerbern aufzutragen, einen entsprechenden statischen Nachweis im Hinblick auf die Standsicherheit der Steinkörbe aufzutragen. Umfangreich wurde auch auf die Oberflächenwässer-Problematik eingegangen. Die de facto Rundum-Einfriedung mit Steinschlichtungen und Steinkörben stehe im Widerspruch zum Ortsbild. Der Abstand der Einfriedung zum öffentlichen Gut unterschreite das im Straßengesetz vorgeschriebene Mindestmaß von 1 m. Daher spreche man sich gegen das beantragte Bauvorhaben aus und fordere die Behörde auf, den Bauwerbern aufzutragen, den ursprünglich bewilligten Zustand herzustellen. Die Geltendmachung weiterer Einwendungen werde ausdrücklich vorbehalten.

In der mündlichen Verhandlung änderten die Bauwerber ihren Antrag dahingehend, dass die Steinkorbmauer auf der südöstlichen Grundstücksgrenze zu Parzelle Nr. xxx auf der ganzen Länge in einer Entfernung von 20 cm zur Grundstücksgrenze ausgeführt werde. In der Verhandlung nahm ein Sachverständiger umfangreich zu den Einwänden der Anrainer Stellung. Die Beschwerdeführer nahmen offensichtlich nicht an der Verhandlung teil.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 15.06.2021, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheides vom 29.06.2018 genehmigten Bauvorhabens „Errichtung eines Carports sowie einer Steinschlichtung mit Einfriedung“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx nach Maßgabe der eingereichten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Änderungsplänen und Baubeschreibungen erteilt. Die ursprünglich geplante Wassermulde im Nordosten des Grundstückes werde laut Änderungsplan nicht mehr ausgeführt. Diese diene lediglich zur Versickerung der Oberflächenwasser des Bauwerkes in diesem Bereich. Das Grundstück des Bauwerbers befinde sich höhenmäßig unter dem Grundstück der Beschwerdeführer und sei eine Beeinflussung durch Oberflächenwässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer nicht gegeben. Bei der gewählten Bauweise und bei fachgerechter Ausführung sei seitens der Baubehörde kein gesonderter statischer Nachweis erforderlich. Im Bereich des Baugrundstückes befinde sich ein Oberflächenwasserkanal der Gemeinde xxx; es werde die Ableitung der Oberflächenwässer in diesen bestehenden Kanal vorgeschrieben. Eine Probeschürfung und ein Versickerungskonzept seien daher nicht erforderlich; diese Bodenpassage diene lediglich zum Schutz des Bauwerbers, da von der überliegenden Parzelle xxx Tagwässer auf dessen Grundstück gelangen würden; er sei aber nur für die Versickerung der Tagwässer seiner eigenen Parzelle verantwortlich, nicht, wie vom Anrainer gefordert, für die Versickerung von Tagwässern anderer Parzellen.

Die angesprochene falsche Darstellung des Urgeländes sei nicht nachvollziehbar; die Höhen würden dem ursprünglichen Plan vom 11.06.2018, welcher nicht beeinsprucht worden sei, entsprechen. Die Beachtung des Ortsbildes begründe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; der Abstand zum öffentlichen Gut (laut Straßengesetz) stelle keine Vorschrift dar, die subjektiv-öffentliche Nachbarrecht gewährleiste. Es bestehe weiters kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf, dass rechtskräftige Baubewilligungsbescheide nicht geändert würden.

III.Beschwerdevorbringen:

Über die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde rechtzeitig Beschwerde („Berufung“) eingebracht. Vorauszuschicken sei, dass das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben laut Bescheid vom 29.06.2018 nicht konsensmäßig ausgeführt worden sei. Die Bauwerber hätten, wie es dem Bescheid vom 29.06.2018 entspreche, eine Wassermulde zu Zwecken der Entwässerung im Nordosten des Grundstückes von Ost nach West zu errichten gehabt; diese Mulde sei entgegen dieser Auflage in die entgegen gesetzte Richtung ausgeführt worden; dies und weitere offensichtliche Geländeveränderungen, die nicht genehmigt seien, würden eine Zuleitung von Oberflächenwässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer bedingen. Die Steinschlichtung im Osten des Grundstückes sei viel höher ausgeführt worden als projektiert bzw. bewilligt. Das Urgelände im Osten des Grundstückes sei unrichtig dargestellt worden und seien ganz offensichtlich Anschüttungen vorgenommen worden, sodass das Urgelände erheblich tiefer gelegen sei, als dargestellt. Diese konsenswidrigen Ausführungen seien bis zum heutigen Tag nicht behoben worden und seien diese auch in dem neu eingerichteten Projekt unberücksichtigt gelassen worden. Daraus folge, dass die Höhen von Steinschlichtungen, Zäunen etc. niedriger dargestellt seien, als sie, gemessen vom Urgelände aus, tatsächlich sind.

