LVwG K KLVwG-712/10/2021

KLVwG-712/10/2021Tribunale amministrativo regionale19 ago 2021

Regest

Jagdrecht, Bürgermeister, Beschwerdelegitimation, Gemeinderat, konkrete Beschlussfassung, Rechtswirksamkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-712/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.712.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.02.2021, Zahl: xxx, wegen Versagung einer Abrundung gemäß § 11 KJG, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.02.2021, Zahl: xxx, wurden vom Gemeindejagdgebiet xxx die Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx, im Gesamtausmaß von 8,7835 ha abgetrennt und an das Eigenjagdgebiet xxx abgerundet.

Der Antrag der Gemeinde xxx auf Abtrennung der Grundfläche Grundstück Nr. xxxder KG xxx im Ausmaß von 7,6436 ha von der Eigenjagd xxx und Abrundung derselben an die Gemeindejagd xxx wurde abgewiesen.

Des Weiteren wurde einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 erhob die Gemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid.

Am 26.07.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung mit den Verfahrensparteien sowie dem jagdfachlichen Amtssachverständigen statt. Vor der durchgeführten Erörterung des Sachverhaltes wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin befragt, ob für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein entsprechender Beschluss gemäß § 69 Abs. 1 AGO vorliege.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass es einen informellen Beschluss des Gemeindevorstandes gäbe, jedoch definitiv keinen Gemeinderatsbeschluss.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 erfolgte eine weitere Eingabe der Gemeinde xxx.

II. Feststellungen:

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx, zu dessen Aufgabenbereich insbesondere auch die Vertretung der Gemeinde als Partei vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden gehört, konnte im gegenständlichen Verfahren keinen Gemeinderatsbeschluss für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vorlegen.

Die Beschwerde vom 23.03.2021 gegen den vorliegenden Bescheid wurde auf Grundlage der Gemeinderatssitzung 01/2020 vom 26.05.2020 erhoben. Die konkrete Erhebung des Rechtsmittels wurde im damaligen Gemeindevorstand mündlich erörtert und einvernehmlich (jedoch informell) beschlossen.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Aktenvorganges der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 69 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2015

Aufgaben des Bürgermeisters - Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.

(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

(3) Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten.

[…]

§ 34 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020

Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates - Aufgaben

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

[…]

§ 106 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013

Schutz der Selbstverwaltung - Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 69 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Zum Aufgabenbereich des Bürgermeisters gehört demnach insbesondere auch die Vertretung der Gemeinde als Partei vor Gerichten oder vor Verwaltungsbehörden. Dies entbindet den Bürgermeister jedoch nicht davon, im Innenverhältnis zur Gemeinde erforderliche Beschlüsse von Kollegialorganen einzuholen.

Von dieser allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters ist die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte ausdrücklich ausgenommen.

Sofern nicht § 106 Abs. 2 K-AGO zur Anwendung kommt, ist daher Voraussetzung für eine außenwirksame Vertretungshandlung des Bürgermeisters bei der Erhebung von Beschwerden an ein Verwaltungsgericht oder den VfGH oder bei der Erhebung von Revisionen an den VwGH ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates gemäß § 34 Abs. 2 K-AGO.

Des Weiteren muss nach ständiger öffentlichrechtlicher Rechtsprechung einer Beschwerde auch ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegen.

Weil daher die Beschwerdeerhebung nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse des Gemeinderates erfolgen darf, liegt im Gegenstand keine rechtswirksam erhobene Beschwerde vor.

Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn – wie im Schriftsatz der Gemeinde xxx vom 28.07.2021 behauptet – die Beschwerde vom 23.03.2021 gegen den vorliegenden Bescheid auf der Grundlage der Gemeinderatssitzung 01/2020 vom 26.05.2020 erhoben worden sei. Die konkrete Erhebung des Rechtsmittels sei noch im damaligen Gemeindevorstand mündlich erörtert worden und einvernehmlich (jedoch informell) beschlossen worden.

Auch wenn im Zuge der Gemeinderatssitzung am 26.05.2020 ein entsprechender formeller Beschluss betreffend die weitere Vorgangsweise (inklusive eventueller Beschwerdeerhebung) im Gegenstand gefasst worden wäre, wäre ein solcher Beschluss ohnehin von vornherein nicht zulässig gewesen, weil eine Beschlussfassung zur Erhebung eines Rechtsmittels die Kenntnis des Inhaltes des Bescheides, gegen den die Beschwerde erhoben werden soll, voraussetzt und dem Beschluss klar zu entnehmen sein muss, dass ein und welches Rechtsmittel gegen einen Bescheid erhoben werden soll (vgl. VwGH 24.11.2008, 2007/05/0238).

Ein Beschluss über die Einbringung eines Rechtsmittels muss daher gleich wie die Beschwerde selbst in der Beschwerdefrist gefasst werden, um als rechtzeitig angesehen zu werden.

Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten war es aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation des Bürgermeisters der Gemeinde xxx verwehrt auf das inhaltliche Beschwerdevorbingen einzugehen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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