LVwG K KLVwG-505-506/4/2021

KLVwG-505-506/4/2021Tribunale amministrativo regionale24 giu 2021

Regest

COVID-19, Verwaltungsstrafe, Mund-Nasen-Schutz, Gastgewerbe, Arbeitsort<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-505-506/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.505.506.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm §§ 6 und 7 2.COVID-19-NotMV, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird im Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe

F o l g e g e g e b e n ,

als die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird und der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben am 19.01.2021 um 18.00 Uhr als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens xxx in xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nicht betreten wird, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes in der Zeit vom 15.01.2021 bis 24.01.2021 untersagt war.

Sie haben mit zwei weitere Personen am 19.01.2021 um 18.00 Uhr in der oa. Betriebsstätte an einem Tisch gemeinsam sitzend alkoholische Getränke konsumierten und wurden damit von Kunden Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch genommen, obwohl lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig war.“

II.Die Beschwerde wird im Spruchpunkt 2. als unbegründet

a b g e w i e s e n .

III.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde insgesamt € 30,-- zu leisten.

IV.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- (Spruchpunkt 2.) zu leisten.

V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„1: Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens xxx in xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nicht betreten bzw. befahren wird und auch keine Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr durchgeführt bzw. ermöglicht wurde, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 2. COVID-19-NotMV, BGBI. 11 Nr. 598/2020, in der Fassung BGBI. II Nr. 17/2021 in der Zeit vom 15.01.2021 bis 24.01.2021 untersagt war.

Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen. Gemäß § 7 Abs. 7 COVID-19-NotMV ist lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

Es wurde festgestellt, dass der Inhaber und zwei weitere Personen an einem Tisch gemeinsam sitzend alkoholische Getränke konsumierten und sohin von Kunden Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch genommen wurden.

Tatzeit:Datum: 19.01.2021 Uhrzeit: 18:00 Uhr

Tatort:xxx

2: Sie haben als Inhaber am Arbeitsort in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte xxx in xxx, keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl der physische Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist und das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nicht minimiert werden kann, obwohl beim Betreten von Arbeitsorten gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV, BGBI. II Nr. 598/2020, in der Fassung BGBI. II Nr. 17/2021, in der Zeit vom 15.01.2021 bis 24.01.2021 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Es wurde festgestellt, dass Sie als Inhaber des xxx keinen Mund- Nasenschutz trugen.

Tatzeit: Datum: 19.01.2021 Uhrzeit: 18:00 Uhr

Tatort:xxx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt

1: § 8 Abs. 3 iVm, § 3 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2020 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 7 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2021

2: § 8 Abs. 2 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2020 iVm § 6 Abs. 2 Z. 2 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2021.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden) gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass es bei diesen Vergehen nur ein Vergehen gegeben habe, nämlich, dass er keine Maske getragen habe, sonst sei alles in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine geschäftliche Besprechung mit seinem Geschäftspartner gehabt, da sie ein gemeinsames Projekt besprechen mussten. Es sei auch der nötige Abstand eingehalten worden, Alkohol habe niemand getrunken.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 10.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde sowie der anzeigende Beamte.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens xxx. Diese Betriebsstätte ist in Klagenfurt in der xxx gelegen. Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe Handel und Gastronomie aus. Bei dem oben angeführten Betrieb handelt es sich einerseits um einen Handelsbetrieb und angeschlossen ist eine kleine Gastronomie. Der Beschwerdeführer verkauft Lebensmittel, im Wesentlichen Feinkostsachen.

Der Betrieb verfügt über einen Raum von 60 m², dort wird der Handel mit den Lebensmitteln betrieben und befinden sich in diesem auch drei Tische. Weiters steht auch noch ein Keller zur Verfügung sowie die Terrasse, beide wurden im Jänner 2020 nicht benutzt.

Der anzeigende Beamte ist am 19.01.2021 um 18.00 Uhr aufgrund einer anonymen Anzeige in die Betriebsstätte des Beschwerdeführers gekommen. Der Beamte konnte im Lokal des Beschwerdeführers drei Personen wahrnehmen, welche gemeinsam an einem Tisch gesessen sind und Getränke konsumiert haben; darunter hat sich auch der Beschwerdeführer befunden sowie zwei Kunden. Es standen mehrere Gläser am Tisch, was für den anzeigenden Beamten darauf schließen hat lassen, dass Getränke ausgeschenkt wurden. Der Beschwerdeführer und die beiden Kunden hatten keinen Mund-Nasen-Schutz.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich um einen Geschäftspartner und seine Ehefrau bei den beiden Personen, mit welchen er am Tisch gesessen hat, gehandelt hat und sie etwas Geschäftliches zu besprechen hatten.

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass niemand eine Maske getragen hat von diesen drei Personen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung sowie auf die Angaben des anzeigenden Beamten.

III. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er mit zwei weiteren Personen am 19.01.2021 um 18.00 Uhr an einem Tisch gesessen hat und niemand von ihnen einen Mund-Nasen-Schutz getragen hat.

