LVwG K KLVwG-S4-243/13/2021

KLVwG-S4-243/13/2021Tribunale amministrativo regionale16 set 2021

Regest

Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Vollversammlungsbeschluss, Rechtsschutzinteresse, Kostentragung, Finanzierung von Sanierungsarbeiten, Rechtsgrundlage, wirtschaftliches Interesse

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-243/13/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.243.13.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx), über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Bescheids des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 30.12.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung von Minderheitsbeschwerden gemäß § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids vom 30.12.2020 wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids vom 30.12.2020 wird

F o l g e g e g e b e n ,

und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:

Der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den unter TOP 6 der Vollversammlung vom 15.02.2019 gefassten Beschluss wird Folge gegeben, und der Beschluss aufgehoben.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx), über die Beschwerde des xxx, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 30.12.2020, Zahl: xxx, wegen Stattgabe einer Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 K-FLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx) zudem nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids vom 30.12.2020 wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.

Gegen das unter I. gefasste Erkenntnis und gegen den unter II. gefassten Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Am 15.02.2019 fand eine ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) xxx statt. Im Zuge dieser Vollversammlung wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 nach Vortrag des Kassenberichts die Entlastung des Kassiers und des Vorstands für das Wirtschaftsjahr 2018 beschlossen. Unter TOP 3 erfolgte (erneut) der Beschluss über die Entlastung des Kassiers und des Vorstands für das Wirtschaftsjahr 2014 („Entlastung 2015“). Unter TOP 6 wurde beschlossen, dass die AG xxx Sanierungskosten für die Weganlagen xxxweg und xxxalm vorfinanziert. Diese Beschlüsse wurden mehrheitlich gefasst, unter anderem xxx (fortan: Beschwerdeführer) stimmte jeweils dagegen.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 erhob der Beschwerdeführer Minderheitsbeschwerde gegen die unter den TOP 2, 3 und 6 der Vollversammlung vom 15.02.2019 gefassten Beschlüsse. Zu TOP 2 führte er aus, dass laut Kassenbuch mit Belegnummer 55 für die Pacht von zwei Bergwiesen der xxx € 390,76 überwiesen worden wären, es sich dabei jedoch um eine „private Leistung“ handeln würde, die mit der Agrargemeinschaft „nichts zu tun“ hätte. Diese Kosten wären ausschließlich von jenen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu tragen, die ihre Tiere auf diesen Wiesen weiden lassen würden. Für die Hirtin wären im Wirtschaftsjahr 2018 Löhne und Versicherungsleistungen in Höhe von € 4.410,-- rechtswidrig aus der Gemeinschaftskasse bezahlt worden, dieser Betrag sei ausschließlich von den Auftreibern zu leisten. Zudem wäre für Kraftfutter, Salz und Weidematerial der Betrag von € 200,-- rechtswidrig von der Agrargemeinschaft beglichen worden. Zu TOP 3 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser Beschluss (Entlastung des Kassiers und des Vorstands für das Wirtschaftsjahr 2014) aus mehreren, näher ausgeführten Gründen rechtswidrig gewesen wäre. Im Hinblick auf TOP 6 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Weganlagen xxxweg und xxxalm Bringungsgemeinschaften bzw. Bringungsgenossenschaften darstellen würden, an denen die AG xxx, wie andere Grundeigentümer auch, lediglich als Mitglied beanteilt wäre. Er lehne die Vorfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen durch die Agrargemeinschaft ab, weil es leicht und unkompliziert möglich wäre, die Beträge direkt von den Mitgliedern einzuheben. Die Vorfinanzierung sei daher zu untersagen.

Am 09.10.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten; belangte Behörde) statt, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch Vertreter der AG xxx teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Beschwerdevorbringen erörtert; die Vertreter der Agrargemeinschaft legten einen Auszug des Kassenbuchs (Wirtschaftsjahr 2018; Girokonto, Sparbücher) samt Prüfungsbestätigung der Kassenprüfer vor.

