progetti
KLVwG-111-116/18/2021•LVwG K KLVwG-111-116/18/2021
KLVwG-111-116/18/2021Tribunale amministrativo regionale28 giu 2021
Gewerberecht, Betriebsanlage, Normalanlage, Änderung, Nachbar, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Oberflächenentwässerung , Brunnen, Gutachten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien
alle nunmehr vertreten durch die xxx, xxx, xxx, und Herrn Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2020, Zahl: xxx, mit dem die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage eines chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx, xxx, in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, die auch als wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung von Oberflächenwässern gilt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.05.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Weiters wird folgende ergänzende Auflage zur Vorschreibung gebracht:
„Das Bodensubstrat ist vor Einbringung in sämtliche Bodenfiltermulden in Bezug auf den ausreichenden Rückhalt von Molybdän, Vanadium, Nickel, Kobalt zu untersuchen.“
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 idF vom 07.05.2020 hat die xxx, xxx, xxx (fortan: mitbeteiligte Partei), um die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage eines chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx, xxx, in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, Gemeinde xxx, durch 1.) die Errichtung und des Betriebs eines Logistikzentrums (Objekt 251) samt Logistikgebäude, Lagerhalle und Garage mit einer Bruttogeschossfläche von 714 m2 und Übersiedlung des bestehenden Bereichs Logistik auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, in dieses neue Logistikzentrum, mit Rahmenbetriebszeiten von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Anlieferungszeiten von Montag bis Donnerstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr (mit einzelnen Ausnahmen für dringende Lieferungen außerhalb dieser Zeiten), mit Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, mit Hinzunahme eines elektrisch betriebenen PKWs und eines elektrisch betriebenen Gabelstaplers samt zwei Ladestationen und eines Zweiwegefahrzeugs, 2.) die Errichtung und des Betriebs von zwei Wegabzweigungen von der öffentlichen xxx Straße zu den neuen Werksflächen, 3.) die Errichtung und des Betriebs von Infrastruktur-Verkehrswegen bzw. Verkehrsflächen für die Erschließung der neuen Werksflächen, 4.) die Errichtung und des Betriebs einer neuen Brückenwaage, 5.) die Errichtung und des Betriebs von Parkflächen für 18 LKW und 5 PKW, 6.) die Errichtung und des Betriebs von Parkflächen für 120 PKW, 8 Motorräder/Mopeds und 24 Fahrräder für Mitarbeiter mit Rahmenbetriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 7.) die Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Oberflächenentwässerung, 8.) die Errichtung einer Schrankenanlage im Zufahrtsbereich und Überstellung bestehender Portalmonitore (stationäre Messanlagen zum Aufspüren von versteckten radioaktiven Quellen) und 9.) die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (Erdwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze) und die Errichtung einer Werkseinfriedung und um die wasserrechtliche Bewilligung 1.) für die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern der Werkszufahrt über 4 Sickeranlagen, des Abschnitts Betriebsparkplatz über 7 Sickermulden und des Abschnitts Logistikgebäude samt Lagerhalle und Garage über 3 Sickerschächte durch Versickerung auf Eigengrund in unmittelbar angrenzenden Grünflächen auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und 2.) für die Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer von Betriebs- und Verkehrsflächen der südlich des neuen Logistikzentrums gelegenen Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über ein neu zu errichtendes Kanalisationssystem und eine Gewässerschutzanlage (GSA) mit Absetzbecken und technischem Filter sowie Regenauffangbecken mit Ein- und Auslaufbauwerk, Drossel- und Absperrschiebern und Trenn- und Sammelbauwerken in die xxx unter Vorlage von Projektunterlagen, angesucht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2020, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx, die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage eines chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx, xxx in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur auf die Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, Gemeinde xxx, durch Errichtung und Betrieb eines Logistikzentrums (Objekt 251) samt Logistikgebäude, Lagerhalle und Garage mit einer Bruttogeschoßfläche von 714 m2 und Übersiedlung des bestehenden Bereichs Logistik auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, in dieses neue Logistikzentrum, mit Rahmenbetriebszeiten von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Anlieferungszeiten von Montag bis Donnerstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr (mit einzelnen Ausnahmen für dringende Lieferungen außerhalb dieser Zeiten), mit Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, mit Hinzunahme eines elektrisch betriebenen PKW´s und eines elektrisch betriebenen Gabelstaplers samt zwei Ladestationen und eines Zweiwegefahrzeugs, Errichtung und Betrieb von zwei Wegabzweigungen von der öffentlichen xxx Straße zu den neuen Werksflächen, Errichtung und Betrieb von Infrastruktur-Verkehrs-wegen bzw. Verkehrsflächen für die Erschließung der neuen Werksflächen, Errichtung und Betrieb einer neuen Brückenwaage, Errichtung und Betrieb von Parkflächen für 18 LKW und 5 PKW, Errichtung und Betrieb von Parkflächen für 120 PKW, 8 Motorräder/Mopeds und 24 Fahrräder für Mitarbeiter mit Rahmenbetriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Oberflächenentwässerung, Errichtung einer Schrankenanlage im Zufahrtsbereich und Überstellung bestehender Portalmonitore (stationäre Messanlagen zum Aufspüren von versteckten radioaktiven Quellen) und Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (Erdwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze) und Errichtung einer Werkseinfriedung nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Erfüllung der im Spruch angeführten Auflagen erteilt. Diese Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage Nord für die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern des Abschnitts A1 Werkszufahrt über 4 Sickeranlagen (Bodenfiltermulde 01, Entwässerungsrinne samt Ableitung zur Bodenfiltermulde 01, Bodenfiltermulden 02, 03 und 04), des Abschnitts A2 Betriebsparkplatz über 7 Sickermulden (Bodenfiltermulden 05, 06, 07, 08, 09, 10 und 11) und des Abschnitts A3 Logistikgebäude samt Lagerhalle und Garage über 3 Sickerschächte durch Versickerung auf Eigengrund in unmittelbar angrenzenden Grünflächen auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und für die Oberflächenentwässerungsanlage Süd für die Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer von Betriebs- und Verkehrsflächen der südlich des neuen Logistikzentrums gelegenen Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über ein neu zu errichtendes Kanalisationssystem und eine Gewässerschutzanlage (GSA) mit Absetzbecken und technischem Filter sowie Regenauffangbecken mit Ein- und Auslaufbauwerk, Drossel- und Absperrschiebern und Trenn- und Sammelbauwerken in die xxx.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2020, Zahl: xxx, erhob der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien (xxx, xxx, xxx) fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 10.12.2020. In dieser Beschwerdevorlage wird nach Replizierung des Sachverhaltes wie folgt ausgeführt:
„Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Beschwerdegründe: Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: a) UVP-Pflicht: Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung des Bescheids an, dass bloß 11,6 ha Verfahrensgegenstand sind und ein Eigentum der Antragstellerin an weiteren Grundstücken diese nicht zum Antragsgegenstand macht. Demnach würde der maßgebliche Schwellenwert von 25 % gemäß Z 18 lit a im Anhang 1 zum UVP-Gesetz 2000 nicht überschritten und das Projekt somit auch nicht UVP-pflichtig ist. Dazu ist festzuhalten, dass der gegenständliche Industriepark mindestens 50 ha umfasst. Gegenständliches Projekt stellt nur eine Teilkomponente der Verbauung des Industrieparks dar und umfasst 21 ha. Somit wird der maßgebliche Schwellenwert von 25 % gemäß Z 18 lit a im Anhang 1 zum UVP-Gesetz 2000 überschritten. Dazu kommt noch, dass beim xxx ein Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG betreffend dem Antrag xxx auf abfallwirtschaftliche Genehmigung der Recyclinganlage 2 (RC2) anhängig ist. Diese Anlage soll gleichfalls im gegenständlichen Industriepark errichtet werden. Nach der beiliegenden Niederschrift vom 20.10.2020 soll der Parkplatz des gegenständlichen Logistikzentrums gleichfalls für die RC2-Anlage in Anspruch genommen werden. Beweis: Niederschrift der Verhandlung vom 28.10.2020, GZ: xxx (Beilage./A). Somit stellt das Logistikzentrum und die Recyclinganlage ein Projekt dar, wobei lediglich unterschiedliche Behördenzuständigkeiten für die Projektteile bestehen. Es sind somit eindeutig die kumulativen Auswirkungen zu bewerten, die gleichfalls die UVP-Pflicht begründen. b) unzumutbare Lärmbelästigung: Die belangte Behörde führt aus, dass der schalltechnische Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Betriebsanlage mit keiner Veränderung der örtlichen Schall-Ist-Situation und mit keiner Immissionszunahme in der Wohnnachbarschaft verbunden wäre. Dem Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführer, wonach die Angaben in den Projektunterlagen bezüglich des Fachbereichs Lärm nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sind, entgegnet die belangte Behörde, dass der Amtssachverständige keine Unschlüssigkeiten, die dem Erstellen des Gutachtens hinderlich wären, erkennen hätte können. Dazu ist anzumerken, dass im Rahmen der Erweiterung der Antragstellerin 2 Projektsteile zu berücksichtigen sind: Betrieb des Logistikzentrums der Antragstellerin, Betrieb Anlagenteil RC2 der Antragstellerin mit den alternativvarianten Linie 1 bzw. Linie 2 – die jedoch nicht gleichzeitig betrieben werden sollen. Die Ortsüblichkeit im IP3 – xxx, xxx, 1 OG wurde durch das xxx ermittelt und es ergeben sich diese mit folgenden Werten bei Tag / Abend / Nacht von LA,eq = 50 / 47 / 48 dB(A). Die spezifischen Beurteilungspegel aus dem Betrieb des Logistikzentrums wurden auf Basis der Prognoserechnungen (Projekt xxx der xxx) für Tag / Abend / Nacht mit LA,rspez = 40 / 31 / 36 dB(A) prognostiziert. Die spezifischen Beurteilungspegel aus dem Betrieb des geplanten Anlagenteiles RC2 sind aus dem Bericht „Schalltechnische Untersuchung“ der xxx vom 16.03.2020, Seiten 31, 32 jeweils für alternativen Betrieb der Linie 1 bzw. Linie 2 für den Aufpunkt xxx, IP03 – 1.OG wie folgt prognostiziert:
Linie 1Tag/Abend/NachtLA,rspez = 45/45/39 dB(A)
Linie 1 Tag/Abend/NachtLA,rspez = 45/44/39 dB(A)
Es ergeben sich somit die Beurteilungspegel und Erhöhungen aus dem Betrieb des Logistikzentrums und Betrieb des geplanten Anlagenteiles RC2 wie folgt:
Variante Betrieb Logistikzentrum und RC2 – Linie 1
Ortsüblichkeit
LA,eq
Logistikzentrum
RC2 – Linie 1
Summenbeurteilungswert / Erhöhung
Tag
50 dB(A)
40 dB(A)
45 dB(A)
51,5 / +1,5 dB(A)
Abend
47 dB(A)
31 dB(A)
45 dB(A)
49,2 / +2,2 dB(A)
Nacht
48 dB(A)
36 dB(A)
39 dB(A)
48,8 / +0,8 dB(A)
Variante Betrieb Logistikzentrum und RC2 – Linie 2
Ortsüblichkeit
LA,eq
Logistikzentrum
RC2 – Linie 1
Summenbeurteilungswert / Erhöhung
Tag
50 dB(A)
40 dB(A)
45 dB(A)
51,5 / +1,5 dB(A)
Abend
47 dB(A)
31 dB(A)
44 dB(A)
48,8 / +1,8 dB(A)
Nacht
48 dB(A)
36 dB(A)
39 dB(A)
48,8 / +0,8 dB(A)
Auf Basis der Summenbetrachtung mit gleichzeitigem Betrieb des Logistikzentrums und RC2 Anlage ergeben sich für Tag und Abend Erhöhungen von 1 dB womit entsprechend der ÖAL Richtlinie Nr. 3:2008 eine ärztliche Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit erforderlich ist. Somit ergibt sich, dass aus lärmschutztechnischer Sicht das Projekt in der vorliegenden Fassung nicht genehmigungsfähig ist. c) Unrichtige Beurteilung der Luftschadstoffe: Zum Fachbereich Luftreinhaltung führt die belangte Behörde aus, dass der luftreinhaltetechnische und maschinenbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss kommen würde, dass das Projekt aufgrund der neuen Infrastruktur-Verkehrswege bzw. Verkehrsflächen aufgrund der Übersiedlung des Logistikbereichs neutral zu beurteilen sei und mit keiner nachteiligen Veränderung der ortsüblichen Luftgüte zu rechnen sei. Es seien keine relevanten Zusatzimmissionen bei den umliegenden Wohnnachbarschaften zu erwarten, weil sich die Weglänge verkürzen und die Fahrfrequenz nicht erhöhen werde. Die Immissionen aus der Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten sowie der Abluftanlage der Garage seien überdies vernachlässigbar. Zu den Einwendungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar sind, weil keine Quantifizierung der zu erwartenden Immissionssituation erfolgt ist, führt die belangte Behörde bloß an, dass dieses Vorbringen dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten würde. Die Ausführungen von Ing. xxx seien kein Gegengutachten zum Befund vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen, da sie bereits vorab erstellt worden wären und sich auf Teile der vorgelegten Projektunterlagen beziehen würden. Hier übersieht die Behörde, dass Angaben im Sinne des § 353 Z 2 GewO 1994 grundsätzlich jedem Antrag beizulegen sind. Die Inhalte der Emissionsangaben dienen jedenfalls als Basis von Immissionsprognosen, so dass ohne Kenntnis der Emissionen in Form von Quantifizierungen (Emissionsmassenströme) weder eine fachlich korrekte Immissionsabschätzung noch einen Vergleich bei allfälligen Änderungen von Betriebsanlagenteilen möglich ist. Dieses rechtliche Erfordernis der Emissionsangaben kann auch durch Bescheidformulierungen wie „Für die Luftsituation ist das Vorhaben neutral zu sehen, da die bestehenden Anlagen nur übersiedelt werden.“ und „Das Emissionsverhalten des Standortes sollte sich durch diese Entflechtung verbessern, da z.B. die Fahrbewegungen auf der Straße und am Werksgelände kürzer werden, der Anteil der Fahrbewegungen abnimmt und der Staubbildung entgegenwirkt wird.“ nicht ausgesetzt werden. Gerade für derartige Aussagen hätten die entsprechenden Angaben eingefordert werden müssen, da nur durch den Vergleich der Kennzahlen der bei dem Projekt zu erwartenden Emissionsquellen (hier der Vergleich von Fahrwegstrecken) und der damit verbundenen möglichen Emissionsänderungen eine derartige Aussage möglich ist. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht kann auch eine Veränderung der örtlichen Lage von Emissionsquellen trotz vermuteter geringerer Quellstärke eine Veränderung und damit eine mögliche unzumutbare Belästigung von Nachbarn bewirken, da die Ausbreitung der Luftschadstoffe aufgrund der neuen örtlichen Lage dieser Emissionsquellen durchaus höhere (z.B. wegen kürzerer Entfernungen!) Immissionen verursachen können. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob ein Privatgutachten vor einer Projektsergänzung erstellt wurde, sofern das Privatgutachten die grundsätzliche Vorlage von Emissionsangaben für erforderlich erachtet. Bei einer nachträglichen Verbesserung der Projektsangaben wäre nur zu prüfen, ob die nachträglichen oder ergänzten Emissionsangaben nach dem Stand der Technik vorgenommen wurden und alle erkennbaren Emissionsquellen und Schadstoffe umfasst. Im konkreten Fall wären die vor allem die diffusen Staubemissionen samt den Inhaltsstoffen (vor allem Schwermetalle) zu quantifizieren gewesen, da der Standort aufgrund der jahrzehntelangen Beaufschlagung mit schwermetallhältigen Stäuben besonders gefährdet ist. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass motorische Emissionen auch die Geruchstoffemissionen umfassen, welche gerade bei der örtlichen Veränderung von Emissionsquellen ungünstige Auswirkungen in der Nachbarschaft haben würden. Wie es ohne die fachlichen erforderlichen Quantifizierungen durch Sachverständige zu behördlichen Aussagen wie „Der Ein- und Ausfahrvorgang der jeweiligen Fahrzeuge ist aufgrund der projektierte Länge der Garage derart kurz bemessen, dass keine relevante Emissionsfracht durch den Auspuff dieser Art von Fahrzeugen entsteht. Diese in der Garage entstehenden Emissionen werden über die Abluftanlage in der Garage erfasst und durch diese über Dach ausgeblasen. Aufgrund der durch den Ausblasvorgang am Kamin vorherrschenden Turbulenz wird diese vernachlässigbar geringe Emissionsfracht derart verdünnt, dass immissionsseitig bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine relevante Erhöhung eines Messwertes festgestellt werden könnte.“ kommt, ist nicht nachvollziehbar, zumal gerade bei der Beurteilung von Garagen, KFZ-Stellflächen und KFZ-Abstellflächen in ähnlich gelagerten Fällen von den zuständigen Behörden entsprechende Gutachten hinsichtlich der KFZ-Emissionen auf Fahrwegen und KFZ-Abstellflächen jedenfalls eingefordert werden. Als fachlich völlig unbegründet sind daher behördliche Äußerungen wie „Das Projekt entspricht dem Stand der Technik“ oder „Zusammenfassend ist durch das gegenständliche Projekt mit keiner relevanten nachteiligen Veränderung der ortsüblichen Luftgütesituation zu rechnen“ anzusehen, da wie oben erwähnt keinerlei Quantifizierungen der Emissionen nach Art und Menge erfolgten. Das Projekt ist somit aus luftreinhalterechtlicher und –technischer Sicht nicht genehmigungsfähig. d) Wasserwirtschaft: Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, dass der gewässerökologische, der wasserbautechnische und der geologische Amtssachverständige in den jeweiligen Gutachten anführen, dass die Verbringung der Oberflächenwässer ordnungsgemäß über ausreichend bemessene und dimensionierte Anlagen erfolge, mit der Beeinträchtigung des Grundwassers oder einer Verschlechterung des chemisch physikalischen Zustands der xxx nicht zu rechnen und eine Beeinträchtigung Dritter nicht zu erwarten sei. Die Einwendungen der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer durch Versickerung auf Eigengrund oder Einleitung in die xxx zu einer Beeinträchtigung einer nicht im Wasserbuch ausgewiesenen Trinkwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) und einer wasserrechtlich bewilligte Tiefbrunnenanlage führen wird, weist die belangte Behörde zurück. Als Grund wird dafür angegeben, dass die Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass durch die Beseitigung der Oberflächenwässer der gegenständlichen Werkserweiterung weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte durch eine Belastung der Trinkwasserversorgungsanlage (Trinkbrunnen), der Tiefbrunnenanlage oder des Gemüseanbaus gegeben sei. Hinsichtlich der Einleitungen der „Oberflächenwässer aus dem Bereich Süd“ treffen die gleichen Ausführungen hinsichtlich der Emissionen an Luftschadstoffen zu. Auch hier finden sich Formulierungen im Bescheid, welche als unbegründet abzusehen sind. Insbesondere sind Ausführungen wie „Die Beladungskapazität des Bodenkörperfilters wird entsprechend den in Spruchpunkt 1. ersichtlichen Auflagen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen sein, wobei der Bodenkörperfilter bei Erschöpfung der Beladungskapazität auszutauschen ist.“ nicht zielführend, da in den angesprochenen Auflagen (offensichtlich Auflagen im wasserbautechnischen Bereich) keine zeitlichen Angaben und Materialkonzentrationen zu finden sind, welche eine Beurteilung der „Erschöpfung der Austauschkapazität“ erkennen lassen. Lediglich in der Auflage 33. (offensichtlich eine aus gewässerökologischen Sicht erforderliche Auflage) ist ersichtlich, dass „Zur Feststellung der Funktionstüchtigkeit der technischen Filter sind Wasserproben nach der Gewässerschutzanlage (z.B. im Schacht RW04.2) zu nehmen. Die Beprobungen haben mindestens 1 Mal jährlich bzw. nach maßgebenden Starkregenereignissen zu erfolgen. Die Analysen sind für die Schwermetalle mittels quantitativer ICP-MS durchzuführen, für den KW-Index auf Basis der EN ISO 9377.“ Ob dieser Zeitraum als ausreichend anzusehen ist bzw. nach welchen Kriterien die „maßgebender Starkregenereignisse“ festgestellt werden, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, wieso mangels entsprechender Quantifizierungen (insbesondere durch fehlende messtechnische Untersuchungen und Prognosen) Aussagen wie „Das Bodenfilterbecken zur Reinigung der Oberflächenwässer ist mehr als ausreichend dimensioniert.“ oder „Durch die Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer der Oberflächenentwässerungsanlage Süd ist eine Verschlechterung des chemisch physikalischen Zustands der xxx nicht zu erwarten.“ möglich sind. Der rechtsfreundliche Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung folgendes vorgebracht (siehe Seite 28, 5. Absatz): „Eine Einwirkung auf mindestens 100 m südlich der xxx befindlichen Hausbrunnen (xxx bleibt jede Angabe schuldig) ist ausschließlich, zumal in diesem Bereich zwei Grundwasserhorizonte bestehen. Wenn Familie xxx angibt, dass der Brunnen auf 42 m abteuft wird das Wasser aus dem tiefliegenden Horizont genommen, der vom oberen Horizont durch lehmigen Stauer getrennt und geschützt ist (Beweis: Grundwassermodell xxx der xxx aufliegend beim xxx und ergänzende Stellungnahme des SV). Gleiches gilt verstärkt für den im Wasserbuch eingetragenen Tiefbrunnen. Auch für diesen ist eine Einflussnahme auszuschließen.“ Dazu ist festzuhalten, dass diese Ausführungen falsch sind. Richtig ist, dass der obere Grundwasserhorizont 40 und der untere Grundwasserhorizont 70 m tief liegt. Das Projekt ist somit auch aus wasserrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Anträge: Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehende Anträge: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020 xxx, aufheben und den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage des chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx, xxx, abweisen. in eventu 2. einen Ortsaugenschein durchführen. 3. bezüglich der kritischen Bereiche Luft, Lärm und Wasser neue Sachverständige beauftragen ein Gutachten zu erstellen und in der Folge den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage des chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx, xxx, abweisen in eventu 4. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020 xxx, aufheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.“
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.01.2021, Zahl: xxx, wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Darin wird u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Beschwerde der xxx als unbegründet abzuweisen und wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
II.Feststellungen:
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.01.2021, Zahl: KLVwG-111-116/2/2021, erging an den Sachverständigenkoordinator Herrn xxx der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung das gerichtliche Ersuchen, den bereits im Erstverfahren involvierten Sachverständigen die jeweiligen Fachfragen des Beschwerdevorbringens vom 10.12.2020 zur fachlichen Prüfung und Beurteilung zu übermitteln, damit diese eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme dem Gericht erstellen können.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.01.2021, Zahl: KLVwG-111-116/2/2021, an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei die Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 10.12.2020 sowie die gerichtliche Beauftragung der Sachverständigen vom 26.01.2021 mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen übermittelt. Ebenfalls wurde die eingebrachte Beschwerde an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie an das Öffentliche Wassergut (Wasserbuch) zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2021 erfolgte vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei eine Beschwerdebeantwortung samt Beilagen (/2-5) und ist dieser Nachstehendes zu entnehmen:
„Nachdem die Bescheidbegründung die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zutreffend würdigt und sich die ASt den präzisen rechtlichen Ausführungen inhaltlich anschließen kann, darf zunächst auf diese verweisen werden. Weiters darf darauf verwiesen werden, dass mit dem Beschwerderecht keine gänzliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung verbunden ist: Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten wie etwa Nachbarn in Verfahren nach der GewO 1994, die ausschließlich den Gesundheits-, Belästigungs- und Eigentumsschutz sowie die Frage nach der Zuständigkeit rechtswirksam vorbringen können, nach der ständigen Rspr. des VwGH nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden sowie rechtzeitig vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen. Verwaltungsgerichte dürfen daher nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen und auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht nur innerhalb dieser Prüfungsbefugnis. Infolge des eingeschränkten Mitspracherecht können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können. Insoweit besteht nach der Judikatur weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren. Schließlich schränken sich sowohl die Einwendungen als auch die nunmehr vorliegenden Beschwerden über weite Strecken auf das Aufstellen von bloßen – zum Teil aktenwidrigen – Behauptungen und unbegründeten Thesen (vgl. dazu auch die beiliegende Stellungnahme der Ast,./1). Folglich sind die Beschwerden nicht geeignet, die von ASt vorgelegten Unterlagen sowie die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen, widerspruchsfreien und vollständigen Gutachten auf fachlicher Ebene zu erschüttern. So führt das BVwG beginnend mit seiner Entscheidung vom 28.12.2015, W 155 2017843-1, xxx, in nunmehr ständiger Rspr Folgendes aus: „Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 25.4.2005, 2005/12/0195, fundiertes Gegengutachten, vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0154, 19.6.1996, 95/01/0233, 27.6.2003, 2002/04/0195). Von einem fundierten Gegengutachten ist die konkrete und begründete Widerlegung von Aussagen der Amtssachverständigen zu erwarten. Die vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen (Privatgutachten) erschöpfen sich in allgemeinen, unbestimmten Bemängelungen, deren Relevanz nicht begründet und nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus berücksichtigen einige aufgezeigte Mängel nicht den Akteninhalt. Es wird nicht dargelegt, inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Siedlungsgebiet zu erwarten ist. In der Mängelliste bzw. dem Privatgutachten zur Hydrologie finden sich keine präzisen Darstellungen, um den Amtssachverständigenaussagen tauglich zu begegnen. Diese fachkundige Stellungnahme vermag daher in keinem Punkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Projektunterlagen, der Begutachtung der Amtssachverständigen und der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten die Fachgutachten nicht entkräften und sind deshalb nicht geeignet, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.“ Gleiches trifft auf den vorliegenden Fall zu: Im Beschwerdeschriftsatz werden zum Teil ohne Berücksichtigung des Akteninhaltes unsubstantiiert (scheinbare) Mängel heraufbeschworen, die schlicht nicht vorliegen und/oder deren Relevanz mit keinem Wort dargelegt wird. Nachdem die Beschwerden weder methodisch noch dem inhaltlichen Niveau nach die Anforderungen, die der VwGH im Hinblick auf Gutachten eines Sachverständigen entwickelt hat, erfüllen, müssten die Bf für die Beantwortung fachlicher Fragen Privatsachverständige beiziehen, um den Ermittlungsergebnissen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Folglich können die Bf mit den bloßen (fachlich nicht näher untermauerten) Behauptungen, die festgestellten Umweltauswirkungen würden zu Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen führen, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Gutachten nicht in Zweifel ziehen. 2. Zur unterstellten (jedoch nicht vorliegenden) UVP-Pflicht: Zunächst hat die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht – dem allgemeinen Antragsgrundsatz folgend – ausschließlich nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Art und Weise auszuführen. Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, umfasst die antragsgegenständliche Werkserweiterung eine Fläche von insgesamt 11,6 ha. Damit überschreitet das Vorhaben selbst unter der (unrichtigen; vgl. dazu sofort) Annahme, dass ein Industriepark iSd Z 18 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 vorliegen würde, nicht die Bagatellschwelle von 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes von 50 ha und ist schon aus diesem Grund nicht UVP-pflichtig (ganz abgesehen davon sind mit der Erweiterung nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen gerade keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verbunden). Aus der Sicht der ASt wird aber bereits der Tatbestand „Industriepark“ nicht erfüllt, weil es sich um einen Standort der Bf bzw. um dessen Änderung und nicht um ein Gebiet handelt, über das mehrere Unternehmen verfügen (sollen). Der Standort ist vielmehr insbesondere unter den Tatbestand des integrierten chemischen Werks (Z 47 Anhang 1 UVP-G 2000) zu subsumieren. Für das Vorliegen eines Industrie- und Gewerbeparks ist nämlich wesensbestimmend, dass ein Projektwerber als Errichter oder Betreiber die Aufschließung- und Infrastrukturausstattung für mehrere Betriebe wahrnimmt. Entscheidend ist also, dass die Infrastruktureinrichtungen für gewerbliche oder industrielle Betriebe errichtet oder einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können, wobei den künftigen Investoren gewisse Dienste, wie bspw. Strom- und Wärmeversorgung und Verkehrsanbindung zur Verfügung gestellt werden. Das ist nicht der Fall. Im Übrigen geht die ASt davon aus, dass sich die Tatbestände der Z 18 (Industrie- und Gewerbeparks) und der Z 47 (integrierte chemische Werke) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 aufgrund der unterschiedlichen Struktur regelmäßig ausschließen: ein und dasselbe Vorhaben kann daher grundsätzlich bloß den einen oder den anderen Tatbestand erfüllten. Zusammenfassend wurde die Frage der UVP-Pflicht von der belangten Behörde zutreffend verneint. 3. Zur (erforderlichen) Mitberücksichtigung der RC 2: Mit Bescheid des xxx vom 16.12.2020, xxx (./2) wurden der ASt der Betrieb und die Errichtung der Recyclinganlage 2 (kurz RC 2) nach den Bestimmungen des AWG 2002 genehmigt. Davor wurde bereits mit Bescheid der xxx vom 19.11.2019, xxx, festgestellt, dass „das auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, geplante Vorhaben „Ersatzneubau der Recycling 1 Anlage […] nach Maßgabe und auf Grundlage der mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichunterlagen […] nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“ Wie dem zitierten Genehmigungsbescheid zu entnehmen ist, handelt es sich bei der RC 2 um einen modernen Ersatzneubau, der mit einer geringfügigen Erhöhung der Anlagenkapazität ohne relevante Zusatzbelastungen einhergeht. Der Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Bf auch in diesem Verfahren Rechtsmittel erhoben haben (das Verfahren ist anhängig und zu KLVwG-128-134/3/2021 protokolliert). Dennoch ist es aus Sicht der ASt nun einzubeziehen, da nach der Judikatur des VwGH konkret absehbare Veränderungen des Ist-Zustandes zu berücksichtigen sind, wenn die Behörde oder das Gericht in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen. In diesem Fall ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen. Dies wird primär zu Entwicklungen im Umfeld des Projektes und dadurch bedingte Änderungen der Vorbelastung judiziert, ist darauf aber nicht eingeschränkt und gilt als Grundsatz generell sowie auch dann, wenn die absehbare Änderung durch den Projektwerber selbst herbeigeführt wird. Insoweit trifft das Vorbringen der Bf tatsächlich zu, allerdings sind das antragsgegenständliche Projekt und die RC 2 nicht als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten, sondern ist im vorliegenden Verfahren (bloß) auf die Veränderungen, die die RC 2 auf den Ist-Zustand hat, Bedacht zu nehmen. Diese Rücksichtnahme auf absehbare Veränderungen ist auch erfolgt, allerdings hat sich anhand der Gutachten gezeigt, dass die Realisierung des antragsgegenständlichen Vorhaben zu bloß irrelevanten bzw. nicht nachweisbaren Veränderungen (auch in Bezug auf Geruchsemissionen) der örtlichen Verhältnisse führt (vgl. dazu auch die nunmehr aus Gründen der Vorsicht erstellte luftreinhaltetechnische Untersuchung der xxx, die die nach § 45 Abs. 1 AVG offenkundigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Detail belegt, ./3). Insoweit kann es aus luftreinhaltetechnischer Sicht dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen mit der Umsetzung des Projekts RC 2 verbunden sind, zumal diese – entgegen der Darstellung im Beschwerdeschriftsatz – ebenfalls nur sehr gering ausfallen und zu keinen Grenzwertüberschreitungen führen (siehe dazu den korrespondierenden Genehmigungsbescheid, ./2). Gleiches gilt – wie der schalltechnischen Kurzstellungnahme der xxx vom 9.2.2021 (./4) zu entnehmen ist – auch für den Fachbereich Schalltechnik. Zusammenfassend ist der Vorwurf unzutreffend, wonach die RC 2 nicht als absehbare Entwicklung berücksichtigt worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall. 4. Anregungen: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wird angeregt, das LVwG wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, die Beschwerden als unbegründet abweisen, und aussprechen, dass eine Revision mangels vorliegender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig ist, da zu den aufgeworfenen Rechtsfragen (vergleichbare) höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, von der nicht abgewichen wird.“
Die Beschwerdebeantwortung samt Beilagen wurde mit Schriftsatz vom 16.02.2021, Zahl: KLVwG-111-116/6/2021, allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben zur Kenntnis übermittelt.