Der Beschwerdeführer gibt auch zu, dass an diesem Tisch Getränke konsumiert wurden. Dass es sich dabei um ein rein geschäftliches Gespräch gehandelt hat, kann nicht nachvollzogen werden, da neben dem Geschäftspartner auch die Ehefrau dieses Geschäftspartners – nach den Angaben des Beschwerdeführers - anwesend war und alle etwas konsumiert hatten. Dies lässt darauf schließen, dass es sich um ein geselliges Beisammensein gehandelt hat und um keinen reinen Geschäftstermin. Damit ist klar hervorgekommen, dass Getränke an die beiden Personen in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers ausgeschenkt wurden und auch dort konsumiert wurden.

IV. Gesetzliche Bestimmungen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-MG, BGBl. I 12/2020 idF BGBl. I 138/2020, lauten wie folgt:

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1.

das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten

zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2.

das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß

§ 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3.

das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer

1.

eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt,

deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2.

einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im

Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3

festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein

Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen

oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2.

die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten,

Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im

Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Die 2.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2.COVID-19-NotMV, BGBl. II 598/2020 idF BGBl. II 17/2021, lautet in den maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 6.

(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist

1.

zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und

2.

in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

(4) Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5.

(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Gastgewerbe

§ 7.

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1.

Krankenanstalten und Kuranstalten,

2.

Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,

3.

Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4.

Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:

1.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

2.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

3.

Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

4.

Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

5.

Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.

V. Rechtliche Beurteilung:

§ 3 COVID-19-MG bestimmt, dass beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen geregelt werden kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde Gebrauch gemacht und die 2.COVID-19-NotMV erlassen.

Der Beschwerdeführer übt als Inhaber der Betriebstätte des Unternehmens xxx sowohl ein Handelsgewerbe als auch ein Gastgewerbe aus. Für die Ausübung des Gastgewerbes war die Bestimmung des § 7 2.COVID-19-NotMV anzuwenden. Für das Betreten des Arbeitsortes war § 6 dieser Verordnung zu beachten.

Zu Spruchpunkt 1.:

§ 7 Abs. 1 der 2.COVID-19-NotMV, welche vom 26.12.2020 bis jedenfalls 24.01.2021 in Kraft war, sieht vor, dass das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt ist. Es war lediglich die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr zulässig.

Da der Beschwerdeführer ein Gastgewerbe betreibt und in seiner Gaststätte Getränke an zumindest einen Kunden, nämlich der Ehefrau des Geschäftspartners ausgeschenkt wurden, liegt eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 7 der 2. COVID-19-NotMV vor.

Als Inhaber des Gastgewerbes hat er diese Übertretung zu verantworten.

Zu Spruchpunkt 2.:

§ 6 Abs. 2 der 2.COVID-19-NotMV sieht vor, dass beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Gaststätte bzw. in seiner Verkaufsfläche, also an seinem Arbeitsort mit anderen Personen in diesem geschlossenen Raum zusammengekommen und hat keinen Mund-Nasen-Schutz getragen. Er ist mit anderen Personen an einen Tisch gesessen ohne dass sonstige Schutzmaßnahmen vorhanden gewesen wären. Die beiden anderen Personen leben mit dem Beschwerdeführer auch nicht im gemeinsamen Haushalt.

Damit hat der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 2.COVID-19-NotMV verletzt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-MG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.

VI. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Arbeitsort oder eine Betriebsstätte entgegen der in der Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.

Zudem begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-MG untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 30.000,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, wobei der Strafrahmen bei Spruchpunkt 1. € 30.000,-- und bei Spruchpunkt 2. € 500,-- beträgt; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und der Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der Vorschrift des COVID-19-MG liegt in der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Der Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschriften ist daher nicht unerheblich. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer diese Bestimmungen zu einem Zeitpunkt missachtet hat, als die Intensivstationen stark beansprucht waren.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er an eigenem Einkommen € 1.500,-- bis € 2.000,-- verdient, sorgepflichtig für ein in Ausbildung befindliches Kind ist und an Schulden € 120.000,-- aufweist. Zudem war zu beachten, dass das Gastgewerbe über einen Zeitraum von sechs Monaten aufgrund der Pandemie geschlossen war und wirtschaftlich besonders schwierige Verhältnisse gegeben waren. Dies war bei der Strafbemessung ebenso zu berücksichtigen wie die geringe Anzahl der konsumierenden Personen in der Betriebsstätte. Es war daher zu Spruchpunkt 1. die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Im Spruchpunkt 2. war bereits eine einschlägige Vorstrafe als straferschwerend zu beachten. Als Strafmildernd war nichts zu berücksichtigen. Insgesamt entsprechen die verhängten Geldstrafen den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und sind diese sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen heraus geboten.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der aufhebenden Entscheidung bzw. der Bestätigung der Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zu Spruchpunkt 1. im Straferkenntnis:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 87/2021).

Zu Spruchpunkt 2. im Straferkenntnis:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 BVG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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