Am 02.09.2020 langten bei der belangten Behörde mehrere Dokumente betreffend der Behirtung im Wirtschaftsjahr 2018 (Beitragsvorschreibung der Kärntner GKK vom 14.01.2019, ein Bezug habender Kontoauszug vom 16.07.2020 samt Übersicht über die Rückzahlung der Hirtenlohnkosten für das Kalenderjahr 2018 durch mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft) sowie betreffend der Sanierung der Weganlagen (Rechnung vom 03.07.2018 der xxx; Kontoauszüge und Bezug habende Aufstellung über zurückgezahlte Summen) ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.12.2020, Zahl: xxx, wies die Agrarbehörde Kärnten die Minderheitsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen die unter den TOP 2 und 6 der Vollversammlung vom 15.02.2019 gefassten Beschlüsse als unbegründet ab. Der Minderheitsbeschwerde gegen den unter TOP 3 dieser Vollversammlung gefassten Beschluss gab die belangte Behörde statt und behob diesen Beschluss.

Begründend führte die Agrarbehörde Kärnten nach Darlegung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, es stimme zwar, dass die Arbeiten für verschiedene Alpverbesserungsmaßnahmen auf die aufgetriebenen Rinder umzulegen wären, dies betreffe jedoch keinesfalls Materialkosten. Diese wären nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Regelungsplans aus dem Erlös des Holzverkaufs und der aus der Verpachtung der Eigenjagd erzielten Erlöse von der Agrargemeinschaft zu tragen. Die Einnahmen aus der Jagdpacht und aus Holzverkäufen hätten im Wirtschaftsjahr 2018 die Ausgaben für Weidematerial bzw. Zaunmaterial um ein Vielfaches übertroffen. Erst dann, wenn die gemeinschaftlichen Ausgaben den Jagdpachterlös (und die Einnahmen aus den Holzverkäufen) überschreiten würden, müssten Arbeitsleistungen erbracht werden, die auf das aufgetriebene Vieh umzulegen wären. Ein Großteil der Maßnahmen wie Zaunerrichtung, Schwendungen, Alpverbesserungsmaßnahmen, Rodungen, würden nicht den in einem Jahr aufgetriebenen Rindern dienen, sondern der Agrargemeinschaft bzw. der künftigen Erhaltung der Almflächen im Allgemeinen. Durch die Zupachtung von Almwiesen würde die Weidemöglichkeit erweitert und stehe es grundsätzlich allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu, Vieh in das Agrargemeinschaftsgebiet aufzutreiben. Die Behirtung komme hingegen tatsächlich nur dem tatsächlich aufgetriebenen Vieh zugute und sei zwischenzeitlich belegt worden, dass diese Kosten auf die Auftreiber entsprechend umgelegt worden wären. Die Kosten wären vorab von der AG xxx zu begleichen, zumal diese auch den Hirten bzw. die Hirtin anstellen würde. Zudem dürfe Förderungsgeld für die Hirtenkosten verwendet werden, weil dieses gerade für die Behirtung und auch für die Almbewirtschaftung zuerkannt worden wäre. Kraftfutterkosten wären im Wirtschaftsjahr 2018 nicht verrechnet worden. Der unter TOP 3 gefasste Beschluss sei aufzuheben, weil die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2015 wiederholt hätte werden müssen und nicht jene für das Wirtschaftsjahr 2014; insoweit liege mit dem zur Zahl: xxx ergangenen Bescheid bereits eine Erledigung der Agrarbehörde Kärnten vor. Zu dem unter TOP 6 gefassten Beschluss führt die Agrarbehörde Kärnten aus, es spreche nichts gegen eine Vorfinanzierung der Wegsanierungen durch die AG xxx, zumal sie an den Weggemeinschaften selbst beanteilt ist, in einem Fall sogar mit dem Großteil der Anteile. Die angefallenen Kosten wären zwischenzeitlich von den übrigen Mitgliedern bzw. den Weggemeinschaften anteilsmäßig refundiert worden.

Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 30.12.2020, xxx, richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.01.2021. In dieser bringt er – zusammengefasst – im Wesentlichen wie bereits in seiner Minderheitsbeschwerde vor. Die Auszahlung der Pachtgebühr für zwei Bergwiesen in Höhe von € 390,76 wäre rechtswidrig gewesen, es gebe keinen bezüglichen Beschluss der AG xxx; es handle sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Privatpersonen. Die Beweidung dieser Bergwiesen habe keinen Vorteil, sondern einen wesentlichen Nachteil und stelle keine Alpverbesserungsmaßnahme dar. Die Instandhaltung der Zäune entlang der angrenzenden Privatwiesen habe durch die angrenzenden Wiesenbesitzer zu erfolgen (Verweis auf die Weidenutzungsvorschriften), Kraftfutter und Salz wären ausschließlich von den Viehauftreibern zu bezahlen. Die Einnahmen aus der Jagdpacht und dem Holzerlös hätten für gemeinschaftliche Zwecke verwendet werden müssen, mehrere Mitglieder seien jedoch von der Weidenutzung rechtswidriger Weise ausgeschlossen. Die Vorfinanzierung der Kosten für die Wegesanierungen sei rechtswidrig, eine Überprüfung der korrekten Abwicklung für ihn nicht möglich und seien die diesbezüglichen Unterlagen niemals vorgelegt worden. Im Hinblick auf die Stattgabe der Minderheitsbeschwerde gegen den unter TOP 3 der Vollversammlung vom 15.02.2019 gefassten Beschluss bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge sei noch ausständig.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die AG xxx zum Beschwerdevorbringen die Stellungnahme vom 04.03.2021 und legte den zwischen der Verlassenschaft nach xxx und der Agrargemeinschaft abgeschlossenen Pachtvertrag vom 08.07.2015 über zwei Grundstücke vor, zudem das Protokoll der Vollversammlung vom 26.01.2016.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten übermittelte die belangte Behörde das Übereinkommen und den Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 16.08.1999, Zahl: xxx, über die Bildung der Bringungsgemeinschaft (BG) Almaufschließungsweg (AAW) xxxalm sowie die Bezug habende Satzung vom 11.08.1999. Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurden – ebenfalls über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten – der Genehmigungsbescheid für die Bringungsgenossenschaft xxxweg vom 10.05.1988, Zahl: xxx, sowie die Bezug habende Satzung übermittelt.

Am 16.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

b.Feststellungen

1.

Die AG xxx, EZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die als Stammsitzliegenschaft mit zwei Anteilen an der AG xxx beanteilt ist. Die gesamte Summe der Anteile beträgt 188.

Die AG xxx wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde xxx vom 31.12.1925, Zahl: xxx, reguliert. Zu diesem Regulierungsplan bestehen fünf Anhänge.

2.

Im Zuge der Vollversammlung am 15.02.2019 wurden unter anderem die folgenden Beschlüsse gefasst:

Zu TOP 2:Entlastung des Kassiers und des Vorstandes für das Wirtschaftsjahr 2018.

Zu TOP 3:Entlastung des Kassiers und des Vorstandes für das Wirtschaftsjahr 2014.

Zu TOP 6:Vorfinanzierung von Sanierungsmaßnahmen für die Bringungsgenossenschaft xxxweg und die BG AAW xxxweg.

Der Beschwerdeführer stimmte jeweils gegen die Annahme dieser Beschlüsse.

3.

Zwischen der Verlassenschaft nach xxx und der AG xxx wurde am 08.07.2015 der Pachtvertrag betreffend der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, abgeschlossen. Die beiden Grundstücke umfassen in Summe 7,8152 ha, der Pachtzins beträgt jährlich € 50,-- pro Hektar. Das Pachtverhältnis wurde für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.12.2020 eingegangen. Der Abschluss erfolgte seitens der Agrargemeinschaft durch den Obmann; ein Beschluss der Vollversammlung über den Abschluss des Pachtvertrags existiert nicht. Im Wirtschaftsjahr 2018 wurden von der AG xxx € 390,67 als Pachtzins für diese Grundstücke (an die nunmehrige Eigentümerin xxx) ausbezahlt. Die Pachtfläche grenzt direkt an das agrargemeinschaftliche Gebiet an und wurde 2018 auch beweidet.

