LVwG K KLVwG-S3-879/7/2021

KLVwG-S3-879/7/2021Tribunale amministrativo regionale17 giu 2021

Regest

Grundverkehrsrecht, Vorfrage, Aussetzung des Verfahrens, gerichtliche Zwangsversteigerung, Negativbestätigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S3-879/7/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S3.879.7.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission der xxx vom 26.03.2021, Zahl: xxx und xxx, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Antrag der belangten Behörde aufzutragen, im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx die Verfahrensvorschriften (das KGVG) einzuhalten, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ xxx, und EZ xxx.

Im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung am 28.10.2020 vor dem Bezirksgericht xxx, GZ xxx, wurde hinsichtlich der Liegenschaft EZ xx, KG xxx, der Zuschlag an die Stadt xxx und hinsichtlich der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Zuschlag an die xxx, xxx, xxx, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erteilt. Den Erstehern wurde der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde um jene Genehmigung einzukommen, die der Eigentumserwerb an der genannten Liegenschaft zur Voraussetzung hat, und die Antragstellung binnen 14 Tagen dem Gericht gegenüber auszuweisen.

In einer Stellungnahme an die Grundverkehrskommission der Stadt xxx vom 16.11.2020 brachte der Beschwerdeführer ua. vor, dass die notwendige Genehmigung der Grundverkehrskommission im Hinblick auf die Zwangsversteigerung der EZ xxx, KG xxx, und der EZ xxx, KG xxx, nicht zu erteilen sei, da die Versteigerung der Liegenschaften rechtswidrig war und die Zuschläge durch das Bezirksgericht xxx nicht erteilt hätten werden dürfen. Die exekutiv betriebene Forderung, welche der Versteigerung der Liegenschaften zu Grunde liege, sei im Zeitpunkt der gegenständlichen Versteigerung beglichen gewesen und die Versteigerung deshalb als rechtswidrig anzusehen. Beide Zuschläge seien durch den Beschwerdeführer mit Rekursen vom 09.11.2020 bekämpft worden und somit nicht rechtskräftig.

Es wurde weiters der Antrag gestellt, die Grundverkehrskommission möge das Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaften EZ xxx, KG xxx, sowie der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rekurse vom 09.11.2020 zur GZ: xxx des Bezirksgerichtes xxx mit welchen die Zuschläge erteilt wurden, aussetzen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussetzung des Verfahrens den Zweck habe, fehlerhafte oder einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens sei die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung seien gegenständlich jedenfalls gegeben.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Grundverkehrskommission xxx vom 26.03.2021, Zahlen: xxx und xxx, wurde der Antrag des xxx auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, sowie der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rekurse vom 09.11.2020 zur GZ: xxx des Bezirksgerichtes xxx, mit welchen die Zuschläge erteilt wurden, gemäß § 38 AVG 1991 zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde ua. ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass § 38 AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräume Aus der Judikatur gehe hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukomme. § 38 AVG ermächtige die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichte sie aber nicht dazu. Ein Antragsrecht gewähre § 38 AVG jedoch nicht. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer eine solche Aussetzung wohl lediglich anregen. Bei gegenständlichem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens handle es sich jedoch um keine Anregung, sondern um einen Antrag an die Grundverkehrskommission.

Darüber hinaus wurde in der Begründung festgehalten, dass die Meistbietenden der gerichtlichen Zwangsversteigerung vor dem Bezirksgericht xxx mit Eingaben vom 09. bzw. 02.11.2020 um Negativbestätigung bzw. um Genehmigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz angesucht haben. Gemäß § 18 K-GVG habe die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen sei (Negativbestätigung). Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, dass in beiden Fällen der Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG zur Anwendung komme. Es waren daher die Negativbestätigungen gemäß § 18 K-GVG zu erteilen. Der Grundverkehrskommission xxx liegen daher keine Genehmigungsverfahren vor, auf welche sich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beziehen konnte. Der Antrag war daher mangels aktiver Antragslegitimation und andererseits in Ermangelung der Grundverkehrskommission vorliegender Genehmigungsverfahren, auf welche sich der gegenständliche Antrag beziehen könnte, zurückzuweisen.

Gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission xxx vom 26.03.2021 richtet sich die Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer ua. aus wie folgt:

„III. Beschwerdebegründung

Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit, insbesondere Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG durch eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung.

Der Spruch des Bescheids wird zur Gänze bekämpft.

Hierzu wird ausgeführt:

Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde wesentliche Punkte des Sachverhalts gänzlich aktenwidrig (Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit a VwGG) angenommen und sie hat Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einer anderen Erkenntnis hätte kommen müssen (Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG). In concreto wurden in der gegenständlichen Angelegenheit die Vorschriften des K-GVG verletzt.

Bei der Liegenschaft EZ xxx KG xxx handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 3 K-GVG. Dies folgt rechtlich-logisch zwingend aus dem Agieren der belangten Behörde: Die belangte Behörde hat mit Bescheid zu GZ xxx vom 02.02.2021 (Beilage 1) einen Pachtvertrag (Beilage 2) für diese Liegenschaft genehmigt – eben weil es sich bei diesem Pachtvertrag um ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft gemäß K-GVG handelt. Der guten Ordnung wegen wird hier drauf hingewiesen, dass der gegenständliche Pachtvertrag auch explizit im Protokoll über die öffentliche Versteigerung von Liegenschaften (aufgenommen vom BG xxx am 28.10.2020) genannt ist.

Da, wie unter Punkt 2 ausgeführt, die belangte Behörde im Verfahren zu GZ xxx (rechtlich korrekt) erkannt hat, dass es sich bei der Liegenschaft EZ xxx KG xxx um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß § 3 K-GVG handelt und ein Pachtvertrag für diese Liegenschaft daher ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft gemäß K-GVG ist – folgt daraus rechtlich-logisch zwingend, dass für ein und dieselbe Liegenschaft nicht gleichzeitig der Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Abs. 2 lit. j K-GVG zur Anwendungen kommen kann, da sich dieser Ausnahmetatbestand “auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind“. Es ist denkunmöglich, dass eine Liegenschaft einerseits ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß § 3 K-GVG ist – und andererseits gleichzeitig ein Grundstück zum “Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung“.

Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Sachentscheidung in einem Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (gemäß Art. 38 Abs. 2 B-VG).

Aufgrund der vorgebrachten Ausführungen wird vom Beschwerdeführer somit höflichst der

Antrag

gestellt das zuständige Verwaltungsgericht möge

  1. den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und

  2. der belangten Behörde auftragen, im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Liegenschaft EZ xxx KG xxx die Verfahrensvorschriften (das K-GVG) einzuhalten.“

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ xxx, KG xxx, und EZ xxx, KG xxx.

Im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung am 28.10.2020 vor dem Bezirksgericht xxx, GZ xxx, wurde hinsichtlich der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Zuschlag an die xxx und hinsichtlich der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Zuschlag an die xxx, xxx, xxx, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erteilt. Den Erstehern wurde der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde um jene Genehmigung einzukommen, die der Eigentumserwerb an der genannten Liegenschaft zur Voraussetzung hat, und die Antragstellung binnen 14 Tagen dem Gericht gegenüber auszuweisen.

Die Meistbietenden der gerichtlichen Zwangsversteigerung vor dem Bezirksgericht xxx zu GZ xxx haben mit Eingaben vom 09. bzw. 02.11.2020 um Negativbestätigung bzw. um Genehmigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz angesucht.

Mit Eingabe vom 16.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Grundverkehrskommission möge das Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaften EZ xxx, KG xxx, sowie der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rekurse vom 09.11.2020 zur GZ: xxx des Bezirksgerichtes xxx mit welchen die Zuschläge erteilt wurden, aussetzen.

Vom Bürgermeister der Stadt xxx wurde über Antrag der xxx und über den Antrag der xxx am 27.01.2021 gemäß § 18 in Verbindung mit § 24 K-GVG jeweils bestätigt, dass der im Verfahren xxx des Bezirksgerichtes xxx erteilte Zuschlag vom 28.10.2020 an die jeweilige Ersteherin nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt. Weiters wurde festgehalten, dass diese Bestätigung keinem, die Rechtskraft hemmenden, weiteren Rechtsweg unterliegt.

