LVwG K KLVwG-1799-1800/3/2021

KLVwG-1799-1800/3/2021Tribunale amministrativo regionale11 ott 2021

Regest

Baurecht, Baubewilligungspflicht, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, Säumnis, Entscheidungspflicht, überwiegendes Verschulden, unüberwindliche Hindernisse

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1799-1800/3/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1799.1800.3.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. xxx, xxx, xxx und 2. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 26.08.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf behördliche Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:,

I.Die Säumnisbeschwerde vom 26.08.2021 wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt und Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.05.2017, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die baulichen Änderungen (Errichtung Balkon, Fensteraustausch, Neugestaltung Außenanlagen sowie Errichtung einer Stützwandkonstruktion und Erweiterung von PKW-Abstellplätzen) beim Wohnhaus xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx – unter Einhaltung die im Spruch enthaltenen Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführer waren als Anrainer in das vereinfachte Verfahren eingebunden und haben ihre Einwendungen per E-Mail-Nachricht vom 27.04.2017 zurückgezogen. Für dieses Bauvorhaben langte von Herrn xxx am 21.06.2017 die Baubeginnsmeldung ein. Eine Vollendung dieses Vorhabens wurde bis dato nicht mitgeteilt.

Mit Eingabe vom 02.12.2019 erstattete Herr xxx an den Bürgermeister der Gemeinde xxx Mitteilung über ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 zur Errichtung eines Nebengebäudes mit den äußeren Abmessungen von 4,25 m x 5,00 m einer Traufenhöhe von 2,50 m und einer Firsthöhe von 3,00 m. Am 01.04.2020 teilte Herr xxx mit, dass die endgültigen Außenabmessungen dieses Nebengebäudes nun 6,00 m x 4,10 m (= 24,6 m2) betragen (Nachtrag zur eingereichten Mitteilung vom 02.12.2019). Hinsichtlich dieser Mitteilung entwickelte sich im Zeitraum 01.04.2020 bis 10.04.2020 ein Schriftverkehr zwischen den beteiligten Parteien xxx, Familie xxx und der Baubehörde.

Mit Eingabe vom 16.04.2020 erfolgte eine neuerliche Mitteilung von Herrn xxx über die Errichtung eines bewilligungsfreien Vorhabens, welche die Errichtung von Zäunen und Pergolen auf der Liegenschaft xxx (Grundstück Nr. xxx KG xxx) zum Inhalt hat. Aufgrund dieser Mitteilung erfolgte am 23.04.2020 eine Überprüfung an Ort und Stelle, dessen Ergebnis im Aktenvermerk des Amtsleiters der Gemeinde xxx vom 23.04.2020 wie folgt festgehalten ist:

„Aufgrund der Bauanzeige des Herrn xxx vom 16.04.2020, eingelangt am 17.04.2020, erfolgte am Donnerstag, dem 23.04.2020 um 13:30 beim Wohnhaus xxx eine Überprüfung, an der folgende Personen teilnahmen: Bauwerber xxx, BGM xxx, xxx, bautechnischer Amtssachverständiger und AL xxx

An Hand der allgemeinen Beschreibung der Maßnahmen (Pkt. 1. – 5.) und der ange-fügten Skizzen wurden folgende Besichtigungen vorgenommen:

1. Camper- und PKW-Parkplatz: Dieser besteht aus einer baulichen Anlage in Form einer Betonplatte mit einem Ausmaß von ca. 48 m2 laut Angabe des Bauherrn. Für diese Maßnahme wurde die Bewilligungspflicht nach § 6 lit a der K-BO dezidiert festgestellt und dem Bauherrn so mitgeteilt. Der geplante Sichtschutzzaun aus Holzelementen darf max. eine Höhe von 150 cm und keinesfalls 163 cm aufweisen. Auch das wurde Herrn xxx so zur Kenntnis gebracht.

2. Bei der geplanten offenen Sonnenschutzkonstruktion auf der Garagendach-terrasse wurde an Ort und Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Steher soweit zurückversetzt anzubringen sind, dass die Abstandsflächen zur südlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden. Das wurde von Herrn xxx auch so zur Kenntnis genommen.

3. - 5. Zurkenntnisnahme als bewilligungsfreies Bauvorhaben nach § 7 K-BO.