Die Kosten für die Hirtin betrugen im Wirtschaftsjahr 2018 in Summe € 4.412,32 (Lohn und Sozialversicherungsbeiträge). Diese Kosten wurde zunächst von der AG xxx getragen und in weiterer Folge nach Abzug der Alpungsprämie auf die tatsächlichen Viehauftreiber im Wirtschaftsjahr 2018 umgelegt. Diese überwiesen die Kosten anteilsmäßig zwischen dem 09.03.2020 und dem 25.03.2020 auf das Girokonto der Agrargemeinschaft.

Aufwendungen für Kraftfutter und Salz fielen im Wirtschaftsjahr 2018 nicht an. An Weidematerial betrugen die Ausgaben der AG xxx in diesem Zeitraum insgesamt € 149,28. Damit wurden die Kosten für Elektrozäune im Weidegebiet beglichen. An den Außengrenzen des Weidegebiets bestehen Stacheldrahtzäune.

Auftriebsberechtigt ist jedes Nachbarschaftsmitglied, wenn es auf seiner beanteilten Liegenschaft eigene Rinder und Schafe überwintert bzw. diese dort überwintert werden können.

Der Jagdpachterlös im Wirtschaftsjahr 2018 betrug € 24.863,--. An Einnahmen aus dem Holzverkauf konnten € 448,54 lukriert werden.

4.

Die BG AAW xxxalm wurde mit Übereinkommen und Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 16.08.1999, Zahl: xxx, gebildet. Die AG xxx ist mit 181,68 Anteilen an dieser Bringungsgemeinschaft beanteilt; die Summe sämtlicher Anteile beträgt 239,81. Mitglieder der BG AAW xxxalm sind die AG xxx, einzelne Mitglieder der AG xxx mit eigenen Grundstücken sowie (aus Sicht der Agrargemeinschaft) externe Personen.

Die Bringungsgenossenschaft xxxweg wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.1988, Zahl: xxx, genehmigt. Die AG xxx ist mit 1.102,50 Anteilen beanteilt; die Gesamtsumme der Anteile beträgt 2.721,64. Mitglieder der Bringungsgenossenschaft xxxweg sind die AG xxx, einzelne Mitglieder der AG xxx mit eigenen Grundstücken sowie (aus Sicht der Agrargemeinschaft) externe Personen.

Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied der BG AAW xxxalm noch Mitglied der Bringungsgenossenschaft xxxweg.

Für die Sanierung des AAW xxxalm fielen im Kalenderjahr 2018 Kosten in Höhe von € 2.997,-- an, im selben Zeitraum für die Sanierung der Weganlage xxxweg € 2.880,--. Diese Kosten wurden zunächst von der AG xxx vorfinanziert und dann dieser im Zeitraum März bis April 2020 von den – neben der Agrargemeinschaft – an der BG AAW xxxalm beanteilten Grundstückseigentümern bzw. der Bringungsgenossenschaft xxxweg anteilsgerecht refundiert. Zinsen wurden weder verzeichnet noch eingehoben.

II.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen in den wesentlichen Teilen widerspruchsfrei auf den Inhalt des Verwaltungsakts der Agrarbehörde Kärnten, insbesondere die von der AG xxx vorgelegten Dokumente sowie den vom Verwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen und Übereinkommen bzw. Satzungen der BG AAW xxxalm bzw. der Bringungsgenossenschaft xxxweg. Berücksichtigung fanden zudem das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 04.03.2021 samt Beilagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 16.09.2021.

Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei wurde unter TOP 3 der Vollversammlung der AG xxx vom 26.01.2016 kein Beschluss über den zwischen der Verlassenschaft nach xxx einerseits und der Agrargemeinschaft andererseits geschlossenen Pachtvertrag gefasst: Dies ergibt sich einerseits aus dem expliziten Wortlaut des gefassten Beschlusses, der keinen Konnex zum Pachtvertrag aufweist, und andererseits aus den zeitlichen Abläufen, weil der Pachtvertrag bereits am 08.07.2015 geschlossen worden ist, die Vollversammlung aber erst am 26.01.2016 stattfand.

