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KLVwG-1475/2/2021•LVwG K KLVwG-1475/2/2021
KLVwG-1475/2/2021Tribunale amministrativo regionale7 set 2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, anteilige Sonderzahlungen, mangelnde Beschwer<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, vertreten durch Steuerberatungskanzlei xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.07.2021, Zahl: xxx, betreffend Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG, den
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 19.01.2021 beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers betreffend den Dienstnehmer xxx, geb. am xxx, die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG.
Diesem Antrag angeschlossen war das „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 EpiG für unselbständig Erwerbstätige“, in welchem für den Monat Dezember 2020 ein ausbezahltes Einkommen (inkl. Dienstgeberanteil zur SV) von 1.111,12 Euro ausgewiesen wurde. Als Vergütungsbeitrag, der für den Zeitraum der behördlichen Maßnahme beantragt wird, wurden 394,27 Euro begehrt.
Weiters war dem Antrag ein „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbständig Erwerbstätige“ angeschlossen, in welchem die „Vergütung Verdienstentgang“ im Betrag von 394,27 Euro tabellarisch ausgewiesen wurde.
Darüber hinaus wurde eine Lohn-Gehaltsabrechnung Dezember 2020 betreffend den Dienstnehmer beigelegt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2020, Zahl: xxx wurde xxx, geb. am xxx, an seinem Wohnort vom 14.12.2020 bis 24.12.2020 als Kontaktperson einer positiv getesteten Person wegen des Verdachtes auf Ansteckung bezüglich COVID-19 abgesondert.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.07.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der von der Behörde vom 14.12.2020 bis 24.12.2020 verfügten Absonderung des xxx gemäß §§ 32 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7, 33, 36 Abs. 1 lit. l und Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von 394,27 Euro zuerkannt. Begründet wurde die Entscheidung mit der fristgerechten Antragstellung und der vollinhaltlichen Entsprechung des Antrags.
Im Beschwerdeschriftsatz begehrte der Rechtsmittelwerber auch die Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen iHv 65,71 Euro, somit einen Zuspruch von insgesamt 459,98 Euro (394,27 Euro + 65,71 Euro). Begründet wurde das Begehren mit mittlerweile erfolgten rechtlichen Klarstellungen, wonach auch anteilige Sonderzahlungen in die Berechnung des Verdienstentganges einzubeziehen seien. Hingewiesen wurde auf die Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 01.05.2021, GZ: LVwG-AV-56/001-2021 sowie das Erkenntnis des LVwG Kärnten, Zahl: KLVwG-1063/2/2021.
Die belangte Behörde legte den Gesamtakt am 12.08.2021 zur Entscheidung vor.
II.Feststellungen:
Der Dienstnehmer xxx wurde beginnend mit 14.12.2020 bis einschließlich 24.12.2020 als Kontaktperson einer positiv auf COVID-10 getesteten Person mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx abgesondert.
Am 19.01.2021 wurde durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Dienstnehmer xxx eingebracht und eine Vergütung im Ausmaß von 394,27 Euro beantragt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.07.2021 wurde dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und sprach die belangte Behörde für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 14.12.2020 bis 24.12.2020 des Dienstnehmers xxx eine Vergütung des von der steuerlichen Vertretung errechneten und beantragten Verdienstentgangs in Höhe von 394,27 Euro zu.
III. Beweiswürdigung:
Die Sach- und Beweislage war im vorliegenden Fall aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zahl: xxx und der Beschwerde klar ersichtlich und nachvollziehbar.
IV.Rechtslage:
Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Es muss aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (VwGH 2008/05/0075, 2008/03/0168, 2011/17/0111).
Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. zB VwGH 2011/03/0228, 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (siehe VwGH 2000/11/0269 mwN).
Eine Beschwerde ist daher unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH Ra 2015/02/0246, 2013/05/0015, 93/02/0283).
Da dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2021 mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben wurde, mangelt es gegenständlich an der für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde notwendigen Beschwer.
Für den gegenständlichen Bescheid sind die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Entscheidungen unmaßgeblich.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, hinsichtlich der bisher nicht verfahrensgegenständlichen Sonderzahlungen einen neuerlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Auf die gemäß § 49 Abs. 1 EpiG zu beachtende Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges wird ausdrücklich hingewiesen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage: VwGH Ro 2019/01/0006).
V.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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