Zusätzlich wurde Herr xxx eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anbau „Nebengebäude“ auf der Südseite des Wohnhauses dann bewilligungsfrei ist, wenn 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe nicht überschritten werden, dafür ein eigenes Fundament vorhanden ist, keine räumliche Verbindung zum Hauptgebäude besteht (Fenster, Türen) und keine Aufenthaltsräume enthält. Laut Auskunft von Herrn xxx sind alle diese Merkmale erfüllt. Seitens der Baubehörde konnte auch an Hand des sich erst im Rohbau befindlichen Vorhabens derzeit nichts Gegenteiliges festgestellt werden. Abschließend wurde mit dem BGM und dem AL noch kurz die geplante Asphaltierung des Einfahrtsbereiches laut E-Mail vom 1.4.2020 besprochen, welche auch einen Teilbereich des öffentlichen Weges xxx KG xxx umfasst und auf Kosten von Herrn xxx mitbefestigt wird.“

Hinsichtlich dieser Überprüfung erging seitens des Herrn xxx am 27.04.2020 eine EMail-Nachricht an die Baubehörde, welche am 30.04.2020 von dieser beantwortet wurde.

Mit Eingabe vom 04.05.2020 beantragte Herr xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stellplatzes, von geringfügigen Änderungen der Fassade- sowie die Änderung beim bestehenden Gebäude. Nachdem im durchgeführten vereinfachten Verfahren keine Einwendungen von den Anrainern getätigt wurden, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 01.07.2020, Zahl: xxx, die Baubewilligung für „bauliche Änderungen am bestehenden Wohngebäude sowie die Errichtung eines Stellplatzes und Sichtschutzes in xxx auf dem Grund-stück Nr. xxx, KG xxx, unter Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Auflagen. Die Baubeginnsmeldung langte am 10.07.2020 bei der Baubehörde der Gemeinde xxx ein.

Mit Eingabe vom 20.10.2020 teilte Herr xxx der Baubehörde der Gemeinde xxx Änderungen bei der Ausführung des mit Baubescheid vom 15.05.2017 bewilligten Bauvorhabens mit.

Am 01.12.2020 langte eine E-Mail-Nachricht von Frau xxx bei der Gemeinde xxx ein, die sich auf diverse Überdachungen und Pergolen auf dem Grundstück des Herrn xxx bezieht. Dieser E-Mail-Nachricht ist folgendes zu entnehmen:

„Durch Zufall sind wir an die im Anhang dieser mail übermittelte Planskizze des nachbarlichen Bauvorhabens an unserer Grundstücksgrenze gelangt. Wir fragen nun an, ob dieses Vorhaben so von der Genehmigungsfreiheit abgedeckt ist, da ja durch diverse Überdachungen und Pergolen nun die Grundstücksgrenze auf einer Länge von gesamt über 20 Metern überbaut wird. Mit freundlichen Grüßen xxx und xxx.“

Zur Mitteilung des Herrn xxx vom 20.10.2020 erfolgte seitens der Baubehörde am 04.12.2020 eine E-Mail-Stellungnahme und wurde gleichzeitig Herrn xxx auch die EMail-Nachricht von Frau xxx vom 01.12.2020 zur Stellungnahme übermittelt. Dazu antwortete Herr xxx mit den E-Mail-Nachrichten vom 06.12.2020 bzw. vom 08.12.2020.

Mit Eingabe vom 22.12.2020 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ein Antrag auf behördliche Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 bei der Gemeinde xxx eingebracht. In dieser Eingabe führt der Rechtsvertreter wie folgt aus:

