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KLVwG-291/5/2021•LVwG K KLVwG-291/5/2021
KLVwG-291/5/2021Tribunale amministrativo regionale12 ago 2021
Epidemierecht, COVID-19, Texitilreiniger, Handelsgewerbe , Änderungsschneiderei, Betriebsschließung bzw. –Beschränkung, Verdienstentgang, fehlende Anspruchsvoraussetzung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Steuerberater, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 iVm § 36 Abs. 1 lit. i Epidemiegesetz 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.06.2020 um Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz in Höhe von EUR 7.028, für bezahlte regelmäßige Entgelte an Beschäftigte und um Vergütung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens in Höhe von EUR 16.885,, aufgrund der Beschränkung des Betriebes jeweils für den Zeitraum 16.03. bis 30.04.2020 beantragt habe. Der Antrag wurde damit begründet, dass aufgrund der Verordnungen betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 Betretungsverbote für weite Teile der Wirtschaft ab 16.03.2020 in Geltung waren und sein systemrelevanter Dienstleistungsbetrieb dadurch erheblich beschränkt war.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung der Gewerbeberechtigung für Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler (§ 94 Z 37 GewO 1994)), Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten (§ 124 Z 10 GewO 1994) und Änderungsschneiderei gemäß § 31 Abs. 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 VBGBl. Nr. II/11/1998, berechtigt ist. Für den Betrieb des Beschwerdeführers waren für den angegebenen Zeitraum keinerlei behördliche Maßnahmen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes in Wirksamkeit.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„Demnach ist eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes der/des AntragstellerIn entstandenen Vermögensnachteile zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eigetreten ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl. II Nr. 74/2020, kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-Cov-2 unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
Sowohl im gegenständlichen Antrag und der Stellungnahme zum Parteiengehör hat Herr xxx ausgeführt, dass sein Betrieb selbst nicht von den vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 geschlossen wurde, sondern er „als systemrelevanter Dienstleistungsbetrieb nur mit erheblicher Beschränkung und mit Schaden offen halten musste“ und der Betrieb durch die behördliche Maßnahmen erheblich beschränkt war und daher der im Antrag angeführte Schaden zugeführt wurde. Aus den vorangeführten Gründen stehe ihm Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz zu.
Der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 leg. cit. setzt somit eine Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen durch Verordnung voraus.
Laut vorliegenden Sachverhalt betreibt Herr xxx ein Unternehmen für Textilreinigung, Handels- und Handelsagentengewerbe und einer Änderungsschneiderei am Standort xxx und wurden für diese Betriebe bzw Unternehmen seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Beschränkung oder/bzw Schließung des Betriebes weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt.
Die Voraussetzungen für die Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Betrieb bzw das gewerbsmäßig betriebene Unternehmen des Herrn xxx liegen mangels behördlicher Beschränkung nicht vor.
Zur Anspruchsbegründung der Beschränkung des Betriebes auf Grund der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, bzw aus der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, kann keine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 abgeleitet werden.
Zudem finden beide Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage im COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, und nicht im hier maßgeblichen Epidemiegesetz 1950, weshalb sie für die rechtliche Beurteilung nicht herangezogen werden können.
Zur vorgebrachten Betriebsbeschränkung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2020 E 3412/2020-10 verwiesen, wonach „§ 4 Abs. 2 COVID-19 Maßnahmengesetz idF BGBl. I 23/2020 keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpft, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen, und für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetzes 1950 (§ 32 Abs. 1 Z 4 und Z 5 leg. cit.), ausschließt. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden“.
Eine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 wurde weder bescheidmäßig durch die zuständige Behörde angeordnet noch per Verordnung verfügt, weshalb der Anspruch auf Ersatz der erlittenen Vermögensnachteile nicht gegeben ist.“
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020 richtet sich die Beschwerde. In dieser wird ausgeführt wie folgt:
„2. Sachverhalt:
Ich betreibe am Standort xxx die Gewerbe „Änderungsschneiderei“, „Textilreiniger“ sowie „Handelsgewerbe m. Ausn. regl. Handesgew. u. Handelsagent“.
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurde verordnet, dass das Betreten öffentlicher Orte verboten wurde. Davon ausgenommen waren nur Betretungen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten werden kann. Aufgrund dieser Verordnung konnte ein Teil der von meinem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Änderungsschneiderei nicht mehr durchgeführt werden aufgrund des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes. Weiters hat auch die mediale Begleitung dieser Verordnung dazu geführt, dass sich die Leute nicht mehr getraut haben aus dem Haus zu gehen und viele fälschlich der Meinung waren, dass der Besuch meiner Textilreinigung, Wäscherei und Änderungsschneiderei keine notwendige Besorgung des täglichen Lebens ist, die der Deckung von notwendigen Grundbedürfnissen dient. Obwohl diese Auflage durch BGBl II Nr. 107/2020 etwas gelockert wurde (nämlich der 1 m-Abstand musste nicht eingehalten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann), war der vorgenannte Eindruck der Kunden vorherrschend bis zum Auslaufen dieser Verordnung samt Novellen am 30.04.2020. Diese Verordnung samt Novellen ist somit eine Betriebsbeschränkung meines Unternehmens im Sinne des § 20 Epidemiegesetz.