Mit Bescheid der Grundverkehrskommission xxx vom 26.03.2021, Zahl: xxx und xxx, wurde der Antrag des xxx auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, sowie der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rekurse vom 09.11.2020 zur GZ: xxx des Bezirksgerichtes xxx, mit welchen die Zuschläge erteilt wurden, gemäß § 38 AVG 1991 zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 21.04.2021, Zahl: xxx, wurde keinem der beiden Rekurse Folge gegeben. Ausgesprochen wurde, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt dem der Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist.

Rechtliche Beurteilung:

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991 lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Das Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004 idgF LGBl. Nr 104/2020, lautet auszugsweise:

§ 8 Abs. 1 lit. a K-GVG

Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben.

§ 8 Abs. 2 lit. j K-GVG

Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.

§ 18 K-GVG

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft sowohl auf Grundstücke nach § 3 Abs 1 als auch auf Grundstücke nach § 3 Abs 2, so sind in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Negativbestätigung bezieht.

§ 19 K-GVG

(1) Solange die erforderliche Genehmigung (§ 8 Abs 1, § 13 Abs 1) durch die zuständige Behörde nicht erteilt wurde oder als erteilt gilt (§ 31 Abs 2), darf der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäftes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist (§ 9 Abs 2, § 14 Abs 2) der Antrag um die erforderliche Genehmigung nachträglich eingebracht wird.

§ 20 K-GVG

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

a)die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder

b)eine Negativbestätigung (§ 18) oder

c)eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.

§ 24 K-GVG

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung gemäß § 19 Abs. 1 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag an den Meistbietenden keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, anzufertigen und zu verlautbaren.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zu Spruchpunkt I:

Wie in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde richtig dargelegt wurde, hat der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, eine Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren rechtzeitig anhängig gemacht wird.

Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Es steht im Ermessen der Behörde, entweder die Vorfrage selbständig zu beurteilen oder das Verfahren zugunsten eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029; 01.06.2018, Ra 2017/18/0312; 02.10.2020, Ra 2020/06/0148). Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Sachentscheidung in einem Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat, ist auszuführen, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde ausschließlich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war. Eine darüber hinausgehende Sachentscheidung wurde im Bescheid der Grundverkehrskommission xxx vom 26.03.2021 nicht getroffen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher nur die Frage, ob die Zurückweisung des Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte.

Es wird jedoch bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.11.2020, dass die Genehmigung der Grundverkehrskommission im Hinblick auf die Zwangsversteigerung der EZ xxx, KG xxx, und der EZ xxx, KG xxx, nicht zu erteilen ist, da die Versteigerung rechtswidrig war und die Zuschläge durch das Bezirksgericht xxx nicht erteilt werden hätten dürfen, darauf verwiesen, dass der Schutz der in den Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist. § 1 K-GVG definiert als Ziele dieses Gesetzes die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden, die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes und die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.

Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Parteien nicht eingeräumt. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg dieses Behördenverfahrens zu entledigen (vgl. VwGH 17.03.2016, Ro 2016/11/0006).

Vom Bürgermeister der xxx wurde über den Antrag der xxx und über den Antrag der xxx am 27.01.2021 gemäß § 18 iVm § 24 K-GVG jeweils bestätigt, dass der im Verfahren xxx des Bezirksgerichtes xxx erteilte Zuschlag vom 28.10.2020 an die jeweilige Ersteherin nicht den Bestimmungen des K-GVG unterliegt.

Eine Negativbestätigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz stellt keinen Bescheid, sondern eine bloße Äußerung zur Rechtslage dar, die in der Folge die Grundbuchseintragung gemäß § 20 Abs. 1 lit. b ermöglichen soll (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0104). Die Negativbestätigung unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

Zu Spruchpunkt II:

Zum Antrag in der Beschwerde, der belangten Behörde im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, aufzutragen, die Verfahrensvorschriften (das K-GVG) einzuhalten, ist auszuführen, dass eine „Auftragserteilung“ an die Grundverkehrskommission seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht in Betracht kommt. Das Landesverwaltungsgericht ist keine Aufsichtsbehörde der Grundverkehrskommission.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG unterbleiben, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und es sich gegenständlich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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