„Die einschreitenden Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx mit dem darauf befindlichen Wohnhaus mit der Adresse xxx, xxx. Unmittelbar nordwestlich davon befindet sich das Grundstück Nr. xxx KG xxx, dessen grundbücherlicher Eigentümer der Bauführer ist. Auf dem Grundstück befinden sich bauliche Anlagen mit der Adresse xxx, xxx. Sämtliche Grenzen des Grundstückes sind nicht im verbindlichen Grenzkataster eingetragen. Beide Grundstücke weisen eine Bauland-Wohngebiet-Widmung auf. Beweis: Grundbuchauszüge, geltender Flächenwidmungsplan, Auszüge aus dem KAGIS, Ortsaugenschein, PV. Die einschreitenden Parteien mussten feststellen, dass am Grundstück Nr. xxx erhebliche bauliche Veränderungen am Bestand in der Form von Zubauten vorgenommen werden. Konkret erfolgen im südlichen und südöstlichen Teil der Liegenschaft erhebliche Zubauten zum bestehenden Wohnhaus in Massivbauweise sowie die Errichtung von massiven (Plexi)Glas-Überdachungen aus einer Holzkonstruktion. Erst kürzlich erlangten die einschreitenden Parteien Einsicht in die wahren Pläne zum Bauvorhaben samt den Detailplänen zur Gestaltung des Inneren. Es geht eindeutig hervor, dass ein vollwertiger Aufenthaltsraum angebaut wird. Beweis: Ortsaugenschein, Lichtbilder, PV. Durch die Errichtung beziehungsweise die Änderung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Bauführers werden die einschreitenden Parteien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt: Die bau-lichen Anlagen verletzen die geltenden Abstandsvorschriften. Durch die nicht vorhandenen Abstandsflächen werden die geltenden Brandschutzbestimmungen auch nicht eingehalten, woraus eine große Gefahr für das Grundstück der einschreitenden Parteien ausgeht. Darüber hinaus verstößt die Bauweise gegen die geltenden Brandschutzvorschriften. Zumal die Abstandsflächen nicht eingehalten werden, liegt auch keine offene Bebauungsweise mehr vor; zumal die einschreitenden Parteien keine Zustimmung erteilt haben, liegt dadurch ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor. Aus dem mittlerweile vorliegenden Plan geht auch hervor, dass der Bauführer von einem nicht nachvollziehbaren Grenzverlauf ausgeht, sodass auch aus diesem Grund die Abstandsflächen falsch sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Auch der von der Gemeinde behauptete durchgängig gewährleistete Abstand von 1,01 m zwischen der äußersten Grenze der baulichen Anlage samt Überdachung und der Grundstücksgrenze kann nicht vorliegen, ohne den Verlauf der Grundstücksgrenze zu ignorieren. Durch die Bauführung wird auch die zulässige Bruttogeschoßflächenzahl auf dem Grundstück überschritten, was unter anderem auch darauf zurückzuführen ist, dass das Grundstück aufgrund der nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücksgrenzen kleiner ist als angenommen und angegeben. Die Bauführung widerspricht auch dem geltenden Flächenwidmungsplan. Beweis: Ortsaugenschein, Sachverständiger aus dem Brandschutz, Sachverständiger aus dem Bauwesen, mittlerweile vorliegender tatsächlicher Bauplan, Korrespondenz, PV. Darüber hinaus werden die einschreitenden Parteien dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass, obwohl es sich um bewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 6 Kärntner Bauordnung handelt, trotz des Baubeginns kein ordentliches Bauverfahren durchgeführt wurde. Dass ein ordentliches Verfahren samt Nachbarbeteiligung und ordnungsgemäßer Verständigung nicht stattgefunden hat, hat die Behörde gegenüber den einschreitenden Parteien auch bestätigt. Obwohl die einschreitenden Parteien ihre diesbezüglichen Bedenken bei der Behörde bereits mehrfach schriftlich (!) äußerten, ist diese zu Unrecht nach wie vor der Meinung, ein ordentliches Bauverfahren sei nicht notwendig. Ein bekämpfter Bescheid wurde wegen der Bedenken der einschreitenden Parteien zu Unrecht auch nicht erlassen, sodass die einschreitenden Parteien auch deshalb in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Beweis: der Behörde bereits vorliegende Korrespondenz, wie bisher. Nicht zuletzt werden die einschreitenden Parteien auch deshalb in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil aufgrund der falschen Rechtsansicht der Behörde beinahe alle nach der Kärntner Bauordnung und der BauansuchenVO vorzulegenden Unterlagen vom Bauführer nicht vorgelegt wurden. Die Erhebung weiterer Einwendungen bleibt daher ausdrücklich vorbehalten. Zusammenfassend folgt, dass die einschreitenden Parteien durch diese nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens, welches in dieser Art aber auch nicht bewilligungsfähig ist, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Gleichzeitig liegen die oben bereits erwähnten Verstöße gegen die Kärntner Bauordnung, den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan und die Bauansuchen VO vor. Aus diesen Gründen stellen die einschreitenden Parteien – auch, zumal die Behörde bis dato trotz der Korrespondenz der einschreitenden Parteien rechtswidrig nicht von Amts wegen vorgegangen ist – den Antrag, die Bauführung im Süden und Südosten auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx durch behördliche Maßnahmen einzustellen und zugleich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.“