Dieser Umstand habe sich erst im Nachhinein, also nach der Bauausführung, feststellen lassen. Es bestünde ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass Oberflächenwässer schadlos für das Grundstück der Beschwerdeführer verbracht würden. Die Standfestigkeit der Steinschlichtung und der aufgesetzten Steinkörbe werde bezweifelt. Die Argumentation, dass sich im Bereich des Baugrundstückes ein Oberflächenwasserkanal der Gemeinde befinde, stehe im Widerspruch zu den Einreichunterlagen, wonach die Versickerung der Dachwässer auf Eigengrund erfolgen würde. Eine Auseinandersetzung mit den Einwänden hinsichtlich des Ortsbildes sei nicht erfolgt; ebensowenig mit dem Vorbringen bezüglich des Mindestabstandes zur öffentlichen Straße. Daher werde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und den Bauwerbern die beantragte Änderung zu versagen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass eine bewilligungsgemäße Umsetzung des Baubescheides vom 29.06.2018 erfolgt.

Mit Schreiben vom 18.08.2021 wurden die Beschwerdeführer von der Gemeinde xxx darüber aufgeklärt, dass mit LGBl. Nr. 48/2021 eine Änderung der Behördenzuständigkeit im Bauverfahren erfolgt ist. Sie wurden aufgefordert, die Eingabegebühr für die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nachzuentrichten. Anschließend wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Bei Durchsicht des Aktes fiel auf, dass im Vorprüfungsverfahren im Jahr 2018 als maßgebliche Rechtsgrundlage ein nicht näher definierter „Teilbebauungsplan“ genannt wurde, im Vorprüfungsverfahren im Jahr 2020 der allgemeine textliche Bebauungsplan. Gemäß einer schriftlichen Auskunft der Gemeinde vom 12.10.2021 war die Erwähnung des Teilbebauungsplans im Jahr 2018 irrtümlich.

V.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. VI LGBl. Nr. 48/2021 Kärntner Bauordnung – K-BO

wurde am 14.05.2021 kundgemacht und trat somit am 01.06.2021 in Kraft.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

….

§ 22 Kärntner Bauordnung – K-BO

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Abänderung

(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.

(2) ….

Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

…..

§ 23 Kärntner Bauordnung – K-BO

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

…..

Der allgemeine textliche Bebauungsplan vom 20.04.2007, Zahl: xxx, enthält keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen.

VI.Maßgeblicher Sachverhalt:

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, die Beschwerdeführer sind Eigentümer des südöstlich daran angrenzenden Grundstückes xxx sowie des östlich gelegenen Baugrundstückes xxx derselben KG. Im Südwesten grenzt die öffentliche Wegparzelle xxx an das Baugrundstück an. Vom Berührungspunkt mit der Landesstraße xxx (über GSt xxx und xxx) bis in den Hofbereich des Grundstückes xxx ist diese Weganlage als Verbindungsstraße „xxxweg“ nach dem Kärntner Straßengesetz kategorisiert.

Gemäß Flächenwidmungsplan xxx sind beide Bauparzellen als Bauland-Wohngebiet gewidmet; die Parzelle xxx als öffentliche Verkehrsfläche. Das auf Grundstück xxx gelegene Haus dient Wohnzwecken.

Der Einreichplan vom 11.06.2018, genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.06.2018, Zahl: xxx (im Folgenden: Plan 2018) enthält, soweit von Belang, die Darstellung einer Steinschlichtung im nordöstlichen Bereich der Bauparzelle xxx, die entlang der Grundgrenze zum Grundstück xxx der Beschwerdeführer in der Höhe verlaufend (abfallend) ausgeführt ist. Als Auflage wurde folgendes festgelegt: „Die Steinschlichtung darf im Nordostbereich der Parz. Nr. xxx entlang der Parz. Nr. xxx auf eine maximale Höhe von 465,70 müA. errichtet werden, sodass das angrenzende Schotterniveau auf Parz. Nr. xxx nicht überragt wird.“ Handschriftlich wurde parallel zur Grenze zu Grundstück xxx eine Wassermulde in der Breite von 1 m eingezeichnet, und die Steinschlichtung dementsprechend nach Südwesten versetzt; eine Korrektur im „Schnitt E zu E“ wurde nicht durchgeführt.