Dass die im Kalenderjahr 2018 unter der Position „Weidematerial“ ausgewiesenen Beträge für die Anschaffung und Anbringung von Elektrozäunen im Weidegebiet gedient haben, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er stellt vielmehr nur ihren Zweck bzw. ihre Sinnhaftigkeit in Frage. Im Hinblick auf die Gebarung betreffend der Behirtungskosten tritt der Beschwerdeführer zudem der vom Obmann der Agrargemeinschaft im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 geschilderten Vorgangsweise, die nachvollziehbar ist und mit dem Akteninhalt übereinstimmt, nicht entgegen, sondern bezieht er sich seiner eigenen Aussage zufolge auf „Unregelmäßigkeiten“ bei der Abrechnung im Wirtschaftsjahr 2017; dieses ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 51 K-FLG lautet:

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Gemäß § 3 des Generalakts vom 31.12.1925, Zahl: xxx, der AG xxx ist die Eigenjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung oder Offertlegung zu verpachten. Der Pachtschilling ist für Gemeinschaftszwecke zu verwenden.

Punkt A) Weidenutzung des Wirtschaftsplans der AG xxx lautet:

1. ) In das gemeinschaftliche Weidegebiet dürfen nur Kühe und Galtvieh aufgetrieben werden.

[…]

3. ) Fremdes Vieh darf nicht aufgetrieben werden.

[…]

5. ) Die Auftriebsziffer beträgt 153 Stück Rindvieh/Kühe und Galtrinder/Vlg. xxxist zum Auftriebe eines Rindes, vlg. xxx zum Auftriebe von 2 Rindern berechtigt; den übrigen 10 Teilgenossen steht das Auftriebsrecht für je 15 Rinder zu. […]

6. )Die Aufnahme der gemeinsamen Hirten hat der Bürge/Obmann/ zu besorgen. Die Hirten hat der Bürge zu entlohnen.

7. )Die Hirtenverköstigung ist auf das aufgetriebene Vieh aufzuteilen; wobei für Vieh, das während der Weidezeit tödlich verunglückt, sowie für den Stier nichts zu leisten ist.

8. )Die das Gemeinschaftsgebiet von den angrenzenden Privatwiesen abgrenzenden Zäune werden wie bisher von den Wiesenbesitzern eingehalten.

9. )Die Nachbarschaft hat für die ordentliche Säuberung des gemeinschaftlichen Weidegebietes von schädlichem Anfluge, von Fallholz, Gestrüpp/:Krannerbetstauden:/ sonstigem Gesträuch und Unkraut, für die Instandhaltung der Tränktröge und Tränkanlagen, der Wege und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen und Bauten zu sorgen. Es muss der auf Viehlagerplätzen angefallene Mist auf die umliegenden, mageren Weideplätze alljährlich verteilt werden, desgleichen sollen die Hirten vom Bürgen angehalten werden, die Kuhfladen im frischen Zustand anzuverteilen. Die Verwendung des Düngers außerhalb des Weidegebietes ist verboten.

10. )Der Obmann hat alljährlich zu bestimmen, auf welchen Gebietsteilen Schwendungen Rodungen durchzuführen und welche sonstigen für die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Weidebodens, der Alpanlagen und Bauten notwendigen Arbeiten vorzunehmen sind. […]

11. )Die Arbeiten werden auf die aufgetriebenen Rinder aufgeteilt und sind von den Teilgenossen nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder Schichten zu leisten. Zu den Schichtenleistungen sind taugliche Arbeitskräfte beizustellen. […] Werden die vorgeschriebenen Schichten von dem einen oder anderen Teilgenossen nicht geleistet, so ist von diesem der schuldige Betrag, der vom Obmann nach den Tagespreisen zu berechnen ist, in die Nachbarschaftskasse zu zahlen. Als Zahlungstermin gilt der 1. November. Das auf diese Art in die Nachbarschaftskasse geflossene Geld ist zur Vornahme von Meliorationsarbeiten im Weidegebiet zu verwenden. […]

Gemäß Punkt B) Holznutzung Z 8 des Wirtschaftsplans der AG xxx ist der Erlös aus dem eventuellen Verkauf für gemeinschaftliche Zwecke/:Alpenverbesserungen, Stallbauten usw:/ zu verwenden.