Dazu erfolgte mittels E-Mail-Nachricht eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde am 19.02.2021 samt Anschluss von 4 Beilagen. Ebenfalls am 19.02.2021 wurde auch Herr xxx von der Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.12.2020 verständigt und um Bekanntgabe ersucht, ob er sich für die Durchführung einer baurechtlichen Überprüfung derzeit in xxx aufhalte, da Herr xxx seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde xxx begründet. Herr xxx teilte daraufhin mittels E-Mail-Nachricht am 19.02.2021 mit, dass er coronabedingt wohl erst im Mai 2021 nach xxx kommen werde, da er 2 Termine zur Corona-Impfung in xxx habe, die er absolut wahrnehmen müsse.

Am 12.08.2021 sprach Herr xxx im Büro des Amtsleiters der Gemeinde xxx vor und teilte mit, dass er sich erst wieder seit Anfang August 2021 ständig in xxx aufhalte. Am 15.08.2021 teilte er per E-Mail-Nachricht mit, dass er nur mehr bis 08.09.2021 in xxx bzw. vor Ort sein werde.

Mit Eingabe vom 27.08.2021 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. In der Begründung der Säumnisbeschwerde führt er wie folgt aus:

„Am 22.12.2020 stellen die umseitig bezeichneten Beschwerdeführer bei der Gemeinde xxx aufgrund vermuteter Unregelmäßigkeiten und Gesetzwidrigkeiten der Bauführung am Nachbargrundstück einen „Antrag auf behördliche Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 Ktn-Bauordnung“. Beweis: Antrag vom 22.12.2020 (Beilage ./A) Bis zum heutigen Tag hat die Gemeinde xxx – die belangte Behörde – diesen Antrag nicht erledigt, obwohl die Beschwerdeführer durch ihren Antrag ihre Entscheidung begehrt haben. Die Behörde hat über den Antrag bis zum heutigen Tag nicht entschieden, sodass sie säumig ist. Die zur Anwendung gelangende Entscheidungsfrist beträgt sechs Monate. Die Verzögerung beruht auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde, weil diese weder durch schuldhaftes Verhalten der einschreitenden Partei noch durch andere unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Eine Überlastung der Behörde kann ihr Verschulden ebenfalls nicht ausschließen. Angesichts der Tatsache, dass die einschreitenden Parteien (schon als unmittelbare Anrainer) ein Recht auf Erledigung ihrer Anträge haben, hat die Behörde damit ihre Entscheidungspflicht und damit subjektive Rechte der einschreitenden Partei verletzt. Somit wird der ANTRAG gestellt, die oben bezeichnete belangte Behörde wolle in umseits bezeichneter Rechtssache die Entscheidung unverzüglich nachholen, indem sie dem Antrag der einschreitenden Parteien vollinhaltlich stattgibt und diesen umsetzt; in eventu wolle sie die Akten dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen, welches zumindest über die maßgeblichen Rechtsfragen entscheiden wolle. Unter einem wird nachstehende Urkunde zur Vorlage gebracht: (./A) Antrag vom 22.12.2020.“

