LVwG K KLVwG-596/8/2021

KLVwG-596/8/2021Tribunale amministrativo regionale29 lug 2021

Regest

Abgabenrecht, Abfallgebühr, Bereitstellungsgebühr, Entsorgungsgebühr, Dauerbescheid, vierwöchiges Abholintervall

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-596/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.596.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx Einzelrichterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 25.2.2021, xxx, betreffend das Objekt xxx in xxx, womit die Berufung gegen den Abgaben-Dauerbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 5.11.2019, xxx, womit für das Objekt „xxx, xxx“, die Abfallgebühr ab dem 1.10.2019 – auch für die Folgejahre geltend – festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit dem Abgaben-Dauerbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 5.11.2019, xxx, wurde für das Objekt „xxx, xxx“, die Abfallgebühr als Jahresbetrag ab dem 5.11.2019 auch für die Folgejahre geltend, festgesetzt. Mit der Bezeichnung „Abgaben-Dauerbescheid“ und dem unter III. gemachten Hinweis „Gemäß § 9 K-AOG, LGBl. Nr. 43/2017, gilt diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre“ sowie der Erläuterung „Den inhaltlichen Erfordernissen des § 9 Abs 1 K-AOG, LGBl. Nr. 47/2017, wird Rechnung getragen.“ soll der Bescheidadressat xxx darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich um einen Dauerbescheid handelt.

Es folgt ein Auszug aus der rechtlichen Begründung des Dauerbescheids:

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2. In diesem Abgaben-Dauerbescheid wird als Objekt „xxx“ genannt, die für die Abfallgebühren kausale dem Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) gegenüber erbrachte bzw zu erbringende Leistung wird darin ebenso bezeichnet („Restmüll 120 l Anzahl 13“, „Preis 7,5900“, „Steuersatz 10“, „Netto 89,70“, „brutto pro Jahr 98,67“, „Abfall Grundgebühr 1,00“, „Preis 50,6000“, „Steuersatz 10“, „Brutto pro Jahr 50,60“).

Der Abgaben-Dauerbescheid enthält neben den Rechtsquellen die (rechtliche) Begründung und die Rechtsmittelbelehrung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx wurde die gegen den Abgaben-Dauerbescheid vom 5.11.2019 gerichtete Berufung des BF vom 1.12.2019 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 27.3.2021 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz und begründete diese im Kern damit, dass er seine Einwendungen in der Berufung vom 1.12.2019 vollinhaltlich zum Beschwerdeinhalt erhebe und monierte er, es sei die Abfuhrordnung der Gemeinde xxx vom 27.9.2019 im Bescheid nirgends angeführt. Es stehe einem Abgabenschulder jederzeit im freien Ermessen, über die Anzahl und Größe der Müllbehälter zu entscheiden und könne daher dies nicht mit Dauerbescheid festgelegt werden. Die Abfuhrintervalle gemäß § 5 der Abfuhrordnung (zweiwöchentlich oder vierwöchentlich) seien im freien Ermessen des Abgabenschuldners und könne dies daher nicht mittels Dauerbescheid festgelegt werden, so der BF.

Der BF bringt auch vor, dass laut vorliegendem Abfuhrterminplan 2020 der Gemeinde xxx für seinen Haushalt die Abfuhr des Restmüllbehälters 14x erfolge, im Dauerbescheid aber 13x als Anzahl der Abfuhren angeführt sei und werde daher mit dem Hinweis auf Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids die Aufhebung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Mit Vorlagebericht vom 2.4.2021 übermittelte die Abgabenbehörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Zwecke der Entscheidung und langte dieser am 7.4.2021 ein.

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das steuerbare Objekt xxx ist situiert in der Katastralgemeinde xxx und ist im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx befindlich und damit im Abholbereich für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll laut der in den Jahren 2019 und 2020 jeweils geltenden Abfuhrordnung belegen.

1.2. Die Beschwerde gegen den Dauerbescheid vom 5.11.2019, GZ xxx, welcher betreffend das „Anschlusspflichtige Objekt“ xxx (xxx), Gst. xxx in der Katastralgemeinde xxx, erlassen wurde, ist unbegründet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in das KAGIS – Geoinformation Land Kärnten in Zusammenschau mit den maßgeblichen Bestimmungen über den Abholbereich in den Abfuhrordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx. Dass das steuerbare Objekt xxx in der Katastralgemeinde xxx xxx ein im Sonderbereich (§ 3 der Abfuhrordnung) befindliches bebautes Grundstück wäre, brachte der BF nicht vor.