Von Seiten des beauftragten Sachverständigenkoordinators wurden die Amtssachverständigen der von der Beschwerdeschrift betroffenen Fachbereiche um ihre Stellungnahme ersucht. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021, Zahl: xxx, wurden die folgenden Dokumente aller betroffenen Amtssachverständigen dem Gericht übermittelt:
Stellungnahme Fachbereich Geologie und Hydrogeologie (xxx) vom 18.03.2021
„Aus Sicht der Geologie wird Folgendes festgehalten:
Die fachliche Beurteilung des geplanten Projekts für die Erweiterung des Betriebsgeländes der xxx bleibt inhaltlich weiterhin aufrecht. Verwiesen werden kann auf die Ausführungen im Bewilligungsbescheid (siehe Seite 46 und 47 des Bescheides der BH xxx vom 30.11.2020). Die Feststellung in der Beschwerde vom 10.12.2020, Seite 13 und 14, zur Thematik des Hausbrunnens xxx ist weder inhaltlich verständlich noch wurden im Rahmen der Bewilligungsverhandlung genaue Angaben zum Wasserspiegel und zur Tiefe des Brunnens vorgebracht. Außerdem wurde vom geologischen Amtssachverständigen auf Grund fehlender Informationen zum Brunnen xxx lediglich festgehalten, dass durch die Versickerung der Oberflächenwässer eine Beeinträchtigung des Brunnens ausgeschlossen werden kann. Auf Basis der vorliegenden Bohrdaten im Umkreis der xxx bzw. im Bereich vom xxx kann davon ausgegangen werden, dass der Brunnen xxx den Hauptgrundwasserkörper im xxx erschließt, d.h. der Wasserspiegel im Brunnen müsste bei ca. 40-43 m liegen. Der tiefe Aquifer ist im Bereich der xxx bzw. im nördlichen xxx nicht nachgewiesen, wobei dies für die Aussage, ob eine Beeinträchtigung des Brunnen xxx durch die Versickerung möglich ist, nicht relevant ist.“
Stellungnahme Fachbereich Gewässerökologie (xxx)
„In Bezug auf das Vorbringen der xxx zur Werkserweiterung der xxx im Bereich Logistik und Infrastruktur ist aus Sicht des Gewässerschutzes folgendes auszuführen:
Oberflächenentwässerung Nord: Die Bereiche der Parkplätze im Norden, die über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht werden, ist die beste verfügbare Technik zu Entwässerung projektiert worden und können diese Oberflächenwässer somit ausreichend gereinigt werden. Zur Feststellung der Funktionstüchtigkeit der technischen Filter sind 1 Mal jährlich Wasserproben zu nehmen und auf Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe hin zu untersuchen (Auflagenpunkt 33 xxx). Diese Untersuchungen sind geeignet, die Beladungskapazität des Bodenkörperfilters festzustellen und die Standsicherheit des Filters zu kennzeichnen. Eine Verschlechterung einer Qualitätskomponente des Grundwasserkörpers ist durch die Versickerung der gereinigten Oberflächenwässer der Fahr- und Parkflächen bei plan- und projektgemäßer Errichtung und bei Einhaltung der Auflagenvorschläge aus wasserbautechnischer Sicht nicht zu erwarten. Die Lage der Trinkwasserversorgung (nicht bewilligter Hausbrunnen xxx) wurde nicht genau angegeben.
Oberflächenentwässerungsanlage Süd: Die Reinigung der Oberflächenwässer des Industrieaufschließungsgebietes im Süden erfolgt über einen Bodenfilter dessen Beladungskapazität in jährlichen Abständen im Rahmen der Eigenüberwachung (vergl. Auflagen: 31. bis 33. des Bescheides xxx zu überprüfen ist. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist in Abständen von höchstens 5 Jahren durch ein hierzu befugtes Fachunternehmen unter anderem die Funktionsfähigkeit des Adsorptionsfilters und des Filterbeckens durch eine Ablaufprobe nachzuweisen (vergl. Auflagen: 35. bis 38. des Bescheides xxx). Diese Auflagen stellen sicher, dass der Bodenfilter dauerhaft funktionsfähig bleibt und bei Bedarf erneuert wird. Diese Untersuchungen sind auch geeignet, die Beladungskapazität des Bodenkörperfilters festzustellen. Sollte eine Verbindung zwischen dem Grundwasser Begleitstrom der xxx und den Hausbrunnen bestehen, so wären diese auf Grund der möglichen Keimbelastung nicht als Trinkwasserbrunnen geeignet. Aus fachlicher Sicht ist im Bescheid bzw. in der Verhandlungsschrift durch Auflagen sichergestellt, dass eine Verschlechterung des guten chemisch-physikalischen Zustandes der xxx nicht zu erwarten ist.“
Stellungnahme Fachbereich Wasserbautechnik (xxx) vom 19.03.2021
„Aus wasserbautechnischer Sicht wird betreffend die Einwendungen im Bereich Wasserwirtschaft und Wasserbautechnik folgendes festgehalten:
Bereich Wasserwirtschaft: Vorwürfe, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer auf Eigengrund oder Einleitung dieser Wässer in die xxx zu einer Beeinträchtigung der nicht im Wasserbruch ausgewiesenen Trinkwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) und einer wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnenanlage führen werde. Dies betrifft auch die Einleitung der Oberflächenwässer aus dem Bereich Süd. Vorwurf der nicht durch Quantifizierung nachvollziehbaren Aussage, dass durch die Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer der Oberflächenentwässerungsanlage Süd eine Verschlechterung des chemisch-physikalischen Zustandes der xxx nicht zu erwarten sei. Ob es zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungsanlage bzw. der bewilligten Tiefbrunnenanlage kommen kann, wurde im Zuge der Wasserrechtsverhandlung vom hydrogeologischen ASV beurteilt. Das keine Verschlechterung des chemisch-physikalischen Zustandes der xxx durch die Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer der Oberflächenentwässerungsanlage zu erwarten sei, wurde vom gewässerökologischen ASV im Zuge der mündlichen Wasserrechtsverhandlung festgehalten (Bescheid S. 44).
Bereich Wasserbautechnik: Vorwurf der nicht im Sinne einer Quantifizierung durch Zahlenwerte unterlegten Beladungskapazität des Bodenkörperfilters bzw. der durch zeitliche Festlegung und durch Angabe einer Materialkonzentration definierten Erschöpfung der Beladungskapazität als Anlass für einen Austausch des Bodenfilterkörpers. Dass die Beladungskapazität des Bodenkörpers in regelmäßigen Abständen zu untersuchen sein wird und bei Erschöpfung der Beladungskapazität der Bodenfilter auszutauschen ist, wurde vom gewässerökologischen ASV im Zuge der mündlichen Wasserrechtsverhandlung vorgebracht. Die Untersuchungen haben in regelmäßigen Abständen zu erfolgen (s auch Bewilligungsbescheid). Aus wasserbautechnischer / wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine Ergänzung bzw. Änderung der vorangegangenen Stellungnahmen nicht erforderlich, zumal keine Beschwerdevorbringen diesen Fachbereich berühren.“
Stellungnahme Fachbereich Luftreinhaltung (xxx) vom 08.04.2021, Zahl: xxx
„xxx, Beschwerde vom 10.12.2020; Ersuchen um Abgabe von ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen Zahl: KLVwG-111-116/3/2021 und Übermittlung der Beschwerdebeantwortung vom 12.02.2021 Zahl: KLVwG-111-116/6/2021: Hierzu wird im Einzelnen um gutachterliche Behandlung des nachfolgenden Beschwerdevorbringen dahingehend ersucht (Zahl: KLVwG-111-116/3/2021): Bereich Luftschadstoffe: Vorwurf der nicht erfolgten Quantifizierung der zu erwartenden Immissionssituation auf Grund der Unkenntnis der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen und der mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Emissionsquellen im Vergleich der bisherigen Fahrwegstrecken zu den bei Realisierung des Vorhabens zu erwartenden. In einem weiteren Schreiben (Zahl: KLVwG-111-116/6/2021) wird die Beschwerdebeantwortung der xxx vom 12.02.2021 an die ha. Abteilung mit der Bitte, zu den Ausführungen aus dem jeweiligen Fachbereich schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Nach nunmehriger Durchsicht der übermittelten Projektunterlagen und dem am 03.03.2021 durchgeführten Ortsaugenschein kann aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu den entsprechenden Punkten Ihrer Schreiben wie folgt Stellung genommen werden:
Fachbereich Luftreinhaltung: Die Beurteilungsgrundlage für die vorliegende Stellungnahme bilden vor allem folgende Unterlagen:
-Einreichunterlagen 2020: xxx Werkserweiterung Logistik und Infrastruktur Gewerbe- und Wasserrecht (blauer Ordner) darin insbesondere folgende Dokumente:
oWerkserweiterung xxx, Anpassung zu den Verbesserungsaufträgen (xxx, Projekt: xxx, xxx; 09.06.2020)
oWerkserweiterung xxx, Planunterlagen – Lageplan, Grundrisse und Schnitte, Ansichten (xxx, Proj.-Nr. xxx, 31.01.2020)
oEinreichunterlagen Logistikgebäude (xxx, 31.01.2020)
oTechnische Beschreibung der Abluftanlage Garage Logistikgebäude (xxx, 16.04.2020)
oTechnischer Bericht Verkehrsanbindung an die xxx Straße (xxx, Proj.-Nr. xxx, 23.04.2020)
-Verhandlungsschrift der BH xxx: xxx vom 09.06.2020
-Bescheid der BH xxx, Zahl xxx vom 30.11.2020
-Beschwerdeschriftsatz der xxx vom 10.12.2020
-Beschwerdebeantwortung der xxx vom 12.02.2021 darin insbesondere die
oLufttechnische Untersuchung, Werkserweiterung xxx, (xxx, Februar 2021, Rev.1, Projektnummer: xxx, 08.02.2021)
Teil I – Stellungnahme zu Niederschrift ASV für Luftreinhaltung im Genehmigungsverfahren: Befund: Die xxx plant auf den als Industriegebiet gewidmeten Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, westlich des bestehenden Werksgeländes die Errichtung eines neuen Logistikbereiches samt Lagerflächen und –hallen und zugehörigem Bürogebäude, Parkflächen und Fahrwege. Das Projektgebiet befindet sich im nordöstlichen Gemeindegebiet von xxx an der Gemeindegrenze zu xxx. Die geplante Erweiterungsfläche schließt im Osten unmittelbar an das bestehende Betriebsareal der xxx an und reicht im Norden bis zur xxx Straße und im Westen bis zur xxx Straße. Im Süden bildet die xxx die natürliche Begrenzung des Areals. Das vorliegende Projekt umfasst folgende Inhalte:
Neuerrichtung eines Logistikzentrums samt Logistikgebäude, Lagehalle und Garage und Übersiedelung des Bereiches Logistik in das neue Logistikzentrum
Errichtung der Infrastruktur-Verkehrswege für die Erschließung der neuen Werksflächen
Errichtung einer neuen Brückenwaage
Errichtung eines Parkplatzes für LKW
Errichtung eines Mitarbeiter-Parkplatzes für PKW, Motorräder/Mopeds und Fahrräder
Errichtung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung
Überstellung bestehender Portalmonitore (stationäre Messanlagen zum Aufspüren von versteckten radioaktiven Quellen)
Umsetzung Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand)
Gemäß den genehmigungsrelevanten Projektunterlagen werden südlich des Logistikgebäudes 18 Stellplätze für LKW errichtet, anschließend an das Logistikgebäude werden 5 PKW-Stellplätze situiert und weiter östlich des Logistikbereichs wird ein Mitarbeiterparkplatz mit insgesamt 120 PKW-, 8 Motorräder- und 24 Fahrräder- Stellplätzen errichtet. Im südlichen Bereich werden neue Straßenflächen zur Erschließung des bestehenden Betriebsgeländes errichtet. Die Rahmenbetriebszeiten sind in den Projektunteralgen wie folgt angegeben: Mitarbeiterparkplatz: Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr; Logistik: Montag bis Freitag 06:00 – 19:00 Uhr; Anlieferung: Montag bis Donnerstag 06:00 – 18:00 Uhr und Freitag 06:00 – 16:00 Uhr. Die Anlage wird außerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsschranken geschlossen um unerlaubte Fahrzeuge vom Eintritt zu den Stellplätzen abzuhalten. Sämtliche aus logistischer Sicht erforderlichen Vorgänge werden im neu zu errichtenden Logistikgebäude im unmittelbaren Nahbereich zur Werkszufahrt abgewickelt. In dem im Anschluss zum Logistikgebäude geplanten Lager werden Kleinlieferungen zwischengelagert und werksintern verteilt. Dies bedeutet die Umlagerung des Werksverkehrs vom Ortskern in Richtung Westen (Richtung xxx). Zum Schutz der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft wird entlang der nördlichen Grundgrenze ein Erdwall samt Lärmschutzwand (insgesamt 7 m hoch) über eine Länge von 250 m errichtet. Lt. dem technischen Bericht der xxx wird der Logistikbereich über zwei neue Anbindungen an die xxx Straße verkehrstechnisch erschlossen. Im o.g. Dokument wird als Grundlage der verkehrstechnischen Beurteilung an der xxx ein JDTV 2018 von 4.074 mit 5,0 % Schwerverkehrsanteil herangezogen (Hochrechnung Jahr 2035: JDTV 4.444 mit 5 % JDTLV). Gemäß den Angaben in den Unterlagen fahren täglich durchschnittlich 63 LKW Fahrzeuge zum Werksgelände ein bzw. wieder aus, wodurch sich in Summe rd. 130 LKW-Fahrten ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass rd. 90 % der LKW Fahrzeuge das Werk der xxx von der xxx kommend erreichen und das Gelände auch wieder in diese Richtung verlassen. Zusätzlich sind täglich max. 40 PKW Fahrzeuge (Kleinzusteller, Techniker etc.) dies entspricht 80 PKW-Fahrbewegungen zu berücksichtigen. Der projektierte Mitarbeiterparkplatz erhöht die Anzahl der für die Mitarbeiter derzeit in der xxx verfügbaren 353 Stellplätze um 120 Parkplätze auf insgesamt 473 Stellplätze. Die Verteilung des Beschäftigungsverkehrs erfolgt analog zu den verfügbaren Stellflächen der beiden Standorte. Im Jahr 2019 beschäftigt die xxx 810 Mitarbeiter am Standort, wobei angenommen wird, dass jeder Mitarbeiter im Durchschnitt 2 bis 2,5 Wege pro Tag generiert. Im Genehmigungsbescheid der BH xxx (Zahl: xxx und darin in der Antragspräzisierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung (09.06.2020) werden die Fahrbewegungen unter Anlehnung der dort zitierten schalltechnischen Untersuchung (xxx, 18.06.2020, Rev.02) wie folgt dargestellt (auszugsweise): 240 PKW Fahrbewegungen am Tag; 200 LKW Fahrbewegungen am Tag; 20 Klein-LKW Fahrbewegungen am Tag, 8 Mopeds/Motorräder-Fahrbewegungen am Tag; 4 Unimog-Fahrbewegungen am Tag; usw. Die Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten im Bürogebäude erfolgt über öffenbare Fenster und eine mechanische Lüftungsanlage (Volumenstrom 1.700 m3/h), welche auf dem Flugdach situiert ist. Die Garage verfügt über eine mechanische Abluftanlage (Volumenstrom 3.000 m3/h), wobei sich der Dachventilator auf dem Flachdach der Garage befindet. Die Beheizung erfolgt über das betriebsinterne Wärmeversorgungsnetz mittels Umformstation im Technikraum. Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft befindet sich nördlich der xxx Straße in der Widmungskategorie „Bauland – Geschäftsgebiet“. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt südlich der xxx in der Widmungskategorie „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“. Die Entfernung der Hofstelle von den derzeit projektierten Verkehrs- und Parkflächen auf denen der überwiegende Teil der Fahrbewegungen stattfinden wird, beträgt über 400 m (Kagis Stand: März 2021).
Gutachten: Aus Sicht der Luftreinhaltung sind vor allem die diffusen Emissionen aus den motorisierten Fahrbewegungen am Betriebsgelände beurteilungsrelevant. In Anbetracht des Projektgegenstandes ist das Hauptaugenmerk in erster Linie auf die gesetzlich geregelten Hauptluftschadstoffe die im Straßenverkehr emittiert werden, nämlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) zu richten. Die Wärmeversorgung wird über das bestehende Wärmeversorgungsnetz der xxx gewährleistet und ist emissionsseitig nicht relevant. Genauso vernachlässigbar sind die Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten des Logistikzentrums. Die Garagenentlüftung ist größenordnungsmäßig von untergeordneter Bedeutung. Diese Emissionsquellen haben aufgrund der Entfernungen zu den exponierten Wohnnachbarschaft keine immissionsseitige Relevanz und werden in den weiteren Betrachtungen nicht berücksichtigt. Als Beurteilungsgrundlage der Immissionsbelastung sind die Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L idgF) heranzuziehen. Aus fachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die verfügbaren Daten der in näherer Umgebung zum Projektvorhaben vorhandenen Luftgütemessstationen (xxx, xxx Werksküche, Messungen der xxx im Rahmen der SUP) in den letzten Beobachtungsjahren (2014-2019) keine Grenzwertüberschreitungen nach Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L idgF) aufweisen. Das sogenannte Irrelevanzkriterium definiert die Grenze, ab der eine vorhabensbedingte Zusatzimmissionen als so gering angesehen werden kann, dass sie nur mehr zu einer in der Praxis nicht mehr feststellbaren Erhöhung der Grundbelastung beiträgt. Es definiert demnach Schwellenwerte unter denen die Auswirkungen des Vorhabens als nicht relevant erachtet werden oder die Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereiches von Modellrechnungen oder Messungen liegen. Das gegenständliche Projektvorhaben befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet nach IG-L, belasteten Gebiet gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 oder Gebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit und kann somit der Schwellenwert der Irrelevanz mit 3 % vom jeweiligen Grenzwert (Langzeit- und Kurzzeitwerte) herangezogen werden. In den o.g. Unterlagen werden die durchschnittlichen LKW- und PKW-Fahrbewegungen sowie die Anzahl der zusätzlichen Stellflächen und Parkplätze angeführt. Anhand der beigelegten Planunterlagen können die räumliche Ausdehnung der Flächen und die durchschnittlich zurückgelegten Weglängen der einzelnen Fahrzeuge ermittelt werden. Ebenso bekannt sind die Rahmenbetriebszeiten der unterschiedlichen Bereiche. Die Voraussetzungen für eine Lokalisierung und zeitliche Zuordnung der Emissionsquellen sind vorhanden. Die Emissionsfrachten können anhand von Konventionswerten bspw. auf Basis der Technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“ – BMWFJ 2010 näherungsweise bestimmt werden. Eine Quantifizierung der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen und der mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Emissionsquellen ist somit grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der Bewertung der Fahrzeugemissionen kann festgehalten werden, dass die ursprüngliche Verwiegung in unmittelbarer Nähe zu der neu geplanten Brückenwaage im Logistikzentrum erfolgt und es gemäß den verfahrensrelevanten Unterlagen durch die gegenständliche Werkserweiterung weder zu einer Erweiterung der Kapazitäten noch zu einer Erhöhung der Anzahl der Schwertransporte kommt. Auch ändert sich aus verkehrstechnischer Sicht die weiterführende An- und Abfahrtsituation über die xxx Straße und die xxx Straße nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Stausituationen in der Nähe der Werkseinfahrt der xxx vermeiden und zusätzliche Fahrbewegungen zwischen Werk und bestehender Brückenwaage eingespart werden. Unter Heranziehung logischer Denkansätze kann somit zumindest für den LKW-Verkehr zwischen Brückenwaage und Werksgelände der Schluss gezogen werden, dass keine relevante Erhöhung der Emissionsmassenströme durch das zukünftige Logistikzentrum zu erwarten ist. Die geplanten 18 LKW-, 120 PKW- sowie 8 Motorrad-Stellplätze und die dadurch generierten Fahrbewegungen haben tatsächlich zusätzliche Emissionen zur Folge. Die Größenordnung der zu erwartenden Emissionsmassenströme lassen aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an Stellplätzen und der deutlich geringeren Stellplatzfrequenz (durchschnittlicher Arbeitstag 8h) als sie bspw. bei Parkflächen von Einkaufzentren oder im innerstädtischen Bereich der Fall sind, in Anbetracht der Entfernung der Wohnnachbarn eine angemessene qualitative Bewertung der Immissionssituation zu. Eine fachliche Plausibilität kann anhand einfacher Analogieschlüsse abgeleitet werden. Berechnungen und Erfahrungswerte vergleichbarer Parkflächen und ähnlicher Anzahl an Fahrbewegungen zeigen, dass die daraus resultierenden Zusatzimmissionen verschwindend gering sind und in einer Entfernung von über 400 m (Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der Irrelevanzgrenze der jeweiligen Schadstoffkomponente liegen. Diese fachliche Erfahrung wird in der späteren lufttechnischen Untersuchung der xxx (Februar 2021 Rev.1) quantitativ bestätigt.