Mit Vorlagebericht des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.09.2021 wurde die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient – neben dem in § 73 Abs. 2 AVG vorgesehenen Devolutionsantrag – dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden in Erfüllung ihrer Entscheidungspflicht. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in einer Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Es war somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse gehindert war, die Entscheidung zu treffen und trotzdem säumig wurde.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass gegenständlich von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde nicht auszugehen ist, weil, wie der vorliegende Verwaltungsaktinhalt überzeugend und schlüssig darlegt, immer wieder versucht wurde, den Aufenthalt des Herrn xxx in xxx für die Durchführung einer baurechtlichen Überprüfung zu erwirken, zumal Herr xxx seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde xxx hat und coronabedingt nicht vor Ort war, welcher Umstand kurzfristig zu keiner Erledigung führte. Am 19.02.2021 wurde Herr xxx von der Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.12.2020 verständigt und um Bekanntgabe ersucht, ob er sich für die Durchführung einer baurechtlichen Überprüfung derzeit in xxx aufhalte, da Herr xxx seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde xxx begründet. Herr xxx teilte daraufhin mittels E-Mail-Nachricht am 19.02.2021 mit, dass er coronabedingt wohl erst im Mai 2021 nach xxx kommen werde, da er 2 Termine zur Corona-Impfung in xxx habe, die er absolut wahrnehmen müsse. Am 12.08.2021 sprach Herr xxx im Büro des Amtsleiters der Gemeinde xxx vor und teilte mit, dass er sich erst wieder seit Anfang August 2021 ständig in xxx aufhalte. In diesem Zusammenhang teilte Herr xxx mit E-Mail-Nachricht vom 15.08.2021 weiters mit, dass er nur mehr bis 08.09.2021 in xxx sein werde. Am 27.08.2021 langte sodann die verfahrens-gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am 01.09.2021 erreichte die belangten Behörde nochmals eine E-Mail-Nachricht von Herrn xxx, in welcher er zu den einzelnen Punkten seiner Vorsprache am 12.08.2021 Stellung bezieht. Da die kurze Aufenthaltsdauer von Herrn xxx in die Urlaubszeit des bautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde xxx fiel, war ebenfalls eine kurzfristige Anberaumung einer behördlichen Überprüfung durch die belangte Behörde nicht möglich. Der Bescheiderlassung standen daher erkennbar für die belangte Behörde nicht beeinflussbare unüberwindliche Hindernisse entgegen und wurden deren Gründe seitens der belangten Behörde auch durch die Führung interner Aufzeichnungen über sämtliche in der Angelegenheit unternommenen Schritte, insbesondere die mehrmaligen Kontaktaufnahmen mit Herrn xxx, belegt. Es ist demnach für das erkennende Gericht davon auszugehen, dass die Verzögerung auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war.

Es kann sohin zusammengefasst festgestellt werden, dass die Verzögerung in der Erledigung des baurechtlichen Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, sondern auf die u.a. coronabedingte Abwesenheit des Herrn xxx bzw. aufgrund der Tatsache, dass Herr xxx nicht seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde xxx hat. In diesem Zusammenhang kann das Gericht dem Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nicht folgen, dass die Verzögerung auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde beruhe, weil diese weder durch schuldhaftes Verhalten der einschreitenden Partei noch durch andere unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen sei; eine Überlastung der Behörde könne ihr Verschulden nicht ausschließen. Im Übrigen hält das Gericht fest, dass es durchaus im Sinne der Beschwerdeführer gelegen sein muss, wenn deren Anliegen einer gründlichen und angemessenen fachlichen Ermittlung und letztlich gutachterlichen Beurteilung unterzogen werden, auch wenn dies dazu führt, dass die als generelle Norm anzusehende Entscheidungsfrist von der Behörde dadurch nicht eingehalten werden kann.

III.Rechtliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art 81a Abs. 4.

Gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.

§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet:

„Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält fest, dass § 28 Abs. 7 VwGVG es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009 24. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden kann. Die in § 28 Abs. 7 VwGVG genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. § 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. dazu VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0106).

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. in diesem Sinn etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 260, Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2014/68, S. 439, letztere mit dem Hinweis darauf, dass der Verwaltungsbehörde durch eine Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG eine „dritte Chance“ zur Bescheiderlassung eingeräumt werde).

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG).

Der Fristbeginn wird grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Sachentscheidung bestimmt. Da das Materiengesetz keine andere Frist vorsieht, ist im gegenständlichen Fall die Sechsmonatsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG ent-scheidend.

Diese Frist von sechs Monaten ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. zum Ganzen etwa Kolonovits/ Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920, S. 518 f; Grabenwarter/ Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2015) S. 153 ff).

Der Antrag auf behördliche Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 ist mit 22.12.2020 datiert und sind sohin bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde mit 27.08.2021 unzweifelhaft mehr als sechs Monate vergangen.

Es war somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse gehindert war, die Entscheidung zu treffen und trotzdem säumig wurde.