2.2. In Zusammenschau mit der Beweiswürdigung unter II.2.1. zu der unter II.1.1. getroffenen Feststellung war die unter II.1.2. getroffene Feststellung aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.2.1. Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene „pro-futuro-Abgabenfestsetzung“ (bezeichnet als „Abgaben-Dauerbescheid“) fußt auf der hiezu ermächtigenden Rechtsgrundlage des § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (KAOG), LGBl 42/2010 idF (explizit auch angeführt in Ritz, BAO6, Rz 28, Bullet Point 5, zu § 198).

2.2.2. Der BF erhebt seine Berufungseinwendungen vom 1.12.2019 ausdrücklich zum Beschwerdebegehren und wiederholt diese im Beschwerdeschriftsatz.

2.2.2.1. In der Berufung moniert er, er könne aufgrund der Verordnung Anzahl, Größe und Abfuhren der Müllbehälter jederzeit frei wählen und sei daher eine Festsetzung für die Folgejahre nicht gerechtfertigt. Dem ist insoweit zuzustimmen, als es dem BF freisteht, jederzeit das Abholintervall und / oder die Anzahl und / oder Größe der Müllbehälter zu ändern.

2.2.2.2. Dabei übersieht der BF jedoch zuvor unter II.2.2.1. genannte maßgebliche abgabenrechtliche Bestimmung, welche die Abgabenbehörde im Bundesland Kärnten hiezu ermächtigt, auch für noch nicht verwirklichte Abgabensachverhalte die Festsetzung der Abgabe vorzunehmen. Dabei legt die Abgabenbehörde der Vorschreibung jenen Sachverhalt zu Grunde, wie er der Abgabenbehörde zuletzt bekannt wurde: es wird die vom Abgabenpflichtigen ausgesuchte Anzahl der aufgestellten Müllbehälter mit dem vom Abgabenpflichtigen ausgewählten Fassungsvermögen und das vom Abgabenpflichtigen gewählte Abholintervall zu Grunde gelegt.

2.2.2.3. Sobald es zu einer Änderung der Voraussetzungen kommt – etwa eine Änderung des Abholintervalls und / oder der Anzahl der Müllbehälter und / oder deren Größe – handelt es sich um eine für die Festsetzung maßgebliche Änderung. In einem solchen Falle oder etwa bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

2.2.2.3.1. Darauf wird der BF als Bescheidadressat auf Seite 2 des bekämpften „Abgaben-Dauerbescheid. Bescheid: Abfall“ in der rechtlichen Begründung hingewiesen mit den Worten: „Bei Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabenpflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen“.

Um dem Abgabenpflichtigen nicht bloß mit der Bezeichnung „Abgaben-Dauerbescheid“ zu verdeutlichen, dass er einen auch pro futuro geltenden Abgabenbescheid in Händen hält, wäre es dienlich, unter I. Festsetzung zusätzlich den folgenden Hinweis aufzunehmen: „Dieser Bescheid ist ein Dauerbescheid. Der darin festgesetzte Jahresbetrag ist daher in den folgenden Jahren in derselben Höhe zu entrichten. Es sei denn, geänderte Voraussetzungen erfordern das Erlassen eines geänderten Bescheids“.

2.2.2.4. Die Abfallgebühr für die Entleerung eines Müllbehälters bzw eines Müllsackes setzt sich aus einer jährlichen Bereitstellungsgebühr und einer Entsorgungsgebühr zusammen. Der Vorschreibung der Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Abfall-Grundgebühr = „Bereitstellungsgebühr“) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) im bekämpften Bescheid wurde von der Abgabenbehörde die Bereitstellung eines Restmüllbehälters mit dem Fassungsvermögen von 120 Liter zu Grunde gelegt, welcher 13mal pro Jahr entleert wird. Dass der bekämpfte Bescheid auf unrichtigen Annahmen hinsichtlich Größe und / oder Anzahl des Behälters fuße, bringt der BF über das gesamte Verfahren nicht vor.

2.2.3. Der BF rügt in seiner Beschwerde, dass für die Festsetzung und Vorschreibung von Abfallgebühren nicht bloß die Abfallgebührenverordnung vom 27.9.2019 maßgeblich sie, sondern auch die Abfuhrordnung der Gemeinde xxx vom 27.9.2019, welche im bekämpften Bescheid „nirgends angeführt“ sei.

