LVwG K KLVwG-526/2/2021

KLVwG-526/2/2021Tribunale amministrativo regionale9 lug 2021

Regest

Jagdrecht, Jagd- und Wildschäden, Wildschadenersatzanspruch, Fischotterschäden, Schlichtungsstelle, Zuständigkeit , gütliche Einigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-526/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.526.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn DI Dr. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, MMag. xxx, Mag. xxx, LL.M., Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx vom 28.01.2021, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wildschadenersatz vom 21.02.2020, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Schlichtungsstelle

a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde xxx eingebrachte Antrag vom 21.02.2020 auf Festsetzung des durch Fischotter am Fischbestand der im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx bzw. überhaupt im Bezirk xxx gelegenen Fischereirevieren mit den Nummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 verursachten Schadens, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde diese Entscheidung seitens der belangte Behörde damit, dass der Schadenersatzanspruch gemäß § 76 Kärntner Jagdgesetz 2000 bereits erloschen sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2020 (richtigerweise gemeint 12.02.2021) durch seine Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes von der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

I.Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie folgt erwogen:

a)Feststellungen:

Auf Grund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde konnte erwiesenermaßen davon ausgegangen werden, dass die beteiligte Schlichtungsstelle vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hingewirkt hat.

b)Rechtliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 77 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 hat die Schlichtungsstelle über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.

Gemäß § 78 Abs. 1 leg. cit. sind, wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.

Gemäß § 78 Abs. 2 leg. cit. richtet sich das Verfahren vor der Schichtungsstelle nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Wie sich aus den eben genannten jagdrechtlichen Bestimmungen ergibt, ist die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen geltend gemachten Wildschadenersatzanspruch erst gegeben, wenn ein Vergleich zwischen den Verfahrensparteien nicht erzielt werden konnte. Im konkreten Fall ist ein solcher Schlichtungsversuch durch die Schlichtungsstelle nicht vorgenommen worden. Dieses Versäumnis kann auch nicht als ein vom Verwaltungsgericht sanierbarer Verfahrensmangel angesehen werden, hat nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 das Hinwirken auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten vor Durchführung des Verfahrens zu erfolgen.

Die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten hat nach § 77 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt. Das Verfahren ist daher – wie schon in der Bezeichnung der zuständigen Behörde zum Ausdruck kommt – in besonderer Weise darauf gerichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten über wiederstreitende Ansprüche hinzuwirken. Nur wenn kein Vergleich zwischen den Verfahrensparteien erzielt werden kann, ist durch Bescheid („Entscheidung“) über den geltend gemachten Anspruch abzusprechen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetz 2000 ergibt, hat das Hinwirken auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten vor der Durchführung des Verfahrens zu erfolgen. Erst dann, wenn zwischen den Verfahrensparteien keine Einigung erzielt werden kann, ist die belangte Behörde erst zur Verfahrensdurchführung und damit zur Abfassung eines Bescheides über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zuständig. Aus dem Verwaltungsgeschehen ergibt sich nicht, dass die Schlichtungsstelle vor Erlassung des bekämpften Bescheides auf eine gütliche Einigung im Sinne eines Vergleiches (siehe dazu die Bestimmung zum Vergleich im ABGB: § 1380 ABGB) hingewirkt hätte. Im Übrigen wird die belangte Behörde noch darauf hingewiesen, dass auch über streitige bzw. zweifelhafte Rechte und Ansprüche eine gütliche Einigung zwischen den Verfahrensparteien hätte erzielt werden können. Gegenstand eines Vergleiches bzw. einer gütlichen Einigung können nämlich auch strittige oder zweifelhafte Rechtsverhältnisse aller Art sein. Dazu zählen auch bedingte oder befristete Rechte und Ansprüche deren Höhe strittig oder zweifelhaft ist, was durch das Merkmal der Zweifelhaftigkeit zum Ausdruck gebracht werden soll. Demnach können also auch Ersatzforderungen im Wege einer vertraglichen Einigung zwischen den Vertragsparteien im Sinne des § 1380 ABGB verglichen werden. Strittig bzw. zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn die Parteien uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder noch besteht. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist daher der Ersatz der Fischotterschäden zwischen den beteiligten Parteien einer gütlichen Einigung im Sinne eines Vergleiches nach § 1380 ABGB nach wie vor zugänglich (Heidinger in Schwiman – Kodek, Praxiskommentar zum ABGB, Band 6, 4. Auflage Randziffer 4 bis 5 sowie VwGH vom 17.04.2009, Zahl: 2008/03/0162).

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher gegenständlich von einer Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Schlichtungsstelle auszugehen und hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten entsprechend der ständigen Rechtsprechung die Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle von Amts wegen aufzugreifen und den angefochtenen Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx ersatzlos zu beheben (siehe dazu Stadt xxx VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095).

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu klären war. Dass die Unzuständigkeit einer belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist diesbezüglich auf das zitierte Judikat zu verweisen. Auch der Umstand, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Rechtsprechung darüber existiert, dass – wie gegenständlich angenommen – ein von der Schlichtungsstelle nicht vorgenommener Schlichtungsversuch deren Unzuständigkeit in Bezug auf eine bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Wildschadensfestsetzung bedingt, vermag aufgrund der eindeutigen Rechtslage (Arg: „vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken“) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu begründen (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0198).

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