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nach dieser Bestimmung objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Ent-scheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Ver-schulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2010, 2009/06/0134).

Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass gegenständlich von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde nicht auszugehen war, weil, wie der vorliegende Verwaltungsaktinhalt überzeugend und schlüssig darlegt, immer wieder versucht wurde, den Aufenthalt des Herrn xxx in xxx für die Durchführung einer baurechtlichen Überprüfung zu erwirken, zumal Herr xxx seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde xxx hat und coronabedingt nicht vor Ort war, welcher Umstand kurzfristig zu keiner Erledigung führte. Am 19.02.2021 wurde Herr xxx von der Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.12.2020 verständigt und um Bekanntgabe ersucht, ob er sich für die Durchführung einer baurechtlichen Überprüfung derzeit in xxx aufhalte, da Herr xxx seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde xxx begründet. Herr xxx teilte daraufhin mittels E-Mail-Nachricht am 19.02.2021 mit, dass er coronabedingt wohl erst im Mai 2021 nach xxx kommen werde, da er 2 Termine zur Corona-Impfung in xxx habe, die er absolut wahrnehmen müsse. Am 12.08.2021 sprach Herr xxx im Büro des Amtsleiters der Gemeinde xxx vor und teilte mit, dass er sich erst wieder seit Anfang August 2021 ständig in xxx aufhalte. In diesem Zusammenhang teilte Herr xxx mit E-Mail-Nachricht vom 15.08.2021 weiters mit, dass er nur mehr bis 08.09.2021 in xxx sein werde. Am 27.08.2021 langte sodann die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am 01.09. 2021 erreichte die belangten Behörde nochmals eine E-Mail-Nachricht von Herrn xxx, in welcher er zu den einzelnen Punkten seiner Vorsprache am 12.08.2021 Stellung bezieht. Da die kurze Aufenthaltsdauer von Herrn xxx in die Urlaubszeit des bautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde xxx fiel, war ebenfalls eine kurzfristige Anberaumung einer behördlichen Überprüfung durch die belangte Behörde nicht möglich. Der Bescheiderlassung standen daher erkennbar für die belangte Behörde nicht beeinflussbare unüberwindliche Hindernisse entgegen und wurden deren Gründe seitens der belangten Behörde auch durch die Führung interner Aufzeichnungen über sämtliche in der Angelegenheit unternommenen Schritte, insbesondere die mehrmaligen Kontaktaufnahmen mit Herrn xxx, belegt. Es ist demnach für das erkennende Gericht davon auszugehen, dass die Verzögerung auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war.

Es kann sohin zusammengefasst festgestellt werden, dass die Verzögerung in der Erledigung des baurechtlichen Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, sondern auf die u.a. coronabedingte Abwesenheit des Herrn xxx bzw. aufgrund der Tatsache, dass Herr xxx nicht seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde xxx hat. In diesem Zusammenhang kann das Gericht dem Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nicht folgen, dass die Verzögerung auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde beruhe, weil diese weder durch schuldhaftes Verhalten der einschreitenden Partei noch durch andere unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen sei; eine Überlastung der Behörde könne ihr Verschulden nicht ausschließen. Im Übrigen hält das Gericht fest, dass es durchaus im Sinne der Beschwerdeführer gelegen sein muss, wenn deren Anliegen einer gründlichen und angemessenen fachlichen Ermittlung und letztlich gutachterlichen Beurteilung unterzogen werden, auch wenn dies dazu führt, dass die als generelle Norm anzusehende Entscheidungsfrist von der Behörde dadurch nicht eingehalten werden kann.

Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer insgesamt eingebrachten Vorbringen erweisen sich daher für das erkennende Gericht weder schlüssig noch nachvoll-ziehbar und ohne Substrat, der belangten Behörde daraus eine „mehrfach qualifizierte Säumigkeit“ vorwerfen zu können.

Das erkennende Gericht kommt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, da die im Ablauf des behördlichen Verfahrens der belangten Behörde eingetretenen Verzögerungen auf kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Somit standen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05; 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; u.a.).

In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Frage, ob die vorliegende Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, konnte unzweifelhaft anhand der vorliegenden Unterlagen und unter Heranziehung der eindeutigen Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden (vgl. VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0027). Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rechtsprechung des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig. Zudem wurde weder vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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