2.2.3.1. Unter „IV: Rechtsquellen“: wird auf die „Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.9.2019, Zahl: xxx“ hingewiesen. Bei der „Verordnung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.9.2019, Zahl: xxx“ handelt es sich um die „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: xxx, mit der die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)“.

Auch wenn im bekämpften Bescheid unter „IV: Rechtsquellen“ die Abfuhrordnung nicht explizit angeführt wird, so ist zu beachten, dass die „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: xxx, mit der die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)“ laut deren Präambel unter anderem auf der Grundlage der „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zl. xxx (Abfuhrordnung)“ erlassen wurde. Damit ist mit dem Wortlaut „§§ 93 ff, §§ 198 ff und §§ 210ff Bundesabgabenordnung, § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, §§ 55ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.9.2019, Zahl: xxx“ dargetan, dass auch die in der Gemeinde xxx geltende Abfuhrordnung für den bekämpften Bescheid eine maßgebliche Rechtsgrundlage bildet.

2.2.3.2. Die Abfuhrordnung (Langtitel: „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: 813-0-A/2019, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll für das Gemeindegebiet von xxx geregelt wird“) verpflichtet im § 1 die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Wege einer Müllabfuhr im gesamten Gemeindegebiet (§ 2 Abs 1). Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich (§ 2) und im Sonderbereich (§ 3) werden nach den im § 6 genannten Kriterien festgelegt und normiert § 8 die Grundsätze der Berechnung der Abfallgebühren, indem dies einer eigenen Gebührenverordnung vorbehalten bleibt. Diese Gebührenverordnung ist die im bekämpften Bescheid angeführte Rechtsgrundlage „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: xxx, mit der die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)“.

2.2.3.3. Dass dem bekämpften Bescheid hinsichtlich Abholbereich, Anzahl und Größe der Müllbehälter Falsches zu Grunde gelegt worden wäre und / oder von unrichtigen Grundsätzen für die Berechnung der Abfallgebühren ausgegangen werde und somit gegen die Bestimmungen der Abfuhrordnung verstoßen würde, bringt der BF über das gesamte Verfahren nicht vor.

2.2.4. Der BF rügt in seiner Beschwerde, dass bei seiner derzeitigen vierwöchigen Abfuhr 14 Abfuhren anfallen würden, im bekämpften Bescheid jedoch unter Anzahl „13“ angeführt werde, sodass „ein klarer Widerspruch zum erlassenen Dauerbescheid“ ersehen werde.

2.2.4.1. Unter Berücksichtigung des vierwöchigen Abholintervalls (vom BF in der Beschwerde vorgebracht und aus dem bekämpften Bescheid unter „I. Sachverhalt“ aus dem Wortlaut „Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen“ zu der Erläuterung der Berechnung der Höhe der Entsorgungsgebühr hervorgehend), ist mit dem Hinweis auf die Abfuhrtermine 2020 auszuführen:

Der bekämpfte Abgabendauerbescheid trägt den Hinweis „Gültig ab: 1.10.2019“.

Es folgt ein Auszug aus der Beilage zur Gemeindezeitung Dezember 2018:

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Es folgt ein Auszug aus der Beilage zur Gemeindezeitung Dezember 2019:

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Die Abfuhren werden pro Kalenderjahr gezählt. Bei einem vierwöchigen Abholintervall erfolgte im Jahr 2020 die Abholung erstmalig in Kalenderwoche (KW) 5, darauffolgend in den Kalenderwochen KW 9, KW 13, KW 17, KW 21, KW 25, KW 29, KW 33, KW 37, KW 41, KW 45, KW49 und KW 53, sodass die Abholung 13mal erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

[…]

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.

(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,

1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,

2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.

(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.

(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.

(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.

3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmung des Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG) ist § 9 und lautet dieser wie folgt:

§ 9

Abgaben in gleichbleibender Höhe

(1) Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.

(3) Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend.

3.4. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der maßgeblichen Landesgesetze lauten:

3.4.1. § 55 ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO):

(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.

(1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:

(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.

(3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.

(4) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.

Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.

(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

3.4.2. § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG) lautet:

§ 9

Abgaben in gleichbleibender Höhe

(1) Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.

(3) Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend.