Weiters wurde der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr. 96/2020 wurde mit Wirkung ab 16.03.2020 das Betreten von Kundenbereiche von zahlreichen Handels- und Dienstleistungsbetrieben, die in unmittelbarer Nähe meiner Betriebsstätte xxx, liegen, untersagt. Auch diese Betretungsverbote sind somit eine Beschränkung meiner Betriebsstätte im Sinne des § 20 Abs 2 Epidemiegesetz 1950, da diese dadurch auch in vielfacher Form, z.B. auch durch einen totalen Zusammenbruch der Kundenfrequenz beeinträchtigt wurde.
Diese ursprünglich bis 22.03.2020 geltende Betretungsverbot wurde wiederum mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl II Nr. 112/2020), im Geltungsbereich insoweit verlängert, als diese Verordnung (BGBl II Nr. 96/2020) mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft tritt.
Das bis 13.04.2020 geltende Betretungsverbot wurde wiederum mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird (BGBl II Nr. 151/2020) geändert und im Geltungsbereich bis 30.04.2020 verlängert mit der ab 13.04.2020 geltenden Modifikation, dass das verfügte Betretungsverbot nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels galt, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt. Gleichzeitig wurde jedoch verfügt, dass im Falle, dass sonstige Betriebsstätten baulich verbunden sind (z.B. Einkaufszentren) der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird.
Da in der Nähe meines Betriebes am Standort xxx, auch sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2 betreibt und somit weiterhin den Beschränkungen gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 151/2020 vom 09.04.2020 unterlagen, sind die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen und somit die Beeinträchtigungen meines Betriebes erst mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die COVID-19-LV, BGBl II Nr. 197/2020 etwas gelockert worden. Erst mit Wiedereröffnung der Gastronomie ab 15.05.2020 ist ein wesentlicher Teil der Beschränkung meines Betriebes im Sinne des § 20 EpiG weggefallen.
Die durch die Verordnungen BGBl II Nr. 96/2020, BGBl II Nr. 112/2020 und BGBl II Nr. 151/2020 verfügte Beschränkung des Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz stützt sich auf § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020 idF BGBl I Nr. 16/2020. Da in § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geregelt wurde, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, steht im gegenständlichen Fall schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 zu, da durch diese Verordnung keine Schließung einer Betriebsstätte verfügt wurde, sondern unsere Betriebsstätte lediglich im Betrieb beschränkt wurde.
Außerdem wird der gegenständliche Anspruch auch auf § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 gestützt, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Betriebes während der Zeit der Geltung der vorgenannten Verordnungen und durch weitere Verordnungen von Kunden abgesondert worden sind (und umgekehrt).
Außerdem wurden durch BGBl II Nr. 98/2020 und davon abgeleitete Verordnungen weitgehende Ausgehverbote verordnet. Durch all diese hier und vorstehend aufgezählten Maßnahmen wurde mein Betrieb und meine Mitarbeiter im Sinne des § 7 Epidemiegesetz von Kunden abgesondert und umgekehrt wurden die Kunden von meinem Betrieb abgesondert. Außerdem sind auch diese Ausgehverbote Betriebsbeschränkungen im Sinne des § 20 EpiG.
Vorsichtshalber wird für den Fall, dass die erfolgte Beschränkung unserer Betriebsstätte in eine Schließung von Betriebsstätten uminterpretiert würde, darauf hingewiesen, dass eine Regelung im COVID-19-Maßnahmengesetz, insbesondere dessen § 4 Abs 2 verfassungswidrig ist, sofern mir dadurch Ansprüche nach dem Epidemiegesetz abgeschnitten oder eingeschränkt werden würden. Gemäß § 4 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz bleiben im Übrigen ausdrücklich die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt, somit auch der hier gegenständliche Vergütungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950.
Die Zeit der Geltung des in den genannten Verordnungen verfügten massiven Ausgehbeschränkungen meiner Kunden sowie der weitreichenden Betretungsverbote benachbarter Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie der Gastronomie, nämlich die Zeit vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 15.05.2020 wird im Folgenden „Vergütungszeitraum“ genannt.