Nach dem IV. Anhang zum Generalakt der AG xxx vom 06.05.1953, Zahl: xxx, wird Punkt A) Weidenutzung Z 5 des Wirtschaftsplans der Agrargemeinschaft wie folgt abgeändert: Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der AG xxx bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

Nach § 15 Abs. 1 lit. a der Satzung der AG xxx fällt in den Wirkungskreis des Vorstandes die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte. […]

Laut § 15 Abs. 2 der Satzung der AG xxx sind unter den ordentlichen Verwaltungsgeschäften jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. […]

Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b der Satzung der AG xxx umfasst der Wirkungskreis des Obmannes […] die Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bei Maßnahmen bis zu einer Höhe von € 3.000,--.

Nach § 21 Abs. 1 der Satzung der AG xxx müssen Auslagen, die nicht aus der Kasse gedeckt werden können, durch Umlegung auf die Teilhaber aufgebracht werden; die Umlegung hat, wenn für den Regelungsplan nichts anderes enthalten ist, gemäß dem Anteilsverhältnis zu erfolgen.

b.Erwägungen

1.

Nach § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde.

Fallbezogen handelt es sich zweifellos um eine aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstandene Streitigkeit zwischen der körperschaftlich eingerichteten AG xxx und dem Beschwerdeführer als ihrem Mitglied (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2017/07/0004).

2.

Beschwerdelegitimiert ist der, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; es ist für die Beschwerdelegitimation nicht erforderlich, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten erwiesen ist, sie muss vielmehr (bloß) möglich sein, also zutreffen können. Der Bescheid muss die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen. Die damit erforderliche Beschwer kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht [was eine sogenannte formelle Beschwer darstellt, vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 VwGVG Rz 19 f (Stand: 15.02.2017, rdb.at)]. Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist – anders gewendet – das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes). Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids vom 30.12.2020 hat die Agrarbehörde Kärnten der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den unter TOP 3 der Vollversammlung vom 15.02.2019 gefassten Beschluss stattgegeben und diesen Beschluss behoben. Insoweit besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (mehr), er ist nicht (formell) beschwert. Dementsprechend ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens über eine Minderheitsbeschwerde die Frage ist, ob diese Beschwerde von der Agrarbehörde zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde oder ob ihr von der belangten Behörde durch Aufhebung des Beschlusses Folge zu geben gewesen wäre; eine positive Anordnung – wie vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rückforderung von rechtswidrig ausgezahlten Beträgen intendiert – überschreitet jedenfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 30.10.2008, 2006/07/0041). Zudem kommt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber der Agrarbehörde zu.

3.