3.5. Die für das Verfahren heranzuziehenden Bestimmungen der maßgeblichen Verordnungen der Gemeinde xxx lauten:

3.5.1. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll für das Gemeindegebiet von xxx geregelt wird (Abfuhrordnung).

Gemäß § 24 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:

§ 1

Müllabfuhr durch die Gemeinde

(1)Die Gemeinde xxx sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

(2)Nicht der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr unterliegen Problemstoffe und gefährliche Abfälle sowie solche Abfälle, die zulässigerweise auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden.

§ 2

Abholbereich

(1)Die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet von xxx zu erfolgen.

(2)Der Sperrmüll ist vom Grundstückseigentümer selbst zum Altstoffsammelzentrum „xxx“ zu bringen. Während der Öffnungszeiten wird der Sperrmüll übernommen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung werden entsprechende Kostensätze (privatrechtliches Entgelt) verrechnet.

(3)In begründeten Ausnahmefällen kann der Sperrmüll auch von der Gemeinde gegen Entgelt vom Grundstück abgeholt werden.

(4)Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

§ 3

Sonderbereich

(1)Der Sonderbereich, das sind jene bebauten Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können.

(2)Der Sonderbereich ist in der Anlage 1 (Plandarstellung) festgelegt, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet.

(3)Die Abfuhr von Hausmüll im Sonderbereich erfolgt mittels Müllsäcken ganzjährig über die festgelegten Sammelplätze.

(4)Den Eigentümern von Zweitwohnungen und Wochenendhäusern im Sonderbereich werden pro Jahr

a) bei einer Wohnnutzfläche bis 60 m2 mindestens 4Müllsäcke

b) bei einer Wohnnutzfläche von 60 bis 100 m2 mindestens 6Müllsäcke

c) bei einer Wohnnutzfläche von mehr als 100 m2 mindestens8Müllsäcke

mit einem Fassungsraum von 60 Liter vorgeschrieben.

(5)Den Eigentümern von ständig bewohnten Grundstücken im Sonderbereich werden pro Jahr pro gemeldete Person 8Müllsäcke

mit einem Fassungsraum von 60 Liter vorgeschrieben.

§ 4

Sammelplätze für Müllbehälter aus dem Sonderbereich

(1)Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Hausmüll mittels von der Gemeinde eigens dafür ausgegebenen Müllsäcken spätestens am Abfuhrtag zu den hierfür vorgesehenen Sammelplätzen zu verbringen.

(2)Die Sammelplätze sind wie folgt festgelegt:

a)für Hausmüll:

Altstoffsammelzentrum „xxx“ während der festgelegten Betriebszeiten

Müllhäuschen xxx

xxx „Beginn xxx-Brücke Anwesen xxx“

b)für Sperrmüll:

Altstoffsammelzentrum „xxx“ während der festgelegten Betriebszeiten

§ 5

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1)Die Abfuhrintervalle der Systemabfuhr (Restmüll) sind mit einer Obergrenze von maximal 4 Wochen festzusetzen.

(2)Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

§ 6

Müllbehälter

(1)Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächst größeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.

(2)Den Eigentümern von Zweitwohnungen und Wochenendhäusern im Abholbereich, welche nicht ganzjährig bewohnt sind, werden pro Jahr mindestens 13 Müllbehälter mit einem Fassungsraum von mindestens 80 Liter vorgeschrieben.

(3)Als Müllbehälter sind aufzustellen:

a)im Abholbereich:

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 80 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 1.100 Liter

b)im Sonderbereich:

Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 Liter

c)Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

d)Für den in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall von den Betriebsarten Gasthof, Handel, Gewerbe und Kleingewerbe bei

bis zu 10 Mitarbeiter 120 Liter Abfall pro Woche

mehr als 10 Mitarbeiter 240 Liter Abfall pro Woche

festgelegt.

(4)Als Müllbehälter im Sonderbereich gelten Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus § 4 Abs. 4 und 5 ergibt. Für die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind die von der Gemeinde zu beziehenden Müllsäcke zu verwenden.

(5)Für den Abholbereich können Abfallsammelsäcke (Müllsäcke) mit einem Fassungsraum von 60 Liter - versehen mit der Aufschrift des Entsorgungsunternehmens - bei einem zeitlich beschränkten, außerordentlichen Abfallanfall beim Gemeindeamt angekauft werden.

§ 7

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

(1)Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a) der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 67 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO.

(2)Das Einbringen heißer Abfälle in den Müllbehälter ist verboten.