Die 6-wöchige Frist zur Antragsstellung für einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz hat somit am 01.05.2020 bzw. 15.05.2020 zu laufen begonnen. Innerhalb offener Frist haben wir mit Antrag vom 12.06.2020, die innerhalb der 6 wöchigen Frist zur Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen eingelangt ist, beantragt, dass die von uns als Dienstgeber geleisteten Entgeltzahlungen von EUR 7028,-- und die durch die behördliche angeordnete Betriebsbeeinträchtigung erlittenen Vermögensnachteile und den dadurch erlittenen Verdienstentgang in Höhe von vorläufig EUR 16885,-- als Vergütung gemäß § 32 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 festzusetzen und an uns auszubezahlen sind.
Mit dem hier bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft xxx diesen Antrag abgewiesen.
Dies wurde erstens damit begründet, dass mein Betrieb durch die Maßnahmen nicht beschränkt wurde. Dem halte ich weiterhin meine bisherigen Ausführungen in meinem Antrag vom 12.06.2020 und in meiner Stellungnahme vom 21.12.2020 entgegen. Aus den genannten Gründen hatten die Maßnahmen erhebliche Auswirkungen und stellten damit eine Beschränkung dar.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist aus diesem Grund unrichtig.
Als Grundlage für die Abweisung stellt die belangte Behörde zweitens auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2020, E 3412/220-10 ab. Tatsächlich hat jedoch der Verfassungsgerichtshof gar nicht in der Sache entschieden, sondern die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 40/2020 u.a. feststellt, dass es verfassungskonform sei, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigung für Betreibe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbotes geschlossen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung für dieses Verfahren insoweit nicht von Relevanz ist, als es sich hier, wie bereits eingangs erwähnt und begründet, um keine Betriebsschließung handelt sondern lediglich um eine Betriebsbeschränkung. Im Übrigen ist der Sachverhalt hier nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen, sondern ist einfach gesetzlich auszulegen. Dem klaren Wortlaut des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung ist zu entnehmen, dass nur ein Betretungsverbot für erwerbswillige Kunden vorgesehen ist. Außerdem war eine Betriebsschließung auch nicht Zweck des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung, zumal die Erläuterungen zu § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder der Inhaber der Betriebsstätte noch seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen, vom Betretungsverbot betroffen sind (vgl. erläuternde Bemerkungen im Initiativantrag).
Dass die erstinstanzliche Behörde kein Verfahren über die Ermittlung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche durchgeführt hat, wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften ausdrücklich gerügt.
In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer die Ladung zur Einvernahme des Herrn xxx, p.A. xxx.
Die Bezug habenden Urkunden zur Bescheinigung der geltend gemachten Ansprüche werden im Verfahren vorgelegt werden.
Aus diesen Gründen richten wir an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge,
1)Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2a)gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Auszahlung der als Dienstgeber geleisteten Entgeltzahlungen in Höhe von EUR 4.885,00 sowie Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von EUR 9.400,00 zu bewilligen
in eventu
2b)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.“
Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 iVm § 36 Abs. 1 lit. i Epidemiegesetz 1950 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist am Standort xxx, zur Ausübung der Gewerbeberechtigungen für Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler (§ 94 Z 37 GewO 1994)), Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten (§ 124 Z 10 GewO 1994) und Änderungsschneiderei gemäß § 31 Abs. 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 VBGBl. Nr. II/11/1998, berechtigt.
Eine bescheidmäßige Schließung oder Beschränkung des Betriebes des Beschwerdeführers nach § 20 Abs. 2 EpiG ist nicht erfolgt. Ebenso ist eine den Betrieb des Beschwerdeführers betreffende Verordnung nach § 20 Abs. 1 EpiG nicht erlassen worden.
Der Betrieb des Beschwerdeführers fiel zum Teil unter die Ausnahme des § 2 Z 19 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl II 151/2020. Das Betreten des Kundenbereiches seiner Betriebsstätte war zulässig.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und die Ausführungen des Beschwerdeführers.
Unstrittig ist, dass es für den Betrieb des Beschwerdeführers im geltend gemachten Zeitraum keine behördlichen Maßnahmen nach § 20 Epidemiegesetz gegeben hat. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass es sich bei seinem Betrieb um einen systemrelevanten Dienstleistungsbetrieb handelt, der durch eine Betriebsschließung nicht betroffen war.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 62/2020, lauten:
„
§ 20 EpiG
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 32 EpiG
Vergütung für den Verdienstentgang.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
…
§ 33 EpiG
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 43 EpiG
Behördliche Kompetenzen
(1) ...
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
Mit der auf § 20 Abs. 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde angeordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.
Die §§ 1, 2 und 4 des am 16. März 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020) lauten:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 (COVID-19-Maßnahmen VO-96), ist das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Gemäß § 2 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmen VO-96 gilt § 1 nicht für folgende Bereiche:
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittel- produzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3. Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
14. Postdienstanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.
Gemäß § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmen VO-96 gilt § 1 unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
Gemäß § 5 Abs. 4 der gegenständlichen Verordnung treten die §§ 1 bis 3 mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
Gemäß § 5 Abs. 6 der gegenständlichen Verordnung treten die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.