Der von der AG xxx für das Wirtschaftsjahr 2018 zugunsten xxx bezahlte Pachtzins in Höhe von € 390,76 basiert auf dem zwischen der Agrargemeinschaft (vertreten durch den Obmann) und der Verlassenschaft nach xxx am 08.07.2015 geschlossenen Pachtvertrag über die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Unabhängig davon, ob für den Abschluss des Pachtvertrags ein Beschluss der Vollversammlung der AG xxx vorlag, ist festzuhalten, dass der Obmann der Agrargemeinschaft befugt war, diesen Vertrag abzuschließen: Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b der Satzung der AG xxx umfasst der Wirkungskreis des Obmanns unter anderem die Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bei Maßnahmen bis zu einer Höhe von € 3.000,--. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung der AG xxx sind unter den ordentlichen Verwaltungsgeschäften jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Dies ist bei der Hinzunahme von Pachtflächen der Fall. Zudem wird die in § 17 Abs. 1 lit. b der Satzung der AG xxx vorgesehene Höchstbetragsgrenze auch dann nicht überschritten, wenn die gesamte Vertragslaufzeit betrachtet wird (01.05.2015 bis 31.12.2020). Der Pachtvertrag ist somit rechtmäßig zustande gekommen und sind die Kosten (zunächst) von der Agrargemeinschaft zu tragen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Kosten (nur) auf die Mitglieder, die tatsächlich Vieh auf die Weiden aufgetrieben haben, umzulegen sind. Dies ist zu verneinen: Nach Punkt A) Z 5 des Wirtschaftsplans in der Fassung des IV. Anhangs zum Generalakt steht grundsätzlich jedem Nachbarschaftsmitglied – das eigene Rinder und Schafe auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert bzw. dort überwintern kann – das Recht zu, Vieh aufzutreiben. Dies gilt zwangsläufig zwar zunächst nur für das Operationsgebiet laut Generalakt (Das sind die Flächen der Agrargemeinschaft.), aber weder sind den vorliegenden Bestimmungen des Generalakts noch dem Pachtvertrag selbst (weitere) Einschränkungen im Hinblick auf diese oder andere gepachteten Gebiete zu entnehmen. Die Pacht der Grundstücke dient daher dem gemeinschaftlichen Interesse sämtlicher Mitglieder der AG xxx, weil potentiell alle Mitglieder Vieh auftreiben dürfen, die Rinder und Schafe auf ihrer beanteilten Liegenschaft überwintern bzw. dort überwintern können und es unter dieser Voraussetzung auch dem Beschwerdeführer freisteht, Vieh aufzutreiben. Die Kosten für den Pachtzins sind daher entsprechend § 3 des Generalakts bzw. Punkt B) Z 8 des Wirtschaftsplans von der Agrargemeinschaft aus den (hiefür bei Weitem ausreichenden) Erlösen der Eigenjagdverpachtung bzw. des Holzverkaufs zu tragen. Eine Umlegung (nur) auf diejenigen Mitglieder der Agrargemeinschaft, die im Wirtschaftsjahr 2018 tatsächlich Vieh auf diese Weiden aufgetrieben haben, findet im Generalakt keine Grundlage.

Die für das Wirtschaftsjahr 2018 angefallenen Kosten für die Behirtung wurden zunächst von der AG xxx selbst getragen, weil die Hirtin bei ihr angestellt war. Abzüglich der Alpungsprämie erfolgte dann eine Umlegung auf diejenigen Mitglieder der Agrargemeinschaft, die in diesem Jahr tatsächlich Vieh aufgetrieben haben. Dies entspricht den einschlägigen Vorgaben des Generalakts der Agrargemeinschaft: Laut Punkt A) Z 6 des Wirtschaftsplans hat der Obmann die Aufnahme des gemeinsamen Hirten zu besorgen und hat ihn dieser auch zu entlohnen. Nach Punkt A) Z 7 des Wirtschaftsplans ist die „Hirtenverköstigung“ auf das aufgetriebene Vieh aufzuteilen. Aus diesen speziellen Regelungen ist zu schließen, dass die Kosten für die Behirtung im Ergebnis nicht die AG xxx belasten sollen, sondern lediglich diejenigen Mitglieder, die tatsächlich Vieh im maßgeblichen Zeitraum aufgetrieben haben. Dem wurde fallbezogen durch die gewählte Vorgangsweise (im Ergebnis: anteilsmäßige Überweisung der Kosten durch die tatsächlichen Viehauftreiber) auch entsprochen.