Schlussfolgerung: Gemäß den Unterlagen stellt die projektierte Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur eine Maßnahme dar, wodurch kein nennenswertes zusätzliches Verkehrsaufkommen generiert wird. Es kommt hauptsächlich zu einer Verlagerung der LKW Abfertigung weg vom beengten Werksgelände am Ortsbeginn von xxx in Richtung Westen. Die beabsichtigte Entflechtung der Zufahrtssituation soll die Staubildung verringern und die Verkehrssicherheit erhöhen. Ziel des neuen Logistikkonzeptes ist es, sowohl werksinterne als auch –externe Fahrwege und Fahrfrequenzen zu verringern und den Werksverkehr im Ortskern deutlich zu reduzieren. Aus fachlicher Sicht erscheinen die Ausführungen und Überlegungen des luftrein-haltetechnischen ASV im Genehmigungsverfahren (mündliche Verhandlung am 09.06.2020) unter Bedachtnahme der zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Unterlagen und der Größenordnungen der Emissionsquellen als nachvollziehbar und angemessen, um den wesentlichen Sachverhalt ausreichend genau abzubilden. Zusammenfassend kann von ha. Stelle den grundlegenden Ausführungen des ASV für Luftreinhaltung im Genehmigungsverfahren insofern gefolgt werden, als dass er in seiner Stellungnahme auf Basis der vorhandenen Unterlagen und zahlenmäßigen Verkehrsangaben aus fachlicher Voraussicht und logischen Überlegungen zum Schluss gekommen ist, dass im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft auch zukünftig nach Umsetzung des gegenständlichen Projektes keine Überschreitungen der Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit nach Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L idgF) zu erwarten sind. Detaillierte Aussagen und eine genaue quantitative Bewertung der immissionsseitigen Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, wie von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.12.2020 gefordert, sind nur mit Hilfe einer aufwendigen Ausbreitungsmodellierung möglich. Eine solche umfangreiche Ausbreitungsberechnung wurde der ha. Stelle im Zuge der Beschwerdebeantwortung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Bestandteil einer lufttechnischen Untersuchung (xxx, Februar 2921 Rev.1) vorgelegt. Das Ergebnis der Ausbreitungsrechnung untermauert die Aussage, dass aus Sicht der Luftreinhaltung bei plan- und projektgemäßer Umsetzung des Vorhabens unter Berücksichtigung der deutlich unter den zulässigen Grenzwerten prognostizierten Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Hintergrundsituation Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft bei der exponierten Wohnnachbarschaft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten sind (siehe dazu Teil II der Stellungnahme).
Teil II – Stellungnahme zu lufttechnische Untersuchung Werkserweiterung Logistik und Infrastruktur (xxx, Februar 2021, Rev.01)
Befund: Als integrativer Bestandteil der Beschwerdebeantwortung der Antragstellerin liegt ein Gutachten der xxx (Februar 2021 Rev. 01, 08.02.2021, Projektnummer: xxx) vor. Gegenstand dieser lufttechnischen Untersuchung ist die Ermittlung der zu erwartenden immissionsseitigen Auswirkungen des geplanten Ausbaus „Werkserweiterung xxx“ durch die hervorgerufenen Verkehrsbewegungen in der Betriebsphase bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn. Zu diesem Zwecke wird einerseits eine Emissionsanalyse der relevanten Schadstoffkomponenten durchgeführt, anhand derer die Emissionen des beantragten Projektes analysiert werden. Die Berechnung erfolgt in Form des HMWmax für NO2, MW8max für CO, TMW für PM10 unter Berücksichtigung des Grenzwertkriteriums sowie in Form des JMW für NO2, C6H6, PM2,5 und PM10. Andererseits werden mit Hilfe einer Ausbreitungsmodellierung die Zusatzbelastungen des geplanten Vorhabens berechnet und die immissionsseitigen Auswirkungen der Luftschadstoffe bei den exponierten Immissionspunkten (Rechenpunkte RP1 und RP2) prognostiziert und schließlich die zu erwartenden Änderungen dargestellt (Tabelle 3 aus dem Gutachten xxx):
RP
Bezeichnung
ca. Entfernung1)
Richtung2)
1
xxx, xxx
40 m
N
2
xxx, xxx
325 m
S
1)Entfernung von der Grundgrenze bis zum Betriebsareal
2)Der Bezugspunkt liegt Mitte des geplanten Betriebsanlage (siehe auch Lagepläne unter 9.2 und 9.4
Tabelle 3: Rechen- bzw. Immissionspunkte Werkserweiterung xxx, xxx / K
Die exponierte Wohnnachbarschaft befindet sich in der Widmungskategorie „Bauland-Geschäftsgebiet“ (RP 1) sowie „Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ (RP 2). Basis der realen Emissionen aus dem Kfz-Verkehr bilden die Angaben der xxx mit folgenden Zahlen (Tabelle 2 aus dem Gutachten xxx):
Kfz-Fahrbewegungen
Gesamt Verkehr
Tag
Abend
Nacht
PKW-FB
240 (8)1
120(8)
120(8)
LKW-FB
200 (4)2
2
2
Davon:
Ohne Verwiegung
70%
0
0
Mit Verwiegung (1x/FB;
Entspricht 1x bei Ein- und 1x bei Ausfahrt
30%
0
0
Zufahrt zum Parkplatz
0
2
2
Klein-LKW
20
0
0
Tabelle 2: Verkehrsgrundlage
Eingabeparameter: In der lufttechnischen Untersuchung werden die Verkehrserzeugung der einzelnen Verkehrsflächen (Zu- und Abfahrten, Parkflächen, Anlieferungen) im Tagesverkehr und eine Fahrweganalyse durchgeführt. Für die Ermittlung der Schadstofferzeugung werden zum einen die Fahrzyklen unter Berücksichtigung der mittleren Abstelldauer der Fahrzeuge berücksichtigt. Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen Personen- und Lastkraftfahrzeugen (Solo und mit Anhänger) und Motorräder sowie zwischen „exhaust Emissionen“ (motorbezogene Emissionen) und „non exhaust Emissionen“ (nicht verbrennungsbedingte Emissionen). Die Emissionen für die Fahrbewegungen errechnen sich zum einem als Projekt der Basisemission (warmer Motor) multipliziert mit den Einflussfaktoren für die jährliche Abminderung (Jahresfaktor), Längsneigung (Steigungsfaktor). Parkdauer (Parkdauerfaktor) und Umgebungstemperatur (Kaltstartfaktor). Zum anderen sind Emissionen aus Stauereignissen und gegebenenfalls aus zusätzlichen Leerlaufphasen anlagenbezogen zu addieren. In die gegenständliche Berechnung werden auch die Emissionen infolge von Abstellverlusten und Tankatmung und der Reifen- und Bremsenabrieb miteinbezogen. Die Emissionen aus aufgewirbeltem Straßenstaub werden ausgeklammert, da die Aufwirbelung erst bei höheren Fahrgeschwindigkeiten (etwa ab 30 km/h) relevant wird. Hinsichtlich Benzo(a)pyren (BaP) stellen die berechneten Werte der gegenständlichen Untersuchung angesichts mangelnder Literaturangaben nur eine grobe Abschätzung der Emissionen dar. Als Grundlage dienen die Emissionsfaktoren nach der Technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“, BMWFJ 2010 (Bezugsjahr 2020) und nach dem Handbuch der Emissionsfaktoren HBEFA 4.1., Umweltbundesamt 2019. Zur Ermittlung der Geruchsemission wird der Ansatz gewählt, über die Bestimmung der Geruchskonzentration anhand der Geruchsschwelle eines Referenzgeruchsstoffes (n-Butanol) und Übertragung auf den gegenständlichen Leitparameter Stickstoffdioxid (relevanter Geruchsträger) ein Maß für die Emissionsermittlung zu erhalten. Das Rechenverfahren geht von einem Basisdatensatz aus, der das Emissionsverhalten der Fahrzeugflotte im Jahr 2010 beschreibt. Die zeitliche Entwicklung für Prognosejahre bis 2020 wird mit Hilfe von Einflussfaktoren berücksichtigt. Modellsystem: Für die Ausbreitungsrechnung stand das gekoppelte Euler/Lagrange Modellsystem GRAMM/GRAL zur Verfügung. GRAL ist ein anerkanntes und laufend validiertes La-grange‘sches Partikelmodell, welche sin Österreich verbreitet für die Anwendung in Gebieten mit einer hohen Anzahl von windschwachen Wetterlagen und komplexen Geländeformen herangezogen wird. Über ein vorgeschaltenes mikroskaliges Strömungsmodell ist es auch in der Lage, Bewuchs, Bebauung und die örtliche Topographie zu berücksichtigen. Um die Auswirkungen der Topographie auf die Ausbreitung von Luftschadstoffen berücksichtigen zu können, werden in der Ausbreitungsrechnung dreidimensionale Windfelder benötigt, die auf Basis von Landnutzungs- und Geländedaten (Höhenprofil) erstellt werden. Diese werden mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler`schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Zudem wird in GRAMM die Bodenenergiebilanz simuliert, wodurch auch Kaltluftabflüsse bzw. Hangwindsysteme modelliert werden können. Als Grundlage für die Berechnung des Windfeldes unter Berücksichtigung der umliegenden Gelände- und Gebäudestruktur für das Untersuchungsgebiet werden repräsentative Wind- und Durchlüftungsverhältnisse für den Vorhabensstandort verwendet. Auf Basis meteorologischer Eingangsdaten wurde von der xxx eine „akterm-Datei“ (meteorologische Zeitreihe) erstellt, anhand derer das prognostische Windfeld berechnet wird. Die vorliegende Untersuchung beinhaltet eine graphische Auswertung des vorherrschenden Windfeldes (Windrichtungen, Windgeschwindigkeit, Ausbreitungsklassen etc.) Die Beschreibung zu Modelltyp, Anwendungsbereich, räumliche und zeitliche Auflösung, meteorologische Grundlagen und Ausbreitungsbedingungen sind in der genannten Untersuchung vorhanden. Vorbelastung: Für die Ermittlung der Vorbelastung werden einerseits Daten der räumlich nächsten kontinuierlichen Messstation des Luftgütemessnetzes des Amtes der Kärntner Landesregierung (Standort „xxx“) sowie der direkt am Werksgelände „xxx Werksküche“ der xxx betriebenen Messstelle der Jahre 2014-2019 herangezogen. Im Zuge der Voruntersuchungen zum Projekt wurden von der xxx eigene Luftgütemessungen von Stickstoffoxide NOx, Feinstaub PM10, Staubniederschlag sowie Schwefeldioxid SO2 im Untersuchungsraum durchgeführt (xxx, Prüfbericht zur Luftgütemessung, xxx 2018). Beurteilungskriterien: Als Beurteilungskriterien der Immissionsbelastung dienen die Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L idgF).
Ausgewählte Grenzwerte gemäß IG-L idgF
Kohlenstoffmonoxid MW8
Stickstoffdioxid HMWmax
200 µg/m3
Stickstoffdioxid JMW
30 µg/m3 (+5 µg/m3 Toleranzmarge)
Feinstaub (PM10) JMW
40 µg/m3
Feinstaub (PM10) TMW
50 µg/m3 (25 Überschreitungen pro Jahr)
Feinstaub (PM2,5) JMW
25 µg/m3
Benzol JMW
5 µg/m3
Benzo(a)pyren JMW
1 µg/m3
Die Genehmigungsvoraussetzungen für genehmigungspflichtige Anlagen werden in § 20 Immissionsschutzgesetz Luft sowie § 77 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO 1994) derart festgelegt, dass in einem belasteten Gebiet die projektbedingten Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten dürfen. Für die Leitsubstanz PM10 müssen bereits mehr als 35 Überschreitungen des Grenzwertes des Tagesmittelwertes und für NO2 eine Überschreitung des um 10 µg/m3 erhöhten Grenzwertes im Jahresmittel vorliegen. Wesentlich für die Beurteilung ist somit als Genehmigungskriterium eine etwaige Überschreitung einer Gesamtimmission von 40 µg/m3 NO2 als Jahresmittelwert bzw. eine Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen beim PM10 Tagesmittelwert (TMW 50 µg/m3). Hinsichtlich der PM10-Überschreitungs-tage gibt es einen statistischen Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert. Im „Jahresbericht zur Luftgütemessung in Österreich 2019“ des Umweltbundesamtes (2020) wird dieser Zusammenhang berechnet. In Anbetracht dieser Ausführungen treten bei einem Jahresmittelwert von 27,3 µg/m3 im Mittel 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes auf. Statistisch gesehen führt eine Erhöhung des PM10 Jahresmittelwertes um 1 µg/m3 zu zusätzlich 4 Überschreitungen des TMW-Grenzwertes. Um die berechneten NOx-Konzentrationen mit dem NO2Grenzwert vergleichen zu können, ist es erforderlich, den NO2-Anteil an den NOxKonzentrationen abzuschätzen. Im Abgas von Verbrennungsmotoren ist in unmittelbarer Nähe der Emissionsquellen der Großteil des NOx als NO, das erst mit der Zeit zu NO2 oxidiert. Die Umwandlungsrate ist im Wesentlichen von der vorhandenen Grundkonzentration an Stickstoffoxiden und Ozon abhängig. Diese Umwandlungen lassen sich bspw. mittels aufwendigen Chemie-Transportmodellen berechnen. Eine leistungsfähige Alternative ist die Methode der NO/NO2 Konversion mittels Parametrisierung auf Basis der NOx-Konzentration nach dem Ansatz von Romberg. Die Abschätzung der Gesamtbelastung für den max. NO2 HMW erfolgt über das 98-Perzentil, wonach basierend auf einer Gesamtbelastung über eine empirische Beziehung der maximale Halbstundenmittelwert (HMWmax) aus dem Tagesmittelwert (TMWmax) abgeleitet werden kann (RVS 04.02.12; Schadstoffausbreitung an Verkehrswegen und Tunnelportalen, Forschungsgesellschaft Straße Schiene und Verkehr FSV, 2020). Irrelevanz: Die Beurteilung der Immissionszusatzbelastung erfolgt anhand des Schwellenwertkonzeptes. Dazu werden zunächst die auf Basis der Modellrechnungen ermittelten projektbedingten Zusatzbelastungen zu den jeweiligen Grenzwerten in Relation gesetzt und mit festgelegten Schwellenwerten bzw. Bagatellgrenzen verglichen. Das Irrelevanzkriterium definiert die Grenze, ab der eine vorhabensbedingte Zusatzimmissionen als so gering angesehen werden kann, dass sie nur mehr zu einer in der Praxis nicht mehr feststellbaren Erhöhung der Grundbelastung beiträgt. Es definiert demnach Schwellenwerte unter denen die Auswirkungen des Vorhabens als nicht relevant erachtet werden oder die Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereiches von Modellrechnungen oder Messungen liegen. Die Zusatzbelastung geht somit in der Grundbelastung unter. Eine Beurteilung der Gesamtbelastung aus Zusatzbelastung und Vorbelastung ist in diesem Fall nicht notwendig. Im Leitfaden UVP und IG-L vom Umweltbundesamt (2007) wird außerhalb von belasteten Gebieten als Irrelevanzkriterium eine Zusatzbelastung von 3 % des Grenzwertes festgelegt (Langzeit- und Kurzzeitmittelwerte). Ergebnis der Prognoserechnung: Als Ergebnis der Ausbreitungsrechnung sind die Prognosewerte der Zusatzbelastung an den ausgewählten Immissionspunkten (RP1-RP2) wie folgt ausgewiesen (Tabellen 24 und 25 aus dem Gutachten xxx):
RP
Kohlenstoff-monoxid – CO
Stickstoffdioxid – NO2
Benzol – C6H6
Feinstaub, Partikel – PM 10
(Exhaust + Non-Exhaust)
Feinstaub, Partikel – PM2,5
(Exhaust + Non-Exhaust)
max. MW8
(µg/m3)
max. HMW
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
TMWmax
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
1
46
5,8
0,5
0,05
0,25
0,1
0,1
2
3
1,8
0,15
0,01
0,1
0,1
0,1
Tabelle 24: Zusatzbelastung: Berechnete CO-, NO2, C6H6-, PM2,5 und PM10-Zusatzbelastung bedingt durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr durch das gegenständliche Vorhaben (Kfz-Verkehr) bei dem jeweiligen Immissionspunkt (= Rechenpunkt).
RP
Kohlenstoff-monoxid - CO
Stickstoffdioxid – NO2
Benzol – C6H6
Feinstaub, Partikel – PM 10
(Exhaust + Non-Exhaust)
Feinstaub, Partikel – PM2,5
(Exhaust + Non-Exhaust)
max. MW8
(µg/m3)
max. HMW
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
TMWmax
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
JMW
(µg/m3)
1
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
2
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
3,0%
Tabelle 25: Verhältnis Zusatzbelastung zu IG-L-Grenzwert: Berechnete CO-, NO2, C6H6-, PM2,5 und PM10-Zusatzbelastung bedingt durch das gegenständliche Vorhaben (Kfz-Verkehr) bei dem jeweiligen Immissionspunkt (= Rechenpunkt) im Verhältnis zum IG-L-Grenzwert.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die projektbedingten Zusatzbelastungen der jeweiligen Schadstoffe die Irrelevanzgrenze gemäß dem Schwellenwertkonzept unterschreiten und folglich die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht mehr erforderlich ist.
GUTACHTEN: Die Emissionsermittlung in der lufttechnischen Untersuchung der xxx ist auf die gesetzlich geregelten Luftschadstoffe die hauptsächlich im Straßenverkehr emittiert werden, nämlich den MW8max für Kohlenstoffmonoxid (CO), den HMWmax und JMW für Stickstoffdioxid (NO2), den JMW für Benzol C6H6 sowie den TMW unter Berücksichtigung des Grenzwertkriteriums und den JMW für Feinstaub (PM10 und PM2,5) abgestimmt. Die Emissionsanalyse ist ausführlich beschrieben und die der Ausbreitungsrechnung zu Grunde liegenden Emissionen tabellarisch aufgelistet. In Österreich gibt es keine gesetzliche Vorgabe, wie Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe zu erfolgen haben, einzig die Modelleignung und die Anforderungen an die Modellphysik für den jeweiligen Anwendungsfall sollten entsprechend nachgewiesen werden. Eine umfangreiche Anleitung dafür gibt bspw. die „Technische Grundlage zur Qualitätssicherung in der Luftschadstoffausbreitungsrechnung 2012“, BMFWJ 2012. Die Anwendung des gekoppelten Euler/Lagrange-Modellsystem GRAMM/GRAL unter Heranziehung von dreidimensionalen prognostischen Strömungsfeldern bildet jedenfalls den derzeitigen Stand der Technik hinsichtlich Ausbreitungsmodellierungen ab. Eine detaillierte Beschreibung der Modelle GRAMM und GRAL und Ergebnisse von Evaluierungsstudien und Validierungsrechnungen können auf der Website des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder der TU Graz (FVT mbH) eingesehen werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Gutachtens ist zumindest eine aktualisierte Version des Modellsystems GRAMM/GRAL verfügbar (letzte Version GRAL 20.09). Nach Rückfrage bei den Modellverantwortlichen (TU Graz; FVT mbH) ist durch die Implementierung neuer Features und Fehlerbehebungen der Rechenalgorithmus nicht betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Abweichungen zwischen den Versionen nicht die Eignung besitzen, das Ergebnis maßgeblich zu beeinflussen. Ein Vergleich zwischen den Messdaten der xxx und der simulierten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen der Strömungsmodellierungen (Match-to-Observation) ist in der gegenständlichen Stellungnahme nicht enthalten. Ein solcher Abgleich ist in der lufttechnischen Untersuchung „Recycling 2 Anlage, RC2“, welche im Rahmen des abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung der RC2-Anlage durch die xxx erstellt wurde (August 2020, Rev.2) enthalten. Sofern die gegenständliche Berechnung auf Basis derselben und im dortigen Verfahren geprüften Strömungsmodellierungen durchgeführt wurde, kann von einer entsprechenden Repräsentativität ausgegangen werden. Die für eine Immissionsbetrachtung repräsentative Wohnnachbarschaft (Rechenpunkt = Immissionspunkt) in der Umgebung des geplanten Objektes wird dem Flächenwidmungsplan des Landes Kärnten entnommen. Inwieweit es einen Unterschied zwischen Immissionspunkt (= RP Rechenpunkt) und Untersuchungsraum (UR) gibt wird nicht dargelegt. Für die Emissionsberechnung werden die Emissionsfaktoren für die zu untersuchenden Schadstoffe aus der Technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – Bezugsjahr 2020“, BMWFJ 2010 und der Datenbank des Handbuches Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) entnommen. In Anlehnung an diese TG (BMWFJ 2010) wird von keinen relevanten Emissionsbeiträgen durch Staubaufwirbelung aufgrund der antizipierten Fahrgeschwindigkeit 30 km/h ausgegangen. Die neueste Version HBEFA 4.1 datiert mit August 2019 und entspricht somit dem Stand der Technik, eine Aktualisierung der genannten Technischen Grundlage ist derzeit gerade in Ausarbeitung, aber noch nicht veröffentlicht. Die detaillierten Emissionsberechnungen, insbesondere die Geometrie und Positionierung der Emissionsquellen sowie die verwendeten verkehrstechnischen Annahmen sind im Gutachten enthalten und entsprechend ausführlich beschrieben. Die detaillierten Quellenkonfigurationen und Eingabeparameter in der Benutzeroberfläche des Berechnungsmodells sind nicht explizit dargelegt. Abgesehen von der unterstellten gutachterlichen Sorgfaltspflicht wäre in Anbetracht der Darstellungen der Zusatzbelastungen und unkritischen immissionsseitigen Auswirkungen auch bei einer merklichen Abweichung der Eingabeparameter eine Änderung der grundlegenden Aussagen nicht zu erwarten. Die Modellierung von Spitzenbelastungen mit einem Ausbreitungsmodell ist immer mit größeren Unsicherheiten verbunden als die Modellierung von Jahresmittelwerten. Hinsichtlich des gesetzlich geregelten Kurzzeitgrenzwertes (TMW) für PM10 kann eine Abschätzung der Anzahl der aufgrund des Vorhabens zusätzlich zu erwartenden TMW-Überschreitungen pro Jahr auf Basis der Zusatzbelastung zum PM10 Jahresmittelwert erfolgen. Aus einer umfangreichen Datenanalyse österreichischer PM10 Messstationen (Umweltbundesamt) lässt sich zwischen dem PM10 Jahresmittelwert und der Anzahl der Tage mit Werten über 50 µg/m3 ein linearer Zusammenhang (für PM10 JMW 19 µg/m3) ableiten. Demnach entsprechen 35 Überschreitungstage einem JMW von 27,3 µg/m3 (25 TMW Überschreitungen entsprechen 24,9 µg/m3). Die Berechnung der Stickstoffdioxidkonzentration im gegenständlichen Gutachten basiert auf der Parametrisierung der Konversionsfunktion nach Romberg und sind die Parameter an die Standortverhältnisse (Faktor a) angepasst (Überprüfung mit Wertesituation der Station xxx). Die Abschätzung der Gesamtbelastung für den max. NO2 HMW erfolgt über das 98-Perzentil, wonach basierend auf einer Gesamtbelastung über eine empirische Beziehung der maximale Halbstundenmittelwert (HMWmax) abgeleitet werden kann (RVS 04.02.12; 2020). Die Anwendung dieser Zusammenhänge anhand empirischer Modelle auf Basis der Auswertung von unzähligen Datensätzen hat sich in der Praxis bewährt und führt zu validen Ergebnissen. Als Beurteilungsgrundlage der Immissionsbelastung dienen die Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L idgF). Das gegenständliche Projektvorhaben befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet nach IG-L, belasteten Gebiet gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 oder sonstigen schutzwürdigen Gebiet und kann somit der Schwellenwert der Irrelevanz mit 3 % vom jeweiligen Grenzwert (Langzeit- und Kurzzeitwerte) herangezogen werden (Leitfaden UVP und IG-L, Umweltbundesamt 2007). Die Geruchsstoffe (abgeleitet anhand einer eher konservativen Annahme der Geruchsschwelle des Leitparameters Stickstoffdioxid) werden in der Emissionsanalyse mitgeführt, jedoch fehlt in den Ergebnistabellen jeglicher Hinweis auf eine immissionsseitige Bewertung der Geruchstoffkonzentrationen. Anhand von fachlichen Erfahrungswerten lassen die in der Emissionsanalyse bilanzierten und doch sehr niedrigen Geruchsfrachten eine Interpretation dahingehend zu, dass eine relevante Geruchseinwirkung aus den Fahrbewegungen auszuschließen ist. Ansonsten sind die gesamten Ergebnisse im Gutachten entsprechend übersichtlich in Tabellen (Tab. 24 und 25) zusammengefasst und im Anhang entsprechende Ausbreitungsgrafiken (Abb. 17-21) angefügt. Die Ausbreitungsberechnung hat ergeben, dass mit der Umsetzung des geplanten Logistikzentrums die Relevanzschwelle für Kurzzeitmittelwerte (3 % vom IG-L Grenzwert) und vor allem für Langzeitmittelwerte (3 % vom IG-L Grenzwert für unbelastete Gebiete) aller untersuchten Schadstoffe unterschritten wird. Gemäß dem Schwellenwertkonzept ist bei Unterschreitung der projektbedingten Zusatzbelastungen der jeweiligen Irrelevanzgrenze die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht mehr erforderlich. Schlussfolgerungen: Nach Durchsicht der verfahrensrelevanten Unterlagen kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass das vorliegende Gutachten der xxx (Februar 2021, Rev. 1) in seinen wesentlichen Bestandteilen augenscheinlich plausibel ist und den Regeln der Technik entspricht. Die beschriebenen methodischen Ansätze und getroffenen Annahmen sind insofern schlüssig und nachvollziehbar, um den gegebenen Sachverhalt in ausreichender Genauigkeit darzustellen. Es können sowohl die angewendeten Berechnungsmethorden als auch die verwendeten Emissionsfaktoren als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt werden. Die prognostizierten Zusatzbelastungen aller betrachteten Luftschadstoffe weisen an den ausgewiesenen Rechenpunkten unkritische Größenordnungen, teilweise deutlich unter der Relevanzgrenze auf. Zusammenfassend sind aus Sicht der Luftreinhaltung bei plan- und projektmäßiger Umsetzung des Vorhabens unter Berücksichtigung der deutlich unter den zulässigen Grenzwerten prognostizierten Zusatzbelastungen und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Hintergrundsituation Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz Luft bei der exponierten Wohnnachbarschaft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten.“
Stellungnahme Fachbereich Schallschutz (xxx)
„Gutachterliche Stellungnahme: Im Betriebsanlagenänderungsverfahren hat die xxx, xxx, als Vertreterin des Herrn xxx, der Frau xxx, des Herrn xxx, der xxx, der xxx und des Herrn xxx die Beschwerde gegen den Bescheid der BH xxx vom 30.11.2020, Zahl: xxx eingebracht. Schaltechnisch soll der Vorwurf behandelt werden, dass im Rahmen der beantragten Änderung die Addition des Beurteilungspegels des Logistikzentrums und der RC2-Anlage – mit dem Ergebnis der Erhöhung der Summenwerte um mehr als 1 dB – nicht berücksichtigt wurde. In dem Zusammenhang ist auf die schalltechnischen Untersuchungen der xxx vom 16.3.2020 („RC2“ Anlage) und vom 18.06. 2020 („Logistik und Infrastruktur“) hinzuweisen. Das Projekt „Logistik und Infrastruktur“ beinhaltet in der Tabelle 5 auf der Seite 15 auch Verkehrszahlen der „RC2“ Anlage und wird auf diesen Umstand auch im Bescheid zur „RC2“ Anlage der Abteilung xxx vom 16.12.2020, Zahl: xxx, letzter Absatz auf Seite 30 hingewiesen. Im Projekt „RC2“ Anlage werden in der Tabelle 5 auf der Seite 16 und in der Tabelle 8 auf der Seite 17 die spezifischen Zahlen des PKW und LKW-Verkehrs dargestellt. Dies bedeutet, dass durch die im Vorbringen dargestellte „Summenbetrachtung“ der Verkehr der „RC2“ Anlage doppelt gezählt wird, wodurch sich diese überhöhten, hypothetischen Steigerungen des Ist-Maßes errechnen. Selbst diese praxisferne „Summenbetrachtung“ wäre mit der dabei errechneten Steigerung von maximal 2,2 = 2 dB noch innerhalb des Toleranz- bzw. Vertrauensbereichs der ÖNORM S 5004 („Messung von Schallimmissionen“, Ausgabe 15.04.2020, Anhang A). Demzufolge ist weiterhin mit keiner relevanten Steigerung des Ist-Maßes zu rechnen, wenn diese bereits vorgeschlagenen, im Bescheid berücksichtigten Auflagen für den Schallschutz erfüllt werden.“
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 26.04.2021, Zahl: KLVwG-111-116/10/2021, die o.a. Dokumente allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 27.05.2021 wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme zur Verhandlung am 31.05.2021 dem Gericht übermittelt:
„1. Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen UVP-Pflicht des Vorhabens: Die belangte Behörde führt in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an, dass hinsichtlich des Vorhabens der mitbeteiligten Partei eine Erweiterungsfläche von lediglich 11,6 ha vorliege. Demnach sei der maßgebliche Schwellenwert von 25% gemäß Z 18 lit a im Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht überschritten und das Projekt somit auch nicht UVP-pflichtig. Diese Ansicht trifft aufgrund der nachstehenden Erwägungen nicht zu. Da für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, war die belangte Behörde zur Genehmigung des Projektes nicht zuständig.