Eine weitere Verordnung – welche bis Ablauf des 30.04.2020 in Kraft war – war die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 98/2020 (im Folgenden: C-19-Maßnahmen V-98).
Erst mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.04.2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von Covd-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/20 (Covid-19-Lockerungsverordnung – Covid-19-LV), gestützt auf die §§ 1 und 2 Z 1 Covid-19-MG und § 15 EpiG, in Kraft getreten am 01.05.2020, erfolgten insoweit Änderungen, als dessen § 2 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter näher genannten Voraussetzungen erlaubte.
Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG setzt ausgehend vom klaren Wortlaut der Norm voraus, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Anspruchsvoraussetzung ist demnach also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Mit der Verordnung BGBl II Nr. 74/2020 wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass solche Vorkehrungen auch beim Auftreten einer Infektion mit Covid-19 getroffen werden können. Eine derartige, den Betrieb des Beschwerdeführers erfassende Betriebsschließung nach § 20 Abs. 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs. 2 EpiG erfolgte allerdings nicht. Aus einer allfällig erfolgten Betriebsschließung bzw. –beschränkung von Betrieben, die in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Beschwerdeführers gelegen sind, kann der Beschwerdeführer nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für sich keinen Vergütungsanspruch ableiten.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020 ua., hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass durch § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmen VO-96) eine gravierende Eigentumseinschränkung, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten, gegeben war. Der Verfassungsgerichtshof verwies auch darauf, dass er sich in der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich mit der Frage beschäftigten musste, ob die durch das Betretungsverbot der § 1 COVID-19-Maßnahmen VO-96 (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz) bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden konnte, oder ob den davon betroffenen Unternehmen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden muss. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 1 COVID-19- Maßnahmen VO-96 bewirkt im Ergebnis, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 Epidemiegesetz 1950 angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen sind (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 ua.).
In der gegenständlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sah dieser in der durch § 1 und § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmen VO-96 bewirkten Entschädigungslosigkeit der Eigentumsbeschränkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen habe, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet habe, das funktionell darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw. allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, und damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 habe.
Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes hat der Verfassungsgerichtshof, wie aus der oben genannten Entscheidung hervorgeht, nicht. Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass er davon ausgehe, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote durch § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19 VO-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG nicht entgegenzutreten.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, V411/2020, wurde die Wortfolge „ ,wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 07.04.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 als gesetzwidrig erklärt.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in dieser Entscheidung fest, dass die angefochtenen Regelungen in § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmen VO-96 deswegen gegen § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz verstoßen haben, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür fehlt, das Betretungsverbot für Betriebsstätten, deren Kundenbereich über 400 m² beträgt, aufrecht zu erhalten, wenn gleichzeitig durch § 2 Abs. 1 Z 22 COVID-19-Maßnahmen VO-96 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 151/2020 vergleichbare Betriebsstätten vom Betretungsverbot des § 1 der Verordnung ausgenommen werden und zwar noch dazu, ohne die in § 2 Abs. 6 der Verordnung genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung persönlicher Kontakte der Kunden im Kundenbereich auch für diese Betriebsstätten vorzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 07.04.2021, Ra 2021/09/0048, dazu ausgeführt, dass dies zur Folge hat, dass diese aufgehobenen Bestimmungen daher nicht mehr anzuwenden sind und sich daher auf diese Bestimmungen auch deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen kann.
Wenn § 4 Abs. 3 Covid-19-MG anordnet, dass die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt, noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert. Die berufene Norm ändert also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen iSd § 20 EpiG noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 EpiG. Sie bildet daher weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf Covid-19-MG gestützten Verordnungen eine Grundlage für einen Ersatzanspruch des Beschwerdeführers (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
§ 4 Abs. 2 Covid-19-MG knüpft keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an alle mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetzes 1950 aus, also auch für den Fall, dass auf Grundlage von § 1 Covid-19-MG keine Betretungsverbote, sondern bloß minder eingreifende Maßnahmen verfügt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/09/0012).
Hingewiesen wird auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.05.2021, Ra 2021/09/0083, betreffend einen Hotelbetrieb, in dem unter Hinweis auf weitere Judikatur ausgesprochen wurde, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG einen nach § 20 EpiG beschränkten oder gesperrten Betrieb voraussetzt und eine solche Maßnahme im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen ist.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Mitarbeiter gemäß § 7 bzw 17 EpiG von Kunden abgesondert wurden, ist auszuführen, dass eine bescheidmäßige Absonderung der Mitarbeiter nicht erfolgt ist (vgl. VwGH 10.05.2021, Ra 2021/09/0083).
Im Ergebnis ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz zu Recht verneint hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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