(3)Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

§ 8

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr), sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 55 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 –K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, ausgeschrieben.

§ 9

Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29. Dezember 2004, Zahl xxx und vom 25. November 2016, Zahl xxx, mit der die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung), außer Kraft.

3.5.2. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: xxx, mit der die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung angeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 106/2018, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, und gemäß §§ 55 ff. der Kärntnerabfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBI Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 71/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 27. September 2019, ZI. xxx (Abfuhrordnung), wird verordnet:

§ 1

Ausschreibung

(1)Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)Die Abfallgebühren werden – ausgenommen die Gebühren für die Biotonne - geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und Umweltberatung und die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3)Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken

§ 2

Bereitstellungsgebühr

Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)je 60 Liter Müllsack4,40 Euro

b)je 80 Liter Müllbehälter23,10Euro

c)je 120 Liter Müllbehälter50,60Euro

d)je 240 Liter Müllbehälter102,85Euro

e)je 1100 Liter Müllbehälter457,60Euro.

§ 3

Entsorgungsgebühr

(1)Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter, mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)je 60 Liter Müllsack (Zusatzsack)

4,80

Euro

b)je 80 Liter Müllbehälter

5,83

Euro

c)je 120 Liter Müllbehälter

7,59

Euro

d)je 240 Liter Müllbehälter

15,07

Euro

e)je 1100 Liter Müllbehälter

69,30

Euro.

(2)Die Höhe der Entsorgungebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung mit der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

je 60 Liter Müllsack4,40Euro.

(3)Für die Entsorgung des Sperr- Sondermülls wird im Altstoffsammelzentrum „xxx“ der Gemeinde xxx entsprechend der Betriebs- und Tarifordnung ein privatrechtliches Entgelt verrechnet.

(4)Die Höhe der Entsorgungsgebühr für die biogenen Abfälle ergibt sich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Biotonne mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

40 Liter Müllbehälter 3,20Euro

80 Liter Müllbehälter 6,40Euro

120 Liter Müllbehälter 9,00Euro.

§ 4

Abgabenschuldner

(1)Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerks, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Mieteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentümerüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)Die Festsetzung der Bereitstellungs- und entsorgungsgebühr für den Abholbereich und Sonderbereich hat – mit Ausnahme der Entsorgungsgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) – gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – K-AOG, LGBI.Nr. 42/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI.Nr. 43/2017, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.

(2)Vierteljährlich am 15. Februar, am 15 Mai, am 15. August und am 15. November sind anteilige Zahlungen aufgrund dieser Abgabenfestsetzung zu leisten.

(3)Der Betrag wird jeweils mittels Lastschriftanzeigen mitgeteilt.

(4)Die Entsorgungsgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) ist mit Abholung des Müllsackes am Gemeindeamt xxx fällig.

§ 6

Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13. Dezember 2013, Zahl xxx, mit der die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtung zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, außer Kraft.

3.6. Unter Zugrundelegung der unter II.3. zitierten Rechtsgrundlagen erweist sich die Beschwerde in Zusammenschau mit dem unter II.1. und II.2. Ausgeführten insgesamt als unbegründet.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 274 BAO zu treffen.

Gemäß § 274 Abs 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde oder im Vorlageantrag oder in dem Falle, dass der Einzelrichter diese für erforderlich hält.

Art 6 Abs 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221) oder etwa (vgl. die Entscheidung vom 5.9.2002, Speil vs. Austria, Appl. 42057/98) wird das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden kann: dies ist der Fall, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa VwGH 17.9.2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, welche eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, welche für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, VfGH 20.2.2015, B 1534/2013). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Auch aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden.

Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BF beantragt, jedoch von der zuständigen Richterin zur weiteren Klärung des Sachverhalts nicht für notwendig erachtet, da durch eine Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht zu warten war, weil das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens, des vorgelegten Fremdaktes und der eingeholten Beweismittel über die zu erörternde Rechtsfrage entscheiden konnte (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Überdies wies die die Sache keine besondere Komplexität auf.

3.8. Der guten Ordnung halber wird hier auf den in der Berufung – welche der BF in seiner Beschwerde ausdrücklich ebenso zum Beschwerdevorbringen erhob – enthaltenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe unter Hinweis auf § 212a BAO ausgeführt, dass hierüber abzusprechen die Abgabenbehörde zuständig ist und daher über diesen Antrag nicht vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erkennen ist.

Ad Spruchpunkt II- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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