Zur UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 18 lit a UVP-Gesetz 2000: 1.1. Zum Vorliegen eines Industrieparks iSd Anh 1 Z 18 lit a UVP-Gesetz 2000: Industrie- und Gewerbeparks sind nach der Legaldefinition der Fußnote 3 zu Anh 1 Z 18 UVP-Gesetz 2000 Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Der Tatbestand des Anh 1 Z 18 lit a UVP-G 2000 ist bei einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha erfüllt. Im Einzelnen wird ein Industrie- oder Gewerbepark daher durch folgende Merkmale charakterisiert: Aufschließung von Flächen; ein Errichter oder Betreiber; Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe; Ausstattung mit der dafür notwendigen Infrastruktur; räumliches Naheverhältnis und Zuordnung zu einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit. Verlangt ist also eine spezifische Inanspruchnahme von Flächen durch konkrete Aufschließungsmaßnahmen und Infrastruktureinrichtungen, wie zB Straßenanschluss, Schienenanschluss, Energieversorgung, Anbindung an den öffentlichen Verkehr, Telekommunikation, Abfall- und Abwasserentsorgung usw. (vgl. Begründung IA 168/A 21.GP; Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000). Maßgeblich ist, dass die Infrastruktureinrichtungen für gewerbliche oder industrielle Betriebe errichtet werden, die einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können (UVP-Rs zu Z 18; Baumgartner/Petek, UVP-G 394 f; Hecht/Netzer, RdU 2009, 158). Das gegenständliche Vorhaben erfüllt diese Merkmale in geradezu mustergültiger Weise: Am Standort finden bereits auf erheblichen Flächen industrielle Anlagen der mitbeteiligten Partei (siehe dazu näher 2.3.). Das in Rede stehende Vorhaben sieht die Aufschließung dieser und von weiteren Flächen insbesondere durch die Errichtung der Logistik-Infrastruktur und von Verkehrsflächen vor. Nach Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides werden folgende Grundstücke für die Erweiterung des Industrieparks benötigt: Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx. Auf einigen dieser Flächen sollen bereits konkrete Einzelprojekte verwirklicht werden. Die mitbeteiligte Partei hat auf diesen Flächen bereits nachstehende parallele Genehmigungsverfahren eingeleitet: Recycling 2-Anlage: Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx: Antrag auf abfallwirtschafts-, wasser- und gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Recycling 2-Anlage (RC 2-Anlage). Nickelröstanlage: Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx: Antrag auf baurechtliche Bewilligung der Nickelröstanlage. Neuerrichtung der FeMo-Brecherhalle: Abbruch und Neuerrichtung der FeMo-Brecherhalle, Erweiterung der Anlagengrube, Errichtung eines Schleusenzubaus, auf Grst. Nr. xxx, KG xxx. Zubau Trocknerbereich: Antrag auf baurechtliche Bewilligung auf Grst. Nr. xxx, KG xxx. Durch das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben sollen infrastrukturelle Grundlagen (Logistik, Verkehrsflächen usw.) für das gesamte Areal geschaffen werden. Es wird außerdem zu prüfen sein, inwieweit in den genannten Einzelprojekten weitere Aufschließungsmaßnahmen für das Areal enthalten sind, die rechtsrichtig als Teil des Gesamtvorhabens im Sinne des Anh 1 Z 18 UVP-Gesetz 2000 gewertet und dementsprechend – schon aus diesem Rechtsgrund – UVP-pflichtig sind. Offenkundig ist, dass das Logistikzentrum selbst nicht als isolierter Betrieb errichtet wird, sondern funktionell den bereits bestehenden oder noch zu errichtenden Betrieben des Areals dient. Es hat eindeutig Erschließungscharakter, weil die Schaffung infrastruktureller Rahmenbedingungen für das gesamte Areal und die grundsätzliche Ausgestaltung der Infrastruktur im Fokus steht. So soll beispielsweise auch der im hier maßgeblichen Verfahren integrierte Parkplatz (nach der Niederschrift vom 20.10.2020) u.a. für die RC2-Anlage, also für einen (Einzel-) Betrieb des Areals, in Anspruch genommen werden. Errichter und Betreiber des Areals im Sinne des Anh 1 Z 18 UVP-G 2000 ist unzweifelhaft die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei nimmt auch als Standortorganisator die Aufschließungs- und Infrastrukturausstattung für sämtliche oben genannten Einzelprojekte wahr. Sämtlich der oben dargestellten Vorhaben werden durch dieselben Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Straßenanschluss, Stromversorgung, Gas-, Wasser- und Kanalanbindung, etc. versorgt. Diese Leistungen verbunden mit den in weiterer Folge bevorstehenden Vorhaben der mitbeteiligten Partei auf den verfahrensgegenständlichen Flächen führen zu einer großflächigen Versiegelung und werden relevante prozess- und verkehrsbedingte Emissionen verursachen. Welche Eigentumsverhältnisse an den durch diese Einrichtungen versorgten Einzelbetriebe bestehen ist – entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei (S 5 der Beschwerdebeantwortung) – irrelevant. Schon nach dem Wortlaut der Z 18 ist nicht verlangt, dass diese Einzelbetriebe unterschiedliche Eigentümer oder Inhaber aufweisen müssten. Es liegt auch nach dem Telos dieser Bestimmung auf der Hand, dass es für die UVP-Pflicht der Erschließung eines Areals für industrielle oder gewerbliche Zwecke nicht darauf ankommen kann, ob in der Folge ein oder mehrere Betreiber auf diesem Areal Einzelprojekte verwirklichen. Wesentlich ist vielmehr, die planvolle Entwicklung und Aufschließung eines Gebiets durch anlagentechnische Maßnahmen, d.h. die infrastrukturelle Steuerung durch einen Errichter/Betreiber. Eine solche Steuerung durch die mitbeteiligte Partei liegt mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben zweifellos vor. Unzutreffend ist schließlich die Annahme der mitbeteiligten Partei, wonach sich die Tatbestände nach Z 18 und nach Z 47 des Anh 1 UVP-Gesetz 2000 regelmäßig ausschließen würden (S 5 der Beschwerdebeantwortung). Im Gegenteil schließt das Vorliegen eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne der Z 18 es in keiner Weise aus, dass für einzelne Projekte (Betriebe), die im Rahmen dieses Parks verwirklicht werden sollen, eine UVP-Pflicht nach einer anderen Ziffer des Anh 1 besteht (vgl. nur Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON (Stand 1.7.2011) Z 18 UVP-G Rz 7). 1.2. Zur Erfüllung des Schwellenwertes von Anh 1 Z 18 lit a UVPG 2000: Der Schwellenwert des Anh 1 Z 18 lit a UVP-G 2000 stellt auf die Flächeninanspruchnahme ab. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Erweiterung eines bereits bestehenden Areals handelt, ist die UVP-Pflicht nach § 3a iVm Anh 1 Z 18 UVP-G 2000 zu beurteilen. Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine UVP-Prüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt. Da eine Erweiterungsfläche von 30,8 ha vorliegt, wird die 50 % Schwelle überschritten und damit (schon aus diesem Rechtsgrund) die UVP-Pflicht begründet. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei vertreten die Ansicht, dass das Erweiterungsprojekt die Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwerts gemäß Anh 1 Z 18 UVP-G 2000 (50 ha) nicht erreiche und daher keine UVP-Pflicht bestehe. Dieser Ansicht stehen die konkreten Projektdaten entgegen: Es ist zunächst festzuhalten, dass bereits derzeit am Standort der mitbeteiligten Partei intensive Industrietätigkeiten stattfinden, wobei umweltbelastende Stoffe verarbeitet und in unbekanntem Umfang emittiert werden. Nach den Antragsunterlagen sollen für die Erweiterung des Areals Grundstücke mit den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx in der KG xxx in Anspruch genommen werden, wobei dies auf einer Fläche von 21 ha erfolgen soll. In der im SUP-Verfahren angegebenen Stellungnahme der xxx vom Februar 2018 wird überdies auch das Grundstück Nr. xxx angeführt. Dem Grundstücksauszug EZ xxx, KG xxx ist zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei zusätzlich über die Grundstücke Nr. xxx und xxx verfügt. Die Fläche der Grundstücke xxx, xxx und xxx beträgt 3.132 m2. Wenn man die gesamten Grundstücke mit den Grst. Nr. xxx bis xxx sowie auch das Grundstück xxx, die allesamt im Eigentum der mitbeteiligten Partei und mit der Erweiterung des Betriebsgeländes in Zusammenhang stehen, heranzieht, ergibt sich eine Erweiterungsfläche von 30,8 ha. Aus rechtlicher Sicht bedeutet dies, dass der Industriepark insgesamt eine Fläche von mindestens 50 ha in Anspruch nehmen wird. Die Anforderungen des Anh 1 Z 18 lit a UVP-G 2000 sind somit erfüllt. Mit der Erweiterung wird jedenfalls eine Erhöhung der Kapazität von mehr als 50 % erfolgen (§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000). § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 normiert außerdem, dass – soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde – für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sind, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen muss. Der Schwellenwert gemäß Anh 1 Z 18 lit a UVPG 2000 ist für bei Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha festgelegt. 25 % von 50 ha sind 12,5 ha. Diese Fläche wird durch das gegenständliche Projekt bei Weitem überschritten, weil die Erweiterungsfläche 30,8 ha beträgt. Sollte die mitbeteiligte Partei die Ansicht vertreten, dass das Grst. Nr. xxx, KG xxx, bei dieser Berechnung nicht miteinzubeziehen sei, würde immer noch eine Erweiterungsfläche von 21,9 ha vorliegen. Die Grenze von 25 % des Schwellenwerts von 50 ha ist daher in jedem Fall (deutlich) überschritten. Selbst wenn die Werte nach § 3a Abs. 3 oder 5 UVP-G 2000 nicht erreicht würden, wäre das Vorhaben nach Abs. 6 leg. cit. – auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung – UVP-pflichtig. Eine solche Einzelfallprüfung, die das Gesamtvorhaben in den Blick nehmen müsste, hat gleichwohl nicht stattgefunden. Die bloße Behauptung der mitbeteiligten Partei, dass die Auswirkungen des Industrieparks auf die Umwelt unerheblich wären, verfängt nicht. 1.3. Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000: Der Gegenstand der UVP wäre das Areal und dessen infrastrukturelle Erschließung (Logistik, Verkehrsflächen usw.) und nicht die Bebauung in allen Einzelheiten. Gegenstand wäre vielmehr das Gesamtvorhaben. Eine UVPGenehmigung für Vorhaben nach Z 18 bildet einen zusätzlichen Rahmen für die gegebenenfalls nachfolgenden Einzelgenehmigungsverfahren. Darüber hinaus ist die mitbeteiligte Partei doppelt gebunden: Nämlich einerseits an die Genehmigungsbescheide für die Einzelprojekte und andererseits an den UVPGenehmigungsbescheid nach Anhang 1 Z 18 (vgl. auch Baumgartner/Petek, UVP-G 396). Die UVP-Genehmigung für Vorhaben nach Z 18 entbindet die in diesen Vorhaben allenfalls enthaltenen UVP-pflichtigen Einzelvorhaben (insb. von Anh 1 erfasste Betriebsanlagen) nicht von ihrer UVP-Pflicht. Der Genehmigungsantrag für diese UVP-pflichtigen Vorhaben kann bereits parallel zum bzw. gemeinsam mit dem Industrie- oder Gewerbepark eingereicht werden. Die mitbeteiligte Partei kann daher zwar parallel Genehmigungsverfahren für nicht UVP-pflichtige Einzelvorhaben einleiten. Die Sperrwirkung erfasst die Genehmigungsbescheide für Einzelprojekte. Es dürfen daher parallele Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, aber der Abschluss dieser Verfahren ist unzulässig, solange nicht der UVP-Genehmigungs-bescheid erlassen ist. Wenn man annehmen wollte, dass das gegenständliche Vorhaben infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne der Z 18 einerseits und bereits ein konkretes Anlagenprojekt (Logistikzentrum) andererseits umfasste, folgte daraus eine Verletzung der Sperrwirkung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000, weil mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid ein konkretes Projekt ohne vorangehende UVPGenehmigung des Areals genehmigt worden wäre. Aus diesen Gründen wird subsidiär vorgebracht, dass mangels Durchführung einer UVP für die Aufschließung des Areals des Anh 1 Z 18 UVP-G 2000 der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, soweit er das Logistikzentrum betrifft.
2. Zu den schalltechnischen Untersuchungen: Im Rahmen der Nachprüfung der Luftemissionen für die beiden gegenständlichen Projekte Logistikzentrum und RC2 Anlage ist aufgefallen, dass die beiden lärmtechnischen Projekte – betreffend die LKW Fahrbewegungen – nicht schlüssig ineinandergreifen und insbesondere die Präzisierungen im Schreiben der xxx an die BH xxx vom 25.09.2020 nicht mit den Zahlen der Untersuchungen übereinstimmen wie folgt: Im Projekt für die RC2-Anlage ist in der gegenständlichen schalltechnischen Untersuchung der xxx vom 16.03.2020, Rev. 01 unter Pkt. 4.1.2 detailliert beschrieben, dass die Zu- und Abfahrten der LKW über die xxx Straße abgewickelt werden. Des Weiteren sind in der obigen Tabelle 2x 2 Zu-/Abfahrten West Teil 2 enthalten, für die Spitzenbetrachtung wurde jedoch nur 1 LKW Zu- und Abfahrt pro Stunde ausgegangen was nicht der üblichen Berechnungspraxis entspricht, da bei der doppelten Belastung (mit 2x 2 Zu-/Abfahrten) emissionsseitig von +3 dB(A) auszugehen ist. In der Teilpegel-Tabelle 10.3 sind für die Berechnungen die Anteile West Teil 1 und West Teil 2 enthalten, jedoch fehlt in der grafischen Darstellung – Rasterlärmkarte Tag – eindeutig die dem Projekt zuzuordnende Linienquelle entsprechend der Beschreibung ab der xxx Straße über den Kreisverkehr bis in die Beladezone RC2 Anlage (sollte in diesem AWG-Projekt enthalten sein, da hier eine Gesamtbetrachtung durchgeführt wird). Die Situation Abend stellt sich gleichermaßen dar, wobei hier ebenfalls von 4 LKW-FBW pro Stunde ausgegangen wird, in der grafischen Darstellung jedoch keine Linienquellen enthalten sind. Im Bericht der schalltechnischen Untersuchung der xxx vom 18.06.2020, Rev. 2 wird unter Pkt. 3.3.2 für das Projekt Logistikzentrum beschrieben, dass der LKW-Parkplatz bei der Einfahrt auf das Gelände von 100 % der LKW angefahren wird, wobei die Häufigkeiten hinsichtlich der Verkehrszahlen in Tab. 6 und die Zu- und Abfahrten zu bzw. aus der Parkfläche des Logistikzentrums in Tab. 25, Pkt. 7.2 enthalten sind. Darin sind für den West Teil 1 und den West Teil 2 unterschiedliche Zahlen angegeben, die in keiner Weise mit den Angaben im Projekt zur RC2-Anlage übereinstimmen. Fahrten in den Bereich RC2-Anlage sind hier nicht separat angeführt. Bezieht man sich nur auf die Zahlen für den West Teil 2 (Route Nord und Süd) so ergibt sich für die Spitzenstunde ein Vielfaches der angegebenen 4 FBW. Betrachtet man nur den Anteil Route Süd so ergeben sich für die Spitzenstunde 18 Fahrbewegungen anstelle von 4.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210628_KLVwG_111_116_18_2021_00/image001.png
Die grafische Darstellung zeigt jedoch fehlerhafterweise nicht die korrespondierenden Linienquellen für die Route Süd Bereich West Teil 2 – RC2 Anlage für die oben genannte Anzahl an LKW Fahrbewegungen.
Plan xxx
Daraus ergibt sich generell eine erhebliche Diskrepanz der fehlenden LKWFahrbewegungen zwischen dem Logistikzentrum und der RC2-Anlage – wie auch zu den anderen Anlagen -, da die beiden Berichte der schalltechnischen Untersuchungen für die RC2-Anlage und das Logistikzentrum diesbezüglich nicht kongruent sind und mit dem Schreiben der xxx vom 25.09.2020 revidiert wurden. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die beiden Berichte – schalltechnische Untersuchung überarbeitet und auf die tatsächlichen Zahlen entsprechend Schreiben xxx vom 25.09.2020 angepasst werden und gleichzeitig eine Zusammenfassung mit den Summenauswertungen aus beiden beantragten Projekten auf die Immissionssituation für die Anrainer für eine Beurteilung durch die Amtssachverständigen und der Amtsärztin vorgelegt werden. Beweis: Bericht schalltechnische Untersuchung RC2-Anlage, 15.03.2020, Rev. 01 (Beweis ./1), Bericht schalltechnische Untersuchung Projekt Logistik und Infrastruktur vom 18.06.2020, Rev. 02 (Beweis ./2), Schreiben xxx vom 25.09.2020 (Beweis ./3). 3. Erhebung von Schadstoffkonzentrationen im Boden: Die Beschwerdeführer haben den allgemeinen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx beauftragt, orientierende Bodenproben zu entnehmen und zu untersuchen, ob diese eventuell durch Anreicherungen (von Depositionen der xxx) schadstoffbelastet sind. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige kommt zu folgendem Ergebnis: Die gemessenen Bodenproben zeigen für einige Parameter deutliche bis sehr deutliche Überschreitungen von Richt- und Prüfwerten unterschiedlicher Regelwerke aus Österreich und Deutschland. Da die Beschwerdeführer den gesamten Logistikpark samt der RC2-Anlage als ein Gesamtvorhaben unter Anhang 1 Z 18 lit a UVP-G 2000 (Industriepark) subsumieren und daraus auch die UVP-Pflicht ableiten, hat der Sachverständige auch die Stellungnahme von xxx vom 12.04.2021 (in dem Beschwerdeverfahren bezüglich der RC2-Anlage) ebenfalls Bezug genommen. Die Berechnungen von xxx in seiner Stellungnahme sind aufgrund seiner eigenen Zitate über vielfach noch höhere Schadstoffkonzentrationen als jetzt gemessen wurden, weder nachvollziehbar und auch nicht plausibel. Wenn seine Berechnungen stimmten, dürften die jetzigen natürlichen Bodenkennwerte im xxx durch die Immissionen der letzten Jahrzehnte bzw. seit der Industrialisierung kaum messbar erhöht sein, sie sind demgegenüber zum Teil um hunderte Prozente erhöht. Bei Wiederverwendung dürften viele der Oberboden aus fachlicher Sicht nicht für eine landwirtschaftliche Rekultivierung verwendet werden, sie entsprechen am derzeitigen Standort nicht den Vorgaben des BAWP für eine landwirtschaftliche Rekultivierung. Folgt man den Werten von xxx, dürften des Weiteren viele Böden im xxx nicht einmal in einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden, sie müßten in eine Baurestmassendeponie. Trotzdem gibt xxx an, dass Böden nicht relevant beeinträchtigt seien, was bedeuten würde, dass die geltenden Richt- und Grenzwerte für das xxx ignoriert werden können. Werte der ÖNORM L1075 (Grundlagen für die Bewertung der Gehalte ausgewählter Elemente in Böden) sind zum Teil deutlich (bei Molybdän mehrfach) überschritten. Die untersuchten Böden sind als kontaminiert zu bezeichnen, wobei die Kontaminationen bei Molybdän als massiv, bei Vadium als sehr deutlich und bei den anderen in dem Gutachten von xxx vom 26.05.2021 markierten Elementkonzentrationen auf den Seiten 8ff als deutlich eingestuft werden können. Durch künftig zu erwartende, weitere Immissionen (prognostizierte Zunahme von Emissionen der RC2 nach derzeitigem Stand: tw. +20% im Vergleich zur RC1) ist nicht nur als wahrscheinlich, sondern als sicher anzunehmen, dass die Konzentrationen in den Böden weiter steigen und jetzt schon viel zu hohe Werte weiter erhöht werden. Beweis: Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx vom 26.05.2021 (Beilage ./4). 4. Fachliche Bewertung der Unterlagen insbesondere iZm Luftschadstoffen durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für chemisch technische Fragen der Umwelttechnik und Umweltanalytik, xxx: Die Beschwerdeführer haben den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für chemisch technische Fragen der Umweltschutztechnik und Umweltanalytik, xxx, mit der fachlichen Bewertung der Emissions- und immissionsseitigen Untersuchungen der xxx aus Februar 2021 sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 08.04.2021, beauftragt. 4.1. Zur lufttechnischen Untersuchung der xxx hält der Sachverständige Folgendes fest: Betrachtet man die Emissionsmodellierung hinsichtlich des freigesetzten Staubes, so kann man erkennen, dass die Staubaufwirbelung bei den Fahrbewegungen fachlich nicht korrekt betrachtet wurde. Von der mitbeteiligten Partei wird argumentiert, dass Staubaufwirbelungen bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h nicht auftreten. Diese Ansicht kann nicht nachvollzogen werden, zumal in der Literatur der amerikanischen Umweltschutzbehörde (US-EPA) Staubaufwirbelungen bei befestigten Straßen ab einer Geschwindigkeit von 1 km/h (Geschwindigkeitsbereich 1 bis 88 km/h!) emissionsseitig modellierbar sind. Auch in der angeführten Fachliteratur der technischen Grundlage ist keine Aussage zu finden, welche die Aussage „Staubaufwirbelungen bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h [treten nicht auf] untermauern würde. Der in der von der Antragstellerin beigebrachten technischen Grundlage angeführte Gültigkeitsbereich der Berechnungsformel für Straßen mit „nichtstaubenden Belag“ berücksichtigt keine Abhängigkeit der Staubfreisetzung von der Fahrgeschwindigkeit. Das ist fachlich nicht korrekt. Einen Gültigkeitsbereich der Berechnungsformel für die Ermittlung des Emissionsfaktors findet sich nicht in der VDI-Richtlinie, welche die Berechnung eines Emissionsfaktors ermöglicht. Die Emissionsmodellierung des aufgewirbelten Staubes ist in Anbetracht der Staubinhaltsstoffe (insbesondere Schwermetalle) in der Umgebung des bestehenden Werkes von besonderer Bedeutung (vgl. Staubinhaltsstoffbestimmungen an der Messstelle xxx-Werksküche), wobei den Schwermetallgehalten im Staubniederschlag an den Messstellen T3 (Wohnnachbarschaft xxx) aber auch T9 (xxx-Werksküche) die größte Bedeutung zukommt. Dies ist daher nochmals fachlich nach dem Stand der Technik abzuhandeln. Von den messtechnisch bestimmten Inhaltsstoffen an der Messstelle T3 wird beispielhaft das Schwermetall Vanadium als Indikator der Belastung herangezogen. Nach den langjährigen Untersuchungen kann die Belastung folgendermaßen dargestellt werden:
Zur Charakterisierung der immissionstechnischen Verhältnisse stellen sich die Vanadiumwerte im Staubniederschlag an der Messstelle T3 (xxx-Werksküche) dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210628_KLVwG_111_116_18_2021_00/image002.png
Zur Charakterisierung der immissionstechnischen Verhältnisse werden auch die Vanadiumwerte im Staubniederschlag an der Messstelle T9 (xxx-Werksküche) dargestellt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210628_KLVwG_111_116_18_2021_00/image003.png