Soweit der Beschwerdeführer Aufwendungen für Kraftfutter und Salz im Wirtschaftsjahr 2018 seitens der Agrargemeinschaft bemängelt, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung, weil Kosten für diese beiden Positionen im Wirtschaftsjahr 2018 nicht angefallen sind. Mit dem unter der Position „Weidematerial“ erfassten Beträgen wurden Kosten für Elektrozäune im Weidegebiet beglichen, nicht für die an den Außengrenzen des agrargemeinschaftlichen Weidegebiets bestehenden Stacheldrahtzäune. Dementsprechend ist Punkt A) Z 8 des Wirtschaftsplans der AG xxx („Die das Gemeinschaftsgebiet von den angrenzenden Privatwiesen abgrenzenden Zäune werden wie bisher von den Wiesenbesitzern eingehalten.“) nicht einschlägig.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Kosten für das Weidematerial auf die Auftreiber von Vieh im relevanten Wirtschaftsjahr umzulegen sind, gilt das oben zum Pachtzins für die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Ausgeführte in entsprechender Weise.

4.

Dem K-FLG wohnt das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke inne, Mitglieder haben einen Anspruch darauf, dass die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens zweckmäßig und geordnet erfolgt (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0105). Nach § 1 Abs. 2 der Satzung der AG xxx bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens; dies steht insoweit im Einklang mit den Vorgaben des K-FLG.

Gemäß § 3 letzter Satz der Satzung der BG AAW xxxalm vom 11.08.1999 haben die Mitglieder insbesondere die Pflicht, ihre aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, wie Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage; sie haben ferner nach dem Anteilsverhältnis zum sonstigen Aufwand beizutragen.

Nach § 15 der Satzung der Bringungsgenossenschaft xxxweg vom 13.05.1988 werden die Kosten der Herstellung, der Erhaltung (und des Betriebes) der Anlage sowie der sonstigen Erfordernisse der Genossenschaft durch Beiträge der Genossenschaftsmitglieder zu den Baukosten (lit. a), durch jährliche Beiträge zur Erhaltung der Anlagen (lit. b), durch besondere Erhaltungsbeiträge, welche von den Mitgliedern oder Nichtmitgliedern der Genossenschaft für außerordentliche Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Anlagen zu zahlen sind (lit. c), durch Zahlungen aus dem Reservefonds (lit. d), durch Kreditoperationen zu Genossenschaftszwecken (lit. e) sowie durch allfällige Beiträge öffentlicher Stellen (lit. f) aufgebracht.

Die AG xxx hat im Wirtschaftsjahr 2018 anfallende Sanierungsarbeiten an den beiden Weganlagen AAW xxxalm und xxxweg in Höhe von € 2.997,-- bzw. € 2.880,-- (insgesamt € 5.877,--) vorfinanziert. Zwar ist die AG xxx – neben einigen (nicht allen) ihrer Mitglieder (aber auch aus ihrer Sicht externen Personen; im Ergebnis besteht jedenfalls keine Personenidentität) – an diesen Weganlagen mit jeweils relativ vielen Anteilen beanteilt; eine Rechtsgrundlage dafür, dass die AG xxx über ihren Anteil hinaus – wenn auch nur vorübergehend – eine Finanzierung von Sanierungsarbeiten durchführt, findet sich jedoch weder in den Satzungen der BG AAW xxxalm oder der Bringungsgenossenschaft xxxweg noch der Satzung der Agrargemeinschaft selbst. Die Vorfinanzierung der Sanierungstätigkeiten läuft auf die Gewährung eines Darlehens hinaus, für das keine Zinsen lukriert wurden. Dies ist insoweit relevant, als die Rückzahlung durch die einzelnen Mitglieder bzw. die Bringungsgenossenschaft xxxweg erst im Kalenderjahr 2020 erfolgt ist. Dies liegt nicht im wirtschaftlichen Interesse der Agrargemeinschaft und widerspricht daher § 1 Abs. 2 der Satzung der AG xxx. Daran ändert auch nichts, dass die Agrargemeinschaft selbst jeweils der relativ größte Anteilseigner der Bringungsgemeinschaft bzw. der Bringungsgenossenschaft ist, zumal es lediglich einen geringfügigen buchhalterischen Aufwand darstellt, die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Sanierungskosten nicht erst nachträglich zu berechnen, sondern bereits vorab zu bestimmen und den Mitgliedern vorzuschreiben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.