Dem aktuellen Einreichplan vom Jahr 2020 liegt eine „Bestandsvermessung“ bei, der zu entnehmen ist, dass offensichtlich diese Wassermulde nicht errichtet wurde; hingegen wurde die Steinmauer entlang der gesamten Grundgrenze zur Parzelle xxx hin mit einer von 465,71 auf 464,18 m abfallenden Meereshöhe bei annähernd gleichbleibender relativer Höhe (nicht verlaufend) ausgeführt. Mit dem Bauplan aus 2020 soll nun – unter Entfall der Wassermulde – dieser Bestand „legalisiert“ werden; zuzüglich dessen soll – wie schon in der Einreichplanung 2018 - direkt auf den Mauerkranz ein Gabionenzaun in der Höhe von 1,20 m aufgesetzt werden. Dies entspricht auch der Höhe, in der der Zaun aus Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführer sichtbar ist, zumal die Steinschlichtung mit diesem Grundstück höhengleich abschließt.

(Beweismittel: KAGIS, Einsicht in die genehmigten Pläne und Einreichunterlagen, Auflage ex 2018: „Die Steinschlichtung darf im Nordostbereich der Parz. Nr. xxx entlang der Parz. Nr. xxx auf eine maximale Höhe von 465,70 müA. errichtet werden, sodass das angrenzende Schotterniveau auf Parz. Nr. xxx nicht überragt wird.“).

VII.Rechtliche Beurteilung:

1. Bezeichnung des Rechtsmittels, Behördenzuständigkeit:

Mit der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 48/2021 entfiel auch in Kärnten der zweigliedrige gemeindebehördliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, relevant vor allem im Bauverfahren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Umstand, dass ein (falsches) Rechtsmittel textlich an ein anderes Organ als die an sich richtige Rechtsmittelbehörde gerichtet war, auf die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit keinen Einfluss, solange die Einbringungsstelle rechtzeitig erreicht worden ist (VwGH Ro 2016/07/0008).

Dabei gilt das Gemeindeamt als Einbringungsstelle für sämtliche Gemeindebehörden. Trotz des mehrdeutigen Textes ist der Anhang VI zur Kärntner Bauordnung so zu verstehen, dass zum 01.06.2021 anhängige Verfahren materiell nach der alten Rechtslage zu führen sind, dass jedoch der Gemeindevorstand nur dann zur Entscheidung über eine Berufung zuständig ist (bleibt), wenn dieses Rechtsmittel bereits zu diesem Zeitpunkt bei ihm anhängig war.

Der angefochtene Bescheid wurde nach dem 01.06.2021 erlassen, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung bereits beim Landesverwaltungsgericht Kärnten liegt. Ungeachtet der Fehlbezeichnung und Fehladressierung ist das Rechtsmittel daher als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu werten. Richtigerweise wurden die Beschwerdeführer auch auf die Notwendigkeit der Entrichtung der Eingabegebühr hingewiesen; der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Entrichtung dieser Gebühr auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels keinen Einfluss hat, sondern allenfalls die Erstattung eines „Stempelbefundes“ an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach sich ziehen würde.

2. Prüfbefugnis:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VwGHSlg. 10.317/A judiziert, sind die Rechte des Anrainers im Baubewilligungsverfahren doppelt beschränkt:

Einerseits bestehen sie nur insoweit, als die Rechtsordnung dem Anrainer solche Rechte zugesteht („subjektiv-öffentliche Rechte“), und andererseits werden sie nur insoweit beibehalten, als sie durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen geltend gemacht wurden.

Im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:

-die Statik des Bauwerkes möge überprüft werden;

-das Urgelände sei bereits in der Grundlagenbewilligung 2018 falsch dargestellt worden, somit ist die Gebäudehöhe falsch;

-Fragen der Versickerung, des Ortsbildes sowie des Abstandes zum öffentlichen Gut (öffentliche Straßen).

„Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist jene Angelegenheit, die die Verwaltungsbehörde zu erledigen hat, wobei die äußerste Grenze der Bescheidinhalt (Spruch des angefochtenen Bescheides) ist. Bei Beschwerde führenden Parteien mit eingeschränkten subjektiv-öffentlichen Rechten sind eben jene verbliebenen subjektiv-öffentlichen Rechte die äußerste Grenze dessen, was das Verwaltungsgericht zum Inhalt seiner Beurteilung machen darf; eine allfällige Behebung eines Bescheides aufgrund öffentlicher Interessen ist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine Nachbarbeschwerde ausgeschlossen (wiederum VwGH Ro 2016/07/0008).

3. Zu den Einwendungen im Einzelnen:

Fragen des Ortsbildes und auch des Abstandes zu öffentlichen Straßen stellen keine Sachverhalte dar, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen können, sie sind ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet.

Nachdem diese bauliche Anlage einem Wohnhaus dient („zu seiner Nutzung erforderliche bauliche Anlage“, § 23 Abs. 4 K-BO), sind die an sich demonstrativ („insbesondere“) in § 23 Abs. 3 K-BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Gesetzestext nochmals beschränkt. Es können ausschließlich Einwendungen gemäß lit. b bis g erhoben werden; mit anderen Worten, Einwendungen, die den Schutz der Gesundheit der Anrainer (lit.h) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (lit.i) betreffen, können nicht erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung erst unlängst im Sinne der Vorjudikatur (VfSlg 8279/1978) unbeanstandet gelassen und bestätigt, dass es dem Gesetzgeber unter Beachtung des Gleichheitssatzes freisteht, den Umfang der Parteienrechte im Verwaltungsverfahren festzulegen.

Die belästigungsfreie Ableitung von Oberflächen – und Niederschlagswässern wird unter Immissionsschutz subsummiert (lit.i, VwGH 2011/06/0116). Auch die Standfestigkeit des Bauwerkes stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 2012/05/0177), dies kann sich allenfalls auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Bauwerk auswirken (lit.h); daher sind die Einwendungen bezüglich Versickerung, aber auch bezüglich Oberflächenwässer (Immissionen) und Statik (Gesundheitsschutz) in diesem Verfahren unbeachtlich.

Somit verbleibt die Einwendung der falschen Darstellung des Urgeländes bereits in der Projektierung 2018 in Zusammenhang mit dem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe (lit.f).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Judikat 97/06/0190 ausgesprochen, dass bei einem Abänderungsansuchen eine derartig falsche Darstellung auch auf den bereits genehmigten, abzuändernden Plan zurückwirken würde; allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die ausdrückliche Gesetzeslage in Tirol, die eine derartige Rückwirkung vorsieht.

In Kärnten fehlt eine derartige Bestimmung, daher ist von der allgemeinen Judikatur auszugehen:

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Bei nachträglichen Bauansuchen ist nicht der in der Natur bereits errichtete Bestand, sondern der im Projekt dargestellte Bestand maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einwendungen der Anrainer nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anrainer gerade durch die Änderung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind (VwGH 2001/05/1176). Die zulässige Höhe in Richtung der Nachbarparzelle xxx wurde allerdings im Baubewilligungsbescheid 2018 mit einem absoluten Wert, nämlich 465,7 m ü.A., festgelegt, und findet sich in den neuen Projektunterlagen diesbezüglich keine relevante Abweichung (absolute Maximalhöhe 465,71 m üA).

Die Darstellung des Urgeländes kann sich allenfalls auf die Höhe des Bauwerks auswirken. Die „Bebauungshöhe“ kann hier allerdings keine im Sinne der Judikatur nachteiligen Auswirkungen haben, weil das Gelände in Richtung des Bauwerbergrundstückes stark abfällt und die Steinschlichtung niveaugleich mit dem Grundstück der Beschwerdeführer abschießt: Die Steinschlichtung ist aus der Blickrichtung der Beschwerdeführer nicht oder kaum wahrnehmbar. Daher gibt es keine dem Beschwerdeführer zugewandte Gebäudefront (VwGH 2002/05/0745), und eine Verletzung des Bezuges von Luft und Licht – als Voraussetzung für die mögliche Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts zur Einhaltung der zulässigen Bauwerkshöhe – ist nicht denkbar.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt; aufgrund der klaren Aktenlage konnte diese auch gemäß § 24 VwGVG entfallen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln dargestellt und unter Verwendung der zitierten Judikatur gelöst.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.