Die auf diesen Abbildungen dargestellten Vanadiumwerte im Staubniederschlag lassen erkennen, dass die Schwermetallbelastung weit über den Werten liegen, die zB anlässlich von Untersuchungen in der Umgebung von UVP-Vorhaben bestimmt werden. So liegt der Vanadiumgehalt im Staubniederschlag in der Umgebung eines Standortes selbst einer Abfallverbrennungsanlage lediglich im Bereich von 8.6 µg/m2d, wobei hier zum beispielhaften Standort anzumerken wäre, dass die Vorbelastung schon durch ein bestehendes Heizkraftwerk beeinflusst wird. Auch in der Umgebung eines metallurgischen Betriebes finden sich Vanadium-Werte in vergleichbarer Größenordnung. Nach langjährigen Staubniederschlagsmessungen liegen die Vanadium-Werte im Bereich von 4.4 bis 5.9 µg/m2d. Das Fehlen der Emissionsabschätzung von aufgewirbelten Staub bei Fahrbewegungen und dessen Inhaltsstoffe ist ein unverzichtbarer Teil einer vollständigen Emissionsmodellierung wurde aber nicht durchgeführt. Diese Emission beruht auf der Feinstaubbeladung der Fahrbahnoberfläche (Siltgehalt), der einerseits bei Betriebsfahrwegen anhand vergleichbarer Betriebstypen oder durch konkrete Messungen bei gegebenen Anlagen bestimmt werden kann. In den zitierten Richtlinien finden sich keine Vorschriften zur Bestimmung des Feingehaltes des Staubbelages auf der Fahrbahnoberfläche auszugehen ist, welche nicht öffentlichen Straßen zuordenbar sind. Daher ist es als fachlich korrekte Vorgangsweise anzusehen, wenn konkrete Untersuchungen auf den Fahrbahnen der bestehenden Betriebsflächen vorgenommen werden. Die diesbezügliche Untersuchungsmethodik ist im Anhang der AP4213 beschrieben. Diese erforderliche Vorgehensweise ist aus der Lufttechnischen Untersuchung allerdings nicht zu entnehmen. Auch die Emissionsmodellierung hinsichtlich der Geruchsemissionen muss als völlig verfehlt angesehen werden. Die Ableitung eines Geruchsemissionsfaktors aus der alleinigen NO2-Emission entspricht nicht dem Stand der Technik, da der Bereich der Geruchsschwellenkonzentration für NO2 von 0.23 mg/m3 bis 9.4 mg/m3 schwankt und Geruchsemissionen von KFZ-Abgas auch auf die Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffemissionen zurückzuführen sind. Eine Auflistung von geruchsverursachenden organischen Verbindungen findet sich in der einschlägigen Fachliteratur. Die entsprechenden olfaktometrisch ermittelten Geruchsemissionen von Verbrennungsmotoren (auch von KFZ-Motoren) sind in der Fachliteratur dokumentiert. Nach der facheinschlägigen Fachliteratur kann mit einem Emissionsfaktor von etwa 100000 GE/km gerechnet werden. Eine derartige fachlich erforderliche Ermittlung eines plausiblen Emissionsfaktors für Geruch ist der Lufttechnischen Untersuchung nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Ausbreitungsmodells kann festgestellt werden, dass nicht eindeutig dargelegt wurde, auf welchen Datensätzen die Strömungsmodellierung beruht. So wäre es für die Immissionsberechnung von Bedeutung, dass die dem prognostischen Strömungsmodell zugrundeliegenden Landnutzungsdaten bekannt gegeben werden. Nach den Angaben in der Lufttechnischen Untersuchung wurde offensichtlich nur mit einer akterm-Datei gerechnet, was der Angabe widerspricht, wonach für die Ausbreitungsrechnung mit dem prognostischen Strömungsmodell GRAMM mit einer horizontalen Maschenweite für die GRAMM-Berechnung von „100 m x 100 m“ verwendet wurde (Kapitel 9.1. Qualitätssicherung in der Ausbreitungsrechnung). Es ist völlig unklar und wäre klarzustellen, ob durch die Anwendung des Strömungsmodelles GRAMM genauere Immissionsdaten erhalten wurden. Darüber hinaus finden sich keine Angaben darüber, ob der Zeitraum 03/2018 bis 03/2019 als repräsentatives Modelljahr anzusehen ist. Hier ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Immissionsgrenzwerte nach IG-L grundsätzlich ein Kalenderjahr für die Ausbreitungsmodellierung heranzuziehen wäre. Die Berechnung der „zusätzlichen Überschreitungstage“ mit Hilfe der Graphik (Abbildung 5 auf Seite 22 von 58) muss als nicht dem Stand der Technik bezeichnet werden. Bei Verwendung einer für den Standort erhobenen Vorbelastung17 an PM10-Tagesmittelwerten (TMW) kann die mögliche Anzahl an zusätzlichen Überschreitungstagen (TMW mit einer Konzentration von mehr als 50 µg/m3) durch Zeitreihenaddition erhalten werden. Diese Vorgangsweise ist nicht dokumentiert. Die Ermittlung der NO2-Kurzzeitwerte wurde laut Lufttechnischer Untersuchung „gemäß RVS 04.02.12“ vorgenommen. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Richtlinie überhaupt anzuwenden ist. Insbesondere wird bezüglich der NOX-NO2-Konversion nicht begründet, warum der Ansatz in der RVS für die Umwandlung von NO zu NO2 besser geeignet sei, da laut dieser Richtlinie auf einen durchaus älteren empirischen Ansatz zurückgreift. Darüber hinaus wird nicht erläutert, warum die Ermittlung der Kurzzeit-Werte nach dieser RVS mittels einer bereits zurückgezogenen ÖNORM zu ermitteln sei. Auch der Ansatz zur Bestimmung des Maximalwertes wurde begründungslos aus der RVS übernommen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob diese Methodik für die Ermittlung des Maximalwertes (und nicht eines Perzentils!) geeignet ist, den Maximalwert der Gesamtbelastung zu berechnen. Für derartige bodennahe NO-Konversionen sind auch weitgehende chemische Reaktionsmodelle heranzuziehen, welche dem Stand der umweltmeteorologischen Wissenschaft entsprechen. Beweis: Fachliche Bewertung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für chemisch technische Fragen der Umweltschutztechnik und Umweltanalytik, xxx (Beilage ./5). 4.2. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung ist Folgendes auszuführen: In der Stellungnahme des ASV ist die Wiedergabe des Inhaltes der Lufttechnischen Untersuchung zu finden. Eine umfassende Prüfung der Lufttechnischen Untersuchung insbesondere der Emissionsermittlung wird allerdings nicht beschrieben. So könnte eine Plausibilitätsprüfung der von den xxx verwendeten Emissionsfaktoren darin bestehen, dass ein Vergleich mit anderen veröffentlichten Emissionsfaktoren vorgenommen wird, um die Größenordnung der Zahlenwerte zu vergleichen. Hinsichtlich der Immissionsberechnungen wird vom ASV nur die Plausibilität der Immissionsberechnung bezüglich der Immissionsgrenzwerte nach dem IG-L bestätigt und auf die Irrelevanz der berechneten Zusatzbelastungen verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit anderen Luftschadstoffen, insbesondere mit den Schwermetallkomponenten in der Staubimmission findet mangels Projektangaben nicht statt, obwohl durch die konkreten Immissionsmessungen im Bereich der „exponierten Wohnnachbarschaft“ das Gegenteil bewiesen ist. Nach den übermittelten Schwermetalldaten (gemäß UIG vom xxx zur Verfügung gestellt) stellt die Vorbelastung im Bereich des Messpunktes T3 (Liegenschaft xxx) in der Form dar, dass im Vergleich zu anderen Standorten der Schwermetalleintrag durch den Staubniederschlag extrem hohe Werte aufweist. Dies führt zu einer hohen Kontamination des Bodens, was durch die im Rahmen der UIG-Anfrage zur Verfügung gestellten Messergebnisse bestätigt wird. Nach diesen Messergebnissen betragen die Vanadiumwerte (als signifikanter Kontaminationsparameter) im Bereich der Probestelle T4 (Depositions-Messstelle T3 – Wohnbereich xxx) 191 mg Vanadium/kg. Hier zeigt der Vergleich mit älteren Untersuchungen, dass sich der Vanadiumgehalt im Laufe der Jahre nahezu verdreifacht hat (76 mg Vanadium/kg). Auch der im Ausgangszustandsbericht dokumentierte Vanadiumgehalt im Bereich der geplanten RC2-Anlage (Probenahmepunkt A3) zeigt Werte in der gleichen Größenordnung (170 mg Vanadium/kg). Chemische Untersuchungen der oberen Bodenschichten, welche in west-östlicher Richtung im Bereich der xxx an 4 Probenahmepunkten vorgenommen wurde, zeigen Werte von 140 mg V/kg (Probenahmepunkt 3), 169 mg V/kg (Probenahmepunkt 4) bis 120 mg V/kg (Probenahmepunkt 5) und 98 mg V/kg (Probenahmepunkt 6). Allein aus diesen Bodengehalten ist ersichtlich, dass die Beurteilung von Luftschadstoffemissionen, welche sich nur auf die gemäß IG-L festgelegten Schadstoffparameter beschränken, die tatsächlichen immissionsschutztechnischen Gegebenheiten im Bereich der Nachbarschaft nicht umfassend beschreiben kann und somit einen wesentlichen Mangel der Emissionsanalyse und der Immissionsprognose darstellt. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch die im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren anhängige Recyclinganlage 2 (RC2) ebenfalls einen erheblichen Beitrag zur zukünftigen Immissionssituation beitragen würde, so dass aus immissionsschutztechnischer Sicht eine getrennte Betrachtung der zukünftigen Auswirkungen von beiden geplanten Anlagenteilen (Logistikzentrum und RC2-Anlage) unsinnig ist. Auf alle diese fachlichen und methodischen Unklarheiten ist der Amtssachverständige nicht eingegangen. Daher ist die Aussage in der Schlussfolgerung, wonach „aus [der] Sicht der Luftreinhaltung bei plan- und projektgemäßer Umsetzung des Vorhabens unter Berücksichtigung der deutlich unter den zulässigen Grenzwerten prognostizierten Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Hintergrundsituation Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft bei der exponierten Wohnnachbarschaft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten“ sei, fachlich nicht haltbar. Beweis: Fachliche Bewertung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für chemisch technische Fragen der Umweltschutztechnik und Umweltanalytik, xxx (Beilage ./5). 5. Stellungnahme zu geotechnischen Gutachten vom 02.02.2018 der xxx: Im angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020 wird unter Kap. 11 Geologie (Seite 46) auf das „Geotechnische Gutachten Projekt: Bebaubarkeitsstudie: Baugrunderkundung“ für die genannten Parzellen und die durchgeführten Bodenerkundungsmaßnahmen Bezug genommen. Unter anderem wird angeführt, dass 24 Baggerschürfe und 2 Versickerungsversuche hinsichtlich der Dimensionierung der Sickermulden ausgeführt wurden. Die Beschwerdeführer haben den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx beauftragt, das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte geotechnische Gutachten der xxx vom 02.02.2018 zu prüfen. Der Sachverständige kommt zu folgendem Ergebnis: Das vorliegende Geotechnische Gutachten von xxx vom 02.02.2018 liefert für die Zwecke einer Bebauungsstudie ausreichende Informationen, erfüllt jedoch nicht die Ansprüche an eine gutachterliche Beurteilung aus geologisch-hydrogeologischer Sicht für ein wasserrechtliches Einreichprojekt. Diesbezüglich sei auf die Aussagen im Gutachten xxx selbst hingewiesen, wo die der Projektphase Bebauungsstudie zuzuordnende „nadelstichartige Erkundung“ bzw. variierende Intensität der Untergrunderkundung angesprochen wird. Ferner ist auch auf die Defizite in der Darstellung der Schurfprofile vor allem aber hinsichtlich der Sickerversuche bzgl. der fehlenden Angaben zur Versuchsdurchführung hinzuweisen. Aus der Sicht des erforderlichen Standards für ein Einreichprojekt ist auch die geringe Anzahl der durchgeführten Sickerversuche (2 von 24 Schürfgruben) angesichts dokumentierter Unterschiede im Bodenaufbau zu rügen und zu hinterfragen, ob die tatsächliche Sickerfähigkeit des Bodens mit den beiden Versuchsergebnissen hinreichend abgebildet wurde. Aus Sicht des Sachverständigen wird – abgesehen von den methodischen Mängeln – die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen zur Sickerfähigkeit als nicht ausreichend für Beurteilung und Planung auf Projektstufe Einreichprojekt Wasserrecht in Relation zum Flächenumgriff beurteilt. Projektspezifische hydrogeologische Unterlagen wurden nicht vorgefunden, jedenfalls ist eine Beurteilung auf Basis einer Bohrung / Grundwassermessstelle nicht möglich. Hinsichtlich der hydrogeologischen Beurteilung ist auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen der Stand der Technik nicht gewahrt. Es stellt sich die Frage wie es der belangten Behörde möglich ist auf Grundlage eines Geotechnischen Gutachtens aus der Planungsphase „Bebaubarkeitsstudie“ eine Beurteilung auf Verfahrensebene Wasserrecht vornehmen zu können. Beweis: Gutachterliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx vom 21.05.2021 (Beilage ./6). 6. Fakten zur Toxikologie von Vanadium und Nickel: Die mitbeteiligte Partei erzeugt eine Vielzahl von Produkten, darunter finden sich relativ viele toxikologisch relevante Metalle und Verbindungen. Aus diesen werden im Folgenden in einer Auswahl vier herausgegriffen: Nickel, Vanadium, Molybdän sowie Bor bzw. Natriumperborat. 6.1. Schwermetalle allgemein: Dieser Begriff umfasst sehr viele chemische Elemente, ist jedoch in der Umweltdiskussion sehr negativ behaftet, obwohl z.B. das lebensnotwendige Eisen darunter subsumierbar wäre. Viele Schwermetalle darunter Kupfer, Cobalt, Zink, Molybdän, Chrom, Vanadium (auch Elemente wie Bor und Jod) sind essentiell für sehr viele Lebewesen, da sie lebensnotwendig für die Synthese von Enzymen sind. Z.B. bildet Eisen den Kern vom Hämoglobin, Magnesium und Chlorophyll etc. Klarerweise werden sie (bis auf Fe und Mg in obigen Beispielen) lediglich in Spuren benötigt, höhere Dosen sind schädlich bis toxisch. 6.2. Nickel: Nickel gilt als möglicherweise essentielles Spurenelement für Pflanzen und Tiere, ob dies auch auf den Menschen zutrifft, ist dzt. noch nicht bekannt. Ni und seine Verbindungen wirken auf zwei verschiedene Arten: Direkt auf die Haut, speziell durch Ni-haltigen Schmuck (Vernickelte Oberflächen, nicht jedoch als Legierungsmetall in aus tenitischen Stählen), und durch die Inhalation von Stäuben. Vor allem anorganische Nickelverbindungen werden als toxikologisch relevant angesehen. Nickelinduzierte allergische Erkrankungen der Haut wie die allergische Kontaktdermatitis entstehen vorausgegangener Sensibilisierung. Die Dermatitis ekzematosa ist in der Allgemeinbevölkerung relativ häufig. Man schätzt, dass in der Allgemeinbevölkerung zwischen 10 und 15 % der Frauen und ca. 2 % der Männer durch Nickel sensibilisiert sind. Nickel in Form atembarer Stäube/Aerosole wurde als humankanzerogen eingestuft. Für die kanzerogene Wirkung spielen die verschiedenen Nickelspezies eine große Rolle. Nickelmetall, Nickelsulfid, Nickeloxid und Nickelkarbonat sind eindeutig humankanzerogen, während dies für wasserlösliche Salze nicht zutrifft bzw. noch diskutiert wird (UBA dt. 2001 (Umweltbundesamt, hier Berlin). Ni ist auch in einigen Lebensmitteln relativ hoch angereichert (z.B. Sojabohnen, Mais, Haferflocken, Schokolade) und wird regional durch Trinkwasser aufgenommen. Die novellierte deutsche Trinkwasserverordnung sieht für die Nickelkonzentration im Trinkwasser einen Grenzwert von 20 µg/l vor. Bisher betrug dieser Wert 50 µg/l. Auch durch Rauchen wird Ni aufgenommen. Durch eine spezielle Ni-arme Diät kann die Allergie reduziert werden. Ni gilt medizinisch als kanzerogenes Metall, es wirkt besonders auf Nasenschleimhaut und Bronchus (Med. Univ. Wien, Toxikologie (Vorlesung). Die deutschen Hinweise auf ein hohes Krebsrisiko ergaben sich jedoch für sulfidisches Nickel im Staub von Nickelraffinerien. Auch der Verzehr von Gemüse, welches auf kontaminierten Böden wächst, kann gefährlich sein, da Ni in Pflanzen akkumuliert wird (gesundheitliche Auswirkungen von Nickel). 6.3. Vanadium: Trotz der relativen Häufigkeit des V sind Lagerstätten mit hohen Konzentrationen des Elements selten. Daher wird es vorwiegend aus Stahlwerksschlacken (bis zu 25 % V2O5) und Erdöl bzw. –Rückständen gewonnen. FerroVanadium (FeV) wird meist aus V- und Fe-haltigen Schlacken durch Reduktion mit FeSi und Kalk hergestellt, diese Reinheit genügt bei den meisten technischen Anwendungen wie z.B. V-haltigen Stählen. Wesentlich sind auch die Legierungen mit Titan, wobei hochfeste Legierungen für z.B. Flugzeug- und Raketenbau herstellbar sind. Hierfür ist allerdings reines V erforderlich. Eine sehr alte, besonders wichtige industrielle Verwendung von V2O5 ist jene als Katalysator bei der Schwefelsäureherstellung (Kontaktverfahren). Die mitbeteiligte Partei stellt es seit 1989 her, FeV sowie reines V schon deutlich länger. Das Element besitzt verschiedene biologische Bedeutungen und ist für viele Lebewesen essentiell, wie z.B. bei der Steuerung von Enzymen der Phosphorylierung und in gewissen Bakterien zur Stickstofffixierung. Viele Tiere und Pflanzen enthalten V, der Mensch etwa 0,3 mg/kg. Wenn Arbeiter in der Metallverhüttung über längere Zeit V-Stäube einatmen, kann es zum sog. Vanadismus, einer anerkannten Berufskrankheit kommen. Allerdings steht V bzw. seine Verbindungen in Verdacht, als mutagenes Klastogen Chromosomenaberrationen4 (Vanadium and vanadium salts cause genotoxicity and elicit variable biolical effects depending on several factors. J.J.Rodrìguez-Mercado, Mexico 2011) hervorzurufen und somit als Gift und Karzinogen zu wirken, sie haben sich im Tierversuch tatsächlich als karzinogen erwiesen (Kanzerogenitäts-Kategorie 2)5 (DFG, 2005). Vanadium [7440-62-2] und seine anorganischen Verbindungen Neuaufnahme: Krebserzeugend Kategorie 2, Keimzellmutagen Kategorie 2, MAKWert für Vandiumpentoxid wird ausgesetzt, Kurzzeitkategorie II (1) für Vanadiumpentoxid entfällt6 (Änderung MAK-Werte DFG, 2005). Gesichert sind bei der Einatmung von V-Verbindungen bzw. V-hältigen Stäuben Reizeffekte auf die oberen Atemwege, systemtoxische Effekte bei höheren Konzentrationen wie Bronchitis, Bronchospasmen etc.7 (Konietzka; UBA DE, 2008; Humantoxikologische Bewertung von Vanadium). Im Trinkwasser sind keine nachteiligen Effekte auf die Gesundheit auch empfindlicher Personengruppen oder nur ein geringes Risiko für Erkrankungen nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis bekannt. In der öst. FestsetzungsVO werden im Verzeichnis gefährlicher Abfälle unter 51535 Vanadiumsalze aufgeführt. Als Eluatwerte werden dort für V 200 mg/kg TM (Trockenmasse) sowie 20 mg/l genannt. In der eigenen Deponie xxx der mitbeteiligten Partei hat das UBA 2005 bei Eluatversuchen allerdings 1063 mg/kg Abfallstoff bei 3-maliger Eluation gemessen. Also de facto das Fünffache. Deshalb ist auch das dortige Grundwasser hoch mit Vanadium belastet. Toxikologische Daten 10 mg.kg-1 (LD50, Ratte, oral)8 (GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, 2016). MAK Schweiz: 0,05 mg.m-3 (gemessen als alveolengängiger Staub)9 (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Aktuelle MAK- und BAT-Werte 2015). 6.4. Molybdän: Natürliches Mo enthält zu 9,6 % das radioaktive Isotop 100Mo (2ß-, HWZ 7.3 x 1018 a10), das allerdings wegen dieser extrem langen Halbwertszeit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zum Strahlenschutz erforderlich macht, weil dadurch die Strahlung sehr schwach ausgeprägt ist. Molybdän stellt ein essentielles Spurenelement in allen Organismen dar, besonders wichtig ist es für Pflanzen. Böden mit zu niedrigen Mo-Gehalten gelten als unfruchtbar. In menschlichen und tierischen Organismen sind Mo-haltige Enzyme beim Stoffwechsel von schwefelhaltigen Aminosäuren und Harnsäure beteiligt; es wird bevorzugt im Skelett eingebaut. Als Spurenelement kommt Mo nur in sehr geringer Menge vor, sein Anteil beträgt nur zwischen acht bis zehn mg im Menschen, die tägliche Einnahme liegt bei 50 bis 100 µg. Molybdän wirkt jedoch weder krebsauslösend noch erbgutschädigend, vermutlich wirkt Mo im Gegensatz zu vielen anderen Schwermetallen relativ gering toxisch. Allerdings weisen Mo-Staub und –verbindungen wie MoO3 und wasserlösliche Molybdate eine leichte Tozitität auf, wenn sie inhaliert oder oral eingenommen werden. Bei zu hohen oral eingenommenen Mengen, was allerdings sehr selten vorkommt, können chronische Erkrankungen entstehen. Dies gilt auch für viele Tiere, es führt zu Durchfall und Wachstumshemmungen11 (Römpp; Chemie Lexikon, 8. Auflage). 6.5. Perborat: Bor kommt relativ selten vor, es ist ein möglicherweise essentielles Spurenelement für sehr viele Lebewesen, es gibt daher auch B-haltige Dünger. Es wird als Borax seit Jahrtausenden verwendet. Borwasser, eine stark verdünnte wäßrige Lösung von Borsäure, wurde jahrhundertelang als Augenspülung verwendet, seit 2009 wird es verdächtigt, fortpflanzungsgefährdend zu wirken. Daher ist es nicht mehr frei erhältlich. …Borwasser u. B-Pudern zwar immer noch häufig benutzt, sollte jedoch wegen mangelnder antisept. Wrkg. U. einiger, t.T.tödlicher Vergiftungsfälle endlich aus dem Arzneimittelschatz verschwinden.12 (Römpp). Das Natriumperborat wird seit vielen Jahrzehnten als Bleichmittel in vielen Waschmitteln verwendet, der Name Persil enthält es im Namen. In Wasser zerfällt es zu H2O2 und Natriumhydrogenborat, wobei ersteres die Oxidation von u.a. Farbstoffen bewirkt. Es wird bei der mitbeteiligten Partei erzeugt, deren Produktion 2012 in die xxx, ein Joint-venture mit der xxx, xxx, xxx, ausgegliedert. Natriumperborat wurde im Juni 2014 aufgrund seiner Einstufung als reproduktionstoxisch (Reprod. 1B) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substance of very high concern, SVHC) aufgenommen. Im Februar 2020 wurde Natriumperborat danach in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe mit dem Ablauftermin für die Verwendung in der EU zum 27. Mai 2023 aufgenommen. 6.6. Perboratanlage xxx: Diese befindet sich direkt am östlichen Ufer der xxx, was für besonders leicht wasserlösliche Substanzen, die in großem Maßstab gelagert und hergestellt werden, originell ist. Auf dem 21.000 m2 großen Altstandort wird seit 1948 der Waschmittelrohstoff bzw. das Bleichmittel Natriumperborat produziert. Im Zuge der langjährigen Lagerung der Produktionsrohstoffe Borax und Kernit im Freien als auch über Prozess- und Abwässer im Rahmen des langen Betriebs der Perboratanlage wurde der Untergrund mit Bor, Natrium und Molybdän stark verunreinigt. Grundwasseruntersuchungen zeigen, dass der Untergrund in zwei Bereichen in einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m2 erheblich kontaminiert ist. Die Kontamination reicht bis in das Grundwasser in mehr als 40 m Tiefe und das Volumen des erheblich kontaminierten Bereiches wird auf mehr als 100.000 m3 geschätzt. Davon ausgehend wird das Grundwasser stark mit Bor aber auch mit Natrium und Molybdän verunreinigt. Die mit dem Grundwasser abströmenden Bor-Fracht ist groß. Bei einer Breite von rund 200 m im direkten Abstrom des Altstandortes beträgt die Länge der Bor-Fahne mehr als 5 km und beeinflusst zwei Trinkwasserschutzgebiete. Entsprechend den Kriterien für die Prioritätenklassifizierung ergibt sich für den Altstandort „Perboratanlage xxx“ die Prioritätenklasse 1. Die abströmende Borfracht lässt sich bei einer Konzentration von 5 mg/l Bor mit mind. 5,2 kg/d bzw. 2.000 kg/a berechnen und ist als groß zu beurteilen. Ebenso als groß ist die von der Perboratanlage abströmende Natriumfracht zu beurteilen. Die Molybdänfracht ist mit 30 bis 40 g/d deutlich geringer, dennoch aber erhöht. Schadstoffpotenzial: groß; Schadstoffausbreitung: weitreichend; Schutzgut: hochwertig; Prioritätenklasse – Vorschlag: 113 (UBA Wien; Altlast K32: Perboratanlage xxx). 6.7. Deponie xxx: Auf der Deponie „xxx“ wurden von 1950 bis 1992 ca. 500.000 m3 Produktionsabfälle der xxx abgelagert. In Eluaten von Abfallproben wurden zum Teil sehr hohe Konzentrationen für Bor, Vanadium, Wolfram, Molybdän, Nickel und Chrom festgestellt. Das Sickerwasser aus dem Deponiebereich weist – zumindest zeitweise – sehr hohe Konzentrationen von Chlorid, Sulfat, Natrium, Bor, Chrom, Nickel, Molybdän, Wolfram und Vanadium auf. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen weisen nach, dass verunreinigtes Sickerwasser aus der Deponie xxx in das Grundwasser versickert. Dadurch wird die Grundwasserqualität in einem Ausmaß verändert, dass das Grundwasser im unmittelbaren Grundwasserstrombereich der Deponie keine Trinkwasserqualität mehr aufweist. Die Deponie xxx verursacht daher eine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers.14 (Auszüge aus dem Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas; Stand: 1. Jänner 2021). Im Mai 1985 wurden behördlicherseits (UBA, Wien) u.a. Eluationsversuche durchgeführt, mit dem Ergebnis: … kann ausgesprochen viel Vanadium in Lösung gehen (1063 mg/kg Abfallstoff bei 3-maliger Eluation). Die Eluate würden Deponieklasse IV oder V nach Nordrhein-Westfalen entsprechen. Anm.: NRWF: Deponieklasse IV (Sonderabfall); Deponieklasse V15 (die höchste) Sonderabfall Ablagerung unter Tage. Im Sickerwasser wurden Chrom, Nickel, Bor, Wolfram, ztw. Molybdän und Vanadium analytisch nachgewiesen. Als Sicherungsmaßnahmen wurden in Priorität 1 Abdeckungen durchgeführt, das war Stand 1996. Weitere Aktivitäten sind nicht bekannt. Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Nähe, in xxx, einige km westlich, eine weitere Deponie, lt. Angaben im UVP-Feststellungsbescheid für den xxx (Rauchgasentschwefelungsanlage). Bekanntlich ist Gips ein schwerlösliches Sulfat, d.h. der Abfall löst sich unter Wassereinwirkung langsam, aber sicher auf. Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese nicht nur hoch sulfathaltigen Abwässer in den Boden eindringen bzw. dies auch weiterhin tun werden. xxx enthält üblicherweise auch Beimengungen aus dem Abgas, hier also u.a. Ni-, VVerbindungen, die somit auch mobilisiert werden können. Diese Betriebsdeponie der mitbeteiligten Partei ist im öst. Altlastenkataster – noch – nicht enthalten. 7. Anträge: Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehende ANTRÄGE: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. den Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik, Chemie, Luftreinhaltung, Humanmedizin, Gewässerökologie, den Auftrag auf Erstattung von Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens der Beschwerdeführer vom 27.05.2021 erteilen, 2. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020, xxx, aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020, xxx, aufheben und den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage des chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx Straße, xxx, abweisen, in eventu 4. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2020 xxx, aufheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
Beilage 1: Bericht – schalltechnische Untersuchung der xxx, xxx, xxx, datiert mit 16.03.2020, Revision: 01
Beilage 2: Bericht - schalltechnische Untersuchung der xxx, xxx, xxx, datiert mit 18.06.2020, Revision: 02
Beilage 3: E-Mail-Nachricht vom 25.09.2020 09:40 Uhr von xxx (xxx) an die Vertreterin der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx
Beilage 4: Befund und Gutachten – Bodenuntersuchungen, verfasst durch xxx, datiert mit 26.05.2021
Beilage 5: Fachliche Bewertung der Emissions- und immissionstechnischen Untersuchungen, xxx, Projektnummer xxx, Februar 2021, Rev. 1 sowie Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 08.04.2021, Zahl: xxx, verfasst durch xxx, datiert mit 25.05.2021
Beilage 6: Stellungnahme zum Geotechnischen Gutachten vom 02.08.2018 xxx, verfasst durch xxx, datiert mit 21.05.2021.“
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.04.2021 wurde eine mündliche Verhandlung für Montag 31.05.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.
Am 31.05.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher mit allen anwesenden Verfahrensparteien die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Beschwerdevorlage vorgebrachten Beschwerdegründe ausführlich thematisiert wurden. Mit gerichtlichen Schriftsatz vom 01.06.2021, Zahl: KLVwG-111-116/16/2021, wurde die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.05.2021 samt Beilagen an alle Verfahrensparteien mit der Möglichkeit einer Rückäußerung innerhalb einer Woche ab Erhalt übermittelt. Dazu langte beim erkennenden Gericht von keiner Verfahrenspartei eine Rückäußerung ein.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2021 wurde dem Gericht bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführer die Vollmachtsverhältnisse zur bisherigen Rechtsvertretung, der xxx, xxx, xxx aufgelöst haben und nunmehr durch die xxx, xxx, xxx, vertreten werden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, und aufgrund der übermittelten Beschwerdebeantwortung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei und der Stellungnahme für die Verhandlung am 31.05.2021 samt Beilagen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 27.05.2021 sowie dem Ergebnis der am 31.05.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Die vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei als Beilage in der Beschwerdebeantwortung vorgelegte Lufttechnische Untersuchung (Werkserweiterung xxx) – Errichtung eines Logistikzentrums inkl. der Infrastruktur-Verkehrswege auf den Grundstücken bzw. Teilen der Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx und xxx, KG xxx – Emissions- und immissionstechnische Untersuchungen als Grundlage für die behördliche Einreichung, erstellt durch xxx, xxx, xxx, Februar 2021, 08.02.2021, Rev. 1, Projektnummer: xxx, die im Auftrag der mitbeteiligten Partei erstellt wurde, bezieht sich auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren und ist somit Teil der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten verfahrensgegenständlichen Projektsunterlagen und daher für das Beschwerdeverfahren von Relevanz und im Lichte der Judikatur für die Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Projekts heranzuziehen. Ebenfalls wurde eine Ergänzung zur Schalltechnik, erstellt durch die xxx, datiert mit 09.02.2021 dem Gericht vorgelegt. Aus dieser Ergänzung ist Folgendes zu entnehmen:
„Synthetischer Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Realisierung des Vorhabens RC2: Der synthetische Ist-Zustand (erweiterter Ist-Zustand) ist eine ergänzende Darstellung der bestehenden Umgebungslärmsituation im Untersuchungsraum unter Berücksichtigung der absehbaren Veränderungen, die bis zum Jahr der Realisierung des Vorhabens zu erwarten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die Wirkungen der Werkserweiterung xxx, da dieses Vorhaben mit zeitlichem Vorlauf zum gegenständlichen Projekt realisiert werden soll. Die Leitfrage lautet, ob sich die Bestandssituation im Untersuchungsraum anders darstellt, wenn das zeitlich vorlaufende Projekt bereits realisiert ist? Der Schalltechnischen Untersuchung zum Vorhaben „xxx Werkserweiterung, Logistik und Infrastruktur“, xxx, 18.06.2020, Kap.6.3. ist zu entnehmen, dass der so genannte planungstechnische Grundsatz, bis auf den IP01 in der Nacht, eingehalten ist. Das bedeutet, dass bis auf den IP01, die projektkausalen Schallimmissionen verursacht durch das Projekt „Logistik und Infrastruktur“ um mindestens 10dB unter dem Planungswert liegen und mindestens 10dB unter dem Umgebungslärm liegen und somit die ortsübliche Situation nicht verändern. Nach der Umsetzung des Projektes „Logistik und Infrastruktur“ kann messtechnisch keine Veränderung des ortsüblichen Pegels nachgewiesen werden. Im IP01 xxx, xxx (Richtigstellung: xxx) beträgt die Pegeldifferenz zwischen dem ortsüblichen Pegel und dem durch „Logistik und Infrastruktur“ prognostizierten Pegelanteil 8dB, somit wird die ortsübliche Umgebungslärmsituation in der Nacht um max. 1 dB angehoben. Werden bei der Ableitung des synthetischen Ist-Zustands inkl. „Logistik und Infrastruktur“ die Umgebungslärmpegel lt. Messbericht des ASV xxx mit 50dB am Tag/47 dB am Abend / 48 dB in der Nacht herangezogen, so ergibt sich im IP03 xxx, xxx, keine Veränderung (vgl. xxx Seite 37 von 66). Die Pegelabweichungen +- 1dB liegen im Toleranzbereich gem. ÖNORM S 5004. Messtechnisch lässt sich somit keine relevante Veränderung des ortsüblichen Umgebungslärmpegels durch das Projekt „Logistik und Infrastruktur“ feststellen. Es werden daher in der RC2-Untersuchung die messtechnisch ermittelten ortsüblichen Umgebungslärmpegel aus dem Jahr 2017 herangezogen (vgl. auch vgl. xxx Seite 36 von 66; Schalltechnik: „Die Messergebnisse aus dem Jahr 2017 laut den in den Projektunterlagen erliegenden Bericht Schalltechnische Untersuchung vom 18.06.2020 der xxx und das Lärmtechnische Gutachten vom 31.07.2017 der xxx können grundsätzlich zum Vergleich mit den amtlichen Werten herangezogen werden. Diese und auch die amtlichen Messergebnisse liegen innerhalb des Vertrauens- bzw. Toleranzbereichs der ÖNORM S 5004 (Messung von Schallimmissionen).“) Die Verwendung der Werte für den ortsüblichen Umgebungslärmpegel im Bericht der xxx zu RC2 vom 16.03.2020, begründen sich umso mehr, da die verwendeten Werte zwar am Tag und Abend höher, jedoch in der Nacht niedriger waren als die Messung 2020 ergab. Somit stellen die in den eingereichten Projekten herangezogenen Werte ein strengeres Beurteilungskriterium dar. Ferner sei angemerkt, dass die vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zu „RC2“ (xxx, Rev.01 vom 16.03.2020) zum Teil auch die Verkehrszahlen aus dem Projekt „Logistik und Infrastruktur“ enthält (Bericht Tab. 5, LKW Zu- und Abfahrten sowie den Mitarbeiterparkplatz), wodurch eine Summenbildung aus den Ergebnissen aus den Berichten: „xxx Werkserweiterung, Logistik und Infrastruktur“, xxx, 18.06.2020 und „Errichtung der Anlage RC2“, xxx, 16.03.2020, zu überhöhten Werten führt und nicht zulässig ist. Weiters stellen die Hallen und Anlagen der RC2-Anlage ein Schallhindernis in Richtung zum IP03 xxx dar, und führen zu einer Reduktion der Schallimmissionen verursacht durch das Projekt „LOGISTIK und Infrastruktur“. Daher führt im Projekt „LOGISTIK und Infrastruktur“ unter dem Aspekt der „absehbaren Entwicklung“ das Projekt RC2 zu gegenüber dem Lärmgutachten zum Projekt „LOGISTIK und Infrastruktur“ verringerten Immissionen am IP03 durch Abschirmung der Emissionen der Logistik durch das Bauwerk RC2, ohne dass die zusätzlichen Immissionen der RC2 in Gesamtbetrachtung (bei erfolgter Einbeziehung der Verkehrsemissionen der LOGISTIK und Infrastruktur, xxx, Rev. 01 vom 16.03.2020) im IP03 zu relevanten Veränderungen führen. Diese Einflussrelationen sowie die Tatsache, dass die bestehenden Anlagen der RC1 mit Inbetriebnahme der neuen Behandlungsanlage RC2 außer Betrieb genommen werden sind in den Berechnungen nicht berücksichtigt. Somit stellen die Rechenwerte einen theoretischen worst case Fall dar, der so nicht eintreten wird, da die RC1 mit der Inbetriebnahme der RC2 außer Betrieb genommen wird.“
Die verfahrensgegenständliche Änderung betrifft die Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur, die keiner IPPC-Kernanlage verfahrenstechnisch und somit keiner Tätigkeit gemäß der Anlage 3 der GewO zuzuordnen ist und betriebsanlagenrechtlich als „Normalanlage“ einzustufen ist. Das gegenständliche Änderungsprojekt unterfällt weder dem IPPC- noch dem Seveso-Regime der GewO 1994.
Die verfahrensgegenständliche Werkserweiterung umfasst die von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 28.04.2020 mitgeteilten Grundstücke bzw. Teilflächen dieser Grundstücke und umfasst somit eine tatsächliche Fläche von insgesamt 11,6 ha und unterschreitet selbst unter der (unrichtigen) Annahme, dass ein Industriepark im Sinne der Z 18 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 vorliegen würde, nicht die Bagatellschwelle von 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes von 50 ha und ist deshalb nicht UVPPflichtig. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (xxx) vom 27.05.2021 wird aus Sicht des erkennenden Gerichtes außer Acht gelassen, dass bereits nach der Legaldefinition u.a. mehrere Betriebe und somit mehrere Betreiber – und nicht mehrere Einzelprojekte eines Betriebes oder eines Betreibers – für das Vorliegen eines Industrie- oder Gewerbeparks Tatbestandsvoraussetzung sind, was gegenständlich nicht erfüllt ist, da nur ein Betrieb und eine Betreiberin vorliegt. Ebenso wenig ist der Tatbestand der Z 18 lit c im Anhang 1 (Spalte 3) zum UVP-G 2000 erfüllt, da das gegenständliche Änderungsprojekt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) oder der Kategorie D (belastetes Gebiet – Luft) im Sinne des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha liegt. Der Tatbestand des § 3a Abs. 3 Z 1 und Z 2 zum UVP-G 2000 ist auch nicht erfüllt, zumal weder eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % erfolgt noch durch die beantragte Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Weiters liegen die Voraussetzungen des § 3a Abs. 5 und Abs. 6 UVP-G 2000, die ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer herangezogen werden, unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenso nicht vor (keine Kapazitätsausweitung, Nichterreichen des Schwellenwertes, keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt). Dazu wird von den im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren herangezogenen Amtssachverständigen attestiert, dass mit der verfahrensgegenständlichen Änderung in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur mit Logistikgebäude, Lagerhalle und Garage (BGF 714 m2), Wegabzweigungen, Verkehrswegen und -flächen, Brückenwaage, Schrankenanlage, Parkplätzen und Anlagen zur Oberflächenentwässerung und Übersiedlung des bestehenden Logistikbereichs in das neue Logistikzentrum nach den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnissen keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Der gegenständliche Standort der mitbeteiligten Partei ist richtigerweise unter den Tatbestand der Z 47 (integrierte chemische Werke) zu subsumieren. Dazu ist festzustellen, dass sich die Tatbestände der Z 18 und der Z 47 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 aufgrund der unterschiedlichen Struktur regelmäßig ausschließen, weshalb ein- und dasselbe Vorhaben bloß den einen oder den anderen Tatbestand erfüllen kann. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der UVP-Pflicht zu verneinen ist. Das gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren stützt sich richtigerweise insbesondere auf die §§ 77 und 81 GewO 1994. Im Übrigen bestehen keine Anknüpfungspunkte für eine UVP-Pflicht des gegenständlichen Änderungsprojekts.
In der am 31.05.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung verwies der Amtssachverständige für den Fachbereich Geologie und Hydrogeologie der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung auf seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 18.03.2021 und hielt diese vollinhaltlich aufrecht. Dazu führte der Amtssachverständige ergänzend aus, dass er die fachliche Beurteilung im Verfahren erster Instanz inhaltlich ebenfalls aufrecht hält (siehe dazu Seiten 46, 47 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2020). Die Beschwerde einer Beeinflussung des Hausbrunnens xxx ist aus seiner fachlichen Sicht weder inhaltlich verständlich noch wurden im Rahmen der Bewilligungsverhandlung genaue Angaben zum Wasserspiegel und zur Tiefe des Brunnens vorgebracht. Auf die Frage der Richterin, unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens, in welcher Weise die darin erhobene Feststellung, die in der mündlichen Verhandlungsniederschrift auf Seite 28, 5. Absatz, von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Stellungnahme über den 100 m südlich der xxx situierten Hausbrunnen sei falsch, da der obere Grundwasserhorizont 40 m und der untere 70 m tief liegen würde, Auswirkungen auf die geologisch-hydrogeologische Beurteilung der Situation bewirke, erklärte der Amtssachverständige, dass es grundsätzlich im xxx Grundwassermodelle gebe. Im nördlichen Teil des xxx sei ein Hauptgrundwasserkörper. Im Bereich vom Brunnen xxx liege dieser bei 40 m unter Gelände. Weiter nördlich im Bereich des Betriebsgeländes der xxx sei dieser zwischen 20 und 25 m unter der Geländeoberkante. Ein tieferer Grundwasserkörper sei im nördlichen xxx durch Bohrungen nicht nachgewiesen und auch nicht aufgeschlossen. Dazu gebe es eigentlich nur Vermutungen. Es liege derzeit kein Nachweis vor, dass in diesem Bereich ein tiefliegender Aquifer ausgebildet sei. Es sei aus seiner Sicht auch unerheblich für die Frage, ob durch die Versickerung eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens xxx möglich wäre, zumal die Oberflächenwässer vor der Versickerung gereinigt werden und damit sichergestellt sei, dass der Hauptgrundwasserkörper qualitativ nicht beeinträchtigt werden könne. Zusammenfassend brachte der Amtssachverständige vor, dass unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens durch die Oberflächenentwässerung eine negative Beeinträchtigung auf den Hausbrunnen nicht möglich sei.
In diesem Zusammenhang wurde von Herrn xxx darauf hingewiesen, dass 1995 das Umweltbundesamt den Trinkwasserbrunnen des Herrn xxx beprobt und darin Molybdän gefunden habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wies ebenfalls darauf hin, dass mit Eingabe vom 27.05.2021 als Beilage ./6 eine Stellungnahme der xxx zur Vorlage gebracht wurde. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei (xxx) wurde dazu zu Protokoll gegeben, dass in der Stellungnahme der xxx vom 27.05.2021 offenbar bewusst selektiv zitiert und unterstellt werde, dass keine homogenen Bodenverhältnisse vorliegen würden. So wäre auch der Hinweis zu verstehen, dass es sich um „nadelstichartige Erkundungen“ handle, die nicht unreflektiert auf den gesamten Standort umzulegen seien. Tatsache sei, dass homogene Bodenverhältnisse herrschten und daher die getroffenen Annahmen zutreffen würden. Die Stellungnahme von xxx gehe somit von unrichtigen Ausgangsdaten aus. Im Übrigen werde das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren zeigen müssen, ob die angenommenen Werte tatsächlich zuträfen. Nach den umfangreichen Untersuchungen im August 2020 sei dies mit Sicherheit anzunehmen. Im Übrigen dürfe höflich darauf hingewiesen werden, dass die Stellungnahme kein „Gegengutachten“ darstelle, und nur scheinbare Mängel aufzeige, die nicht vorlägen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (xxx) führt dazu aus, dass die mitbeteiligte Partei behaupte, dass es „Tatsache sei“, dass homogene Bodenverhältnisse herrschen würden. Die mitbeteiligte Partei unterlasse es aber irgendwelche Nachweise dazu vorzulegen. Es ergeht das Ersuchen der mitbeteiligten Partei aufzutragen, Nachweise vorzulegen. Die Ausführungen von xxx würden eher das Gegenteil belegen. Vom anwesenden Herrn xxx wurde dazu folgendes ausgeführt: „Ich habe bei den Bodenproben ergänzend zu xxx bei genau einem Stoff deutlich erhöhte wasserlösliche Molybdän Werte vorgefunden (siehe mein Gutachten Tabelle 2) und das war bei Molybdän.“ xxx gab dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei insofern recht, dass die Werte im Oberboden relativ gleichmäßig nahe oder über dem Wert des Bundesabfallwirtschaftsplanes liegen würden. Dies sei ein weiteres Indiz dazu, dass xxx zu Protokoll gegeben habe, dass im Jahr 1985 Molybdän vorgefunden worden sei.
Vom Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass durch die Entwässerungsanlage, so wie sie konzipiert ist, und durch die Vorreinigung der Niederschlagswässer keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund eingetragen werden können. Zur Stellungnahme der xxx stellte der Amtssachverständige fest, dass es sich dabei nicht um ein Gegengutachten im eigentlichen Sinn handle, da weder selbst Erkundungen vor Ort vorgenommen worden seien, noch die Sickerfähigkeit des Untergrundes geprüft worden sei. Es sei lediglich das vorliegende Gutachten der xxx einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Auf die Frage, ob der Amtssachverständige ausschließen könne, dass es zu einem Schadstoffeintrag in das Grundwasser bzw. in die Trinkwasserversorgung xxx kommen könne, gab der Amtssachverständige an, dass, so wie das Entwässerungskonzept jetzt geplant sei, die Oberflächenwässer gereinigt würden und dann versickert werden sollen. Durch die Vorreinigung sei davon auszugehen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund eingetragen werden. Auf die Frage, ob der Amtssachverständige ausschließen könne, dass es aufgrund der Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse zu Schadstoffeintragungen kommen könne und in weiterer Folge zu weiteren Eintragungen in das Grundwasser bzw. in die Trinkwasserversorgungsanlage xxx kommen könne, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Molybdäns (Anmerkung: xxx hat bereits auf die Wasserlöslichkeit von Molybdän und Vanadium hingewiesen), sowie des Vanadiums, wurde vom Amtssachverständigen wie folgt beantwortet: „Wie aus der Kernbohrung im Projekt der xxx hervorgeht, liegt der Grundwasserspiegel im Bereich der Erweiterungsfläche der xxx ca. 26 m unter Urgelände. Die im Rahmen der Erweiterung der erforderlichen Bodeneingriffe für die Errichtung der Sickeranlagen, welche etwa 3 m unter Gelände reichen, sind im Verhältnis zum Flurabstand als geringfügig einzustufen und wird somit die Gefährdung eines Eintrages aus fachlicher Sicht nicht erhöht. Zu den angeführten Stoffen Molybdän und Vanadium müsste ein Chemiker befragt werden und kann aus geologischer Sicht daher keine seriöse Antwort gegeben werden.“
Auf die weitere Frage, in welche Richtung sich der Grundwasserkörper bewege, führte der geologische Amtssachverständige aus, dass die Grundwasserströmung von Norden nach Süden verlaufe. Auf die Frage, ob der Amtssachverständige ausschließen könne, dass das kontaminierte Oberflächenwasser zum Wasserspiegeluntergrund in ca. 25 m Tiefe versickern könne, führte er aus, um sicherzustellen, dass nicht kontaminiertes Wasser versickert wird, gebe es eine Vorreinigung. Die Vorreinigung sei Teil der Entwässerungsanlage. Das heiße, dass das Wasser gereinigt und dann versickert wird. Dafür gebe es ganz klar einen Stand der Technik, der aktuell gültig sei und werde gegenständlich auch eingehalten.
In der Beschwerdeverhandlung verwies der Amtssachverständige für den Fachbereich Gewässerökologie der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung auf seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 23.02.2021 und hielt diese vollinhaltlich aufrecht. Dazu führte er wie folgt aus: „Oberflächenentwässerung Nord: die Versickerung erfolgt über die belebte Bodenzone, damit ist die beste verfügbare Technik zur Entwässerung projektiert worden und können diese Oberflächenwässer somit ausreichend gereinigt werden. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit erfolgt durch wiederkehrende Wasseruntersuchungen. Oberflächenentwässerungsanlage Süd: die Reinigung erfolgt über einen Bodenfilter, dessen Beladungskapazität in jährlichen Abständen im Rahmen der Eigenüberwachung (vergl. Auflagen: 31. bis 33. des Bescheides xxx) und in Abständen von höchstens 5 Jahren mittels Fremdüberwachung durch ein hierzu befugtes Fachunternehmen zu überprüfen ist. Zur möglichen Beeinflussung der Hausbrunnen xxx hielt er folgendes fest: sollte eine Verbindung zwischen dem Grundwasser Begleitstrom der xxx und den Hausbrunnen bestehen, so wären diese auf Grund der möglichen Keimbelastung ohnehin nicht als Trinkwasserbrunnen geeignet. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes der xxx ist aus seiner fachlichen Sicht durch Auflagen sichergestellt, dass eine Verschlechterung des guten chemisch-physikalischen Zustandes der xxx nicht zu erwarten ist.“
Auf die Frage der Richterin, unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens, auf welcher fachlichen Grundlage die Vorschreibung in der Auflage Nr. 33 des bekämpften Bescheides beruhe, die Zeitspanne zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit sei mit einer mindestens einmal jährlich zu erfolgenden Beprobung ausreichend bemessen, gab der gewässerökologische Amtssachverständige an, dass es sich dabei um eine übliche Vorgehensweise handle, damit dies alles im Rahmen bleibe. Es handle sich um eine belebte Bodenmulde mit 30 cm Humusaufbau und könne diese somit eine Reinigungsfunktion übernehmen. Daher könne man mit einer einmal jährlich zu erfolgenden Untersuchung das Auslagen finden und seien zusätzlich alle 5 Jahre externe Überprüfungen nach § 134 Wasserrechtsgesetz erforderlich. Auf die Frage, in welcher Weise durch die Versickerung auf Eigengrund und die Einleitung von Oberflächenwässern in die xxx eine Beeinträchtigung einer nicht im Wasserbuch ausgewiesenen Trinkwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) und einer wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnenanlage berücksichtigt worden sei, indem davon ausgegangen werde, dass weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte durch eine darauf zurückzuführende Belastung der Trinkwasserversorgungsanlage (Trinkbrunnen), der Tiefbrunnenanlage oder des Gemüseanbaus gegeben sei, führte der Amtssachverständige aus, dass man dazu unterscheiden müsse, dass es eine Oberflächenentwässerung Nord und eine Oberflächenentwässerung Süd gebe, wobei die Oberflächenentwässerung Süd zur Gänze in die xxx entwässern würde und über eine Bodenfiltermulde gereinigt werde. Man müsse wissen, wo der nicht bewilligte Hausbrunnen liege. Er ist der Annahme, dass sich dieser auf der gegenüberliegenden Seite (vom Projektgebiet aus gesehen) der xxx befinde und somit der Grundwasserbegleitstrom der xxx zwischen Projektgebiet und Brunnen liegen müsse. Diesbezüglich verwies er auf die Ausführungen des Geologen xxx. Dieser habe dazu ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinde. Von Seiten des Herrn xxx wurde zu Protokoll gegeben, dass der Hausbrunnen, von dem der Amtssachverständigen gesprochen hat, im Wasserbuch eingetragen sei. Der Hausbrunnen befinde sich direkt am Hof. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass es im Wasserbuch eine Ersichtlichmachung nichtwasserrechtlich bewilligungspflichtiger Wassernutzungen für die xxx auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx gibt. Herr xxx führte dazu aus, dass nach den vorliegenden Messergebnissen die Aussagen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie angezweifelt werden würden, dass nämlich diese Schwermetallfraktionen nicht ins Grundwasser gingen. Hierzu gab der Amtssachverständige an, dass Molybdän und Vanadium sehr schwer wasserlöslich seien und somit anzunehmen sei, dass diese an den Bodenpartikeln haften würden und in der belebten Bodenzone ausreichend zurückgehalten werden könnten. Dazu erwiderte Herr xxx, dass die Bezeichnung Molybdän und Vanadium fachlich inkorrekt sei, da es sich um Vanadium- und Molybdän-Verbindungen handle und diese seien sehr wohl wasserlöslich, nicht alle aber viele. Auf die Frage des Herrn xxx, ob der Amtssachverständige ausschließe, dass Vanadium und Molybdän bei längerer Regenzeit durch die Humusschichte durchgewaschen werde, gab dieser an, dass ausreichender Rückhalt gegeben sei und dass einschlägige Emissionsverordnungen diesbezüglich einzuhalten seien. xxx legte sodann sein Gutachten vor und wurde dieses als Blg./A zum Akt genommen. Auf die Frage, in wie weit der Bodenkörper greife, wenn Molybdän und Vanadium und Nickel vorliege, gab der Amtssachverständige an, dass aufgrund von Eluatversuchen sowie dass Eigen- und Fremdüberwachung vorzunehmen seien, davon auszugehen sei, dass die belebte Bodenzone bis zu einem gewissen Grad auch Nickel zurückhalten könne. Vom Amtssachverständigen wurde zu Chrom festgehalten, dass dies bekannt sei, aber die Ursache nicht ad hoc feststellbar sei. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab zu Protokoll, dass das antraggegenständliche Vorhaben nicht für die bestehenden Kontaminationen verantwortlich sei und mit ihm auch keine entsprechenden Emissionen verbunden seien. Die Richterin hielt dazu fest, dass aufgrund der Aussage von Herrn xxx, dass eine Auflage erteilt werden möge, dass der Bodenfilter vor Einbringung auf die Reinigungsleistung betreffend Molybdän, Vanadium, Nickel und Kobalt geprüft werde, aus ihrer Sicht sinnvoll sei. Folgender Auflagenvorschlag wurde vom gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgeschlagen: „Das Bodensubstrat ist vor Einbringung in sämtliche Bodenfiltermulden in Bezug auf den ausreichenden Rückhalt von Molybdän, Vanadium, Nickel, Kobalt zu untersuchen.“
Vom Amtssachverständigen für den Fachbereich Wasserwirtschaft/Wasserbautechnik der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der Beschwerdeverhandlung auf seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 19.03.2021 verwiesen und hielt er diese vollinhaltlich wie folgt aufrecht: Fachbereich Wasserwirtschaft: der Vorwurf der Verschlechterung des chemisch-physikalischen Zustandes der xxx durch die Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer der Oberflächenentwässerungsanlage Süd und eine damit möglicherweise einhergehende Beeinträchtigung der Hausbrunnen xxx wurde nicht durch eine Quantifizierung nachvollziehbar und überprüfbar gestellt. Hingegen sind die grundsätzlichen Fragen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung auf Basis der vor Ort anzutreffenden hydrogeologischen Verhältnisse und der unwahrscheinlichen Verschlechterung der Wasserqualität der xxx durch die vorgeschriebenen Maßnahmen von den ASV für Geologie/Hydrogeologie und Gewässerökologie erörtert worden und führen zum Schluss, dass der Vorwurf unbegründet ist. Fachbereich Wasserbautechnik: der Vorwurf einer Erschöpfung der Beladungskapazität des Bodenkörperfilters wurde ebenfalls nicht durch Zahlenwerte quantifiziert. Regelmäßige Untersuchungen und ein Austausch des Bodenfilterkörpers bei Erschöpfen der Beladungskapazität sind vom gewässerökologischen Amtssachverständigen betrachtet und vorgeschrieben worden.“
Auf die Frage der Richterin, unter Vorhalt des Beschwerdevorbringens, ob eine zeitliche Festlegung und Angaben über die Materialkonzentrationen vorgenommen werden könnten, die eine „Erschöpfung der Austauschkapazität“ der Bodenfilterkörper anzeigen würden, gab der Amtssachverständige an, dass, wenn die Durchlässigkeit des Bodenfilters nicht mehr gegeben sei, ersichtlich wäre, dass der Bodenfilter zu ersetzen bzw. auszutauschen sei. Im Vorhinein könne man dies nicht sagen. Es ergebe sich aus der optischen Inspektion der Anlage. Auf die weitere Frage, ob eine Vorlage des in der Auflage Nr. 21 des bekämpften Bescheides geforderten Wartungsplanes für die Gesamtheit der Entwässerungsanlage an die Behörde vor Aufnahme des Betriebes zur fachlichen Überprüfung der Angemessenheit der darin zur Erfüllung der Anforderungen vorgesehenen Maßnahmen für erforderlich erachtet werde, erklärte dieser, dass dies nicht der Fall sei. Die Wartungsintervalle würden sich im Wesentlichen aus den Ö-Normen, die anzuwenden sind, ergeben und werde im Zuge der wasserrechtlichen Endüberprüfung ein Wartungsplan und Wartungsbuch vorzulegen sein. Die Führung des Wartungsbuches sei eine Dauerauflage. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (xxx), ob es richtig sei, dass die ÖNorm keine verbindlichen Fristen vorsehe, gab der Amtssachverständige an, dass die Ö-Norm eine Richtlinie sei. Es gebe keine Fristen aber es stehe in der Richtlinie, in welchen Zeitabständen die Anlagenteile zu überprüfen seien. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu festgestellt, dass die Ö-Norm nicht verbindlich sei, aber in den Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei angeführt und für sie damit verbindlich sei. Im Projekt sei eine zwei Mal jährliche Wartung enthalten. Auf die Frage des Herrn xxx, ob die Überprüfung der Wartung angemeldet bzw. unangemeldet gemacht werde, führte der Amtssachverständige aus, dass die Wartung die mitbeteiligte Partei vorzunehmen habe. Herr xxx hielt dazu fest, dass es erforderlich sei, dass die Behörde regelmäßige Kontrollen durchzuführen habe. Herr xxx beantragte, dass die Ergebnisse der Überprüfungen unaufgefordert zu übermittelt seien, da es sich bei gegenständlicher Anlage um eine Seveso-Anlage handle. Dazu stellte der SV-Koordinator der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass das geplante Logistikzentrum keine Seveso-Anlage darstelle. xxx hielt dazu fest, dass laut Seveso-III-Verordnung der gesamte Betrieb zu betrachten sei inklusive Logistikzentrum. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde dazu zu Protokoll gegeben, dass hinsichtlich der vorgebrachten Qualifikation des Betriebsstandortes der xxx als Seveso-Betrieb unter Bezugnahme auf das gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren auszuführen ist, dass gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 84a Abs. 3 GewO 1994 die Anforderungen, die sich aus dem Seveso-Regime ergeben, keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und gegebenenfalls 77a und damit auch keine Parteistellung von Nachbarn im Sinne des § 356 leg. cit. begründen würden. In diesem Zusammenhang sei abschließend auszuführen, dass die Qualifikationen als Seveso-Betrieb – mag sie nun auf die Erweiterung zutreffen oder nicht – keine wie immer geartete Relevanz für das gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren habe (Hinweis: Seite 64 des behördlichen Bescheides). xxx hielt dazu fest, dass die Aussagen des Vertreters der belangten Behörde zur Seveso-Anlage richtig seien, jedoch unvollständig wären. Richtig hätte die Bezirkshauptmannschaft xxx auch den § 84a Abs. 4 GewO 1994 zitieren müssen. Er gehe davon aus, dass das Gericht das Recht kenne, möchte dazu aber xxx ersuchen, ergänzend auf sein Gutachten einzugehen. Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige verwies auf die Niederschrift der belangten Behörde vom 09.06.2020 (Seite 19 von 39), worin klar ersichtlich sei, dass die Gewässerschutzanlage bzw. die Sickermulden alle 5 Jahre durch eine hierzu befugte Fachfirma zu überprüfen sei. (Auflage 34 von 39 des angefochtenen Änderungsbescheides der belangten Behörde). Auf die Frage des xxx, ob die Jährlichkeit der Bemessung des Regenereignisses ausreichend sei, führte der Amtssachverständige aus, dass die Jährlichkeit der Planer festlege. Es gehe darum, ob es ein gewisses Gefährdungspotenzial gebe. Im gegenständlichen Fall sei von einem 5-jährigen Regenereignis ausgegangen worden.
Vom Amtssachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung der Abteilung xxx des
Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der Beschwerdeverhandlung auf sein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenes Gutachten vom 08.04.2021 verwiesen und hielt er dieses vollinhaltlich aufrecht. Zum Vorwurf der nicht erfolgten Quantifizierung der zu erwartenden Immissionssituation auf Grund der Unkenntnis der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen führte er folgendes aus: In Anbetracht des Projektgegenstandes ist das Hauptaugenmerk in erster Linie auf die gesetzlich geregelten Hauptluftschadstoffe die im Straßenverkehr emittiert werden, nämlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2.5), zu richten. In den der Beurteilung zugrundeliegenden Unterlagen werden die durchschnittlichen LKW- und PKW-Fahrbewegungen sowie die Anzahl der zusätzlichen Stellflächen und Parkplätze angeführt. Anhand der beigelegten Planunterlagen können die räumliche Ausdehnung der Flächen und die durchschnittlich zurückgelegten Weglängen der einzelnen Fahrzeuge ermittelt werden. Ebenso bekannt sind die Rahmenbetriebszeiten der unterschiedlichen Bereiche. Die Voraussetzungen für eine Lokalisierung und zeitliche Zuordnung der Emissionsquellen sind somit vorhanden. Die Emissionsfrachten können anhand von Konventionswerten bspw. auf Basis der Technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“ – BMWFJ 2010 in guter Näherung bestimmt werden. Eine Quantifizierung der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen und der mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Emissionsquellen ist somit grundsätzlich möglich. Unter Heranziehung logischer Denkansätze kann auf dieser Basis zumindest für den LKW-Verkehr zwischen Brückenwaage und Werksgelände der Schluss gezogen werden, dass keine relevante Erhöhung der Emissionsmassenströme durch das zukünftige Logistikzentrum zu erwarten sind. Die geplanten 18 LKW-, 120 PKW- sowie 8 Motorrad-Stellplätze und die dadurch generierten Fahrbewegungen haben tatsächlich zusätzliche Emissionen zur Folge. Die Größenordnung der zu erwartenden Emissionsmassenströme lassen aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an Stellplätzen und der deutlich geringeren Stellplatzfrequenz (durchschnittlicher Arbeitstag 8 h) als sie bspw. bei Parkflächen von Einkaufzentren oder im innerstädtischen Bereich der Fall sind, in Anbetracht der Entfernung der Wohnnachbarn eine angemessene qualitative Bewertung der Immissionssituation zu. Eine fachliche Plausibilität kann anhand einfacher Analogieschlüsse abgeleitet werden. Berechnungen und Erfahrungswerte über vergleichbare Parkflächen und bei einer ähnlichen Anzahl an Fahrbewegungen zeigen, dass die daraus resultierenden Zusatzimmissionen in einer Entfernung von über 400 m (Abstand bis zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der Irrelevanzgrenze der jeweiligen Schadstoffkomponente liegen. Diese fachliche Erfahrung wird in der lufttechnischen Untersuchung der xxx (Februar 2021 Rev.1) quantitativ bestätigt. Die Wärmeversorgung wird über das bestehende Wärmeversorgungsnetz der xxx gewährleistet und ist emissionsseitig nicht relevant. Genauso vernachlässigbar sind die Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten des Logistikzentrums. Die Garagenentlüftung ist größenordnungsmäßig von untergeordneter Bedeutung. Diese Emissionsquellen haben aufgrund der Entfernungen zu den exponierten Wohnnachbarschaft keine immissionsseitige Relevanz und werden in den weiteren Betrachtungen nicht berücksichtigt.“
Unter Vorhalt der Beschwerdevorbringen in Bezug auf Luftschadstoffe:
a)in welcher Weise sich aus der geplanten Änderung des Verkehrskonzepts gegenüber der derzeit gegebenen Situation eine Verkürzung der Fahrbewegungen auf der Straße und innerhalb des Werksgeländes und daraus schlussfolgernd eine Verminderung der Staubbildung aus Fahrbewegungen ergeben würde,
b)ob das zur Genehmigung beantragte Vorhaben geeignet ist, zu einer signifikanten Änderung der Immissionsbelastung bei den Beschwerdeführern in Form von diffusen Staubemissionen, insbesondere unter Berücksichtigung der zu betrachtenden Emissionsquellen und den – in Hinblick auf die jahrzehntelange Beaufschlagung des Standortes mit schwermetallhaltigen Stäuben – relevanten Schwermetallen, zu führen, und
c)inwieweit trotz vermuteter geringerer Quellstärke aus der geänderten Lage der zu betrachtenden Emissionsquellen eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer, etwa auf Grund nunmehr geringeren Entfernungen, resultieren würde,
wurde vom Amtssachverständigen unter Verweis auf sein ergänzendes Gutachten vom 08.04.2021, Zl.: xxx, wie folgt ausgeführt:
„a)Derzeit ist es so, dass der LKW-Verkehr über die xxxstraße in weiterer Folge die xxx Straße kommt und dort in erster Linie zum derzeitigen Logistikbereich vorfahren muss. Dies ist auf der Nordseite der Straße nach der Werksküche. Dort bekommt man die Papiere, muss zurückfahren zur Waage die sich auf Höhe des Fußballplatzes befindet, muss dort verwiegen, fährt dann wieder zurück zum Werksgelände wo beladen oder entladen wird, fährt dann wieder zurück zur Waage zum Rückwiegen und zum Schluss nochmals in den Logistikbereich um die Papiere zu wechseln und kann dann das Werkgelände verlassen. Das heißt es gibt 4 Fahrten hin und retour. So wurde es von der xxx auch im Konzept beschrieben. Zukünftig sollte es so sein, dass der vorgelagerte Logistikbereich auch die Verwiegung enthält. Das heißt man bekommt dort die Papiere und den jeweiligen Standort zugewiesen, fährt dann dort hin und dann wieder zum Logistikbereich zurück. Alleine aus diesem Zusammenhang ergeben sich Verkürzungen und Verringerung von Fahrbewegungen. Schlussfolgend ergeben sich auch Verminderungen der Staubbildung aus Fahrbewegungen.
b)Diesbezüglich kann man sagen, dass es ein luftreinhaltetechnisches Gutachten der xxx gibt (Februar 2021 Revision.01) in dem als Ergebnis festgestellt wird, dass es beim Immissionspunkt des Anwesens xxx zu irrelevanten Zusatzbelastungen kommt. Die Werte hinsichtlich Staub (oder Feinstaub PM10) laut Gutachten bei 0,1 µg pro m3, was deutlich unter der Irrelevanzgrenze liegt.
c)Ich verweise wieder auf das bestehende Gutachten der xxx und die darin ausgeführten Ergebnisse der luftreinhaltetechnischen Untersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung wird über eine Ausbreitungsmodellierung die Zusatzbelastung beispielsweise von PM10 bei Immissionspunkt xxx RP2 prognostiziert. Die Aussage ist zusammenfassend, dass es anhand der Verkehrsbedingungen der motobezogenen Emissionen und der nicht motorbezogenen Emissionen zu keiner relevanten Zusatzbelastung am Immissionspunkt xxx kommt.
Auf die Frage des xxx, ob die Emissionsquellen, insbesondere die Staubemissionen der Fahrbahnflächen, nicht nur der Parkplätze sondern auch der Fahrbahnen der geplanten RC2-Anlage mitberücksichtigt worden seien, gab der Amtssachverständige an, dass laut der herangezogenen technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen in Form von Aufwirbelungen im Bereich von Abstellflächen von Fahrflächen bei Geschwindigkeiten unter 30 km/h ausgeklammert werde. Die RC2Anlage sei nicht berücksichtigt worden. Die Vertreterin der belangten Behörde hielt fest, dass im Gutachten der xxx ausgeführt werde, dass von Geschwindigkeiten unter bzw. bis zu 30 km/h ausgegangen werde, während in der Stellungnahme vom 27.05.2021 der Beschwerdeführer von Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 30 km/h die Rede sei. Auf die Frage des xxx, warum die vorliegende xxx lufttechnische Untersuchung der xxx nicht als unvollständig beurteilt worden sei, gab der Amtssachverständige an, dass es sich dabei um eine andere technische Grundlage handle, die auf ganz andere Betriebstypen abziele. Diese Ziele namentlich auf Fahrbewegungen von Schotterwerken, Abbaubetrieben, Aufbereitungsanlagen ab und nicht auf Abstellflächen. Auf die Frage, ob in der technischen Grundlage für diffuse Staubimmissionen ein Emissionsmodell zur Berechnung der Staubemissionen von befestigten Fahrbahnen existiere, führte der Amtssachverständige aus, dass es eine Formel dafür gebe. Diese sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht heranzuziehen, da diese technische Grundlage auf einen anderen Anwendungsbereich abziele (Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Formel in dieser technischen Grundlage auch für die Staubemissionen von öffentlichen Verkehrsflächen heranzuziehen sei, gab er an, dass ein Passus enthalten sei, dass ein gewisser Staubaustrag in einer gewissen Entfernung mit zu berücksichtigen sei bzw. mitberücksichtigt werden könne. Auf die Frage, ob dem Sachverständigen die Formel der Staubberechnung für die Berechnung von Staubemissionen befestigter Fahrbahnen bekannt sei, antwortete dieser mit „Ja“. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei brachte zu Protokoll, dass am Werksgelände niemals mehr als 30 km/h gefahren werde und erklärte dies zu einem Projektbestandteil.
Zur Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob die lufttechnische Untersuchung der xxx vom Februar 2021 nach wie vor dem Stand der Technik entsprechend und als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar anzusehen sei, wurde vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen auf sein Gutachten vom 08.04.2021 verwiesen, in dem er darin festgestellt hat, dass das Gutachten der xxx vom Februar 2021 in seinen wesentlichen Bestandteilen plausibel sei und den Regeln der Technik entspreche, wie auch die beschriebenen methodischen Ansätze und die getroffenen Annahmen insofern schlüssig und nachvollziehbar seien, um den gegebenen Sachverhalt in ausreichender Genauigkeit wiederzugeben. Auf die Frage des Herrn xxx, ob 100 % der LKW zur xxx über das Logistikzentrum abgewickelt würden, führte der Amtssachverständige aus, dass in den Antragsunterlagen die Fahrbewegungen angegeben seien. Sollten 100 % der LKW über das Logistikzentrum fahren, dann würden die LKW zum überwiegenden Teil in einen Seveso-Betrieb fahren. Unter Vorhalt auf die Seiten 10, 11, 12, 13 und 14 der Eingabe vom 27.05.2021 gab der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei zu Protokoll, dass diese das RC2 Verfahren beträfen und im gegenständlichen Verfahren nicht dem Antragsgegenstand zuzurechnen seien. Die rechtsfreundliche Vertretung gehe offensichtlich davon aus, dass eine Mitberücksichtigung der absehbaren Entwicklung im Projektgenehmigungsverfahren stattfinden müsse. Das sei nicht der Fall. In den Einreichunterlagen sei die RC2 als absehbare Entwicklung berücksichtigt und werde sich dies im RC2-Verfahren zeigen. Unter Umständen könnten die Ausführungen auf einer Fehlinterpretation beruhen, indem die rechtsfreundliche Vertretung die Route Süd und Nord als jene anspreche, die in den Lärmkarten ausgewiesen seien. Dies sei nicht der Fall: die Route Nord verlaufe auf der öffentlichen Straße xxx Straße. Dies vermöge die unrichtige Interpretation erklären.
Auf die Frage des Herrn xxx, ob der Amtssachverständige die Angaben im lufttechnischen Gutachten der xxx überprüft habe, gab dieser zu Protokoll, dass aus seiner Sicht das vorliegende Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Auf die Frage des xxx, wie viele Fahrbewegungen im Logistikzentrum täglich stattfinden würden, gab der Amtssachverständige zu Protokoll, dass er auf das Gutachten xxx vom Februar 2021 unter Punkt 2.4.2. verweise. Unter Vorhalt der Seite 11 wurde dem Amtssachverständigen mitgeteilt, dass dies mit der RC2-Anlage nicht zusammenstimme. Die Richterin hielt fest, dass die RC2-Anlage nicht verfahrensgegenständlich ist. Herr xxx hielt nochmals fest, dass die Fahrbewegungen die im Logistikzentrumprojekt angeführt seien, keinesfalls mit den Angaben im RC2Verfahren zusammenpassen würden, obwohl dies aufgrund des projektgemäßen Zusammenspiels der Fall sein müsste. Bezugnehmend auf Seite 5 von 66 des angefochtenen Bescheids sei festzuhalten, dass die darin angegebenen Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Bericht „Schalltechnische Untersuchung“ vom 08.06.2020 Revision 01 bzw. vom 18.06.2020 Revision 2 stehe.
Vom Amtssachverständigen für den Fachbereich Schallschutz der Abteilung xxx des
Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der Beschwerdeverhandlung auf seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene gutachterliche Stellungnahme verwiesen und hielt er diese vollinhaltlich aufrecht. Ebenso verwies er auf die der schalltechnischen Stellungnahme zugrundeliegenden Untersuchungen der xxx. Dazu stellte er fest, dass es sich dabei um zwei Untersuchungen handelt, eines für das Projekt „RC2-Anlage“ (vom 16.03.2020) und eines für das Projekt „Logistik und Infrastruktur“ (vom 18.06.2020). Dabei ist es aufgrund einer Summenbetrachtung zur Doppelzählung gekommen. Auf den Umstand, dass in Tabelle 5 des Projekts „Logistik und Infrastruktur“ auch Verkehrszahlen der „RC2-Anlage“ enthalten sind, wurde bereits im Bescheid zur RC2-Anlage vom 16.12.2020, Zahl: xxx, hingewiesen. Diese Summenbetrachtung ist aus fachlicher Sicht als praxisfern anzusehen. Die daraus hypothetisch resultierenden überhöhten Steigerungen des Ist-Maßes beim Beurteilungspegel von maximal 2,2 = 2 dB wären aber dennoch innerhalb des Toleranz- und Vertrauensbereiches der ÖNORM S 5004, Ausgabe 15.04.2020, Anhang A, gelegen. Die Ergebnisse der Bewertung im Genehmigungsverfahren bleiben daher in jedem Fall gültig.“
Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde in Kopie eine Berechnung der Fahrbewegungen von LKW durch den schalltechnischen Projektanten Herrn xxx dem Gericht vorgelegt, die im Vergleich zur Rechenformel der xxx auf Seite 17 keine Abweichung zeigt, als Beilage ./B zum Akt genommen. Nach dieser Formel habe der Amtssachverständige die Emissionen für die betrieblich spezifischen LKWFahrbewegungen der Antragstellerin überprüft und zeige sich dabei, dass natürlich unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Fahrbewegungen die Rechenergebnisse schlüssig seien. Herr xxx hielt fest, dass die Einhaltung des hier vorgesehenen Anlagenkonsenses auf Seite 5 des Bescheides in Bezug auf Fahrbewegungen nachvollziehbar sein müsse. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik habe die hier genehmigten Fahrbewegungen aus schalltechnischer Sicht als zumutbar angesehen. Eine Überschreitung würde möglicherweise dazu führen, dass die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben sei. Deswegen sei es aus Sicht des xxx notwendig, nachvollziehbar klarzustellen, dass der hier vorgegebene Konsens nicht überschritten werden dürfe bzw. dass dessen Einhaltung mit nachvollziehbaren Auflagen sicherzustellen sei. Es wurde von Herrn xxx daher ersucht, in Form einer Auflage klarzustellen, dass die auf Seite 5 vorgegebenen Höchstfahrbewegungen pro Tag und Abend und in der Nacht nicht überschritten werden. Dies sei aus Sicht des Schutzes der Nachbarn erforderlich. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, der mitbeteiligten Partei bereits im Vorhinein bzw. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein konsenswidriges Verhalten zu unterstellen und daraus resultierend Maßnahmen bzw. Auflagen vorzuschreiben. Dazu führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (xxx) aus, dass, wenn dem wirklich so sei, wäre es z.B. auch nicht zulässig, gewisse Emissionsmessungen und deren Überwachung mit Messgeräten online vorzuschreiben, was bereits heute „State of the Art“ sei.
Vom Sachverständigenkoordinator der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landes-
regierung wurde in der Beschwerdeverhandlung zusammenfassend zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der eingereichten Beschwerdevorbringen für die jeweils betroffenen Fachbereiche die entsprechenden Antwortstellungnahmen der Sachverständigen eingeholt und in der Funktion des Koordinators zusammengefasst und dem Gericht vorab übermittelt wurden. Zu diesen Stellungnahmen wurde im Parteiengehör erneut geantwortet, wobei über den Verfahrensgegenstand hinaus immer wieder eine breite Betrachtung im Sinne eines UVP-Verfahrens moniert wurde. Dazu stellte er klar, dass aufgrund der Aufgabenstellung an alle Amtssachverständigen eine Begutachtung nach diesen Verfahrensregeln zu keinem Zeitpunkt als Beweisthema vorgegeben war. Insofern ist aus fachlicher Sicht in der Beschwerdeverhandlung über viele Themen sehr ausschweifend berichtet und diskutiert worden, zu den tatsächlichen Beweisthemen bleiben jedoch nur die fachlich bereits vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen gültig.
Das erkennende Gericht stellte fest, dass wesentlich für ein Gewerbeverfahren die Frage ist, ob sich eine Verschlechterung der Situation für die Nachbarschaft ergibt, die als unzumutbar zu bewerten ist. Diese Frage wurde von allen herangezogenen und beteiligten Amtssachverständigen geprüft und wurde die Beantwortung mittels der ergänzend vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen, welche bereits in Vorbereitung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nämlich im Rahmen des Parteiengehörs allen Verfahrensparteien zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme übermittelt wurden, vorgenommen.
Zu der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme vom 27.05.2021 wird festgehalten, dass darin großteils der Versuch unternommen wird, den Inhalt von anderen Verfahren (z.B. hinsichtlich der dem AWG-Regime unterfallenden RC2-Anlage, der Erhebung von Schadstoffkonzentrationen im Boden, der Fakten zur Toxikologie einzelner Stoffe oder der Deponie xxx, etc.) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unzulässiger Weise geltend zu machen und somit die Stellungnahme in weiten Teilen vom Antrags-, Projekt- und somit Verfahrens- und Bescheidgegenstand abweicht. Dies wurde bei der Anhörung der in der am 31.05.2021 erfolgten Beschwerdeverhandlung von den herangezogenen Amtssachverständigen berücksichtigt.
Zum Beschwerdepunkt betreffend die Geologie und Hydrogeologie hält das Gericht fest, dass die Beschwerde der Beeinflussung des Hausbrunnens xxx weder inhaltlich substantiiert ist noch wurden im Rahmen der Verhandlung genaue Angaben zum Wasserspiegel und zur Tiefe des Brunnens vorgebracht. Somit bleibt die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich weiterhin aufrecht (siehe dazu Seiten 46, 47 des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2020).
Zum Beschwerdepunkt betreffend die Gewässerökologie hält das Gericht fest, dass bei der Oberflächenentwässerung Nord die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt. Damit wird die beste verfügbare Technik zur Entwässerung projektiert und können diese Oberflächenwässer somit ausreichend gereinigt werden. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit erfolgt durch wiederkehrende Wasseruntersuchungen. Bei der Oberflächenentwässerungsanlage Süd erfolgt die Reinigung über einen Bodenfilter, dessen Beladungskapazität in jährlichen Abständen im Rahmen der Eigenüberwachung (siehe dazu die Auflagen: 31. bis 33. im angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020) und in Abständen von höchstens 5 Jahren mittels Fremdüberwachung durch ein hierzu befugtes Fachunternehmen zu überprüfen ist. Zur möglichen Beeinflussung der Hausbrunnen xxx führte der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sollte eine Verbindung zwischen dem Grundwasser Begleitstrom der xxx und den Hausbrunnen bestehen, so wären diese auf Grund der möglichen Keimbelastung ohnehin nicht als Trinkwasserbrunnen geeignet. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes der xxx ist aus seiner fachlichen Sicht durch Auflagen sichergestellt, dass eine Verschlechterung des guten chemisch-physikalischen Zustandes der xxx nicht zu erwarten ist.
Zum Beschwerdepunkt betreffend die Wasserwirtschaft hält das Gericht fest, dass der Vorwurf der Verschlechterung des chemisch-physikalischen Zustandes der xxx durch die Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer der Oberflächenentwässerungsanlage Süd und eine damit möglicherweise einhergehende Beeinträchtigung der Hausbrunnen xxx nicht durch eine Quantifizierung nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt wurde. Hingegen sind die grundsätzlichen Fragen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung auf Basis der vor Ort anzutreffenden hydrogeologischen Verhältnisse und der unwahrscheinlichen Verschlechterung der Wasserqualität der xxx durch die vorgeschriebenen Maßnahmen von den Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie und Gewässerökologie des Amtes der Kärntner Landesregierung erörtert worden und führen zum Schluss, dass der gegenständlich eingewendete Vorwurf unbegründet ist. Der Vorwurf einer Erschöpfung der Beladungskapazität des Bodenkörperfilters im Bereich der Wasserbautechnik wurde ebenfalls nicht durch Zahlenwerte quantifiziert. Regelmäßige Untersuchungen und ein Austausch des Bodenfilterkörpers bei Erschöpfen der Beladungskapazität sind vom gewässerökologischen Amtssachverständigen betrachtet und vorgeschrieben worden. Ebenfalls erfolgte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom gewässerökologischen Amtssachverständigen ein weiterer Vorschlag einer Auflagenvorschreibung, welcher im nunmehr zur Vorschreibung gebracht wird.
Zur behaupteten unrichtigen Beurteilung der Luftschadstoffe führt das erkennende Gericht aus, dass der Vorwurf der nicht erfolgten Quantifizierung der zu erwartenden Immissionssituation auf Grund der Unkenntnis der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen in Anbetracht des Projektgegenstandes das Hauptaugenmerk in erster Linie auf die gesetzlich geregelten Hauptluftschadstoffe die im Straßenverkehr emittiert werden, nämlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2.5), zu richten ist. In den vorliegenden Unterlagen werden die durchschnittlichen LKW- und PKW-Fahrbewegungen sowie die Anzahl der zusätzlichen Stellflächen und Parkplätze angeführt. Anhand der beigelegten Planunterlagen können die räumliche Ausdehnung der Flächen und die durchschnittlich zurückgelegten Weglängen der einzelnen Fahrzeuge ermittelt werden. Ebenso bekannt sind die Rahmenbetriebszeiten der unterschiedlichen Bereiche. Die Voraussetzungen für eine Lokalisierung und zeitliche Zuordnung der Emissionsquellen sind gleichfalls vorhanden. Die Emissionsfrachten können anhand von Konventionswerte bspw. auf Basis der Technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“ – BMWFJ 2010 näherungsweise bestimmt werden. Eine Quantifizierung der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen und der mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Emissionsquellen ist somit grundsätzlich möglich. Unter Heranziehung logischer Denkansätze kann somit zumindest für den LKW-Verkehr zwischen Brückenwaage und Werksgelände der Schluss gezogen werden, dass keine relevante Erhöhung der Emissionsmassenströme durch das zukünftige Logistikzentrum zu erwarten ist. Die geplanten 18 LKW-, 120 PKW- sowie 8 Motorrad-Stellplätze und die dadurch generierten Fahrbewegungen haben tatsächlich zusätzliche Emissionen zur Folge. Die Größenordnung der zu erwartenden Emissionsmassenströme lassen aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an Stellplätzen und der deutlich geringeren Stellplatzfrequenz (durchschnittlicher Arbeitstag 8 h) als sie bspw. bei Parkflächen von Einkaufzentren oder im innerstädtischen Bereich der Fall sind, in Anbetracht der Entfernung der Wohnnachbarn eine angemessene qualitative Bewertung der Immissionssituation zu. Eine fachliche Plausibilität kann anhand einfacher Analogieschlüsse abgeleitet werden. Berechnungen und Erfahrungswerte vergleichbarer Parkflächen und ähnlicher Anzahl an Fahrbewegungen zeigen, dass die daraus resultierenden Zusatzimmissionen in einer Entfernung von über 400 m (Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der Irrelevanzgrenze der jeweiligen Schadstoffkomponente liegen. Diese fachliche Erfahrung wird in der lufttechnischen Untersuchung der xxx (Februar 2021 Rev.1) quantitativ bestätigt. Die Wärmeversorgung wird über das bestehende Wärmeversorgungsnetz der xxx gewährleistet und ist emissionsseitig nicht relevant. Genauso vernachlässigbar sind die Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten des Logistikzentrums. Die Garagenentlüftung ist größenordnungsmäßig von untergeordneter Bedeutung. Diese Emissionsquellen haben aufgrund der Entfernungen zu den exponierten Wohnnachbarschaften keine immissionsseitige Relevanz und werden in den weiteren Betrachtungen nicht berücksichtigt.
Zum Beschwerdepunkt betreffend Schallschutz hält das Gericht fest, dass in der ergänzend vorliegenden schalltechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen auf die der schalltechnischen Stellungnahme zugrundeliegenden Untersuchungen der xxx hingewiesen wird. Dabei handelt es sich um zwei Untersuchungen, eine für das Projekt „RC2-Anlage“ (vom 16.03.2020) und eine für das Projekt „Logistik und Infrastruktur“ (vom 18.06.2020). Dabei ist es aufgrund einer Summenbetrachtung zur Doppelzählung gekommen. Auf den Umstand, dass in Tabelle 5 des Projekts „Logistik und Infrastruktur“ auch Verkehrszahlen der „RC2-Anlage“ enthalten sind, wird bereits im AWG-Bescheid (zur RC2-Anlage) vom 16.12.2020, Zahl: xxx, hingewiesen. Diese Summenbetrachtung ist aus fachlicher Sicht als praxisfern anzusehen. Die daraus hypothetisch resultierenden überhöhten Steigerungen des Ist-Maßes beim Beurteilungspegel von maximal 2,2 = 2 dB wären aber dennoch innerhalb des Toleranz- und Vertrauensbereiches der ÖNORM S 5004, Ausgabe 15.04.2020, Anhang A, gelegen. Die Ergebnisse der Bewertung im Genehmigungsverfahren bleiben daher in jedem Fall gültig.
Den Ausführungen zu den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltung, Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Geologie in der Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sind die Amtssachverständigen in ihren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden, schlüssigen, widerspruchsfreien und vollständigen Gutachten entgegengetreten und bestätigen diese das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren. Hierunter ist insbesondere darauf zu verweisen, dass das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren die vom beantragten Vorhaben verursachten Emissionen und der bei bestimmungsgemäßem Betrieb auf die Nachbarschaft wirkenden Immissionen aufzuzeigen hat und die Behörde festzustellen hat, ob diese Immissionen mit einer unzumutbaren Belästigung verbunden sind. Wenn die Beschwerdeführer durch Vorlage von fachlichen Stellungnahmen zu Bodenuntersuchungen und zur Qualität des Grundwassers darzulegen versuchen, eine bereits gegebene Unzumutbarkeit der Ausgangssituation in Verbindung mit den Elementen Molybdän, Vanadium und Nickel unter Beweis zu stellen, kann das Gericht nicht erkennen, in welchem ursächlichen Zusammenhang diese Ausgangssituation mit den von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Emissionen stehen soll. Weder sind den Projektsunterlagen solche Emittenten zu entnehmen, noch wurden sie durch die Beschwerdeführer auch nur ansatzweise in einer konkretisierten Weise näher bezeichnet, sondern beziehen sich die Einwendungen augenscheinlich auf die am Industriestandort zweifellos gegebene Anreicherung diverser chemischer Elemente durch die jahrzehntelang ausgeübte Verarbeitung von diese Elemente enthaltenden Materialien, die sich in Form von Depositionen auf den Bodenflächen des Standortes und, nach Maßgabe von Verfrachtungen, seiner unmittelbaren Umgebung widerspiegeln. Für das Gericht ergibt sich daraus die Schlussfolgerung, dass die Verwirklichung des Vorhabens zu keinen neuen oder zusätzlichen Immissionen führt, sondern die zu besorgenden Immissionen von den Standortverhältnissen geprägt sind und ausschließlich die Veränderungen auf Grund der mit dem Logistikzentrum verbundenen Umgestaltung einerseits von Abläufen der Zulieferung und des Abtransports von Gütern sowie der Zu- und Abfahrt von Bediensteten bei den Parkplätzen und andererseits insgesamt des mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Entwässerungsregimes einer Beurteilung zu unterziehen waren. Dies ist in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise durch die gutachtlichen Stellungnahmen der befassten Amtssachverständigen erfolgt.
So konnte an Hand von einschlägigen Modelluntersuchungen über Staubaufwirbelungen durch Schwerverkehr und deren Verfrachtung gezeigt werden, dass unter Bedachtnahme auf die im internen Werksverkehr einzuhaltenden geringen Fahrgeschwindigkeiten und den begründeten Ausschluss der Beladung von Transporteinheiten mit staubfreisetzenden Schüttgütern, die Irrelevanzgrenze als Maßstab für die Beurteilung der Zusatzbelastung in der für die Beschwerdeführer relevanten Entfernung von rd. 400 m für alle Parameter der geregelten Luftschadstoffe mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird. Da für die von den Beschwerdeführern in Rede gezogenen Elemente Molybdän und Vanadin keine Grenzwerte festgelegt sind, muss sich das Kriterium der Irrelevanz hilfsweise an den Grenzwerten für Staub orientieren, wobei davon auszugehen ist, dass die Anteile an Molybdän und Vanadin lediglich einen Bruchteil der Gesamtmasse an Staub ausmachen.
Hinsichtlich der durch Einleitung von Oberflächenwässern in die xxx bzw. durch die Vornahme von Versickerungen behaupteten Belastung des Grundwassers und damit von Brunnenanlagen der Beschwerdeführer mit Schadstoffen hat das gerichtliche Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit dem Vorhaben eine zusätzlichen Belastung in Form einer Erhöhung der chemischen Inhaltsstoffe, namentlich Molybdän und Vanadin, in Verbindung stehen würde, außer, dass von dem von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständigen xxx auf die Löslichkeit diverser Molybdän- und Vanadium-Verbindungen hingewiesen wurde, ohne allerdings näher auszuführen, ob und zutreffendenfalls welche derartige lösliche Verbindungen am Industriestandort überhaupt verarbeitet oder hergestellt werden oder in Verwendung stehen. Im Übrigen geht das Gericht der Logik folgend davon aus, dass sich an der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Situation der Behauptung einer nachteiligen Beeinflussung ihrer Brunnen auch dann keine wesentliche Änderung ergeben würde, wenn der bisherige Zustand unverändert bliebe, da davon auszugehen ist, dass die Oberflächenwässer auch gegenwärtig naturgemäß vor ihrer Versickerung oder Ableitung in die xxx mit den vorhandenen Depositionen in Kontakt treten und – entsprechend dem Einwand des xxx – lösliche Molybdän- und Vanadium-Verbindungen aufnehmen. Inwieweit eine Verfrachtung in den Untergrund auf Grundlage der vorgelegten Projektsunterlagen bezüglich der Positionierung der Einleitstelle in die xxx bzw. der Versickerungseinrichtungen im Verhältnis zum Flurabstand des Grundwasseraquifers aus fachlicher Erfahrung möglich sein könnte und welche Filterwirkung dem Bodenkörper bei Versickerungen zukommt wurde von den jeweils befassten Amtssachverständigen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Einen besonderen Stellwert nimmt in diesem Zusammenhang die von der mitbeteiligten Partei zu besorgende und als Dauerauflage auferlegte regelmäßige Kontrolle der Bodenfilterkörper und deren Austausch bei erkennbarer Beladung und damit Verlust ihrer ausreichenden Filterwirkung ein.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt zusammenfassend fest, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2020, Zahl: xxx, mit dem die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage eines chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx Straße, xxx, erteilt wurde, zu recht erlassen wurde, weshalb die Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer allesamt ins Leere gehen.
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtlich zu schließen, dass durch die Änderung der Betriebsanlage eines chemisch-metallurgischen Betriebs im Standort xxx Straße, xxx, in Form der Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, Gemeinde xxx, durch Errichtung und Betrieb eines Logistikzentrums (Objekt xxx) samt Logistikgebäude, Lagerhalle und Garage mit einer Bruttogeschossfläche von 714 m2 und Übersiedlung des bestehenden Bereichs Logistik auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, in dieses neue Logistikzentrum, mit Rahmenbetriebszeiten von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Anlieferungszeiten von Montag bis Donnerstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr (mit einzelnen Ausnahmen für dringende Lieferungen außerhalb dieser Zeiten), mit Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, mit Hinzunahme eines elektrisch betriebenen PKWs und eines elektrisch betriebenen Gabelstaplers samt zwei Ladestationen und eines Zweiwegefahrzeugs, Errichtung und Betrieb von zwei Wegabzweigungen von der öffentlichen xxx Straße zu den neuen Werksflächen, Errichtung und Betrieb von Infrastruktur-Verkehrswegen bzw. Verkehrsflächen für die Erschließung der neuen Werksflächen, Errichtung und Betrieb einer neuen Brückenwaage, Errichtung und Betrieb von Parkflächen für 18 LKW und 5 PKW, Errichtung und Betrieb von Parkflächen für 120 PKW, 8 Motorräder/Mopeds und 24 Fahrräder für Mitarbeiter mit Rahmenbetriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Oberflächenentwässerung, Errichtung einer Schrankenanlage im Zufahrtsbereich und Überstellung bestehender Portalmonitore (stationäre Messanlagen zum Aufspüren von versteckten radioaktiven Quellen) und Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (Erdwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze) und Errichtung einer Werkseinfriedung bei bescheid- und projektgemäßer Errichtung und Betrieb sowie bei Einhaltung der im Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Auflagen eine Gefährdung von Leben und Gesundheit und des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird und unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. nicht vorliegen. Ebenso wenig kommt es zu Beeinträchtigungen der in § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 leg. cit. angeführten Schutzinteressen.
Aus wasserrechtlicher Sicht ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu schließen, dass sämtliche wasserrechtlichen Interessen berücksichtigt wurden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte bzw. öffentlicher Interessen nicht zu erwarten ist, zumal durch die geplanten Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenentwässerung Nord und Süd und bei Einhaltung der im Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Auflagen mit keiner Verschlechterung des qualitativen und quantitativen Zustands des Grundwasserkörpers und mit keiner Verschlechterung des chemisch-physikalischen Zustands der xxx zu rechnen ist. In Anwendung des § 356b Abs. 1 Z 3 und Z 6 GewO 1994 gilt die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage auch als wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage Nord für die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern des Abschnitts A1 Werkszufahrt und 4 Sickeranlagen (Bodenfiltermulde 01, Entwässerungsrinne samt Ableitung zur Bodenfiltermulde 01, Bodenfiltermulden 02, 03 und 04), des Abschnitts A2 Betriebsparkplatz über 7 Sickeranlagen (Bodenfiltermulden 05, 06, 07, 08, 09, 10 und 11) und des Abschnitts A3 Logistikgebäude samt Lagerhalle und Garage über 3 Sickerschächte durch Versickerung auf Eigengrund in unmittelbar angrenzenden Grünflächen auf den Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und für die Oberflächenentwässerungsanlage Süd für die Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer von Betriebs- und Verkehrsflächen der südlich des neuen Logistikzentrums gelegenen Grst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über ein neu zu errichtendes Kanalisationssystem und eine Gewässerschutzanlage (GSA) mit Absetzbecken und technischem Filter sowie Regenauffangbecken mit Ein- und Auslaufwerk, Drossel- und Absperrschiebern und Trenn- und Sammelbauwerken in die xxx.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1994 sind im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird.
§ 356b Abs. 1 GewO 1994 normiert, dass bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Gemäß § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs. 2 WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere
a)die Einbringung von Stoffen in festen, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständliche Änderung betrifft die Werkserweiterung für Logistik und Infrastruktur, die keiner IPPC-Kernanlage verfahrenstechnisch und somit keiner Tätigkeit gemäß der Anlage 3 der GewO zuzuordnen ist und betriebsanlagenrechtlich als „Normalanlage“ einzustufen ist. Das gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren stützt sich insbesondere auf die §§ 77 und 81 GewO 1994.
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. ihrer Änderung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Die §§ 74 Abs. 2 und Abs. 3, 75 Abs. 2 und 77 GewO 1994 sind tatbestandsmäßig auf die „Betriebsanlage“ und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den §§ 353 ff GewO 1994 auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage abgestellt (vgl. dazu VwGH vom 21.11.2001, 98/04/0075).
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 kommt jenen Personen Parteistellung als Nachbar zu, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist. Entscheidend für die Nachbarstellung ist die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung; diese Prämissen haben auch für die Schutzgüter des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte zu gelten. Subjektive-öffentliche Nachbarrechte können daher nur insoweit vorliegen, als der Einflussbereich einer Betriebsanlage reicht, also ein Schutzbedürfnis gegeben ist. Da auch im konzentrierten Verfahren gemäß § 356b GewO 1994 auch jenen Personen Parteistellung zukommt, denen nach den im Verfahren mitanzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften subjektive-öffentliche Rechte zukommen, müssen auch sie, soweit sie ihre Parteistellung gemäß § 42 AVG aufrecht erhalten wollen, zulässige Einwendungen erheben.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurden ergänzende gutachterliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Geologie und Hydrogeologie, Gewässerökologie, Wasserbautechnik, Luftreinhaltung und Schallschutz eingeholt, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären.
Zum Beschwerdepunkt betreffend die Geologie und Hydrogeologie hält das Gericht fest, dass die Beschwerde der Beeinflussung des Hausbrunnens xxx weder inhaltlich substantiiert ist noch wurden im Rahmen der Verhandlung genaue Angaben zum Wasserspiegel und zur Tiefe des Brunnens vorgebracht. Somit bleibt die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich weiterhin aufrecht (siehe dazu Seiten 46, 47 des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2020).
Zum Beschwerdepunkt betreffend die Gewässerökologie hält das Gericht fest, dass bei der Oberflächenentwässerung Nord die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt. Damit wird die beste verfügbare Technik zur Entwässerung projektiert und können diese Oberflächenwässer somit ausreichend gereinigt werden. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit erfolgt durch wiederkehrende Wasseruntersuchungen. Bei der Oberflächenentwässerungsanlage Süd erfolgt die Reinigung über einen Bodenfilter, dessen Beladungskapazität in jährlichen Abständen im Rahmen der Eigenüberwachung (siehe dazu die Auflagen: 31. bis 33. im angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020) und in Abständen von höchstens 5 Jahren mittels Fremdüberwachung durch ein hierzu befugtes Fachunternehmen zu überprüfen ist. Zur möglichen Beeinflussung der Hausbrunnen xxx führte der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass, sollte eine Verbindung zwischen dem Grundwasser Begleitstrom der xxx und den Hausbrunnen bestehen, so wären diese auf Grund der möglichen Keimbelastung ohnehin nicht als Trinkwasserbrunnen geeignet. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes der xxx ist aus seiner fachlichen Sicht durch Auflagen sichergestellt, dass eine Verschlechterung des guten chemisch-physikalischen Zustandes der xxx nicht zu erwarten ist.
Zum Beschwerdepunkt betreffend die Wasserwirtschaft hält das Gericht fest, dass der Vorwurf der Verschlechterung des chemisch-physikalischen Zustandes der xxx durch die Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer der Oberflächenentwässerungsanlage Süd und eine damit möglicherweise einhergehende Beeinträchtigung der Hausbrunnen xxx nicht durch eine Quantifizierung nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt wurde. Hingegen sind die grundsätzlichen Fragen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung auf Basis der vor Ort anzutreffenden hydrogeologischen Verhältnisse und der unwahrscheinlichen Verschlechterung der Wasserqualität der xxx durch die vorgeschriebenen Maßnahmen von den Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie und Gewässerökologie des Amtes der Kärntner Landesregierung erörtert worden und führen zum Schluss, dass der gegenständlich eingewendete Vorwurf unbegründet ist. Der Vorwurf einer Erschöpfung der Beladungskapazität des Bodenkörperfilters im Bereich der Wasserbautechnik wurde ebenfalls nicht durch Zahlenwerte quantifiziert. Regelmäßige Untersuchungen und ein Austausch des Bodenfilterkörpers bei Erschöpfen der Beladungskapazität sind vom gewässerökologischen Amtssachverständigen betrachtet und vorgeschrieben worden. Ebenfalls erfolgte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom gewässerökologischen Amtssachverständigen ein weiterer Vorschlag einer Auflagenvorschreibung, welcher im nunmehr zur Vorschreibung gebracht wird.
Zur behaupteten unrichtigen Beurteilung der Luftschadstoffe führt das erkennende Gericht aus, dass der Vorwurf der nicht erfolgten Quantifizierung der zu erwartenden Immissionssituation auf Grund der Unkenntnis der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen in Anbetracht des Projektgegenstandes das Hauptaugenmerk in erster Linie auf die gesetzlich geregelten Hauptluftschadstoffe die im Straßenverkehr emittiert werden, nämlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2.5), zu richten ist. In den vorliegenden Unterlagen werden die durchschnittlichen LKW- und PKW-Fahrbewegungen sowie die Anzahl der zusätzlichen Stellflächen und Parkplätze angeführt. Anhand der beigelegten Planunterlagen können die räumliche Ausdehnung der Flächen und die durchschnittlich zurückgelegten Weglängen der einzelnen Fahrzeuge ermittelt werden. Ebenso bekannt sind die Rahmenbetriebszeiten der unterschiedlichen Bereiche. Die Voraussetzungen für eine Lokalisierung und zeitliche Zuordnung der Emissionsquellen sind gleichfalls vorhanden. Die Emissionsfrachten können anhand von Konventionswerte bspw. auf Basis der Technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“ – BMWFJ 2010 näherungsweise bestimmt werden. Eine Quantifizierung der Emissionsmassenströme der Fahrbewegungen und der mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Emissionsquellen ist somit grundsätzlich möglich. Unter Heranziehung logischer Denkansätze kann somit zumindest für den LKW-Verkehr zwischen Brückenwaage und Werksgelände der Schluss gezogen werden, dass keine relevante Erhöhung der Emissionsmassenströme durch das zukünftige Logistikzentrum zu erwarten ist. Die geplanten 18 LKW-, 120 PKW- sowie 8 Motorrad-Stellplätze und die dadurch generierten Fahrbewegungen haben tatsächlich zusätzliche Emissionen zur Folge. Die Größenordnung der zu erwartenden Emissionsmassenströme lassen aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an Stellplätzen und der deutlich geringeren Stellplatzfrequenz (durchschnittlicher Arbeitstag 8h) als sie bspw. bei Parkflächen von Einkaufzentren oder im innerstädtischen Bereich der Fall sind, in Anbetracht der Entfernung der Wohnnachbarn eine angemessene qualitative Bewertung der Immissionssituation zu. Eine fachliche Plausibilität kann anhand einfacher Analogieschlüsse abgeleitet werden. Berechnungen und Erfahrungswerte vergleichbarer Parkflächen und ähnlicher Anzahl an Fahrbewegungen zeigen, dass die daraus resultierenden Zusatzimmissionen in einer Entfernung von über 400 m (Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter der Irrelevanzgrenze der jeweiligen Schadstoffkomponente liegen. Diese fachliche Erfahrung wird in der lufttechnischen Untersuchung der xxx (Februar 2021 Rev.1) quantitativ bestätigt. Die Wärmeversorgung wird über das bestehende Wärmeversorgungsnetz der xxx gewährleistet und ist emissionsseitig nicht relevant. Genauso vernachlässigbar sind die Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten des Logistikzentrums. Die Garagenentlüftung ist größenordnungsmäßig von untergeordneter Bedeutung. Diese Emissionsquellen haben aufgrund der Entfernungen zu den exponierten Wohnnachbarschaften keine immissionsseitige Relevanz und werden in den weiteren Betrachtungen nicht berücksichtigt.
Zum Beschwerdepunkt betreffend Schallschutz hält das Gericht fest, dass in der ergänzend vorliegenden schalltechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen auf die der schalltechnischen Stellungnahme zugrundeliegenden Untersuchungen der xxx hingewiesen wird. Dabei handelt es sich um zwei Untersuchungen, eine für das Projekt „RC2-Anlage“ (vom 16.03.2020) und eine für das Projekt „Logistik und Infrastruktur“ (vom 18.06.2020). Dabei ist es aufgrund einer Summenbetrachtung zur Doppelzählung gekommen. Auf den Umstand, dass in Tabelle 5 des Projekts „Logistik und Infrastruktur“ auch Verkehrszahlen der „RC2-Anlage“ enthalten sind, wird bereits im AWG-Bescheid (zur RC2-Anlage) vom 16.12.2020, Zahl: xxx, hingewiesen. Diese Summenbetrachtung ist aus fachlicher Sicht als praxisfern anzusehen. Die daraus hypothetisch resultierenden überhöhten Steigerungen des Ist-Maßes beim Beurteilungspegel von maximal 2,2 = 2 dB wären aber dennoch innerhalb des Toleranz- und Vertrauensbereiches der ÖNORM S 5004, Ausgabe 15.04.2020, Anhang A, gelegen. Die Ergebnisse der Bewertung im Genehmigungsverfahren bleiben daher in jedem Fall gültig.
Den Ausführungen zu den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltung, Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Geologie in der Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sind die Amtssachverständigen in ihren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden, schlüssigen, widerspruchsfreien und vollständigen Gutachten entgegengetreten und bestätigen diese das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren.
Aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen ist rechtlich zu schließen, dass weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch von der Änderung der Betriebsanlage ausgehende Emissionen an Lärm, Luftschadstoffen (Staub, Geruch), Abwässern oder sonstigen Auswirkungen gegeben sein wird. Des Weiteren wird durch die Änderung der Betriebsanlage keine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte und keine Beeinträchtigung von bestehenden Wasserrechten gegeben sein. Diesen gutachterlichen Stellungnahmen kann mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene und ohne überhaupt inhaltlich auf die Ausführungen und gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen einzugehen, nicht entgegen getreten werden (vgl. dazu VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216).
Aus den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde (Verwaltungsbehörde) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde enthält aufgrund den im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung kein substantiiertes Vorbringen, das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehen oder einen anderen Sachverhalt behaupten würde.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Gericht stellt hierzu ergänzend fest, dass es seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer unterlassen wurde, die vorgebrachten Beschwerdepunkte spezifisch den jeweiligen natürlichen und juristischen Personen zuzuordnen. So erscheint es beispielsweise unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass die behauptete negative Beeinflussung des „Hausbrunnens xxx“ gleichermaßen auf jede der angeführten beschwerdeführenden natürlichen und juristischen Personen als subjektiv zu erhebender Beschwerdegrund zutrifft. In ähnlicher Weise sind grundsätzlich die mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Immissionen auf die angegebenen Adressen der jeweiligen Beschwerdeführer zu beziehen. Ungeachtet dieser formellen Unzulänglichkeit des Beschwerdevorbringens sieht es das Gericht angesichts der von den Sachverständigen in allen vorgebrachten Fachbereichen attestierten Unbeachtlichkeit der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die nächstgelegene Nachbarschaft für entbehrlich an, (nachträglich) eine Klarstellung durch Differenzierung der jeweils tatsächlich zutreffenden subjektiven Betroffenheiten der Beschwerdeführer herbeizuführen, sondern nimmt diese pauschal als gegeben an.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu erkennen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.